Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Apr. 2014 - 4 K 3448/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der 1960 geborene Kläger stellte im April 2002 für sich und seine Ehefrau einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Darin gab er an, als Kind im Elternhaus von Kindheit an Deutsch und ab dem 12. Lebensjahr Russisch gesprochen zu haben. Er habe die deutsche Sprache von seiner Großmutter mütterlicherseits, von Tanten und Onkeln sowie in der Schule erlernt. Heute spreche er zu Hause häufig Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe in deutscher Sprache fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Mit seinem Aufnahmeantrag legte der Kläger – jeweils in beglaubigter Kopie – einen 1997 ausgestellten Inlandspass vor, in dem er mit deutscher Nationalität eingetragen ist, sowie eine Bescheinigung der Polizeiabteilung der Stadt Satpajew vom 12. März 2002, wonach die Nationalität im Rahmen des durchgeführten allgemeinen Passtauschs nicht geändert worden sei. Der Kläger legte weiterhin eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde mit dem Ausstellungsdatum 17. Dezember 1960 vor, in der seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist; ein Vater ist in der Geburtsurkunde nicht eingetragen.
3Die Mutter des Klägers betrieb zeitgleich ein eigenes Aufnahmeverfahren. Sein älterer Bruder I. B. und sein jüngerer Bruder, der Zeuge X. B. , lebten bereits seit Mitte bzw. Ende der 1990er Jahre als anerkannte Spätaussiedler in Deutschland.
4Am 17. März 2003 wurde der Kläger im Konsularsprechtagsbüro in Karaganda angehört. Dort gab er an, als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch erlernt zu haben. Die deutsche Sprache sei ihm von der Großmutter mütterlicherseits sowie in der Schule vermittelt worden. Außerdem betreibe er seit mehreren Jahren Selbststudium und besuche seit einem Jahr einen Sprachkurs. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests wurde festgehalten, dass eine Verständigung auf sehr einfachem Niveau mit dem Kläger gerade noch möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialogs jedoch nicht zustande gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das über die Anhörung gefertigte Protokoll Bezug genommen. Der Kläger legte bei seiner Anhörung ferner seinen 1980 ausgestellten Militärpass vor, in dem er mit deutscher Nationalität geführt wird.
5Der Mutter des Klägers wurde unter dem 16. Juli 2004 ein Aufnahmebescheid erteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass er die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler in eigener Person nicht erfülle, da er den Sprachtest in der deutschen Auslandsvertretung nicht bestanden habe. Er könne jedoch gemäß § 7 Abs. 2 BVFG als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen werden; seine Ehefrau könne als weitere Familienangehörige gemeinsam mit ihm einreisen und verteilt werden. Sofern der Kläger wegen der getroffenen Einstufung einen Ablehnungsbescheid wünsche, bat das Bundesverwaltungsamt um entsprechende Mitteilung. Der Einbeziehungsbescheid vom 16. Juli 2004 war dem Schreiben beigefügt.
6Der Kläger reiste sodann mit seiner Mutter und seine Ehefrau am 19. Dezember 2004 nach Deutschland ein. Am 10. Februar 2005 beantragte er bei der Stadt Dortmund die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG, die ihm unter dem 19. April 2005 erteilt wurde. In dem Prüfbogen zum Spätaussiedlerstatus vermerkte die Stadt Dortmund unter Verweis auf das Protokoll über die Anhörung des Klägers in Karaganda, dass die Vermittlung bestätigender Merkmale zwar möglich und zumutbar gewesen sei, vom Kläger jedoch nicht habe bewiesen oder glaubhaft gemacht werden können.
7Am 8. Januar 2013 stellte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG.
8Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2013 ab. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland nicht in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Anlässlich seiner Anhörung in Karaganda sei ausweislich des Protokolls ein solches Gespräch nicht zustande gekommen. Der Kläger sei damit kein Spätaussiedler.
9Der Kläger legte hiergegen rechtzeitig Widerspruch ein und trug vor: Er verfüge über familiär vermittelte Deutschkenntnisse, die ihn zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Deutschland Ende 2004 befähigt hätten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Er habe bis zu seinem 8. Lebensjahr nur schlecht Russisch sprechen können, da zu Hause größtenteils Deutsch gesprochen worden sei. Erst ab der Einschulung habe die russische Sprache größere Bedeutung erlangt. Im Familienkreis sei jedoch bis zum Tod seiner Großmutter im Jahr 1987 weiterhin die deutsche Sprache verwendet worden. Dem Sprachtestprotokoll lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Er habe den größten Teil der an ihn gerichteten Fragen verstanden. Bei einigen Fragen habe er den Sprachtester um Wiederholung gebeten. Dieser habe ihn sofort an die Dolmetscherin verwiesen. Aufgrund eines Missverständnisses habe er sodann auf Russisch gestellte Fragen auf Russisch beantwortet. Dies sei nervositätsbedingt geschehen und führe zu einem verzerrten Bild.
10Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ablehnungsbescheides zurück.
11Der Kläger hat am 5. Juni 2013 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Bei seiner Anhörung in Karaganda seien 15 Fragen an ihn gerichtet worden, von denen er 9 in ganzen Sätzen beantwortet habe. Die Antwort auf die Frage „Was arbeiten Sie?“ sei zu Unrecht als falsch bewertet worden. Die Frage „Haben Sie Geschwister?“ werde immer wieder so verstanden, dass nach Schwestern gefragt werde. Es könne daher festgestellt werden, dass ausweislich des Protokolls ein Gespräch mit dem Kläger auf einfachstem Niveau möglich gewesen sei.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Mai 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Kläger verfüge den amtlichen Feststellungen des Sprachtesters zufolge über nur geringe deutsche Sprachkenntnisse. Er habe ein „gebrochenes Deutsch“ mit russischem Akzent gesprochen; ein russlanddeutscher Dialekt sei nicht heraushörbar gewesen. Auch die weiteren Feststellungen, dass der Kläger Fragen mitunter nur mit einzelnen Worten oder Satzfragmenten habe beantworten können und zudem etliche Fragen nicht verstanden habe, würden durch das Wortprotokoll bestätigt.
17Das Gericht hat zu den deutschen Sprachkenntnissen des Klägers im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland im Dezember 2004 Beweis erhoben durch Vernehmung des Bruders des Klägers, Herrn X. B. , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21Das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu verpflichten, ist nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen.
22BVerwG, Urteil vom 13.9.2007 – 5 C 38.06 -, juris, Rn. 11.
23Anwendung findet daher grundsätzlich das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3554), das am 14. September 2013 in Kraft getreten ist.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2013 – 11 A 2423/11 -, juris, Rn. 36.
25Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Spätaussiedlereigenschaft setzt nach den §§ 4 Abs. 1, 6 BVFG voraus, dass der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist. Für die nach dem 31. Dezember 1923 Geborenen bestimmt § 6 Abs. 2 BVFG, unter welchen Voraussetzungen sie deutsche Volkszugehörige sind.
26Ob § 6 Abs. 2 BVFG entsprechend dem vorstehend dargelegten Grundsatz in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung anzuwenden ist oder (ausnahmsweise) in der zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme des Klägers in Deutschland im Dezember 2004 maßgeblichen Fassung anzuwenden sein könnte,
27vgl. zu einer solchen Problematik BVerwG, Urteil vom 13.9.2007 – 5 C 38.06 -, juris, Rn. 16,
28kann dahinstehen. Denn die tatbestandliche Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, zur Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, um die im vorliegenden Verfahren im Kern gestritten wird, beansprucht bereits seit dem am 7. September 2001 in Kraft getretenen Spätaussiedlerstatusgesetz Geltung.
29Die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs setzt voraus, dass sich der Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder über die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die genannten Themen in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so oft oder so weit auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend sind daher das bloße Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen; ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen genügt nicht.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.9.2003 – 5 C 11.03 –, juris, Rn. 18 ff., und – 5 C 33.02 –, juris, Rn. 17 ff.
31Ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss der Aufnahmebewerber jederzeit abrufbar führen können.
32Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17.2.2006 – 12 A 388/04 -, juris, Rn. 4; vom 26.4.2007 – 12 A 4477/06 -, juris, Rn. 3; vom 31.5.2010 – 12 A 2345/08 -, juris, Rn. 13, und vom 14.7.2010 – 12 A 1400/09 -, juris, Rn. 8.
33Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache des Klägers diesen zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland,
34vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes in den Fällen, in denen – wie hier – vor Ausreise keine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Aufnahmeantrag ergangen ist, OVG NRW, Urteil vom 20.1.2011 – 12 A 2925/09 –, juris, Rn. 77,
35in die Lage versetzten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Eine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit,
36vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 20.1.2011 – 12 A 2925/09 -, juris, Rn. 80 m.w.N.,
37einer zum damaligen Zeitpunkt genügenden Sprachkompetenz besteht nicht.
38Gegen eine genügende Sprachkompetenz des Klägers zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland im Dezember 2004 spricht maßgeblich das Ergebnis seiner Anhörung im Konsularsprechtagsbüro in Karaganda am 17. März 2003. Ausweislich des über diese Anhörung gefertigten Protokolls hat der Kläger etwa die Hälfte der ihm in deutscher Sprache gestellten Fragen nicht bzw. falsch verstanden („Warum musste Ihre Mutter vom Saratowgebiet wegfahren?“, „Haben Sie Geschwister?“, „Wie haben Sie Ihren letzten Geburtstag gefeiert?“, „Wie weit ist es von Sapajew nach Karaganda?“, „Wann haben Sie geheiratet?“, „Erzählen Sie bitte von Ihrer Hochzeitsfeier.“, „Welches Wetter ist im Sommer?“, „Welche Farbe hat mein Hemd?“). Die übrigen Fragen hat er überwiegend lediglich mit einzelnen Worten und Satzfragmenten beantwortet. Die Einschätzung des Sprachtesters, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Kläger auf sehr einfachem Niveau gerade noch möglich war, ein Gespräch mit ihm jedoch nicht geführt werden konnte, ist für das Gericht daher nachvollziehbar. Sie wird auch nicht in Frage gestellt durch den Einwand des Klägers, er habe nervositätsbedingt die von der Dolmetscherin ins Russische übersetzten Fragen auf Russisch beantwortet. Denn den Umstand, dass er ausweislich des Protokolls etwa die Hälfte der ihm in deutscher Sprache gestellten Fragen bereits nicht verstanden hat, vermag der Kläger damit nicht zu widerlegen.
39Zur Überzeugung des Gerichts ist auch nicht feststellbar, dass der Kläger beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete über bessere deutsche Sprachkenntnisse verfügte als bei seiner Anhörung in Karaganda. Anhaltspunkte hierfür liefert insbesondere nicht die Zeugenaussage des Bruders des Klägers, X. B. . Der Zeuge hat bekundet, dass er mit seinem Bruder in der Regel Russisch gesprochen habe. Lediglich bei Kleinigkeiten habe er mit ihm auf Deutsch gesprochen bzw. ihn Deutsch sprechen hören. (Erst) heute spreche er mit dem Kläger mehr Deutsch. Beim Ausfüllen der Formulare in Friedland sowie später in Dortmund bei der Beantragung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers seien er selbst und der dritte Bruder dem Kläger behilflich gewesen.
40Diese Angaben des Zeugen vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger bei seiner Einreise nach Deutschland in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Sie bestätigen im Kern vielmehr das Ergebnis der Anhörung des Klägers in Karaganda.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
- 1.
seit dem 8. Mai 1945 oder - 2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder - 3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.