Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Apr. 2013 - 3 B 89/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0415.3B89.13.0A
published on 15.04.2013 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Apr. 2013 - 3 B 89/13
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Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine mit sofortiger Vollziehung verfügte Gewerbeuntersagung.

2

Der Antragsteller meldete zum 1.3.2005 die Ausübung seines Gewerbes „Gastronomie und Handelsservice“ an.

3

Das Finanzamt Q. teilte mit Schreiben vom 5.3.2012 mit, dass der Antragsteller einen Betrag von 37.169,33 Euro an Umsatzsteuer einschließlich Vollstreckungskosten in Höhe von 20,- Euro schulde. Die Vollstreckung sei aufgrund einer am 27.1.2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung erfolglos verlaufen, da der Antragsteller als vermögenslos gelte. Die Besteuerungsgrundlagen seien gemäß § 162 AO für die Zeiträume 2006 bis 2011 geschätzt worden. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete der Vollstreckungsschuldner nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Auf Bitten des Finanzamtes (vgl. Schreiben vom 8.5.2012) wurde aufgrund einer erfolgten Vorsprache des Antragstellers beim Finanzamt und der dort aufgezeigten Lösungswege die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens zunächst nicht durchgeführt. Da später durch Schreiben vom 13.6.2012 das Finanzamt  Q. mitteilte, dass der Antragsteller sich an die am 8.5.2012 getroffene Absprache nicht gehalten habe und das Finanzamt  Q. um Weiterführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens bat, wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches bei der Antragsgegnerin angeboten. Ein solches Gespräch fand offensichtlich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht statt.

4

Im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens führten die Ermittlungen der Antragsgegnerin dazu, dass festgestellt wurde, dass der Antragsteller mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, zuletzt am 8.5.2012. Das Amtsgericht Magdeburg teilte dann mit, dass in dem Restschuldbefreiungsverfahren des Antragstellers die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil der Antragsteller der Zahlungsaufforderung des noch fälligen Betrages nicht nachgekommen sei. Der Industrie- und Handelskammer schuldete der Antragsteller zum 25.10.2012 Beiträge in Höhe von insgesamt 70,- Euro. Die Steuerschulden betrugen per 31.1.2013 noch 32.007,03 Euro.

5

Nachdem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden war, zu dem beabsichtigten Gewerbeuntersagungsverfahren Stellung zu nehmen, führte der Antragsteller in einem Schriftsatz vom 12.12.2012 aus, dass er den Mitarbeitern des Finanzamtes seine Lage erläutert habe und vorgeschlagen habe, zukünftig seine Unterlagen pünktlich einzureichen und zu begleichen und zusätzlich eine Ratenzahlung auf die noch offenen Posten zu leisten. Da es sich bei den Forderungen um Schätzungen gehandelt habe, habe er eine aktuelle Erklärung angeboten, erstellt von einem professionellen Büro, da die Schätzungen bei weitem nicht die tatsächliche Steuerschuld treffen würden. Man habe ihn informiert, dass eine Ratenzahlung für nur 6 Monate gewährt werden könne, wenn die Steuerschulden dann nicht vollends beglichen sein würden, werde an dem Gewerbeuntersagungsverfahren festgehalten. Aus diesem Grunde habe er nach reichlicher Überlegung erstmals davon abgesehen, Geld für eine Überarbeitung seiner Unterlagen auszugeben, ehe er nicht die Gewissheit habe, dass er an seiner Tätigkeit auch weiterhin festhalten könne.

6

Der Antragsteller erklärte weiter, er habe ein kleines Unternehmen, in dem er bei einem festen Kundenkreis in der Gastronomie die Getränkeleitungen reinige. Er habe das Glück, monatlich einen bescheidenen, aber stabilen Umsatz zu erreichen. Der Grund für eine Gewerbeuntersagung sei nicht gegeben. Er könne pünktlich zahlen, aber seine Schuldenlast werde er nicht in 6 Monaten los. Dem Vorschlag, dem Finanzamt seine tatsächlichen Steuerrückstände aufzuzeigen sowie diese kontinuierlich im Rahmen seiner Möglichkeiten zurückzuführen, sei man beim Finanzamt nicht nachgekommen. Der Antragsteller führte in dem vorgenannten Schreiben weiter aus, dass er, wenn er die Gewissheit hätte, dass er seine selbständige Tätigkeit weiter fortsetzen könne, beweisen kann, dass er zuverlässig und pünktlich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt gegenüber nachkommen werde.

7

Mit Bescheid vom 14.2.2013, zugestellt am 14.2.2013, untersagte die Antragsgegnerin die weitere Ausübung des Gewerbes Gastronomieservice/Handelsservice und jede weitere selbständige Gewerbeausübung. Die Untersagung gelte (so Ziffer 1 der Verfügung) auf Dauer und für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und verpflichte den Antragsteller, die Gewerbeausübung einzustellen, ausschließlich gewerblich genutzte Betriebsräume zu schließen, die gewerbliche Nutzung von Kraftfahrzeugen sowie jeglicher auf die Fortsetzung oder erneuter Ausübung des untersagten Gewerberechts gerichteter Handlungen zu unterlassen. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 der Verfügung wurde angeordnet.

8

Für den Fall, dass der Antragsteller der Pflicht zur Unterlassung der Gewerbeausübung nicht innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit dieser Verfügung nachkomme, werde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- Euro angedroht. Die Kosten des Verfahrens, so weiter der streitbefangene Bescheid, habe der Antragsteller zu tragen.

9

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, dass erhebliche Steuerrückstände bestünden, die eidesstattliche Versicherung abgegeben sei und auch die Restschuldbefreiung versagt worden sei. Die Beklagte führte dabei an, dass der Antragsteller der IHK zum 25.10.2012 Beiträge in Höhe von insgesamt 70,- Euro schulde. Die Steuerschulden würden sich zum 31.1.2013 noch auf 32.007,03 Euro berufen. Die Beklagte führte weiter aus, dass die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aufgrund der bestehenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers gegeben seien. Dies sei insbesondere auf der Nichterfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten anzunehmen. In Bezug auf die Größe der Steuerschulden und auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei hier die Gewerbeuntersagung auszusprechen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei die Gewerbeuntersagung im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auch auf alle Gewerbe zu erstrecken, da die festgestellten negativen Tatsachen die Unzuverlässigkeit nicht nur für ein bestimmtes Gewerbe begründen würden, sondern gewerbeübergreifend seien.

10

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil der Antragsteller jetzt schon öffentliche Abgaben in einer Gesamthöhe von 32.077,03 Euro schulde und in Anbetracht dieser offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit mit einem weiteren Ansteigen zu rechnen sei. Dies könne in dem Interesse der Allgemeinheit keinesfalls länger hingenommen werden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könnte der Antragsteller unter Umständen noch über Jahre hinweg mit der vorgenannten negativen Auswirkung tätig sein. Hinzu komme die negative Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege dabei das besondere öffentliche Interesse an den getroffenen Maßnahmen gegenüber dem privaten Interesse. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro gemäß §§ 53, 54, 56 und 59 SOG LSA angedroht. Auch die Kostentragungspflicht wurde dem Antragsteller auferlegt. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

11

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 12.3.2013, eingegangen bei dem Antragsgegner am 14.3.2013, Widerspruch gegen den Vollzug der Gewerbeordnung eingelegt. Er hat ausgeführt, dass in keiner Weise auf seine Erklärungen und Vorschläge eingegangen worden sei. Auch habe er einen festen Gesprächstermin im Hause der Antragsgegnerin nicht wahrnehmen können, da zu diesem festen Termin die Sachbearbeiterin den ganzen Tag nicht im Hause war. Der Termin sei weder abgesagt, noch auf einen anderen Tag verlegt worden. Es scheine keinerlei Interesse bestanden zu haben, in seinem Sinne zu entscheiden. In einem Termin hätten die meisten Dinge geklärt werden können.

12

Der Antragsteller führte weiter aus, dass alle Behauptungen der Antragsgegnerin aus Vermutungen, Schätzungen und Fehlinterpretationen stammen würden und man sich aus dem ersten und einzigen zehnminütigen Gespräch bei der Antragsgegnerin kein Urteil über ihn und seine Arbeitsweise erlauben könne. Man könne auch erst recht nicht ein lebenslanges Arbeitsverbot auf selbständiger Basis aussprechen.

13

Der Antragsteller hat ferner am 15.3.2013 bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

14

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

15

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.2.2013 wiederherzustellen.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

18

Die Antragsgegnerin tritt dem Ansinnen des Antragstellers unter Vertiefung der Gründe des streitbefangenen Bescheides im Einzelnen entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der Schulden des Antragstellers rechtmäßig gewesen ist und nicht zu beanstanden ist.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

20

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet.

21

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Gewerbeuntersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandkraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann.

22

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.2.2013 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig.

23

Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der Anordnung seiner sofortigen Vollziehung ist beachtet worden. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist damit begründet worden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich ist, weil der Antragsteller öffentliche Abgaben in einer Gesamthöhe von 32.077,03 Euro schuldet und in Anbetracht seiner offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit mit einem weiteren Anwachsen zu rechnen ist. Dies könne - so weiter der Bescheid - im Interesse der Allgemeinheit keinesfalls länger hingenommen werden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne der Antragsteller unter Umständen noch über Jahre hinweg mit den vorgenannten negativen Auswirkungen tätig sein. Hinzu käme die negative Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das besondere öffentliche Interesse an den sofortigen getroffenen Maßnahmen gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers.

24

Diese Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sind nach Auffassung des Gerichtes hinreichend und gehen über den Inhalt einer Grundverfügung hinaus, da sie die mögliche negative öffentliche Vorbildwirkung und auch das stetig weiter Ansteigen der Schulden des Antragstellers ins Auge fassen. Dieser Umstand ist angesichts der sich über Jahre aufgestauten Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht von der Hand zu weisen und genügt somit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO.

25

In Anwendung der zitierten Rechtsgrundlage ergibt sich die Ermächtigung für die konkret ausgeübte Gewerbetätigkeit des Antragstellers für den Bescheid aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Nach dieser Norm ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ebenso die Voraussetzungen für die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle Gewerbe und die Leitung von Gewerbebetrieben erstreckende Untersagung.

26

Unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht Willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Bsl. v. 6.9.1999, Buchholz 451.20 § 33 GewO Nr. 12). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Landmann/Rohmer a.a.O., § 35 Rn. 49 ff., §§ 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwGE 65, 1 ff.). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis nach zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von besonderer Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seine steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat (BVerwGE, Bsl. v. 29.1.1988, Buchholz, 451.20 § 35 GewO Nr. 45; Bsl. v. 19.1.1994, GewArch 1995 115). Steuerrückstände in diesem Sinne liegen vor, wenn der Steuerpflichtige fällige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie nach dem maßgeblichen Steuerrecht hätte zahlen müssen. So liegt der Fall hier.

27

Nach der letzten in den Akten befindlichen Mitteilung betrugen die Steuerrückstände des Antragstellers am 31.1.2013 noch 32.007,03 Euro. Ausweislich der tabellarischen Zusammenfassung handelt es sich um Umsatzsteuerrückstände aus den Jahren 2005 und folgende Jahre. Auch wenn diese Steuerrückstände teilweise auf Schätzungen beruhen, sind diese nicht von minderer Qualität, sondern sind in vollem Umfange zu berücksichtigen.

28

Diese hohen Schuldenbeträge allein sprechen schon für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und lassen den Schluss auf eine negative Prognose zu. Anerkannt ist, dass sich das Verhalten, aus dem sich die Unzuverlässigkeit ergibt, nicht nur auf das jetzt von dem Antragsteller betriebene Gewerbe erstreckt, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO im Wege der Ermessensbildung auch bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung herangezogen werden kann. Dies hat die Antragsgegnerin in zutreffender Weise gemacht, wobei es nicht darauf ankommt, dass nach den einseitigen Vorstellungen des Antragstellers hier eine Bereinigung der Situation eintreten kann. Dies ist in der zurückliegenden Zeit nicht geschehen und es besteht auch keine tragfähige Vereinbarung zur Ratenzahlung mit dem Finanzamt. Auf die Frage, ob die zuständige Sachbearbeiterin zu einem bestimmten Gesprächstermin zu erreichen gewesen ist oder aus welchen Gründen dieser Termin nicht zustande gekommen ist, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung; denn einseitige Vorstellungen des Antragstellers zu einem möglichen Schuldenabbau reichen nicht aus, hier von einer künftigen positiven Prognose auszugehen.

29

Die Rückführung der entstandenen Steuerrückstände über einen Zeitraum von nahezu einem Jahrzehnt belegen deutlich, dass hier der Antragsteller nicht in der Lage ist, aufgrund eines tragfähigen Konzeptes seine Schulden alsbald abzubauen. Dies belegen nicht zuletzt auch die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers.

30

Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht nicht im Ermessen der Behörde, so dass diese verpflichtet war, gegen den Antragsteller als unzuverlässigen Gewerbetreibenden der Vorschrift gemäß einzuschreiten. Das ihr obliegende Ermessen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgeübt, denn Steuern sind in allen Gewerben zu leisten und der Antragsteller hat durch seine Verhaltensweise deutlich werden lassen, dass er weiterhin die Selbständigkeit im gewerblichen Bereich anstrebt, wodurch der Rechtsverkehr auch künftig gefährdet erscheint, so dass hier die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auszusprechen war. Die Entscheidung der Antragsgegnerin steht auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein milderes, gleichgeeignetes Mittel, die begangenen Verstöße künftig zu verhindern und Zahlungen zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Maßnahme ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet, denn diese Situation beruht auf dem unternehmerischen Verhalten des Antragstellers, nicht auf der behördlichen Entscheidung als solcher (BVerwG, Bsl. v. 25.3.1991, GewArch 1991, 2269). Hinsichtlich der weiteren Nebenentscheidungen liegen die rechtlichen Bedenken nicht vor. Hier kann entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden zutreffenden Gründe des ergangenen Bescheides verwiesen werden.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff. Ziff. 54.2.2., 15.1.5). Danach geht die Kammer in Verfahren, in denen um eine erweiterte Gewerbeuntersagung gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, von einem Minderstreitwert in der Hauptsache von 20.000,- Euro aus. Hiervon beträgt der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie vorliegend - die Hälfte, mithin 10.000,- Euro.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.