Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2015 - 14 K 2471/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Adresse „E. Str. 0-00“ in P. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000), auf welchem sich auch ein Parkplatz befindet, der unmittelbar an die Böschungskante des E1. -baches grenzt.
3Bereits am 17. Mai 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Sanierung der Parkplatzbefestigung plane, und bat um entsprechende Zustimmung. Das Ende der Stellplätze sollte mit einer Winkelstützmauer versehen werden. Die Böschung zum Bach hin sollte mit Wasserbausteinen befestigt werden. Daraufhin fand am 14. Juni 2010 ein gemeinsamer Ortstermin statt. Der Beklagte wies auf die Genehmigungspflicht aus § 99 der Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) hin. Vertreter der Klägerin verwiesen auf eine Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung.
4Unter dem 2. Juli 2010 teilte der Beklagte mit, dass die Parkplätze bisher nicht wasserrechtlich genehmigt worden seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Baugenehmigung. Weiter wurde auf den Mindestabstand von drei Metern hingewiesen, der einzuhalten sei.
5Am 26. März 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Winkelstützmauer mit Sanierung der Stellplätze am E1. -bach auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000. Nach der baulichen Maßnahmenbeschreibung würden die Stellplätze 0,75 m bis 1,00 m vom Gewässer abrücken. Die Sicherung der Böschung soll durch eine Winkelstützmauer erfolgen.
6Im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Stellen teilte die Stadt P. mit, dass sie keine Bedenken gegen die Sanierung der Parkplätze habe, obwohl die Parkplätze bisher baurechtlich nicht genehmigt seien. Bauordnungsrechtlich sei weiter zu berücksichtigen, dass eine Fahrgasse von sechs Metern bestehen müsse, so dass der Mindestabstand zum Bach schwierig zu erreichen sei. Einwände landschafts- und artenschutzrechtlicher Art wurden nicht erhoben. Der Aggerverband lehnte eine Zustimmung ab, da die Sicherheit und der Schutz der Ufer durch den geringen Abstand gefährdet seien. Dies gelte auch für die Gewässerunterhaltung.
7Auf Nachfrage der Klägerin teilte der Beklagte am 13. Dezember 2012 telefonisch mit, dass der Antrag derzeit abzulehnen sei. Am 12. August 2013 fand ein weiterer Ortstermin statt. Dabei schlug der Beklagte die Errichtung der Parkplätze unmittelbar hinter dem Wohngebäude im Bereich des dort befindlichen Rasenstreifens vor. Dabei könnte der Mindestabstand von drei Metern zum Gewässer nahezu eingehalten werden. Der Vertreter der Klägerin wies daraufhin, dass dies nur mit einstimmigem Beschluss der Eigentümer möglich sei. Ein solcher Beschluss wurde auf der Eigentümerversammlung am 26. August 2013 abgelehnt.
8Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2014, welcher dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. März 2014 zuging, die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, die jetzige Befestigung des Parkplatzes führe dazu, dass kein Uferschutzstreifen vorhanden sei. Zudem habe die Klägerin im Rahmen ihres Antrags einen Gewässerarm nicht berücksichtigt, so dass nach Ermittlung der hydraulischen Eckdaten festzustellen sei, dass bei einem 100jährigen Hochwasser die betroffene Grundstücksfläche überflutet werde. Die geplante Errichtung der Mauer sowie die Parkplatzsanierung seien nach § 99 LWG NRW genehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lägen jedoch nicht vor, da die geplante Errichtung gegen § 97 LWG NRW verstoße.
9Die Klägerin hat am 28. April 2014 Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe in seinem Bescheid lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen wiedergegeben, ohne unter diese tatsächlich zu subsumieren. Die Klägerin gehe weiterhin von einer Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens aus.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. März 2014 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte wasserrechtliche Genehmigung zu erteilen,
13hilfsweise,
14den Beklagten unter zu Aufhebung seines Bescheides vom 17. März 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ständen öffentliche Belange entgegen. So seien der Schutz der Ufer, die Gewässerunterhaltung sowie der ordnungsgemäße Wasserabfluss gefährdet. Der Mindestabstand des § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW werde deutlich unterschritten. Auch aus Gründen des Hochwasserschutzes sei die Genehmigung zu versagen, da das betroffene Grundstück bei einem 100jährigen Hochwasser überflutet werde. Diese Interessen würden die privaten Interessen der Klägerin klar überwiegen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
22Der Beklagte hat die beantragte wasserrechtliche Genehmigung zu Recht nach § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LWG NRW abgelehnt, da die begehrte Maßnahme der Klägerin (Sanierung der Parkplätze und Errichtung einer Winkelstützmauer) genehmigungsbedürftig ist, einer Genehmigung jedoch Versagungsgründe entgegenstehen.
23Die klägerseits geplante Maßnahme ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW genehmigungsbedürftig, da es sich dabei um die Errichtung von Anlagen an Gewässern handelt. Sowohl der aus Pflastersteinen bestehende Parkplatz als auch die neu zu errichtende Winkelstützmauer sind mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Es liegt auch keine genehmigungsfreie Anlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW vor.
24Anders als in anderen Bundesländern findet sich im nordrhein-westfälischen Wasserrecht zwar keine Legaldefinition, wann eine Anlage noch an einem Gewässer liegt. Da die Parkfläche jedoch maximal einen Meter vom Gewässer entfernt beginnen soll, liegt eine wasserwirtschaftlich relevante Einwirkungsmöglichkeit der Anlage auf das Gewässer vor.
25Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A., § 36 Rn. 4.
26Unabhängig davon, dass es im Wasserrecht keinen Bestandschutz gibt, kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht auf einen solchen berufen, da der Ist-Zustand bereits formell illegal ist. Bereits § 74 Abs. 1 S. 1 LWG NRW in der Fassung vom 22. Mai 1962 (GVBl. S. 235) sah eine Genehmigungspflicht vor.
27Aus § 99 Abs. 2 LWG NRW lässt sich zwar entnehmen, dass grds. ein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung besteht. Diese Genehmigung ist jedoch ausdrücklich zu versagen, wenn dies das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Als Gründe, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen, kommen insbesondere Gründe der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes von Leben, Gesundheit oder Eigentum in Frage.
28Solche Versagungsgründe sind im vorliegenden Verfahren mehrfach gegeben, ohne dass die Klägerin eigene Interessen entgegenhalten kann, so dass weder ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung noch auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Neubescheidung besteht.
29So dient die Freihaltung des Gewässernahbereichs den Bewirtschaftungszielen aus § 2 LWG NRW und § 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG). Danach sind Gewässer nachhaltig so zu bewirtschaften, dass u.a. der Wasserabfluss, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes sowie der naturnahe Ausbau des Gewässers möglich ist. Der Aggerverband als Gewässerunterhaltungspflichtiger hat darauf hingewiesen, dass diese Ziele durch die geplante Maßnahme beeinträchtigt werden, und hat deshalb seine Zustimmung verweigert.
30Explizit liegt weiter ein Verstoß gegen § 97 Abs. 6 LWG NRW vor, wonach Anlieger alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Daher darf nach § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die klägerische Maßnahme liegt innerhalb der Drei-Meter-Grenze, ohne dass eine Zulassung im Bebauungsplan vorgesehen ist. Auch öffentliche Belange sprechen gegen die Zulassung, da durch die Parkfläche die natürliche Entwicklung des Gewässers mit seiner Böschung beeinträchtigt wird. Dadurch wird die Überschwemmungsgefahr bei einem 100jährigen Hochwasser, die auch das klägerische Grundstück betrifft, vergrößert, da die Abflussfläche beschränkt wird.
31Die Klägerin selbst hat keine Interessen vorgetragen, die diesem öffentlichen Interesse entgegengehalten werden können. Der alleinige Wunsch, ihr Grundstück derart zu gestalten und zu nutzen, wie es für die Eigentümerin nach ihrem subjektiven Verständnis angemessen und praktikabel erscheint, rechtfertigt es nicht, dass die öffentlichen Belange hierhinter zurücktreten müssen. Der Beklagte selbst hatte einen Alternativstandort auf dem klägerischen Grundstück vorgeschlagen, der zwar auch innerhalb der Drei-Meter-Grenze liegt, unter Abwägung aller Interessen von ihm aber wohl genehmigt worden wäre. Durchgreifende Gründe, die belegen, dass diese Lösung für die Klägerin inakzeptabel ist, wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) stellt jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6 000 bis 8 000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen und wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig.
(2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirtschaftlichen Statistik - insbesondere Index-Vergleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft heranzuziehen.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.