Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 11. Dez. 2013 - 1 L 1167/13
Gericht
Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. |
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin betreibt eine öffentliche Tankstelle, an der sie Letztverbrauchern Otto- und Dieselkraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbietet. Die Antragsgegnerin hat beim Bundeskartellamt die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet, die Aufgaben nach § 47k des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I, S. 1750) und nach der Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-KraftstoffVO) wahrnimmt.
4Unter dem 26.04.2013 füllte die Antragstellerin den Registrierungsbogen für potenziell meldepflichtige Unternehmen und Tankstellen aus, welchen die Antragsgegnerin an sie versandt hatte und leitete ihn nebst zugehörigen Unterlagen an die Antragsgegnerin zurück.
5Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 10.07.2013 registrierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin als meldepflichtiges Unternehmen im Sinne von § 47k Abs. 2 GWB i.V.m. § 2 MTS-KraftstoffVO. Ferner verpflichtete sie die Antragstellerin unter Berufung auf § 4 Abs. 1 und 2 MTS-KraftstoffVO, der Antragsgegnerin bis zum 01.08.2013 die Grunddaten (§ 4 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO) und nach In-krafttreten von § 4 Abs. 2 MTS-KraftstoffVO auch die nach dieser Vorschrift zu liefernden Preisdaten zu übermitteln sowie die Meldezusammenhänge zu nennen. Hinsichtlich der Grund- und Preisdaten gab die Antragsgegnerin vor, dass diese unter Nutzung des „Mobilitäts Daten Marktplatzes“ (MDM) der Bundesanstalt für Straßenwesen sowie unter Verwendung von speziell dafür erarbeiteten Schemadateien an die Antragsgegnerin auf elektronischem Wege zu übermitteln seien.
6Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 09.08.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Preismeldevorgang sei derart kompliziert, dass es ihr nur unter Zuhilfenahme eines Preismelders im Sinne des § 4 Abs. 3 MTS-KraftstoffVO möglich sei, die geforderten Grund- und Preisdaten zeitnah zu melden. Angesichts geringer Margen im Tankstellengeschäft sei sie nicht bereit, Kosten hierfür zu übernehmen.
7Am 13.08.2013 hat die Antragstellerin bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen.
8Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihr Widerspruchsrecht würde unterlaufen, wäre sie verpflichtet, zum 01.08.2013 die Grund- und Preisdaten unter erheblichem Kostenaufwand mitzuteilen. Die Preismeldungen führten bei ihr zu Mehrbelastungen. Es falle ein einmaliger Umstellungsaufwand an, der für sie unverhältnis-mäßig sei. Hinzu kämen jährliche Sach- und Personalkosten. Grundsätzlich sei sie bereit, die gesetzlich geforderten Grund- und Preisdaten zu melden, sofern es ihr überlassen werde, wie sie diese Daten melde. Es müsse ihr überlassen bleiben, wie sie der sich aus der MTS-KraftstoffVO ergebenden Meldepflicht nachkomme.
9Die Antragstellerin beantragt,
10die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2013 wiederherzustellen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Sie verteidigt den ergangenen Bescheid und trägt ergänzend unter anderem vor: Bis zum 10.09.2013 seien Grund- und Preisdatenmeldungen von über 13.000 Tankstellen unter Nutzung des MDM und unter Verwendung der dafür erarbeiteten elektronischen Schemadateien bei ihr eingegangen. Die Meldungen erfolgten durch die Meldepflichtigen oder unter Einschaltung von sogenannten Preismeldern. Ihr sei bekannt, dass von Preismeldern eine Meldung unter Verwendung von Online-Formularen für rund 10 EUR pro Monat angeboten werde.
14Die Antragstellerin habe am 12.08.2013 in einem Telefonat betont, dass sie nicht bereit sei, zur Erfüllung der Meldepflicht Geld auszugeben. In einem Telefonat am 05.09.2013 habe sie dazu erläutert, sie habe nur 1200 m3 Kraftstoffdurchsatz, und Kosten von 10 EUR pro Monat halte sie für zu hoch.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16II.
17Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung genügt den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs die Umsetzung des mit dem Preismeldeverfahren verfolgten Zwecks vereiteln könnte. Tankstellenbetreiber, die kein Rechtsmittel einlegten und die nicht von der aufschiebenden Wirkung profitierten, würden zudem gegenüber Rechtsmittelführern benachteiligt, weshalb ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.
19Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihr Widerspruch gegen die angefochtene Verfügung voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung vom 10.07.2013 rechtmäßig ist.
20Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
21Die Antragsgegnerin ist nach § 47k Abs. 1, 2 und 8 Satz 1 GWB für die Registrierung der Meldepflichtigen sowie für die Erfassung der Grund- und Preisdaten einschließlich der Meldezusammenhänge zuständig. Eine zumindest konkludente Anhörung ist im Rahmen der Übersendung der Meldebögen „Registrierungsbogen Meldepflichtiger“ erfolgt, in denen sich die Betroffenen zu den hier entscheidungsrelevanten Fragen durch Ankreuzen von Alternativen oder durch frei zu formulierenden Text äußern konnten.
22Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
23Die Meldepflicht der Antragstellerin ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 HS. 1 MTS-KraftstoffVO. Denn die Antragstellerin betreibt im Sinne der Vorschrift eine öffentliche Tankstelle und verfügt dort über die Preissetzungshoheit. Dies ergibt sich aus den von ihr im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben. Im Übrigen wäre es unerheblich, wenn die Preise der Antragstellerin darüber hinaus von Zulieferern oder anderen Dritten unverbindlich vorgegebenen worden sein sollten; auch in diesem Fall handelte es sich um selbst festgesetzte Preise (2. HS.).
24Eine Befreiung von der Meldepflicht nach § 47k Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GWB i.V.m. § 3 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO kann bei der Beklagten beantragt werden. Nachdem die Antragstellerin dies bislang ausdrücklich nicht getan hat, fehlte es für deren Geltendmachung in einem vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragstellerin könnte ihr Begehren insoweit auf einfachere und schnellere Weise verfolgen und bedarf nicht des gerichtlichen Rechtsschutzes. Hinzu kommt, dass sie im Verwaltungsverfahren im Registrierungsbogen vielmehr im Gegenteil angegeben hat, sie mache keine Befreiung von der Meldepflicht nach § 3 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO geltend.
25Wollte man ihren Widerspruch als einen entsprechenden Antrag verstehen, würde dieser aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen. Denn ein Befreiungsgrund liegt nicht vor. Nach eigenen Angaben erreicht die Antragstellerin einen jährlichen Gesamtdurchsatz an Otto- und Dieselkraftstoffen von rund 1200 m3, womit sie die für Bagatellfälle vorgesehene Untergrenze von 750 m3 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MTS-KraftstoffVO) deutlich überschreitet.
26Die Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MTS-KraftstoffVO kann ein Meldepflichtiger auf Antrag von der Meldepflicht befreit werden, wenn für ihn die Einhaltung dieser Pflicht eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen der Härte ist glaubhaft zu machen. Unbeschadet der Frage, was unter einer Glaubhaftmachung im Sinne der Verordnung zu verstehen ist, fehlt es hinsichtlich des Vorliegens einer Härte bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der Antragstellerin. Ihre Behauptung, bei ihr verursache der von der Antragsgegnerin vorgegebene Preismeldevorgang einen unzumutbaren personellen und finanziellen Aufwand, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2013 und zuvor bereits im Rahmen der Anhörung ausgeführt, die Antragstellerin könne nach § 4 Abs. 3 MTS-KraftstoffVO für die Erfüllung ihrer Verpflichtung einen Preismelder beauftragen, wofür ein monatlicher Betrag von rund 10 EUR zu zahlen sei. Insoweit bezieht sich die Antragsgegnerin nunmehr ergänzend auf Angaben des Bundesverbands Freier Tankstellen e.V. (10 EUR pro Monat je Tankstelle), der Hectronic GmbH (15 EUR pro Monat für die erste, 5 EUR pro Monat für jede weitere Tankstelle), der Marco Bungalski GmbH (7,50 EUR pro Monat je Tankstelle), der Raiffeisen.com GmbH & Co. KG (12,50 EUR pro Monat je Tankstelle) und der TABA Technologie GmbH (70 EUR einmalig sowie 5 EUR pro Monat je Tankstelle). Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen, die Meldung durch Preismelder setze ebenso wie ihre eigene Meldung die Umsetzung technischer Vorgaben voraus, die Geld und Zeit in Anspruch nähmen, ist lediglich eine Behauptung und wenig nachvollziehbar. Der dazu inzwischen vorgelegte Kostenvoranschlag der Firma Hesselink GmbH vom 01.11.2013 soll zeigen, dass sich die Kosten für die Umsetzung der Meldepflicht auf rund 5.400 EUR beliefen. Dies ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Wie sich aus dem Leistungskatalog und den Preisen der Firma ergibt, hat die Antragstellerin einen Voranschlag für diverse Erdarbeiten und die Verlegung von rund 100 Metern Leerrohr nebst Glasfaserkabel eingeholt, ohne dass die Notwendigkeit derartiger Arbeiten auch nur im Ansatz dargelegt worden wäre. Hinzu kommt, dass es der Antragstellerin auch im Falle notwendiger Erschließungsarbeiten unbenommen bliebe, einen Preismelder zu beauftragen; für den Betrag von 5.400 EUR könnte sie diesen bei monatlichen Kosten von 10 EUR insgesamt 540 Monate finanzieren, also 45 Jahre.
27Der Inhalt und Umfang der Meldepflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MTS-KraftstoffVO und ist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt worden. Mitzuteilen sind demnach der Name, der Standort anhand der Geodaten in Form der Koordinaten und, falls vorhanden, die Adresse, die Öffnungszeiten, und falls vorhanden, Unternehmenskennzeichen der Tankstelle. Ferner hat der Meldepflichtige für jede der Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines der Kraftstoffpreise für die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel den jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln (Preisdaten). Gegen diese Verpflichtung, die den Vorgaben der Verordnung entspricht, bestehen keine Bedenken und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Sie möchte vielmehr in einer ihren Vorstellungen entsprechenden Form diese Daten übermitteln.
28Die von der Antragstellerin beanstandete Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Grund- und Preisdaten konnte die Antragsgegnerin nach § 47k Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 GWB i.V.m. §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO anordnen, weil sie die Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung bestimmen darf. Demnach sind die Daten über eine Standardschnittstelle der Antragsgegnerin zu übermitteln, wie ihn die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung Seite 2 näher beschrieben hat.
29Gegen die Auferlegung auch der Form der Datenübermittlung ist nichts Durchgreifendes einzuwenden. Nach § 47k Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 GWB ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung Vorgaben zur Meldepflicht und zur Weitergabe der Preisdaten zu erlassen. Insbesondere kann es nach Nr. 1 des Gesetzes nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt sowie zur Art und Form der Übermittlung der Preisdaten erlassen, sodass die Anordnung der elektronischen Übermittlung zulässig ist, nachdem gesetzliche Vorschriften keine andere Form - etwa die Schriftform - zwingend anordnen.
30Die Anordnung ist insbesondere auch verhältnismäßig. Da der Meldepflichtige etwa im Fall fehlender eigener EDV-Ausstattung auf die Dienste eines Preismelders zurückgreifen kann (§ 4 Abs. 3 MTS-KraftstoffVO), wird er nicht gezwungen, die erforderliche Hard- und Software sowie den Zugang zum Internet allein wegen der nunmehr bestehenden teilweisen elektronischen Meldepflicht zu beschaffen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, für die elektronische Übermittlung der Grund- und Preisdaten seien bestimmte Formate und Wege zu nutzen, ist bereits aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unter Verwendung der XML-Schemadateien einen zuverlässigen, standardisierten, effizienten und zeitnahen Betrieb der Antragsgegnerin ermöglicht und deshalb bei der Abwägung aller Interessen der Beteiligten und des öffentlichen Interesses die effizienteste technische Lösung sei. Der zur Erreichung dieser Zwecke anfallende Übermittlungsaufwand ist auch verhältnismäßig. Insoweit ist in § 47k Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GWB i.V.m. § 3 Abs. 1 MTS-KraftstoffVO eine Befreiungsmöglichkeit geschaffen worden, falls der Aufwand nicht zumutbar sein sollte. Umgekehrt gilt, dass Übermittlungsaufwand, der nach diesen Vorschriften nicht unverhältnismäßig ist und eine Befreiung zulässt, nach der gesetzlichen Wertung den Unternehmen zumutbar ist. Die Antragstellerin hat einen solchen Anspruch auf Befreiung wegen Unzumutbarkeit aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Zugleich ist es aus Sicht des Gerichts nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, eine elektronische Übermittlung zu verlangen. Die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen – PC und Internetanschluss – gehören seit geraumer Zeit zumindest bei Unternehmen, die nicht nur ein Kleingewerbe betreiben, zur Standardausstattung und werden ohnehin für die täglichen Abläufe genutzt. Pächter und Franchisenehmer von Mineralölfirmen sind darüber hinaus meist gezwungen, dem Franchisegeber oder dem Verpächter zeitnah vielfältige Daten ihres Unternehmens zu übermitteln, wozu Datenverbindungen genutzt werden. Der Mehraufwand für die Übermittlung der hier fraglichen Daten ist daher im Regelfall gering. Anderes mag gelten, wenn der Unternehmer die Preise mehrfach täglich ändert, was die gesetzlichen Vorschriften und die Verordnung zulassen; in diesen Fällen dürfte die Meldepflicht einen erheblichen Zusatzaufwand verursachen. Dieser steht jedoch zur Disposition des Unternehmens und macht die Meldepflicht nicht unverhältnismäßig.
31Die von der Antragstellerin gerügte Verfassungswidrigkeit ihrer Verpflichtung ist nicht näher begründet worden. Da die angefochtene Verfügung nach den obigen Ausführungen rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig ist und eine nicht erhebliche zusätzliche Berufspflicht in Rede steht, die die Antragstellerin in gleicher Weise wie ihre Konkurrenten trifft, vermag die Kammer diese pauschal geäußerten Bedenken nicht zu teilen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht mangels besonderer Anhaltspunkte einen Wert von 5.000 EUR zugrundegelegt und diesen wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.
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(1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. Sie beobachtet die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von und des Handels mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern. Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr.
(2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8
- 1.
bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte sowie - 2.
die im Laufe eines bestimmten Zeitraums abgegebenen Kraftstoffmengen unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte
(3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des Personenkreises aufgesucht werden können.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den Vorgang an sie abgeben. Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde leitet sie alle von dieser für deren Aufgaben nach diesem Gesetz benötigten oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung:
- 1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für statistische Zwecke und zu Evaluierungszwecken sowie - 2.
der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz.
(5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.
(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden Informationen.
(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zu den Meldepflichten nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen, insbesondere
- 1.
nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art und Form der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 zu erlassen, - 2.
angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Bestimmungen zu erlassen, - 3.
nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen, - 4.
nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach Absatz 5 zu erlassen sowie - 5.
nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen.
(9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttransparenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. Sie beobachtet die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von und des Handels mit Kraftstoffen, um den Kartellbehörden die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleichtern. Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 wahr.
(2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8
- 1.
bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte sowie - 2.
die im Laufe eines bestimmten Zeitraums abgegebenen Kraftstoffmengen unterschieden nach der jeweiligen Kraftstoffsorte
(3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe. Öffentliche Tankstellen sind Tankstellen, die sich an öffentlich zugänglichen Orten befinden und die ohne Beschränkung des Personenkreises aufgesucht werden können.
(4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe umgehend die zuständige Kartellbehörde informieren und den Vorgang an sie abgeben. Hierzu oder auf Anfrage einer Kartellbehörde leitet sie alle von dieser für deren Aufgaben nach diesem Gesetz benötigten oder angeforderten Informationen und Daten unverzüglich an diese weiter. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die von ihr nach Absatz 2 erhobenen Daten ferner den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung:
- 1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für statistische Zwecke und zu Evaluierungszwecken sowie - 2.
der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz.
(5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten zum Zweck der Verbraucherinformation weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben einhalten. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.
(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobachtung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der eingehenden Informationen.
(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe die Befugnisse nach §§ 59, 59a und 59b.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zu den Meldepflichten nach Absatz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen, insbesondere
- 1.
nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art und Form der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 zu erlassen, - 2.
angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Meldepflichten nach Absatz 2 nähere Bestimmungen zu erlassen, - 3.
nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen, - 4.
nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach Absatz 5 zu erlassen sowie - 5.
nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen.
(9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.