Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. März 2016 - 23 K 3374/14
Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Zum 1. Juli 2009 leitete die Beklagte die Besoldung des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 6 Dienstaltersstufe 2 vorläufig in die Erfahrungsstufe 2 über. Zum 1. Oktober 2009 wurde der Kläger zum Feldwebel (Besoldungsgruppe A 7) befördert. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. November 2009 – zugestellt am 16. November 2009 – mit, dass ihm mit der Beförderung die endgültige Stufe 2 zugeordnet werde und dass der nächste regelmäßige Aufstieg zum 1. Juli 2011 vorgesehen sei. Dem Bescheid war als Anlage eine tabellarische Übersicht beigefügt, in der unter „Nachzeichnung (mit der Besoldungsgruppe der ERSTEN Beförderung/Planstelleneinweisung)“ der voraussichtliche Stufenaufstieg dargestellt war. Fehlerhaft wurde der Kläger jedoch bereits ab dem 1. Juni 2010 aus der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 3 besoldet. Dies fiel der Beklagten im Rahmen einer Routineprüfung im Frühjahr 2013 auf.
3Unter dem 22. Mai 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es aufgrund des vorzeitigen Stufenaufstiegs in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 zu einer Überzahlung in Höhe von 1.095,06 EUR gekommen sei, und hörte den Kläger zur Rückforderung dieses Betrages an. Hierauf teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe den überzahlten Betrag im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Wegen der komplizierten Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes sei es ihm nicht möglich gewesen, die Überzahlung zu erkennen.
4Mit Leistungsbescheid vom 3. Juni 2013 forderte die Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe von 1.095,06 EUR zurück. In der Begründung führte sie zudem aus, auch aus Gründen der Billigkeit könne nicht auf die Rückforderung verzichtet werden. Nach dem Bescheid vom 3. November 2009 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass der Stufenaufstieg erst zum 1. Juli 2011 erfolgten sollte. Daher hätte der Kläger die Überzahlung bemerken können; ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten der Besoldungsstelle sei demgegenüber nicht zu erkennen.
5Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Juni 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Kern aus, er habe die Überzahlung aus den Besoldungsberechnungen nicht erkennen können. Zu beachten sei auch, dass wegen Gewährung und Wegfall von Zulagen im fraglichen Zeitraum die ausgezahlten Beträge fast monatlich geschwankt hätten. Angesichts des geringen Betrages sei auch von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 – zugestellt am 1. Juni 2016 – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, auf der Grundlage des Schreibens vom 3. November 2009 seien dem Kläger die Zeitpunkte der künftigen Stufenaufstiege bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung seiner Prüf- und Sorgfaltspflichten hätte er daher die Überzahlung ohne Weiteres erkennen können. Da Eingabefehler – wie hier – im Rahmen der Massenverwaltung immer wieder vorkämen, überwiege nicht der Verursachungsbeitrag der Behörde. Daher könne auch aus Billigkeitsgesichtspunkten kein teilweiser Erlass erfolgen.
7Am 18. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er mache die Einrede des Wegfalls der Bereicherung geltend. Da er die überzahlten Beträge für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe, sei er nicht mehr bereichert. Er hafte auch nicht verschärft, weil die rechtsgrundlose Überzahlung für ihn auch nicht erkennbar gewesen sei. Zudem habe die Beklagte bei der Billigkeitsentscheidung verkannt, dass sie aufgrund des unstreitigen Eingabefehlers den alleinentscheidenden Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe.
8Der Kläger beantragt,
9den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt ergänzend vor, aufgrund der Mitteilung über die endgültige Stufenfestsetzung hätte der Kläger durch schlichtes Lesen die fragliche Überzahlung erkennen können. Aufgrund der für den Kläger bestehenden Treuepflicht sei dieser verpflichtet, die Besoldungsmitteilungen und die Auszahlungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Auch sei der Rückforderungsbetrag nicht aus Gründen der Billigkeit zu reduzieren. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bei dem Eingabefehler, der zur Überzahlung geführt habe, handele es sich um einen Fehler, der im Rahmen der Massenverwaltung nie ganz zu vermeiden sei. Daher komme diesem behördlichen Fehlverhalten nur ganz geringes Gewicht zu. Demgegenüber habe der Kläger seine Pflicht zur Kontrolle der Bezüge über einen langen Zeitraum missachtet.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist zulässig und begründet. Der Leistungsbescheid vom 3. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar steht der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG zu. Die Beklagte hat aber die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen.
16Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.
17Dem Kläger sind im hier streitigen Zeitraum Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Ihm stand – wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 3. November 2009 über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 2 mitsamt der dazugehörigen Anlage ergibt – für die Monate Juni 2010 bis Juli 2011 ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 2 zu. Hiervon abweichend hat der Kläger tatsächlich ab Juni 2010 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 Stufe 3 ausgezahlt bekommen. Aufgrund der fehlerhaften Stufenzuordnung hat der Kläger in diesem Zeitraum nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.095,06 Euro zuviel und damit rechtsgrundlos erhalten.
18Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich der Kläger gemäߠ§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Zwar kann hier angesichts der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Der Einwand der Entreicherung scheidet allerdings im Falle des Klägers deshalb aus, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzungen liegen hier vor.
19Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 16 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 10, jeweils m.w.N.
21Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11.
23In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11; Urteil der Kammer vom 3. Febraur 2016 – 23 K 3330/14 –.
25Der Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in jedem Einzelfall steht der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 (Az ZI1-30200/1#7) in keiner Weise entgegen; er konkretisiert sie lediglich für Fälle der verspäteten Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG.
26Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die in der Besoldungsmitteilung für Juni 2010 enthaltene Zuordnung zur Erfahrungsstufe 3 fehlerhaft war. Aus der Besoldungsmitteilung ergibt sich unmittelbar, dass der Kläger Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 7/Erfahrungsstufe 3 erhielt. Die Besoldungsmitteilung enthält in der rechten oberen Ecke eine Rubrik "Persönliche/Organisatorische Daten". Dort ist unter der Überschrift "Besoldungsgr./stufe" der Eintrag "A 7/3" zu finden. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungskriterien handelte, musste der Kläger auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen, d.h. er hätte erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge erstmals die Erfahrungsstufe 3 zugrundelag. Dass diese Zuordnung in der Besoldungsmitteilung nicht richtig sein konnte, musste sich dem Kläger wiederum ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse aufdrängen; ein schlichter Vergleich mit der Mitteilung über die endgültige Zuordnung zur Erfahrungsstufe 2 vom 3. November 2009 plus Anlage hätte insofern genügt. Diese Unterlagen musste er aufgrund der oben konkretisierten Treuepflicht zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs und der damit einhergehenden erstmaligen – wenn auch aus seiner Sicht nur geringfügigen – Erhöhung der Bezüge im Juni 2010 noch einmal zur Hand nehmen. Dabei ergab sich bereits unmittelbar aus dem Schreiben vom 3. November 2009, dass der nächste regelmäßige Aufstieg zum 1. Juli 2011 vorgesehen war. In der beigefügte Anlage waren darüber hinaus auch die weiteren regelmäßigen Aufstiege hinsichtlich der Zeitpunkte des Aufstiegs und der jeweils korrespondierende Stufenzuordnung aufgelistet. Aufgrund seiner Beförderung im Jahr 2009 musste und konnte der Kläger erkennen, dass nicht die erste Tabelle mit der Überschrift „Stufensteigerungen (OHNE Beförderung ab dem 01.07.2009)“, sondern einzig die zweite Tabelle für ihn maßgeblich sein konnte, dies trotz komplizierter Fassung der Überschrift: "Nachzeichnung (mit der Besoldungsgruppe der ERSTEN Beförderung/Planstelleneinweisung)". In dieser zweiten Tabelle ist dem Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 eindeutig die Stufe 2 zugeordnet.
27Trotz grundsätzlicher Bejahung eines Rückforderungsanspruchs der Beklagten ist die von ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Soldaten abzustellen.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 24 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 18.
29Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzurechnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 25 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 19.
31Dies ist nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen geboten, weil der Soldat, der nur einen untergeordneten Beitrag zu der Überzahlung gesetzt hat, besser stehen muss als der Soldat, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. In einem solchen Fall erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Soldaten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 26 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 20.
33Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 28 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 22.
35In Anwendung dieser Grundsätze ist die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Aufgrund der vorliegend festzustellenden überwiegenden (Mit-)Verursachung der Überzahlung durch die Beklagte war es geboten, von der Rückforderung teilweise abzusehen. Unabhängig davon, ob der Kläger die Überzahlung hätte erkennen müssen, bleibt der überwiegende Verantwortungsbeitrag bei der Beklagten. Wesentliches Gewicht hat bei dieser wertenden Betrachtung, dass unstreitig Auslöser für die Überzahlung allein ein Eingabe- oder Computerfehler im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr war. Diese Tatsache verliert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb an Gewicht, weil solche Fehler im Rahmen einer Massenverwaltung unvermeidlich sind. Es handelt sich vielmehr um eine Form des Organisationsverschuldens, für das die Beklagte die Verantwortung trägt. Aufseiten des Klägers kann ein originärer Verursachungsbeitrag dagegen nicht festgestellt werden, namentlich nicht durch fehlerhafte Angaben gegenüber dem Dienstherrn. Lediglich in einem zweiten Schritt, nämlich für die Fortsetzung der Überzahlung, trägt der Kläger Verantwortung, und zwar insoweit, als er eine Anzeige dieser – von ihm allerdings nicht bemerkten – Überzahlung unterließ. Zwar hatte er die Überzahlung trotz Offensichtlichkeit und insofern grob fahrlässig nicht bemerkt. Dieser Fahrlässigkeitsvorwurf darf allerdings im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht (noch einmal) den Ausschlag zum Nachteil des Klägers geben, sonst liefe die zur Billigkeitsprüfung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leer. Denn diese Rechtsprechung ist gerade für Fälle entwickelt worden, in denen sich Soldaten oder Beamte aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen können: Trotz verschärfter Haftung soll im Regelfall ein Billigkeitserlass vorgenommen werden; dann aber können die Tatsachen, die die verschärfte Haftung begründen, nicht als (entscheidendes) Argument gegen den Billigkeitserlass herangezogen werden. Zudem darf nicht übersehen werden, dass auf dieser zweiten Ebene (Fortsetzung der Überzahlung) der Fahrlässigkeit des Klägers mit gleichem Gewicht gegenübersteht, dass auch die Beklagte den von ihr begangenen Fehler nicht bemerkt hat. Zusätzliche, verschärfende Umstände aufseiten der Beklagten, wie beispielsweise ein Unbemerktbleiben des Fehlers über einen sehr langen Zeitraum oder das Hinzutreten eines weiteren Fehlers, müssen für die Annahme dieses Gleichgewichts nicht noch hinzutreten. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum das Verschulden eines Soldaten, der über 13 Monate hinweg zu Unrecht Bezüge aus einer zu hohen Erfahrungsstufe erhält, ohne dies zu bemerken, und dies nicht anzeigt, schwerer wiegen soll als das Verschulden der Behörde, die über denselben Zeitraum nicht bemerkt, dass Bezüge zu Unrecht gezahlt wurden, und die – entscheidend – zudem die Überzahlung leicht vermeiden kann.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rz. 9 und Urteil vom 15.10.2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rz. 39; anders aber OVG Lüneburg, Urteile vom 24. Juli 2013 – 5 LB 85/13 –, juris, Rz. 36 und vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rz. 48.
37Es erscheint hier angemessen, dem überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, dass im Ermessenswege von einer Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abgesehen wird; dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelfall. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages erscheint nicht geboten; weitere Umstände, die dies verlangen könnten, sind nicht ersichtlich.
38Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung bestimmen müssen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. März 2016 - 23 K 3374/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 02. März 2016 - 23 K 3374/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni 2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 25 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.
(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personenkreis, für den in der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung Erhöhungsbeträge ausgewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungsbeträge den Beträgen der Stufen und Überleitungsstufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.
(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Überleitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überleitungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3.
(5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zuordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehrbetrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezügeverbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur, wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuordnung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zuordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abweichend von § 27 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leistungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehaltfähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassungen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbesoldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes angerechnet.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung die Dienstbezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen Monat zustehen würden.
(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nicht vorgelegen hätte.
(11) In den Fällen des § 27 Absatz 9 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so gestellt, als ob ein Fall des § 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätte.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 504,82 Euro wird aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 2.178 Euro wird insoweit aufgehoben, als damit mehr als 198 Euro zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger 7% und die Beklagte 93%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Polizeibeamter in den Diensten der Beklagten.
3Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurde er für die Dauer von 24 Monaten zum Bundesamt für Verfassungsschutz abgeordnet. Dort erhielt er statt der zuvor gezahlten Polizeizulage die Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Nach dem Ende der Abordnung wurde ihm diese Zulage bis einschließlich Juli 2011 fortgezahlt, obwohl ihm seit dem 3. Januar 2010 nur noch die Polizeizulage zustand.
4Der Kläger hat zwei unterhaltsberechtigte, 2004 und 2007 geborene Kinder und ist seit dem 12. März 2010 geschieden. Den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhielt der Kläger bis einschließlich November 2010. Das Kindergeld bezieht seit Geburt der Kinder seine geschiedene Ehefrau. Seit November 2009 ist sie berufstätig. Ab Januar 2010 erhielt sie von der Evangelische Kliniken C. gGmbH, in deren in C. -C1. H. gelegenen Waldkrankenhaus sie arbeitete, eine Kinderzulage. Im Juni 2010 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, seine geschiedene Ehefrau arbeite im Waldkrankenhaus.
5Nachdem der Kläger von ihr erfahren hatte, dass sie einen Familienzuschlag für die Kinder erhielt, erkundigte er sich am 19. Oktober 2010 telefonisch bei der Beklagten, ob ihm der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag weiterhin zustehe, nachdem seine frühere Ehefrau im Krankenhaus beschäftigt sei. Er erhielt die Auskunft, es werde eine Vergleichsmitteilung an den Arbeitgeber der früheren Ehefrau versandt; anschließend werde er informiert. Ende Oktober 2010 richtete die Beklagte eine Vergleichsmitteilung an die Evangelische Kliniken Johanniter- und Waldkrankenhaus C. gGmbH. Da keine Reaktion erfolgt, übersandte die Beklagte im Januar 2011 und im Mai 2011 weitere Vergleichsmitteilungen. Mit Schreiben vom 2. November 2010, gefaxt am 21. Juni 2011, teilte die Evangelische Kliniken C. gGmbH der Beklagten mit, die geschiedene Ehefrau des Klägers erhalte seit Januar 2010 eine Kinderzulage.
6Nach telefonischer Anhörung zu der beabsichtigten Rückforderung forderte die Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 27. Juni 2011 vom Kläger den an diesen gezahlten Kinderanteil im Familienzuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. November 2010 in Höhe von insgesamt 2.178 Euro brutto zurück. Sie kündigte an, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten von 150 Euro gegen die laufenden Dienstbezüge des Klägers aufzurechnen.
7Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2011 Widerspruch ein und trug vor: Er habe die Beklagte über seine Scheidung unverzüglich informiert. Als seine frühere Ehefrau ihm im Oktober 2010 mitgeteilt habe, dass sie den Kinderanteil erhalte, habe er diesen Betrag vom Kindesunterhalt abgezogen. Im Übrigen sei er entreichert.
8Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 zurück. Der Kläger könne sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, da die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung stehe. Sie wies darauf hin, dass der vom Kläger zurückgeforderte Betrag auch unter Berücksichtigung der anderen Rückforderung netto unter dem pfändbaren Betrag nach § 850 c ZPO liege.
9Mit einem weiteren Rückforderungsbescheid vom 27. Juni 2011 forderte die Beklagte vom Kläger den Differenzbetrag zwischen Sicherheitszulage und Polizeizulage für die Zeit vom 3. Januar 2010 bis 31. Juli 2011 in Höhe von insgesamt 510,50 Euro zurück. Sie kündigte an, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten von 100 Euro brutto gegen die laufenden Dienstbezüge des Klägers aufzurechnen.
10Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2011 Widerspruch ein und machte geltend, er habe die Überzahlung nicht bemerkt. Er habe nicht gewusst, dass die Sicherheitszulage höher als die Polizeizulage sei. Der Fehler liege ausschließlich bei der Personalstelle. Außerdem sei er entreichert.
11Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 zurück und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 504,82 Euro.
12Gegen beide Rückforderungsbescheide hat der Kläger am 11. Oktober 2011 Klage erhoben. Er hat angegeben, er habe von der Zahlung der Kinderzulage an seine frühere Ehefrau lange Zeit nicht gewusst. Deshalb sei diese Zulage bei den familiengerichtlichen Vergleichsverhandlungen über den nachehelichen Unterhalt im November 2009 und März 2010 auch nicht berücksichtigt worden. Er hat auch die Kinderzulage nicht für eine mit dem Familienzuschlag vergleichbare Leistung gehalten. Durch die Anrechnung liege eine europarechtliche Geschlechterdiskriminierung vor. Dass die Sicherheitszulage höher als die Polizeizulage sei, habe er nicht gewusst, zumal die Tätigkeit bei der Polizei gefährlicher sei als beim Verfassungsschutz. Außerdem sei er entreichert.
13Der Kläger hat beantragt,
141. den Bescheid vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 2.178 Euro aufzuheben,
152. den Bescheid vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 169,83 Euro [gemeint war: 504,82 Euro] aufzuheben,
16hilfsweise zu 1., sinngemäß dem EuGH die Frage vorzulegen, ob eine innerstaatliche Regelung, welche die Anrechnung von kinderbezogenen Zuschlägen auch in Fällen von geringfügiger Beschäftigung vorsieht, europakonform ist.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
20Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
21Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und 2 C 4.11 – zu den Anforderungen an die Offensichtlichkeit einer Überzahlung nicht beachtet. Er habe von der Arbeitstätigkeit seiner geschiedenen Ehefrau erst erfahren, nachdem er das Kindergeld nicht mehr erhalten habe. Er habe dann die Besoldungsstelle umgehend darüber informiert. Dass seine geschiedene Ehefrau einen Kinderzuschlag erhalte, habe er zunächst nicht gewusst. Abgesehen davon sei für ihn aufgrund der komplizierten rechtlichen Regelungen nicht erkennbar gewesen, dass dieser Kinderzuschlag seinen ausschließe. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein anteiliger Kinderzuschlag der Kindesmutter den vollen Kinderzuschlag des Kindesvaters ausschließe. Dies benachteilige Teilzeitbeschäftigte und gehe letztlich zu Lasten der Kinder. Diese Frage sei dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Bei der überzahlten Sicherheitszulage sei die Billigkeitsentscheidung fehlerhaft. Denn das Mitverschulden der Behörde sei nicht berücksichtigt worden. Ihm hätte die Differenz von 25 bis 26 Euro monatlich nicht auffallen müssen.
22Der Kläger beantragt sinngemäß,
231. das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 2.178 Euro aufzuheben, und
242. den Bescheid vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 504,82 Euro aufzuheben,
25hilfsweise, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob eine innerstaatliche Regelung, welche die Anrechnung von kinderbezogenen Zuschlägen auch in Fällen von geringfügiger Beschäftigung vorsieht, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Kinderzuschlag wäre nicht überzahlt worden, wenn der Kläger die Besoldungsstelle rechtzeitig über die Arbeitsaufnahme seiner geschiedenen Ehefrau informiert hätte. Über eine entsprechende Verpflichtung sei er regelmäßig in den Erklärungen zum Familienzuschlag informiert worden. Die Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung der Sicherheitszulage sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger zitierten Fälle des Bundesverwaltungsgerichts seien mit seinem nicht vergleichbar. Denn der Kläger habe über einen viel kürzeren Zeitraum als in den dort zu entscheidenden Fällen zu hohe Bezüge erhalten. Ein Organisationsverschulden der Behörde liege erst ab einem Überzahlungszeitraum von 3 Jahren vor.
29Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Beiakte) und der beigezogenen Verfahrensakten des Amtsgerichts Siegburg (4 Beiakten) Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Der Senat legt den Klageantrag zu 2. in der Weise aus, dass der Kläger begehrt, den gesamten Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 504,82 Euro und nicht nur in Höhe von 169,83 Euro aufzuheben. Denn aus dem Vorbringen des Klägers ist ersichtlich, dass er den Bescheid insgesamt anficht und es sich bei dem im Klageantrag genannten Betrag um einen schlichten Schreibfehler handelt. Dieser dürfte sich daraus ergeben, dass am Ende des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 betreffend die Rückforderung in Höhe von 504,82 Euro ausgeführt ist, dass abzüglich der Steuererstattung ein monatlicher Gesamtnettorückforderungsbetrag in Höhe von 169,83 Euro bis zur Tilgung der Summe aus beiden Forderungen verbleibe.
33Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet: Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 504,82 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu 1.). Weiter ist der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung des kinderbezogenen Familienzuschlags in Höhe von insgesamt 2.178 Euro insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte mehr als 198 Euro zurückgefordert hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Soweit 198 Euro zurückverlangt werden, ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (dazu 2.). Der Hilfsantrag ist unbegründet (dazu 3.).
34Anspruchsgrundlage für die Rückforderungsansprüche ist jeweils § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu Bezügen in diesem Sinne zählen auch die Sicherheitszulage und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BBesG).
351. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten betreffend die Differenz zwischen der Sicherheits- und der Polizeizulage ist rechtswidrig, weil die darin getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtswidrig ist.
36Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG vor, d. h. die Sicherheitszulage ist dem Kläger im Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 „zu viel gezahlt“ worden. Die Beklagte hat dem Kläger im Zeitraum vom 3. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 monatlich eine Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt, obwohl dem Kläger durchgängig nur eine Polizeizulage nach Nr. 9 der eben genannten Regelungen zustand. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit und bedarf keiner Vertiefung. Die Überzahlungen betragen insgesamt 504,82 Euro brutto.
37Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Eine solche Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 f., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris Rn. 24 f., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013– 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6.
39Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Eine fehlerhafte Billigkeitsentscheidung führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Rückforderungsbescheides.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 20 ff., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 26 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –,juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6.
41In Anwendung dieser Grundsätze ist die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat ihr Mitverschulden im Rückforderungsbescheid nicht hinreichend berücksichtigt. Die Sicherheitszulage ist überzahlt worden, weil die Beklagte das Ende der zweijährigen Abordnung des Klägers an das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht bei der Gewährung der Zulagen berücksichtigt hat, obwohl der Zeitpunkt von vorn herein feststand und ihr bekannt war. Sie hätte dies ohne Weiteres rechtzeitig berücksichtigen können. Insoweit wäre bei der in aller Regel computergestützten Bearbeitung von Besoldungsänderungen in Betracht gekommen, die Gewährung der Sicherheitszulage von vorn herein auf den Abordnungszeitraum zu beschränken oder die weitere Zulagenberechtigung zeitnah vor Ende des Abordnungszeitraums zu überprüfen. Der Kläger hat insoweit keinerlei falsche Angaben gemacht oder Angaben verschwiegen. Unabhängig davon, dass er anhand der Besoldungsmitteilungen erkennen konnte, weiterhin die Sicherheitszulage zu erhalten, trifft das Verschulden daher überwiegend die Behörde. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Organisationsverschulden nicht erst ab einem Zeitraum von drei Jahren vorwerfbar. Die Erläuterung der Beklagten dazu, sie fordere alle drei Jahre Erklärungen zum Familienzuschlag an, führt hier nicht weiter. Denn die Erklärungen zum Familienzuschlag haben nichts mit der Sicherheitszulage zu tun. Im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen, warum das Verschulden eines Beamten, der 19 Monate lang zu Unrecht eine Zulage statt einer anderen erhält und dies (u.U. fahrlässig) nicht bemerkt und anzeigt, schwerer wiegen soll als das Verschulden der Behörde, die über denselben Zeitraum nicht bemerkt, dass die Zulage zu Unrecht gezahlt wird, und die – entscheidend – zudem die Überzahlung leicht hätte vermeiden können.
42Dessen ungeachtet ist die Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte dem Kläger keine Ratenzahlung über einen Zeitraum eingeräumt hat, der dem Überzahlungszeitraum entspricht (19 Monate). Sie hat die Rückzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 100 Euro brutto verlangt. Bei einer Rückforderungssumme von 504,82 Euro entspricht dies einem Rückzahlungszeitraum von im Wesentlichen nur 5 Monaten.
432. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten betreffend den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ist teilweise rechtswidrig. Allerdings hat der Kläger den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag im Zeitraum Januar bis November 2010 zu Unrecht erhalten, dieser Einkommensteil ist also „zu viel gezahlt“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 ff.) und macht sie sich mit der Änderung zu eigen, dass für die Gleichstellung der Tätigkeit bei den Evangelischen Kliniken C. GmbH mit dem öffentlichen Dienst im Jahre 2010 das „Investitionsprogramm 2010 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 30. März 2010, MBl. NRW S. 309, und nicht das des Jahres 2011 maßgeblich ist. Diese Überzahlungen an den Kläger betragen insgesamt 2.178 Euro brutto.
44Jedoch ist der Kläger hinsichtlich des für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2010 erhaltenen Familienzuschlags in Höhe von insgesamt 1.980 Euro entreichert und darf sich auf die Entreicherung auch berufen, weil er insoweit nicht verschärft haftet (dazu a)). Im Übrigen, also hinsichtlich der weiteren zurückverlangten 198 Euro für den Monat November 2010, ist dieser Bescheid rechtmäßig. Der Kläger kann sich ab November 2010 nicht mehr auf eine Entreicherung berufen, weil er seitdem verschärft haftet (dazu b)).
45a) Soweit es um die Rückforderung für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2010 geht, kann sich der Kläger nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, die ihm zu viel gezahlten Anteile des Familienzuschlages verbraucht zu haben. Für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2010 ist der Kinderzuschlag nach seinen insoweit unbestrittenen Angaben bei der Berechnung seines Einkommens und damit bei der Höhe seiner Unterhaltszahlungen berücksichtigt und dadurch verbraucht worden.
46Der Kläger haftet für diese Monate nicht verschärft gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB. Er hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht gewusst, dass ihm der Kinderanteil im Familienzuschlag nicht mehr zustand, Der Mangel des rechtlichen Grundes war auch nicht so offensichtlich, dass er dies hätte erkennen müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).
47Der Mangel des rechtlichen Grundes einer Zahlung ist offensichtlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Dem Beamten muss aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Nicht erforderlich ist es, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme der Offensichtlichkeit allerdings nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 f., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f., sowie vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten); ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 30 ff. = NRWE, m. w. N.
49Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Weitergehende Kenntnisse sind nur von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten zu erwarten.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 A 5.03 –, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31 = juris, Rn. 15.
51Die Vorschrift des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG, die eine Tätigkeit in bestimmten Fällen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstellt, und deren Auswirkungen auf kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag gehören nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts, deren Kenntnis bei allen Beamten vorausgesetzt werden kann. Sie stellt vielmehr eine nicht ohne Weiteres verständliche Sonderregelung dar, deren Tatbestandsvoraussetzungen sich in der Regel erst durch weitere Nachforschungen klären lassen.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1987 – 2 C 4.85 –, NVwZ 1987, 1082 = juris, Rn. 19 (zum damaligen vergleichbaren § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Februar 1991 – 4 S 1744/90 –, ZBR 1991, 251 = juris, Rn. 35; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2006 – AN 15 K 04.00414 –, juris, Rn. 29.
53In Anwendung dieser Grundsätze haftet der Kläger für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2010 nicht verschärft. Für eine positive Kenntnis der Überzahlung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Mangel des rechtlichen Grundes war auch nicht offensichtlich. Rechtlich maßgeblich ist hier nicht der Umstand, dass seine geschiedene Ehefrau überhaupt berufstätig war. Denn dies allein schließt den Anspruch des Klägers auf den Kinderzuschlag nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass der geschiedenen Ehefrau der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag „zustünde“ und ihre Tätigkeit dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG gleichgestellt war. Denn erst diese beiden Umstände schließen nach den §§ 40 Abs. 5 Satz 1, 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG die Gewährung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag an den Kläger aus, wenn er – wie hier – nicht das Kindergeld erhält. Diese rechtlichen Zusammenhänge und die Auswirkungen auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag hätte der Kläger allerdings bis zu dem Zeitpunkt im Oktober 2010 nicht erkennen können oder müssen, in dem er erfuhr, dass seine frühere Ehefrau einen Kinderzuschlag erhielt.
54Er wusste zwar seit der mündlichen Verhandlung im Familienverfahren vor dem Amtsgericht T. am 13. November 2009, an der er persönlich teilgenommen hatte, dass seine Ehefrau berufstätig war. Dieser Umstand war nämlich ausweislich des Sitzungsprotokolls bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes angesprochen worden. Er wusste vielleicht auch schon im Januar 2010, dass sie beim evangelischen Waldkrankenhaus arbeitete. Außerdem hatte der Kläger in seiner Erklärung zum Familienzuschlag vom 22. Oktober 2004 angegeben, seine damalige Lebensgefährtin (und spätere Ehefrau) sei beim evangelischen Waldkrankenhaus im öffentlichen Dienst beschäftigt.
55Allein wegen des Wissens um diese Umstände musste sich dem Kläger jedoch nicht ohne Weiteres aufdrängen, dass seine nicht als Beamtin beschäftigte Ehefrau auch einen Kinderzuschlag in ihrem Beschäftigungsverhältnis erhielt. Deren konkrete arbeitsvertragliche Bedingungen kannte der Kläger nicht; er hätte auch nicht durch Nachdenken erkennen können, ob seiner geschiedenen Ehefrau in ihrem Arbeitsverhältnis ein Kinderzuschlag zustand. Denn welche vertraglichen Regelungen für Beschäftigte im Evangelischen Waldkrankenhaus konkret galten und ob diese Regelungen einen Kinderzuschlag vorsahen, war nicht allgemein bekannt. Vor diesem Hintergrund und auch unter Berücksichtigung, dass er das Kindergeld nicht erhielt, musste der Kläger nicht erkennen, dass ihm der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nicht länger zustand. Der Kläger ist Beamter des mittleren Dienstes und war im Jahre 2010 als Polizeiobermeister bei der Bundespolizei tätig. Soweit ersichtlich, war er dort nicht mit Besoldungsfragen befasst. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 40 Abs. 5 Satz 1, 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG sind komplex und jedenfalls für juristische Laien unübersichtlich. Die Voraussetzungen dieser Regelungen im Einzelfall zu erkennen und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen, war für einen Beamten mit den Kenntnissen des Klägers unzumutbar, zumal er erst im Oktober 2010 positiv Kenntnis davon erhielt, dass seine Ehefrau einen Kinderzuschlag erhält.
56Siehe zu einem ähnlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Februar 1991 – 4 S 1744/90 –, ZBR 1991, 251 = juris, Rn. 35.
57Diese Ausführungen gelten auch noch in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger seine Bezüge für Oktober 2010 erhielt. Dies dürfte Ende September 2010 gewesen sein. Denn Dienstbezüge einschließlich des Familienzuschlags werden monatlich im Voraus gezahlt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG). Erst danach, im Oktober 2010, erfuhr der Kläger davon, dass seine Ehefrau ebenfalls einen Kinderzuschlag bekam.
58Der Kläger haftet auch nicht deswegen verschärft, weil er der Beklagten die Berufstätigkeit seiner Ehefrau erst im Juni 2010 mitgeteilt hat, obwohl er davon schon im November 2009 erfahren hatte. Der Kläger wusste zwar aus den Hinweisen in seiner im März 2007 unterschriebenen Erklärung zum Familienzuschlag, dass er Änderungen z. B. zum Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau anzeigen musste. Aus der Verletzung dieser Anzeigepflicht folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass für ihn nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch der Mangel des rechtlichen Grundes für den weiteren Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag offensichtlich gewesen ist. Die Kenntnis von der genannten Anzeigepflicht und deren Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden. Auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führt für sich allein nicht zur Haftung des Klägers gemäß § 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, ZBR 1991, 246 = juris, Rn. 17, und vom 27. Januar 1987 – 2 C 4.85 –, NVwZ 1987, 1082 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 – 12 A 3370/97 –, juris, Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Februar 1991 – 4 S 1744/90 –, ZBR 1991, 251 = juris, Rn. 37.
60Der Einwand der Entreicherung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag unter einem gesetzlichen Vorbehalt steht, dass keine andere dem öffentlichen Dienst angehörende Person gemäß § 40 Abs. 5 BBesG berechtigt ist. Einen solchen Vorbehalt gibt es nicht. Auch die bei jeder Gewährung von Besoldungsbezügen bestehende Möglichkeit eines späteren Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen begründet allein noch keinen gesetzlichen Vorbehalt. Andernfalls stünden alle derartigen Leistungen unter einem gesetzlichen Vorbehalt. Dies entspräche nicht der bereicherungsrechtlichen Haftung, die Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt. Ein solches Ergebnis widerspräche auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Letztlich auch aus ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass aus Gründen der Fürsorgepflicht ein gewillkürter Vorbehalt nach Art und Umfang auf das Notwendigste zu begrenzen ist.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –, BVerwGE 71, 77 = DVBl. 1985, 750 = juris, Rn. 23 ff.
62Aus diesen Gründen standen die Zahlungen hier auch nicht deswegen unter Vorbehalt, weil in den Erklärungen zur Berechnung des Familienzuschlages der allgemein geltende Hinweis enthalten war, der Kläger müsse alle Bezüge, die er infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Meldungen zu viel erhalten habe, zurückzahlen.
63b) Für die Überzahlung im Monat November 2010 kann der Kläger sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, entreichert zu sein. Insoweit haftet er verschärft nach § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB. Als er Ende Oktober seine Dienstbezüge für November 2010 erhielt, hätte er nämlich durch Nachdenken erkennen können, dass ihm der kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag nicht länger zustand.
64Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger wusste, dass seine geschiedene Ehefrau im Evangelischen Waldkrankenhaus tätig war. Dies hatte er der Besoldungsstelle im Juni 2010 mitgeteilt. Weiter hatte der Kläger in seiner Erklärung zum Familienzuschlag vom 22. Oktober 2004 angegeben, seine damalige Lebensgefährtin (und spätere Ehefrau) sei beim evangelischen Waldkrankenhaus im öffentlichen Dienst beschäftigt. Daher hätte er durch Nachdenken darauf kommen können, dass seine geschiedene Ehefrau nun wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Er wusste auch, dass er das Kindergeld nicht bekam. Außerdem erfuhr er im Oktober 2010 von seiner geschiedenen Ehefrau, dass sie einen Kinderzuschlag erhielt. Damit kannte der Kläger alle Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG oder hätte sie kennen können. Auf die Rechtsfolge des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG, dass nur der Kindergeldempfänger den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, wenn beide Eltern im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, war der Kläger am 21. Juni 2010 in einer Erklärung zur Berechnung des Familienzuschlags hingewiesen worden. Dort findet sich oberhalb seiner Unterschrift für Empfänger von Familienzuschlag, die nicht zugleich Kindergeld erhalten, folgender Zusatz: „Mir ist bekannt, dass der Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag entfällt, wenn der Kindergeldempfänger in den öffentlichen Dienst eintritt.“ Der Hinweis „Nur für Empfänger von Familienzuschlag, die nicht zugleich Kindergeld erhalten“ ist fettgedruckt und fällt daher ins Auge. Der Kläger hätte daher durch Nachdenken erkennen können, dass ihm der Kinderzuschlag nicht länger zustand. Diese Überlegungen hat er der Sache nach offenbar auch angestellt. Dies zeigt sich darin, dass er bei der Besoldungsstelle telefonisch nachgefragt hat, ob ihm neben dem Kinderzuschlag seiner geschiedenen Ehefrau sein kinderbezogener Familienzuschlag weiterhin zustehe.
65Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag war in den Besoldungsmitteilungen des Klägers gesondert als „FZ-Kind-Bestandteil“ ausgewiesen. Der Kläger hätte beim Lesen seiner Bezügemitteilungen daher erkennen können, dass er den Zuschlag weiter und zu Unrecht erhielt.
663. Dem Hilfsantrag ist nicht stattzugeben. Die Frage, ob eine innerstaatliche Regelung, welche die Anrechnung von kinderbezogenen Zuschlägen auch in Fällen von geringfügiger Beschäftigung vorsieht, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, ist nicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Diese Frage ist hier nämlich nicht entscheidungserheblich.
67Die Frage, inwieweit kinderbezogene Zuschläge in Fällen von Teilzeitbeschäftigung angerechnet werden, regelt für die Besoldung des Klägers § 40 Abs. 5 BBesG. Nach Satz 1 der Vorschrift erhalten Eltern, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag pro Kind nur einmal. Gezahlt wird an denjenigen, der das Kindergeld erhält. Um eine Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Kindergeldberechtigten zu verhindern, bestimmt § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG, dass § 6 [Kürzung der Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung] auf den Betrag des Familienzuschlags, der auf das Kind entfällt, keine Anwendung findet, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Absatzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Diese Regelung soll bewirken, dass den Eltern eines Kindes, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, kein Nachteil daraus erwächst, dass der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt ist. Sie sollen für ihr Kind insgesamt einen vollen kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalten.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010– 2 C 41.09 –, DÖD 2011, 164 = juris, Rn. 13.
69Das Bundesbesoldungsrecht benachteiligt demnach Teilzeitbeschäftigte insoweit nicht.
70Ob dies bei den Rechtsvorschriften, nach denen die geschiedene Ehefrau des Klägers möglicherweise wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nur einen gekürzten Kinderzuschlag erhalten hat, anders ist, ist nicht im Verfahren des Klägers entscheidungserheblich. Etwaige Ansprüche auf Gewährung eines höheren Kinderzuschlags müsste die geschiedene Ehefrau des Klägers gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen. Dasselbe gilt für die etwaige Rüge, die Vorschriften über die Gewährung eines Kinderzuschlags an diese verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz.
71Im Übrigen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG grundsätzlich verfassungsgemäß ist und nicht gegen Art. 3 GG verstößt. Die nach § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG zu vergleichenden Leistungen müssen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, um dem Familienzuschlag zu "entsprechen". Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in derselben Höhe gezahlt werden. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn die dem Berechtigten zustehende "entsprechende Leistung" deutlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde.
72Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 – 2 BvR 1476/01 –, NVwZ 2004, 336 = juris, Rn. 8 ff.; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2010 – 2 C 51.09 –, Schütz BeamtR ES/C I 1.1 Nr. 104 = juris, Rn. 13, vom 19. Februar 2009 – 2 C 107.07 –, DÖD 2009, 195 = juris, Rn. 12, 17 ff., und vom 1. September 2005 – 2 C 24.04 –, NVwZ 2006, 352 = juris, Rn. 18 ff.
73Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
75Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.