Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 10. Okt. 2014 - 7 L 561/14
Tenor
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 21.000 € festgesetzt.
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Gründe:
2Die sinngemäß gestellten Anträge der Antragstellerin,
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1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (7 K 1765/14) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.6.2014 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 30.6.2014 sowie der Ergänzung durch Bescheid vom 6.8.2014 hinsichtlich der Untersagung des Inverkehrbringens von unverhüllten Lebensmitteln aus der oberen Regalzeile der SB-Warenausgabe, solange die Lebensmittel in der oberen Regalzeile nicht durch einen Anhauchschutz geschützt werden, wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, und
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2. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (7 K 1765/14) gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 8.7.2014 anzuordnen,
sind zulässig.
8Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags zu 2. nicht der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin das mit Bescheid vom 8.7.2014 festgesetzte Zwangsgeld bereits (wohl unter dem Vorbehalt der Rückforderung) gezahlt hat, um Vollstreckungsmaßnahmen und weitere Kosten zu vermeiden. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ ist dadurch nicht entfallen. Es ergibt sich aus der Möglichkeit einer vorläufigen – hier allerdings nicht ausdrücklich beantragten – Vollzugsfolgenbeseitigung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO,
9dazu, dass auch die freiwillige Befolgung des Verwaltungsakts als „Vollziehung“ im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzusehen ist, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 179,
10dieses Verfahren auf Aufhebung der Vollzugsfolgen allerdings, da es sich dabei um ein unselbständiges Annexverfahren zum Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO handelt, die vorherige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs voraussetzt.
11Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13.5.2009 – 5 B 294/09 –, juris; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2014, § 80 Rn. 345.
12Die Anträge sind aber unbegründet.
13Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 im Bescheid vom 30.6.2014) sowie hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines erneuten Zwangsgeldes (Bescheid vom 8.7.2014) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) – die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn – wie hier hinsichtlich der Untersagung des Inverkehrbringens von unverhüllten Lebensmitteln aus der oberen Regalzeile der SB-Warenausgabe, solange die Lebensmittel in der oberen Regalzeile nicht durch einen Anhauchschutz geschützt werden – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers – in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt insoweit eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen und erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache deshalb offen, ist die Entscheidung aufgrund einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, hat der Antrag unabhängig von einer Interessenabwägung bereits dann Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist.
141. Letzteres ist hier hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheides vom 30.6.2014 getroffenen Regelung nicht der Fall. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine formellen Bedenken. Der Antragsgegner hat diese Anordnung gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vielmehr hinreichend begründet. Erforderlich ist eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
15Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2012 ‑ 13 B 427/12 ‑, juris, m.w.N.
16Diesen Vorgaben genügen die betreffenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 30.6.2014 (Seite 4 des Bescheides, Begründung zu Ziffer 4.). Sie lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Im konkreten Einzelfall hat er im Rahmen einer Abwägung dem „Schutz der Verbrauchergesundheit“ den Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin eingeräumt. Dass der Aspekt des Verbraucherschutzes zugleich das Erlassinteresse an der Ordnungsverfügung begründet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Ordnungsrecht – durchaus zusammenfallen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2008 – 13 B 1022/08 –, juris, m.w.N.
182. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht. Denn das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Allerdings fällt die vorzunehmende Interessenabwägung nicht schon deswegen zulasten der Antragstellerin aus, weil sich die Untersagungsverfügung des Antragsgegners (Ziffern 1. und 2. im Bescheid vom 30.6.2014) bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen würde. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit als offen zu beurteilen (dazu a.). Jedoch führt die rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu dem für die Antragstellerin ungünstigen Ergebnis (dazu b.).
19a. Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage müssen bei summarischer Prüfung als offen angesehen werden.
20Der Antragsgegner hat seine Untersagungsverfügung auf § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. § 3 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV) gestützt. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken, § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB.
21Im Hauptsacheverfahren wird insbesondere zu überprüfen sein, ob die Vorschrift des § 39 Abs. 2 LFGB im vorliegenden Fall Anwendung findet. Bedenken bestehen deshalb, weil diese nationale Regelung möglicherweise wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts durch die – unmittelbar geltende – Vorschrift des Art. 54 der VO (EG) Nr. 882/2004 verdrängt wird. Nach Art. 54 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß feststellt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Zu diesen Maßnahmen zählt u.a. die Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, vgl. Art. 54 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 882/2004. Für den Fall der Feststellung eines Verstoßes (vgl. die Legaldefinition in Art. 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 882/2004) gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften dürfte Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 eine die Anwendung des § 39 Abs. 2 LFGB ausschließende Befugnisnorm enthalten (vgl. auch § 39 Abs. 2 Satz 3 LFGB).
22Vgl. hierzu Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2013, C 102, § 39 LFGB Rn. 10 f., 21, 63 ff.
23Sollte § 39 Abs. 2 LFGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein, wird im Hauptsacheverfahren weiter zu klären sein, ob die angefochtene Untersagungsverfügung auf Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 882/2004 gestützt werden kann, ob also im konkreten Fall ein Auswechseln der Rechtsgrundlage zulässig ist.
24Vgl. zu den diesbezüglichen Maßstäben etwa BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 – 9 C 28.89 –, juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 67.
25Hierbei wird insbesondere – im Hinblick auf eine etwaige Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts – zu prüfen sein, ob es sich bei der Untersagungsverfügung um eine gebundene Entscheidung handelt oder aber der Behörde ein (jedenfalls: Auswahl-)Ermessen eingeräumt ist.
26Im Hinblick auf die vom Antragsgegner in Bescheidform (Bescheid vom 6.8.2014) gegebene, weitere Begründung der Untersagungsverfügung
27„Ich stütze hiermit meine Ordnungsverfügung außerdem auf die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung der Stadt I1. vom 11.08.2009.“
28weist die Kammer darauf hin, dass die „Nebenbestimmungen der Baugenehmigung“ nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass der Untersagungsverfügung durch den Antragsgegner in Betracht kommen dürften. Es handelt sich dabei nicht um eine Ermächtigungsgrundlage, die dem Antragsgegner den Erlass einer Ordnungsverfügung bzw. ein behördliches Einschreiten ermöglichen würde. Für den Erlass einer baurechtlichen Ordnungsverfügung, gestützt auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, fehlt dem Antragsgegner im Übrigen die Zuständigkeit. Zuständig hierfür wären vielmehr die Bauaufsichtsbehörden – hier die Stadt I1. als untere Bauaufsichtsbehörde (vgl. §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1, 62 BauO NRW).
29Neben der Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage für die getroffene Ordnungsverfügung ist als offen weiter die Frage zu beurteilen, ob der Verkauf unverhüllter Lebensmittel ohne Anhauchschutz in einem SB-Backshop die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 LFGB bzw. des Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 erfüllt, insbesondere, ob ein „Verstoß“ im Sinne der einschlägigen Rechtsgrundlage, etwa ein Verstoß gegen § 3 LMHV, vorliegt.
30b. Die wegen offener Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ergibt sich daraus, dass dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes höheres Gewicht als den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin einzuräumen ist. Zwar erleidet die Antragstellerin wirtschaftliche Nachteile, wenn die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung nicht wiederhergestellt wird, die Anfechtungsklage in der Hauptsache dann aber Erfolg haben sollte. Auf der anderen Seite würde ein hohes Verbraucherschutzniveau nicht gewährleistet, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird, die Untersagungsverfügung sich aber letztlich als rechtmäßig erweisen würde. Dass die Untersagungsverfügung zu keiner oder einer nur vergleichsweise geringen Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus führen soll, wie die Antragstellerin meint, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es liegt auf der Hand, dass in einem Selbstbedienungs-Backshop Lebensmittel, die verpackt oder hinter einem Glas- bzw. Plastikschutz ausgelegt sind, vor Berührung, Anniesen oder Anhusten durch Kunden weit besser geschützt sind als Lebensmittel, die unverpackt aus offenen Regalen heraus zum Verkauf angeboten werden. Hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, ihr entstünden „durch die verringerte Verkaufsfläche Umsatzeinbußen in Höhe von 350,00 € täglich“, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass ihr nicht generell der Verkauf von Backwaren aus der oberen Regalzeile untersagt worden ist. Verpackte Lebensmittel dürfen auch aus dem offenen Regal heraus zum Verkauf angeboten werden. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die finanziellen Einbußen, die der Antragstellerin dadurch entstehen, dass sie aus der oberen Regalzeile ihrer derzeitigen Ladeneinrichtung vorläufig keine unverpackten Lebensmittel in den Verkehr bringen darf, ein Ausmaß annehmen, bei dem von einer Existenzgefährdung auszugehen wäre. Schließlich ist das Interesse der Antragstellerin, von einem Sofortvollzug vorläufig verschont zu bleiben, auch deshalb gering zu bewerten, weil sie damit eine Situation erstrebt, die unabhängig von lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Fragen wegen der Nebenbestimmung Nr. 8.2 der der C. -G1. GmbH am 11.8.2009 erteilten Baugenehmigung nicht zulässig wäre. Nach dieser Nebenbestimmung müssen ausgelegte unverpackte Lebensmittel so abgeschirmt werden, dass die Käufer die Lebensmittel weder von vorne noch von oben berühren oder anderweitig (z. B. durch Anhusten, Anhauchen) nachteilig beeinflussen können.
313. Die Anträge sind auch unbegründet, soweit sie auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 30.6.2014 unter Ziffer 3 erfolgte Zwangsgeldandrohung sowie auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8.7.2014 gerichtet sind. Sowohl die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung (dazu a.) als auch die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € (dazu b.) sind offensichtlich rechtmäßig.
32a. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW – VwVG NRW -. Insbesondere ist die Androhung der Antragstellerin entsprechend der Vorgabe des § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW förmlich zugestellt worden. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken. Sie bewegt sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen und ist im Hinblick auf den angestrebten Erfolg nicht zu beanstanden.
33b. Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ist die auf die §§ 64 Satz 1 und 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 €. Offen bleiben kann dabei insbesondere, ob die Untersagungsverfügung vom 30.6.2014 rechtmäßig ist. Denn die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern von deren Wirksamkeit und Vollziehbarkeit – was hier beides gegeben ist – ab.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Gesamtbetrag von 21.000 € setzt sich zusammen aus 20.000 € für den Antrag zu 1. (halber Betrag des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Werts von 40.000 € ‑ wobei die Kammer zugunsten der Antragstellerin nicht den von dieser im Hauptsacheverfahren angegebenen Verkaufswert (Jahresbetrag) der betroffenen Waren in Höhe von 127.750 € zugrunde legt, vgl. Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern den von der Antragstellerin bezifferten Betrag für eine Umbaumaßnahme ‑; die Zwangsgeldandrohung erhöht nach Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Streitwert nicht), und 1.000 € für den Antrag zu 2. Dieser Betrag von 1.000 € setzt sich wiederum zusammen aus 500 € (halber Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes) und nochmals 500 € (1/4 des erneut angedrohten Zwangsgeldes), vgl. hierzu Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
- 1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, - a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und - b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder - 2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach
- 1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, - 3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder - 4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
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über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.