Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Sept. 2014 - 25 L 1652/14.A
Tenor
Den Antragstellern wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt C. aus C1. beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 4887/14.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe
2Den Antragstellern war gemäß § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 4887/14.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2014 anzuordnen,
5hat Erfolg.
6Der nach §§ 36 Abs.3 AsylVfG, 80 Abs.5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs.4 AsylVfG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanträge als offensichtlich unbegründet und der daraus resultierende Erlass einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach § 36 Abs.1 AsylVfG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
7Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für eine Anerkennung als Asylberechtigte bei den Antragstellern zu 1) und 2) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs.1 AsylVfG). Auch wenn für die Antragsteller selbst keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden sind, so kann ihre Anerkennung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 5 AsylVfG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn der Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) und Vaters des Antragstellers zu 2) wurde als einfach unbegründet abgelehnt und das entsprechende Klageverfahren 25 K 4835/14.A ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. So lange für einen Asylantragsteller die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 26 AsylVfG besteht, ist der eigene Asylantrag nicht eindeutig aussichtslos. Erfolgt die Ablehnung des Asylbegehrens einer Bezugsperson i.S.v. § 26 AsylVfGlediglich als einfach unbegründet, so kann der Asylantrag eines Ausländers, der seinen Asylanspruch von dieser Person ableitet, bereits wegen der Akzessorietät der beiden Anträge nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, solange die Ablehnung der Bezugsperson nicht unanfechtbar ist,
8ebenso VG Würzburg, Beschluss vom 19.03.2012 – W 6 S 12.30068 - Juris; VG Ansbach: Beschluss vom 03.08.2007 – AN 9 S 07.30546 – Juris; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG: § 30 Rn.10; Marx: Kommentar zum AsylVfG, 6.Aufl.: § 30 Rdn. 23.
9Ob das Asylbegehren der Bezugsperson materiell Erfolg verspricht, spielt demgegenüber keine Rolle, so dass eine dahingehende Inzidentprüfung nicht durchzuführen ist.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylVfG.
11Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Sept. 2014 - 25 L 1652/14.A
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Sept. 2014 - 25 L 1652/14.A
Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.