Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2014 - 16 S 14.50039


Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben sierra-leonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23. Mai 2013 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 12. Juni 2013 Asyl.
In der Befragung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) gab der Antragsteller an, dass er in Sierra Leone geboren sei, aber ab seinem 5.Lebensjahr in Guinea gelebt habe. Soweit eine Prüfung der Überstellung in ein anderes europäisches Land erforderlich sei, sei der Antragsteller hiermit einverstanden. Er habe Asylantrag in Deutschland gestellt und er wolle, dass dieser in Deutschland geprüft werde. Im Dezember 2010 sei er von seinem Heimatland aus, von ..., nach ... geflogen. Er sei am 23. Mai 2013 von .../Belgien nach ... mit dem Zug gereist. Bis dahin habe er sich in ... aufgehalten. Er habe die Zugfahrt mit dem Geld, das er in Belgien angespart habe, bezahlt. Er sei alleine gefahren und habe keine Ausweispapiere gehabt. Er habe in ... erst in einem Asylheim, nach ca. acht Monaten in einer privaten Wohnung gewohnt. Da er Belgien aufgrund einer behördlichen Abschiebung verlassen solle, sei er nach Deutschland gereist.
Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 23. Dezember 2013 erklärten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 6. Januar 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers.
Mit Bescheid vom ... Februar 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig. Die Abschiebung nach Belgien wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Asylantrag nach § 27 a AsylVfG unzulässig sei, da Belgien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe für die Annahme systemischer Mängel in Belgien lägen nicht vor. Dies werde auch von vielen deutschen Verwaltungsgerichten bestätigt. Nach der Publikation „Asyl in Belgien“ aus dem Jahr 2010 entspreche das dort dargestellte belgische Asylverfahren europäischen Standards. Das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 komme nicht zu anderen Erkenntnissen. Die in diesem individuellen Fall geäußerte Kritik betreffe die Überstellung eines Asylbewerbers von Belgien nach Griechenland, nicht aber das Asylverfahren in Belgien. Vielmehr seien in diesem Fall im griechischen Asylsystem Mängel festgestellt worden.
Mit bei Gericht am 19. März 2014 eingegangenem Schreiben vom selben Tag erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (M 16 K 14.50038) und beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Februar 2014, zugestellt am 17. März 2014, anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller sierra-leonischer Staatsangehöriger sei und mit fünf Jahren nach Guinea gebracht worden sei, da seine Mutter und Schwester im Bürgerkrieg getötet worden seien. Nachdem der Vater verstorben sei, sei der Antragsteller bis 2010 bei einem Freund seines Vaters verblieben. Er habe keine Familie in Sierra Leone oder Guinea, spreche kein Englisch und könne in Sierra Leone nicht überleben. Belgien wolle den Antragsteller nach Sierra Leone abschieben. Er werde sofort inhaftiert werden. In Guinea sei er verhaftet und ins Gefängnis gesperrt worden. Er sei auch geschlagen worden und habe aus Guinea fliehen müssen. Im Übrigen sei, wie aus dem Schreiben des Landratsamtes ... vom 14. März 2014 hervorgehe, die Frist abgelaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 16 K 14.50038 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 19. März 2014 erhobenen Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist zulässig.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der seit 6. September 2013 in Kraft getretene § 34 a Abs. 2 AsylVfG (BGBl I 2013 S. 3474; Art. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013) anzuwenden. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die angeordnete Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Vorliegend ist diese Frist gewahrt. Der nach alter Rechtslage vorgesehene Ausschluss des Eilrechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung ist nunmehr entfallen.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, da nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Belgien bestehen.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Belgien ist aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dies hat zur Folge, dass eine Rücküberstellung des Antragstellers nach Belgien zu erfolgen hat, nachdem die belgischen Behörden mit Schreiben vom 6. Januar 2014 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers erklärt haben (Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 -Dublin II-VO-).
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin II-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, da das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch stellte. Für die Frage der Zuständigkeit im Asylverfahren ist vorliegend nicht die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin II-VO einschlägig, wonach in Fällen, in denen ein Mitgliedsstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Dublin II-VO den anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Asylbewerber aufzunehmen. Zu unterscheiden ist, wie sich aus den Regelungen der Art. 16 bis Art. 20 Dublin II- VO ergibt, zwischen einer Überstellung des Asylsuchenden in einem Aufnahmeverfahren einerseits und in einem Wiederaufnahmeverfahren andererseits. Das vor dem 31. Dezember 2013 gestellte Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes war nicht - wie nach seit 1. Januar 2014 geltender Rechtslage (vgl. Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 -Dublin III-VO-) - an eine Frist seitens des ersuchenden Mitgliedsstaates gebunden (vgl. VG Stade, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 B 375/14 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, B. v. 20.12.2013 - 6 L 858/13.A - juris Rn. 7; vgl. auch VG Würzburg, B. v. 17.2.2014 - W 6 S 14.30160 - juris Rn. 16). Zudem kommt es auf die Frage der Fristgebundenheit nicht entscheidungserheblich an, da die belgische Behörde die Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt hat und die Dublin II-VO nicht darauf gerichtet ist, Rechte des Einzelnen zu begründen, sondern die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln (vgl. EuGH, U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - juris Rn. 29; VG Berlin, B. v. 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris). Die Fristenregelungen der Dublin II-VO gewähren dem Antragsteller gerade keinen subjektiven Anspruch auf die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedsstaates für die Durchführung des Asylverfahrens (vgl. VG Potsdam, U. v. 5.2.2013 - 6 K 2512/12.A - juris Rn. 24). Im Übrigen lässt der Einwand der Bevollmächtigten des Antragstellers unter Hinweis auf das Schreiben der Ausländerbehörde vom 14. März 2014, die Frist sei abgelaufen, nicht erkennen, welche konkrete Frist gemeint ist. Die in der Dublin II-VO für ein Wiederaufnahmeersuchen geregelten Fristen sind jedenfalls - ohne dass der Antragsteller hieraus Rechte herleiten könnte - eingehalten (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 18 sowie Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO).
Auch kommt vorliegend keine Selbsteintrittsverpflichtung der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund überlanger Verfahrensdauer bis zur Stellung des Wiederaufnahmeersuchens in Frage. Denn zum einen ist fraglich, ob sich im vorliegenden Verfahren eine solche unzumutbar lange Verfahrensdauer feststellen lässt, da zwischen der erstmaligen Asylantragstellung in Deutschland und dem Erlass des angefochtenen Bescheids insgesamt weniger als 9 Monate vergingen, jedenfalls aber hat der Antragsteller bereits in Belgien ein Asylverfahren durchlaufen, was negativ abgeschlossen wurde (vgl. Hinweis im Übernahmeschreiben der belgischen Behörde vom 6. Januar 20414 auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO), so dass eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens in Deutschland im Hinblick darauf, dass erstmals die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers durchgeführt werden soll, nicht gegeben war.
Im Übrigen ist Belgien als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. - juris) kann eine Ausnahme von der Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen Drittstaat ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn in dem Drittstaat bestimmte konkrete Gefahrenlagen bestehen (BVerfG a. a. O. Rn. 189). An die Darlegung eines solchen ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG a. a. O. Rn. 190). Eine Prüfung, ob der Abschiebung in den für das Asylverfahren zuständigen anderen Staat der Europäischen Union ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur dann erreicht werden, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der betreffende Ausländer von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist (BVerfG a. a. O. Rn. 190). Der Unionsgesetzgeber hat die Dublin II-VO gerade aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens erlassen; deshalb kann nicht aus jeder Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat geschlossen werden, dass die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Regelungen der Dublin II-VO berührt würden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a., NVwZ 2012, 417 ff.).
Ein derartiger Ausnahmefall vom Verbot der Aussetzung der Abschiebung ist vorliegend nicht gegeben. Durchgreifende Anhaltspunkte, dass Belgien abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art. 16 a Abs. 2 GG normierten Standard des Flüchtlings- oder Menschenrechtsschutzes genügen würde, bestehen nach überwiegender Ansicht in der aktuellen Rechtsprechung nicht (VG Düsseldorf, B. v. 28.2.2014 - 13 L 148/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 13.2.2014 - Au 7 S 14.30057 - juris; VG Augsburg, B. v. 13.2.2014 - Au 7 S 14.30057 - juris). Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an. Dass der zuständige Mitgliedsstaat, vorliegend Belgien, nach bestandskräftiger Ablehnung des dort gestellten Asylantrags den Asylbewerber in sein Heimatland zurückführt, ist kein Umstand, der eine Ausnahme vom Verbot der Aussetzung der Abschiebung nach Belgien rechtfertigen würde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-Verordnung). Es sind weder Anhaltspunkte vorgetragen worden noch ersichtlich, die zur Überzeugung des Gerichts einen Ausnahmefall im Hinblick auf die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Belgien, insbesondere bzgl. der Durchführung der Abschiebung in das jeweilige Heimatland, begründen können.
Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).


Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.