Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2018 - 15 E 1/18

published on 15.01.2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2018 - 15 E 1/18
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Gericht

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Gründe

1

Der Antrag der Beklagten vom 15.08.2017 auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.07.2017 hat keinen Erfolg. Der Beklagte rügt, dass allein der zutreffend überdurchschnittliche Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit in der Sache bei Vorliegen sonstiger allenfalls Durchschnittlichkeit der weiteren Kriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, eine höhere Gebühr nicht rechtfertige.

2

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist zutreffend die Höchstgebühr für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt worden. Bei den beantragten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren, deren Bestimmung unter Anwendung des § 14 RVG hinsichtlich der Ausfüllung des Gebührenrahmens zu erfolgen hat. Ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen, können die Kriterien des § 14 RVG eine Erhöhung nach billigem Ermessen rechtfertigen. Diese vom Kostenbeamten vorgenommene Überprüfung der Ermessensentscheidung des Rechtsanwaltes ist auch vom Gericht nicht zu beanstanden. Danach sind zu berücksichtigen, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG). Entgegen der Auffassung des Beklagten haben der Rechtsanwalt und der Kostenbeamte alle Kriterien hinsichtlich des nicht abzusenkenden Durchschnitts gewertet. Entscheidend ist, dass alle Kriterien bereits einen durchschnittlichen Aufwand rechtfertigen und dann ein überdurchschnittliches Kriterium die Erhöhung rechtfertigt. Diese Feststellung steht im billigen Ermessen des Rechtsanwaltes, wonach der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum eingeräumt hat (VG Berlin, Beschluss v. 01.11.2016, 80 KE 3.16 OL; juris). Davon ist der Kostenbeamte zutreffend ausgegangen. In dem Vermerk vom 19.12.2017 führt der Kostenbeamte aus:

3

"Bei der Festsetzung wurde nicht davon ausgegangen, dass die Überschreitung eines Kriteriums, hier der Umfang, automatisch eine höhere Gebühr nach sich zieht. Vielmehr wurde nach Gesamtprüfung festgestellt, dass bei den übrigen Kriterien von einem nicht abzusenkenden Durchschnitt ausgegangen werden kann."

4

Dementsprechend ist der Ansatz des Beklagten nicht zutreffend, dass nur ein Kriterium die Erhöhung nicht begründen könne. Allenfalls bei der Unterdurchschnittlichkeit der weiteren in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG genannten Kriterien würde sich die Frage der Gewichtung stellten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 01.08.2016, L 5 SF 22/16 E; juris). Sind aber aller Kriterien nach Prüfung durchschnittlich, rechtfertigt die Überdurchschnittlichkeit eines Kriteriums die - im Ermessen stehende - Anwendbarkeit der Höchstgebühr (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 01.11.2016, 80 KE 3.16 OL; juris).

5

Zur weiteren Begründung darf auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und den zitierten Vermerk des Kostenbeamten verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge
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published on 01.08.2016 00:00

Tenor Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters – Vorsitzender Richter am Landessozialgericht …). Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kos
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Annotations

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.