Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Juli 2017 - 6 B 142/17

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0728.6B142.17.0A
bei uns veröffentlicht am28.07.2017

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beginnend ab dem 01.08.2017 einen Platz in der Tagespflegestelle „Traumzauberland“ der Tagespflegeperson C. in A-Stadt zuzuweisen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

5

Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

6

Erforderlich ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

7

Hier mangelt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf die Zuweisung des Antragstellers in der Tagespflegestelle „Traumzauberland“ in A-Stadt.

8

Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 3b des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetzes - KiFöG) vom 05.03.2003, GVBl. LSA 2003, 48 – im Weiteren: KiFöG – ist auf Tageseinrichtungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes oder an einem anderen Ort beschränkt. Tageseinrichtungen sind eigenständige sozialpädagogisch orientierte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen sich Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (§ 4 Abs. 1 KiFöG). Demgegenüber ist Tagespflege als die Betreuung und Förderung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen nach § 23 des 8. Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich definiert (§ 4 Abs. 2 KiFöG). § 5 KiFöG behandelt die Aufgaben der Tageseinrichtungen. Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildung- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption (§ 5 Abs. 1 S. 1 KiFöG). § 6 KiFöG regelt die Tagespflege. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 KiFöG kann Tagespflege Alternative und Ergänzung zur Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sein. Damit unterscheidet das KiFöG deutlich zwischen den Arten der Kinderbetreuung. Zwar ist der Besuch einer Tageseinrichtung und/oder einer Tagespflegestelle freiwillig (§ 2 Abs. 1 KiFöG), wobei die Eltern entscheiden, welches Angebot angenommen wird (§ 2 Abs. 2 KiFöG). Jedoch gilt der Anspruch nach § 3 Abs. 1 KiFöG auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang und nach § 3 Abs. 2 KiFöG auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, den jedes Kind mit gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 4 KiFöG), als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2-4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Tagespflegestelle angeboten wird.

9

Hier hat der Antragsgegner mit Zuweisungsbescheid vom 09.05.2017 dem Antragsteller einen Platz in der Tageseinrichtung „Sonnenkäfer“ der Einheitsgemeinde A-Stadt ab dem 01.08.2017 angeboten. Damit hat er seiner Pflicht gemäß § 3 Abs. 4 KiFöG genügt. Soweit die Eltern des Antragstellers im Antrag auf Zuweisung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 KiFöG LSA vom 03.03.2017 unter anderem als Wunscheinrichtung „Büster Parkstrolche“ (Tageseinrichtung) angegeben haben, scheiterte dies aus Kapazitätsgründen, da ein Platz erst ab 01.08.2018 zur Verfügung stand.

10

Zwar besteht nach § 24 Abs. 2 KiFöG für ein Kind, das – wie hier – das 1. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dies verpflichtet den Antragsgegner jedoch nicht dazu, beides anzubieten, weil sich das Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b KiFöG lediglich auf Tageseinrichtungen erstreckt. Der Antragsgegner führte insoweit zu Recht aus, dass sich die Alternative „Tagespflegestelle" nur dann stellt, wenn in einer Tageseinrichtung kein Platz zur Verfügung steht oder besondere individuelle Gründe in der Person des Kindes oder seiner Eltern bestehen, die einer Betreuung in einer Tageseinrichtung entgegenstehen oder aber über den Rahmen einer Tageseinrichtung nicht abgedeckt werden können. Solche Gründe sind im vorliegenden Falle nicht gegeben.

11

Die von dem Antragsteller benannte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen.

12

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 – in: Juris dargelegt, dass der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf Betreuung erfüllt, wenn ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagesmutter und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung steht, weil ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Jugendhilfeträger verpflichtet ist, neben einer zumutbaren Kindertagesstätte auch einen Platz in einer Tagespflege anzubieten.

13

Die Entscheidung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. 11. 2014 – 4 ME 221/14 – in: Juris steht ebenfalls nicht entgegen. Wie auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2017 – 4 36/17 –, VG Magdeburg, Urteil vom 10.12.2015 – 6 A 7 30/15 –, und VG Halle, Urteil vom 29 der 8. 2008 – 4 A 80/07 –, alle in: Juris, ausgeführt haben, führt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b KiFöG bzw. § 5 SGB VIII nicht dazu, dass der zuständige Jugendhilfeträger freie Plätze in der von den Eltern des Kindes konkret gewünschten Einrichtung vorhalten bzw. gegebenenfalls im Wege einer Kapazitätserweiterung schaffen muss. Auch der Anspruch nach § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII erstreckt sich auf die Förderung in einer Tageseinrichtung. Wird von dem zuständigen Jugendhilfeträger ein Platz in einer Tageseinrichtung angeboten, die zumutbar zu erreichen ist, so ist der Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 KiFöG erfüllt. Mit dem angebotenen Platz in der Tageseinrichtung „Sonnenkäfer“ in A-Stadt hat der Antragsgegner mithin seinen Verpflichtungen genügt.

14

Daher war der Antrag abzulehnen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Juli 2017 - 6 B 142/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Juli 2017 - 6 B 142/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Juli 2017 - 6 B 142/17 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Juli 2017 - 6 B 142/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Juli 2017 - 6 B 142/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Aug. 2013 - 12 B 793/13

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.