Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Juli 2015 - 7 L 1343/15

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3024/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.05.2015 hinsichtlich des Widerrufs der Approbation und der Anordnung der Übersendung der Approbationsurkunde wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Unter Berücksichtigung der besonderen berufsgrundrechtlichen Anforderungen, denen die Zulässigkeit des Sofortvollzugs eines Approbationswiderrufs unterliegt
6- vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris -,
7fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
8Dabei sind in die Interessenabwägung zunächst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand unterliegt die angegriffene Ordnungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9In formeller Hinsicht hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dem Widerruf der Approbation außerhalb ihrer Zuständigkeit gehandelt hat. Vielmehr ist von deren Zuständigkeit nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe auszugehen, weil der Antragsteller nach den Feststellungen der Antragsgegnerin den zahnärztlichen Beruf zuletzt im Regierungsbezirk Köln ausgeübt hat. Die Unterlagen, die der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, stützen diese Annahme. Danach war der Antragsteller in der Praxis einer Zahnärztin in Radevormwald tätig und sollte zuletzt im Januar 2014 als Entlastungsassistent in einer Kölner Praxis beschäftigt werden. Zum 30.01.2014 lief seine Assistenzgenehmigung aus. Nach Mitteilung der Zahnärztekammer Nordrhein ist er dort seit Februar 2014 mit dem Status „vorübergehend ohne Berufsausübung“ gemeldet. Dagegen hat der Antragsteller seine vage Angabe im gerichtlichen Verfahren, er habe danach noch in Oberhausen und Westfalen-Lippe gearbeitet, nicht näher konkretisiert und in keiner Weise belegt.
10Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Approbation materiell-rechtlich zutreffend widerrufen hat.
11Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Approbation des Antragstellers ist § 4 Abs. 2 Nr. 2 ZHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG. Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nachträglich weggefallen ist.
12Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Tatsachenprüfung lässt eine Würdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht mehr zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist. Diese Einschätzung stützt die Kammer maßgeblich auf die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens des Internisten Dr. G. vom 20.04.2015, wonach der Antragsteller ohne Zweifel nicht mehr in der Lage sei, seinen zahnärztlichen Beruf auszuüben. Grundlage seiner Beurteilung seien eine Untersuchung des Antragstellers sowie vorgelegte ärztliche Berichte des Universitätsklinikums Bonn, Klinik und Poliklinik für Epileptologie, des Krankenhauses Mara GmbH, Epilepsiezentrum Bethel in Bielefeld und spanischer Neurologen aus den Jahren 2008 sowie 2010 und ein Bericht des Alfried-Krupp-Krankenhauses, Klinik für Neurologie, von November 2014. Daraus leitet der Gutachter ab, dass der Antragsteller seit mindestens zehn Jahren unter einer Epilepsie mit fokalen und komplex fokalen Anfällen bei großer Läsion des linken Lobus temporalis unklarer Genese leide, die in weiten Teilen nicht behandelt worden sei. Das epileptische Krampfgeschehen sei therapeutisch nur wenig beeinflussbar. Während die Universitätsklinik Bonn sich 2008 dahin geäußert habe, dass er weiterhin als Zahnarzt arbeiten könne, hätten das Epilepsiezentrum Bethel in 2008 wie auch der behandelnde spanische Neurologe in 2010 sowie aktuell das Alfried-Krupp-Krankenhaus eine Berufsunfähigkeit attestiert. Der Antragsteller, der unter Denkstörungen leide, habe zu seiner Erkrankung und deren Entwicklung, zum Hergang verschiedener Autounfälle, in die er verwickelt gewesen sei, und zu den Gründen für seine Untersuchung im Alfried-Krupp-Krankenhaus keine strukturierten Angaben machen können. Er negiere seine Erkrankung sowie die damit einhergehenden Symptome und könne aufgrund erheblicher psychischer Einschränkungen nicht mehr überblicken, dass er bei einer Tätigkeit als Zahnarzt andere Personen gefährde.
13Diese schlüssigen Feststellungen sieht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung nicht dadurch durchgreifend erschüttert, dass der Gutachter auf eine zunächst beabsichtigte neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung verzichtet hat, nachdem der Antragsteller den dafür anberaumten Untersuchungstermin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Orthopäden abgesagt hatte. Denn das Gutachten stützt sich seinerseits auf zahlreiche neurologische Befundberichte, von denen mehrere eine Eignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs verneinen. Hierbei ist namentlich dem jüngsten Bericht des Alfried-Krupp-Krankenhauses Bedeutung zuzumessen, das diese Einschätzung nach elftägiger stationärer Behandlung des Antragstellers im November 2014 teilt. Aus den Informationen, die die Kammer den vom Antragsteller vorgelegten Auszügen (1. und letzte Seite) des Entlassungsbriefes des Alfried-Krupp-Krankenhauses entnehmen kann, erfolgte die Aufnahme aufgrund einer seit mehreren Tagen fluktuierenden gemischten Aphasie, Armparese rechts und Apraxie im Rahmen eines fokalen epileptischen Anfallsstatus.
14Ausgehend hiervon leidet der Antragsteller entgegen seiner Behauptung unter einer Epilepsieerkrankung. In deren Rahmen können bei ihm rezidivierend zerebrale Anfälle mit Lähmungserscheinungen des rechten Arms, Störungen von Bewegungsabläufen und Sprachstörungen auftreten. Es liegt auf der Hand, dass während derartiger Funktionseinschränkungen eine sachgerechte zahnärztliche Behandlung von Patienten nicht möglich ist. Den Auffälligkeiten, die die schriftlichen Äußerungen des Antragstellers aufweisen, kommt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Frage, ob sie, wie der Antragsteller vorträgt, auf jahrelange Auslandsaufenthalte zurückzuführen oder Kennzeichen einer mit seiner Erkrankung einhergehenden Sprachstörung sind, braucht daher in diesem Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden.
15Weiter ist kennzeichnend für die Situation des Antragstellers, dass er jede Einsicht in seine Erkrankung und damit einhergehende Gefahren bei der Behandlung von Patienten vermissen lässt. Obwohl in den dem Gutachter vorliegenden Berichten zum Teil von mehreren Anfällen wöchentlich die Rede ist, deren Symptome mehr als eine Stunde andauern, bzw. die mehrtägige Beschwerden nach sich ziehen, hat der Antragsteller gegenüber dem Gutachter erklärt, er nehme die ihm verschriebenen Antiepileptika seit 2010 nicht mehr ein bzw. habe nie welche nutzen müssen; er befinde sich nicht in neurologischer Behandlung und könne ohne Probleme arbeiten. Damit gibt der Antragsteller zu erkennen, dass er für die Behandlung seiner Erkrankung keine hinreichende Sorge trägt und offenbar nicht erkennen kann, dass er Beeinträchtigungen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ausgesetzt ist, bei deren Auftreten er nicht ärztlich tätig werden darf. Ihm fehlt das nötige Verantwortungsbewusstsein für den ärztlichen Beruf und die erforderliche Einsichtsfähigkeit in Belange der Patienten.
16Ohne Erfolg wendet der Antragsteller demgegenüber ein, seine gesundheitliche Eignung sei im Vorfeld frühere zahnärztlicher Tätigkeit auf Vertragsbasis aus versicherungsrechtliche Gründen geprüft und bestätigt worden. Die hierzu vorgelegten Bescheinigungen sind nicht aktuell und verhalten sich nicht zu neurologischen und psychologischen Fragen.
17Allerdings lässt sich bei derzeitiger Erkenntnislage nicht abschließend beurteilen, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der ansonsten nicht zu beanstandenden Ermessensausübung davon ausgehen durfte, dass der endgültige Entzug der Approbation erforderlich ist, oder ob eine Anordnung des Ruhens der Approbation als Präventionsmaßnahme ausgereicht hätte. Es erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass für den Antragsteller Aussicht auf eine zeitlich absehbare Besserung seines gesundheitlichen Zustandes und damit auf eine Wiederherstellung der Eignung, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, besteht. Zwar geht Dr. G. davon aus, dass die Erkrankung therapeutisch nur wenig beeinflussbar sei. Diese Annahme wird durch den Befund eines spanischen Neurologen aus dem Jahr 2010 gestützt, wonach bei dem Antragsteller eine medikamentöse Therapieresistenz bestehe. Allerdings soll dem Entlassungsbericht des Alfried-Krupp-Krankenhauses zu entnehmen sein, dass dort nach Umstellung der Medikation allmählich eine deutliche Besserung eingetreten sei. Inwieweit Funktionsbeeinträchtigungen, die für die zahnärztliche Berufsausübung relevant sind, therapeutisch unter Kontrolle zu bringen sind und inwieweit der hierfür unerlässliche bewusste und verantwortungsvolle Umgang des Antragstellers mit seiner Erkrankung gewährleistet werden kann, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
18Danach wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine über die Erfolgsaussichten hinausgehende, weitgehend an den Vollzugsfolgen orientierte Interessenabwägung erforderlich. Dabei bedarf besonderer Berücksichtigung, ob die berufstangierende Maßnahme schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist,
19vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2011 - 13 B 648/11 -, m.w.N., juris.
20Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs besteht darin, den Schutz der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit handelt und das besonders gewichtige Rechtsgut des Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Patienten des Antragstellers ohne Aufschub sicherzustellen. Hinter diesem Interesse haben dessen aus der Berufsausübungsfreiheit folgende und wirtschaftliche Interessen zurückzutreten.
21Bei dem Antragsteller ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die Annahme einer konkreten Gefährdung von Patienten bei einer weiteren zahnärztlichen Tätigkeit gerechtfertigt. Mehrere ärztliche Berichte weisen darauf hin, dass bei dem Antragsteller seit Längerem relativ häufig bzw. länger andauernde epileptische Episoden auftreten. Sie haben in ihrem Verlauf zu körperlichen und geistigen Einschränkungen geführt, die die erforderliche motorische Kontrolle, Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die zur zahnärztlichen Behandlung unabdingbar sind, beeinträchtigen. Kommt es während einer Behandlung zu solchen Ausfällen, sind die körperliche Unversehrtheit und das Wohlergehen der betroffenen Patienten unmittelbar gefährdet. Der Antragsteller ist seit Jahren von verschiedenen Ärzten darauf hingewiesen worden, dass er wegen seiner Erkrankung den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben könne. Dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, in der Folgezeit wieder zahnärztlich tätig zu sein. Die Wahrscheinlichkeit von weiteren Anfällen und ein damit einhergehendes Risiko von Patientenschädigungen erscheinen umso höher, als der Antragsteller keine Einsicht in die Therapiebedürftigkeit seiner Erkrankung und die von gleichwohl ausgeübter zahnärztlicher Tätigkeit ausgehenden Gefährdungen zeigt. Exemplarisch zeigt sich dies an dem ärztlichen Hinweis, der dem Antragsteller am 24.11.2014 offenbar erteilt worden war, nachdem er eine weitere stationäre Behandlung in der neurologischen Klinik des Alfried-Krupp-Krankenhauses gegen ausdrücklichen und eindringlichen ärztlichen Rat abgelehnt hatte. In dem Papier, das der Antragsteller vorgelegt hat, wird vor erneuten Krampfanfällen bis hin zum lebensbedrohlichen Status epilepticus gewarnt. Auch wenn der Antragsteller offenbar im Bundesgebiet keine eigene Praxis betreibt und von der zuständigen Zahnärztekammer als vorübergehend ohne Berufsausübung geführt wird, schließt dies nicht aus, dass er sich gleichwohl zahnärztlich betätigt. Eine weitere Tätigkeit des Antragstellers als Zahnarzt für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann jedoch aus Gründen des Patientenschutzes nicht hingenommen werden.
22Die unter Anordnung sofortiger Vollziehung ausgesprochene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde auszuhändigen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines unanfechtbar widerrufenen Verwaltungsaktes erteilt worden ist. Eine auf § 52 VwVfG gestützte Rückforderung von Urkunden ist auch dann möglich, wenn der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebende Bescheid noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -, juris.
24Auf Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Antragsgegner die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des zahnärztlichen Berufes bestehen bleiben.
25Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind erfüllt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG. Die Kammer legt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend den Widerruf der Approbation die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zugrunde.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Beruf des Zahnarztes ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 13a Abs. 3 Satz 7. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.
(4) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
(6) (weggefallen)
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 2 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 2 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 2 Absatz 2 oder 3 oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.