Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2014 - 15 E 14.1854

bei uns veröffentlicht am20.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der 1989 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bachelorstudiengang „Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement“ an der Technischen Universität M. (TU M.).

Der Antragsteller begann sein Studium im Wintersemester 2011/2012 zunächst im Bachelorstudiengang „Regenerative und Effiziente Energiesysteme“ im Fachbereich „Bauingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, Versorgungstechnik“ an der Hochschule ...

Mit Schreiben vom 20. März 2013 teilte die Hochschule ... dem Antragsteller mit, dass dieser zum 31. August 2013 von Amts wegen exmatrikuliert werde. Der Antragsteller habe sowohl in der Regelklausur als auch in der ersten und zweiten Wiederholung im Prüfungsfach „Mathematik I“ die Bewertung „nicht ausreichend“ erzielt und damit die erforderlichen Prüfungsleistungen nicht erbracht. Da er damit den Prüfungsanspruch verloren habe, sei die Fortsetzung seines Studiums nicht mehr möglich.

Seit dem Wintersemester 2013/2014 studiert der Antragsteller im Bachelorstudiengang „Forstwissenschaften und Ressourcenmanagement“ an der TU M. Ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung der TU M. vom 18. September 2013 (vergleiche Blatt 11 der Behördenakten) befand sich der Antragsteller im Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester.

Am 23. September 2013 beantragte der Antragsteller, ohne sich der amtlichen Antragsformulare zu bedienen, Ausbildungsförderung für ein Studium im Fach „Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement“, dass er zum 1. Oktober 2013 aufnehmen werde. Am 20. November 2013 beantragte der Antragsteller für diesen Studiengang Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 2013/2014, diesmal unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass sein Antrag unvollständig sei und forderte unter anderem eine schriftliche Erklärung bezüglich seines Fachrichtungswechsels an sowie eine Erklärung darüber, was er in der Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010 und April 2013 bis September 2013 gemacht habe. Hierauf erklärte der Antragsteller am 3. Februar 2014, dass er sein „Studium der Energietechnik“ an der Hochschule ... „zum Teil aus fehlendem Interesse“, aber auch wegen wiederholten Nichtbestehens eines Pflichtfaches im März 2013 beendet habe, wobei er allerdings bis einschließlich August 2013 immatrikuliert gewesen sei. In der Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010 und von April 2013 bis September 2013 sei er vermehrt einer kurzfristigen Beschäftigung nachgegangen; insbesondere im Jahr 2013 habe er Zeit benötigt, um sein Leben neu zu strukturieren und Umstände zu beheben, welche zum Abbruch seines Studiums geführt hätten.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Ausbildungsförderung werde für eine andere Ausbildung nur gewährt, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus wichtigem Grund und bis zum Beginn des vierten Fachsemesters abgebrochen habe (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Aufgrund seines fehlenden Interesses und des wiederholten Nichtbestehens des Prüfungsfachs „Mathematik I“ habe der Antragsteller den Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang „Regenerative und Effiziente Energiesysteme“ verloren. Fehlendes Interesse stelle keinen wichtigen Grund für die Bewilligung eines Fachwechsels nach drei Semestern dar.

Hiergegen legte der Antragsteller am 11. März 2014 Widerspruch ein. Die Entscheidung zu einem Fachrichtungswechsel sei streng genommen bereits zum Ende des 2. Studiensemesters (Sommersemesters 2012) erfolgt. Im Wintersemester 2012/2013 habe er mit einer ärztlichen Behandlung begonnen, um festzustellen weshalb er an starken Konzentrationsschwierigkeiten leide, welche ihm eine erfolgreiche Teilnahme an Prüfungen erschwerten. Daraufhin sei bei ihm ADHS diagnostiziert worden, eine Therapie oder individuelle Behandlung, gegebenenfalls mit Medikamenten, sei nicht möglich gewesen. Auf Empfehlung seiner Ärztin hin sei er immatrikuliert geblieben in der Absicht, zumindest die verpflichtenden Prüfungen zu absolvieren, so dass er diese im darauf folgenden Studium angerechnet bekomme. Das Weiterführen des Studiums sei bereits zum Ende des Sommersemesters 2012 nicht mehr sein Ziel gewesen, da eine Zulassung zum fünften Fachsemester mit ausreichend bestandenen Prüfungen unwahrscheinlich erschienen sei. Aus diesem Grund sei von einem Härtefall auszugehen. Hinzu komme, dass er während des Wintersemesters 2013 in einer wegen Schimmelpilzbefall unbewohnbaren Wohnung gewohnt habe. Aufgrund seines seit Geburt stark ausgeprägten Asthmas und seiner Neurodermitis habe er starke gesundheitliche Einschränkungen. Auch sei er stark abgelenkt gewesen, da er keine Übereinkunft mit dem Vermieter habe erzielen können und rechtliche Schritte gefolgt seien. Sein fehlendes Interesse sei Folge des bis dahin erfolgten Studienverlaufs. Er habe nur zwei von insgesamt 20 Prüfungen bestanden, was recht demotivierend gewirkt habe. Dies sei vermutlich auf seine Verfassung in diesem Zeitraum zurückzuführen. Sein Interesse an Umwelt, Natur, Verwendung von Energieressourcen und dem Einfluss des Menschen auf diese sei unverändert ausgeprägt. Im Sinne des öffentlichen Interesses habe er von einem Antrag auf Ausbildungsförderung für sein vorangegangenes Studium abgesehen.

Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2014 zurück. Auch wenn vor dem Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung Ausbildungsförderung nicht geleistet worden sei, könne Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geleistet werden. Breche der Auszubildende die Ausbildung nicht unverzüglich ab bzw. wechsle er die Fachrichtung nicht unverzüglich, nachdem ihm die als wichtiger Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden sei, so sei eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich (Tz. 7.3.16 der VwV zum BAföG). Es sei mit dem gesetzlichen Förderzweck unvereinbar, dass der Antragsteller sich nicht unverzüglich exmatrikuliert habe, sobald er erkannt habe, dass diese Ausbildung nicht seiner Neigung oder Eignung entspreche und dass er sie nicht berufsqualifizierend abschließen wolle oder könne. Ihm sei eine Exmatrikulation zum Ende des Sommersemesters 2012 zumutbar und möglich gewesen.

Am 30. April 2014 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten hiergegen Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium an der TU München im Fach „Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement“ Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragen,

den Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung im gesetzlichen Umfang seit dem 23. September 2013 zu bezahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller begehre Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel. Für sein Studium an der Fachhochschule ... habe er Leistungen nach dem BAföG nicht in Anspruch genommen. Zum Ende des zweiten Fachsemesters seien ihm erste Zweifel an seiner Eignung für das Studium gekommen, da er starke Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe, die ihm das Bestehen der Prüfungen erschwerten. Gleichzeitig habe er sich in ärztliche Behandlung begeben. Die ärztliche Diagnose habe im dritten Fachsemester ergeben, dass er an ADHS leide und deswegen mit Konzentrationsschwierigkeiten und Wahrnehmungsstörungen zu kämpfen habe. Im sei daher der Besuch von Vorlesungen schwer gefallen. Zum gleichen Zeitpunkt habe er sich entschieden, das Studium abzubrechen. Mithilfe von Medikamenten und einer begleitenden Therapie habe er es geschafft, erfolgreich an Vorlesungen und Prüfungen teilzunehmen. Darüber hinaus habe er sich vor dem Wintersemester 2013/2014 ausführlich über den Studiengang „Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement“ informiert und diesen danach zu seiner Berufswahl gemacht. Er könne sich auch Prüfungsleistungen aus seinem Erststudium teilweise anrechnen lassen. Der Entschluss, das Studium abzubrechen, sei damit zu Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG lägen vor, es bestehe somit eine Vermutung dahingehend, dass ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel gegeben gewesen sei. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG liege auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Der Antragsteller habe während seines Erststudiums die Großzahl der Prüfungen nicht bestanden, ihm habe deswegen die Exmatrikulation gedroht. Die späte Diagnose zeige im Rückblick, dass ein Bestehen der Prüfungen und der Besuch von Vorlesungen ohne Medikamente unzumutbar gewesen seien. Dem Antragsteller sei nicht vorzuwerfen, dass er bereits am Ende des zweiten Fachsemesters Zweifel an seiner Eignung für die Ausbildung gehabt, sein Studium aber erst zu Beginn des dritten Fachsemesters abgebrochen habe. Der Einwand des Antragsgegners, der Abbruch sei nicht unverzüglich erfolgt, sei unbegründet. Neigungszweifel in den ersten beiden Studiensemestern müssten nicht zwangsläufig dazu führen, das gewählte Studium tatsächlich abzubrechen. Solchen Zweifeln könnten auch Anfangsschwierigkeiten zugrunde liegen, so dass es nicht zu beanstanden sei, wenn ein Student ein weiteres Semester absolviere, um sicherzustellen, dass er nicht nur Anfangsschwierigkeiten habe. Es könne nicht Sinn der förderungsrechtlichen Regelungen sein, den Förderungsempfänger zu vorschnellen Entscheidungen nur deshalb zu bewegen, um den Anspruch auf weitere Förderungsleistungen nicht zu verlieren.

Auch ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragsteller über kein geregeltes Einkommen verfüge und seine Lebenshaltungskosten durch unregelmäßige Aushilfstätigkeiten nicht zu decken vermöge. Bisher habe er sich von Familienangehörigen Geld leihen können, dies sei jedoch zukünftig nicht mehr möglich.

Der Antragsgegner beantragte sinngemäß,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege kein Anordnungsanspruch vor, da der vorgenommene Fachrichtungswechsel mangels wichtigen Grunds nicht genehmigungsfähig sei. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände nicht mehr zugemutet werden könne. Dies sei der Fall, wenn ein Eignungsmangel oder ein Neigungswandel vorliege bzw. u. U. bei einem Wechsel vom Parkstudium ins Wunschstudium. Im Rahmen des Vorverfahrens habe der Antragsteller noch vorgetragen, dass nur eine Diagnose gestellt worden, eine Therapie oder individuelle Behandlung mit dazugehörigen Medikamenten jedoch nicht möglich gewesen sei, später dagegen, dass er mithilfe von Medikamenten und einer begleitenden Therapie erreicht habe, nun erfolgreich an Vorlesungen und Prüfungen teilnehmen zu können. Dies stelle einen offensichtlichen Widerspruch dar. Auch habe er weder die Diagnose noch eine gegebenenfalls erfolgte Therapie bisher belegt. Selbst wenn der Antragsteller an ADHS leiden sollte, begründe dies nicht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des bisherigen Studiengangs, da es an der Kausalität zwischen der Krankheit und dem konkreten Studiengang fehle. Selbst wenn man einen Eignungsmangel des Antragstellers annähme, fehle es jedenfalls an der Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels, da er bereits zum Ende des Sommersemesters 2012 nicht das Ziel gehabt habe, sein Studium zu Ende zu führen. Trotz dieser Erkenntnis sei er noch (mehr als) ein volles weiteres Semester im Studiengang Energietechnik immatrikuliert gewesen. Selbst wenn man annähme, dass der Antragsteller den Entschluss, das bisherige Studium abzubrechen, erst zu Beginn des dritten Fachsemesters gefasst habe, hätte er sich ab diesem Zeitpunkt unverzüglich exmatrikuliert müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu regelnden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Für vergangene Zeiträume ist der Bedarf dabei grundsätzlich als gedeckt anzusehen, weshalb die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bejaht werden kann. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Diese Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Beendigung des Bachelorstudiengangs „Regenerative und Effiziente Energiesysteme“ und der Beginn des Bachelorstudiengangs „Forstwissenschaften und Ressourcenmanagement“ stellt einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, Satz 3 BAföG dar. Dieser Fachrichtungswechsel erfolgte erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters, so dass für diesen ein unabweisbarer Grund nötig gewesen wäre (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG). Auf einen solchen kann sich der Auszubildende hier nicht berufen. Dies hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium „Forstwissenschaften und Ressourcenmanagement“ an der TU München nicht besteht.

Der Antragsteller hat mit seinem Wechsel des Studiengangs zum Wintersemester 2013/2014 einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorgenommen. Ein Fachrichtungswechsel liegt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn ein Auszubildender einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird demnach maßgeblich durch den Ausbildungsabschluss und den Ausbildungsgegenstand bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 7 Rn. 47). Die Studiengänge „Regenerative und Effiziente Energiesysteme“ und „Forstwissenschaften und Ressourcenmanagement“ unterscheiden sich offensichtlich bereits hinsichtlich ihres Ausbildungsgegenstands, so dass von einem Fachrichtungswechsel im oben genannten Sinne auszugehen ist.

Eine bloße Schwerpunktverlagerung liegt nicht vor. Nach dem der zeitlichen Begrenzung der Förderung zugrundeliegenden Zweck der gesetzlichen Regelung kann ein Wechsel der Studiengänge nur dann als eine bloße Schwerpunktverlagerung gewertet werden, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis hin zum Studienabschluss nicht verbunden ist - andernfalls ist von einem Fachrichtungswechsel auszugehen (BVerwG, B. v. 14.12.1979 - 5 ER 243/79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 13). Der Antragsteller wurde nach seinem Wechsel im Studiengang „Forstwissenschaften und Ressourcenmanagement“ ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung der TU München vom 19. September 2013 in das erste Studienfachsemester eingestuft. Durch die Nichtanrechnung der abgeleisteten Semester im Studiengang „Regenerative und Effiziente Energiesysteme“ wird der Antragsteller seinen Studienabschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangen und folglich seine Gesamtstudienzeit verlängern (vgl. insgesamt BayVGH, B. v. 20.9.2006 - 12 ZB 06.476 - juris).

Der Antragsteller hat sein Studium im Wintersemester 2011/2012 begonnen und den Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2013/2014, also nach vier Fachsemestern vorgenommen. Ein niedrigeres Fachsemester im Zeitpunkt des Wechsels ergibt sich auch nicht aus einer Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Semester im Zeitpunkt des Wechsels von der gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG maßgeblichen Fachsemesterzahl abzuziehen, welche aus der ursprünglichen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Vorliegend erfolgte eine solche Anrechnung aber nicht, der Antragsteller befand sich im Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester des Studiengangs „Forstwissenschaften und Ressourcenmanagement“. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass ihm zwischenzeitlich ein Semester aus der früheren Ausbildung auf die neue Ausbildung angerechnet worden sei.

Nachdem der Antragsteller erst nach Beginn des vierten Fachsemesters den Fachrichtungswechsel vollzogen hat, bedarf es eines „unabweisbaren Grundes“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, um Ausbildungsförderung bewilligen zu können. Ein „wichtiger Grund“ i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG genügt für den Fachrichtungswechsel gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. BAföG nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Grund für einen Fachrichtungswechsel nur unabweisbar, wenn er die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt und er die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich macht (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149). Es können daher nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (BVerwG, U. v. 19.2.2004 a. a. O.). Ein diesen gesteigerten Anforderungen entsprechender, unabweisbarer Grund kann etwa angenommen werden für den Fall, dass ein Sportstudent bei einem Unfall ein Bein verloren hat oder eine Musikstudentin während der Ausbildung zur Pianistin krankheitsbedingt eine Hand nicht mehr bewegen konnte (vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 43).

Darüber hinaus muss ein Auszubildender nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, sobald er sich Gewissheit von der fehlenden Neigung oder Eignung für das bisher studierte Fach verschafft hat bzw. hätte verschaffen können, unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung beenden, damit er sich auf einen unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG überhaupt berufen kann. Die Verpflichtung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu handeln folgt aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. (vgl. BVerwG, U. v. 10.2.1983 - 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33; U. v. 21.6.1990 - 5 C 45.87 - BVerwGE 85, 194; SächsOVG, U. v. 5.12.2012 - 1 A 166.09 - juris; BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris; BayVGH, B. v. 17.1.2013 - 12 ZB 12.2277 - juris; vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 48 m.w.N). Diese Rechtsprechung kommt auch in Ziffer 7.3.16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsrecht (BAföG-VwV) vom 15. Oktober 1991, zuletzt geändert zum 29. Oktober 2013, GMBl. 2013, S. 1094, zum Ausdruck.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller schon einen unabweisbaren Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht glaubhaft gemacht.

Soweit der Antragsteller behauptet hat, an einer Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zu leiden, kann darin kein unabweisbarer Grund gesehen werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm diese Erkrankung die Fortsetzung gerade des Studiengangs „Regenerative und Effiziente Energiesysteme“ objektiv und subjektiv unmöglich gemacht haben soll. Ein besonderer Zusammenhang zwischen diesem ersten Studiengang und der Erkrankung ist nicht erkennbar. Nachdem der Antragsteller vorgetragen hat, dass er nach einer medikamentösen und begleitenden Therapie im neuen Studiengang „Forstwissenschaften und Ressourcenmanagement“ Vorlesungen besuchen und an Prüfungen teilnehmen kann, ist vielmehr anzunehmen, dass ihm nach dieser Therapie eine Fortsetzung des Studienfaches „Regenerative und Effiziente Energiesysteme“ ebenso möglich und damit zumutbar gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Behauptung, an ADHS zu leiden nicht belegt und damit schon die Erkrankung nicht glaubhaft gemacht. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller seinen Prüfungsanspruch im Studiengang „Forstwissenschaften und Ressourcenmanagement“ aufgrund nicht ausreichender Prüfungsleistungen verloren hat, stellt keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Kammer folgt, ist auch in einem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung kein unabweisbarer Grund i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu sehen (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149; Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 43.1 m. w. N.). Auch dass der Antragsteller für seine bisherige Ausbildung an der Hochschule ... keine Ausbildungsförderung erhalten bzw. beantragt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erheblich (BVerwG, U. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163; vergleiche auch Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 42.7).

Darüber hinaus hat der Antragsteller seinen Fachrichtungswechsel jedenfalls auch nicht unverzüglich im Sinne der vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen, so dass er sich auf einen etwaigen unabweisbaren Grund ausbildungsförderungsrechtlich ohnehin nicht berufen könnte.

In seinem Widerspruch vom 11. März 2014 hat der Antragsteller erklärt, dass die Entscheidung zu einem Fachrichtungswechsel „streng genommen bereits zum Ende des 2. Studiensemesters (SS 2012)“ erfolgt sei. Nach einer ärztlichen Behandlung im Wintersemester 2012/2013 sei er immatrikuliert geblieben „mit der Absicht, zumindest die verpflichtenden Prüfungen zu absolvieren, so dass er diese im darauf folgenden Studium angerechnet bekomme“. In der Antragsschrift vom 30. April 2014 ließ er dann ausführen, dass er zum Ende des zweiten Fachsemesters „erste Zweifel“ an seiner Eignung für sein erstes Studium gehabt habe. Nachdem er im dritten Fachsemester die ärztliche Diagnose erhalten habe, an ADHS zu leiden, habe er im „gleichen Zeitpunkt“ entschieden, das Studium abzubrechen. An anderer Stelle heißt es nochmals, „der Entschluss das Studium abzubrechen, sei damit zu Beginn des 3. Fachsemesters erfolgt“.

Demnach hätte der Antragsteller seiner Verpflichtung zu einem unverzüglichen Handeln nachkommen und schon nach zwei, spätestens aber im dritten Fachsemester des Studiengangs „Regenerative und Effiziente Energiesysteme“ die Fachrichtung wechseln müssen. Diesen Anforderungen, die das Ausbildungsförderungsrecht an einen Auszubildenden stellt, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat vielmehr abgewartet und ist bis zu seiner von Amts wegen erfolgten Exmatrikulation zum Ende des vierten Fachsemesters in seinem ersten Studiengang immatrikuliert geblieben, ohne allerdings die Absicht gehabt zu haben, diesen Studiengang abzuschließen.

Somit fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, kann daher offen bleiben.

Für Förderzeiträume, die zeitlich vor der Antragstellung gemäß § 123 VwGO liegen, scheidet auch ein Anordnungsgrund jedenfalls von vorneherein aus, da eine einstweilige Anordnung eine gegenwärtige, so dringende Notlage voraussetzt, dass eine sofortige Entscheidung erforderlich ist. Eine Ausbildungsförderung kann daher nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden, denn die Notlage ist durch Zeitablauf nicht mehr gegenwärtig und durch eine einstweilige Anordnung behebbar. Ansprüche, die sich auf die Vergangenheit beziehen, sind aus diesem Grund vielmehr nur in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.1999 - 12 CE 97.1832 - juris; BayVGH, B. v. 14.11.2002 - 12 CE 02.1597 - juris; SächsOVG, B. v. 4.3.2013 - 1 B 306/13 - juris; VG Würzburg, B. v. 18.7.2013 - W 1 E 13.521 - juris; VG München, B. v. 19.4.2005 - M 15 E 05.911 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: September 2013, § 54 Rn. 15.1).

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.