Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr - GüKKostV 1998 | § 1
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr - GüKKostV 1998 | § 1
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr Inhaltsverzeichnis
(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Grund internationaler Abkommen und diese ergänzender nationaler Rechtsvorschriften sind Ge
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/07/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1T a t b e s t a n d
2Der Kläger betreibt seit vielen Jahren die Firma L. .Q. .W. V. , M. und U. UG.
3Unter dem 10.8.2015 beantragte er die Erteilung e
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.