Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 03. Juli 2012 - 9 A 191/10

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0703.9A191.10.0A
published on 03.07.2012 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 03. Juli 2012 - 9 A 191/10
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Tatbestand

1

Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens und begehrt im Wege des Folgeverfahrens die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Ägyptens. Das Asyl-Erstverfahren des Klägers wurde mit Bescheid vom 04.03.2003 bestandskräftig abgeschlossen. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 07.06.2010 lehnte die Beklagte den Folgeantrag ab und verneinte auch die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Darüber hinaus liege auch keine Änderung der Sachlage vor. An der Erkrankung des Klägers bestehe kein Zweifel. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass diese Erkrankung nach den eigenen Angaben des Klägers bereits seit 1998 auch in Ägypten behandelt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Weiterbehandlung in Ägypten nicht möglich sei. In Ägypten gäbe es eine Vielzahl von psychiatrischen Kliniken. Bereits Mitte der 90er Jahre habe es mehr als 500 Psychiater und um die 10.000 Betten in entsprechenden Kliniken gegeben.

2

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und verweist darauf, dass er unter paranoider Schizophrenie leide. Dies werde durch einen Befundbericht der psychiatrischen Institutsambulanz des Fachklinikums Uchtspringe - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 22.07.2008 belegt. Trotz stationärer Behandlung zeigten sich bei dem Kläger immer wieder Schwankungen in seinem psychischen Zustand, so dass er bis heute nicht als geheilt gelte. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte müsse der Kläger lebenslang behandelt werden, da die Anfälle bzw. Schübe der Krankheit nicht vorhersehbar seien und stark durch äußere Faktoren wie Stress usw. bestimmt seien. Ein Abbruch der medizinischen Behandlung werde nach ärztlicher Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Wahnvorstellungen mit Krankheitswert führen. Die Medikamente seien für den Kläger in Ägypten nicht erreichbar oder zu teuer. Der Vater des Klägers sei im Rentenalter nach Ägypten zurückgekehrt und erhalte eine monatliche Rente von 50,00 Euro. Auch weitere Verwandte könnten keine finanzielle Unterstützung gewährleisten. Der Kläger könne in Ägypten auch keine Arbeit finden. Als mittelloser Ägypter könne er sich daher die erforderlichen Medikamente nicht leisten.

3

Eine aktuelle ärztliche Stellungnahme des Fachklinikums Uchtspringe vom 12.09.2011 bestätigt, dass der Kläger an einer schizoaffektiven Störung leide, bei welcher es sich um eine phasenweise rezidivierende psychische Erkrankung handele. Die Krankheitsphasen dauerten einige Monate und könnten von einem gleichzeitigen Auftreten schizophrener Symptome (z. B. Wahn, Halluzinationen) und affektiven Symptomen (depressiv oder manisch) gekennzeichnet sein. Während des phasenweisen Krankheitsverlaufes sei eine dauerhafte Behandlung notwendig. Aufgrund der bestehenden psychiatrischen Erkrankung müsse der Kläger eine regelmäßige psychiatrische Behandlung erhalten, wobei die regelmäßige Medikamenteneinnahme auch für die nächsten Jahre dringend notwendig sei. Bei einem abrupten Medikamentenwechsel oder gar einem Absetzen einzelner Medikamente, müsse von dem Auftreten erneuter schwerer Krankheitsphasen mit Wahn, Halluzinationen, Realitätsverlust bis hin zu krankheitsbedingten aggressiven Zuständen ausgegangen werden. Im Fall des Absetzens der antidepressiven Medikamente bestehe die Gefahr eines erneuten schweren depressiven Zustandes.

4

Dies wird abermals in einer psychologischen Stellungnahme des psychologischen Zentrums für Migrationen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom 16.11.2011 bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass eine Rückführung nach Ägypten ohne Sicherstellung entsprechender medikamentöser sowie psychotherapeutischer Unterstützung bei dem Kläger eine gravierende Destabilisierung seines psychischen Zustands bewirke. Aufgrund des sehr fragilen Gesundheitszustandes könne, wie bereits geschehen, die Umstellung in der Zusammensetzung der Medikamente zu einer weiteren Psychose mit einhergehenden Halluzinationen, Wahnideen etc. führen. Darüber hinaus sei ein Suizidversuch im Falle einer Rückführung bzw. im Falle einer erneuten Einweisung in die Psychiatrie möglich.

5

Zu einer diesbezüglichen gerichtlichen Anfrage an das Auswärtige Amt - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo - zur Behandelbarkeit der klägerischen Erkrankung, führt die Botschaft aus:

6

„Da die Botschaft diese Frage nicht selbst beantworten kann, wurde Frau Dr. Mona Z., die Kooperationsärztin der Botschaft, um Stellungnahme gebeten. Diese hat sich wiederum mit einem ägyptischen Facharzt zur Fragestellung beraten.

7

Herr E. leidet unter einer extremen psychischen Belastung (mittelgradige depressive Episode, schizoaffektive Psychose), weshalb er eine Kombination aus einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung erhält. Alle im Befundbericht des Fachklinikums Uchtspringe aufgeführten Medikamente sind mit Ausnahme von Quilonum ret. (Lithium) 84,53 mg und Melperion 50 mg (Melperon) in Ägypten erhältlich, und zwar zu folgenden Preisen.

8

- Abilify 15 g (Aripiprazol): 270 L.E.

- an Stelle von Seroquel 300 (Quetiapin):
 Seroquel 200: 375 L.E.
 Seroquel 100: 267 L.E.

- Venlafaxin ret. 150 mg (Venlafaxin) unter dem Namen Efexor 150: 130 L.E.

- Venlafaxin ret. 75 mg: 78 L.E.

- Akineton 2 mg (Biperiden): 13,40 L.E.

9

Der Wechselkurs beträgt derzeit 1,- EUR = 8,182 L.E.

10

Für ägyptische Verhältnisse handelt es sich um sehr teure Medikamente. Sollten der Kläger und seine Familie mittellos sein bzw. nur geringe Einkünfte beziehen, ist der Kauf dieser Medikamente nicht möglich. In der Regel sind ägyptische Staatsangehörige nicht krankenversichert: die Medikamente sind deshalb privat zu bezahlen.

11

Psychotherapeutische Behandlungen sind in Ägypten grundsätzlich möglich. Professional durchgeführt werden sie allerdings nur in teueren Privatkliniken. Es werden Kosten in Höhe von 1.500 bis 2.000 EUR monatlich geschätzt. Diese Kosen werden nicht vom ägyptischen Staat übernommen.“

12

Die Beklagte äußert sich zu dieser Auskunft dahingehend, dass davon auszugehen sei, dass der Vater des Klägers als Arzt in Ägypten sein Auskommen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass er als ehemaliger Arzt vermutlich über sehr gute Kontakte zu Kollegen, Apothekern und ähnlichen Personen verfüge, so dass auch dieses soziale Netzwerk einer kostengünstigeren Behandlung des Klägers zugute komme. Der gesamte Familienhintergrund der Familie des Klägers und die bildungshochwertigen Ausbildungen der Familienmitglieder vermögen einen mittellosen familiären Hintergrund nicht zu rechtfertigen.

13

Zudem sei zu beachten, dass die ärztlichen Stellungnahmen aus dem September 2011 stammten. Dort sei von einer phasenweise auftretenden Erkrankung und aktueller Medikation die Rede, so dass nicht anzunehmen sei, dass der Kläger diese Medikamente auch in einer nicht akuten Phase zwingend nehmen müsse.

14

Der Kläger beantragt,

15

wie tenoriert.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen

18

und verteidigt die Bescheide und die darin geäußerte Rechtsansicht.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet.

21

1.) Der streitbefangene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach Ägypten gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dies ergibt sich aus der bei ihm diagnostizierten und hinlänglich nachgewiesenen, schwerwiegenden und dauerhaften psychischen Erkrankung. Erheblich ist eine auf einer Krankheit beruhende Gefahr dann, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und dies konkret alsbald nach der Rückkehr eintreten würde (vgl.: BVerwG, U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96; juris).

22

a.) Das Gericht hat aufgrund der vorgelegten zahlreichen fachärztlichen Stellungnahmen keine Zweifel daran, dass der Kläger an einer schwerwiegenden chronischen psychischen Erkrankung leidet. Auf die entsprechenden und im Tatbestand wiedergegebenen ärztlichen Befunde wird verwiesen. Dies sieht im Ergebnis die Beklagte auch nicht anders.

23

b.) Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass es sich um einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG handelt und für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. zu der Vorgängernorm in § 53 AuslG im Folgeantragsverfahren, die allgemeinen Regelungen des § 51 VwVfG gelten. Danach ist es u. a. erforderlich, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Ausländer günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Ferner muss der Antrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten ab dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

24

Die im Folgeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte, Bescheinigungen, Untersuchungsergebnisse etc. existierten zum Zeitpunkt des Erstverfahrens noch nicht. So hat der Kläger den Befundbericht des Fachklinikums Uchtspringe vom 22.07.2008 während des Anhörungsverfahrens und damit innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt. Der Kläger war zudem ohne grobes Verschulden gehindert, diese gesundheitlichen Gründe für das Wiederaufgreifen im Erstverfahren geltend zu machen. Grobes Verschulden in diesem Sinne liegt in der Regel vor, wenn dem Betroffenen das Bestehen des Wiederaufnahmegrundes bekannt war oder hätte bekannt sein müssen und er sich trotzdem unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht darum gekümmert hat (vgl. etwa: Hailbronner, AuslR, § 71 AsylVfG; Rz. 55; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs,VwVfG, 2008, § 51 Rz. 127). Zwar gibt der Kläger selbst an, dass er bereits im Erstverfahren die krankheitsbedingten Symptome zeigte und aus dem Befundbericht des Fachklinikums Uchtspringe vom 22.07.2008 geht hervor, dass er sich seit April/Mai 2004 in dortiger Behandlung befand. Jedoch kann dem Kläger nicht im Sinne des groben Verschuldens vorgeworfen werden, dass er die Erkrankung nicht im Erstverfahren zum Gegenstand seiner Begründung gemacht hat. Denn zum damaligen Zeitpunkt im Jahre 2003 war die Erkrankung noch nicht diagnostiziert und es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger aufgrund des Krankheitsbildes der schizophrenen Symptome, wozu unter anderem Wahnvorstellungen gehören, nicht der Tragweite der Erkrankung und etwaiger zudem rechtsverbindlicher Erklärungen bewusst war. Zudem kann die bloße Behandlung einer noch nicht in vollem Umfang diagnostizierten oder im Anfangsstadium liegenden Erkrankung in der Regel nicht die Obliegenheit begründen, sogleich ein Folgeverfahren einzuleiten, um nicht später mit sämtlichem Vorbringen zu einer Erkrankung präkludiert zu sein (BVerfG, Beschluss v. 20.12.2006, 2 BvR 2063/06; juris). Im Hinblick auf die für einen Laien schwer überschaubare Rechtslage kann dem Asylbewerber insoweit kein Vorwurf im Sinne des groben Verschuldens gemacht werden, was verstärkt im Falle der Erkrankung gilt (vgl. ausführlich: Bay. VGH, Urteil v. 08.03.2012, 13a B 10.30172; juris).

25

c.) Neben der feststehenden schwerwiegenden psychischen Erkrankung belegen die ärztlichen Befundberichte genauso, dass der Kläger auf die entsprechenden Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankung angewiesen ist. Das Fachklinikum Uchtspringe führt unter dem 12.09.2011 aus, dass bei einem abrupten Medikamentenwechsel oder gar einem Absetzen einzelner Medikamente, insbesondere der Neuroleptika und des Stimmungsstabilisators Lithium, von dem Auftreten erneuter, schwerer Krankheitsphasen mit Wahn, Halluzinationen, Realitätsverlust bis hin zu krankheitsbedingten aggressiven Zuständen ausgegangen werden müsse. Im Fall des Absetzens der antidepressiven Medikamente bestehe die Gefahr eines erneuten schweren depressiven Zustandes. Demnach folgt das Gericht nicht der Auffassung der Beklagten, dass die Medikamentation nur auf den Zeitraum der aktiven Krankheitsschübe beschränkt sei. Vielmehr ist wohl zweifellos von einer ständigen Einnahme auszugehen.

26

Die danach zur ständigen Behandlung und Vermeidung weiterer und erneuter Krankheitsschübe erforderliche regelmäßige Medikamenteneinnahme wird der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten im öffentlichen Gesundheitswesen nicht erhalten können. Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes hinreichend und nachvollziehbar aus der gerichtlichen Anfrage bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kairo. Diese teilte unter fachkundlicher Beratung mit, dass es sich bei den notwendigen Medikamenten um sehr teure Medikamente handele. Soweit kein Einkommen oder nur geringe Einkünfte vorhanden seinen, sei der Kauf dieser Medikamente nicht möglich. Ägyptische Staatsangehörige seien nicht krankenversichert. Auch die psychotherapeutische Behandlung sei in Ägypten mit Kosten von 1.500 bis 2.000 Euro monatlich verbunden. Diese Einschätzung entspricht der allgemeinen Auskunftslage. Ägypten hat zwar ein kostenloses öffentliches Gesundheitswesen. Dies gewährt aber nur eine Basisversorgung auf niedrigem Niveau (vgl. Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 19.12.2001 an das VG Oldenburg). Die demnach notwendige private Behandlung ist in Ägypten teuer und vom Durchschnittsbürger nicht realisierbar (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 05.07.2005 an VG Ansbach, VG Düsseldorf, U. v. 14.09.2006, 11 K 81/06 A; zusammenfassend auch: VG Köln, Urteil v. 10.02.2011, 6 K 5395/08.A; alle juris).

27

d.) Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger für eine derart teuere Privatbehandlung und Privatmedikamentation die erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Bei der Frage der Behandlungsmöglichkeit im Heimatland kann nur auf solche abgestellt werden, die für den betreffenden Ausländer auch tatsächlich, vor allem auch nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, erreichbar sind (BVerwG, Urteil v. 29.10.2002, 1 C 1.02; juris). Aufgrund seiner schweren psychiatrischen Erkrankung wird der Kläger selbst nicht als arbeitsfähig anzusehen sein. Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der möglichen finanziellen oder tatsächlichen Unterstützung durch Familienangehörige sind rein spekulativ und können bereits von daher keine rechtlich tragfähige Grundlage für die vom Gericht zu verantwortende Rückkehr nach Ägypten darstellen. Insoweit sind keine Erkenntnisse bekannt. Auch das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, hier irgendwelche Aufklärung zu betreiben. Auch insoweit muss erneut auf die Stellungnahme der Botschaft in Kairo zurückgegriffen werden, worin ausgeführt ist, dass es sich um sehr teuere Medikamente handele. Insoweit wären - zur Überzeugung des Gerichts - auf jeden Fall die persönlichen finanziellen Mittel oder sonstige tatsächliche Unterstützungshandlungen der näheren Familienangehörigen als erschöpft anzusehen. Davon abgesehen stellt sich die Frage, ob diese überhaupt bereit wären, den Kläger derart finanziell oder tatsächlich zu unterstützen.

28

2.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.