Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 25. Juni 2014 - 5 K 29/14.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2014:0625.5K29.14.MZ.0A
25.06.2014

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, den Vorsitzenden des örtlichen Personalrats des Dienstsitzes B. K. des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum R.-N.-H. zu 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen.

Gründe

I.

1

Der antragstellende Personalrat beansprucht die Freistellung seines Vorsitzenden in Höhe von 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit.

2

Er ist örtlicher Personalrat des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) R.-N.-H. am Dienstsitz in B. K. und ist als solcher zuständig für 206 Beschäftigte und Beamte. An den beiden weiteren Dienstsitzen des DLR R.-N.-H. in O. (105 Mitarbeiter) und in S. (67 Mitarbeiter) bestehen ebenfalls örtliche Personalräte und für das gesamte DLR R.-N.-H. außerdem ein Gesamtpersonalrat.

3

Neben dem DLR R.-N.-H. gibt es fünf weitere Dienstleistungszentren Ländlicher Raum mit insgesamt 1.369 Mitarbeitern. Im Rahmen der Stufenvertretung ist für alle sechs Dienstleistungszentren Ländlicher Raum der Bezirkspersonalrat der allgemeinen und inneren Verwaltung der beteiligten Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zuständig.

4

Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 beantragte der Antragsteller die fünfzig-prozentige Freistellung des Personalratsvorsitzenden. Die Beteiligte lehnte dies mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ab. Eine dauerhafte Freistellung für das Mitglied des örtlichen Personalrats sei nicht erforderlich, weil der weit überwiegende Anteil der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen im Rahmen der Stufenvertretung von Gesetzes wegen in den Zuständigkeitsbereich des Bezirkspersonalrats falle. Die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats sei im Vergleich hierzu stark einge-schränkt. Seitens der Dienststelle werde dem Vorsitzenden des örtlichen Personalrats die notwendige zeitliche Flexibilität für die Tätigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz eingeräumt.

5

Der Antragsteller verfolgt mit am 21. Januar 2014 bei Gericht erhobenem Antrag sein Begehren weiter. Ohne Rücksicht auf die Aufgabenverteilung zwischen Bezirkspersonalrat/ örtlichem Personalrat und einen Nachweis der Erforderlichkeit bestehe ein Anspruch des örtlichen Personalrats auf Freistellung nach § 40 Abs. 2 LPersVG. Dies finde seine Rechtfertigung darin, dass der Bezirks-personalrat im Rahmen der Stufenvertretung den örtlichen Personalrat am Dienstsitz in B. K. in allen die Beschäftigten oder die Dienststelle betreffenden Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 7 LPersVG zu beteiligen habe. Bei beiden Personalräten falle daher nahezu der gleiche Arbeitsaufwand an. So werde der örtliche Personalrat bei durchschnittlich 85 bis 100 Personalmaßnahmen je Jahr beteiligt. Hinzu kämen u.a. die regelmäßigen Sitzungen der Personalvertretung, die Vierteljahresgespräche mit der Dienststellenleitung, die jährliche Personalversammlung und die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen bei der Einstellung von Auszubildenden. In der Regel sei der Vorsitzende des örtlichen Personalrats auch der erste Ansprechpartner für persönliche Belange der Mitarbeiter. Es zählten ferner Maßnahmen im Sinne von § 69 Abs. 1 LPersVG zu den Aufgaben des örtlichen Personalrats.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, den Vorsitzenden des örtlichen Personalrats des Dienstsitzes B. K. des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum R.-N.-H. zu 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen.

8

Die Beteiligte beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie ist der Auffassung, nach der gesetzlichen Regelung des § 40 Abs. 1 LPersVG sei eine Freistellung nur bei Erforderlichkeit zur Durchführung der Aufgaben und Befugnisse des Personalrats zu beanspruchen. Zweck der Freistellung sei es, bei großem Arbeitsanfall des Personalrats, der nicht mehr nebenher und im Wege der fallbezogenen Dienstbefreiung nach § 39 Abs. 2 LPersVG bewältigt werden könne, eine ordnungsgemäße und wirkungsvolle Aufgabenerledigung durch den Personalrat sicherzustellen. Die an die Anzahl der Beschäftigten anknüpfende Vermutungsregelung in § 40 Abs. 2 LPersVG stelle keine verdrängende Spezial-vorschrift dar. Vorliegend sei im Bereich der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen als Stufenvertretung allein der Bezirkspersonalrat bei der ADD originär zuständig, für dessen Vorstand Freistellungen gewährt würden. Daher sei die Beteiligung des örtlichen Personalrats selbst unter Berücksichtigung der unterstützenden Tätigkeit nach § 53 Abs. 7 LPersVG stark eingeschränkt und eine Inanspruchnahme des Vorsitzenden ohne weitere Entlastung zumutbar. Die in § 40 Abs. 2 LPersVG geregelte Freistellungsstaffel gehe von einem vermuteten Arbeitsaufwand aus, der auf den örtlichen Personalrat aufgrund der Stufenvertretung nicht zutreffe. In diesem Fall gelte die Regelung in § 40 Abs. 2 LPersVG also nur eingeschränkt. Dies gebiete auch der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung. Seitens der Dienststelle werde dem Vorsitzenden jederzeit die notwendige zeitliche Flexibilität für seine Tätigkeiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz gewährt. Freistellungen für Mitglieder der anderen örtlichen Personalräte oder der vier Gesamtpersonalräte der Dienstleistungszentren bestünden ebenfalls nicht.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

12

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Beteiligte ist verpflichtet, dem Antrag auf Freistellung des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum R.-N.-H. – Dienststelle B. K. – zu 50 % seiner Arbeitszeit stattzugeben.

13

Begründet ist der Antrag nach den Regelungen in § 40 Abs. 2 Satz 1 und 3 LPersVG. Gemäß der dort normierten sog. Freistellungsstaffel sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit nach § 40 Absatz 1 mindestens ganz freizustellen in Dienst-stellen mit in der Regel 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied des Personalrats usw. In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten sind entsprechend der Staffel Teilfreistellungen vorzunehmen. Hiernach kann der antragstellende örtliche Personalrat einer Dienststelle mit (hier) 206 Beschäftigten die Freistellung seines Vorsitzenden mit der halben Arbeitskraft verlangen.

14

Auf Freistellung nach § 40 Abs. 2 LPersVG besteht für örtliche Personalräte ein Rechtsanspruch, wenn die im Gesetz genannten Zahlen der Beschäftigten erreicht werden. Die Erforderlichkeit der Freistellungen im Sinne von § 40 Abs. 1 LPersVG ist nicht gesondert festzustellen, sondern wird (beruhend auf Erfahrungswerten) von Gesetzes wegen unwiderlegbar und ohne weitere Darlegungen vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.5.1980 – 6 P 82/78 –, ZBR 1981, 106 und juris, Rn. 12; Beschluss vom 2.9.1996 – 6 P 3/95 –, DVBl 1997, 364 und juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2013 – 20 A 2811/12.PVB –, PersV 2013, 466 und juris, Rn. 29, 31; BAG, Beschluss vom 9.7.1997 – 7 ABR 18/96 –, NZA 1998, 164 und juris, Rn. 12). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Freistellungsstaffel (§ 40 Abs. 2 Satz 1, 3 LPersVG: „sind freizustellen“) sowie aus deren Sinn und Zweck: Sie dient der Verwaltungsvereinfachung und soll Gefahren für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat entgegenwirken, die sich daraus ergeben können, dass unterschiedliche Auffassungen der beiden Seiten hinsichtlich „Ob“ und „Wie“ der gewünschten Freistellung bestehen (vgl. zu Letzterem auch OVG NRW, Beschluss vom 15.4.1991 – 1 A 78/91.PVL –, PersR 1991, 372 und juris, Rn. 5). Danach kommt es auf die Frage, ob Freistellungen nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratsarbeit im Sinne von § 40 Abs. 1 LPersVG erforderlich sind, nicht an. Der Gesetzgeber hat den Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Freistellung von Personal-ratsmitgliedern selbst geliefert, indem er – in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten einer Dienststelle – die Mindest- wie auch die Höchstzahl der freizustellenden Personalratsmitglieder in § 40 Abs. 2 Satz 1 und 3 LPersVG festgelegt hat. Damit ist die (auf Verwaltungserfahrung beruhende) Freistellungsstaffel pauschalierender Ausdruck der allgemeinen Grundregel des § 40 Abs. 1 LPersVG, wonach Personalratsmitglieder freizustellen sind, wenn und soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1996 – 6 P 3/95 –, a.a.O. und juris, Rn. 11). Diese Auffassung wird durchgängig auch im Schrifttum vertreten (vgl. Helmes/Jacobi/-Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 40 Rn. 9; Ruppert/-Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 40 Rn. 17 f.; zur im Wesentlichen gleichlautenden bundesgesetzlichen Regelung: Ilbertz/Widmaier/-Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 46 Rn. 16; Altvater/-/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 46 Rn. 46 f.; Richardi/-Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 46 Rn. 45, § 54 Rn. 26).

15

Eine Abweichung von der hinter § 43 Abs. 2 LPersVG stehenden Vermutungs-regel lässt sich – entgegen der Ansicht der Beteiligten – nicht im Hinblick darauf rechtfertigen, dass bei einem mehrstufigen Verwaltungsaufbau eine Stufenvertretung (hier Bezirkspersonalrat) besteht, die bei den überwiegenden Maßnahmen originär zu beteiligen ist (vgl. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LPersVG). Auch in diesem Fall gilt – mangels gesetzlicher Einschränkungen – die Staffel des § 40 Abs. 2 LPersVG für den örtlichen Personalrat. Sie kommt nicht gegenüber Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten zur Anwendung, wie die zu diesen ergangenen Regelungen in § 55 Abs. 1 Satz 1 LPersVG und § 57 Satz 2 LPersVG zeigen, die nur die allgemeine Grundregel des § 40 Abs. 1 LPersVG in Bezug nehmen, nicht indes die Freistellungsstaffel (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12.5.2005 – 4 A 10139/05 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 16.5.1980 – 6 P 82/78 –, a.a.O. und juris, Rn. 12; allgemeine Auffassung in der Literatur, vgl. nur Helmes, a.a.O., § 40 Rn. 9; Altvater, a.a.O., § 46 Rn. 43; Richardi, a.a.O., § 54 Rn. 26). Die Systematik des Gesetzes zeigt also, dass die Freistellungsstaffel des § 40 Abs. 2 LPersVG (geregelt im Gesetzesabschnitt „Personalrat“) – gerade und nur – für den örtlichen Personalrat heranzuziehen ist, nicht aber für Stufen-vertretungen und Gesamtpersonalräte, für die es bei der allgemeinen Regel des § 40 Abs. 1 LPersVG verbleibt. Der Gesetzgeber hat die Freistellungsstaffel für den örtlichen Personalrat erkennbar nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Verwaltungsaufbau und der daraus resultierenden Beteiligung verschiedener Personalvertretungen gestellt. Die Vermutungsregel ist in den genannten Fällen auch nicht von vornherein ohne realen Hintergrund, weil auch dann von einem nicht unerheblichen bei dem örtlichen Personalrat verbleibenden Arbeitsaufwand auszugehen ist (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 12.5.2005 – 4 A 10139/05 –, juris, Rn. 23 f.). Da der Wortlaut des § 40 Abs. 2 LPersVG auch nicht eine sonstige Ausnahmemöglichkeit eröffnet, gilt die Staffel für den örtlichen Personalrat, unabhängig davon, ob darüber hinaus weitere (Stufen-/Gesamt-)Personalvertretungen bestehen, die von Gesetzes wegen zu beteiligen sind.

16

Die von dem Antragsteller beanspruchte Freistellung des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats ist auch dem Umfang nach – zwischen den Beteiligten unstreitig – mit der Teilfreistellungsregelung des § 40 Abs. 2 Satz 3 LPersVG vereinbar.

17

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus d

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht


(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbaru

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(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.