Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2014 - 15 E 14.2185

27.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der 1990 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium „Management erneuerbarer Energien“ an der Hochschule für angewandte Wissenschaften ...-... (im Folgenden: Hochschule ...-...).

Der Antragsteller begann sein Studium im Wintersemester 2009/2010 zunächst im Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ an der Hochschule für angewandte Wissenschaften ...-... (im Folgenden: Hochschule ...-...).

Mit Bescheid vom 9. März 2012 hat diese festgestellt, dass der Antragsteller im Wintersemester 2011/2012 die Vorprüfung endgültig nicht bestanden habe (Ziffer I). Er werde mit Ablauf des Wintersemesters 2011/2012 (14. März 2012) exmatrikuliert (Ziffer II). In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass der Antragsteller im Wintersemester 2011/2012 bei der ersten Wiederholung „von Prüfungen in dem Fach/den Fächern Mathematik TP 2, Physik, Technische Mechanik“ die Note „nicht ausreichend“ erzielt und damit die Vorprüfung endgültig nicht bestanden habe.

Seit dem Wintersemester 2012/2013 studiert der Antragsteller im Studiengang „Management erneuerbarer Energien“ an der Hochschule ...-.... Ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung dieser Hochschule befand sich der Antragsteller im Wintersemester 2013/2014 im dritten Fachsemester.

Am 7. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszweitraum Oktober 2013 bis September 2014.

Mit Schreiben vom 20. November 2013 forderte der Antragsgegner diverse fehlende Unterlagen und Angaben an, darunter eine schriftliche Erklärung zum Fachrichtungswechsel. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 bat er den Antragsteller, zu erklären, was er in der Zeit von April 2012 bis September 2012 gemacht habe.

Am 2. Dezember 2013 erklärte der Antragsteller, der Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ habe sich immer mehr in Richtung Maschinenbau und Elektrotechnik entwickelt. Diese Fachrichtung „habe ihm nicht so gelegen“, er habe daher den „Anschluss nicht halten können“. Auch die Entfernung München-... sei „eine zu große Belastung“ gewesen. Seine Stärken sehe er mehr in einem praktisch orientierten Studiengang. Im Studienfach „Management erneuerbarer Energien“ fühle er sich sicherer.

Am 4. Februar 2014 teilte der Antragsteller mit, dass die zeitliche Unterbrechung von April 2012 bis September 2012 dadurch entstanden sei, dass ein Wechsel hin zum Studiengang „Management erneuerbarer Energien“ im Sommersemester 2012 nicht möglich gewesen sei. In dieser Zeit habe er als Praktikant im Bereich Bauingenieurwesen im elterlichen Betrieb gearbeitet.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 ab. Da der Antragsteller einen Fachrichtungswechsel am Ende des fünften Fachsemesters vorgenommen habe, für den kein unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliege, könne Ausbildungsförderung nicht bewilligt werden. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung sei kein unabweisbarer Grund.

Am 4. März 2014 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und teilte am 10. April 2014 dazu mit, dass er den „Studienwechsel“ im dritten Semester „leider versäumt“ habe, weil ihm die BAföG-Richtlinien nicht bekannt gewesen seien und er sich mit diesen noch nie auseinandergesetzt habe. Erst im Herbst 2013 habe er bei seiner Antragstellung von diesen Kenntnis erhalten. Ohne einen gewissen Förderbetrag könne er sein Studium aus finanziellen Gründen nicht mehr fortsetzen, sondern müsse es unverzüglich abbrechen. Ohne eine abgeschlossene Ausbildung sei er auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Ein unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG sei nicht erkennbar. Ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) scheide aus, weil der Antragsteller in seinem bisherigen Studiengang mehr als drei Semester eingeschrieben gewesen sei und ein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nur bis zum dritten Semester anerkannt werde. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung sei kein unabweisbarer Grund.

Am 21. Mai 2014 erhob der Antragsteller hiergegen Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium „Management erneuerbarer Energien“ an der Hochschule ...-... Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Gleichzeitig hat er im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO sinngemäß beantragt,

den Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Zur Begründung des Antrags führte er aus, dass er bisher keine Ausbildungsförderung in Anspruch genommen habe, da seine Eltern bislang wirtschaftlich in der Lage gewesen seien, ihn finanziell zu unterstützen. Wegen einer „geschäftlichen Insolvenz“ sei dies nun nicht mehr der Fall. Die finanzielle Lage seiner Eltern werde sich in absehbarer Zeit aber wieder bessern. Dass er für das Jahr 2014 keine Förderung erhalte, stelle eine ungewöhnliche Härte dar, ihm drohe der Abbruch seines Studiums. Da er keine Ausbildung habe, könne er auf dem Arbeitsmarkt nur einfache Tätigkeiten ausüben. Später sei die Wiederaufnahme seines Studiums erheblich erschwert bzw. nicht mehr möglich.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Er vertiefte das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzte, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung keinen unabweisbaren Grund darstelle (BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/06). Unerheblich sei, ob der Antragsteller bisher keine Ausbildungsförderung in Anspruch genommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu regelnden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Für vergangene Zeiträume ist der Bedarf dabei grundsätzlich als gedeckt anzusehen, weshalb die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bejaht werden kann. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Diese Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Beendigung des Studiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen“ an der Hochschule ...-... und der Beginn des Studiengangs „Management erneuerbarer Energien“ an der Hochschule ...-... stellt einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 3 BAföG dar. Dieser Fachrichtungswechsel erfolgte erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters, so dass für diesen ein unabweisbarer Grund nötig gewesen wäre (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG). Ein solcher liegt hier nicht vor. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium „Management erneuerbarer Energien“ an der Hochschule ...-... hat.

Der Antragsteller hat mit seinem Wechsel des Studiengangs zum Wintersemester 2012/2013 einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorgenommen. Ein Fachrichtungswechsel liegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird demnach maßgeblich durch den Ausbildungsabschluss und den Ausbildungsgegenstand bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 7 Rn. 47). Die Studiengänge „Wirtschaftsingenieurwesen“ und „Management erneuerbarer Energien“ unterscheiden sich - wie nicht nur die Bezeichnungen der Studiengänge, sondern auch die jeweiligen Studienordnungen der Hochschulen zeigen - hinsichtlich ihres Ausbildungsgegenstands deutlich, so dass von einem Fachrichtungswechsel im oben genannten Sinne auszugehen ist.

Eine bloße Schwerpunktverlagerung liegt nicht vor. Nach dem der zeitlichen Begrenzung der Förderung zugrunde liegenden Zweck der gesetzlichen Regelung kann ein Wechsel der Studiengänge nur dann als eine bloße Schwerpunktverlagerung gewertet werden, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis hin zum Studienabschluss nicht verbunden ist - andernfalls ist von einem Fachrichtungswechsel auszugehen (BVerwG, B. v. 14.12.1979 - 5 ER 243/79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 13). Der Antragsteller befand sich ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule ...-... vom 29. November 2013 im Wintersemester 2013/2014 im dritten Fachsemester des Studiengangs „Management erneuerbarer Energien“. Da der Antragsteller sein Studium „Management erneuerbarer Energien“ zum Wintersemester 2012/2013 aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass er nach dem Fachrichtungswechsel in das erste Fachsemester eingestuft worden ist. Durch die Nichtanrechnung der abgeleisteten Semester im Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ wird der Antragsteller seinen Studienabschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangen und folglich seine Gesamtstudienzeit verlängern (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.9.2006 - 12 ZB 06.476 - juris).

Der Antragsteller hat sein Studium im Wintersemester 2009/2010 begonnen und den Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2012/2013, also nach fünf Fachsemestern vorgenommen. Ein niedrigeres Fachsemester im Zeitpunkt des Wechsels ergibt sich auch nicht aus einer Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Semester im Zeitpunkt des Wechsels von der gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG maßgeblichen Fachsemesterzahl abzuziehen, welche aus der ursprünglichen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Vorliegend erfolgte eine solche Anrechnung aber nicht, der Antragsteller befand sich im Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester des Studiengangs „Management erneuerbarer Energien“. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass ihm zwischenzeitlich Semester aus der früheren Ausbildung auf die neue Ausbildung angerechnet worden seien.

Nachdem der Antragsteller erst nach Beginn des vierten Fachsemesters (hier: nach dem 5. Fachsemester) den Fachrichtungswechsel vollzogen hat, bedarf es eines „unabweisbaren Grundes“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, um Ausbildungsförderung bewilligen zu können. Ein „wichtiger Grund“ i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG genügt für den Fachrichtungswechsel gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BAföG nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Grund für einen Fachrichtungswechsel nur unabweisbar, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt und er die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich macht (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149). Es können daher nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (BVerwG, U. v. 19.2.2004 a. a. O.). Ein diesen gesteigerten Anforderungen entsprechender, unabweisbarer Grund kann etwa angenommen werden für den Fall, dass ein Sportstudent bei einem Unfall ein Bein verloren hat oder eine Musikstudentin während der Ausbildung zur Pianistin krankheitsbedingt eine Hand nicht mehr bewegen kann (vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 43).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller schon einen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht glaubhaft gemacht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Kammer folgt, ist insbesondere in einem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung kein unabweisbarer Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu sehen (auf die ausführliche systematische und historische Begründung in BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149 wird Bezug genommen; vgl. auch BayVGH, B.v.23.7.2012 - 12 ZB 11.999 - juris; SächsOVG, B.v. 14.8.2009 - 1 B 375/09 - juris; Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 43.1 m. w. N.). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz mutet dem Auszubildenden zu, innerhalb der ersten drei Semester der Hochschulausbildung selbst festzustellen, ob er den entsprechenden Anforderungen gewachsen sein wird oder nicht. Der Auszubildende, der die Entscheidung über Inhalt und Art seiner Ausbildung eigenverantwortlich trifft, trägt grundsätzlich das Risiko, den Anforderungen der Ausbildung nicht gewachsen zu sein. Den besonderen, gesteigerten Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes und seinem Ausnahmecharakter würde es nicht gerecht, einen unabweisbaren Grund immer schon dann anzunehmen, wenn sich dieses typische Risiko realisiert (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 83).

Sonstige Umstände, die einen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Gründe, die der Antragsteller am 2. Dezember 2013 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen hat, genügen den gesteigerten Anforderungen an einen unabweisbaren Grund nicht, denn sie führen nicht dazu, dass dem Antragsteller die Fortführung der bisherigen Ausbildung tatsächlich objektiv und subjektiv unmöglich wäre. Auch aus der Entfernung zwischen München und ... ergibt sich kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel, da dem Auszubildenden grundsätzlich zumutbar ist, am Studienort zu wohnen.

Dass der Antragsteller für seine bisherige Ausbildung an der Hochschule ...-... keine Ausbildungsförderung erhalten bzw. beantragt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, nicht erheblich (BVerwG, U. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163; vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 42.7).

Somit fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann daher offen bleiben.

Für Förderzeiträume, die zeitlich vor der Antragstellung gemäß § 123 VwGO liegen, scheidet auch ein Anordnungsgrund jedenfalls von vorneherein aus, da eine einstweilige Anordnung eine gegenwärtige, so dringende Notlage voraussetzt, dass eine sofortige Entscheidung erforderlich ist. Eine Ausbildungsförderung kann daher nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden, denn die Notlage ist durch Zeitablauf nicht mehr gegenwärtig und durch eine einstweilige Anordnung behebbar. Ansprüche, die sich auf die Vergangenheit beziehen, sind aus diesem Grund vielmehr nur in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.1999 - 12 CE 97.1832 - juris; BayVGH, B.v. 14.11.2002 - 12 CE 02.1597 - juris; SächsOVG, B.v. 4.3.2013 - 1 B 306/13 - juris; VG ..., B.v. 18.7.2013 - W 1 E 13.521 - juris; VG München, B.v. 19.4.2005 - M 15 E 05.911 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 54 Rn. 15.1).

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

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Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.