Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2014 - 2 K 6818/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000 mit der postalischen Anschrift F.--straße 8. Bei der F.--straße handelt es sich um eine etwa 80 Meter lange, von der C. Straße abgehende Stichstraße. Die Fahrbahn weist eine Breite von ca. 4,60 Metern auf. Am Ende der F.--straße befindet sich ein Wendehammer mit einem Durchmesser von etwa 16 Metern.
3Im Westen grenzt das Grundstück der Klägerin an ein Grundstück der Beklagten, welches bis vor kurzem der Unterbringung des Maschinenparks des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen diente und Teil des C1. ist. Für dieses Grundstück (einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung L1. -F2. , Flur 00, Flurstück 000; im Folgenden: Vorhabengrundstück) beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 20. Dezember 2011 den einfachen Bebauungsplan Nr. 00000/00. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 15. Februar 2012. Der Bebauungsplan setzt unter anderem eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ fest. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung soll die Erschließung der Kindertagesstätte über den Fuß- und Radweg des C1. erfolgen, um die F.--straße vor zusätzlichem Kfz-Verkehr zu bewahren. Gleiches soll für den Hol- und Bringverkehr der Kindergartenkindereltern gelten. Auch dieser soll laut Begründung nicht über die F.--straße erfolgen. Die erforderlichen Stellplätze sollen im Zuge der Baugenehmigung an geeigneten Stellen in der Nähe des Kindergartens auf städtischen Flächen nachgewiesen werden. Im Einmündungsbereich der F.--straße auf die C. Straße soll eine Hinweisbeschilderung installiert werden, die auf den Umstand hinweist, dass im Wendehammer der F.--straße keine Haltemöglichkeiten für den Kindergarten bestehen. Die Eltern sollen am Anfang eines Kindergartenjahres auf diesen Umstand hingewiesen werden.
4Die Beklagte erteilte ihrer Gebäudewirtschaft mit Bescheid vom 22. Juni 2012 die Genehmigung, auf dem Vorhabengrundstück einen zweigeschossigen Kindergarten mit vier Gruppen zu errichten. Die Genehmigung enthält unter anderem folgende „Bedingungen“:
51. Die erforderlichen Stellplätze für das geplante Bauvorhaben werden gemäß der Festsetzung Nr. 4.4 im zugehörigen Bebauungsplan nicht auf dem eigenen Grundstück errichtet, sondern auf öffentlicher Fläche in der nahen Umgebung bereitgestellt.
6Zwecks Gewährleistung des Hol- und Bringverkehrs für die Kindertagesstätte werden die drei erforderlichen Stellplätze auf öffentlicher Fläche zum Parken und/oder Halten in der O. Allee angeboten (ca. im Bereich der O. Allee 00, siehe Kennzeichnung im Übersichtsplan). Eine entsprechende Beschilderung ist vorzusehen.
72. Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 4.4 ist in der F.--straße (im Einmündungsbereich auf die C. Straße) in Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik eine Hinweisbeschilderung zu installieren, die darauf hinweist, dass im Wendehammerbereich der F.--straße keine Haltemöglichkeit für den Hol- und Bringverkehr zur Kindertagesstätte besteht. Eltern sind zu Beginn des Kindergartenjahres zudem auf diesen Umstand hinzuweisen.“
8Die Klägerin beantragte am 30. November 2012 einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung. Die Kammer lehnte den Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Dezember 2012 in dem Verfahren 2 L 1648/12 ab.
9Ebenfalls am 30. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
10Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Durch den Kindergarten werde ihr Grundstück unzumutbar belastet. Es sei ausgeschlossen, dass der Hol- und Bringverkehr für eine Kindertagesstätte in der hier genehmigten Größe über die drei an der O. Allee vorgesehenen Stellplätze abgewickelt werden kann. Vielmehr sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Kindergarteneltern die F.--straße benutzen werden. Die wegen der parkenden Fahrzeuge nur einspurig befahrbare F.--straße sei für die Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs indes nicht geeignet. Es drohe daher ein totaler Verkehrskollaps in der F.--straße . Die in der Baugenehmigung vorgesehenen Maßnahmen seien ungeeignet. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass eine Hinweisbeschilderung die Eltern wirksam davon abhalten werde, den Hol- und Bringverkehr über die F.--straße abzuwickeln, denn es fehle schlicht an realistischen Alternativen, um zumutbar und nah genug an die Kindertagesstätte heranzufahren. Die Lage der Kindertagesstätte provoziere es geradezu, dass gegen in der F.--straße geltende Park- bzw. Halteverbote in Zukunft verstoßen werde.
11Zudem verletze das Bauvorhaben den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Es ist darüber hinaus rücksichtslos, weil der Baukörper völlig überdimensioniert sei. Er überschreite die faktischen Baugrenzen der Nachbarbebauung. Durch zahlreiche Fensteröffnungen werde ein umfassender Einblick in den Gartenbereich der Klägerin ermöglicht. Mit der vorgesehenen Photovoltaikanlage erlange der Baukörper einen geradezu industriellen Charakter und entfalte auf das Grundstück der Klägerin eine erdrückende Wirkung.
12Der der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam, weil die Stellplatzfrage offengeblieben ist.
13Das Vorhaben verstoße schließlich gegen § 51 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2012 (Az.: 00/000/0000/0000) aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 17. April 2013 sowie am 22. Januar 2014 in Augenschein genommen. Auf die jeweiligen Niederschriften wird Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist unbegründet.
22Die angefochtene Baugenehmigung ist zwar objektiv rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
23I.
24Die Baugenehmigung verstößt gegen die nicht nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach sind Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Vorliegend sollen die drei erforderlichen Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf der O. Allee hergestellt werden. Insoweit fehlt es jedoch an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung. Diese kann nur durch Baulast (§ 83 BauO NRW) erfolgen. Eine „verkehrsrechtliche Sicherung“ durch das Einrichten einer entsprechenden Beschilderung genügt nicht.
25Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Baugenehmigung nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die Kammer hält insoweit an ihren Ausführungen im Eilbeschluss vom 17. Dezember 2012 fest.
26Die Baugenehmigung verstößt jedoch gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW und damit gegen eine Vorschrift des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Klägerin zu dienen bestimmt ist. Denn die südöstlich im Obergeschoss des Bauvorhabens gelegene Außenwand (vgl. Lageplan, Bl. 2.3 der Beiakte 2) löst eine Abstandfläche aus, die teilweise auf das Grundstück der Klägerin fällt. Auf diesen Abstandflächenverstoß kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Die Geltendmachung dieses Abwehrrechts stellt sich im konkreten Fall als unzulässige Rechtsausübung dar, weil das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Gebäude die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen in wenigstens vergleichbaren Umfang ebenfalls nicht einhält.
27Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 – juris.
28Das Wohnhaus selbst weist jedenfalls auf einer Länge von sechs Metern einen Abstand zur Grundstücksgrenze von weniger als drei Metern auf. Zudem ist im rückwärtigen Bereich ein Hochparterreanbau und darauf eine Dachterrasse grenzständig errichtet worden, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2, lit. b) BauO NRW vorliegen.
29II.
30Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Als nachbarschützende Vorschrift kommt hier nur das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Denn das Baugrundstück liegt im Gebiet des einfachen Bebauungsplans Nr. 64424/03 der Beklagten. Dieser Bebauungsplan ist wirksam. Er leidet insbesondere nicht deshalb an einem seine Unwirksamkeit herbeiführenden Abwägungsmangel, weil die Stellplatzfrage nicht bereits umfassend und abschließend im Bauleitplanverfahren geklärt worden wäre. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist.
31Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 CN 7/97 – BRS 60 Nr. 52 (1998); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. November 2005 – 7 B 1823/05 – BRS 69 Nr. 168 (2005).
32Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die nachfolgende Ebene der Planverwirklichung sind erst dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.
33Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rn. 737 m.w.N.
34Von einer unzulässigen Verlagerung der Stellplatzfrage auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn nicht die Stellplatzfrage als solche ist im Bauleitplanverfahren offengelassen worden, sondern lediglich die Frage, wo genau die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze hergestellt werden sollen. Die eigentliche Konfliktbewältigung fand bereits auf der Ebene des Bauleitplanverfahrens statt. Denn ausweislich der Bebauungsplanbegründung sollen im Plangebiet gerade deshalb keine Stellplätze errichtet werden, um die F.--straße vor zusätzlichem Kfz-Verkehr zu bewahren.
35Die planungsrechtliche Beurteilung des angegriffenen Bauvorhabens richtet sich damit nach den Festsetzungen dieses einfachen Bebauungsplans und im Übrigen – weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von L1. realisiert werden soll – nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). Für einen von der Klägerin angesprochenen Gebietserhaltungsanspruch ist hingegen kein Raum, weil ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liegt als das Vorhabengrundstück.
36Ein Verstoß gegen das u.a. in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme durch den – wie die Klägerin geltend macht – zu erwartenden Hol- und Bringverkehr ist nicht gegeben. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
37BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 – juris, Rn. 9 m.w.N.
38Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
39BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris, Rn. 22.
40Die Klägerin erwartet hier eine unzumutbare Belastung durch das von dem Bauvorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen, das in der F.--straße als nur einspurig befahrbarer Sackgasse mit bereits jetzt ausgeschöpftem Parkraum nicht kompensiert werden könne. Zu diesen von der Klägerin befürchteten Belästigungen oder Störungen wird es nach Maßgabe der Baugenehmigung jedoch nicht kommen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
41In der F.--straße darf gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) weder geparkt noch gehalten werden. Denn bei der F.--straße handelt es sich mit ihrer nur ca. 4,60 Meter breiten Fahrbahn um eine „enge Straßenstelle“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Gleiches dürfte für den mit einem Durchmesser von etwa 16 Metern eher kleinen Wendehammer am Ende der F.--straße gelten.
42In diesem Sinne etwa das Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. November 2003 – 1 Ss (OWi) 218Z/03 – NJW 2004, 961 f.
43Weiterhin sieht Ziffer 2 der der Baugenehmigung vom 22. Juni 2012 beigefügten „Bedingungen“ (Bl. 2.38 der Beiakte 2) vor, dass in Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Beklagten eine Hinweisbeschilderung im Einmündungsbereich der F.--straße zu installieren ist, die darauf hinweist, dass im Wendehammerbereich der F.--straße keine Haltemöglichkeit für den Hol- und Bringverkehr zur Kindertagesstätte besteht. Ferner sind die Eltern zu Beginn des Kindergartenjahres auf diesen Umstand hinzuweisen. Bei dieser Ziffer handelt es sich ihrem Zweck und Inhalt nach um eine nachbarschützende Auflage i.S.v. § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
44Nach dieser insoweit eindeutigen Rechtslage kann es zu den von der Klägerin befürchteten Belästigungen oder Störungen nicht kommen, weil ein (motorisierter) Hol- und Bringverkehr über die F.--straße schon rechtlich nicht zulässig ist und die Baugenehmigung einem solchen im Übrigen aktiv durch Beifügung der zitierten Nebenbestimmung begegnet.
45Die Regelung in der Baugenehmigung ist auch nicht offensichtlich ungeeignet, den ausweislich der Nebenbestimmung beabsichtigten Schutz der Anlieger – und damit auch der Klägerin – zu bewerkstelligen. Die Beklagte darf in ihrer Eigenschaft als Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die Eltern der Kindergartenkinder rechtstreu verhalten und die F.--straße nicht für den (motorisierten) Hol- und Bringverkehr benutzen werden. Sollte es dennoch – wie von der Klägerin befürchtet – dazu kommen, dass eine nicht unerheblich Zahl der Eltern rechtswidrig die F.--straße für den (motorisierten) Hol- und Bringverkehr benutzen, so führte auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Vielmehr wäre die Beklagte in diesem Fall zum Schutz der Klägerin (sowie aller übrigen Anlieger der F.--straße ) gehalten, weitere und schärfere verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung des geltenden Straßenverkehrsrechts zu ergreifen. Solche Maßnahmen könnte die Klägerin ggf. mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe durchsetzen, wobei das Gericht der Beklagten ausdrücklich empfiehlt, es nicht zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Durchsetzung kommen zu lassen. Den Äußerungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beklagte ihrer durch den Bau der Kindertagesstätte selbst geschaffenen rechtlichen Verpflichtungen durchaus bewusst ist. Das Gericht weist dennoch darauf hin, dass sowohl die Bauleitplanung als auch das Konzept der Baugenehmigung nur funktionieren kann, wenn sich die Eltern sowie alle sonstigen Lieferanten des Kindergartens (z.B. Handwerker, Catering etc.) stets rechtstreu verhalten. Die Beklagte trifft also die besondere Pflicht, die Rechtstreue aller beteiligten Eltern und aller sonstigen Lieferanten zu kontrollieren und – sofern erforderlich – ordnungsrechtlich einzuschreiten.
46Das Bauvorhaben ist auch nicht aus sonstigen Gründen rücksichtslos. Insbesondere geht von dem Baukörper keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin aus. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 – juris-Rn. 58 f. m.w.N.
48Eine erdrückende Wirkung ist indes in der Rechtsprechung erst bei gravierenden Höhen- und Breitenunterschieden auf den jeweiligen Nachbargrundstücken angenommen worden.
49Vgl. hierzu die ausführliche Rechtsprechungsübersicht im Beschluss des VG L1. vom 16. August 2013 – 23 L 909/13 – juris-Rn. 40 f.
50Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung hier fernliegend. Das Wohnhaus auf dem Grundstück der Klägerin ist gut fünf Meter höher als die Kindertagesstätte. Zwar weist die Kindertagesstätte eine größere Bautiefe auf als das Wohnhaus der Klägerin. Von einem „Eingemauertsein“ kann dennoch keine Rede sein, weil nur die westliche Grundstücksgrenze betroffen ist. Zur nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze bleibt es bei der vorhandenen offenen Bebauung.
51Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus der Möglichkeit der Einsichtnahme auf das Grundstück der Klägerin. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück ist in einem bebauten innerstädtischen Gebiet üblich und führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 A 3199/08 – juris-Rn. 67; Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 – juris-Rn. 30.
53Dies gilt insbesondere für das genehmigte Vorhaben, denn hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Kindertagesstätte nachmittags nach 16.30 Uhr, an Wochenenden sowie in Ferienzeiten geschlossen ist. Dadurch verringert sich die Intensität der – im innerstädtischen Bereich ohnehin hinzunehmenden – Beeinträchtigungen durch die Möglichkeit der Einsichtnahme erheblich.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,00 festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilien-Doppelhaushälften.
4Die Antragsteller sind Eigentümer eines im Jahre 1983 genehmigten eingeschossigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück B.-------straße 00, Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 0000 (infolge Teilung hervorgegangen aus dem ehemaligen Flurstück 0000). Bei Genehmigung befanden sich bereits im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses eine im Jahre 1972 errichtete Halle einer KFZ-Reparaturwerkstatt sowie eine im Jahre 1973 errichtete Doppelgarage, deren Tore an der von der B.-------straße abgewandten südlichen Garagenwand liegen. Die Halle hat in der Folge eine Reihe von Nutzungsänderungen erfahren. Mit Baugenehmigung vom 10.05.2001 genehmigte die Antragsgegnerin eine Nutzung als Ausstellungshalle mit Büroräumen und zehn Stellplätzen, von denen vier westlich des Einfamilienhauses und sechs weitere dahinter vorgesehen waren. Eine Baugenehmigung vom 21.02.2002 für einen Anbau an diese Halle sowie insgesamt 14 Stellplätze ist im Jahre 2005 erloschen. Die Halle besteht heute nicht mehr.
5Am 25.08.2006 erteilte die Antragsgegnerin gegenüber Frau E. W. -L. eine Baugenehmigung zum Neubau von zwei dreigeschossigen Mehrfamilien-Doppelhaushälften mit Pultdächern und je sechs Wohneinheiten sowie insgesamt zwölf Stellplätzen auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück B.-------straße 00, Gemarkung G. , Flur 00, Teil aus Flurstück 0000. Es handelt sich um den Grundstücksteil (heute Flurstück 0000), auf dem die ehemalige Halle gestanden hat. Von den zwölf Stellplätzen sind zehn an der östlichen Grenze und zwei weitere an der nördlichen Grenze zum Grundstück der Antragsteller geplant. Auf deren Grundstück liegt teilweise die Abstandfläche Nr. 00 des Vorhabens. Zu Lasten der Teilfläche, aus der das Flurstück 0000 hervorgegangen ist, bewilligte Frau E. W. -L. hinsichtlich der Abstandfläche Nr. 00 am 29.08.2006 die Eintragung einer Baulast ins Baulastenverzeichnis der Antragsgegnerin. Die Baulast wurde entsprechend eingetragen.
6Auf Antrag der ehemaligen Eigentümerin wurde das Flurstück 0000 im Jahre 2007 in die Flurstücke 0000, heute im Eigentum der Antragsteller, und 0000, das heutige Baugrundstück, aufgeteilt. Die Lage der beiden Grundstücke zueinander stellt sich folgendermaßen dar (die ehemalige Halle auf Flurstück 0000 ist noch, die Doppelgarage im südwestlichen Bereich des Flurstücks 0000 hingegen nicht dargestellt.):
7
Beide Grundstücke werden ausschließlich über die B.-------straße im Norden erschlossen. Der Abstand zwischen dem Vorhaben und dem Einfamilienhaus beträgt ca. 13 m.
9Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.03.2009 veräußerte Frau E. W. -L. das Eigentum an dem Flurstück 0000 an die Antragsteller. Am 01.09.2009 wurde das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben. In Ziffer VI. 2 des Kaufvertrages heißt es u.a.: „Die Abstandsbaulast bezüglich des Flurstücks ist dem Käufer bekannt. Der Notar hat das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen. Weiter ist ihm bekannt, dass die Fertiggarage derzeit nur als Speicherraum genutzt werden kann, da eine Zufahrt nicht möglich ist.“
10Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde durch Bescheide vom 28.10.2009, vom 02.11.2010, vom 09.09.2011 und zuletzt durch Bescheid vom 27.08.2012 bis zum 25.08.2013 verlängert.
11Das Flurstück 0000 ging im Jahre 2010 zunächst ins Eigentum eines Herrn N. L. über. Die Auflassung gegenüber den Beigeladenen erfolgte Mitte 2012, im Februar 2013 wurden sie als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
12Zum 19.02.2013 zeigten die Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin den Baubeginn an.
13Am 24.06.2013 haben die Antragsteller Klage (23 K 3917/13) gegen die Baugenehmigung erhoben und den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung, die ihnen erst am 13.06.2013 bekannt gegeben worden sei, verletze sie in ihren Nachbarrechten. Diese seien nicht verwirkt. Die Genehmigung sei zum einen zu ihren Lasten unbestimmt, da die Abstandfläche Nr. 00 auf verschiedenen Bauvorlagen unterschiedliche Maße aufweise. Zum anderen verstoße die Anordnung von zehn Stellplätzen unmittelbar entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und von zwei weiteren Stellplätzen jenseits der rückwärtigen Grenze ihres Grundstücks gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Schließlich sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da das Vorhaben ihrem Grundstück gegenüber eine erdrückende und verschattende Wirkung entfalte und zu ihrem Nachteil Einsichtnahmemöglichkeiten schaffe.
14Die Antragsteller beantragen,
15die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (23 K 3917/13) gegen die Baugenehmigung vom 25.08.2006 anzuordnen,
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung führt sie aus, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da die Antragsteller durch den Kauf des Grundstücks in die Rechte und Pflichten der Rechtsvorgängerin eingetreten seien. Im Übrigen seien Nachbarrechte nicht verletzt. Die Lage der Abstandfläche Nr. 00 sei aufgrund der eingetragenen Baulast hinzunehmen. Die Baugenehmigung sei auch nicht unbestimmt, da Inhalt, Reichweite und Umfang des Vorhabens aus den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen erkennbar seien. Gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW werde nicht verstoßen, da die Stellplätze nahe der Straße untergebracht seien. Eine erdrückende Wirkung oder unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten entstünden nicht.
19Die Beigeladenen beantragen,
20den Antrag abzulehnen.
21Sie machen geltend, den Antragstellern sei die Baugenehmigung durch den seinerzeitigen Verkäufer bei Erwerb des Einfamilienhauses übergeben worden. Die Baugenehmigung sei nicht widersprüchlich, da sich die in das Baulastenverzeichnis eingetragene Abstandfläche dem Lageplan entnehmen lasse. Die Geräusche, die mit der Nutzung der nahe an der Straße untergebrachten Stellplätze einhergingen, seien den Antragstellern zumutbar. Dass auf das Grundstück der Antragsteller zukünftig unmittelbar Einsichtnahme genommen und dieses nur noch als eine vom Vorhabengrundstück beherrschte Fläche wahrgenommen werden könne, sei nicht ersichtlich.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 23 K 3917/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (9 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
23II.
24Der Antrag hat keinen Erfolg.
25Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Gemessen hieran fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragsteller aus. Denn ihre gegen die Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage stellt sich bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sowohl als unzulässig wie auch als unbegründet dar.
26Die Klage ist unzulässig, da etwaige Abwehrrechte, falls sie entstanden sein sollten, jedenfalls nicht mehr angefochten werden können. Bei Genehmigungserteilung im Jahre 2006 konnte das streitige Vorhaben keine Abwehrrechte zugunsten des Einfamilienhauses auslösen, das heute im Eigentum der Antragsteller steht. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Vorhaben auf demselben Flurstück (damalige Bezeichnung 0000) geplant, auf dem sich das Einfamilienhaus befand. Da sowohl das Bauplanungs- wie auch das Bauordnungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen sind, kann es keinen Nachbarrechtsschutz gegenüber einem Bauvorhaben auf ein und demselben Grundstück geben. Ob eventuelle Abwehrrechte zugunsten des Grundstücks der Antragsteller entstehen konnten, als diesen nach der Teilung das Eigentum an dem Grundstück übertragen wurde und damit die streitgegenständlichen Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehörten, kann vorliegend dahinstehen.
27Denn selbst wenn nachbarliche Abwehrrechte für die Antragsteller beim Eigentumserwerb im Jahre 2009 entstanden sein sollten, wären diese Abwehrrechte inzwischen erloschen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung auch von Nachbarn, denen sie nicht bekanntgegeben worden ist, nur eine begrenzte Zeit lang angefochten werden kann, nachdem die Nachbarn auf sonstige Weise zuverlässig Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung erlangt haben. In aller Regel müssen sie sich dann nach Treu und Glauben bezüglich der Einlegung eines Rechtsbehelfs so behandeln lassen, als sei ihnen die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Denn mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis muss sie diese Kenntniserlangung nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung veranlassen, ihre Einwendungen in angemessener Frist geltend zu machen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs richtet sich deshalb für die Nachbarn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 74 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihnen – wie fast immer – mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, müssen sie also ihren Rechtsbehelf regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen; ein später eingelegter Rechtsbehelf ist unzulässig („verwirkt“). Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass die Nachbarn von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätten haben müssen, weil sich ihnen das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihnen möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für sie die Frist des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung der Klage von dem Zeitpunkt ab, in dem sie zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätten erlangen müssen. Die dargelegte zeitliche Beschränkung des Klagerechts nach Treu und Glauben gilt allerdings nicht stets, sondern nur in der Regel. Sie lässt also Ausnahmen zu, wenn besondere von der Regel abweichende Umstände, die der Nachbar dartun und für deren Nichterweisbarkeit er die materielle Beweislast trägt, dies nach Treu und Glauben gebieten.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 – IV C 2.72 –, juris, Rz. 23 ff., Beschlüsse vom 28.08.1987 – 4 N 3.86 –, juris, Rz. 12 ff., vom 18.01.1988 – 4 B 257.87 –, juris und vom 17.02.1989 – 4 B 28.89 –, juris.
29Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob die Baugenehmigung vom 25.08.2006 den Antragstellern, wie von den Beigeladenen behauptet, bei Erwerb des Einfamilienhauses von Verkäuferseite übergeben worden ist. Denn jedenfalls hätten die
30Antragsteller spätestens ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags am 20.03.2009 Kenntnis von der streitigen Baugenehmigung haben müssen. In Ziffer VI. 2. des Kaufvertrages haben die Antragsteller durch Unterschrift bestätigt, dass ihnen die Abstandflächenbaulast auf ihrem Flurstück bekannt war. Angesichts dessen hätte sich ihnen die Existenz der streitigen Baugenehmigung aufdrängen müssen und wurde spätestens zu diesem Zeitpunkt die inzwischen bei weitem abgelaufene Jahresfrist ausgelöst. Die Kenntnis von der Abstandflächenbaulast jedenfalls gab ihnen Anlass, das Baulastenverzeichnis bei der Antragsgegnerin einzusehen und den sich daraus ergebenden Hinweisen auf die streitige Baugenehmigung nachzugehen, sei es durch Nachfrage bei ihrer Rechtsvorgängerin oder bei der Antragsgegnerin.
31Darüber hinaus stellt sich die Klage nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung auch als unbegründet dar. Die angefochtene Baugenehmigung ist weder in nachbarrechtsrelevanter Weise zu Lasten der Antragsteller unbestimmt noch verstößt sie zu deren Ungunsten gegen die Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW oder das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
32Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2013 – 10 A 2269/10 –, juris, Rz. 59 ff. m.w.N.
34Die Frage der Bestimmtheit stellt sich in Nachbarstreitverfahren nur dann, wenn aufgrund einer Unbestimmtheit eine Verletzung nachbarschützender Normen nicht ausgeschlossen ist. Vorliegend ist aber ein Verstoß gegen die Regelung des § 6 BauO NRW durch die Abstandfläche Nr. 00 nicht (mehr) möglich. Bei Ersterteilung der streitigen Baugenehmigung im Jahre 2006 konnte die damalige Bauherrin lediglich das sogenannte Schmalseitenprivileg nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 BauO NRW in der damals gültigen Fassung in Anspruch nehmen. Danach genügte vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der an sich erforderlichen Tiefe. Die erforderliche Tiefe der Abstandflächen an den übrigen Außenwänden bestimmte sich nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO NRW a.F. Dementsprechend hat der Entwurfsverfasser bei der Berechnung der Abstandfläche Nr. 00 die betreffende Wandhöhe H (10,39 m) mit 0,8 (vgl. § 6 Abs. 5 S. 1 1. Spiegelstrich BauO NRW a.F.) multipliziert. Daraus ergibt sich als Tiefe dieser Abstandfläche 8,31 m. Mit Artikel I Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 615) wurde § 6 der Bauordnung novelliert. In der seitdem geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 S. 1 Fall 1 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Somit musste die Tiefe der Abstandfläche Nr. 00 im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Verlängerung der Baugenehmigung vom 27.08.2012 nur noch die Hälfte, namentlich 4,16 m betragen. Diesen Abstand hält das Vorhaben auf jeden Fall ein.
35Die Anordnung und die Anzahl der zum Vorhaben gehörenden Stellplätze begründen keinen Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW zum Nachteil der Antragsteller. Danach müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Deswegen kommt es beispielsweise darauf an, wo die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 – 2 B 1095/12 –, juris, Rz. 32 m.w.N.
37Ausgehend von diesen Grundsätzen, die gleichermaßen für die Zufahrt zu Stellplätzen oder Garagen gelten, erweist sich die Anordnung der Stellplätze und der Ein- und Ausfahrt sowie die Anzahl der Stellplätze in der genehmigten Ausführung nicht als den Antragstellern unzumutbar. Dafür spricht bereits, dass die streitgegenständlichen Stellplätze auf dem nur über die B.-------straße erschlossenen Baugrundstück überwiegend straßennah errichtet werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Stellplatzsituation westlich und südlich des Grundstücks der Antragsteller dergestalt vorgeprägt ist, dass die geplante Stellplatzanzahl und -anordnung keine ihnen unzumutbare Veränderung darstellt. Ob mit Blick auf die Doppelgarage im rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller angesichts mittlerweile fehlender Anfahrmöglichkeit eine prägende Wirkung hinsichtlich PKW-Nutzung anzunehmen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn das Vorhabengrundstück ist durch seine vorherige bauliche Nutzung in dieser Hinsicht entscheidend vorgeprägt. Für die dort vorher befindliche Ausstellungshalle waren insgesamt zehn Stellplätze genehmigt. Von diesen lagen immerhin vier auf der westlichen Seite des Einfamilienhauses und sogar sechs Stellplätze in dessen rückwärtigen Grundstücksbereich. Damit ist der Bereich des Grundstücks der Antragsteller bereits in der Vergangenheit erheblichen Beeinträchtigungen durch Parkverkehr und Rangierbewegungen auf den genannten Stellplätzen und der Zufahrt zu diesen ausgesetzt gewesen. Angesichts dessen mussten die Antragsteller damit rechnen, dass es zu einer zukünftigen Stellplatznutzung vergleichbaren Ausmaßes auf dem Vorhabengrundstück kommen würde. Somit ist ihnen die Genehmigung von zehn Stellplätzen an der westlichen Grundstücksgrenze sowie zwei weiteren Stellplätzen im Bereich hinter der südlichen Grundstücksgrenze zuzumuten.
38Das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme wird durch das Vorhaben nicht zu Ungunsten der Antragsteller verletzt. Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N.
40Die durch das streitige Vorhaben entstehenden Belastungen für das Grundstück der Antragsteller erreichen nicht den Grad der Rücksichtslosigkeit. Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung kann sich ein Bauvorhaben dann mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn es eine erdrückende Wirkung hat. Das Vorhaben der Beigeladenen entfaltet keine erdrückende Wirkung in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rz. 58 f. m.w.N.
42Eine erdrückende Wirkung ist indes in der Rechtsprechung erst bei gravierenderen Höhen- und Breitenunterschieden auf den jeweiligen Nachbargrundstücken angenommen worden,
43z.B. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 – 4 C 34.85 – (drei 11,50 m hohe Silos neben 7 m breiten Grundstück, 6 m hinter Wohnhaus und 3 m von der Grundstücksgrenze); OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.1988 – 1 A 75/87 – (160 m Lärmschutzwall und -wand in 25 m Entfernung); OVG NRW, Beschluss vom 22.11.1991 – 11 B 2890 – (75 m lange, 9,50 bzw. 7,50 m hohe, ungegliederte Halle mit Grenzabstand 3 m); BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 37/07 – (für ein Planfeststellungsverfahren: Autobahntalbrücke 20 m neben einem Wohnhaus);
44keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots z.B.: OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2010 – 7 A 3199/08 – (17,50 m hohes Flachdachgebäude neben knapp 12 m hohem Wohnhaus mit Walmdach); OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2010 – 7 B 201/10 – (2,70 m höheres Wohnhaus); OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2010 – 7 B 1840/09 – (ähnlich hohes Gebäude mit Staffelgeschoss in ca. 9 m Entfernung); OVG NRW, Urteil vom 06.12.2009 – 8 D 6/08.AK - (181 m hoher Kühlturm eines Kraftwerkes in 570 m Entfernung zu einem Wohnhaus); OVG NRW, Urteil vom 03.05.2007 – 7 A 2364/06 – (6,20 m hohe Wand vor kleinem Grundstück); OVG NRW, Urteil vom 29.08.2005 – 10 A 3138/02 – (27 m hohe und 62 m lange Wand eines Versandlagers in 34 bis 38 m Entfernung zu Wohnhäusern); OVG NRW, Beschluss vom 12.07.1991 – 10 B 1547/91 – (Wand von 8 m Höhe und 45 m Länge unter Einhaltung der Abstandflächen); OVG NRW, Beschluss vom 22.05.1991 – 11 B 3358/90 – (44 m langes Gebäude im Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze bei einer Traufhöhe von 4,5 m); OVG NRW, Beschluss vom 08.05.1991 – 11 B 668/91 – (an die Grenze gebautes zwei- oder dreigeschossiges Gebäude); OVG NRW, Beschluss vom 21.07.1994 – 11 B 1511/94 – (5 m hoher, 270 m langer bepflanzter Lärmschutzwall); OVG Lüneburg, Urteil vom 11.4.1997 – 1 L 7286/95 – (insgesamt 80 m lange, 5,50 m hohe gewerbliche Hofüberdachung / Halle an zwei Grundstücksgrenzen); OVG NRW, Beschluss vom 13.09.1999 – 7 B 1457/99 – (Wohnbebauung mit 54 Wohneinheiten bei vorhandener Bebauung / Geländeerhöhung auf allen Seiten); BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 – 9 A 62/03 – (für ein Planfeststellungsverfahren: 300 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand neben Wohnhäusern in 14 bis 24 m Entfernung); OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2012 – 7 B 487/12 – (Firsthöhe von 7,20 m zu 15,86 m bei einem Gebäudeabstand von 5,23 m).
45Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es angesichts einer Pultdachfirsthöhe der geplanten Wohnhäuser von 11,40 m bei einem Abstand zwischen den Wohnhäusern von ca. 13 m nicht zu einer erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller. Hierfür spricht ferner die oben erläuterte Einhaltung der Abstandflächen. Eine Rücksichtslosigkeit resultiert den Antragstellern gegenüber auch nicht aus der zu erwartenden Verschattung ihres Grundstücks. In einem bebauten innerstädtischen Gebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks kommt.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rz. 28 ff.
47Eine Verschattung unzumutbaren Ausmaßes ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Ebenso wenig führen die geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten zu einer Unzumutbarkeit. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück ist in einem bebauten innerstädtischen Gebiet üblich und führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2010 – 7 A 3199/08 –, juris, Rz. 67; Beschluss 09.02.2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rz. 30.
49Dies gilt insbesondere für das genehmigte Vorhaben. Es weist an der zum Grundstück der Antragsteller ausgerichteten Nordseite weder Balkone noch besonders großflächige oder zahlreiche Fenster auf.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
51Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
