Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG | § 4 Feststellung der Gleichwertigkeit
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Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen Inhaltsverzeichnis
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
- 1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und - 2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht, - 2.
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und - 3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/06/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus N1. wird abgelehnt.
1Gründe:
2Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren in erster Instanz unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigt
published on 18/06/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
1Tatbestand
2Der am 00.00.0000 im Iran geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Bis zum Ende der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts war er im Iran beruflich tätig
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