Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Juli 2016 - 18 K 7221/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger betreibt seit vielen Jahren die Firma L. .Q. .W. V. , M. und U. UG.
3Unter dem 10.8.2015 beantragte er die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
4Nach Einholung der maßgeblichen Stellungnahmen erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.11.2015 die beantragte Lizenz für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung für die Beschränkung der Geltungsdauer auf zwei Jahre wies die Beklagte darauf hin, dass für den Kläger als Geschäftsführer der Firma L. .Q. .W. . UG zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten eingetragen seien, die ihm noch entgegen gehalten werden könnten, nämlich eine am 14.10.2014 erfolgte Nichteinhaltung des Mindestabstands von 50 m und eine am 10.3.2015 erfolgte verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass unter dem 23.1.2015 gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid über 400,- Euro wegen insgesamt 16 Verstößen gegen die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten nach dem Fahrpersonalgesetz ergangen sei.
5Am 16.12.2016 hat der Kläger Klage erhoben.
6Er macht geltend, die zeitliche Beschränkung der erteilten Gemeinschaftslizenz sei rechtswidrig. Eine sachgerechte Ermessensausübung sei nicht zu erkennen. Die ihm zur Last gelegten Verstöße seien zu geringfügig, um eine derartige zeitliche Beschränkung zu rechtfertigen. Ihm erwüchsen erhebliche Nachteile aus der zeitlichen Beschränkung. Denn zum einen müsse er nach zwei Jahren wieder die Kosten für die Beantragung einer neuen Lizenz aufbringen. Zum anderen sei es ihm wegen der zeitlichen Beschränkung der Lizenz nicht möglich, seine wesentlich jüngere Ehefrau im Speditionsgewerbe auszubilden.
7Die geltend gemachten Gebühren seien überhöht und in der Sache nicht gerechtfertigt.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9- 10
1. den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2015 hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Frage der zeitlichen Beschränkung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
- 11
2. den Gebührenbescheid vom 19.11.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, die dem Kläger zur Last gelegten Verstöße seien in ihrer Summe so schwerwiegend, dass die zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer der Gemeinschaftslizenz ermessensgerecht sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Bescheid vom 16.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz hinsichtlich der zeitlichen Befristung deren Geltungsdauer (§ 113 Abs. Satz 2 VwGO).
20Der angefochtene Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in Art. 4 der Verordnung (EG) 1072/2009 vom 21.10.2009. Nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt.
21Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten, aber vor allem im Hinblick auf die zahlreichen Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Verkehrsunternehmer bestehen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz ist Art. 6 der Verordnung (EG) 1071/2009 vom 21.10.2009 i. W. . m. § 2 die Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr (GBZugV) vom 21.12.2011, BGBl. I 2011, S.3120. Nach Art. 6 Abs. 1 b) I Verordnung (EG) 1071/2009 darf gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in keinem Mitgliedstaat eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften insbesondere im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer. Dem entsprechend sieht § 2 Abs. 3 Nr.1 GBZugV vor, dass Unternehmer oder Verkehrsleiter dann unzuverlässig sein können, wenn ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1071/2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich u. a. auf Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer.
22Die Beklage hat zu Recht die vom Kläger seit dem 13.10.2014 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten dahin bewertet, dass sie der Annahme einer uneingeschränkten persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers entgegenstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich besonders bei einer Verletzung des zulässigen Mindestabstandes mit einem Lkw um eine Ordnungswidrigkeit von erheblichem Gewicht handelt, weil ein zu dichtes Auffahren mit einem Lkw ganz erhebliche Verkehrsgefahren mit sich bringt.
23Aber vor allem die insgesamt 16 Verstöße gegen die in Art 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) 561/2006 vom 15.3.2006 geregelten Lenk- und Ruhezeiten im Zeitraum vom 28.9.2014 bis 14.10.2014 sind als so schwerwiegend anzusehen, dass sie ernsthafte Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründen. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass von den insgesamt 16 Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten vier nur geringfügig waren. Jedenfalls sind innerhalb eines Überprüfungszeitraums von 17 Tagen 12 Verstöße von erheblichem Gewicht festgestellt worden. Dabei ist auch zu beachten, dass in zwei Fällen Verstöße gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten in einem Umfang von mehr als drei Stunden festgestellt wurden.
24Dass die Beklagte bei Vorliegen dieser Verstöße die Gemeinschaftslizenz nicht versagt, sondern mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt hat, begegnet jedenfalls nicht in der Weise rechtlichen Bedenken, dass diese Entscheidung zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre. Vielmehr hat die Beklagte zugunsten des Kläges davon abgesehen, die Lizenz zu versagen. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Die Beklagte hat die wirtschaftliche Bedeutung der Gemeinschaftslizenz für das Gewerbe des Klägers in ihre Erwägungen eingestellt und versucht, dem Kläger mit der Befristung der Gemeinschaftslizenz auf einen Zeitraum von zwei Jahren die Möglichkeit zu eröffnen, künftig das Gewerbe so zu führen, dass keine schwerwiegenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und gegen die Lenk- und Ruhezeiten mehr erfolgen.
25Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte für eine längere Dauer der Gemeinschaftslizenz, nämlich die ihm entstehenden zusätzlichen Kosten bei Beantragung einer weiteren Lizenz und die fehlende Möglichkeit, seine Ehefrau im Speditionsgewerbe auszubilden, stehen der Rechtmäßigkeit der erfolgten Befristung nicht entgegen. Soweit der Kläger sich auf die fehlende Möglichkeit beruft, seine Ehefrau im Speditionsgewerbe auszubilden, ist zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau ausweislich der Eintragung im Gewerberegister vom 16.5.2015 mindestens seit diesem Zeitpunkt als Geschäftsführerin des Unternehmens tätig ist. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan oder gar bewiesen, aus welchen Gründen ein Zeitraum von ca 2 ½ Jahren nicht ausreichte, um seine Ehefrau in das Speditionsgewerbe einzuarbeiten.
26Soweit sich der Kläger auf die ihm zusätzlich entstehenden Kosten beruft, wiegt dieser Gesichtspunkt nicht so schwer, dass um deswillen von der an sich gebotenen zeitlichen Befristung der Lizenz hätte abgesehen werden müssen. Denn die ihm entstehenden Kosten sind überschaubar und die dem gegenüber zu berücksichtigende Gefahr, die von einem unzuverlässigen Verkehrsunternehmer ausgehen kann, wiegt so schwer, dass es in der Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden ist, den Kläger in dieser Situation mit zusätzlichen Kosten zu belasten.
27Auch die mit Bescheid vom 19.11.2015 geltend gemachte Gebührenforderung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Forderung hält sich in dem Gebührenrahmen von Ziffer 1.1. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22.12.1998, zuletzt geändert durch Art. 3 a der Verordnung vom 8.10.2013 ( BGBl. I, S. 3772), der eine Gebühr von 120,- Euro bis 700,- Euro für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz vorsieht. Angesichts der Tatsache, dass beim Kläger sowohl mehrere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften als auch mehrere Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten im einzelnen zu ermitteln und sodann im Rahmen der Entscheidung zu bewerten waren, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass hier eine Erhöhung der regelmäßig vorgesehenen Gebühr von 250,- Euro auf 350,- Euro vorgenommen wurde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG)
- 1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder - 2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- 1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder - 2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist
- 1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder - 3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen - a)
Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, - b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, - c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, - e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, - f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen - g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
(4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2 und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.