Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 18. Juni 2012 - 2 B 200/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0618.2B200.12.0A
bei uns veröffentlicht am18.06.2012

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Eigentümer des an die Brücke über die sog. Mühlenbode in der M.-Straße gelegenen Grundbesitzes „Alten Wassermühle“, Flurstücke … und …. der Flur … der Gemarkung A-Stadt. Auf dem Flurstück … befindet zugleich der südliche Zugang zur Brücke über die Mühlenbode; die Brücke selbst verläuft u. a. auf einer Teilfläche des Flurstücks ….. Die Öffentlichkeit der Brücke und des über sie führenden Weges sind zwischen den Beteiligten streitig.

2

Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.05.2012 wurde der Antragsteller sofort vollziehbar verpflichtet, bis zum 30.05.2012 sämtliche den öffentlichen Straßenverkehr auf der M.-Straße beeinträchtigende, von ihm veranlasste Zustände, insbesondere die als Straßensperrung aufgestellten Bauzäune zu entfernen und den die Straße absperrenden Torflügel zu öffnen (Ziffern 1. und 2.). Darüber hinaus wurde unter Ziffer 3. des Bescheides für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung die Ersatzvornahme angedroht, wobei die voraussichtlichen Kosten mit 150,00 € angegeben wurden. Unter Ziffer 4. wurde bestimmt, dass die Kosten der Verfügung der Antragsteller zu tragen habe, und deren Höhe auf 50,00 Euro festgesetzt.

3

Gegen die im Bescheid geregelte „Ordnungsverfügung mit Androhung der Ersatzvornahme“ legte der Antragsteller am 29.05.2012 Widerspruch ein. Noch am 29.05.2012 hat er bei Gericht zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zwar mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.05.2012 wiederherzustellen.

II.

4

1. Der Antrag des Antragstellers ist zunächst ergänzend dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass dieser nicht nur die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Beseitigungsanordnung, sondern auch bezüglich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin zugleich enthaltenen Zwangsmittelandrohung begehrt, denn es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller insoweit umfassenden Rechtschutz beanspruchen will (vgl. Wertung des § 18 Abs. 1 Satz 2 VwVG).

5

2. Das so verstandene Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alternative VwGO statthaft, soweit es die Beseitigungsverfügung betrifft, denn diesbezüglich hat die Antragsgegnerin gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 16.05.2012 ferner ausgesprochenen Androhung der Ersatzvornahme kommt dem Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. v. m. § 9 AG VwGO), so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist (§ 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alternative VwGO).

6

3. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO statthafte und zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat keinen Erfolg.

7

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Beseitigungsverfügung entspricht zunächst in formaler Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, denn die Antragsgegnerin hat sich knapp, aber ausreichend mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt und zur Begründung des Sofortvollzugs nicht nur auf die Rechtmäßigkeit und Begründung der zu vollziehenden Beseitigungsanordnung Bezug genommen

8

Die Vollzugsanordnung begegnet auch in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Die angefochtene Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig (vgl. a.). Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung ergibt jedoch, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt (vgl. b.).

9

a. Maßgeblich für die Rechtsgrundlage der angefochtenen Beseitigungsverfügung und die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist hier die Frage der Öffentlichkeit des über die Brücke führenden Weges. Insofern ist nicht auszuschließen, dass es sich bei der fraglichen Fläche um eine öffentliche Straße i. S. des § 51 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG handelt, weil sie möglicherweise bereits nach der Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 (DDR-StrVO 1957) den Charakter einer kommunalen Straße hatte. Diese Frage ist zwischen den Beteiligten im Tatsächlichen umstritten und lässt sich nach der Aktenlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht beantworten.

10

b. In einem solchen Fall, in dem die Beseitigungsanordnung nach der gebotenen summarischen Prüfung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bloß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegeneinander abzuwägen (BayVGH, Beschluss vom 25.07.1983 - 25 CS 83 C.170 -, NJW 1984, 2784). Die danach allein gebotene Folgenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus.

11

Maßgeblich hierbei ist die Erwägung, dass bei einem Streit um die Öffentlichkeit eines im Privateigentum stehenden Weges grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit besteht, solange die Frage der Öffentlichkeit des Weges nicht abschließend geklärt ist. Vorher ist der Eigentümer des Weges grundsätzlich nicht befugt, die bisherige Nutzbarkeit zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn neben dem gesperrten Weg noch andere Zugangsmöglichkeiten zu den anliegenden Grundstücken bestehen oder die bisherigen Nutzer des Weges lediglich Umwege in Kauf nehmen müssen (vgl. OVG LSA, B. v. 12.12.2006 – 1 M 172/06 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Dieser Grundsatz kommt auch hier zum Tragen, denn die in Rede stehende Fläche war vor der Sperrung durch den Antragsteller tatsächlich dem öffentlichen Verkehr überlassen. Dass im Falle des Antragstellers sein Interesse an der Sperrung des Wegegrundstücks ausnahmsweise überwiegt, ist nicht dargetan. Insbesondere kommt es nach dem o. g. Maßstab nicht darauf an, dass die südlich des ehemaligen Mühlengrundstücks gelegenen Wohngebäude nach der Aufschotterung eines Feldweges durch die Antragsgegnerin nunmehr über anderweitige Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten verfügen. Ebenso wenig steht dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit des fraglichen Weges entgegen, dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, das Eigentum an der fraglichen Fläche durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Antragsteller auf die Baufälligkeit der Brücke verweist und sich im Hinblick auf seine Verkehrssicherungspflicht Haftungsrisiken ausgesetzt sieht, verfängt auch dieser Einwand nicht. Denn nach dem von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Prüfbericht vom Juni 2011 weist die Brücke zwar Mängel auf. Die Verkehrssicherheit der Brücke ist jedoch trotz dieser Mängel noch gegeben. Hinzu tritt, dass sich die Antragsgegnerin für den in Rede stehenden Teil der Mühlenstraße selbst „einzig und allein“ als für die Verkehrssicherheit verantwortlich, also verkehrssicherungspflichtig ansieht (vgl. Schreiben v. 11.06.2012, Seite 4, Bl. 74 d. GA).

12

Schließlich liegt in der Beseitigungsanordnung auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Antragstellers. Zwar ist der Eigentümer einer Straßenfläche grundsätzlich nicht zur Duldung des tatsächlich-öffentlichen Verkehrs verpflichtet, wenn keine straßenrechtliche Widmung besteht. Dies berechtigt ihn jedoch nicht, den öffentlichen Verkehr, den er oder ein Rechtsvorgänger zugelassen oder geduldet haben, eigenmächtig zu behindern oder zu unterbinden. Vielmehr muss er zur Durchsetzung seiner Rechte die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen (vgl. etwa BayVGH, B. 14.07.2010 – 8 ZB 10.475 -, zit. nach JURIS).

13

4. Auch der nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO statthafte und zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat keinen Erfolg, da sich die Androhung der Ersatzvornahme, gegen die der Antragsteller konkrete Einwände nicht erhoben hat, bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Vor diesem Hintergrund ist ihre sofortige Vollziehung gerechtfertigt, weil bei einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für den Regelfall ein das Individualinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug vermutet wird.

14

Nach alledem war der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

15

Die Feststellung der Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II.1.5 und II. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 18 Rechtsmittel


(1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist. Ist die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

(2) Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.