Verwaltungsgericht Köln Urteil, 16. Jan. 2015 - 19 K 5659/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Klägerin wurde erstmals am 26. 05. 2010 und zuletzt unter dem 30. 03. 2012 für die Dauer von fünf Jahren die Erlaubnis zur Kindertagespflege für 3 Kinder erteilt. Sie hat vier leibliche Kinder, darunter ihre Söhne B. -K. und O. .
3B. -K. lebte von seinem ersten bis zu seinem sechsten Lebensjahr in einer Pflegefamilie.
4Beginnend im Jahr 2011 missbrauchte B. -K. , damals 13 Jahre alt, über einen Zeitraum von 11 bis 12 Monaten 2 bis 3 mal wöchentlich seinen Bruder O. , damals 6 Jahre alt, sexuell. Die Missbrauchshandlungen wurden von der Klägerin nicht bemerkt. Sie endeten erst, als die Brüder von ihrer Schwester T. erwischt wurden und diese der Klägerin die Vorfälle mitteilte.
5Nachdem die Klägerin den Missbrauch beim Jugendamt gemeldet hatte, wurde B. -K. stationär in einer Erziehungsstelle untergebracht (Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII). O. lebt mit seinen Geschwistern T. und N. weiter im Haushalt der Klägerin.
6Am 05. 08. 2013 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der Pflegeerlaubnis angehört.
7Mit Bescheid der Beklagten vom 15. 08. 2013, zugestellt am 27. 08. 2013, wurde die Pflegeerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung wurde auf § 48 Abs. 1 SGB X Bezug genommen. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Die Klägerin sei nicht mehr geeignet, als Tagespflegeperson tätig zu sein. Sie verfüge nicht über die erforderliche persönliche und fachliche Kompetenz. Vorfälle von sexueller Gewalt in der Tagespflegefamilie seien ein der Erteilung der Pflegeerlaubnis entgegenstehendes „No-Go-Kriterium“. Das Gleiche gelte, wenn Kinder der Tagespflegeperson stationäre Hilfe zur Erziehung erhalten. Dementsprechend sei die Geeignetheit der Klägerin weggefallen. Die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis sei erforderlich, um das Wohl der betreuten Kinder zu schützen.
8Die Klägerin hat am 16. 09. 2013 Klage erhoben.
9Sie macht unter anderem geltend, sie habe ihre Eignung als Tagesmutter durch ihre Tätigkeit nachgewiesen und werde für das Verhalten ihres Sohnes B. -K. bestraft. Die Annahme, dass O. selbst ein „Missbraucher“ werden könne, entbehre jeder Grundlage.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 15. 08. 2013 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie nimmt auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug und führt ergänzend unter anderem aus, es sei Aufgabe des Jugendamtes, Kinder in eine möglichst optimale und sichere Betreuung zu vermitteln. Da Tagespflegekinder in der Regel unter drei Jahre alt seien, sei eine äußerst sorgfältige Eignungsprüfung erforderlich. Die Empfehlung des Deutschen Jugendinstituts und des Bundesfamilienministeriums könne deshalb nicht außer Acht gelassen werden. B. erhalte aufgrund der gravierenden Problematik zusätzlich zur Unterbringung in einer Erziehungsfamilie Schulbegleitung. Die gesamte Familie erhalte aufgrund der Problematik im Rahmen der Hilfe zur Erziehung eine Familientherapie, die Kraft erfordere und teilweise auch destabilisierend sein könne. Es müsse aufgrund der Vorfälle von einer außergewöhnlichen Belastung der Eltern und der Kinder ausgegangen werden. Es müsse bezweifelt werden, dass die Erschütterung der Familie in so kurzer Zeit bereits verarbeitet wurde. Die Situation stelle keine Grundlage für die Betreuung fremder Kinder dar und biete keine Gewähr für eine hochwertige pädagogische Qualität. Es sei auch erwähnenswert, dass die Klägerin als engste Bezugsperson während der gesamten Zeit des Missbrauchs keine Veränderung oder Beunruhigung bei O. bemerkt habe.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
17Der Aufhebungsbescheid vom 15. 08. 2013 ist rechtmäßig du verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Der Aufhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 SGB X.
19Nach dieser Vorschrift ist ein VA mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eintritt.
20Von einer wesentlichen Veränderung im vorgenannten Sinne ist auszugehen, wenn die Voraussetzung für die Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht mehr vorliegen.
21Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII ist Erteilungsvoraussetzung, dass die Tagespflegeperson geeignet ist.
22Geeignet im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. 11. 2006 - 12 B 2077/06 -, juris m.w.N.
24Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst neben den in § 43 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich aufgezählten Anforderungen die weitere – offensichtliche und damit gleichsam stillschweigend mitgeschriebene – Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Hierzu zählen auch solche, die zwar nicht unmittelbar in der Pflegeperson selbst oder der sächlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung ihre Ursache finden, die aber letztlich dennoch der Sphäre der Tagespflegeperson zuzurechnen sind.
25Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. 12. 2012 - 12 CS 12.2406 -, juris.
26Davon ausgehend ist die Eignung der Klägerin als Tagespflegeperson zu verneinen.
27Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass die Eignung zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Pflegeerlaubnis im Jahr 2010 vorlag. Die Klägerin war Mutter von vier noch relativ jungen eigenen Kindern; für drei dieser Kinder bestand die Diagnose Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), die durch die Gabe von Ritalin behandelt wurde; der älteste Sohn B. -K. war - was gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt wurde - von seinem ersten bis zu seinem sechsten Lebensjahr in einer Pflegefamilie untergebracht.
28Die Eignung der Klägerin zur Kindertagespflege ist jedenfalls nachträglich entfallen. Beginnend im Jahr nach der erstmaligen Erteilung der Tagespflegeerlaubnis kam es in der Tagespflegefamilie zu 100 bis 150 Fällen sexuellen Missbrauchs in der Tagespflegefamilie. Die Klägerin selbst hat die in ihrem eigenen Haus und in engem räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit der Tagespflege geschehenen Missbrauchshandlungen nicht bemerkt und auch keine Veränderung an dem Missbrauchsopfer, ihrem Sohn O. , festgestellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass O. die erlittenen Missbrauchshandlungen zum Thema macht und es liegt auf der Hand, dass die Vorfälle sexueller Gewalt in der Tagespflegefamilie für die gesamte Familie eine extreme Belastung darstellen.
29Ausgehend von den vom Deutschen Jugendinstitut und vom Bundesfamilienministerium herausgegebenen Praxismaterialien für die Jugendämter „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege“ (BA2) sind Vorfälle von sexuellem Missbrauch in der Tagespflegefamilie ein Ausschlusskriterium für die Tagespflegeerlaubnis, da sie die Nichteignung indizieren. Gleiches gilt für den - nach der stationären Unterbringung von B. -K. in einer Erziehungsstelle gemäß §§ 27 ff. SGB VIII auch hier gegebenen - Fall, dass Kinder der Tagespflegeperson stationäre Hilfe zur Erziehung erhalten. Nach Einschätzung der Kammer stellen die vom Deutschen Jugendinstitut im Auftrag des Bundesfamilienministeriums herausgearbeiteten Kriterien der Nicht-Eignung eine grundsätzlich sachgerechte und taugliche Handreichung zur Eignungsbeurteilung dar. Der Fall der Klägerin weist keine Atypik auf, die eine abweichende Beurteilung gebieten würde. Da die Eignung der Klägerin wie dargelegt von Beginn an zweifelhaft war, ist vielmehr das Gegenteil der Fall.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.