Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Okt. 2013 - 1 A 246/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1021.1A246.14.0A
21.10.2013

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Gefährlichkeit seines Hundes festgestellt wird sowie den hierzu erlassenen Kostenfestsetzungsbescheid.

2

Der Kläger, Jagdpächter der Liegenschaft in der Gemarkung O., ist unter anderem Halter der ausgebildeten Jagdhündin "D." (Rasse: Deutsch-Kurzhaar). Am 17.09.2013 gegen 18:00 Uhr befand sich der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau und seinen insgesamt vier Hunden in der Feldmark in O.. Einer der Hunde, "M.", wurde dabei ständig an der Leine geführt, weil er verletzt war und Bandagen trug. Die Hündin "D." leinte die Ehefrau des Klägers auf seinen Hinweis hin ab, um sie zur Quersuche in dem anliegenden Rübenfeld laufen zu lassen. So sollte "D." bewegt und trainiert werden. Im Rübenfeld brachte die Hündin etwa 50 bis 60 m vom Kläger und seiner Ehefrau entfernt einen Fuchs auf, den diese zuvor nicht gesehen hatten. Nachdem sie den Fuchs verloren hatte, stieß die Hündin auf ein Rehkitz. Die Hündin verfolgte das Reh bis zum ehemaligen Sportplatz in der Xstraße in O.. Dort sprang das Reh mehrfach in den Zaun des Sportplatzes, bis die Hündin es ansprang und biss. Auf dem alten Sportplatz hielten sich die Zeuginnen B., X und D. mit ihren Hunden zu Trainingszwecken auf. Die Zeugin B. gab der Jagdhündin das Kommando "Aus", woraufhin diese sofort von dem Reh abließ und sich am Halsband festhalten ließ. Nach dem Festhalten befreite sich "D." aus dem Halsband, um das Reh erneut zu beißen. Es blutete aus Nase und Maul und wies am Hals, dem Körper und den Hinterläufen diverse Bissverletzungen auf. Der hinzu gerufene Tierarzt sah von einer Behandlung des Rehs ab, da kurz nach ihm der Kläger eintraf und es erlöste.

3

Mit Schreiben vom 19.09.2013 informierte die Beklagte den Kläger über ihre Absicht, die Gefährlichkeit der Hündin "D." festzustellen und gab dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 04.10.2013 hierzu zu äußern. Von dieser Gelegenheit machte der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2013 Gebrauch. Seine Hündin "D." habe die Jugendprüfung, eine Herbstzuchtprüfung und eine Verbandsgebrauchsprüfung mit Schweißprüfung und einer Zuchtschau sowie einem Härtenachweis abgelegt. In den Prüfungen seien 3 Wesenstests absolviert worden. Die Verbandgebrauchsprüfung beinhalte ein Fach, den Hund von flüchtigem Wild abzurufen, diese Prüfung habe der Hund nachweislich mit Bravour bestanden. Das von "D." verfolgte Reh sei schwach und krank gewesen. Es habe einen mit Wasser bzw. Sekret gefüllten Herzbeutel gehabt und sei darüber hinaus mit ca. 6 kg sehr schwach im Wildbret gewesen. Daraus erkläre sich wahrscheinlich die ungewöhnlich geringe Flucht über ca. 50 Meter. Ein gesundes Reh sei dem Hund derart überlegen, dass dieser es nicht fangen könnte. Die Krankheit des Rehs habe er, der Kläger, nach dem Aufbrechen festgestellt. Der Hund habe die Verfassung des Rehs durch Instinkt erkannt und entsprechend reagiert.

4

Mit Bescheid vom 21.10.2013 stellte die Beklagte die Gefährlichkeit der Hündin "D. " fest. Weiterhin verfügte sie, dass, bis zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung der Hündin, die Hündin außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur vom Kläger persönlich und nur an der Leine und mit Maulkorb geführt werden darf. Die sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides wurde angeordnet und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbescheid, ebenfalls vom 21.10.2013, setzte die Beklagte die Verfahrenskosten auf insgesamt 53,50 € (Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung LSA, lfd. Nr. 66, Kostentarif lfd. Nr. 2.1 i. H. v. 50,00 € nebst Auslagen i. H. v. 3,50 €) fest.

5

Mit Schreiben vom 04.11.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2013 ein. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass die Hündin das Reh auch nach dem Festhalten durch die Zeugin B. erneut fasste und hielt, was schließlich ihre jagdliche Aufgabe sei, für die sie ausgebildet sei, müsse vielmehr dem unbefugten und jagdlich inkompetenten Eingreifen der beteiligten Personen zugeschrieben werden als einer vermeintlich wiederholten Bissigkeit der Hündin.

6

Unter dem 20.11.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Unter dem 15.01.2013 teilte die obere Jagdaufsichtsbehörde in einer Stellungnahme mit, dass dem Kläger keine jagdrechtlichen Verfehlungen vorzuwerfen seien.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück.

8

Am 06.03.2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt er vor, "D." sei als Schweißhund fertig ausgebildet, aber das, was sie an dem fraglichen Tag tun sollte, habe nichts mit der Tätigkeit als Schweißhund zu tun gehabt. Man nehme vielmehr an, dass das Reh krank gewesen sei und der Hund es deswegen auch so schnell erreicht hat. Einem gesunden Reh wäre der Hund nicht hinterher gekommen. Dass seine Hündin dem Reh zuvor eine Verletzung zugefügt habe, schließe er aus. Er habe das Reh, als es hoch ging, kurz gesehen. Dann sei es unweit von seinem Standort hinter dem Hügel im Feld verschwunden. Der Hügel habe sich ungefähr auf der Hälfte der Strecke zwischen seinem Standort und dem Sportplatzzaun befunden. Nachdem der Hund den Hügel in Richtung des Sportplatzes überschritten habe, habe er diesen ebenso wie das Reh nicht mehr gesehen. Etwa 20 Minuten später habe ihn der Anruf erreicht, dass etwas passiert sei. Bestandteil der Ausbildung und Prüfung zum Schweißhund sei, dass der Hund regelmäßig nach 40 Minuten zurückkehren müsse. Üblich sei allerdings auch, dass der Hund bei der Quersuche in Sicht- und Rufweite des Jägers bleibe. Deswegen habe er sich auch schon vor Ablauf der 40 Minuten gewundert, warum der Hund nicht zurückgekommen sei. Er habe gepfiffen und gerufen, aber der Hund sei nicht gekommen. Er sei aber nicht in Richtung Feld bzw. des Hügels gelaufen, um mehr zu sehen, weil er noch den Hund "M." an der Leine gehabt habe und das Rübenblatt so hoch gewesen sei.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Feststellungsbescheid vom 21.10.2013 und im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014. Insbesondere verweist sie auf die Widersprüchlichkeit diverser Aussagen des Klägers innerhalb des Verwaltungsverfahrens.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

16

Die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

17

Rechtsgrundlage für die unter Ziff. 1 des Feststellungsbescheides vom 21.10.2013 getroffene Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes "D. " ist § 4 Abs. 4 GefHuG LSA. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde, die einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, den Hinweis von Amts wegen zu prüfen (Satz1). Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2).

18

Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHuG) liegen nicht bereits dann vor, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass sich ein Hund als bissig erwiesen hat, sondern erst dann, wenn die Behörde auf einen Hinweis, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, aufgrund der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen die auf Tatsachen gründende Feststellung getroffen hat, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 GefHuG erfüllt sind. Der Verdacht, dass von einem Hund eine Gefahr ausgeht, ist dann begründet, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. OVG LSA, B. v. 29.11.2011 – 3 M 484/11 –, juris, Rdnr. 5). Es genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHuG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GefHuG bloße Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann (OVG LSA, B. v. 20.06.2012 – 3 M 531/11 –, juris).

19

Diese von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHuG LSA sind für die in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 21.10.2013 getroffene Feststellung erfüllt. Gemäß § 3 Abs.1 Alt. 2 GefHuG LSA sind gefährlich solche Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHuG LSA solche, die sich als bissig erwiesen haben.

20

Bereits nach dem Vortrag des Klägers liegen zureichende Tatsachen für einen Verdacht gemäß § 4 Abs. 4 GefHuG LSA vor. Denn von ihm wird zugestanden, dass "D." dem Reh am Sportplatz zumindest zusätzliche Bissverletzungen zugefügt hat.

21

Der Beißvorfall vom 17.09.2013 begründet den Verdacht, dass von dem Hund des Klägers eine Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das Vorbringen des Klägers, das Reh sei schwach und krank gewesen, was der Hund instinktiv festgestellt und was sich nach dem Aufbrechen bestätigt habe, vermag diesen Verdacht nicht zu entkräften. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes genügt der Beißvorfall an sich zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes. Denn durch die im streitigen Bescheid verfügten Maßnahmen soll gerade verhindert werden, dass der Hund anderen Tieren (oder Menschen) Schaden zufügt.

22

Hierbei ist auch zu berücksichtigen: Ob der Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist, ob also von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht oder ob sein Verhalten als ein normales Aggressionsverhalten zu bewerten ist, soll gerade im nachfolgenden Erlaubnisverfahren durch den nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 GefHuG LSA erforderlichen Wesenstest geklärt werden. Genauere Feststellungen im Hinblick auf die Frage, ob das angezeigte Verhalten eines Hundes als sozialadäquat einzustufen ist oder nicht, lassen sich naturgemäß erst nach Heranziehung sachverständiger Hilfe, insbesondere im Rahmen eines Wesenstests treffen. Derartige Feststellungen der zuständigen Behörde bereits in einem früheren Stadium abzuverlangen, liefe der nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren gegebenen behördlichen Eingriffsmöglichkeiten auf geringer Gefahrenschwelle beim Vorliegen bloßer Verdachtsumstände zuwider (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 – 11 MO 92/05 – zitiert nach: juris).

23

Die demnach aufgrund einer niedrigen Eingriffsschwelle mögliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes beeinträchtigt den betroffenen Hundehalter auch nicht unverhältnismäßig. In Anbetracht des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes, eine effektive Vorsorge im Hinblick auf die von Hunden mitunter ausgehenden Beeinträchtigungen zu ermöglichen, führen die mit einer Feststellung der Gefährlichkeit verbundenen Folgen für den Hundehalter, nunmehr seine persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde zu belegen, seinen Hund einem Wesenstest zu unterziehen, sowie den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung erbringen zu müssen, nicht zu einer unzumutbaren und damit nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte angesichts der niedrigen Eingriffsschwelle das Ergebnis des Wesenstests bei ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen berücksichtigen muss.

24

Danach durfte die Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers aufgrund des Kenntnisstandes zum Vorfall vom 17.09.2013 feststellen. Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, wie sich der Geschehensablauf im Einzelnen tatsächlich abgespielt hat, sondern nur darauf, ob die Behörde einen solchen Vorfall zu Recht oder zu Unrecht in ihre Beurteilung einbeziehen durfte oder ob sie von einer für sie erkennbar unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist (vgl. VG München, U. v. 19.03.2010 – M 22 K 093562 -, zitiert nach: juris). Für letzteres bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte, zumal der Kläger selbst nie in Abrede gestellt hat, dass "D." das Reh tatsächlich gebissen hat.

25

Die Feststellung der Bissigkeit setzt nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals „bissig“ von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer z. B. auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung oder dichtem Fell verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHuG dadurch motiviert ist, dass nur besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Regelung im Wesentlichen auf die Frage der in einem bestimmten Verhalten zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit eines Hundes abstellt. Der Begriff der „Bissigkeit“ ist auch nicht teleologisch insoweit zu reduzieren, als dass ein aus Sicht des Hundehalters ohne ausgeprägtes Aggressionsverhalten hervorgerufener Beißvorfall nicht zur Annahme einer „Bissigkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHuG führen soll. Anders als andere landesrechtliche Bestimmungen (z. B. § 2 Hamburgisches Hundegesetz, § 2 HundeVO Hessen) hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, wie sich auch aus der Formulierung in § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHuG ergibt, das Beißen von Menschen oder Tieren im Hinblick auf den mit dem Gesetz verfolgten Schutzzweck der Gefahrenprävention generell als Ausdruck gesteigerter Aggressivität gewertet, welcher zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 GefHuG führt (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 – a. a. O., Rdnr. 6).

26

Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „bissig“ i. S. d. 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHuG ist auch nicht erforderlich, dass der betroffene Hund Menschen gebissen hat. Hunde sind wegen des Aggressionspotentials, das in jedem Hund natürlich angelegt ist, abstrakt gefährliche Tiere. Diese abstrakte Gefährlichkeit von Hunden hindert den Gesetzgeber nicht, im Bereich der Gefahrenvorsorge weitgehende einschränkende Regelungen für alle Hunde zu treffen. Wenn er sich vor diesem Hintergrund dazu entschließt, Einschränkungen, wie hier die Erlaubnispflicht für das Halten eines gefährlichen Hundes, verbunden mit der Durchführung eines Wesenstests, für den Fall anzuordnen, in dem sich die latente Gefahr, die aufgrund der genannten Eigenschaften jedem Hund innewohnt, bereits aufgrund eines einzelnen Vorfalls tatsächlich verwirklicht, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden und gibt keine Veranlassung, eine entsprechende Vorschrift restriktiv anzuwenden (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 – a. a. O., Rdnr. 7 m. w. N.).

27

Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat in Kenntnis der in anderen Bundesländern bereits erlassenen Gesetze zu von Hunden ausgehenden Gefahren davon abgesehen, bei der Feststellung der Bissigkeit solche Beißvorfälle vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHuG auszunehmen, bei denen der Biss als eine arttypische oder instinktive Reaktion auf das Verhalten eines anderen Tieres gewertet werden kann (vgl. zur abweichenden Rechtslage in anderen Bundesländern: § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG Nordrhein-Westfalen, § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHuG Schleswig-Holstein, § 4 Abs. 1 Nr. 2 HuHG Berlin; zur parlamentarischen Beratung im Landtag von Sachsen-Anhalt: Plenarprotokoll 5/49 v. 11.12.2008, S. 3220 f.).

28

Gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Klägers kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass "D." lediglich entsprechend ihrer Ausbildung als Jagdhund auf den schlechten Zustand des Rehs reagiert habe. So sind bereits keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass der Hund generell am Standlaut gehindert worden wäre. Unabhängig davon wäre für ein jagdlich bedenkenfreies Verhalten des Hundes jedenfalls erforderlich, dass der Hund das Reh tatsächlich im Zuge einer laufenden Jagdausübung verfolgt hätte. Dies ist hier jedoch gerade auch nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall gewesen. Danach wurde "D." am 17.09.2013 nicht in ihrer Eigenschaft als Schweißhund zur Quersuche angeleitet, sondern vielmehr zu Trainings- und Bewegungszwecken. Das Aufbringen des Rehs stellt sich auch nach den Ausführungen des Klägers als Zufall dar. Wie der Kläger ebenfalls vorträgt, ist es bei einer Quersuche üblich, dass sich der Hund in Ruf- und Sichtweite des Jägers befindet. Nachdem "D." jedoch den Hügel im Rübenfeld überquert hatte, war letzteres nicht mehr gegeben. Auf Pfiffe und Rufe reagierte sie ebenfalls nicht. Damit agierte "D." ab dem Überqueren des Hügels außerhalb der Quersuche, zu der sie angeleitet worden war, zumal im Rahmen einer Quersuche vom Jagdhund verlangt wird, dass er beim Auffinden von Wild vorsteht (= Erstarrt) und auf den Jäger wartet. Nachdem der Kläger auch nicht versuchte, den Blickkontakt seinerseits etwa durch Betreten des Hügels unverzüglich wieder herzustellen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass "D." das Reh außerhalb ihrer jagdlichen Aufgaben und wohl auch entgegen ihrer Ausbildung zum Sportplatz in O. verfolgt hat. Daran ändert es nichts, dass "D." möglicherweise entsprechend ihrer Ausbildung instinktiv auf ein verletztes Wild reagiert hat – denn sie war nach dem Vortrag des Klägers gerade nicht im Rahmen der Jagd eingesetzt. Entsprechend kann dahinstehen, ob es sich bei der Verfolgung des Rehs durch den Jagdhund um eine nach § 19 Nr. 13 BJagdG verbotene Hetzjagd gehandelt hat.

29

Dessen ungeachtet wäre auch bei jagdlicher Führung von "D." ein Beißvorfall gegeben, der ihre Feststellung als gefährlichen Hund mit sämtlichen Folgeverfügungen rechtfertigt. Denn der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat in § 4 Abs. 3 GefHuG LSA Polizei-, Wach-, und Jagdhunde gerade nicht aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen, sodass die gesetzlichen Regelungen auch solche Hunde treffen, die Menschen oder andere Tiere bestimmungsgemäß oder auf ein entsprechendes Kommando des Halters hin "berechtigt" beißen (vgl. OVG LSA, B. v. 29.05.2015 – 3 M 91/15).

30

Die unter Ziffer 2 des Bescheides vom 21.10.2013 getroffene Anordnung beruhte auf § 14 Abs. 1 GefHuG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

II.

31

Rechtsgrundlage des am 21.10.2013 von der Beklagten erlassenen Kostenfestsetzungsbescheides sind die §§ 1, 3 u. 5 VwKostG LSA (in der jeweils gültigen Fassung). Danach werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach dem Verwaltungskostengesetz Kosten (Gebühren und Auslagen [§ 14 VwKostG LSA]) erhoben, wenn die Beteiligten zu der kostenpflichtigen Amtshandlung Anlass gegeben haben. Damit sind sie gleichzeitig Kostenschuldner, § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. Diesbezüglich bestimmt die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA v. 10.10.2012 - GVBl. LSA 2012, S. 336 -, in der jeweils gültigen Fassung) in § 1 Abs. 1 AllGO LSA, dass u. a. für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach der Allgemeinen Gebührenordnung und dem in der Anlage aufgeführten Kostentarif zu erheben sind.

32

Insoweit sieht in der Anlage die lfd. Nr. 66, Tarifstelle 2.1, für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 im Einzelfall Gebühren in Höhe von 50,00 € bis 250,00 € vor. Daran gemessen sind die von der Beklagten erhobenen Gebühren für die Feststellung der Gefährlichkeit in Höhe von 50,00 € rechtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich einer Rahmengebühr bestimmt § 10 Abs. 1 VwKostG LSA, dass die Behörde, wenn für den Ansatz einer Gebühr eine Rahmengebühr besteht, bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen hat, es sei denn, die Gebührenordnung schreibt etwas anderes vor. Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Gebühr ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Ermessenspielraum zu (vgl. OVG LSA, B. v. 30.07.2012 - 3 O 69/12 -, zitiert nach juris, m. w. N.).

33

Durchgreifende Ermessensfehler bei der Ermittlung und Festsetzung der geltend gemachten Gebühr sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Hinblick darauf, dass sie einen Betrag im unteren Bereich der Rahmengebühr angesetzt hat, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hätte oder von dem Ermessen überhaupt nicht bzw. in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Die Beklagte hat vielmehr das durch die einschlägige Gebührenvorschrift eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und dem Kläger in dem Bescheid vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2014 in hinnehmbarem Umfang erkennbar gemacht. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspitzt werden (vgl. VGH München, U. v. 10.12.2010 – 2 M 23 K 10.5193 -, zitiert nach juris). Die Beklagte hat in der angefochtenen Kostenentscheidung den Kostentarif aufgeführt und weiter angegeben, dass die Gebühr in der genannten Höhe für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes "D. " erhoben wird. Damit hat die Beklagte zureichend zu erkennen gegeben, dass sie sich darüber im Klaren war, dass sie bezüglich der Höhe der Gebühr eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Auch sonst ist die Höhe der Gebühr nicht zu beanstanden. Die Gebührenforderung der Beklagten i. H. v. 50,00 € liegt im unteren Bereich der Rahmengebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich allein nach dem Verwaltungsaufwand. Anhaltspunkte dafür, dass der geltend gemachte Verwaltungsaufwand tatsächlich nicht entstanden ist, liegen nicht vor und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziff. 1.6 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Okt. 2013 - 1 A 246/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Okt. 2013 - 1 A 246/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Okt. 2013 - 1 A 246/14 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 19 Sachliche Verbote


(1) Verboten ist 1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Okt. 2013 - 1 A 246/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Okt. 2013 - 1 A 246/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Juni 2012 - 3 M 531/11

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO) rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. 2 Das Ver

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO) rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2011 wegen der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „(...)“ und der zwangsgeldbewehrten Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3

Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner beiden Schäferhunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG LSA), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gerichtete Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, obwohl das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch bereits zurückgewiesen hat und die Anfechtungsklage anhängig ist. Denn auch wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und Klage erhoben ist, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.03.1996 – B 4 S 12/96 – Rdnr. 7 ). Die aufschiebende Wirkung, die einem Widerspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt, endet nicht mit der Bescheidung des Widerspruchs. Vielmehr endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Wenn § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO beiden Rechtsbehelfen aufschiebende Wirkung beimisst, so hat dies nicht die Bedeutung, dass die aufschiebende Wirkung, den Verfahrensabschnitten entsprechend, je für Widerspruch und Klage gesondert eintritt. Vielmehr wird damit nur der Tatsache Rechnung getragen, dass der Erhebung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgeht (OVG LSA, a. a. O.).

4

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Lassen sich für eine solche Prognose anhand der Verwaltungsakten der Behörde und dem Vortrag der Beteiligten die hierfür notwendigen tatsächlichen Feststellungen im Eilverfahren nicht treffen und ist der Erfolg im Hauptsacheverfahren – wie hier – demnach offen, so entscheidet das Gericht über den Eilantrag anhand einer Güterabwägung, bei der die öffentlichen Interessen an einer sofortigen und wirksamen Vorsorge vor den von Hunden ausgehenden Gefahren mit dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben, gegenüberzustellen sind.

5

Ob die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Erfolg haben wird, ist nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren offen. Gemäß § 3 Abs. 1 Alt. 2 GefHundG sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG).

6

Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG), liegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits dann vor, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass sich ein Hund als bissig erwiesen hat, sondern erst dann, wenn die Behörde auf einen Hinweis, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, aufgrund der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen die auf Tatsachen gründende Feststellung getroffen hat, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 GefHundG erfüllt sind. Der Verdacht, dass von einem Hund eine Gefahr ausgeht, ist dann begründet, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29.11.2011 – 3 M 484/11 – Rdnr. 5 m. w. N. ). Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, um künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241), so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GefHundG Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann.

7

Ob der Hund des Antragstellers den Hund der Frau E. am (…) 2011 in das linke Hinterbein gebissen und sich damit als bissig i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG erwiesen hat, lässt sich nach Aktenlage nicht hinreichend sicher feststellen. Frau E. hat ausweislich des Aktenvermerks vom 26. August 2011 in der fernmündlichen Anzeige des Vorfalls angegeben, ihr Hund sei gebissen worden und habe tierärztlich behandelt werden müssen, weil sich die Bisswunde entzündet habe. In ihrer am 31. August 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Stellungnahme erklärte sie, ihr Hund sei gebissen worden, so dass sich ein Bluterguss gebildet habe. Damit ist sie von der nach dem Aktenvermerk aufgestellten Behauptung, ihr Hund habe eine Bisswunde davongetragen, die sich entzündet habe, selbst wieder abgerückt. Auch auf dem Zahlungsbeleg der Tierarztpraxis vom 24. August 2011 lassen sich keine Hinweise auf eine Bisswunde entnehmen, weil die Behandlung des Tiers danach in der „Punktion und Versorgung eines Blutergusses beim Hund am linken Oberschenkel“ bestanden hat. Der Antragsteller ist der Behauptung, sein Hund habe das Tier der Frau E. gebissen, entgegengetreten. Zwar hat er eingeräumt, dass sein Hund zu dem Hund der Frau E. gelaufen sei und dies damit erklärt, dass sein Tier „dieses Schutzverhalten“ an den Tag gelegt habe, seit ihre Welpen von Hunden der Frau E. gebissen worden seien. Der Zeuge F. hatte im Verwaltungsverfahren angegeben, er habe bemerkt, dass Frau E. aufgeregt gewesen sei, mit der Hand auf den Hund des Antragstellers eingeschlagen und mit dem Fuß nach ihm getreten habe, nachdem er vom Grundstück kommend um seinen Pkw herumgegangen sei. Frau E. habe mit ihren Schlägen auch den eigenen Hund getroffen. Ein aggressives Verhalten des Hundes des Antragstellers, etwa ein Verbellen oder Knurren, habe er nicht bemerkt. Mit einem der Beschwerdebegründung beigefügten weiteren Schreiben vom 05. Dezember 2011 hat er ausgeführt, er habe den Vorfall von „Anfang an beobachten“ können. Der Hund des Antragstellers habe „den Hund der Frau E. nicht gebissen“. Das steht zwar in einem gewissen Widerspruch zu dem Inhalt seiner Stellungnahme vom 03. November 2011, wonach er aus eigener Wahrnehmung nicht über den Beginn des Vorfalls berichtet, sondern mit der Darstellung erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, als Frau E. – seinen Angaben zufolge – auf den Hund des Antragstellers eingeschlagen und getreten dabei auch ihren eigenen Hund getroffen hat. Ob die Verletzung des Hundes von Frau E. auf einen Biss des Hundes des Antragstellers oder auf einen Tritt von Frau E. zurückzuführen ist, ist nach dem Sachstand im Eilverfahren offen.

8

Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffende Entscheidung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es ist ihm zuzumuten, sich vorläufig, bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache an die Ge- und Verbote aus der angefochtenen Verfügung zu halten. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruch wiederhergestellt und ergäbe sich im Hauptsacheverfahren, dass sich der Hund des Antragstellers bei dem Vorfall am (...) 2011 als bissig erwiesen hat, so bestünde bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung die Besorgnis, dass der Hund erneut beißt und Menschen oder Tiere verletzt. Der Senat hat dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers, einstweilig von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, hintanstehen. Denn unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an einem wirksamen Schutz vor den von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist das private Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht eine Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes beantragen, seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 ff. GefHundG) und die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachweisen zu müssen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 10 GefHundG) auch unter Berücksichtigung des hierfür erforderlichen finanziellen Aufwands nachrangig. Ebenso ist es ihm zuzumuten, den für gefährliche Hunde geltenden Leinen- und Maulkorbzwang (§ 11 GefHundG) einstweilen zu beachten. Dass es sich bei dem Hund um einen Jagdhund handelt, rechtfertigt entgegen der mit der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Auffassung auch „im Hinblick auf die aktuelle Jagdsaison“ keine andere Einschätzung. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, ohne Hund oder mit einem anderen Hund zu jagen.

9

Soweit der Antragsteller wegen der Androhung des Zwangsgeldes die aufschiebende Wirkung des Widerspruch angeordnet wissen will, weil die Zwangsgeldandrohung entgegen § 37 Abs. 1 VwVfG zu unbestimmt sei, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Nach der Ziffer 2 der Verfügung vom 28. September 2011 darf der Hund bis zur Beantragung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur vom Antragsteller persönlich an einer Leine und mit Maulkorb geführt werden. In der Ziffer 4 der Verfügung wird dem Antragsteller für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,- € angedroht. Aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Adressaten kann dies entgegen der Auffassung des Antragstellers vernünftigerweise nicht anders verstanden werden, als dass sich die Zwangsgeldandrohung auf jeden Verstoß gegen jede einzelne der in der Ziffer 2 enthaltenen Gebote bezieht, so dass das Zwangsgeld festgesetzt werden kann, wenn der Antragsteller den ihm auferlegten Geboten im einzelnen Fall nicht oder nicht vollständig nachkommt.

10

Zwar ist der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller die beigezogenen Verwaltungsakten der Behörde nicht vor, sondern mit der Entscheidung in der Sache zur Einsichtnahme übersandt, obwohl der Antragsteller mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Akteneinsicht beantragt und sich eine ergänzende Begründung vorbehalten hat. Dieser Verfahrensmangel ist indes nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung zu rechtfertigen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.