Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Jan. 2014 - 3 K 4272/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger stand vom 01.08.2010 bis zum Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 14.09.2012 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im beklagten Land.
3Mit beim Landesamt für Besoldung und Versorgung am 20.08.2010 eingegangem Antrag begehrte er eine Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Höhe von 85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages entsprechend § 1 der Unterhaltsbeihilfeverordnung für Rechtsreferendare.
4Unter dem 26.08.2010 verwies das Landesamt für Besoldung und Versorgung darauf, es bestehe kein Anspruch auf die direkte oder indirekte Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Regelung des § 95 LBG NRW auch für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gelte. Es verbleibe danach bei der Regelung des § 16 Abs. 1 LBG, nach der das Landesbeamtenrecht auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis direkt oder entsprechend Anwendung findet.
5Mit Schreiben vom 30.08.2010 vertrat der Kläger die Auffassung, es treffe zwar zu, dass für Beamte des Landes NRW inzwischen ein eignes Besoldungsgesetz bestehe,
6allerdings sei dies lediglich für Beamte anwendbar.
7Mit Bescheid vom 29.03.2011 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare beinhalte keine direkte oder entsprechende Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes auf Rechtsreferendare.
8Mit Schreiben vom 26.04.2011 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein.
9Am 02.08.2011 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor, aus der Regelung des § 6 Abs. 1 LBG ergebe sich, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis durch gesonderte Regelungen ausgestattet werde und sich insbesondere die Frage der Besoldung bzw. Unterhaltsbeihilfe nicht nach § 80 Landesbesoldungsgesetz richte, sondern nach § 32 JAG und der Unterhaltsbeihilfeverordnung. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung scheitere bereits an den Grenzen des Rechtsstaatsgebotes, weil keine Rechtfertigung von Verfassungsrang vorliege. Diese Auslegung sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig; der Dienstherr sei dem Alimentationsprinzip verpflichtet.
10Der Kläger beantragt,
11das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26.08.2010 und des Bescheides vom 29.03.2011 zu verpflichten, einen Grundbetrag für Rechtsreferendare in Höhe von 85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages sowie einen Familienzuschlag der Stufe 2 nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes für die Zeit vom 02.08.2010 bis zum 30.09.2012 zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Es trägt vor, § 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare stelle lediglich eine partielle Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz dar. Die Regelung betreffe lediglich die Höhe der zu gewährenden Unterhaltsbeihilfe und des Familienzuschlags; ein genereller Verweis auf das Bundesbesoldungsgesetz sei jedoch nicht gegeben.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neuberechnung seiner Unterhaltsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum sowie die Nachzahlung der ermittelten Differenzbeträge. Die ablehnenden Bescheide vom 26.08.2010 und vom 29.03.2011 erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig.
19Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Unterhaltsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum ist § 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 28. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 838) - RRefBeihV -. Diese Verordnung ist auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 S. 4 JAG i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924) ergangen, deren Wortlaut im Wesentlichen mit der jetzt geltenden Regelung des § 32 Abs. 3 S. 6 JAG vom 11. März 2003 übereinstimmt.
20Nach § 1 Abs. 1 RRefBeihV erhalten Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe (Satz 1), zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören (Satz 2). Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 RRefBeihV entspricht der Grundbetrag 85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages. Der reine Wortlaut dieser Vorschrift ist nach allgemeinem Verständnis und in Ermangelung abweichender Regelungen grundsätzlich so zu verstehen, dass Bezugsgröße der jeweils geltende höchste Anwärtergrundbetrag nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist. Dies folgt aus der Konzeption der Vorschrift zum Zeitpunkt ihres Entstehens. Denn im Jahr 1999 wie auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der bisher letzten Änderungsverordnung 2005 richteten sich die Anwärterbezüge für Beamte auf Widerruf im Dienst des beklagten Landes nach Grund und Höhe ausschließlich nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes. Da § 1 Abs. 1 S. 3 RRefBeihV nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I (Wegfall der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Länder) am 1. September 2006 bis heute nicht geändert wurde, spricht der reine Wortlaut der Regelung zwar für die vom Kläger vertretene Annahme, dass Bezugsgröße für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe auch weiterhin der höchste Anwärtergrundbetrag des Bundesbesoldungsgesetzes sein soll mit der Folge, dass die jeweiligen Erhöhungen der Bezüge für Anwärter im Bundesdienst für die Berechnung des Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe maßgebend wären.
21Ein derartiges allein am Wortlaut orientiertes Verständnis der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV wird jedoch in Anbetracht der durch die Föderalismusreform geänderten Rahmenbedingungen dem durch den Verordnungsgeber verfolgten Sinn und Zweck der Regelung nicht mehr gerecht. Vielmehr ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Unterhaltsbeihilfe die Höhe der im Land Nordrhein-Westfalen jeweils maßgeblichen höchsten Anwärterbezüge ist.
22Ebenso im Ergebnis für die vergleichbare Regelung im Saarland: VG Saarland, Urteil vom 12. August 2011 - 2 K 181/10 -, juris.
23Eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV in dem vorgenannten Sinne ist hier geboten, weil insoweit eine planwidrige Regelungslücke besteht. Eine planwidrige Regelungslücke, die von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden darf, liegt dann vor, wenn der Anwendungsbereich einer Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist und sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 - 1 A 334/11 -, juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwal- tungsgerichts.
25Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich die Rahmenbedingungen einer Norm seit ihrem Erlasszeitpunkt geändert haben mit der Folge, dass der unverändert gebliebene Wortlaut der Norm dem Willen des Normgebers nicht mehr entspricht.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1381/90 u. a. -, BVerfGE 88, 145 ff.
27Gemessen an diesen Vorgaben ist vorliegend eine über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV hinausgehende Auslegung dieser Vorschrift in dem oben genannten Sinne geboten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bei Erlass der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare im Jahre 1999 mit der Anknüpfung an die Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes stillschweigend vorausgesetzt wurde, dass die durch den Bundesgesetzgeber vorgenommenen Besoldungserhöhungen stets auch für die im Dienst des beklagten Landes stehenden Beamten und Beamtenanwärter galten. Diese Voraussetzung ist mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform entfallen, da nunmehr die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung ausschließlich bei den Ländern liegt und damit das beklagte Land eigenständig über Erhöhungen der Besoldung und deren Zeitpunkt entscheidet. Zwar sind auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, in dem sich Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 30 ff. JAG i. V. m. § 6 LBG befinden, u. a. die besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 LBG i. V. m. § 80 LBG) nicht anwendbar. Jedoch ist dieses Ausbildungsverhältnis in seiner rechtlichen Ausgestaltung - historisch bedingt - sehr weitgehend an das Beamtenverhältnis auf Widerruf für Beamtenanwärter angelehnt. Dies zeigt sich darin, dass nach § 6 Abs. 1 LBG auf Laufbahnbewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, grundsätzlich die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit sie durch diese Vorschrift nicht ausdrücklich ausgenommen sind (nämlich: §§ 7 Abs. 1, 38 BeamtStG - Ernennung, Diensteid -, §§ 44, 77 und 80 LBG - Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes, Beihilfeberechtigung, Leistungen des Dienstherrn, insbes. Besoldung und Versorgung) oder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist (z. B. § 32 Abs. 3 Satz 5 JAG betreffend Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Erziehungsgeld). Aber auch soweit im JAG eigenständige Regelungen getroffen sind, die nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 LBG den beamtenrechtlichen Regelungen vorgehen, werden in weitem Umfang die beamtenrechtlichen Vorschriften in Bezug genommen, etwa bei Reise- und Umzugskosten, Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung, Erholungs- und Sonderurlaub. Diese weitgehende Annäherung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses für Rechtsreferendare im Dienst des beklagten Landes an das Beamtenverhältnis für Beamtenanwärter schließt letztlich auch die Ausgestaltung der Unterhaltsbeihilfe mit ein, was sich insbesondere daran zeigt, dass deren Höhe ursprünglich dem höchsten Anwärtergrundbetrag entsprach (die Absenkung auf 85 v. H. dieses Betrages erfolgte erst im Jahr 2005). Aus alledem ist zu folgern, dass es die Intention des Landesgesetzgebers war, Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis so weit als möglich den Beamtenanwärtern des Landes gleichzustellen und in diesem Zusammenhang die Unterhaltsbeihilfe an den Anwärterbezügen, die für Beamte auf Widerruf im Landesdienst gezahlt wurden - und die sich zu diesem Zeitpunkt nach dem Bundesbesoldungsgesetz richteten - zu orientieren.
28Hinsichtlich dieser aufgezeigten Rahmenbedingungen für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe hat sich durch die Föderalismusreform insoweit eine Änderung ergeben, als die mit der Anknüpfung an den Anwärtergrundbetrag nach dem Bundesbesoldungsgesetz (stillschweigend) vorausgesetzte Übernahme der durch den Bundesgesetzgeber jeweils initiierten Erhöhung der Beamtenbesoldung und damit auch der Anwärterbezüge für die Landesbeamten seit dem 1. September 2006 nicht mehr besteht. Seit diesem Zeitpunkt liegt die ausschließliche Gesetzeskompetenz für Besoldung und damit für Umfang und Zeitpunkt von Besoldungserhöhungen beim Land. Änderungen im Besoldungsrecht mit Wirkung für das Land können seit diesem Zeitpunkt vom Bund nicht mehr vorgenommen werden. Das schließt es zwar nicht aus, dass der Landesgesetzgeber sich weiterhin bundesrechtliche Regelungen zu eigen macht oder auf sie Bezug nimmt. Angesichts des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung auf das Land muss dies aber ausdrücklich geregelt werden oder sich ein entsprechender Wille aus nach der Föderalismusreform erlassenen Bestimmungen ergeben.
29Eine ausdrückliche Änderung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV ist bislang nicht erfolgt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber ungeachtet der Änderung der Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Beamtenbesoldung an einer Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Rechtsreferendare nach Maßgabe der jeweiligen durch den Bundesgesetzgeber festgelegten Anwärterbezüge fest-halten wollte.
30Gegen eine derartige Annahme spricht bereits der Umstand, dass seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare stets unter Zugrundelegung der Anwärterbezüge nach landesbesoldungsrechtlichen Vorgaben ermittelt worden ist. Auch sind in dem Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 die Empfänger von Unterhaltsbeihilfen (unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 LBG a. F. und §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 3 JAG) ausdrücklich erfasst (§§ 1, 4). Gleiches gilt für das Besoldungsanpassungsgesetz 2011/2012 (§§ 2, 4 und 6). Zwar sind die Empfänger von Unterhaltsbeihilfen in den Besoldungsanpassungsgesetzen 2008 und 2009/2010 nicht erwähnt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass für Empfänger von Unterhaltsbeihilfen die landesbesoldungsrechtlichen Erhöhungen nicht maßgebend sein sollten. Vielmehr zeigt gerade die Nichterwähnung der Unterhaltsbeihilfen in diesen Gesetzen, dass der Landesgesetzgeber davon ausging, dass für die Berechnung der Höhe der Unterhaltsbeihilfe allein die Landesanwärterbezüge maßgebend sein sollten. Denn in den Jahren 2008 und 2009/2010 wurde die Besoldung jeweils prozentual erhöht, während im Jahr 2007 ausschließlich und im Jahr 2011 zum Teil eine Einmalzahlung erfolgte, die für Anwärter und Bezieher von Unterhaltsbeihilfen in jeweils gleicher Höhe vorgenommen wurde und deshalb eine ausdrückliche Regelung erforderte.
31Ein bewusstes Festhalten des Verordnungsgebers an den bundesrechtlichen Vorgaben für die Berechnung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare kann ferner nicht daraus hergeleitet werden, dass die im wesentlichen gleich lautende Unterhaltsbeihilfenregelung für Forstreferendare im Jahr 2008 dahingehend geändert wurde, dass die Angabe „Bundesbesoldungsgesetz“ jeweils durch die Formulierung „landesbesoldungsrechtliche Regelung“ ersetzt wurde. Vielmehr spricht gerade diese Änderung dafür, dass die Anpassung des Wortlauts der Verordnung für die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare versehentlich unterblieben ist. Denn die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Inspektorenanwärter und Referendare im Forstdienst vom 25. Oktober 1999 war gemäß Art. 50 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 bis zum 30. September 2008 befristet. Im Zuge der damit notwendig gewordenen Entscheidung über eine Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung ist dann auch die Anpassung des Wortlauts an die geänderten besoldungsrechtlichen Rahmenbedingen erfolgt. Hinsichtlich der Verordnung für die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare drängte sich zu diesem Zeitpunkt ein Änderungsbedarf noch nicht auf, da diese Verordnung gemäߠ Art. 49 des Vierten Befristungsgesetzes erst zum 31. Dezember 2010 in Bezug auf ihre Weitergeltung bzw. Änderung zu überprüfen war. Hinzu kommt, dass für die vorgenannten Verordnungen jeweils unterschiedliche ministerielle Zuständigkeiten bestehen, was ebenfalls für ein bloßes Versehen und gegen ein bewusstes Absehen von einer Änderung hinsichtlich der Unterhaltsbeihilfenregelung für Rechtsreferendare spricht.
32Der Kläger kann damit nicht beanspruchen, dass die Höhe der ihm im Zeitraum vom 2. August 2010 bis 30. September 2012 gewährten Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung der nach dem 31. August 2006 erfolgten Besoldungsanpassungen des Bundes nach dem Bundesbesoldungsgesetz berechnet und ihm der Differenzbetrag zu der tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeihilfe erstattet wird.
33Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem beklagten Land auferlegt worden, weil sie durch sein Verschulden entstanden sind. Denn das beklagte Land hat bislang eine klarstellende Neufassung der hier streitigen Regelung versäumt und dadurch den Anlass für die Klage gesetzt.
34Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Jan. 2014 - 3 K 4272/11
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Referenzen - Gesetze
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden
- 1.
- a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind; - b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind; - c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist; - d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
- 2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist; - 3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind; - 4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.
(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.
(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden
- 1.
- a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind; - b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind; - c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist; - d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
- 2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist; - 3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind; - 4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.