Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Mai 2006 - A 6 K 12318/04

published on 18/05/2006 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Mai 2006 - A 6 K 12318/04
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Gericht

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Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.10.2004 wird in seiner Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs.5 AufenthG gegeben sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Staatsangehöriger des Iran, begehrt zum wiederholten Male seine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch die Beklagte.
Der am ... in Teheran geborene Kläger ist persischer Volkszugehöriger schiitischer Glaubenszugehörigkeit und ledig. Er reiste eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg am 17.02.1999 in das Bundesgebiet ein, worauf er am 24.02.1999 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung dieses ersten Asylverfahrens führte der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich im Iran im Devisenhandel betätigt und über Geschäftspartner auch Beziehungen zu den Volksmudjaheddin gehabt. Einer seiner Geschäftspartner sei dann verhaftet worden, worauf er sich versteckt gehalten habe und schließlich ausgereist sei. Er habe seine Bestrafung befürchtet. Mit Bescheid vom 04.02.2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich drohte es ihm die Abschiebung in den Iran an. Eine hiergegen gerichtete Klage des Klägers blieb erfolglos. Sie wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.11.2003 - A 6 K 11303/02 - abgewiesen. Einen gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 03.02.2004 - A 3 S 1309/03 - ab.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2004 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Hierzu ließ er ausführen, er führe mit der iranischen Staatsangehörigen ... eine nichteheliche Beziehung, aus der am 01.06.2004 das Kind ... hervorgegangen sei. Er habe die Vaterschaft des Kindes vor dem Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises mit Urkunde vom 11.08.2004 anerkannt. Aufgrund seiner nichtehelichen Beziehung habe er im Iran mit der Steinigung zu rechnen. Er sei auch ohne grobes Verschulden gehindert gewesen, die neuen Umstände früher geltend zu machen. Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs.3 VwVfG habe mit der Geburt seiner Tochter am 01.06.2004 zu laufen begonnen. Gerade durch die Geburt des Kindes sei seine außereheliche Beziehung nach außen hin manifestiert worden.
Mit Bescheid vom 12.10.2004 lehnte es das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab, für den Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (Nr. 1) sowie seinen ursprünglichen Bescheid vom 04.02.2000 hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen zu § 53 AuslG abzuändern (Nr. 2). Zur Begründung der Entscheidung führte das Bundesamt aus, aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich zunächst kein Hinweis darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran einer politischen Verfolgung unterliege. Die von ihm befürchtete Bestrafung knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an. Was seinen Wiederaufgreifensantrag zu den Abschiebungshindernissen des § 53 AuslG angehe, habe er jedenfalls die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs.3 VwVfG nicht eingehalten. So habe er die Möglichkeit gehabt, die von ihm geltend gemachten Umstände bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorzutragen. Abgesehen hiervon ergebe sich aus seinem Vortrag aber auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses. Zwar sei davon auszugehen, dass er zukünftig mit seiner Freundin und dem Kind in einer Familie zusammen leben werde. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, weshalb dieses Verhältnis nicht durch eine Eheschließung legitimiert werden könne. Im Falle einer unterstellten gemeinsamen Rückkehr in den Iran könne den dortigen Behörden sodann glaubhaft gemacht werden, aus welchen Gründen - etwa wegen des Fehlens notwendiger Papiere - eine Heirat erst nach der Geburt des Kindes hätte erfolgen können. Bei dieser Sachlage aber könne keine konkrete Gefahr von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erkannt werden. Gründe, die gemäß den §§ 51 Abs.5, 48 oder 49 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 53 AuslG rechtfertigten, lägen ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat am 28.10.2004 Klage erhoben, mit der er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.1 AufenthG vorliegt; hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2-5 und Abs.7 AufenthG vorliegen.
Zur Begründung der Klage macht er ergänzend geltend, seine Lebensgefährtin sei in Deutschland per Handy mit dem Tod bedroht worden. Deren Familie sei sehr religiös eingestellt und offenbar wüssten Angehörige ihrer Familie über deren tatsächliche Lebensverhältnisse in Deutschland Bescheid.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug.
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Das Gericht hat das Verfahren des Klägers mit demjenigen seiner Lebensgefährtin sowie seines Kindes zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, es sei seine persönliche Freiheit, zu entscheiden, in welcher Weise er mit seiner Lebensgefährtin zusammen lebe. Eine Eheschließung müsse nicht unbedingt erfolgen. Er bestätige nochmals, dass er der Vater des Kindes sei.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den Kläger, seine Lebensgefährtin und sein Kind (5 Hefte) vor. Es hat seine Akten zu den Verfahren der Lebensgefährtin und des Kindes (A 6 K 12329/04 und A 6 K 11237/05) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden, da diese auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet hat.
16 
Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet.
17 
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.10.2004 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, als er unter seiner Nr.1 den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat. Denn der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 VwGO). Das Bundesamt ist indes verpflichtet, hinsichtlich des Klägers festzustellen, dass für diesen in Bezug auf den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs.5 AufenthG gegeben sind. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung unter Nr.2 des Bundesamtsbescheides vom 12.10.2004 aufzuheben.
18 
Gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Ausländer hat somit insbesondere darzulegen, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Diese Gründe können nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, wenn der Asylbewerber ohne grobes Verschulden außer Stande war, sie in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Werden mehrere selbständige Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht, ist für das Vorbringen eines jeden selbständigen Wiederaufgreifensgrunds jeweils die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu beachten (BVerwG, Beschl. v. 11.12.1989, NVwZ 1990, 359). Dies bedeutet, dass auch für einen erst im Verlaufe eines Rechtsstreits entstandenen Wiederaufgreifensgrund die Drei-Monats-Frist Geltung hat. Im Folgeantragsverfahren sind die Gerichte nicht befugt, andere als von dem Asylbewerber selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 30.08.1988, EZAR 212 Nr. 6).
19 
Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beruft, muss er glaubhaft und substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993, InfAuslR 1993, 304 ff.). Weiterhin muss diesen Umständen wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen.
20 
Nicht ausreichend im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist, wenn der Asylbewerber zwar zur Begründung seines Wiederaufgreifensgesuchs eine für ihn günstigere Sach- bzw. Rechtslage i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG schlüssig dargelegt hat, indes nicht ersichtlich ist, dass diese auch noch in dem maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) gegeben ist. Vielmehr trifft den Asylbewerber im Rahmen des Wiederaufgreifensantrags auch die Last zu einer schlüssigen Darlegung der Fortdauer der für ihn geltend gemachten günstigen Gegebenheiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.05.2000 - A 14 S 2594/98 -, AuAS 2000, 176 u. Beschl. v. 17.08.2000 - A 14 S 849/00 -).
21 
Hiervon ausgehend kann der erneute Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens insbesondere nicht zu der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs.1 AuslG (jetzt: 60 Abs.1 AufenthG) führen.
22 
Zur Begründung seines Asylfolgeantrags hat sich der Kläger allein darauf berufen, in Deutschland eine nichteheliche Beziehung mit einer Frau eingegangen zu sein, die, wie er auch, die iranische Staatsangehörigkeit besitzt und die auch in Deutschland um die Gewährung von Asyl nachgesucht hat. Aus dieser Verbindung sei am 01.06.2004 das Kind ..., seine Tochter, hervorgegangen, deren Vaterschaft er vor dem zuständigen Jugendamt anerkannt habe. Das Führen einer nichtehelichen Beziehung stehe indes im Iran unter Strafe, weshalb er im Falle einer Gefährdung in den Iran etwa eine Steinigung zu befürchten habe.
23 
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs.1 VwVfG (i.V.m. § 71 Abs.1 AsylVfG) im Hinblick auf die mit ihm geltend gemachte politische Verfolgung zu begründen. Im Gegenteil ist er von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, dem Kläger zu einer Asylberechtigung oder zu der Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention gem. § 60 Abs.1 AufenthG zu verhelfen.
24 
Nach Art.16a Abs.1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder -allgemein gesagt- politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171), wobei Art.16a Abs.1 GG nicht schlechthin ausschließt, dass auch andere außer diesen in Art.1 A Nr.2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 in der Fassung vom 31.01.1967 (BGBl. 1953 II, 559 und 1969 II, 1293) ausdrücklich genannten Merkmale zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.83). Eine Verfolgung ist dann eine "politische", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 f.).
25 
Gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung stimmen die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art.16a Abs.1 GG überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, DVBl.1992, 843 und Urt. v. 18.01.1994, NVwZ 1994, 497). Im Unterschied zu Art.16a Abs.1 GG können die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG aber auch dann vorliegen, wenn eine Verfolgung von nicht staatlichen Akteuren ausgeht (vgl. § 60 Abs.1 Satz 4 lit. c AufenthG), wenn sie auf einem Umstand beruht, den der Asylbewerber erst nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, ohne dabei eine feste, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigte Überzeugung fortzuführen (§ 28 Abs.1 AsylVfG), oder wenn der Asylsuchende eine in einem anderen Land bestehende Sicherheit ohne Not aufgegeben hat (vgl. §§ 26a, 27 AsylVfG).
26 
Zutreffend hat bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 12.10.2004 ausgeführt, dass die von dem Kläger befürchtete Bestrafung im Iran wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs keine politische Verfolgung im Sinne des Art.16a Abs.1 GG bzw. nach der Regelung des § 60 Abs.1 AufenthG darstellt. Die entsprechenden einschlägigen Vorschriften des islamischen Strafrechtes bezwecken den Schutz der öffentlichen Moral und Sitte. Dabei lässt sich eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale bzw. die von § 60 Abs.1 AufenthG erfassten Gesichtspunkte gerade nicht feststellen. Die im Islam vorgesehenen Strafen wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs knüpfen an ein den islamischen Wertvorstellungen widersprechendes individuelles Verhalten und nicht an eine eine Person schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaft an (vgl. etwa VG Münster, Urt. v. 10.12.2002 - 5 K 3970/98.A - ).
27 
Dem Kläger kommt indes ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aussetzung einer Abschiebung in den Iran nach § 60 Abs.5 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl.1952 II S.685) ergibt, dass eine Abschiebung unzulässig ist. Artikel 3 der Konvention regelt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Wie noch auszuführen ist, unterliegt der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Bestrafung. Da somit in seiner Person die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs.5 AufenthG vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung zu den weiteren von dem Kläger noch geltend gemachten Abschiebungshindernissen; in der Folge hiervon ist die dem entgegenstehende Entscheidung unter der Nr.2 des Bundesamtsbescheides vom 12.10.2004 aufzuheben.
28 
Einer Entscheidung zugunsten des Klägers nach § 60 Abs.5 AufenthG steht zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eine Versäumung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs.3 VwVfG entgegen. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Klägers, wonach sich gerade durch die Geburt seiner Tochter am 01.06.2004 die der ursprünglichen Entscheidung des Bundesamts vom 04.02.2000 zugrunde gelegte Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Denn aufgrund der Geburt der Tochter ist es für den Kläger wesentlich schwerer geworden, die von ihm gelebte nichteheliche Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht nach außen hin in Erscheinung treten zu lassen. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger gegenwärtig gewillt ist, mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter eine familiäre Lebensgemeinschaft zu bilden. Gerade durch die Geburt seiner Tochter ist daher eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers eingetreten, welche von diesem auch noch innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs.3 VwVfG mit dem Folgeantragsschriftsatz vom 30.08.2004 rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hätte hierauf das Verfahren zur Feststellung eines sonstigen Abschiebungshindernisses wiederaufgreifen müssen.
29 
Die Konsequenzen der Führung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Iran, die der Kläger dort insbesondere wegen seiner Tochter nicht verheimlichen könnte, sind in mehreren dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen dargestellt (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. 06.06.2002 an das VG Köln, Deutsches Orient- Institut, Stellungnahmen v. 04.11.1998 an das VG Augsburg, v. 08.04.2002 an das VG Wiesbaden und vom 27.02.2003 an das VG Darmstadt). Hiernach besteht für den Kläger für den Fall seiner nunmehrigen Rückkehr in den Iran die beachtliche Wahrscheinlichkeit, einer unmenschlichen und erniedrigen Bestrafung durch Peitschenhiebe wegen illegalen Geschlechtsverkehrs ausgesetzt zu werden.
30 
Die angesprochenen Erkenntnisquellen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Kläger zunächst den Straftatbestand des Art. 88 des islamischen Strafgesetzbuches verwirklicht hat, der eine sog. Hadd-Strafe in Höhe von 100 Peitschenhieben vorsieht, bei welcher es sich um eine aus dem Koran abgeleitete absolute „Gottesstrafe“ handelt. Wegen der für die sog. Hadd-Strafen geltenden sehr hohen Beweisanforderungen, die auch dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich ist, dass ein unerlaubter Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, weil die Lebensgefährtin des Klägers ein Kind geboren hat, dürfte allerdings die Verwirklichung des Tatbestands des Art. 88 des islamischen Strafgesetzbuches gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen werden können. Jedoch käme für diesen Fall eine Bestrafung des Klägers aufgrund des sog. „gewöhnlichen“ Tazir-Strafrechtes nach den Art. 637 ff. des islamischen Strafgesetzbuches in Betracht. So sieht insbesondere Art. 637 für eine ungesetzliche Beziehung oder eine sittenlose Tat eines Mannes und einer Frau außer Unzucht eine Strafe von bis zu 99 Peitschenhieben vor. Im Rahmen des sog. Tazir-Strafrechtes gelten nicht die sehr hohen Beweisanforderungen des Hadd-Strafrechtes, welches im Grundsatz einen Nachweis der Tathandlung durch mehrere Zeugen erfordert. Das Tazir-Strafrecht sieht auch den bloßen Indizienbeweis vor. Der Umstand, dass eine Tazir-Strafe nach dem Ermessen des zuständigen Richters - ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht - abgekauft werden kann, kann nach der Auffassung des Gerichts wegen der diesbezüglichen Ungewissheit nicht dazu führen, die angenommene Gefährdung des Klägers für den Fall seiner Rückkehr in den Iran als weniger hoch einzuschätzen (vgl. ebenso VG Darmstadt, Urt. v. 16.02.2004, NVwZ-RR 2004, 615, VG Münster, Urt. v. 10.12.2002 - 5 K 3970/98.A - und Urt. v. 16.01.2004 - 7 K 1778/98.A - ).
31 
Der von dem Gericht angenommenen Gefährdungslage nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, es sei dem Kläger unbenommen, durch eine Heirat im Bundesgebiet seine Beziehung zu der Lebensgefährtin zu legalisieren und auf diese Weise jedenfalls einer erhöhten Aufmerksamkeit für den Fall einer Rückkehr in den Iran zu entgehen. Denn die Entscheidung des Klägers und seiner Lebensgefährtin, derzeit noch keine Ehe einzugehen und ihre Verbindung als nichteheliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, entspricht deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht nach Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Art.1 Abs.1 GG sowie auch deren allgemeiner Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kann dem Kläger aber seitens staatlicher Stellen nicht angesonnen werden, seine persönlichen Lebensverhältnisse in einer bestimmten Weise - etwa durch die Führung einer Ehe - zu gestalten. Der Kläger ist daher nicht verpflichtet, die für seinen Fall angenommene Gefährdung seiner Person für den Fall einer Rückkehr in den Iran im Wege einer Eheschließung zu verringern. Die Beklagte hat insoweit vielmehr die Entscheidung des Klägers zur Ausgestaltung seiner persönlichen Lebensverhältnisse zu respektieren.
32 
Für den Kläger besteht nach allem für den Fall seiner Rückkehr in den Iran zusammen mit seiner Partnerin und seinem nichtehelichen Kind die beachtliche Wahrscheinlichkeit, alsbald zu der unmenschlichen und erniedrigenden Strafe von bis zu 99 Peitschenhieben verurteilt zu werden. Bei dieser Sachlage aber ist seine Abschiebung nach § 60 Abs.5 i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig, was zu der Verurteilung der Beklagten entsprechend der tenorierten Entscheidung führt.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO.
34 
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Gründe

 
15 
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden, da diese auf die Förmlichkeiten der Ladung verzichtet hat.
16 
Die Klage ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet.
17 
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.10.2004 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, als er unter seiner Nr.1 den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat. Denn der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 VwGO). Das Bundesamt ist indes verpflichtet, hinsichtlich des Klägers festzustellen, dass für diesen in Bezug auf den Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs.5 AufenthG gegeben sind. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung unter Nr.2 des Bundesamtsbescheides vom 12.10.2004 aufzuheben.
18 
Gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Ausländer hat somit insbesondere darzulegen, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Diese Gründe können nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, wenn der Asylbewerber ohne grobes Verschulden außer Stande war, sie in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Werden mehrere selbständige Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht, ist für das Vorbringen eines jeden selbständigen Wiederaufgreifensgrunds jeweils die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu beachten (BVerwG, Beschl. v. 11.12.1989, NVwZ 1990, 359). Dies bedeutet, dass auch für einen erst im Verlaufe eines Rechtsstreits entstandenen Wiederaufgreifensgrund die Drei-Monats-Frist Geltung hat. Im Folgeantragsverfahren sind die Gerichte nicht befugt, andere als von dem Asylbewerber selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 30.08.1988, EZAR 212 Nr. 6).
19 
Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beruft, muss er glaubhaft und substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993, InfAuslR 1993, 304 ff.). Weiterhin muss diesen Umständen wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu verhelfen.
20 
Nicht ausreichend im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist, wenn der Asylbewerber zwar zur Begründung seines Wiederaufgreifensgesuchs eine für ihn günstigere Sach- bzw. Rechtslage i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG schlüssig dargelegt hat, indes nicht ersichtlich ist, dass diese auch noch in dem maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) gegeben ist. Vielmehr trifft den Asylbewerber im Rahmen des Wiederaufgreifensantrags auch die Last zu einer schlüssigen Darlegung der Fortdauer der für ihn geltend gemachten günstigen Gegebenheiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.05.2000 - A 14 S 2594/98 -, AuAS 2000, 176 u. Beschl. v. 17.08.2000 - A 14 S 849/00 -).
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Hiervon ausgehend kann der erneute Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens insbesondere nicht zu der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs.1 AuslG (jetzt: 60 Abs.1 AufenthG) führen.
22 
Zur Begründung seines Asylfolgeantrags hat sich der Kläger allein darauf berufen, in Deutschland eine nichteheliche Beziehung mit einer Frau eingegangen zu sein, die, wie er auch, die iranische Staatsangehörigkeit besitzt und die auch in Deutschland um die Gewährung von Asyl nachgesucht hat. Aus dieser Verbindung sei am 01.06.2004 das Kind ..., seine Tochter, hervorgegangen, deren Vaterschaft er vor dem zuständigen Jugendamt anerkannt habe. Das Führen einer nichtehelichen Beziehung stehe indes im Iran unter Strafe, weshalb er im Falle einer Gefährdung in den Iran etwa eine Steinigung zu befürchten habe.
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Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs.1 VwVfG (i.V.m. § 71 Abs.1 AsylVfG) im Hinblick auf die mit ihm geltend gemachte politische Verfolgung zu begründen. Im Gegenteil ist er von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, dem Kläger zu einer Asylberechtigung oder zu der Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention gem. § 60 Abs.1 AufenthG zu verhelfen.
24 
Nach Art.16a Abs.1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder -allgemein gesagt- politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171), wobei Art.16a Abs.1 GG nicht schlechthin ausschließt, dass auch andere außer diesen in Art.1 A Nr.2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 in der Fassung vom 31.01.1967 (BGBl. 1953 II, 559 und 1969 II, 1293) ausdrücklich genannten Merkmale zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.83). Eine Verfolgung ist dann eine "politische", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 f.).
25 
Gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung stimmen die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art.16a Abs.1 GG überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, DVBl.1992, 843 und Urt. v. 18.01.1994, NVwZ 1994, 497). Im Unterschied zu Art.16a Abs.1 GG können die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG aber auch dann vorliegen, wenn eine Verfolgung von nicht staatlichen Akteuren ausgeht (vgl. § 60 Abs.1 Satz 4 lit. c AufenthG), wenn sie auf einem Umstand beruht, den der Asylbewerber erst nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, ohne dabei eine feste, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigte Überzeugung fortzuführen (§ 28 Abs.1 AsylVfG), oder wenn der Asylsuchende eine in einem anderen Land bestehende Sicherheit ohne Not aufgegeben hat (vgl. §§ 26a, 27 AsylVfG).
26 
Zutreffend hat bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 12.10.2004 ausgeführt, dass die von dem Kläger befürchtete Bestrafung im Iran wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs keine politische Verfolgung im Sinne des Art.16a Abs.1 GG bzw. nach der Regelung des § 60 Abs.1 AufenthG darstellt. Die entsprechenden einschlägigen Vorschriften des islamischen Strafrechtes bezwecken den Schutz der öffentlichen Moral und Sitte. Dabei lässt sich eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale bzw. die von § 60 Abs.1 AufenthG erfassten Gesichtspunkte gerade nicht feststellen. Die im Islam vorgesehenen Strafen wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs knüpfen an ein den islamischen Wertvorstellungen widersprechendes individuelles Verhalten und nicht an eine eine Person schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaft an (vgl. etwa VG Münster, Urt. v. 10.12.2002 - 5 K 3970/98.A - ).
27 
Dem Kläger kommt indes ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aussetzung einer Abschiebung in den Iran nach § 60 Abs.5 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl.1952 II S.685) ergibt, dass eine Abschiebung unzulässig ist. Artikel 3 der Konvention regelt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Wie noch auszuführen ist, unterliegt der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Bestrafung. Da somit in seiner Person die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs.5 AufenthG vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung zu den weiteren von dem Kläger noch geltend gemachten Abschiebungshindernissen; in der Folge hiervon ist die dem entgegenstehende Entscheidung unter der Nr.2 des Bundesamtsbescheides vom 12.10.2004 aufzuheben.
28 
Einer Entscheidung zugunsten des Klägers nach § 60 Abs.5 AufenthG steht zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eine Versäumung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs.3 VwVfG entgegen. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Klägers, wonach sich gerade durch die Geburt seiner Tochter am 01.06.2004 die der ursprünglichen Entscheidung des Bundesamts vom 04.02.2000 zugrunde gelegte Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Denn aufgrund der Geburt der Tochter ist es für den Kläger wesentlich schwerer geworden, die von ihm gelebte nichteheliche Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht nach außen hin in Erscheinung treten zu lassen. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger gegenwärtig gewillt ist, mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter eine familiäre Lebensgemeinschaft zu bilden. Gerade durch die Geburt seiner Tochter ist daher eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers eingetreten, welche von diesem auch noch innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs.3 VwVfG mit dem Folgeantragsschriftsatz vom 30.08.2004 rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hätte hierauf das Verfahren zur Feststellung eines sonstigen Abschiebungshindernisses wiederaufgreifen müssen.
29 
Die Konsequenzen der Führung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Iran, die der Kläger dort insbesondere wegen seiner Tochter nicht verheimlichen könnte, sind in mehreren dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen dargestellt (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. 06.06.2002 an das VG Köln, Deutsches Orient- Institut, Stellungnahmen v. 04.11.1998 an das VG Augsburg, v. 08.04.2002 an das VG Wiesbaden und vom 27.02.2003 an das VG Darmstadt). Hiernach besteht für den Kläger für den Fall seiner nunmehrigen Rückkehr in den Iran die beachtliche Wahrscheinlichkeit, einer unmenschlichen und erniedrigen Bestrafung durch Peitschenhiebe wegen illegalen Geschlechtsverkehrs ausgesetzt zu werden.
30 
Die angesprochenen Erkenntnisquellen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Kläger zunächst den Straftatbestand des Art. 88 des islamischen Strafgesetzbuches verwirklicht hat, der eine sog. Hadd-Strafe in Höhe von 100 Peitschenhieben vorsieht, bei welcher es sich um eine aus dem Koran abgeleitete absolute „Gottesstrafe“ handelt. Wegen der für die sog. Hadd-Strafen geltenden sehr hohen Beweisanforderungen, die auch dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich ist, dass ein unerlaubter Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, weil die Lebensgefährtin des Klägers ein Kind geboren hat, dürfte allerdings die Verwirklichung des Tatbestands des Art. 88 des islamischen Strafgesetzbuches gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen werden können. Jedoch käme für diesen Fall eine Bestrafung des Klägers aufgrund des sog. „gewöhnlichen“ Tazir-Strafrechtes nach den Art. 637 ff. des islamischen Strafgesetzbuches in Betracht. So sieht insbesondere Art. 637 für eine ungesetzliche Beziehung oder eine sittenlose Tat eines Mannes und einer Frau außer Unzucht eine Strafe von bis zu 99 Peitschenhieben vor. Im Rahmen des sog. Tazir-Strafrechtes gelten nicht die sehr hohen Beweisanforderungen des Hadd-Strafrechtes, welches im Grundsatz einen Nachweis der Tathandlung durch mehrere Zeugen erfordert. Das Tazir-Strafrecht sieht auch den bloßen Indizienbeweis vor. Der Umstand, dass eine Tazir-Strafe nach dem Ermessen des zuständigen Richters - ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht - abgekauft werden kann, kann nach der Auffassung des Gerichts wegen der diesbezüglichen Ungewissheit nicht dazu führen, die angenommene Gefährdung des Klägers für den Fall seiner Rückkehr in den Iran als weniger hoch einzuschätzen (vgl. ebenso VG Darmstadt, Urt. v. 16.02.2004, NVwZ-RR 2004, 615, VG Münster, Urt. v. 10.12.2002 - 5 K 3970/98.A - und Urt. v. 16.01.2004 - 7 K 1778/98.A - ).
31 
Der von dem Gericht angenommenen Gefährdungslage nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, es sei dem Kläger unbenommen, durch eine Heirat im Bundesgebiet seine Beziehung zu der Lebensgefährtin zu legalisieren und auf diese Weise jedenfalls einer erhöhten Aufmerksamkeit für den Fall einer Rückkehr in den Iran zu entgehen. Denn die Entscheidung des Klägers und seiner Lebensgefährtin, derzeit noch keine Ehe einzugehen und ihre Verbindung als nichteheliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, entspricht deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht nach Art.2 Abs.1 GG i.V.m. Art.1 Abs.1 GG sowie auch deren allgemeiner Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kann dem Kläger aber seitens staatlicher Stellen nicht angesonnen werden, seine persönlichen Lebensverhältnisse in einer bestimmten Weise - etwa durch die Führung einer Ehe - zu gestalten. Der Kläger ist daher nicht verpflichtet, die für seinen Fall angenommene Gefährdung seiner Person für den Fall einer Rückkehr in den Iran im Wege einer Eheschließung zu verringern. Die Beklagte hat insoweit vielmehr die Entscheidung des Klägers zur Ausgestaltung seiner persönlichen Lebensverhältnisse zu respektieren.
32 
Für den Kläger besteht nach allem für den Fall seiner Rückkehr in den Iran zusammen mit seiner Partnerin und seinem nichtehelichen Kind die beachtliche Wahrscheinlichkeit, alsbald zu der unmenschlichen und erniedrigenden Strafe von bis zu 99 Peitschenhieben verurteilt zu werden. Bei dieser Sachlage aber ist seine Abschiebung nach § 60 Abs.5 i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig, was zu der Verurteilung der Beklagten entsprechend der tenorierten Entscheidung führt.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO.
34 
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 30/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen
published on 30/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin, iranische Staatsangehörige, reiste nach eigenen A
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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.