Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr - GüKKostV 1998 | § 1

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr - GüKKostV 1998 | § 1
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(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben.

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(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Grund internationaler Abkommen und diese ergänzender nationaler Rechtsvorschriften sind Ge
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published on 18/07/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger betreibt seit vielen Jahren die Firma L. .Q. .W. V.     , M.         und U.         UG. 3Unter dem 10.8.2015 beantragte er die Erteilung e
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