Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Okt. 2016 - 7 K 3024/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner zahnärztlichen Approbation.
3Im Dezember 2014 erhielt die Bezirksregierung Köln eine Mitteilung der Zahnärztekammer Nordrhein, wonach der Kläger während eines stationären Aufenthalts im B. -L. -Krankenhaus in F. Zweifel an seiner gesundheitlichen Befähigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs habe aufkommen lassen. Der Kläger sei zuletzt im Januar 2014 in einer Zahnarztpraxis in L1. tätig gewesen und werde seit Februar 2014 mit dem Status „vorübergehend ohne Berufsausübung“ geführt. Der Bitte der Bezirksregierung L1. , zur Abklärung die Ärzte des B. -L. -Krankenhauses von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, kam der Kläger nicht nach. Er erklärte, ein seit langem bestehendes Krankheitsbild habe auch bisher seiner ärztlichen Tätigkeit nicht entgegengestanden. In seinem Einverständnis wurde der Kläger daraufhin im März 2015 amtsärztlich untersucht. Eine zusätzlich anberaumte neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung sagte der Kläger mit der Begründung ab, er sei arbeitsunfähig und nicht mobil. Er legte hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Facharztes für Orthopädie vor.
4Mit Gutachten vom 20.04.2015 kam Dr. G. , Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin aus dem amtsärztlichen Dienst der Stadt F. , zu dem Befund, der Kläger sei ohne Zweifel nicht mehr in der Lage, seinen zahnärztlichen Beruf auszuüben. Er leide unter einer symptomatischen Epilepsie mit fokalen und komplex fokalen Anfällen bei großer Läsion des linken Lobus temporalis unklarer Genese. Der Gutachter stützte sich dabei auf einen eigenen Untersuchungsbefund, einen vorgelegten Arztbrief aus der Neurologie des B. -L. -Krankenhauses über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 13. bis 24.11.2014 sowie auf ärztliche Berichte der Universitätsklinik C. , Klinik und Poliklinik für Epileptologie, und des Krankenhauses N. GmbH, Epilepsiezentrums C1. , aus dem Jahr 2008 sowie von spanischen Ärzten aus den Jahren 2008 und 2010. Danach bestehe die Epilepsie vermutlich seit mindestens zehn Jahren. Die Erkrankung sei in weiten Teilen unbehandelt geblieben. Das epileptische Krampfgeschehen könne therapeutisch nur wenig beeinflusst werden. Mit Ausnahme der Universitätsklinik C. hätten sämtliche Vorbefunde dem Kläger Berufsunfähigkeit und Fahruntüchtigkeit attestiert. Der Kläger, der unter Denkstörungen leide, habe zu seiner Erkrankung und deren Entwicklung wie auch zum Hergang verschiedener Autounfälle, in die er verwickelt gewesen sei und zu den Gründen für seine Untersuchung im B. -L. -Krankenhaus keine strukturierten Angaben machen können. Neben erheblichen Zeitgitterstörungen seien logische Brüche mit paranoiden Anteilen auffällig geworden. Die Negierung der Krankheit, wie sie bei an Epilepsie Erkrankten nicht selten vorkomme, könne zu einer Verschlechterung der Symptome, zu einer Selbstgefährdung sowie - im Rahmen zahnärztlicher Tätigkeit - zu einer Fremdgefährdung führen. Der Kläger sei aufgrund seiner erheblichen psychischen Einschränkungen aber offensichtlich nicht mehr in der Lage, dies zu überblicken. Es lägen genügend Erkenntnisse vor, um das amtsärztliche Gutachten auch ohne die aus formalen Gründen angesetzte psychiatrische Untersuchung abzuschließen. Sie sei nach Abwägung zwischen dem aus einer solchen Untersuchung erzielbaren zusätzlichen Nutzen und einer möglichen Fremdgefährdung abgesagt worden.
5Nach Anhörung des Klägers widerrief die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 05.05.2015 unter Anordnung sofortiger Vollziehung die Approbation des Klägers als Zahnarzt und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Approbationsurkunde binnen zwei Wochen zu übersenden. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zahnheilkundegesetz - ZHG - könne die Approbation als Zahnarzt widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs weggefallen sei. Hiervon müsse bei dem Kläger nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens ausgegangen werden. Der Widerruf sei geeignet und erforderlich, um Patienten vor einer Gefährdung, die von den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ausgehe, wirksam zu schützen. Da angesichts der Symptomatik und der Schwere der Erkrankung mit einer Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung nicht zu rechnen sei, reiche eine Anordnung des Ruhens der Approbation nicht aus, um den Patientenschutz dauerhaft sicherzustellen. Der Widerruf erweise sich auch unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit als angemessen, da im Falle einer Fortsetzung der zahnärztlichen Tätigkeit eine konkrete Gefahr für die Patienten zu befürchten sei und das öffentliche Interesse am Schutz des Patientenwohls und des Vertrauens der Bevölkerung in das Gesundheitswesen schwerer wiege als das persönliche Interesse des Klägers an einer ungehinderten Berufsausübung.
6Der Kläger hat am 21.05.2015 Klage erhoben.
7Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, hat die Kammer mit Beschluss vom 14.07.2015 abgelehnt.
8Zur Begründung der Klage vertritt der Kläger den Standpunkt, die Bezirksregierung Köln sei für den Widerruf der Approbation nicht zuständig, weil er mehreren Zahnärztekammern außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angehöre. Die Zahnärztekammer Nordrhein habe ihn zwar wegen einer Tätigkeit in der Praxis der Zahnärztin M. in S. ab dem 01.01.2014 als Mitglied in ihrer L2. Bezirksstelle geführt, er und diese Zahnärztin seien einander aber nicht bekannt. Zu der beabsichtigten Tätigkeit in L1. sei es nie gekommen. Vielmehr habe er im April 2014 in P. , allerdings nur für einen Probearbeitstag, ab Juli 2014 zwei Wochen in M1. sowie ab November 2014 in H. als Zahnarzt gearbeitet. Die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit habe die Sachentscheidung beeinflusst, denn die Kürze der angenommenen Beschäftigungen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln sei geeignet, ein unzutreffendes Bild von seiner Eignung zu zeichnen. Das amtsärztliche Gutachten sei falsch. Dem Gutachter fehle die fachliche Eignung, um das streitige Krankheitsbild beurteilen zu können. Zwar sei er vor Jahren Opfer eines Verkehrsunfalls mit Schädelbruch gewesen, es lägen jedoch aktuell keine Beeinträchtigungen vor, die seiner zahnärztlichen Tätigkeit entgegenstünden. Weder sei er an Epilepsie erkrankt, noch habe er mehrere Unfälle gehabt. Aufgrund seiner Auslandsaufenthalte habe er lediglich Schwierigkeiten, sich schriftlich zu äußern. Seinen verschiedenen ärztlichen Tätigkeiten auf arbeitsvertraglicher Grundlage sei jeweils eine gesundheitliche Kontrolle vorausgegangen, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Der Kläger hat den Bericht des B. -L. -Krankenhauses vom 24.11.2014, einen Bericht des Katholischen Klinikums F. , Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie, über seine dortige stationäre Behandlung vom 31.01. bis 08.02.2016 sowie eine fachärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. N1. vom 10.02.2016 vorgelegt.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.05.2015 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. aufzuheben.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Bezirksregierung Köln habe zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufgrund der Informationen der Zahnärztekammer Nordrhein davon ausgehen müssen, dass der Kläger den zahnärztlichen Beruf zuletzt in L1. ausgeübt habe und sie daher zuständig sei. Eine Nachfrage bei dem Kläger habe zu keinen abweichenden Erkenntnissen geführt. Im Übrigen habe eine etwaige Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. Das amtsärztliche Gutachten belege eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation vorlägen. Mit einer Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung sei nicht zu rechnen, so dass eine Anordnung des Ruhens der Approbation als geeignetes und angemessenes Mittel ausscheide. Der Widerruf schließe eine erneute Beantragung der zahnärztlichen Approbation nicht aus, falls wider Erwarten zu einem späteren Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung doch wieder vorliegen sollte.
14Mit Beschluss vom 19.11.2015 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.05.2015 ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19Der Widerruf der Approbation als Zahnarzt findet seine Grundlage in § 4 Abs. 2 Nr. 2 ZHG i.V.m. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG.
20Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheids vom 05.05.2015 nicht allein deshalb beanspruchen, weil die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung L1. sich nicht sicher bejahen lässt.
21Gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 ZHG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe trifft die Entscheidung über einen Widerruf die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Beruf zuletzt ausgeübt worden ist. Hier ist fraglich, wo der Kläger zuletzt tatsächlich in einer zuständigkeitsbegründenden Weise zahnärztlich tätig war.
22Ein etwaiger Verstoß gegen die Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit ist jedenfalls nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - unbeachtlich. Eine mögliche Verletzung der Zuständigkeitsregelung hat offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die angenommenen Beschäftigungen im Bereich der Bezirksregierung Klön kürzer waren als spätere Tätigkeiten. Vor allem hat die Bezirksregierung Köln aber ihre Entscheidung ersichtlich nicht auf die Dauer einer etwaigen Beschäftigung in L1. bzw. S. gestützt. Dieser Aspekt hat bei dem Widerruf keine Rolle gespielt.
23Der Widerruf erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
24Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG kann die Approbation widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs weggefallen ist.
25Die Voraussetzungen für den Widerruf sind erfüllt, da der Kläger nicht mehr gesundheitlich zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist.
26Von dieser Voraussetzung ist die Kammer bereits im Eilverfahren auf der Grundlage der schlüssigen Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vorläufig ausgegangen. Das Gutachten stützte sich auf zahlreiche neurologische Befundberichte von denen mehrere eine gesundheitliche Eignung zur zahnärztlichen Tätigkeit verneinen. Inzwischen haben sich die Hinweise auf den Wegfall der gesundheitlichen Eignung weiter verdichtet. Nach der jetzt vorliegenden vollständigen Fassung des Entlassungsbriefs des B. -L. -Krankenhauses vom 24.11.2014 leidet der Kläger unter einer Epilepsie mit fokalen und komplex-fokalen (d.h. mit Bewusstseinsstörungen einhergehenden) Anfällen bei Verletzung des Großhirnlappens. Die Feststellungen beruhen auf der für die Epilepsie vorgesehenen Diagnostik mittels Hirnstrommessung durch EEG und Schädeluntersuchung anhand von bildgebenden Verfahren (MRT). Bei der notfallmäßigen Aufnahme befand sich der Kläger in einem Anfallsstatus, d.h. der Anfall war nicht wie üblich nach wenigen Minuten beendet, sondern in einen mehrere Tage andauernden Zustand übergetreten. Er litt unter schweren Sprachstörungen und einer Lähmung des rechten Arms. Wegen der rezidivierend auftretenden Anfälle mit relevanten Funktionseinschränkungen schließen die dortigen Neurologen eine Berufsfähigkeit aus, solange die Anfälle nicht dauerhaft unterbleiben. Bestätigt werden diese Feststellungen durch aktuelle neurologische bzw. neurologisch-psychiatrische Berichte. Nach dem Bericht des Katholischen Klinikums F. , Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie, über einen einwöchigen stationären Aufenthalt des Klägers im Februar 2016 ist aufgrund von Untersuchungen mit MRT und CT des Schädels sowie mehreren EEG mit epilepsietypischen Werten von einer Epilepsie mit rezidivierenden komplex-fokalen, häufigen Anfällen auszugehen. Auch in diese Klinik hat sich der Kläger wegen motorischer Störungen der rechten Hand und rezidivierend auftretenden Sprachstörungen begeben und dort zusätzlich über Sehstörungen geklagt. Die Diagnose einer Epilepsie mit komplexem fokalen Anfall und Sprachstörung bekräftigt schließlich die Neurologin und Psychiaterin Dr. N1. in ihrer fachärztlichen Bescheinigung vom 10.02.2016. Auf sie macht der Kläger einen hilflosen Eindruck; er könne Sachverhalte nicht nachvollziehbar schildern. Die Ärztin äußert zusätzlich den Verdacht auf Organische Persönlichkeitsstörung und auf Posttraumatisches Psychosyndrom nichtpsychotischer Ausprägung.
27Danach ist ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, dass der Kläger, offenbar entgegen seiner eigenen Einschätzung, seit Jahren unter einer Epilepsieerkrankung leidet, die rezidivierend zerebrale Anfälle nach sich zieht mit - teilweise über mehrere Tage hinweg andauernden - Lähmungserscheinungen des rechten Arms, Störungen von Bewegungsabläufen, Bewusstseinsstörungen und Sprachstörungen, ggfs. auch Sehstörungen. Es liegt auf der Hand, dass während derartiger körperlicher und geistiger Funktionseinschränkungen eine zahnärztliche Behandlung nicht möglich ist. Die damit einhergehenden Einschränkungen der motorischen Kontrolle, Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die für die zahnärztliche Behandlung unabdingbar sind, gefährden die körperliche Unversehrtheit und das Wohlergehen der betroffenen Patienten unmittelbar und schwerwiegend. Ein Arzt muss, um eine ordnungsgemäße und sachgerechte Behandlung seines Patienten zu gewährleisten, ständig im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte und in jeder Hinsicht „präsent“ sein,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2004 - 13 B 2435/03 -.
29Entscheidend kommt hinzu, dass der Kläger sich nicht bereit oder in der Lage zeigt, planmäßige Vorkehrungen zur Vermeidung solcher Anfälle zu treffen. Hierzu gehören nach ärztlicher Empfehlung die regelmäßige neurologische Kontrolle der Hirnstromaktivitäten und eine daran angepasste konsequente Einnahme von krampfunterdrückenden Medikamenten als vorbeugende Dauerbehandlung. Der Kläger lässt aber jede Einsicht in seine Erkrankung und damit einhergehende Gefahren bei der Behandlung von Patienten vermissen. Obwohl in den ärztlichen Berichten zum Teil von mehreren Anfällen wöchentlich die Rede ist, deren Symptome mehr als eine Stunde andauern, bzw. die mehrtägige Beschwerden nach sich ziehen, hat der Kläger gegenüber dem Gutachter erklärt, er nehme die ihm verschriebenen Antiepileptika seit 2010 nicht mehr ein bzw. habe nie welche nutzen müssen; er befinde sich nicht in neurologischer Behandlung und könne ohne Probleme arbeiten. Er hat diese Haltung manifestiert, indem er seine stationären Behandlungen im November 2014 und Februar 2016 jeweils gegen ärztlichen Rat vorzeitig abgebrochen hat. Gegenüber der ärztlichen Aufklärung im B. -L. -Krankenhaus, dass er weder berufsfähig noch fahrtüchtig sei, hat er sich als nicht einsichtig gezeigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er nehme seit zwei Jahren keine Medikamente gegen Epilepsie ein. Damit gibt der Kläger zu erkennen, dass er für die Behandlung seiner Erkrankung keine hinreichende Sorge trägt und offenbar nicht erkennen kann, dass er Beeinträchtigungen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ausgesetzt ist, bei deren Auftreten er nicht ärztlich tätig werden darf. Ihm fehlt das nötige Verantwortungsbewusstsein für den ärztlichen Beruf und die erforderliche Einsichtsfähigkeit in Belange der Patienten.
30Ohne Erfolg wendet der Kläger demgegenüber ein, seine gesundheitliche Eignung sei im Vorfeld früherer zahnärztlicher Tätigkeit auf Vertragsbasis aus versicherungsrechtlichen Gründen geprüft und bestätigt worden. Die hierzu vorgelegten Bescheinigungen sind nicht aktuell und verhalten sich nicht zu neurologischen und psychiatrischen Fragen.
31Die Entscheidung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Die Bezirksregierung Köln hat ihr Ermessen erkannt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter besonderer Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit und der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit eingehalten. Insbesondere ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass der endgültige Entzug der Approbation erforderlich ist. Eine Anordnung des Ruhens der Approbation als Präventionsmaßnahme wäre nicht ausreichend, weil für den Kläger keine Aussicht auf eine zeitlich absehbare Besserung seines gesundheitlichen Zustandes und damit auf eine Wiederherstellung der Eignung, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, erkennbar ist. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass das Anfallsgeschehen ohnehin schwer zu behandeln ist. Dr. G. geht davon aus, dass die Erkrankung therapeutisch nur wenig beeinflussbar sei. Diese Annahme wird durch den Befund eines spanischen Neurologen aus dem Jahr 2010 gestützt, wonach bei dem Antragsteller eine medikamentöse Therapieresistenz bestehe. Auch das Katholische Klinikum F. spricht im Februar 2016 von einer schwer einstellbaren Erkrankung. Allerdings ist dem Bericht des B. -L. -Krankenhauses zu entnehmen, dass dort im November 2014 nach Gabe von Clonazepam, Keppra und Valproinsäure die epilepsietypischen Veränderungen im EEG ausblieben. Gleichwohl andauernde Sprach- und Bewegungsstörungen konnten mit zusätzlicher Gabe von Lacosamid deutlich gemildert werden. Allerdings blieben eine weitere leichte Inkohärenz des Denkens und leichtgradige Aphasie zurück. Ob solche bei optimaler Medikation fortbestehenden Funktionsbeeinträchtigungen einer zahnärztlichen Berufsausübung entgegenstehen würden, kann dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls in der Folgezeit keinen Behandlungserfolg durch konsequente Anwendung einer solchen Therapie erzielt, wie die aktuellen Untersuchungen mit auffälligen EEG-Werten und Funktionsbeeinträchtigungen und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zeigen. Die zwischenzeitlich vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen, insbesondere die von Dr. N1. , bestätigen, dass dem Kläger die Einsichtsfähigkeit in seine gesundheitliche Situation und die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung fehlt. Damit besteht auch keine Aussicht, mithilfe von therapeutischen Maßnahmen die gesundheitliche Eignung verlässlich wiederzuerlangen.
32Die Aufforderung, der Bezirksregierung Köln die Approbationsurkunde auszuhändigen, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines unanfechtbar widerrufenen Verwaltungsaktes erteilt worden ist. Eine auf § 52 VwVfG gestützte Rückforderung von Urkunden ist auch dann möglich, wenn der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebende Bescheid noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -.
34Auf Rechtsfolgenseite hat die Bezirksregierung Köln das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet sie die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des zahnärztlichen Berufes bestehen bleiben.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 2 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 2 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 2 Absatz 2 oder 3 oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der Beruf des Zahnarztes ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 13a Abs. 3 Satz 7. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.
(4) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf ausübt.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
(6) (weggefallen)
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 2 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 2 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 2 Absatz 2 oder 3 oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.