Verwaltungsgericht Minden Urteil, 01. Sept. 2016 - 4 K 1279/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die am geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1996 am H. Gymnasium in Q. als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes tätig. Sie unterrichtet die Fächer Deutsch und evangelische Religion und ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
3Die Klägerin war im Schuljahr 2014/15 mit 16 von 25,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Sie erhält wegen ihrer zeitlich unbefristet anerkannten Schwerbehinderung auf der Grundlage der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - dauerhaft eine Regelermäßigung von einer Wochenstunde und antragsgemäß eine vorläufig bis zum 31. Juli 2016 befristete Zusatzermäßigung von einer weiteren Wochenstunde. Aufgrund weiterer Ermäßigungen betrug ihre Unterrichtsverpflichtung für das Schuljahr 2014/2015 12,5 von 25,5 Wochenstunden und ihr Stundensoll lag in Folge weiterer Ermäßigungen faktisch bei 9 Wochenarbeitsstunden. Die Klägerin unterrichtete je einen Grundkurs in evangelischer Religion in der Jahrgangsstufe 10 und in der Jahrgangsstufe 12 sowie einen Grundkurs Deutsch in der Jahrgangstufe 11. Im laufenden Schuljahr 2015/16 unterrichtet sie weiterhin in Teilzeit im Umfang von 15 Wochenstunden, neben drei Kursen in der Sekundarstufe I zwei Deutschkurse in der Sekundarstufe II.
4Anlässlich einer Lehrerkonferenz am 21. Oktober 2014 wies die Schulleiterin, Frau Oberstudiendirektorin M. , die Lehrkräfte an, Klausuren in der Sekundarstufe II persönlich auszugeben, anschließend für 10 bis maximal 30 Minuten anwesend zu sein, um Fragen zur Aufgabenstellung beantworten zu können, und danach bis zum Ende der Klausurzeit eine angemessene Erreichbarkeit sicherzustellen.
5Gegen diese Anweisung remonstrierte die Klägerin gegenüber der Schulleitung mit Schreiben vom 27. Oktober 2014. Sie führte darin aus, sie halte die Auswirkungen der Dienstanweisung für eine unangemessene Mehrbelastung der Lehrkräfte und insbesondere der Teilzeitbeschäftigten. Sofern die Zeit der Klausurausteilung in unterrichtsfreie Zeit fiele, handele es sich um zu vergütende Mehrarbeit. Sie habe ihre Unterrichtsstundenzahl aus gesundheitlichen Gründen reduziert, sofern sie nun extra zur Austeilung einer Klausur an einem für sie unterrichtsfreien Tag zur Schule kommen müsse, sei sie unverhältnismäßig belastet. Aus dem Umstand, dass es eine explizite Regelung für Austeilung der Arbeiten und Aufsicht bei Abiturklausuren gebe, müsse der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei anderen Klausuren keine Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit bestehe. Auch seien in der Vergangenheit am H. Gymnasium die Klausuren nicht vom Fachlehrer persönlich ausgeteilt worden, sondern der Kurslehrer habe die Klausur am Vortag dem die Klausuraufsicht führenden Lehrer übergeben. Dies habe in der Vergangenheit nie zu Problemen geführt.
6Die Schulleiterin M. hielt mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 an der Dienstanweisung fest und führte gegenüber der Klägerin aus, dass das Austeilen der Klausuren Bestandteil der dienstlichen Pflichten der Lehrer sei und damit keine vergütbare Mehrarbeit darstelle. Grund für die Anweisung seien nicht Beschwerden, sondern der Umstand, dass ein fachfremder Lehrer oder eine bloße Aufsicht nicht beurteilen könne, welche zusätzliche Information auf eine mögliche Nachfrage der Schüler sinnvoll und zulässig sei. Auch sei es Ausdruck der pädagogischen Haltung und eine Selbstverständlichkeit, den Schülern durch die Anwesenheit ihres Fachlehrers Wertschätzung und Unterstützung zu zeigen. Ferner habe man bereits in der Lehrerkonferenz deutlich gemacht, dass es in begründeten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Austeilung der Klausuren geben könne, beispielsweise bei Abwesenheit wegen einer Klassenfahrt oder wenn ein Kind der Lehrkraft erkrankt und eine Betreuung nicht sichergestellt sei.
7Mit Schreiben vom 3. November 2014 remonstrierte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung Detmold und gab an, dass je nach Unterrichtsverpflichtung auch mehr als 2 Termine pro Halbjahr für das Austeilen von Klausuren anfallen könnten. Die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte hätten bewusst eine Entscheidung für ihre reduzierte Arbeitszeit getroffen, um zum Beispiel mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen zu können, dies werde durch die Anwesenheitspflicht beeinträchtigt. Die Dienstanweisung führe zu einer schleichenden Arbeitszeitverlängerung ohne Entlohnung.
8Die Bezirksregierung Detmold teilte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2015 mit, dass aus ihrer Sicht die Dienstanweisung nicht gegen geltendes Recht verstoße. Das Austeilen von Klausuren gehöre zur allgemeinen Dienstpflicht und es gebe organisatorische und pädagogische Gründe, die die Dienstanweisung rechtfertigten, insbesondere, da eine Befreiung in begründeten Ausnahmefällen von der Schulleitung bereits in Aussicht gestellt sei.
9Mit Schreiben vom 2. März 2015 erhob die Klägerin vorsorglich Widerspruch gegen die Anweisung der Schulleiterin und stellte einen Antrag auf entsprechende Vergütung der durch die Klausurausgabe und Anwesenheit anfallenden Mehrarbeit.
10Die Klägerin hat am 6. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe einen Anspruch darauf, dass die Dienstanweisung vom 21. Oktober 2014 zurückgenommen werde. Dies folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerade gegenüber schwerbehinderten Beamten. Die Anweisung sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Es existiere zudem keine Regelung, die vorschreibe, dass die Lehrkraft persönlich beim Stellen der Klausur anwesend sei. Durch das Erfordernis, zu Beginn der jeweiligen Klausur für 10 bis maximal 30 Minuten anwesend zu sein, komme es zu einer unzulässigen Ausweitung der Arbeitszeit. Auch wenn gemäß des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 vergütbare Mehrarbeit bei der Aufsicht bei Prüfungsarbeiten nicht vorliege, würde die angeordnete Klausurenbetreuung über die normale Arbeitszeit hinaus zu Mehrarbeit führen, die zu vergüten, hilfsweise auszugleichen sei. Die Klägerin trägt ferner vor, sie treffe keine Pflicht zur Beratung der Schüler während einer Klausur. Außerdem seien die von ihr gestellten Aufgaben aus sich heraus verständlich, so dass sich Nachfragen erübrigen würden. Man habe zudem nicht berücksichtigt, dass zu Beginn der Klausur zwei Lehrkräfte anwesend seien, wobei die aufsichtsführende Lehrkraft ihre Arbeit vergütet erhalte, die klausurausteilende Lehrkraft hingegen nicht. Durch die Dienstanweisung könne es zudem zu Unterrichtsausfall oder vermeidbarer Vertretung kommen, wenn die Lehrkraft zu Klausurbeginn selbst eine Unterrichtsstunde zu geben habe. Inkonsequent sei zudem, dass bei Nachschreibklausuren in der Oberstufe, die nunmehr samstags geschrieben würden, keine Anwesenheitspflicht für den Fachlehrer bestehe. Da in ihren beiden Deutschkursen die Klausuren zeitgleich geschrieben würden, könne sie ohnehin nicht in beiden Kursen die Klausur selbst austeilen. Schließlich stellt die Klägerin in Abrede, dass an anderen Gymnasien in Q. die Fachlehrer verpflichtet seien, ihre Klausuren auszuteilen, und rügt, dass der Personalrat nicht beteiligt worden sei.
11Die Klägerin beantragt,
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1. das beklagte Land zu verpflichten, die Dienstanweisung der Frau M. , erteilt in der Lehrerkonferenz am 21. Oktober 2014, bestätigt durch Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 zurückzunehmen, und
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2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., festzustellen, dass es sich bei der aufgrund der Dienstanweisung vom 21. Oktober 2014 zu leistenden Klausurbetreuung um vergütbare Mehrarbeit handelt.
Das beklagte Land beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung führt es aus: Es gehöre zur allgemeinen Dienstpflicht von Lehrkräften, Klausuren in der Oberstufe zu stellen und selbst auszuhändigen. Nur diejenige Lehrkraft, die die Aufgabenstellung verfasst habe, könne zweifelsfrei klären, was mit einer einzelnen Formulierung gemeint sei, und Verständnisfragen adäquat beantworten. Durch den Umgang mit den Schülern im Unterricht könne der Fachlehrer mögliche Fragen am besten fachlich einordnen und eine adressatengerechte Beantwortung gewährleisten. Nicht zuletzt sei die persönliche Anwesenheit ein Zeichen des nötigen Respekts vor den Schülern. Die Anweisung sei zudem verhältnismäßig.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22Die Dienstanweisung der Schulleiterin M. vom 21. Oktober 2014, welche die Klägerin, wie auch die übrigen Lehrkräfte, dazu verpflichtet in der Sekundarstufe II Klausuren selbst auszuteilen und für Rückfragen 10 bis maximal 30 Minuten anwesend zu sein und danach bis zum Ende der Klausur eine Erreichbarkeit zu gewährleisten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23Die Dienstanweisung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 57 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen - ADO -, gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juni 2012 (Abl. NRW S. 384) in der Fassung des Runderlasses vom 30. November 2014 (Abl. NRW S. 32). Danach gehören zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer neben dem Unterrichten und Erziehen auch die Beratung und Information der Schülerinnen und Schüler, sowie die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. § 10 Abs. 1 Satz 3 ADO stellt klar, dass die Lehrer unter anderem bei der Vorbereitung und Durchführung der schulischen Prüfungen mitwirken. Ein Teil der Durchführung einer Prüfung stellt die Aushändigung der Klausuraufgabe dar, ebenso die Beantwortung von Verständnisfragen in Bezug auf die Aufgabenstellung.
24Die Dienstanweisung beruht zunächst auf einem sachlichen und zweckdienlichen Grund und ist geeignet diesen zu erreichen. Es liegt in der Natur der Sache, dass derjenige, der eine Klausur entworfen hat, am sachnächsten und sichersten Verständnisfragen und Bedeutungen von Formulierungen der Aufgabenstellung erläutern kann. Dem Lehrer, der eine Arbeit entworfen hat, ist es auch besser als jeder anderen Lehrkraft möglich, Nachfragen fachlich einzuordnen und je nach Schüler sachgerecht zu beantworten. Zudem dokumentiert der Lehrer mit seiner persönlichen Anwesenheit gegenüber den Schülern seinen pädagogischen Rückhalt und spiegelt ihnen seine Wertschätzung. Darüber hinaus hat das Gymnasium unbestritten innerschulisch organisatorische Vorkehrungen getroffen, um vorübergehende Abwesenheiten von Lehrkräften in regulärem Unterricht aufzufangen und Unterrichtsausfälle zu vermeiden.
25Die streitgegenständliche Dienstanweisung ist auch verhältnismäßig. Mit ihr ist zum einen gewährleistet, dass alle Lehrkräfte ihren Dienstpflichten im Zusammenhang mit dem Stellen von Klausuren in der Sekundarstufe II adäquat nachkommen. Zum anderen bewegt sich der zeitliche Aufwand für die betroffenen Lehrkräfte und insbesondere für die Klägerin nach Auffassung des Gerichts in einem sachlich notwendigen und angemessenen Umfang.
26Je Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, sind im Schulhalbjahr zwei Klausurtermine vorgesehen, in denen nach der Dienstanweisung maximal eine 30-minütige Anwesenheit gefordert wird. Vor dem Hintergrund, dass die Klausurtermine bereits zu Beginn des Schuljahres festgelegt werden, ist auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eine Einplanung ihrer Einsatzzeit selbst an einem im Übrigen unterrichtsfreien Tag zeitlich gut vorhersehbar und damit planbar im Hinblick auf private Termine oder familiäre Verpflichtungen. Der zeitliche Aufwand bewegt sich mit maximal einer Stunde je Kurs und Halbjahr an Anwesenheitszeit in einem Rahmen, der nach Ansicht des Gerichts nicht wesentlich in die Planung der Arbeitszeit und Freizeitgestaltung der jeweiligen Lehrkraft einschneidet.
27Das Gericht vermag auch keine Ungleichbehandlung und überproportional größere Belastungen von Teilzeitkräften gegenüber vollzeitbeschäftigen Lehrern zu konstatieren. Beide Gruppen werden von der Pflicht, Klausuren persönlich auszuhändigen, gleichermaßen erfasst und es ist jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen, dass ein in Vollzeit tätiger Lehrer mehr klausurenpflichtige Kurse unterrichtet als eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Auch die Erreichbarkeitsverpflichtung nach der Anwesenheitszeit genügt den Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist der betreffenden Lehrkraft, entgegen der Annahme der Klägerin, nicht verwehrt sich während der Klausurzeit an einem Ort ihrer Wahl aufzuhalten und Tätigkeiten ihrer Wahl nachzugehen. Vielmehr hat sie lediglich dafür zu sorgen, dass sie für erst im Laufe der Klausur auftretende Fragen und Probleme erreichbar ist. Dies ist durch einen Verbleib auf dem Schulgelände zu erreichen, wenn die betreffende Lehrkraft ohnehin Unterrichtsverpflichtungen nachkommt oder anderweitige Tätigkeiten in Erfüllung ihrer Lehrertätigkeit erledigt und ist in diesem Fall ohne Einschnitt in die Privatsphäre des betreffenden Lehrers. Es steht der Lehrkraft jedoch auch frei, die Klausurzeit anderweitig außerhalb des Schuldienstes zu verbringen. Der zeitliche Rahmen für zwei Klausurtermine im Halbjahr je Kurs, in dem Klausuren anfallen, ist damit nicht wesentlich belastend.
28Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Klägerin ist der zeitliche und inhaltliche Umfang ihrer Beanspruchung durch das persönliche Austeilen der Klausuren und ihre Erreichbarkeit für Rückfragen als verhältnismäßig einzuordnen. Unstreitig kann die Klägerin ihren Arbeitsweg von maximal 12 Kilometern innerhalb von 15 Minuten zurücklegen. Nach ihrem eigenen Vortrag kommt es bei ihren Klausuren nicht zu Verständnisschwierigkeiten, so dass sich Nachfragen praktisch nicht stellen. Damit erübrigt sich im konkreten Fall der Klägerin auch eine persönliche Klausurbetreuung von 30 Minuten, sofern alle Schüler nach dem Lesen der Klausur ihr Verständnis der Aufgabenstellung signalisieren, so dass eine weitere persönliche Anwesenheit der Lehrkraft nicht notwendig ist. Da sie aktuell lediglich zwei Kurse in der Oberstufe in dem Fach Deutsch unterrichtet und die Klausuren beider Kurse ‑ nach dem eigenen Vortrag der Klägerin – zeitgleich geschrieben werden, umfasst der zeitliche Umfang ihrer Belastung durch die Dienstanweisung lediglich zwei Vormittagszeiträume je Halbjahr, wobei lediglich jeweils ein Zeitraum für Hin- und Rückweg von der Schule und die abwechselnde Anwesenheitszeit in beiden Kursräumen die Zeit der Klägerin für anderweitige Nutzung einschränkt. Das Gericht vermag dies – auch unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung der Klägerin – nicht als unverhältnismäßig oder als Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber behinderten Lehrkräften anzusehen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits eine Pflichtstundenermäßigung aufgrund ihrer Behinderung erhält und damit von vorneherein ein geringeres Unterrichtspensum, mit weniger Kursen und Klausuren, zu absolvieren hat. Andere Gründe in der Person der Klägerin, die ihre Heranziehung zur Klausurausteilung unverhältnismäßig erscheinen lassen, wurden von der Klägerin weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
29Auch der Umstand, dass Klausuren für Schüler, die den Klausurtermin verpasst haben, an einem Samstag nachgeschrieben werden und hierfür keine Pflicht zum persönlichen Austeilen der Klausur besteht, rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung. Insoweit sind die Klägerin und andere Lehrer jedenfalls nicht belastet. Die Differenzierung trägt vielmehr dem Ziel Rechnung, Belastungen für die Lehrkräfte so gering wie möglich zu halten.
30Schließlich ist auch bereits in der Lehrerkonferenz vom 21. Oktober 2014 seitens der Schulleitung die Dienstanweisung dahingehend konkretisiert worden, dass es in begründeten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit zu Beginn der Klausuren geben soll, so zum Beispiel, wenn sich der betreffende Lehrer auf Klassenfahrt befindet oder infolge einer Krankheit eines Kindes, ein Problem mit dessen Betreuung auftritt. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Dienstanweisung nicht weitere denkbare Ausnahmen vom Regelfall der persönlichen Klausurausgabe benennt. Es ist vielmehr ausreichend und sinnvoll, Ausnahmen im Sinne einer „Härtefallklausel“ zuzulassen und eine Befreiung im Einzelfall von einer individuellen Prüfung und Gewichtung aller Aspekte des Einzelfalles abhängig zu machen. Die Dienstanweisung regelt die generellen Vorgaben und lässt damit Raum zur Reaktion auf Konstellationen, die es für den Einzelnen im besonderen Fall unzumutbar machen könnten, zu einem Klausurtermin persönlich zu erscheinen. Konkrete Gründe, die es für die Klägerin persönlich unzumutbar machen würden, ihre Klausuren an den zwei Terminen im aktuellen Halbjahr auszuteilen, hat diese selbst nicht substantiiert vorgetragen und sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
31Auch in formeller Hinsicht begegnet die Dienstanweisung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere war keine Beteiligung des Personalrates erforderlich. Vorliegend ist kein Mitbestimmungstatbestand betroffen. Nach § 72 Abs. 4 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW - hat der Personalrat bei einer Anordnung von Mehrarbeit mitzubestimmen. Die mit der Dienstanweisung ausgesprochene Verpflichtung, Klausuren in den eigenen Kursen selbst auszuteilen und für Rückfragen im genannten zeitlichen Rahmen zur Verfügung zu stehen erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Kriterien für die Annahme einer Mehrarbeit im Rechtssinne.
32Bei der Arbeitszeit von Lehrern ist zwischen der so genannten „harten“ Arbeitszeit und der „weichen“ Arbeitszeit zu unterscheiden. Die „harte“, d.h. exakt messbare Arbeitszeit besteht aus der durch die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in dem jeweils zu leistenden Umfang festgesetzten Pflichtunterrichtsstundenzahl, die hinter der für Beamte durch § 60 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - festgelegten Arbeitszeit deutlich zurückbleibt und naturgemäß auch nicht während der Schulferien anfällt. Dies bedeutet, dass dem Lehrer im Übrigen eine nicht genau messbare, „weiche“ Arbeitszeit abzuverlangen ist, in der er den Unterricht plant und nachbereitet, gegebenenfalls Klassenarbeiten erstellt und korrigiert, Aufsicht führt, an Schulkonferenzen teilnimmt, Schulfahrten plant und begleitet, an Eltern- und Schülersprechtagen und sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt, Schüler während der Betriebspraktika besucht, Verwaltungsaufgaben und sonstige Aufgaben erledigt.
33So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2003 - 2 K 6987/01 -, juris, Rdn. 17.
34Angesichts der Vielfältigkeit der Aufgaben – die von Lehrer zu Lehrer erheblich variieren – lässt sich von vorneherein nicht exakt für jede Gruppe von Lehren mit gleicher Pflichtunterrichtsstundenzahl jeweils ein exakt gleicher, mit dem Aufwand für die Ableistung von Pflichtstunden korrespondierender zeitlicher Aufwand für die Ableistung sonstiger Aufgaben und damit eine exakte wöchentliche Arbeitsbelastung gewährleisten. Dies bedeutet, dass dem Dienstherr bei der Übertragung von Aufgaben im Rahmen der „weichen“ Arbeitszeit auf die Lehrkräfte allgemein und auch auf den jeweiligen Lehrer ein Spielraum zugestanden werden muss und die Übertragung zusätzlicher Aufgaben grundsätzlich nicht zur Annahme einer zeitlichen Mehrbelastung im Sinne einer Mehrarbeit führt.
35Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O.
36Dementsprechend nimmt Nr. 2.2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst (GABl. NRW S. 296), zuletzt geändert durch Runderlass vom 26. Oktober 1981 (BASS 21-22 Nr. 21, Stand: 1. Dezember 2014) auch alle anderen dienstlichen Leistungen, die keine Unterrichtstätigkeit darstellen, vom Anwendungsbereich der Regelungen über die Mehrarbeit aus.
37Eine Beteiligung des Personalrates war auch nicht nach § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG NRW angezeigt. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat zwar grundsätzlich bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft mitzubestimmen,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 6 P 10.11 -, juris, Rdn. 8 (die Entscheidung erging zum hessischen Personalvertretungsgesetz),
39da eine solche Anordnung auch den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit regelt. Vorliegend ist in der Dienstanweisung vom 21. Oktober 2014 jedoch keine Anordnung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu sehen. Von einem Bereitschaftsdienst ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, wenn der Beschäftigte an einem von Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs Dienst leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist.
40Vgl. Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris, Rdn. 12, und vom 22. Januar 2009 - 2 C 91.07 -, juris, Rdn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen.
41Bezüglich der Anwesenheit bei der Austeilung der Klausuren fehlt es bereits an einem Bereithalten, da der Lehrer hier aktiven Dienst versieht und seiner allgemeinen Verpflichtung an der Mitwirkung bei Prüfungen nachkommt. Nach den maximal 30 Minuten Anwesenheit ist es der Lehrkraft freigestellt, das Schulgelände zu verlassen, sofern keine anderweitige Unterrichtsverpflichtung besteht. Es fehlt insoweit an dem Erfordernis der Vorgabe des Aufenthaltes an einem bestimmten Ortes außerhalb des Privatbereiches durch den Dienstherrn.
42Die Vorgabe, während der Zeit der Klausur eine Erreichbarkeit zur gewährleisten, ist ebenso keine Anordnung einer Rufbereitschaft. Rufbereitschaft leistet, wer sich im Interesse des Dienstes außerhalb der sonstigen Dienststunden in seiner Wohnung oder sonst jederzeit erreichbar und bereit hält, um im Falle eines Rufes den Dienst aufzunehmen.
43Neubert/Sandfort/Lorenz/Vellemann, Landespersonalvertretungsgesetz,
4412. Auflage, 2014, § 72, Abschnitt 4.1.1.
45Vorliegend ist nach der Dienstanweisung lediglich von der Gewährleistung einer Erreichbarkeit die Rede, jedoch nicht davon, dass von der Lehrkraft gefordert sei, dass diese bei einer Nachfrage erneut den Dienst aufnimmt und die Schule aufsucht, um selbst mit dem Schüler dessen Verständnisfrage zu klären. Vielmehr ist eine rein telefonische Erreichbarkeit Inhalt der Anweisung. Damit erfüllt die Dienstanweisung ebenfalls nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rufbereitschaft.
46Auch der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass es sich bei der aufgrund der Dienstanweisung vom 21. Oktober 2014 zu leistenden Klausurbetreuung um vergütbare Mehrarbeit handelt, hat keinen Erfolg. Wie bereits dargestellt, enthält die streitgegenständliche Dienstanweisung keine Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit im Sinne des Gesetzes.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.