Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Juni 2015 - 1 K 750/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 im Iran geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Bis zum Ende der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts war er im Iran beruflich tätig, nach seinen Angaben zuletzt selbständig als Elektrotechniker, Meister auf dem Gebiet der Radio- und Fernsehtechnik mit einer entsprechenden Ausbildung. Im Januar 1990 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über und wurde hier berufstätig. Seit November 2006 war er im gemeinnützigen Berufsbildungswerk L. e.V. angestellt und als Ausbilder für den gewerblich-technischen Bereich in Theorie und Praxis mit dem Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik beschäftigt.
3Am 22.06.2012 beantragte er bei der Beklagten, dass seine Berufsausbildung als gleichwertig mit der deutschen Referenzqualifikation „geprüfter Industriemeister Elektrotechnik“ festgestellt werde. Die Beklagte forderte ergänzende Unterlagen an; der Kläger stellte eigene Recherchen an und übersandte der Beklagten einen Ausweis der Gesellschaft zur Einrichtung und Reparatur von elektrischen oder elektronischen Geräten (Teheran Electronics Syndicate) vom 12.08.1981 und einen weiteren Ausweis der gleichen Institution vom 24.03.1986.
4Die Beklagte versuchte, bei der deutsch-iranischen Industrie-und Handelskammer in Teheran nähere Auskünfte über den beruflichen Werdegang des Klägers zu erhalten. Gleiches versuchte sie bei einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Herrn N. . Dieser teilte am 12.11.2012 mit, dass die vorgelegten Dokumente glaubhaft seien und der Kläger eine „ordentliche Ausbildung“ absolviert habe. Die Bescheinigung des Instituts für Technik sei aber lediglich ein Ausweis, mit dem man deren Gelände betreten könne. Mitgliedsausweis und Bescheinigung des Syndikats seinen wenig brauchbar, weil die Mitgliedschaft nicht voraussetze, dass man einen Meistertitel erworben habe. Grundsätzlich könne jeder einen Reparaturbetrieb für Elektrogeräte aufmachen. Im Dezember 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse auch auf andere Weise nachweisen könne. Dazu seien ergänzende kostenpflichtige Prüfungen notwendig. Der Kläger lehnte dies ab.
5Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 12.12.2012 einen Bescheid über die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation des Klägers. Es hieß, die von dem Kläger erworbenen Qualifikation seinen mit den deutschen Referenzqualifikationen „geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik“ teilweise gleichwertig. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Aussagekraft der eingereichten Unterlagen sei sehr gering bezüglich der Inhalte und Strukturen der Ausbildung. Eigene Recherchen der Beklagten hätten keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse ergeben. Einige Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004 hätten jedoch festgestellt werden können. Wegen der Einzelheiten dieser positiven Feststellung wird auf Seite 2 des Bescheides verwiesen.
6Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2013 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung hieß es unter anderem, die dem Ausbildungsrahmenplan zum Kommunikationselektroniker entnommenen wesentlichen Inhalte seien bereits berücksichtigt. Der Erwerb des Zertifikats sei aufgeführt. Der Kläger habe eine mehr als fünfjährige Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu Einrichtung und Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten nicht nachweisen können. Niveau und Tätigkeiten während der Mitgliedschaft seinen auch nicht näher dargelegt worden. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich eine Mitgliedschaft in den Jahren 1981 bis 1986. Wegen der Tätigkeit als Ausbilder ab dem Jahre 2006 fehle ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches diese Tätigkeit belege.
7Der Kläger hat am 12.02.2013 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt er zunächst aus, im Iran sei man nur dann in das Syndikat aufgenommen worden, wenn man die Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen habe. Dies sei bei ihm der Fall gewesen; 1976 habe ihn sein Onkel bei der Kammer für die Meisterprüfung angemeldet. Die Prüfungen habe er erfolgreich abgelegt. Im Iran habe er dann den Familienbetrieb als zuständiger Meister und Geschäftsführer geleitet. Der Betrieb habe verschiedene fachliche Bereiche umfasst, z.B. Service und Reparatur von Elektrogeräten und Industriemaschinen, Gebäudetechnik und Telekommunikation. Ergänzend trägt er vor, er habe an der Teheraner Fachhochschule eine Ausbildung zum Elektrotechniker aufgenommen, die er nach der vierjährigen Regelstudienzeit im Jahr 1978 erfolgreich abgeschlossen habe. Das Studium habe zum damaligen Zeitpunkt nur unter der Voraussetzung aufgenommen werden können, dass ein Meister der Elektrotechnik eine entsprechende Empfehlung ausspricht. Der Kläger habe dann die Meisterprüfung absolviert, welche von dem Teheran Electronics Syndicate abgenommen worden sei. Von 1976-1989 sei er selbstständig als Elektrotechniker tätig gewesen. Im Januar 1990 sei er wegen der politischen Lage im Iran geflohen und habe bei seiner Flucht nur das Notwendigste mitnehmen können. Aufgrund der aktuellen politischen Lage im Iran sei es ihm auch jetzt nicht möglich, weitere Informationen oder Unterlagen über seine Berufsausbildung zu erhalten. Als Regimeflüchtling erhalte er nach den aktuellen politischen Gegebenheiten keine Antwort. In der Bundesrepublik habe er sich fortgebildet und qualifiziert beruflich betätigt.
9Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12.06.2014 hat die Beklagte den ergangenen Bescheid mit Bescheid vom 01.07.2014 aktualisiert. Der Kläger hat im Anschluss und in Abstimmung mit der Beklagten ergänzende Lehrgangsmodule besucht, worüber er der Beklagten einen qualifizierten Teilnahmenachweis vorlegen will. Die Lehrgänge werden frühestens im Jahr 2016 beendet sein. Nachdem eine unstreitige Beendigung des Rechtsstreits nicht erzielt werden konnte und die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben
10beantragt der Kläger,
11die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 01.07.2014 zu verpflichten, die Qualifikation des Klägers mit der deutschen Referenzqualifikation „geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik“ uneingeschränkt als gleichwertig anzuerkennen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Dem Kläger ist mit Beschluss vom 19.06.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Gericht hat im Wege der Amtshilfe eine Auskunft eingeholt, um nähere Informationen über die Berufsausbildung des Klägers in der Zeit von 1974 bis 1978 zu erhalten. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat mit Schreiben vom 26.02.2014 geantwortet. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 157 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, seine Qualifikation mit der deutschen Referenzqualifikation „geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik“ uneingeschränkt als gleichwertig anzuerkennen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
17Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung eines Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG, Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen) vom 06.12.2011, BGBl. I. S. 2515. Nach § 4 BQFG kann die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation feststellen. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist für die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammer (§ 8 BQFG). Die nach § 3 Abs. 1 VwVfG für den Kläger örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu L. gehört zu denjenigen Industrie- und Handelskammern, die sich nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen zusammengeschlossen und ihre Zuständigkeiten auf die Beklagte übertragen haben (Satzung vom 02.04.2012, Bl. 66 ff. der Gerichtsakte).
18Die Gleichwertigkeit der von dem Kläger im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation kann die Beklagte feststellen, sofern der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt (Nr. 1) und zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen (Nr. 2). Bestehende Unterschiede zur inländischen Qualifikation kann der Antragsteller grundsätzlich durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BQFG. Grundsätzlich ist allerdings die im Ausland erworbene Qualifikation maßgeblich, die in der Form des § 5 BQFG durch die dort genannten Dokumente zu belegen ist. Dies gilt auch für Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit ergänzend erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BQFG).
19Maßgebend und dem Antrag des Klägers entsprechend ist auf die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „geprüfte Industriemeisterin/geprüfter Industriemeister FR Elektrotechnik vom 30.11.2004“ abzustellen, zuletzt geändert am 23.07.2010. Der Kläger hat zum Beleg seiner Qualifikation verschiedene Dokumente aus dem Iran vorgelegt, insbesondere über eine Ausbildung im Fach Elektrotechnik für Farbfernseher aus dem Jahr 1978, Mitgliedsausweise aus den Jahren 1981 und 1986 sowie eine Arbeitsbescheinigung aus dem Jahr 1986. Hinzu kommen verschiedene Nachweise über die in der Bundesrepublik Deutschland gesammelten Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, wie sie in dem aktualisierten Bescheid vom 01.07.2014 im Einzelnen aufgeführt sind. Die Beklagte hat nach Auswertung der so belegten erworbenen Fähigkeiten im Vergleich zu den Anforderungen des angestrebten Berufsbildes noch wesentliche Unterschiede festgestellt, die in dem Bescheid detailliert beschrieben sind. Es handelt sich im Wesentlichen um Teilbereiche des Berufsbildes, die Gegenstand einer entsprechenden inländischen Prüfung wären (fachübergreifende Basisqualifikationen) und um handlungsspezifische Qualifikationen, wobei ergänzende Kenntnisse in den Bereichen Automatisierung, Kostenwesen, Planung, Personalführung, Personalentwicklung und Qualitätsmanagement als noch nicht hinreichend nachgewiesen beanstandet werden.
20Dass der Beklagten bei der vergleichenden Bewertung ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht mehr vorgetragen. Es ist insbesondere zutreffend, dass die von dem Kläger im Iran erworbenen Qualifikationen nicht hinreichend sicher festgestellt werden konnten. Insoweit hat der Kläger zwar vorgetragen, im Iran Elektrotechnik studiert zu haben und bereits damals über eine hinreichende berufliche Qualifikation verfügt zu haben. Allerdings haben die von dem Kläger vorgelegten Dokumente dies nicht ausdrücklich bestätigt, so dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hat, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
21Dies ist nicht zu beanstanden, weil das Gesetz von einem Nachweis der Qualifikation durch Dokumente ausgeht, es also auf eine anderweitige Glaubhaftmachung durch den Antragsteller oder eine fachliche Überprüfung nicht ankommen soll. Da sich die Bedeutung und Aussagekraft der vorgelegten Dokumente nicht unmittelbar erschließt war es sachgerecht, dass die Beklagte die aus dem Iran stammenden Dokumente bzw. deren Kopien u.a. einer als Fachmann eingeschätzten Person nebst einer Beschreibung des Sachverhalts übersandt hat. Das Ergebnis der telefonischen Rückäußerung hat ergeben, dass der Kläger eine „ordentliche Ausbildung“ absolviert habe, ein Dokument eine Zutrittserlaubnis für das Gelände einer Lehranstalt sei, dieses allerdings keine weitergehende Qualifikation belege und dass die Mitgliedschaft im Syndikat nicht voraussetze, dass der Betreffende über einen Meistertitel in seinem Fach oder eine ähnliche Qualifikation verfüge. Nachdem der Kläger zu dem Sachverhalt weiter vorgetragen hat, zudem eine lediglich telefonische Auskunft von einem in Deutschland lebenden Iraner möglicherweise unzureichend ist, hat das Gericht über das Auswärtige Amt eine ergänzende Auskunft eingeholt. Diese hat ergeben, dass bereits der von dem Kläger absolvierte Ausbildungsgang heute nicht mehr hinreichend dokumentiert ist. Ferner wurde festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei einem Syndikat zunächst nur belegt, dass das betreffende Mitglied Gewerbetreibender und selbständig ist. Nachdem 30 bis 40 Jahre seit der Ausbildung vergangen sind und sich die politischen und sozialen Verhältnisse im Iran seitdem grundlegend gewandelt haben, geht auch das Auswärtige Amt davon aus, dass nähere Belege über die von dem Kläger erworbenen Qualifikationen nicht mehr zu erlangen sind. Aus diesem Grund war es dem Kläger nicht möglich, die von dem Gesetz geforderten Belege über seine Qualifikation beizubringen.
22Der Beklagten und auch dem Gericht ist es in dieser Situation von Gesetzes wegen verwehrt, allein auf die Angaben des Klägers abzustellen und etwa zu beurteilen, ob seine Behauptung, ein Studium absolviert zu haben, glaubwürdig bzw. glaubhaft ist. Das Gesetz fordert vielmehr für diesen Fall, dass der Antragsteller einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Befähigungsnachweise angeführt und dazu ebenfalls Dokumente vorlegt, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BQFG).
23Vor diesem Hintergrund waren nur noch die von dem Kläger belegten Berufserfahrungen und seine sonstigen Befähigungsnachweise heranzuziehen. Nachdem die Begründung des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides insoweit teilweise defizitär gewesen ist, ergibt sich allerdings aus dem nunmehr ergangenen Änderungsbescheid vom 01.07.2014, dass die Beklagte die von dem Kläger vorgelegten Dokumente formal und inhaltlich umfassend gewürdigt und mit den einschlägigen Vorgaben des hiesigen Berufsbildes verglichen hat. Demnach fehlen für die oben genannten Bereiche verschiedene Teilqualifikationen, die der Kläger im Rahmen einer ergänzenden Nachqualifizierung bis zum Jahre 2016 voraussichtlich erlangt haben wird.
24Ein Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung besteht demnach derzeit nicht.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens zu einem Teil der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat die Ausgangsentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zunächst unzureichend begründet, weil neben der positiven Feststellung von Teilqualifikationen auszuführen gewesen war, weshalb und inwieweit es an Qualifikationen fehlt. Dies wurde mit dem Bescheid vom 01.07.2014 in zulässiger Form nachgeholt. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten wegen fehlerhafter Begründung des Bescheides wäre dann aber allenfalls in Betracht gekommen, wenn es auf diesen Fehler angekommen wäre und der Kläger auf die nachgeschobene Begründung mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert hätte. Er hat jedoch an dem Klagebegehren festgehalten und sich so dem Kostenrisiko ausgesetzt,
26vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 – 9 B 57.13 –, Rn. 22, juris.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und - 2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels bei einer Berufsbildung,
- 1.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist, ist die Industrie- und Handelskammer; - 2.
die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die Handwerkskammer; - 3.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirtschaftskammer; - 4.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die Notarkammern; - 5.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern; - 6.
die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und die Apothekerkammern.
(2) Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche des Absatzes 1 bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
(3) Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige Stelle.
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Berufsbereiche bestimmt das Land die zuständige Stelle. Die Landesregierungen werden insoweit ermächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder Kammern zu übertragen.
(5) Zuständige Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse bilden oder sich daran beteiligen. § 1 Abs. 3b bleibt unberührt.
(2) Die Rechtsverhältnisse des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses werden durch Satzung geregelt. Diese muss bestimmen, welche Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss wahrgenommen werden. Die Erstsatzung bedarf der Zustimmung der Vollversammlungen der beteiligten Industrie- und Handelskammern. Diese haben die Erstsatzung in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.
(3) Die Aufgabenübertragung auf Industrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschlüssen ist zulässig, soweit nicht die für die beteiligten Kammern oder Zusammenschlüsse geltenden besonderen Rechtsvorschriften dies ausschließen oder beschränken.
(4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1 Abs. 3a, § 3 Absatz 1, 2, 6, 7a und 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse entsprechend anzuwenden.
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und - 2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, - 2.
ein Identitätsnachweis, - 3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, - 4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und - 5.
eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.