Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 31. März 2015 - 20 L 211/15.A
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt Kellmann, 50674 Köln, beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 567/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 567/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2015 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der Bescheid wurde hier am 16.01.2015 zwecks Zustellung an den Antragsteller zur Post gegeben, so dass durch den am 22.01.2015 beim Verwaltungsgericht Arnsberg eingegangenen Antrag die Antragsfrist gewahrt wurde.
6Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
7Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht.
8Rumänien ist nach Aktenlage gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig und hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik vom 12.12.2014 mit Schreiben vom 16.12.2014 zugestimmt und seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt.
9Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Rumänien nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel des Asylverfahrens in Rumänien bestehen.
10So waren nach einem gemeinsamen Bericht kirchlicher Organisationen und der NGO Pro Asyl von Dezember 2012,
11Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System,
12trotz Angleichung der rechtlichen Bestimmungen an die EU-Vorgaben faktisch in Rumänien keine Strukturen für die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren vorhanden. Flüchtlinge wurden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert und waren der Willkür der Behörden ausgeliefert. Meist gab es keinen Zugang zu Dolmetschern, weder für die Beratung noch für die Anhörung selbst. Wenn es im Rahmen solcher mangelhafter Verfahren zu Ablehnungen kam, so wurden die Flüchtlinge bis zu ihrer Abschiebung oft monatelang inhaftiert. Ferner gab es Berichte von Flüchtlingen, die einen Schutzstatus erhalten hatten und trotzdem auf unbegrenzte Zeit ins Gefängnis kamen. Zudem mussten Asylantragsteller in Rumänien von umgerechnet 85 Cent pro Tag leben, was bei weitem nicht zur Deckung existenzieller Bedürfnisse ausreichte.
13Ein aktueller Zeitungsbericht weckt erneut Zweifel an der Einhaltung der Aufnahmebedingungen in Rumänien, wenn der Präsident des Bundesamtes dort wie folgt zitiert wird: „In Rumänien beispielsweise würden Asylbewerber grundsätzlich inhaftiert; zum Arztbesuch werden sie in Handschellen und Ketten vorgeführt.“
14Vgl. Fränkische Landeszeitung vom 20.01.2015, Asyl: Entscheidung in elf Tagen.
15Das Bundesamt hat zu diesem Bericht auf Befragen mit Schriftsatz vom 26.02.2015 mitgeteilt, dass der Präsident nicht, wie in der Zeitung dargestellt, gesagt habe, dass „alle Asylbewerber grundsätzlich immer inhaftiert werden und zum Arztbesuch in Handschellen vorgeführt werden, sondern lediglich davon berichtet, dass das Bundesamt von solchen (Einzel-)Fällen gehört hat“. Es hat ferner mitgeteilt, dass dem Bundesamt darüber hinaus zu Rumänien keinerlei Erkenntnisse vorliegen, dass es dort systemische Mängel gibt.
16Das Gericht sieht sich vor diesem Hintergrund zu einer abschließenden Bewertung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen – insbesondere auch bezogen auf die Inhaftierungspraxis – in Rumänien im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht in der Lage. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Erkenntnislage hierzu sehr dürftig ist. Mit Ausnahme einer weiteren Stellungnahme von ACCORD vom Mai 2014 zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Rumänien, die vorliegend nicht unmittelbar relevant ist, gibt es neben den obigen Quellen keine – dem Gericht derzeit zugänglichen - ausführlichen aktuellen Stellungnahmen zur Lage von Asylbewerbern in Rumänien. Feststeht allerdings, dass es zu Inhaftierungen und der Vorführung von Asylbewerbern zum Arztbesuch in Handschellen gekommen ist, und zwar jedenfalls in einem Umfang, der aus Sicht des Präsidenten des Bundesamtes im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erwähnenswert war. Das Gericht sieht sich daher veranlasst, den aufgetretenen Zweifeln im Rahmen des Hauptsacheverfahrens im Einzelnen nachzugehen.
17Unter Berücksichtigung des weiteren Aufklärungsbedarfs hinsichtlich des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Rumänien und möglichen gravierenden Rechtsverletzungen des Antragstellers ist ihm im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.