Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Juli 2015 - 4 K 4019/13
Tenor
Der Bescheid des beklagten Landes vom 6. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die am geborene Klägerin ist Mutter dreier Kinder. Sie absolvierte das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II mit der Fächerkombination Kunst/Pädagogik und trat zum 15. Dezember 1994 erstmalig in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Regierungsbezirk E. ein. Wegen der Geburt und Betreuung ihrer Kinder war die Klägerin längere Zeit beurlaubt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 wurde die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Eine gegen die Entlassungsverfügung der Klägerin gerichtete Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 4. Juni 2003 (4 K 2769/02) ab.
3Am 16. April 2007 wurde die Klägerin erneut in den Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt, nunmehr im Regierungsbezirk B. , und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt.
4Wegen zahlreicher Dienstunfähigkeitszeiten wurde der Vorbereitungsdienst mehrmals verlängert. Unter anderem war die Klägerin in der Zeit vom 31. August 2009 bis zum 15. August 2011 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Nach Anhörung entließ die Bezirksregierung B. die Klägerin mit Bescheid vom 24. April 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung führte sie aus, der Krankheitsverlauf lasse keine Perspektive für eine weitere geordnete Ausbildung und für die Ablegung der Prüfung erkennen. Die Bezirksregierung ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an.
5Am 7. Mai 2012 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 informierte die Bezirksregierung B. das LBV über die zwischenzeitlich ergangene Entlassungsverfügung. In dem Schreiben heißt es weiter: „Da Frau L. hiergegen aber Klage erhoben hat, ist die Rechtskraft aber noch nicht erwachsen. Bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Klärung sind daher die Anwärterbezüge weiterzuzahlen.“
6Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom 14. Juni 2012 (1 L 598/12) ab. Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 20. August 2012 (6 B 766/12) zurück. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 8. März 2013 ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
7Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zahlte der Klägerin die Bezüge für die Monate Mai bis September 2012 in voller Höhe aus und stellte die Zahlung mit Ablauf des Monats September 2012 ein.
8Mit Bescheid vom 6. September 2012 forderte das LBV von der Klägerin einen Betrag von 9.182,25 € zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei mit Ablauf des 30. April 2012 aus dem Dienst des Landes NRW ausgeschieden, ihre Bezüge seien aber in unveränderter Höhe bis zum 30. September 2012 gezahlt worden. Monatlich seien der Klägerin 1.836,45 € gezahlt worden, sodass sich insgesamt eine Überzahlung von 9.182,25 € ergebe.
9Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass nach Abschluss des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nunmehr rechtskräftig feststehe, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. Mai 2012 rechtswirksam aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei und ein Besoldungsanspruch daher ab dem 1. Mai 2012 nicht mehr bestanden habe. Die Bezüge seien der Klägerin über den Entlassungszeitpunkt hinaus gezahlt worden, da sie beim Oberverwaltungsgericht NRW Beschwerde gegen die Ablehnung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage wiederherzustellen, eingelegt habe. Von der Rückforderung könne auch aus Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise abgesehen werden, da die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe und insoweit davon auszugehen sei, dass die Rückzahlung für die Klägerin tragbar sei. Falls der Klägerin eine Rückzahlung aus wirtschaftlichen Gründen nur in Raten möglich sei, würde auf entsprechenden Antrag hin eine angemessene Ratenzahlung geprüft.
10Am 30. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Bezüge seien nicht ohne Sachgrund gezahlt worden. Vielmehr habe das LBV den Grund der Zahlung selbst benannt. Dieser liege in der Tatsache, dass die Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht NRW Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen eingelegt habe.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid vom 6. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. Dezember 2013 aufzuheben.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wiederholt und vertieft es sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt es vor, die Bezüge seien über den 30. April 2012 hinaus in voller Höhe weitergezahlt worden, weil der Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die anschließende Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Solange diese Wirkung nicht beseitigt gewesen sei, habe die Verpflichtung bestanden, die Dienstbezüge an die Klägerin monatlich weiter zu zahlen. Die Klägerin verkenne die Vorläufigkeit des Rechtsgrundes, die durch die aufschiebende Wirkung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bewirkt worden sei. Dieser Rechtsgrund sei mit Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung rückwirkend entfallen. Die aufgrund der aufschiebenden Wirkung erfolgte Zahlung der Dienstbezüge habe von Anfang an unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung gestanden. Insoweit habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, die über den Entlassungszeitpunkt hinaus gezahlten Bezüge behalten zu dürfen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakten 1 K 2289/12 und 1 L 598/12 des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sowie des Verwaltungsvorgangs des LBV Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Rückforderungsbescheid des LBV vom 6. September 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Zwar steht dem beklagten Land ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Besoldungsbezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zu (dazu I.). Jedoch hat es die ihm gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung rechtsfehlerhaft getroffen (dazu II.). Die Rechtswidrigkeit der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides insgesamt und damit seine vollständige Aufhebung zur Folge (dazu III.).
20I.
21Der Rückforderungsanspruch des beklagten Landes findet seine Grundlage in § 12 Abs. 2 des hier noch anwendbaren BBesG. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach diesen Vorschriften sind rechtsgrundlos erlangte Leistungen grundsätzlich zurück zu zahlen.
22Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat ihre Anwärterbezüge in Höhe von 1.836,45 € von Mai bis September 2012 ohne Rechtsgrund erhalten. Ihr Anspruch auf Besoldung endete gemäß § 3 Abs. 2 BBesG mit Ablauf des 30. April 2012, weil sie mit Ablauf des Monats April 2012 sofort vollziehbar aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden war. Es bestand auch kein vorläufiger Rechtsgrund für die Zahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht NRW im August 2012. Denn weder der von der Klägerin beim VG Gelsenkirchen gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes noch die gegen die ablehnende Entscheidung beim OVG eingelegte Beschwerde entfalteten aufschiebende Wirkung. Vielmehr ging es in dem Verfahren gerade um die Frage, ob angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage wiederherzustellen war.
23Zwar ist vorliegend zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie die gezahlten Bezüge zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes vollständig aufgebraucht hat und daher i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Sie war im streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht verheiratet und erhielt ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Schriftverkehrs betreffend die Zahlung der Kinderzuschläge keine Unterhaltsleistungen für ihre drei Kinder. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin die monatlich gezahlten 1.836,45 € zur Bestreitung des Lebensunterhalts ihrer vier-köpfigen Familie vollständig aufgebraucht hat.
24Die Klägerin ist vorliegend aber dessen ungeachtet zur Rückzahlung der überzahlten Bezüge verpflichtet. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung war vorliegend so offensichtlich, dass die anwaltlich vertretene Klägerin ihn hätte erkennen müssen, sodass sie sich gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB nicht auf ihre Entreicherung berufen kann.
25Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung ist also dann offensichtlich, wenn er für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rdn. 10 m.w.N. und - 2 C 15.10 -, juris, Rdn. 16 m.w.N.
27Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rdn. 11 m.w.N. und - 2 C 15.10 -, juris, Rdn. 17 m.w.N.
29Ist der Beamte aber bereits verpflichtet, die erhaltene Besoldung hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Höhe zu überprüfen, muss dies erst recht gelten, wenn – wie hier – in Frage steht, ob ihm überhaupt eine Besoldung zusteht.
30Diese Sorgfaltspflicht hat die Klägerin in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Denn ihr musste sich angesichts ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufdrängen, dass ihr keine Bezüge mehr zustanden, das an sie überwiesene Geld also irrtümlich angewiesen worden war. Gerade eine rechtsunkundige Beamtin, die keine Kenntnis über eine etwaige aufschiebende Wirkung eingelegter Rechtsmittel gehabt haben dürfte, müsste davon ausgegangen sein, dass mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch ihre Besoldung entfallen würde. Selbst wenn man in dem vorliegenden Fall aufgrund des bereits gegen die erste Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. aus dem Jahr 2000 geführten Klageverfahrens davon ausginge, dass die Klägerin annahm, ihre Klage habe aufschiebende Wirkung, wäre dessen ungeachtet von einer Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße auszugehen, da die Klägerin durchgängig anwaltlich vertreten war.
31II.
32Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann allerdings aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rdn. 18, m.w.N. und Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rdn. 24 m.w.N.
34Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rdn. 19, m.w.N. und Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rdn. 25 m.w.N.
36Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rdn. 20 und Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - , juris, Rdn. 26.
38Eine diesen Grundsätzen entsprechende Billigkeitsentscheidung hat das LBV vorliegend nicht getroffen. Es hat das Maß des Mitverschuldens der Behörden des beklagten Landes nicht hinreichend berücksichtigt. Vorliegend liegt der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, denn weder die Bezirksregierung B. als entlassende Behörde noch das LBV erkannten, dass aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung die dagegen gerichtete Klage der Klägerin keine aufschiebende Wirkung entfaltete, und zwar auch nicht während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dass die Weiterzahlung der Bezüge an die Klägerin auf diesem Irrtum beruhte, belegt das Schreiben der Bezirksregierung B. an das LBV vom 16. Mai 2012, in dem die Bezirksregierung mitteilt, die Bezüge seien bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu zahlen. Selbst wenn vor diesem Hintergrund von einem alleinigen Verschulden der Bezirksregierung B. und nicht auch des LBV auszugehen wäre, ändert dies nichts an dem Befund, dass der Grund für die Überzahlung jedenfalls in einem überwiegenden behördlichen Verschulden lag, das dem beklagten Land zuzurechnen ist. Das (spätere) Mitverschulden der Klägerin, die aufgrund der offensichtlich irrtümlichen Weiterzahlung der Bezüge zumindest hätte nachfragen müssen, ob es damit seine Richtigkeit hat, tritt hinter diesem behördlichen Verschulden zurück.
39Vor diesem Hintergrund wäre im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG allein ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht gewesen.
40III.
41Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung insgesamt zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist, da diese den Rückzahlungsanspruch zugunsten des Schuldners modifiziert.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 2.01 -, juris, Rdn. 21, vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rdn. 23, und vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rdn. 29.
43Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 A 1.91 -, juris, Rdn. 29 zu § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, sowie Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, Rdn. 23 und - 2 C 15.10 -, Rdn. 29, beide juris.
45Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rdn. 23, und vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rdn. 29.
47Vor diesem Hintergrund ist der Rückforderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchbescheides in voller Höhe aufzuheben, da eine ermessensfehlerfreie Billigkeitsentscheidung durch das LBV bislang nicht getroffen worden ist und das Gericht diese nicht anstelle der Behörde treffen kann.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.
(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.