Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2014 - 4 K 1344/14

bei uns veröffentlicht am27.08.2014

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines Richters am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors bei dem Amtsgericht Karlsruhe-Durlach bis einen Monat nach Verbescheidung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 17.10.2013 zu seinem Nachteil zu besetzen,
hat keinen Erfolg.
Der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Durchsetzung des vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs richtet sich nach § 123 VwGO (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2011 - 4 S 2597/11 - VBlBW 2012, 224). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstands treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch, der darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegner eine erneute (fehlerfreie) Entscheidung über seine Bewerbung für die zu besetzende Stelle des ständigen Vertreters des Direktors beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach trifft, nicht glaubhaft gemacht.
Ein abgelehnter Bewerber - wie hier der Antragsteller -, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.07.2007 - 4 S 1163/07 - ESVGH 57, 254). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Dies kann nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerberin seine Rechte verletzt hat.
Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (Art. 33 Abs. 2 GG). Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt. Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhalts-annahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (allgemeine Meinung; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.07.2007, aaO).
I. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Dienstherr Verfahrensvorschriften bei der Ausübung seines Auswahlermessens nicht verletzt.
1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, der Antragsgegner habe entgegen § 32 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 43 Abs. 4 LRiStAG dem Präsidialrat nicht die vollständigen Personalakten der drei Bewerber für die ausgeschriebene Stelle vorgelegt. Nach § 43 Abs. 4 S. 1 LRiStAG sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber mitzuteilen sowie die Teildatenbestände für dienstliche Beurteilungen, mit Zustimmung der Bewerber auch ihre vollständigen Personalaktendaten, ferner die von der obersten Dienstbehörde etwa eingeholten Besetzungsvorschläge zu übermitteln. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der Vorsitzende des Präsidialrats und die für den Aktenversand zuständige Sachbearbeiterin im Justizministerium haben dies übereinstimmend in ihren dienstlichen Stellungnahmen - jeweils vom 20.08.2014 - bestätigt. Der Antragsteller stützt seine gegenteilige Vermutung auf das an den Vorsitzenden des Präsidialrats im Rahmen des hier zu beurteilenden Stellenbesetzungsverfahrens gerichtete Begleitschreiben vom 20.09.2013, in dem es heißt: „Anlagen 3 Bände Personalakten mit Zeugnisheft…“. Da die Personalakten des Antragstellers schon 3-bändig sind und insgesamt drei Bewerber zur Beurteilung des Präsidialrats standen, ist diese Formulierung sicherlich missverständlich. Wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 29.07.2014 aber nachvollziehbar klargestellt hat, sind mit der betreffenden Formulierung „drei Vorgänge“, nämlich die jeweils vollständigen Personalaktendaten der drei Bewerber, bezeichnet.
10 
2. Soweit der Antragsteller ferner rügt, die im Rahmen des Bewerberverfahrens vom Präsidialrat über die persönliche und fachliche Eignung der Beigeladenen abgegebene Stellungnahme entspreche nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 4 S. 3 LRiStAG, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Nach der genannten Vorschrift gibt der Präsidialrat eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Die Stellungnahme des Präsidialrats vom 16.10.2013 (AS 84 der Personalakte der Beigeladenen) entspricht diesen Vorgaben. In der Stellungnahme heißt es „Die persönliche und fachliche Eignung der Richterin am Amtsgericht E. M.-G…. wird bejaht“. Die Stellungnahme enthält zwar keine eigenständige Begründung für die festgestellte persönliche und fachliche Eignung der Beigeladenen. Bei sinnorientierter Auslegung des Schreibens vom 16.10.2013 hat sich der Präsidialrat jedoch die Ausführungen im „Bewerbungsvorschlag“ des Justizministeriums vom 17.09.2013 zu Eigen gemacht, in dem im Einzelnen begründet wird, dass und warum die Beigeladene den beiden Mitbewerbern nach Leistungsgesichtspunkten vorgehe. Die Übernahme der Begründung des Justizministeriums ist danach als ausreichende Stellungnahme im Sinne des § 43 Abs. 4 S. 3 LRiStAG zu werten. Dass der Präsidialrat nach dieser Vorschrift gehalten wäre, eine über die Stellungnahme des Justizministeriums hinausgehende - eigenständige - Begründung hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung des zur Ernennung vorgeschlagenen Bewerbers abzugeben, ist nicht ersichtlich; auch der Antragsteller hat keine Gründe genannt, die es rechtfertigen könnten, an die Stellungnahme des Präsidialrats im Hinblick auf das Begründungserfordernis einen derart strengen Maßstab anzulegen.
11 
II. Nach Auffassung der Kammer durfte die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgezogen werden, weil sie bei einem Vergleich der maßgeblichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser beurteilt worden ist als der Antragsteller.
12 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch unter Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 15.10.2008 (Die Justiz 2008, S. 313 - Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte -) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen danach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen. Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden darf, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (allgemeine Meinung; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.07.2007, aaO).
13 
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
14 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das maßgebliche Urteil darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.07.2007, aaO).
15 
1. Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden sein. Die Beigeladene konnte danach dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle wohl schon deshalb vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 28.08.2013 (für den Antragsteller) und 05.08.2013 (für die Beigeladene) besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Ihr wurde die Beurteilungsstufe „übertrifft teilweise die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt.
16 
a) Der Bevollmächtigte des Antragstellers meint im Schreiben vom 12.03.2014 an das Justizministerium Baden-Württemberg zu Unrecht, der Präsident des Landgerichts habe sich in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 05.08.2013 nicht auf eine zusammengefasste Beurteilung festgelegt, wie dies nach Nr. 11 der Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 vorgegeben sei. Zu dieser Einschätzung gelangt er auf Grundlage der Formulierung „… kann die Prognose getroffen werden, dass sie die Anforderungen an die Vertreterstelle beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach teilweise übertreffen dürfte“. Durch die Wortwahl „dürfte“ kommt nach Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers zum Ausdruck, dass sich der Beurteiler nicht sicher gewesen sei, ob die Beigeladene auch tatsächlich die Anforderungen des angestrebten Amts in Teilbereichen übertreffen werde. Diese Auslegung grenzt an „Rabulistik.“. Mit der gewählten Formulierung wird lediglich deutlich gemacht, dass die Beurteilung, ob bzw. in welchem Umfang die Beigeladene den Anforderungen der Vertreterstelle beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach gewachsen sein wird, eine Prognose darstellt. Entsprechend dem Wesen einer Prognose sind Fehlprognosen selbst bei größter Prognosesorgfalt letztlich nicht auszuschließen. Nichts anderes hat der Beurteiler mit seiner Formulierung zum Ausdruck gebracht. Der Umstand, dass der Präsident des Landgerichts Karlsruhe in der vorherigen Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 13.04.2011 und die Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe in ihrer Abordnungsbeurteilung vom 19.11.2011 eine abweichende Formulierung gewählt haben, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Auch mit unterschiedlichen Formulierungen kann der jeweilige Beurteiler bei lebensnaher Auslegung die gleiche Note der Beurteilungsskala zum Ausdruck bringen.
17 
b) Der Einwand des Antragstellers im Schreiben vom 05.03.2014 an das Oberlandesgericht Karlsruhe, die zusammengefasste Beurteilung des Landgerichtspräsidenten unter Nr. 11 in seiner dienstlichen Beurteilung vom 28.08.2013 lasse es an einer selbständigen Wertung des Beurteilers fehlen, ist unverständlich. Der Beurteiler hat sich in zwei Absätzen insbesondere mit der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers und seiner Fähigkeit, Führungsverantwortung zu übernehmen, auseinandergesetzt. Ohne Substanz bleibt auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand, der Beurteiler habe sich nicht mit allen Kriterien, die für eine zusammenfassende Bewertung erforderlich seien, befasst; welche Kriterien dies sein sollen, wird nicht erläutert. Ohne Erfolg rügt er schließlich, der Beurteiler habe nicht erkennen lassen, wie diese Kriterien in sein zusammenfassendes Urteil eingeflossen seien. Der Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung gerade nicht erforderlich ist, gleichsam mathematisch darzulegen, wie und zu welchem Anteil welches Kriterium in das Gesamturteil eingeflossen ist.
18 
c) Gewichtiger ist der Einwand des Antragstellers im Schreiben vom 05.03.2013, dass die ihm zuerkannte Note auf der Beurteilungsskala „entspricht voll den Anforderungen“ nicht der verbalen Beschreibung und der verbalen Einstufung im Text entspreche. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Einschätzung des Vizepräsidenten des Landgerichts, wonach er überdurchschnittliche juristische Fähigkeiten aufweise, souverän in der Hauptverhandlung auftrete und über einen klaren inneren Kompass bei der Urteilsfindung verfüge. Auch der sich dieser Beurteilung anschließende Präsident des Landgerichts beschreibt den Antragsteller als einen profunden Kenner des Strafrechts und einen fachlich auf hohem Niveau arbeitenden Richter, der seit Jahren verdienstvolle Arbeit leiste. Diese Ausführungen sind zwar grundsätzlich geeignet, auch das Gesamturteil „übertrifft teilweise die Anforderungen“ zu rechtfertigen, das leistungsmäßig in etwa der besseren Hälfte des Mittelfelds der Bewerber nach Anlage 2 zur Beurteilungsrichtlinie vorbehalten ist. Maßgeblich zu berücksichtigen ist aber der Umstand, dass in der streitgegenständlichen Beurteilung auch die Verfahrensdauer gerügt bzw. die Zahl der offenen Verfahren kritisch angemerkt und dem Antragsteller insoweit ein „Mengenproblem“ attestiert wird. Insoweit heißt es wörtlich wie folgt:
19 
„Dieses erfreuliche Leistungsbild wird etwas durch die Zahlen der offenen Verfahren und die Erledigungsdauer getrübt. Richter am Amtsgericht D. hat sich ersichtlich mehr auf das Schöffengericht konzentriert und bei überdurchschnittlicher Belastung - vor allem im Einzelrichterdezernat - Rückstände aufkommen lassen. Diese sind nicht durch eine umständliche Verfahrensweise entstanden. Vielmehr bearbeitet er Neueingänge sofort und betreibt die Verfahren effizient - wenn er sich ihnen widmet.
20 
Bei Durchsicht der drei ältesten Verfahren des Schöffengerichts waren in zwei Fällen nicht verfahrensbedingte Liegezeiten von einem Jahr, in einem von zehn Monate festzustellen. In den zehn ältesten Einzelrichtersachen waren in acht Fällen nicht verfahrensbedingte Liegezeiten von mindestens sechs Monaten, davon in dreien von mehr als einem Jahr, zu beobachten.“
21 
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vergebene Gesamturteil mit den Einzelbewertungen noch vereinbar ist. Denn entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist allein, ob ein unauflösbarer Widerspruch zwischen verschiedenen, im Einzelfall in Betracht zu ziehenden bewertenden Äußerungen vorhanden ist. Das bedeutet - mit anderen Worten - nicht, dass im Streitfall eine positive Schlüssigkeitsprüfung stattzufinden hätte; denn es ist zu bedenken, dass in die Bewertungen jeweils legitimerweise Erwägungen einfließen, die in den Einzelbewertungen nicht zum Ausdruck gelangen können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -; Schnellenbach/ Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2014, Rd.Nr. 398). Ein unauflösbarer Widerspruch im vorgenannten Sinne kann hier bei einer Gesamtschau der dargestellten Einzelbewertungen nicht festgestellt werden.
22 
d) Soweit sich der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 12.03.2014 an das Justizministerium sinngemäß gegen die unter c) dargestellten Feststellungen im Hinblick auf die teilweise längeren Laufzeiten der Verfahren bzw. gegen die ihm attestierten „Rückstände“ wendet, werden Rechtsfehler ebenfalls nicht aufgezeigt. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang auf die hohen Eingangszahlen in seinem Referat und die ihm ebenfalls attestierte Bereitschaft, „zusätzliche Belastungen“ auf sich zu nehmen. Der Vortrag verhält sich aber gerade nicht zu dem sinngemäßen Vorwurf, der Antragsteller habe sich im Einzelrichterdezernat einem gewissen Teil seiner Verfahren nicht gewidmet bzw. in einzelnen Verfahren des Einzelrichterdezernats und des Schöffengerichts sei es zu längeren - nicht verfahrensbedingten - Liegezeiten gekommen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Feststellungen des Beurteilers genügt es nicht, wenn der Antragsteller die ihm attestierten „Rückstände“ pauschal bestreitet, zumal Selbstbeurteilungen des Richters keine rechtliche Erheblichkeit zukommt.
23 
e) Der Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schreiben vom 05.03.2014 an das Oberlandesgericht, der Präsident des Landgerichts habe sich in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 28.08.2013 doppelt mit der Fragestellung befasst, ob der Antragsteller schon ein Amt mit Führungsverantwortung innegehabt habe und habe dies damit zu dessen Lasten besonders hervorgehoben, liegt neben der Sache. Der Präsident des Landgerichts hat diesen Umstand zwar im Rahmen seiner zusammengefassten Beurteilung unter Nr. 11 sowohl in Absatz 3 als auch in Absatz 4 ausgeführt. Erkennbar handelt es sich jedoch um ein Versehen bzw. um einen Flüchtigkeitsfehler. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Umstand der fehlenden Führungsverantwortung zu Lasten des Antragstellers gewertet worden ist. Der Beurteiler führt im Gegenteil aus, dass der Antragsteller die für die Ausfüllung des angestrebten Amtes notwendigen Eigenschaften dem Grunde nach mit sich bringe, da er kommunikationsfähig, gewandt im Auftreten, interessiert an den Belangen der Kolleginnen und Kollegen sei und - wie die Übernahme der Betreuungssachen gezeigt habe - bereit sei, bei „Not am Mann“ im Sinne der Gesamtinteressen des Gerichts auch Mehrarbeit zu schultern.
24 
Zu Unrecht rügt der Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Zusammenhang zudem, dass in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 05.08.2013 die Frage der Führungsverantwortung, die sie gleichfalls in ihrer bisherigen Vita nicht unter Beweis habe stellen können, überhaupt nicht thematisiert worden sei. Die Beigeladene nimmt - entgegen dieser Darstellung - auch schon bislang in gewissem Umfang Führungsverantwortung wahr, da ihr die Leitung der Familienabteilung ihres Gerichts sowie die Organisation der Serviceteams nebst weiteren Führungsaufgaben im Zusammenhang mit der Fachsoftware obliegt. Dies hat der Präsident des Landgerichts in der Beurteilung der Beigeladenen vom 05.08.2013 unter Nr. 10 „Führungskompetenz“ festgestellt und damit die Frage der Führungsverantwortung in nicht zu beanstandender Weise in die Beurteilung eingestellt.
25 
f) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 28.08.2013 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil weder seine Leistungen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in der bayrischen Justiz noch seine Abordnung zum Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in den Jahren 1988 bis 1992 Erwähnung gefunden haben. Diese Tätigkeiten fallen nicht in den Beurteilungszeitraum (vgl. Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie und entsprechend Nr. 1 der Beurteilung vom 28.08.2013). Dass die vom Antragsteller in diesen lang zurückliegenden Zeiten erbrachten Leistungen und den entsprechenden Zeugnissen für das hier zu beurteilende Auswahlverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Erörterung. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner, dass - anders als bei ihm - bei der Beigeladenen auf die Abordnungsbeurteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.01.2011 Bezug genommen worden sei und damit diese - so der sinngemäße Vortrag - zu ihren Gunsten Berücksichtigung gefunden habe. Der Präsident des Landgerichts hat die Tätigkeit der Beigeladenen am Oberlandesgericht nicht zur Begründung der Beurteilung bzw. des Gesamturteils herangezogen. Er hat auf die gerade zweieinhalb Jahre zurückliegende Abordnungsbeurteilung vom 19.01.2011 nur insoweit Bezug genommen, als er eine gleichbleibende Leistungsentwicklung über die Jahre bei der Beigeladenen bestätigt hat. Dies kann nicht beanstandet werden, da Anlassbeurteilungen grundsätzlich aus den vorangegangenen Beurteilungen zu entwickeln sind. In gleicher Weise ist im Übrigen auch beim Antragsteller verfahren worden, bei dem die dienstliche Beurteilung vom 28.08.2013 aus den vorangegangenen Beurteilungen vom 02.03.2012, 19.05.2011 und 28.09.2010 „entwickelt“ wurde.
26 
Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 07.07.2014 an das Verwaltungsgericht, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe habe im Rahmen der Abordnungsbeurteilung der Beigeladenen vom 19.01.2011 die von ihr in Bayern erworbenen Examina besonders stark gewertet, und deshalb seien andere Bewertungsmaßstäbe als beim Antragsteller angewendet worden. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat den Erwerb der Staatsexamina der Beigeladenen in Bayern und ihre Tätigkeit im dortigen Justizdienst im Rahmen der dienstlichen Vita der Beigeladenen „wertungsfrei“ dargestellt. Dass dies zugunsten der Beigeladenen besonders stark gewertet worden sei, stellt eine reine Spekulation dar. Dem bewertenden Teil der dienstlichen Beurteilung vom 19.01.2011 kann dies jedenfalls nicht entnommen werden.
27 
g) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner darauf, dass der Präsident des Landgerichts als Beurteiler den gesetzlichen Rahmen und insbesondere die Bedeutung der anzuwendenden Begriffe der fachlichen Befähigung und Leistung verkannt habe. In diesem Zusammenhang behauptet der Antragsteller, dass der Präsident des Landgerichts ihm gegenüber erklärt habe, „seine Note könne deshalb nicht hochgesetzt werden, weil der Antragsteller nicht an das Oberlandesgericht abgeordnet gewesen sei“. Der Präsident des Landgerichts bestreitet diese Äußerung. Vor dem Hintergrund, dass diese angebliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts in einem „Vier-Augen-Gespräch“ ohne Zeugen erfolgt sein soll, bleibt die Behauptung des Antragstellers ohne die nötige Substanz. Der Antragsteller macht bereits keine Angaben zum genauen Zeitpunkt des „Vier-Augen-Gesprächs“. Weder die eigenen Äußerungen im Verlauf des Gesprächs noch die Aussage des Präsidenten werden im Wortlaut wiedergegeben. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil nur auf Grundlage des genauen Wortlauts des Gesprächs dem Gericht eine Beurteilung ermöglicht worden wäre, ob der Erklärung des Präsidenten ohne vernünftigen Zweifel der behauptete Erklärungswert beizumessen ist oder ob es etwa - im Hinblick auf eine etwaige Ambivalenz der Äußerung - zu einem Missverständnis zwischen den Gesprächsteilnehmern gekommen ist. Dies kann bereits deshalb nicht ausgeschlossen werden, da der Antragsteller selbst im maßgeblichen Schreiben vom 12.03.2014 an das Oberlandesgericht Karlsruhe vortragen lässt, dass die Äußerung des Präsidenten des Landgerichts von ihm „so verstanden worden sei“. Auf die geforderte Substantiierung kann im Übrigen auch deshalb nicht verzichtet werden, weil sich erfahrungsgemäß der Wortlaut eines solchen Gesprächs mit dem Dienstvorgesetzten, das die eigene Beurteilung bzw. die als ungerecht empfundene Beurteilung zum Gegenstand hat, ins Gedächtnis einprägt und deshalb auch geraume Zeit später noch in den Einzelheiten erinnerlich ist.
28 
Gleichermaßen substanzlos bleibt auch der Vortrag des Antragstellers, „der Landgerichtspräsident habe sich darüber hinaus auch dahingehend geäußert, dass er umgekehrt natürlich auch nicht die Note der Mitbewerberin herabsetzen könne, wenn diese schon einmal vom Oberlandesgericht beurteilt worden sei“. Auch hier fehlt es an einer wörtlichen Wiedergabe der angeblichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten. Mit der Formulierung „hat sich dahingehend geäußert“ wird jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass der Präsident des Landgerichts in Verkennung des gesetzlichen Rahmens „sich ohne Wenn und Aber gezwungen sah“, der Beigeladenen allein wegen ihrer Abordnungsbeurteilung das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen teilweise“ zuzusprechen. Im Übrigen hat sich der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 22.05.2014 insoweit unwidersprochen dahingehend eingelassen, „der Präsident des Landgerichts habe in dem Gespräch lediglich darauf hingewiesen, dass die gute Beurteilung, die die Beigeladene nach ihrer Abordnung ans Oberlandesgericht erhalten habe, im Falle einer Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle ein nicht unerhebliches Gewicht habe“. Danach kann nicht angenommen werden, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 28.08.2013 deshalb aussichtsreich ist, weil der Beurteiler hinsichtlich der Gewichtung einer erfolgten bzw. einer nicht erfolgten Abordnung zum Oberlandesgericht den gesetzlichen Rahmen verkannt hat.
29 
h) Entgegen der Auffassung des Antragstellers können auch die Ausführungen in den streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen vom 05.08.2013 und 28.08.2013 zu der bewerteten sozialen Kompetenz nicht beanstandet werden. Der Beurteiler führt zugunsten der Beigeladenen an, dass sie einen Blick für das Gesamtgeschehen am Amtsgericht habe, „wofür das von ihr mit initiierte kindgerechte Spiel- und Vernehmungszimmer ein gutes Beispiel sei“. Dass und warum das von der Beigeladenen initiierte kindgerechte Spiel- und Vernehmungszimmer nicht als ein Beispiel für ihre soziale Kompetenz Berücksichtigung finden kann, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, es handele sich lediglich um eine Einrichtung, die der familienrechtlichen Abteilung dienlich sei, jedoch nicht dem Gesamtgeschehen des Amtsgerichts, liegt neben der Sache. Ein positives Engagement für die familienrechtliche Abteilung nützt selbstverständlich auch dem Amtsgericht, an dem die Beigeladene tätig ist, insgesamt.
30 
Zu Unrecht meint der Antragsteller, Gesichtspunkte, die das Gesamte im Blick hätten, seien bei ihm nicht gleichermaßen herausgestrichen bzw. in die Bewertung eingeflossen. Unter Nr. 11 heißt es im Rahmen der zusammengefassten Beurteilung diesbezüglich wie folgt: „Er ist kommunikationsfähig, gewandt im Auftreten, interessiert an den Belangen der Kolleginnen und Kollegen und - wie die Übernahme der Betreuungssachen gezeigt hat, bereit, bei Not am Mann im Sinne der Gesamtinteressen des Gerichts auch Mehrarbeit zu schultern. Dass er in der Vergangenheit Gemeinschaftsveranstaltungen durch sein Klavierspiel bereichert hat, rundet das Bild eines gut integrierten, wertvollen Mitarbeiters für das Amtsgericht … ab“. Danach kann keine Rede davon sein, dass bei der Beurteilung des Antragstellers positive Gesichtspunkte, die für seine soziale Kompetenz sprechen, nicht aufgeführt worden sind.
31 
Fehl geht auch der Einwand, seine Bereitschaft zur Mehrarbeit, die er zu schultern bereit gewesen sei, werde zwar erwähnt, ersichtlich jedoch nicht in die Beurteilungsbewertung eingestellt. Das vom Beurteiler vergebene Gesamturteil beruht auf einer Gesamtschau der Einzelbewertungen, und es besteht kein Automatismus dahingehend, dass allein aufgrund der beim Antragsteller festgestellten sozialen Kompetenz zwingend eine bestimmte Notenstufe zu vergeben wäre.
32 
i) Unerheblich ist der sinngemäß erfolgte weitere Einwand des Antragstellers, der damalige Präsident des Landgerichts habe ihm in der letzten Regelbeurteilung vom 24.02.2005 das Gesamturteil „teilweise übertroffen“ zugesprochen und die Herabstufung auf „entspricht voll“ in der nächsten Anlassbeurteilung vom 28.09.2010 sei nicht gerechtfertigt gewesen. Den Einwendungen des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung vom 28.09.2010 ist bereits deshalb nicht nachzugehen, weil er sie nicht angegriffen hat und sie damit bestandskräftig geworden ist.
33 
j) Die Rüge des Antragstellers, die Bewertung „übertrifft teilweise die Anforderungen“ in der Abordnungsbeurteilung der Beigeladenen vom 19.01.2011 sei nicht nachvollziehbar, verhilft seinem Begehren schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg. Er meint in diesem Zusammenhang, diese Bewertung würde entsprechend Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinie bedeuten, dass die Beigeladene leistungsmäßig im Bereich des ersten Drittels aller an Oberlandesgerichten tätigen Richter im Land Baden-Württemberg angesiedelt wäre und ein derartiges Ergebnis „erscheine in einer gerade mal 7-monatigen Tätigkeit am Oberlandesgericht nicht vorstellbar“. Die Annahme des Antragstellers, die Notenstufe „übertrifft teilweise“ sei dem ersten Drittel der Vergleichsgruppe vorbehalten, trifft ersichtlich nicht zu. Nach Anlage 2 zur Beurteilungsrichtlinie handelt es sich vielmehr um die vierte von sieben Stufen, die bei den Richtern anzuwenden ist, die leistungsmäßig in der besseren Hälfte des Mittelfelds liegen; dementsprechend soll diese Notenstufe in etwa bei dem mittleren Drittel der Vergleichsgruppe vergeben werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Vergabe der Notenstufe an die Beigeladene im Rahmen ihrer Abordnungsbeurteilung durchaus möglich und nachvollziehbar.
34 
2. Die Auswahl des Antragstellers für die im vorliegenden Fall zu besetzende Stelle erscheint im Falle einer erneuten Beurteilung auch dann nicht möglich, wenn zu seinen Gunsten - wie von ihm gefordert - unterstellt wird, er habe bei der hier in Streit stehenden Anlassbeurteilung vom 28.08.2013 (die bereits Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Gericht ist) Anspruch auf das Gesamturteil „übertrifft teilweise die Anforderungen“. Dem bei der Beförderungsauswahl zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese entspricht es zwar, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerter in erster Linie auf die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 - NVwZ 2003, 1397). Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn etwa eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten bzw. Richtern zu treffen ist (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 27.02.2003, aaO).
35 
Bei einem erneuten Auswahlverfahren wären nach diesem Maßstab auch ältere dienstliche Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zusätzlich heranzuziehen, wenn bei den aktuellen Urteilen eine Gleichwertigkeit unterstellt wird. In diesem Fall wären die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 02.03.2012, 19.05.2011 und 28.09.2010 einerseits und die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen vom 13.04.2011 und 19.01.2011 andererseits ausschlaggebend zu berücksichtigen. Die genannten dienstlichen Beurteilungen decken die Zeiträume bis ins Jahr 2010 ab und weisen insofern noch einen hinreichend aktuellen Bezug für das hier zu beurteilende Stellenbesetzungsverfahren auf. Die Beigeladene hat sich danach durchgängig als leistungsstärker und besser geeignet als der Antragsteller erwiesen, da sie jeweils mit dem Gesamturteil „übertrifft teilweise die Anforderungen“, der Antragsteller hingegen nur mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet wurden. Die vorangegangenen Beurteilungen sind auch alle bestandskräftig geworden und deshalb einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Danach kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragsteller bei einem erneuten Auswahlverfahren für die zu besetzende Stelle zum Zuge kommen wird.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es nicht für billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese weder einen Sachantrag gestellt noch sonst den Rechtsstreit gefördert hat.
37 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesem Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.07.2007, aaO). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2014 - 4 K 1344/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2014 - 4 K 1344/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2014 - 4 K 1344/14 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2014 - 4 K 1344/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Aug. 2014 - 4 K 1344/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2011 - 4 S 2597/11

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat keinen Erfolg. 2 Der „in erster Linie“ gestellte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2004 - 4 S 1165/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2003 - 12 K 750/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Das vorläufige Rechtsschutzbegehren hat keinen Erfolg.
Der „in erster Linie“ gestellte, auf §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO analog gestützte Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 02.10.2007 gegen die Auswahlentscheidung in dem streitgegenständlichen Stellenbesetzunverfahren, dem Antragsteller mitgeteilt am 15.01.2007, festzustellen“, ist unzulässig. Grundlage des vorläufigen Rechtsschutzsystems nach § 80 VwGO ist - im korrespondierenden Hauptsacheverfahren - allein die Anfechtungsklage. Als entsprechendes Hauptsachebegehren im anhängigen Berufungsverfahren 4 S 1831/10 - weshalb der Senat als Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 5 VwGO) zuständig ist - bezeichnet der Antragsteller selbst den Antrag, „das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger (Antragsteller) unter Aufhebung der Entscheidung der Albert-Ludwig-Universität vom 15.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2007 zum Akademischen Rat der Universität Freiburg in der Funktion des Kurators der archäologischen Sammlung des Archäologischen Instituts der Universität Freiburg zu ernennen, hilfsweise den Kläger (Antragsteller) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.“ Es handelt sich also um eine Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage, in deren Rahmen die Aufhebung der Auswahlentscheidung - so der Antragsteller selbst - „keine eigenständige Bedeutung“ hat bzw. als - hinsichtlich der Bewerbung - „abschlägige Entscheidung“ mit enthalten ist. Auch wenn die Auswahlentscheidung - wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Rechte aller Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 695) - einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt darstellt, geht dessen wahres Rechtsschutzziel und -begehren dahin, seinen eigenen - vermeintlich verletzten - Bewerberanspruch auf Auswahl und damit Ernennung bzw. auf Neubescheidung durchzusetzen. Hierfür steht allein die Verpflichtungs - bzw. Bescheidungsklage zur Verfügung, wie sie auch der Antragsteller erhoben hat (s.o.). Der damit klarstellend verbundene Antrag auf Aufhebung der Auswahlentscheidung (einschließlich des Widerspruchsbescheids) hat ebenso wie der vorausgegangene Widerspruch - wie auch sonst bei Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklagen - keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung des Bewerberanspruchs des unterlegenen Bewerbers ist daher (weiterhin) nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren und nachzusuchen, und zwar mit den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 04.11.2010 (a.a.O.) als vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG „allgemein praktiziert“ beschriebenen Verfahrensmodalitäten (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 -, NVwZ 2011, 891).
Hilfsweise beantragt der Antragsteller, dem Antragsgegner „zu untersagen, die Stelle einer/s Akademischen Rätin/Rates in der Funktion einer/s Kuratorin/s am Archäologischen Institut der Universität Freiburg (BesGr A 13) mit einem Bewerber aus dem aktuellen Stellenausschreibungsverfahren (Stellenausschreibung zum 15. Oktober 2011) zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren (Stellenausschreibung aus Juni 2006) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist.“ Dieses Begehren macht der Antragsteller primär als Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog - unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 09.05.2007 (4 S 714/07) und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01.03.2007 (3 K 1770/06) - und hilfsweise für den Fall von dessen Unstatthaftigkeit (weil mit den zu ändernden Beschlüssen eine einstweilige Anordnung gar nicht ergangen ist) als erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend.
Es kann offen bleiben, ob insoweit der primäre Abänderungsantrag (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2001 - 13 S 1848/01 -, NVwZ-RR 2002, 908 m.w.N.) oder der Hilfsantrag der statthafte prozessuale Weg für das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist. Denn für beide Anträge ist der Senat als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80 Abs. 7 VwGO analog bzw. § 123 Abs. 2 VwGO). Die im „streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren (Stellenausschreibung aus Juni 2006)“ vom Antragsteller als unterlegenem Bewerber in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche waren Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.05.2009 - 3 K 2004/07 - und Gegenstand des von den Beteiligten hiergegen eingeleiteten Berufungszulassungsverfahrens 4 S 1843/09, über das der Senat mit Beschluss vom 29.07.2010 entschieden hat. Soweit der Senat darin die Berufung auf die Anträge der Beteiligten zugelassen hat, sind die Ansprüche des Klägers aus dem „streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren“ Gegenstand des beim Senat noch anhängigen Berufungsverfahrens 4 S 1831/10. Hierzu zählt insbesondere auch der bereits erwähnte Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrag, dessen Sicherung der Antragsteller erstrebt.
Dieses Begehren hat auf beiden prozessualen Wegen aus demselben Grund keinen Erfolg.
Der Antragsteller macht geltend, dass sich die Sachlage nach dem Senatsbeschluss vom 09.05.2007 - 4 S 714/07 -, dessen Abänderung begehrt werde, insoweit geändert habe, als die Planstelle, auf die sich sein Begehren richte, nun wieder frei geworden sei (nachdem die ausgewählte Bewerberin den Ruf an eine andere Universität angenommen hat). Sein Rechtsschutzantrag sei seinerzeit allein deshalb abgelehnt worden, weil die Mitbewerberin während des (vorläufigen) Rechtsschutzverfahrens ernannt worden sei und nach damaliger Rechtsprechung seinem Begehren damit der Grundsatz der Ämterstabilität entgegengestanden habe. Nach Wegfall dieses Hindernisses sei dem Antrag nunmehr stattzugeben. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen.
Der aus Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) resultierende Bewerberanspruch ist aufgrund seiner Zielrichtung - wie dies auch der Antragsteller erkennt - an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe eines bestimmten Amts geknüpft. Die nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes bestehenden Ansprüche der Bewerber sind aufeinander bezogen und werden in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes inhaltlich konkretisiert. Die Auswahlentscheidung betrifft (daher) nach ihrem Inhalt alle Bewerber gleichermaßen. Hat der Dienstherr die Auswahl in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen, so sind die Bewerberansprüche der unterlegenen Bewerber erfüllt. Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Ein unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amts durch Ernennung. Die Bewerberansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerberanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiter verfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.).
Dies dürfte hier zwar der Fall gewesen sein, weil der Antragsgegner die ausgewählte Bewerberin während des noch laufenden erstinstanzlichen Eilverfahrens ernannt hat, weshalb das Verwaltungsgericht Freiburg dann mit Beschluss vom 01.03.2007 - 3 K 1770/06 - das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers abgelehnt und der Senat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 09.05.2007 - 4 S 714/07 - zurückgewiesen hat. Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung des ausgewählten Bewerbers gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach dessen Ernennung nachgeholt werden. Insoweit kann einem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden; eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung seines Bewerberanspruchs besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O., unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zum Fortbestehen des Bewerberanspruchs mit verändertem Inhalt im Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Vorliegend hat jedoch das Verwaltungsgericht Freiburg im Hauptsacheverfahren den (ersten Haupt-)Antrag des Klägers, die Auswahlentscheidung zu Gunsten der ausgewählten Bewerberin und deren Ernennung zur Akademischen Rätin der Universität Freiburg in der Funktion einer Kuratorin am Archäologischen Institut der Universität Freiburg aufzuheben, mit Urteil vom 29.05.2009 - 3 K 2004/07 - abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 29.07.2010 - 4 S 1834/09 - abgelehnt. Der Bewerberanspruch des unterlegenen Bewerbers geht jedoch - wie erwähnt - durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten unter, wenn die Ernennung das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Das ist der Fall, wenn eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage - wie vorliegend - rechtskräftig abgewiesen worden ist, was auch der Antragsteller so sieht. Das „streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren (Stellenausschreibung aus Juni 2006)“ ist damit aber endgültig abgeschlossen. Daran ändert nichts, dass die Stelle nach Weggang der ausgewählten und bestandskräftig ernannten Mitbewerberin „nun wieder frei“ und erneut ausgeschrieben geworden ist. Der Bewerberanspruch des Antragstellers „im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren (Stellenausschreibung aus Juni 2006)“ bleibt erledigt. Der Antragsteller kann keinen Anspruch mehr auf erneute Entscheidung über seine diesbezügliche Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geltend machen, der in einem wiederholten Auswahlverfahren (mit welchen Modalitäten auch immer) zu erfüllen und damit sicherungsfähig wäre und zu dessen Sicherung er gegenüber dem Antragsgegner die vorläufige Nichtbesetzung der Stelle „mit einem Bewerber aus dem aktuellen Stellenausschreibungsverfahren (Stellenausschreibung zum 15. Oktober 2010)“ verlangen könnte. Dieses stellt sich daher auch nicht als rechtswidriger, weil nicht aus sachlichen Gründen erfolgter Abbruch des „streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens“ dar (zum Abbruch vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112).
In Bezug auf die aktuelle Stellenausschreibung hat der Antragsteller erneut einen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden, gegenüber dem „streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren (Stellenausschreibung aus Juni 2006)“ eigenständigen Bewerberanspruch, dessen Verletzung er in einem ebenfalls eigenständigen, nur hierauf bezogenen (vorläufigen) Rechtsschutzverfahren geltend machen müsste. Eine Vermengung des Bewerberanspruchs des Antragstellers aus dem „streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren“, das abgeschlossen ist, mit dem aus dem „aktuellen Stellenausschreibungsverfahren“ ist wegen der Abhängigkeit des Bewerberanspruchs von dem konkreten Auswahlverfahren weder in materieller noch in prozessualer Hinsicht zulässig.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2003 - 12 K 750/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Beamter in der Steuerverwaltung des beklagten Landes und wendet sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.1999.
Mit Wirkung vom 01.07.1996 wurde er zum Steuerhauptsekretär ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. Zuvor war er als Steuerobersekretär - Besoldungsgruppe A 7 - für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 mit dem Gesamturteil „Entspricht den Leistungserwartungen“ (5,5 Punkte) dienstlich beurteilt worden. In der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.01.1999, die den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1998 umfasst, erhielt der Kläger das Gesamturteil „Entspricht den Leistungserwartungen“ (5,0 Punkte). Mit Schreiben vom 17.07.1999 beantragte er die Anhebung des Gesamturteils auf 6,0 Punkte („Übertrifft die Leistungserwartungen“), was die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe mit Bescheid vom 04.05.2000 ablehnte, nachdem die Einwendungen des Klägers zuvor in einer Beurteilerbesprechung erörtert worden waren. Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch hob die OFD Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ von 5,0 auf 5,5 Punkte an und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.02.2003 als unbegründet abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.02.2003 zu ändern, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 04.05.2000 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Antrag vom 17.07.1999 auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 1. Januar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Zur Begründung führt er aus, ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistung und in Anwendung einer schematischen und damit unzulässigen Absenkungsregelung sei das Gesamturteil in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung um einen halben Punkt herabgesetzt worden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, eine Absenkung des Gesamturteils in der Regelbeurteilung sei nicht automatisch, sondern nach Würdigung der individuellen Leistungen des Klägers erfolgt. Erst diese Einzelfallprüfung habe dazu geführt, dass die Beurteilung des Klägers in seinem neuen Amt schlechter ausfalle als diejenige im vorangegangen, niedriger eingestuften Amt.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (Az. 12 K 750/01) und des Beklagten (2 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung deshalb gemäß § 130 b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Zu dem Berufungsvorbringen, das
13 
keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird ergänzend ausgeführt:
14 
Der Kläger war in dem Amt zu beurteilen, welches er am Beurteilungsstichtag des 1.Januar 1999 innehatte, das heißt nach den Anforderungen des ihm am 01.07.1996 übertragenen Amtes eines Steuerhauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8. Die gegenüber der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar 1996 erstellten Regelbeurteilung - damals bekleidete der Kläger das Amt eines Steuerobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 - nunmehr eingetretene „Verschlechterung“ im Gesamturteil um einen halben Punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15 
Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. auch OVG Koblenz, Beschlüsse vom 20.06.2000, NJW-RR 2001, 281, und vom 12.09.2000, NVwZ-RR 2001, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2004, Rdnr. 255; Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, DRiZ 2000, 61 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes.
16 
Zwar darf das Beurteilungssystem eine Absenkung der Note nicht für alle Fälle der Beförderung als Automatismus vorschreiben, sondern es muss offen sein für die Ausnahmefälle. Gleichwohl kann der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann.
17 
Mit diesen, von den Beurteilern des Klägers berücksichtigten Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts Mosbach vom 21.07.2000 ergibt, beruhte die Absenkung des Gesamturteils ausschließlich darauf, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze schematisch und ohne Rücksicht auf den konkret-individuellen Einzelfall dazu geführt hat, von einer sonst naheliegenden besseren Bewertung der Leistungen des Klägers abzusehen, bestehen nicht. Die Vermutung des Klägers, nach der Beurteilungspraxis des Beklagten sei die Gesamtnote nach einer Beförderung schematisch in allen Fällen abzusenken, wird durch die den Beurteilern eingeräumte Möglichkeit widerlegt, in begründeten Ausnahmefällen bei ca. 10 % der Beförderten von der Herabstufung des Gesamturteils abzusehen (vgl. Schreiben der OFD Karlsruhe vom 12.02.1999 an die Vorsteher der Finanzämter im Regierungsbezirk Karlsruhe). Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis auf denkbare Ausnahmen verdeutlicht, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, in bestimmten Fällen eine schon zu Beginn der Bewährung im Beförderungsamt gezeigte Leistung und anhaltende Leistungsbereitschaft besonders zum Ausdruck bringen zu können. Nach der Beurteilungspraxis des Beklagten ist bei besonders guten Leistungen daher auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich erreichbar.
18 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Vorgabe, die Ausnahmen von der Notenabsenkung auf ca. 10 % aller Beförderten in der Oberfinanzdirektion zu begrenzen. Es ist anerkannt, dass der Dienstherr zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Gesamturteile vergeben werden sollen, berechtigt ist und diese auch durch Richtwerte näher bestimmen darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.07.2001, ZBR 2002, 133 f., m.w.N.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 403). Die Einführung derartiger Richtwerte rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass sie Ausdruck allgemeiner Erfahrung sind, und der Dienstherr den Beurteilern erst durch die Richtwerte die gewollten Maßstäbe verdeutlicht und konkretisiert. Die Richtwertvorgabe hat dabei die Funktion, diese Maßstäbe und damit eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sichern. Jedenfalls durch die Festlegung solcher Richtwerte, die - wie hier - auch Über- und Unterschreitungen zulassen („ca. 10 %“), wird die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weder vernachlässigt noch beseitigt.
19 
Das Gebot, unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe jeden Einzelnen sachgerecht zu beurteilen, ist auch im Falle des Klägers berücksichtigt worden. Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schon daraus, dass die Einwendungen des Klägers gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung am 02.05.2000 in einer Beurteilerbesprechung erörtert wurden und daher zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat. Dass im Ergebnis gleichwohl kein Anlass gesehen wurde, das Gesamturteil anzuheben, beruht auf der Wertung der Dienst- und Fachvorgesetzten des Klägers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Beurteilungsspielraum verkannt bzw. überschritten wurde, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Einzelbewertung „Arbeitsmenge“ im Widerspruchsverfahren um einen halben Punkt angehoben worden ist. Denn entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist allein, ob das in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Beurteilung stimmig ist, das Gesamturteil also nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, aaO.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 398, m.w.N.). Ein derartiger Widerspruch ist hier nicht festzustellen, da lediglich das Leistungsmerkmal „Arbeitsmenge“ mit 5,5 Punkten, die Leistungsmerkmale „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ hingegen mit jeweils 5,0 Punkten bewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ist das in der Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ nachvollziehbar und beinhaltet keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führenden Fehler.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung deshalb gemäß § 130 b Satz 2 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Zu dem Berufungsvorbringen, das
13 
keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird ergänzend ausgeführt:
14 
Der Kläger war in dem Amt zu beurteilen, welches er am Beurteilungsstichtag des 1.Januar 1999 innehatte, das heißt nach den Anforderungen des ihm am 01.07.1996 übertragenen Amtes eines Steuerhauptsekretärs der Besoldungsgruppe A 8. Die gegenüber der vorherigen, zum Stichtag 1. Januar 1996 erstellten Regelbeurteilung - damals bekleidete der Kläger das Amt eines Steuerobersekretärs der Besoldungsgruppe A 7 - nunmehr eingetretene „Verschlechterung“ im Gesamturteil um einen halben Punkt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15 
Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. auch OVG Koblenz, Beschlüsse vom 20.06.2000, NJW-RR 2001, 281, und vom 12.09.2000, NVwZ-RR 2001, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2004, Rdnr. 255; Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, DRiZ 2000, 61 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes.
16 
Zwar darf das Beurteilungssystem eine Absenkung der Note nicht für alle Fälle der Beförderung als Automatismus vorschreiben, sondern es muss offen sein für die Ausnahmefälle. Gleichwohl kann der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann.
17 
Mit diesen, von den Beurteilern des Klägers berücksichtigten Grundsätzen steht die angegriffene Beurteilung in Einklang. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts Mosbach vom 21.07.2000 ergibt, beruhte die Absenkung des Gesamturteils ausschließlich darauf, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum befördert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt unter Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze schematisch und ohne Rücksicht auf den konkret-individuellen Einzelfall dazu geführt hat, von einer sonst naheliegenden besseren Bewertung der Leistungen des Klägers abzusehen, bestehen nicht. Die Vermutung des Klägers, nach der Beurteilungspraxis des Beklagten sei die Gesamtnote nach einer Beförderung schematisch in allen Fällen abzusenken, wird durch die den Beurteilern eingeräumte Möglichkeit widerlegt, in begründeten Ausnahmefällen bei ca. 10 % der Beförderten von der Herabstufung des Gesamturteils abzusehen (vgl. Schreiben der OFD Karlsruhe vom 12.02.1999 an die Vorsteher der Finanzämter im Regierungsbezirk Karlsruhe). Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis auf denkbare Ausnahmen verdeutlicht, dass die Notwendigkeit gesehen wurde, in bestimmten Fällen eine schon zu Beginn der Bewährung im Beförderungsamt gezeigte Leistung und anhaltende Leistungsbereitschaft besonders zum Ausdruck bringen zu können. Nach der Beurteilungspraxis des Beklagten ist bei besonders guten Leistungen daher auch bei nur kurzer Verweildauer im jeweiligen Beförderungsamt eine der vorherigen Regelbeurteilung zumindest entsprechende Gesamtnote grundsätzlich erreichbar.
18 
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die Vorgabe, die Ausnahmen von der Notenabsenkung auf ca. 10 % aller Beförderten in der Oberfinanzdirektion zu begrenzen. Es ist anerkannt, dass der Dienstherr zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Gesamturteile vergeben werden sollen, berechtigt ist und diese auch durch Richtwerte näher bestimmen darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 03.07.2001, ZBR 2002, 133 f., m.w.N.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 403). Die Einführung derartiger Richtwerte rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass sie Ausdruck allgemeiner Erfahrung sind, und der Dienstherr den Beurteilern erst durch die Richtwerte die gewollten Maßstäbe verdeutlicht und konkretisiert. Die Richtwertvorgabe hat dabei die Funktion, diese Maßstäbe und damit eine einheitliche Beurteilungspraxis zu sichern. Jedenfalls durch die Festlegung solcher Richtwerte, die - wie hier - auch Über- und Unterschreitungen zulassen („ca. 10 %“), wird die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weder vernachlässigt noch beseitigt.
19 
Das Gebot, unter Berücksichtigung des Leistungsbildes der jeweiligen Vergleichsgruppe jeden Einzelnen sachgerecht zu beurteilen, ist auch im Falle des Klägers berücksichtigt worden. Das ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - schon daraus, dass die Einwendungen des Klägers gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung am 02.05.2000 in einer Beurteilerbesprechung erörtert wurden und daher zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Einzelfallprüfung stattgefunden hat. Dass im Ergebnis gleichwohl kein Anlass gesehen wurde, das Gesamturteil anzuheben, beruht auf der Wertung der Dienst- und Fachvorgesetzten des Klägers, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Beurteilungsspielraum verkannt bzw. überschritten wurde, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Einzelbewertung „Arbeitsmenge“ im Widerspruchsverfahren um einen halben Punkt angehoben worden ist. Denn entscheidend für die gerichtliche Beurteilung ist allein, ob das in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ im Hinblick auf den übrigen Inhalt der Beurteilung stimmig ist, das Gesamturteil also nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22.06.1999, aaO.; Schnellenbach, aaO., Rdnr. 398, m.w.N.). Ein derartiger Widerspruch ist hier nicht festzustellen, da lediglich das Leistungsmerkmal „Arbeitsmenge“ mit 5,5 Punkten, die Leistungsmerkmale „Arbeitsweise“ und „Arbeitsgüte“ hingegen mit jeweils 5,0 Punkten bewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ist das in der Regelbeurteilung vergebene Gesamturteil „5,0 Punkte“ nachvollziehbar und beinhaltet keinen zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führenden Fehler.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.