Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Sept. 2015 - 7 B 102/15

Gericht
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Zuweisung eines Studienplatzes und die Exmatrikulation des Antragstellers.
- 2
Der Antragsteller übersandte im Rahmen seiner Bewerbung um einen Studienplatz im zulassungsbeschränkten Bachelor-Studiengang Journalistik/Medienmanagement mit Schreiben vom 15.7.2012 seine Bewerbungsunterlagen, u. a. eine beglaubigte Fotokopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, das eine Durchschnittsnote von 1,0 aufwies. Mit Bescheid vom 26.7.2012 wurde dem Antragsteller der begehrte Studienplatz im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013 zugewiesen.
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Veranlasst durch eine am 11.8.2014 bei der Antragsgegnerin eingegangene anonyme Anzeige wurde festgestellt, dass die im Rahmen der Bewerbung vorgelegte beglaubigte Kopie des Abiturzeugnisses von einer Kopie erstellt wurde. Das Originalzeugnis des Antragstellers weist eine Durchschnittsnote von 3,5 auf.
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Mit Schreiben vom 4.11.2014 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zum seitens der Antragsgegnerin beabsichtigten Ausschluss vom Studium und zur Exmatrikulation wegen arglistiger Täuschung zu äußern. Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.12.2014 wörtlich: „Ich habe einen sehr großen Fehler gemacht!“ Mit Schreiben seiner ehemaligen Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten vom 16.2.2015 ließ der Antragsteller mitteilen, Unterlagen über eine unzutreffende Durchschnittsnote seien nicht auf Veranlassung des Antragstellers in den Geschäftsgang der Hochschule gelangt. Derartige Unterlagen seien nicht von dem Antragsteller in die Post gegeben worden. Unzutreffende Unterlagen habe er allenfalls im Entwurf gefertigt. Es sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen, dass diese in den Geschäftsgang eingehen. Es stehe zu vermuten, dass die damalige Lebensgefährtin des Antragstellers, die sich seinerzeit mit ihm im Streit befunden habe, sich von ihm habe trennen wollen und getrennt habe, die Unterlagen versandt habe. In dieser Zeit habe der Antragsteller aufgrund seiner damaligen, mittlerweile überwundenen Rauschgiftsucht (Kokain) kein zurechenbares Bewusstsein gehabt. Mit weiterem Schreiben vom 2.3.2015 wurde u. a. ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass eine Täuschung für die Zulassung zum Studium kausal gewesen sei.
- 5
Mit Bescheid vom 23.3.2015, den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers übergeben am 25.3.2015, nahm die Antragsgegnerin den Bescheid vom 26.7.2012 über die Zuweisung eines Studienplatzes im fraglichen Studiengang mit sofortiger Wirkung zurück (Ziffer 1. des Bescheides) und verfügte die Aufhebung der Immatrikulation und die Exmatrikulation, jeweils mit Wirkung zum 31.3.2015 (Ziffer 2. des Bescheides) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziffer 3. des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Zulassungsbescheid vom 26.7.2012 sei rechtswidrig, weil er auf der unzutreffenden Durchschnittsnote von 1,0 beruht habe. Er sei aufgrund des entsprechenden Zeitablaufs unanfechtbar. Der Rücknahme gemäß § 48 VwVfG stehe kein Ausschlussgrund entgegen. Insbesondere könne sich der Antragsteller nicht auf einen möglichen Vertrauensschutz berufen, weil er den Zulassungsbescheid durch eine arglistige Täuschung erwirkt habe. Soweit er sich darauf berufe, die Unterlagen über eine unzutreffende Durchschnittsnote seien nicht auf seine Veranlassung in den Geschäftsgang der Hochschule gelangt und dass er solche Unterlagen nicht in die Post gegeben habe, handele es sich um reine Schutzbehauptungen. Entsprechendes gelte für die Erklärung, die seinerzeitige Lebensgefährtin des Antragstellers habe dies getan. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Chancen auf einen Studienplatz durch die nicht zu übertreffende Durchschnittsnote von 1,0 habe erhöhen wollen. Ein anderer Grund, warum er unzutreffende Unterlagen - nach seiner Einlassung nur im Entwurf - gefertigt haben sollte, sei weder ersichtlich noch naheliegend. Auch der pauschale Einwand, der Antragsteller habe wegen seiner damaligen Rauschgiftsucht über kein zurechenbares Bewusstsein verfügt, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Einerseits sei der entsprechende Vortrag nicht substantiiert, zum anderen habe der Antragsteller sein Studium ohne erkennbare Einschränkungen aufnehmen können. Sein im nahen zeitlichen Zusammenhang abgegebenes Eingeständnis, er habe einen sehr großen Fehler gemacht, beziehe sich offenkundig und ausschließlich auf das Erschleichen eines Studienplatzes durch arglistiges Täuschen. Die Immatrikulation sei gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufzuheben, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der Immatrikulationsordnung der Hochschule erfolge die Aufhebung der Immatrikulation nur bis zum Ablauf der ersten zwei Monaten nach Studienbeginn, andernfalls erfolge die Exmatrikulation. Da dieser Zeitraum vorliegend überschritten sei, werde der Antragsteller auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung zum 31.3.2015 exmatrikuliert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, da nur hierdurch unverzüglich ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könne. Das Handeln des Antragstellers erfülle zugleich den Straftatbestand des Betruges und der Urkundenfälschung. Die Natur dieses Handelns und dessen besondere Schwere erfordere die unverzügliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Es habe für die Hochschule, die dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns unterworfen sei, keine andere Handlungsalternative gegeben. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne sichergestellt werden, dass dem Antragsteller das Weiterstudieren auf einem erschlichenen Studienplatz über die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwehrt werde und der freie Studienplatz einem neuen Bewerber zur Verfügung gestellt werden könne. Die Hochschule habe auch ein besonderes Interesse daran, ein Exempel zu statuieren und dadurch zu verhindern, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt negative Vorbildwirkungen entstünden. Es gelte in jedem Fall zu vermeiden, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck gewonnen werde, ein rechtswidrig durch Urkundenfälschung erschlichener Zugang zur Hochschule sei folgenlos und sanktionsfrei.
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Dagegen hat der Antragsteller am 31.3.2015 Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wird seitens des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Wesentlichen ausgeführt, auf die arglistige Täuschung komme es nicht an, weil für die Zulassung zum Studium eine Durchschnittsnote von 1,0 nicht habe vorliegen müssen. Im Übrigen sei das gewählte Mittel nicht verhältnismäßig, weil es zu einem lebenslangen Ausschluss der Umsetzung des Berufswunsches des Antragstellers führe. Es wirke sich wie eine lebenslange Bestrafung aus, da die Exmatrikulation Teil des Lebenslaufs des Antragstellers bleibe. Subjektive Zulassungsbeschränkungen dürften nicht dazu führen, dass dem Kläger lebenslang der Berufswunsch auf das Studienfach verwehrt sei. Es sei auch kein besonderes Vollzugsinteresse festzustellen, welches über das Interesse an dem Erlass des Verwaltungsaktes auf Rücknahme der Immatrikulation und Exmatrikulation hinausgehe. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise Artikel 16 Abs. 1 Verfassung LSA vor. Das private Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage liege darin, dass er während des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens sein Studium, das bereits im sechsten Semester sei, innerhalb der Regelstudienzeit beenden könne. Das öffentliche Interesse an einer Verdeutlichung, dass die Hochschulzugangsberechtigung nicht mittels einer Täuschung erlangt werden könne, wende sich nicht an künftige Studenten, sondern wirke sich nur bezüglich der Fakultät und der Angehörigen der Fachhochschule aus. Das private Interesse überwiegen daher das öffentliche Interesse.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.
- 9
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
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den Antrag abzulehnen.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
- 12
Der Antrag ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 13
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das private Interesse des Betroffenen an einem Aufschub bis zur rechtkräftigen Klärung der Hauptsache das - besondere - öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Maßnahme übersteigt. Ein Überwiegen privater Interessen ist in der Regel gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen. Ernstliche Zweifel bestünden, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als ein Unterliegen.
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Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 23.3.2015 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig, soweit damit die Immatrikulation des Antragstellers mit Wirkung zum 31.3.2015 aufgehoben wurde; allein insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Im Übrigen begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen abzulehnen war.
- 15
Mangels spezialgesetzlicher Regelung kommt allein § 48 VwVfG, der gemäß § 1 VwVfG LSA vorliegend Anwendung findet, als Rechtsgrundlage in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Der Bescheid vom 26.7.2012 war rechtswidrig, weil dem Antragsteller damit ein Studienplatz zugewiesen wurde, auf den er aufgrund eines Verstoßes gegen die ihm obliegende Pflicht gemäß § 1 Abs. 3 der Immatrikulationsordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal vom 19.6.2013 – im Weiteren: Immatrikulationsordnung -, die seine Person betreffenden Aussagen und die für die Studentenverwaltung notwendigen Angaben der Hochschule gegenüber wahrheitsgemäß zu übermitteln, keinen Anspruch hatte. Der Bescheid ist auch unanfechtbar. Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht berufen, da er den Verwaltungsakt, die Zuweisung eines Studienplatzes in den von ihm gewählten Studiengang, durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Der Antragsteller hat durch Fälschen der von ihm erzielten Durchschnittsnote in seinem Abiturzeugnis bei der Antragsgegnerin den Irrtum erregt, dass er mit der Note 1,0 eine nicht zu übertreffende Durchschnittsnote erzielt habe und aufgrund seiner Leistung in herausragender Weise für den gewünschten Studiengang qualifiziert sei. Der durch die arglistige Täuschung hervorgerufene Irrtum der Antragsgegnerin hat kausal die Zuweisung des Studienplatzes, einen rechtlich erheblichen Vorteil, bewirkt. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren noch eingewandt hatte, dass er das Gelangen des verfälschten Abiturzeugnisses in den Rechtsverkehr nicht veranlasst und wegen seiner seinerzeitigen Rauschgiftsucht auch kein zurechenbares Bewusstsein gehabt habe, hat er diese Einwände im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr aufrechterhalten; sie wären im Übrigen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
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Daher lagen die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 26.7.2012 vor.
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Auch die unter Ziffer 2. des Bescheides vom 23.3.2015 verfügte Exmatrikulation des Antragstellers zum 31.3.2015 begegnet nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 Immatrikulationsordnung sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn die in § 10 Abs. 3 genannten Gründe vorliegen und keine Aufhebung der Immatrikulation innerhalb der Aufhebungsfrist mehr möglich ist. Nach § 10 Abs. 3 Immatrikulationsordnung ist die Immatrikulation, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, aufzuheben, wenn sie u. a. durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Eine Aufhebung ist nur bis zum Ablauf der ersten zwei Monate nach Studienbeginn möglich, andernfalls erfolgt eine Exmatrikulation (§ 10 Abs. 3 Satz 2). Da sich der Antragsteller bereits im sechsten Semester befindet, ist der Aufhebungszeitraum nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Immatrikulationsordnung deutlich überschritten, so dass allein die Exmatrikulation aufgrund der arglistigen Täuschung in Betracht kam. Demgegenüber ist aufgrund des Überschreitens der Aufhebungsfrist die unter Ziffer 2. des Bescheides vom 23.3. 2015 verfügte Aufhebung der Immatrikulation rechtswidrig, weshalb insoweit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg beschieden ist.
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Der bei jeder verwaltungsbehördlichen Verfügung, die belastenden Charakter hat, zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der hier verfügten Rücknahme der Zuweisung einen Studienplatzes und Exmatrikulation des Antragstellers ausreichend berücksichtigt worden. Allein die Exmatrikulation vermag vorliegend einen rechtmäßigen Zustand dergestalt, dass nur derjenige zum Studium zugelassen ist, der über seine Person wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, wiederherzustellen. Die Exmatrikulation ist auch erforderlich und angemessen, weil kein weniger einschneidendes Mittel zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gegeben ist. Der hier vorliegende Verstoß gegen die dem Antragsteller obliegende Wahrheitspflicht (vgl. § 1 Abs. 3 Immatrikulationsordnung) kann nur wie geschehen sanktioniert werden.
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Dem Begründungserfordernis für die unter Ziffer 3. des Bescheides vom 23.3.2015 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nach der Auffassung des beschließenden Gericht Genüge getan. Bereits die ausdrückliche Regelung des Sofortvollzuges lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rz. 84). Die in dem vorgenannten Bescheid ausgeführte Begründung, nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne sichergestellt werden, dass dem Antragsteller das Weiterstudieren auf einem erschlichenen Studienplatz über die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwehrt werde und der freie Studienplatz einem neuen Bewerber zur Verfügung gestellt werden könne, geht über die bloße Begründung des Grundverwaltungsaktes hinaus und dokumentiert das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung des Studiums des Antragstellers.
- 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten angemessen Rechnung.
- 21
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Vorgaben des Streitwertkataloges 2013 (Nr. 1.5 und 18.1).

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.