Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. Aug. 2014 - 23 L 1289/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der zulässige sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3759/14 gegen die Ordnungsverfügung vom 25.6.2014 wiederherzustellen,
4ist nicht begründet.
5Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird.
6Insbesondere ist gegen die Ordnungsverfügung materiell nichts zu erinnern. Der Antragsteller hat sich durch die Fahrt unter Einfluss von Cannabis am Mittwoch, dem 19.6.2013, gegen 16:25 Uhr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Seine Fahrerlaubnis ist durch den Antragsgegner nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG -, § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV - zu entziehen.
7Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Letzteres ist der Fall, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt. Hierfür reicht bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte Wert für Tetrahydrocannabinol (=THC) - dem psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis - im Blutserum mindestens 1,0 g/ml beträgt, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten.
8Vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21.3.2013 – 16 A 2006/12 – und Beschluss vom 12.5.2014 – 16 B 330/14 –, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Hier hat der Antragsteller am Mittwoch, dem 19.6.2013, gegen 16:25 Uhr unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Die um 17:27 entnommene Blutprobe ergab einen über dem vorgenannten Grenzwert liegenden THC-Gehalt im Blutserum von 1,2 ng/ml.
10Soweit der Antragsteller behaupten lässt und dies eidesstattlich versichert, er habe am (Abend des) 18.6.2013 zum ersten und einzigen Mal Cannabis konsumiert, ist dies offenkundig unwahr. Dabei hat er nach Aktenlage gegenüber der die Blutprobe nehmenden Ärztin am 19.6.2013 angegeben, er habe eventuell vor 2 Tagen passiv THC konsumiert. Jedenfalls wird die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit 4–6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums – wie er vom Antragsteller gerade bestritten wird - kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2008 – 16 B 868/08 -; VG Köln, Beschluss vom 17.7.2009 – 11 L 665/09 -.
12Schon wegen der Nachweisbarkeit von THC nach einem Konsum, der nach – auch insoweit völlig unsubstantiierten - Angaben des Antragstellers zumindest deutlich über 17 Stunden oder sogar fast 2 Tage zurücklag, ist aus den vorstehenden Gründen auch von einem zumindest wiederholten (und damit gelegentlichen) Konsum auszugehen.
13Zudem ist der gelegentliche, also mindestens zweimalige Konsum von Cannabis durch den Antragsteller schon dadurch belegt, dass der durch die Blutprobe vom 19.6.2013 ermittelte THC-Wert im Blutserum von 1,2 ng/ml betrug. Da das „Passivrauchen“ – so die erste Einlassung des Antragstellers – und/oder das „mehrfache Ziehen“ an der Zigarette der namentlich nicht benannten Ex-Freundin am Vorabend oder sogar zwei Tage vor der Blutentnahme diese Werte am 19.6.2013 nach 17:00 Uhr nicht erklären können, muss der Antragsteller kurz vorher, allenfalls wenige Stunden vorher Cannabis konsumiert haben.
14Ob darüber hinaus auch schon nach dem weiterhin festgestellten Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 24 ng/ml zum Zeitpunkt des Verstoßes auch ein gelegentlicher Cannabiskonsum belegt ist, kann deshalb offen bleiben. THC-COOH ist als wirkungsfreier Metabolit noch einige Wochen nach dem Konsum nachweisbar ist und lässt grundsätzlich Aussagen über die Häufigkeit der Einnahme zu,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 – (vorrangig zu „regelmäßigem“ Konsum).
16Insbesondere mag dahinstehen, ob bei einer spontan entnommenen Blutprobe, mit der ein THC-COOH-Wert zwischen 10 und 150 ng/ml festgestellt wird, jedenfalls dann von zumindest gelegentlichem Konsum von Cannabis auszugehen ist, wenn die Blutentnahme nicht konsumnah erfolgte.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2006 – 16 B 1392/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.2003 – 12 ME 287/03 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 – 4 B 206/04 -; Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18.12.2002.
18Denn nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen soll bei einer konsumnah entnommenen Blutprobe eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml nicht möglich sein,
19vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.7.2011 – 16 B 99/11 - und vom 11.12.2013 – 16 B 1344/13 -; HessVGH, Beschluss vom 24.9.2008 – 2 B 1365/08 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06 -; BayVGH, Beschluss vom 16.8.2006 – 11 CS 05.3394 —.
20Hierauf kommt es im Rahmen des hiesigen Eilrechtsschutzverfahrens jedoch nicht mehr an, so dass es einer vertieften Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht bedarf.
21Ebenso mag dahinstehen, aus welchem Grunde auf Seite 4 des Verwaltungsvorgangs von der Polizei vermerkt ist, der Antragsteller habe „bereits vorher schon Erkenntnisse als Betäubungsmittelkonsument“ gehabt.
22Unabhängig von allem Vorstehenden spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass jemand, der keine Erfahrung mit den Wirkungen von Cannabis hat, nach einem einmaligen, quasi experimentellen Erstkonsum das Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht und angesichts der relativ geringen Dichte polizeilicher Überwachungsmaßnahmen ausgerechnet dann kontrolliert und auffällig wird. Vor diesem Hintergrund müssten insoweit im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers die Umstände des erst- und einmaligen Cannabiskonsums schon konkret, substantiiert und glaubhaft dargelegt werden,
23vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2013 – 16 B 1378/12 –, vom 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - und vom 11.9.2008 – 16 B 868/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.3.2011 – 10 B 11400/ 10 -, mit weiteren Nachweisen.
24Daran lässt es der Antragsteller schon deshalb vollständig fehlen, weil er keinerlei konkreten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Angaben zu dem angeblich vorrangig „passiven“ einmaligen Cannabiskonsum macht.
25Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeug ausschlössen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
26Nicht relevant ist im Übrigen der Umstand, dass die Darstellungen der Polizei und des Antragstellers zu der Art und Weise der Verkehrskontrolle kaum in Einklang miteinander zu bringen sind. Gleiches gilt für den – im Übrigen unzutreffenden – Vortrag, der Antragsteller habe bei der Kontrolle insbesondere keine glasigen Augen gehabt.
27Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochten Ordnungsverfügung nicht offensichtlich bejaht werden könnte, so würde auch eine sog. offene Abwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend zulasten des Antragstellers ausfallen. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, muss hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat angesichts der herausragenden Rechtsgüter Leib und Leben, die gefährdet sind, ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer wie der Antragsteller, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies selbst dann, wenn – was behauptet wird - dem derzeit arbeitslosen Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 19 B 29/04 -, mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 21.04-.
29Die erfolgte Gebührenfestsetzung, die ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.