Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Mai 2016 - 19 L 417/16
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufgegeben, die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Der Antragsgegner beabsichtigt, die in Rede stehenden Beförderungsplanstellen im Wege der Beförderung mit den Beigeladenen zu besetzen. Die beabsichtigten Ernennungen der Beigeladenen könnten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität in einem gegen sie gerichteten Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
7Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Der Dienstherr ist aufgrund des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gehalten, die Planstelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
9Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Auswahlentscheidung für die Besetzung der streitigen Beförderungsplanstellen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sie stützt sich auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.12.2015. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig.
10Dienstliche Beurteilungen sind zwar nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Hat der Dienstherr aber Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, hat er sich hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe an diese Richtlinien zu halten. Für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen von Beamten, die wie der Antragsteller im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW eingesetzt werden, gelten die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen – BRL – (RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – I – 7 – 2.17 – vom 04.07.2012, MBl. NRW 2012, S. 562). Die BRL gestalten das Beurteilungsverfahren zweistufig aus. Nach Nr. 14.2 BRL beauftragt die oder der Endbeurteilende eine vorgesetzte Person der Beamtin oder des Beamten mit der Erstellung der Erstbeurteilung als Beurteilungsvorschlag (Erstbeurteilende). Diese muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu beurteilende Person zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Der Endbeurteiler entscheidet abschließend über die Beurteilung (Nr. 14.6.1 BRL), nachdem sich höhere Vorgesetzte des zu Beurteilenden gem. Nr. 14.5.2 BRL zur Schlüssigkeit des Beurteilungsvorschlages des Erstbeurteilers geäußert haben.
11Nach den Vorgaben der BRL durfte der Leiter der Abteilung 0 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) G. nicht als Erstbeurteiler den Beurteilungsvorschlag für den Antragsteller abgeben. Der Leiter der Abteilung 0 G. war – entgegen Nr. 14.2 BRL – nicht in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Antragsteller zu bilden. Der Leiter der Abteilung 0 war während des Beurteilungszeitraumes am Hauptsitz des LANUV in S. tätig, während der Antragsteller seinen Dienst im in Bonn ansässigen Fachbereich 00 versah. Die vom Antragsgegner vorgetragenen zweimaligen persönlichen Kontakte des Abteilungsleiters zum Antragsteller während eines Besuchs des Fachbereichs 00 in C. durch den Abteilungsleiter am 15.07.2015 und anlässlich des Beurteilungsgesprächs am 27.11.2014 für die vorangegangene Beurteilung vom 27.11.2014 genügen nicht für die Annahme der von Nr. 14.2 BRL geforderten Kenntnis des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung. Nach Nr. 14.2 BRL reichen für die Kenntnis aus eigener Anschauung einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit nicht aus. Die persönlichen Kontakte des Erstbeurteilers G. mit dem Antragsteller waren keine Arbeitskontakte und konnten ihm keinen persönlichen Einblick in die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers geben. Die Kenntnisse, die der Erstbeurteiler durch die „Beurteilungsinformation“ der Fachbereichsleiterin K. gewonnen hat, sind nicht geeignet, die von Nr. 14.2 BRL geforderte eigene Anschauung des Erstbeurteilers zu ersetzen. Verlangen Beurteilungsrichtlinien - wie hier -, dass sich der Erstbeurteiler aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden muss, genügen allein durch Dritte vermittelte Kenntnisse über den zu Beurteilenden nicht. Auskünfte Dritter sind allenfalls geeignet, den unmittelbaren Eindruck zu ergänzen, den der Erstbeurteiler aus persönlichen Arbeitskontakten gewonnen hat,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2007 – 6 B 1695/07 -, juris.
13Ein sachlicher Grund für die Nichteinhaltung der Vorgaben der Nr. 14.2 BRL ist nicht gegeben. Soweit der Antragsgegner meint, der Abteilungsleiter sei der einzig mögliche in Frage kommende Erstbeurteiler gewesen, weil die Bestellung des jeweiligen Fachbereichsleiters zum Erstbeurteiler die Vergleichsgruppe der zur Besoldungsgruppe A 11 gehörenden Beamten in Widerspruch zu den Vorgaben der Nr. 10 BRL unzulässig verkleinert hätte, verkennt er, dass die Aufgabe des Erstbeurteilers in dem mehrstufigen Beurteilungssystem der BRL vornehmlich darin besteht, dem Endbeurteiler die Erkenntnisse zu vermitteln, die er aufgrund der regelmäßigen dienstlichen Kontakte hinsichtlich Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden gewonnen hat. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, bedarf es nicht zwingend eines Überblicks über alle Angehörigen der Vergleichsgruppe. Die Aufgabe, die Leistung des einzelnen Beamten mit den Leistungen der anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe zu vergleichen, obliegt nicht dem Erstbeurteiler, sondern dem Endbeurteiler. Dieser legt nach Nr. 14.4 BRL den Beurteilungsmaßstab fest, auf dessen Grundlage die Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe miteinander verglichen werden. Bei der Bildung des Beurteilungsmaßstabs kann der Endbeurteiler sich in einem gestuften Verfahren durch den Erstbeurteiler und höhere Vorgesetzte (vgl. Nr. 14.5.2 BRL) beraten lassen.
14Es ist nicht auszuschließen, dass eine erneute Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage einer rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung ergeht, zu Gunsten des Antragstellers ausfallen wird. Die unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers, die Fachbereichsleiterin K. , hat den Antragsteller mit ihrem Beurteilungsbeitrag vom 18.09.2015 in 4 von 7 Merkmalen der Leistungsbeurteilung mit der Bestnote „5 Punkte“ beurteilt. Die Beigeladenen erreichen in der Leistungsbeurteilung ihrer abschließenden dienstlichen Beurteilungen nur dreimal bzw. zweimal die Bestnote „5 Punkte“.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
16Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.