Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich nach Rücknahme ihrer Asylanträge gegen die Abschiebung nach Spanien.

2

Die Kläger sind irakische Staatsbürger syrisch-orthodoxen Glaubens mit arabischer Volkszugehörigkeit und stammen aus Mosul. Der Kläger zu 1) ist der Ehemann der Klägerin zu 2), die Klägerin zu 3) ist ihr gemeinsames minderjähriges Kind. Sie reisten nach eigenen Angaben am ... September 2013 ins Bundesgebiet ein und stellten hier am ... September 2013 einen Asylantrag. Eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) vom ... September 2013 ergab, dass der Kläger zu 1) über das Kurzaufenthalts-Schengen-Visum Nr. ESP... verfügt, das am ... September 2013 von der spanischen Botschaft in Jordanien ausgestellt wurde und vom ... bis ... September 2013 gültig ist.

3

Am ... September 2013 hörte die Beklagte die Kläger zu 1) und zu 2) zu ihren persönlichen Verhältnissen und dem Reiseweg an: […]

4

Am ... November 2013 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Spanien gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO oder Dublin II-Verordnung), weil die Kläger gemeinsam mit einem weiteren volljährigen Kind, für das ein separater Antrag gestellt worden sei (s. Verfahren ...), mit einem spanischen Visum in den Schengen-Raum eingereist seien. Mit zwei separaten Schreiben vom ... Januar 2014 nahmen die spanischen Behörden gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO das Übernahmegesuch an.

5

Mit Bescheid vom ... Januar 2014, den Klägern gemäß Postzustellungsurkunde am ... Januar 2014 zugestellt, stellte die Beklagte fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Wegen des von den spanischen Behörden erteilten Einreisevisums sei Spanien gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es gebe auch keine systemischen Mängel im spanischen Asylverfahren.

6

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am ... Februar 2014 Klage erhoben. Spanien sei kein sicherer Drittstaat. Außerdem hätten die Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 10. Februar 2014 ihre Asylanträge auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt. Sie begehrten weder die Feststellung von Abschiebehindernissen nach § 3 AsylVfG noch nach § 4 AsylVfG. Dadurch sei nach Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung die Beklagte zuständig. Mit Schreiben vom 4. März 2014 nahmen die Kläger klarstellend die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, bzw. als Flüchtlinge zurück.

7

Die Kläger beantragen nach Rücknahme der Klage im Übrigen,

8

den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Rücknahme des Asylantrages nach der Zustimmung zum Übernahmegesuch führe nicht zur Unanwendbarkeit der Dublin II-Verordnung. Die Kastrati-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei auf diesen Fall nicht anwendbar. Außerdem sei die Rücknahme wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam, weil sich die Kläger noch immer auf politische Verfolgungsgründe stützen. […]

Entscheidungsgründe

12

[…]

13

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 ist im Hinblick auf die Feststellung, dass die Asylanträge unzulässig seien (dazu 1.) und die Abschiebungsanordnung (dazu 2.) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

1. Die Feststellung zu 1) im angefochtenen Bescheid, dass die Asylanträge unzulässig seien, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG kann die Beklagte ihre Feststellung nicht auf § 27a AsylVfG stützten. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Unzulässigkeitsentscheidung eines Asylantrags setzt einen (noch) wirksamen Asylantrag voraus. Dies ergibt sich aus § 32 AsylVfG, nach dem das Verfahren durch deklaratorischen Bescheid einzustellen ist, wenn der Antrag zurückgenommen worden ist. Die Kläger haben ihre Asylanträge vom ... September 2013 mit anwaltlichem Schreiben vom ... Februar 2014, das als Rücknahme zu verstehen ist (dazu 1.1), wirksam (dazu 1.2) zurückgenommen.

15

1.1 Die Auslegung des Schreibens vom ... Februar 2014, ergibt, dass damit der Asylantrag konkludent zurückgenommen wurde. Die Kläger haben ausdrücklich beantragt, nur noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Sie erklärten, nicht mehr die Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anzustreben. Sie wünschten auch nicht mehr die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 3 AsylVfG oder 4 AsylVfG, sondern ausschließlich die Gewährung (mitgliedstaatlichen) subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Damit haben sie ihren Antrag so beschränkt, dass er nicht mehr unter § 13 Abs. 1 AsylVfG fällt. Danach sind nämlich nur die unionsrechtlich verbürgten Abschiebungsverbote erfasst, die sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) oder der Feststellung von unionalem subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) ergeben. Ein auf die Gewährung von mitgliedstaatlichen Abschiebungsverboten gestützter Antrag ist kein Asylantrag mehr (vgl. BR-Drs. 218/13 vom 22.3.2013, S. 21). Ihr Vorliegen ist vielmehr bei Rücknahme des Asylantrags von Amts wegen zu prüfen.

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Zwar haben die Kläger mit weiterem Schreiben vom ... März 2014 ausdrücklich nur die Rücknahme des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. als Flüchtlinge

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– nicht jedoch die Rücknahme des Antrags auf unionalen subsidiären Schutz – erklärt. Damit sollten jedoch keine Rechtswirkungen ausgelöst werden, die von denen abweichen, die von dem Schreiben vom ... Februar 2014 ausgingen, da das Schreiben vom ... März 2014 ausdrücklich nur der „Klarstellung“ diente.

18

1.2 Die Antragsrücknahme ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig beanstandet wird (Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 242 Rn. 40). Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 79 Rn. 33). Vorliegend kommt die Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens in Betracht, weil sich die Kläger trotz Antragsrücknahme auf Verfolgungsgründe berufen könnten, wegen deren man Flüchtlingsschutz oder subsidiären unionalen Schutz erlangen könnte. Grundsätzlich lässt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten zu. Erst wenn besondere Umstände hinzukommen, etwa wenn bei der anderen Seite ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, kann das widersprüchliche Verhalten unwirksam sein (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 55). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Zunächst ist schon nicht klar, auf welche Verfolgungsgründe sich die Kläger konkret berufen, weil sie bisher zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht angehört wurden. Es ist auch nicht so, dass die Kläger durch die Rücknahme des Asylantrags etwas erreichen würden, das ihnen die Rechtsordnung nicht zuerkennen will. Zwar würden sie durch die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Deutschland ein Aufenthaltsrecht erlangen, obwohl nach der Dublin II-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat der EU für die Prüfung des Asylantrags zuständig wäre. Die Rechtsposition, die sie in Deutschland erlangen können, ist jedoch eine andere als bei Durchführung eines Asylverfahrens in Spanien, da § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG rein mitgliedstaatliche Vorschriften sind. Auch auf Deutschland bezogen können sie nicht Dasselbe erlangen wie bei Durchführung eines Asylverfahrens. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die bei Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll, gewährt den Inhabern nicht dieselben Rechte wie den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG, die beispielsweise die Erwerbstätigkeit gestattet (§ 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Den Angehörigen von Schutzsuchenden, zu deren Gunsten ein mitgliedstaatliches Abschiebungsverbot festgestellt wurde, ist es verwehrt, sich auf den Familienflüchtlingsschutz bzw. subsidiären Familienschutz (§ 26 AsylVfG) zu berufen. Es lässt sich dem Gesetz auch nicht entnehmen, dass keine Situation eintreten soll, bei der nur über das Bestehen ausgewählter Schutzgründe entschieden wird. Im Gegenteil lässt § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Beschränkung des Asylantrags auf die Zuerkennung internationalen Schutzes ausdrücklich zu. Wieso vor diesem Hintergrund die Beschränkung des Schutzbegehrens auf andere Abschiebungsverbote rechtsmissbräuchlich sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal das Bestehen dieser Abschiebungsverbote nach Rücknahme des Asylantrages von Amts wegen zu prüfen ist (§ 32 Satz 1 AsylVfG). Ein Rechtsmissbrauch ist auch nicht darin zu sehen, dass durch die Rücknahme des Asylantrags die Dublin II-Verordnung unanwendbar wird. Die Herbeiführung einer von der Rechtsordnung gewollten Rechtsfolge (dazu sogleich) kann nämlich nicht rechtsmissbräuchlich sein.

19

Die Kläger erlangen durch die Rücknahme des Asylantrags auch keinen Vorteil, den sie ohne Stellung des Asylantrages nicht erhalten hätten. Hätten sie nämlich keinen Asylantrag gestellt und sogleich um die Feststellung der mitgliedstaatlichen Abschiebungsverbote ersucht, wären die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls zu prüfen gewesen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass dies im zuerst genannten Fall durch die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt wäre, während dies hier der Beklagten obliegt. Da die Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Beklagte an der Entscheidung beteiligten müsste, würde die unterschiedliche Zuständigkeit in der Sache keinen Unterschied machen.

20

2. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien ist rechtswidrig, weil Spanien kein für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Staat im Sinne von § 27a AsylVfG ist. Zwar war Spanien nach der Dublin II-Verordnung, die hier zunächst anwendbar war (dazu 2.1), ursprünglich zuständig (dazu 2.2). Die Zuständigkeit ist jedoch mit Rücknahme des Asylbegehrens entfallen (dazu 2.3).

21

2.1 Die Dublin II-Verordnung findet auf den vorliegenden Fall noch Anwendung, obwohl sie inzwischen durch Art. 48 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO oder Dublin III-Verordnung) aufgehoben worden ist. Die Dublin III-Verordnung ist (nur) auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden; sie gilt jedoch – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragstellern, Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Art. 49 UAbs. 2 Satz 2 Dublin III-VO stellt klar, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wurde, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt. Die Kläger haben ihre Asylanträge bei der Beklagten am ... September 2013 und damit vor dem 1. Januar 2014 gestellt. Das an Spanien gerichtete Übernahmeersuchen datiert vom ... November 2013 und ist mithin ebenfalls vor dem maßgeblichen Stichtag ergangen.

22

2.2 Bis zur Rücknahme des Asylantrags war Spanien im nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuständig. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der das gültige Visum, das der Asylbewerber besitzt, ausgestellt hat, es sei denn, es wurde in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt. Als die Kläger am ... September 2013 erstmals in der Europäischen Union einen Asylantrag stellten, war das Visum, mit dem sie eingereist sind und das bis zum ... September 2013 galt, noch nicht ungültig geworden. Dafür, dass das Visum in Vertretung oder mit Zustimmung der Beklagten ausgestellt worden sein könnte, ist nichts ersichtlich.

23

2.3 Durch die Rücknahme des Asylantrags vom ... Februar 2014 ist die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung – und damit auch die Zuständigkeit Spaniens – rückwirkend entfallen. Die Rücknahme eines einzigen in der EU gestellten Asylantrags führt auch dann zur Unanwendbarkeit der Dublin II-Verordnung, wenn sie nach der Zustimmung des an sich zuständigen Mitgliedstaats zum Aufnahmeersuchen des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, erfolgt (im Ergebnis ebenso VG München, Urt. v. 9.9.2010 2 K 09.50582, juris, Rn. 14 ff.; VG Frankfurt, Beschl. v. 6.7.2011, 7 L 1757/11, juris, Rn. 5, 12 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 15.9.2011, 9 E 11.30233, juris, Rn. 23; VG Sigmaringen, Beschl. v. 16.3.2012, 1 K 459/12, juris Rn. 7 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 2.8.2012, 7 K 12.30025, juris, Rn. 17 ff.; VG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2012, 1 K 2973/12, juris, Rn. 21; a. A. die unten genannten Entscheidungen sowie wohl auch Marx, ZAR 2014, 5, 5). Dies ergibt die Auslegung des Urteils des EuGH vom 3. Mai 2012 in der Rs. C-620/10 (Kastrati). In jenem Verfahren ging es um einen Ausländer, der mit einem französischen Visum in die Union eingereist war und in Schweden seinen einzigen Asylantrag gestellt hatte. Noch bevor die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen Schwedens zustimmten, nahm er diesen Asylantrag zurück. Der EuGH entschied, dass die Dublin II-Verordnung nicht mehr anzuwenden sei, wenn der Asylantrag zurückgenommen wurde, bevor der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat. Da der EuGH in der Regel die ihm vorgelegten Rechtsfragen nur insoweit beantwortet, wie es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erforderlich ist, kann man allein aus der Formulierung der Antwort auf die Vorlagefrage nicht den Umkehrschluss ziehen, dass im vorliegenden Fall, in dem die Rücknahme nach Zustimmung der Übernahme erfolgte, die Rücknahme unerheblich sei (so aber VG Minden, Beschl. v. 18.7.2012, 1 L 268/12, juris, Rn. 17; VG Augsburg, Urt. v. 11.1.2013, 6 K 12.30358, juris, Rn. 32). Dies gilt hier gerade auch deshalb, weil der EuGH die vom vorlegenden Gericht offen gestellte Frage, ob es für die Folgen der Rücknahme des Asylantrags von Bedeutung sei, in welchem Stadium der Bearbeitung des Asylantrags die Rücknahme erfolge (Rn. 35 des Urteils), nur in dem für das Ausgangsverfahren streitentscheidenden Umfang beantwortet hat.

24

Bei Anwendung der vom EuGH in der Kastrati-Entscheidung getroffenen Aussagen zur Anwendung der Dublin II-Verordnung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es für die Rechtsfolgen der Rücknahme eines einzigen in der EU gestellten Asylantrags keinen Unterschied macht, ob der aufnehmende Staat der Übernahme bereits zugestimmt hat oder nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der EuGH hält in der Kastrati-Entscheidung zunächst fest, dass in dem Fall, in dem ein Asylbewerber seinen einzigen Asylantrag zurücknimmt, bevor der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, der Hauptzweck der Dublin II-Verordnung nicht mehr erreicht werden könne. Der Hauptzweck läge in der Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten (Rn. 42 des Urteils [Hervorhebung hinzugefügt]). Weiter hält der EuGH fest, dass die Situation, in der der Asylbewerber seinen Antrag zurückgenommen hat, ohne in zumindest einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Antrag gestellt zu haben, nicht geregelt sei (Rn. 43 des Urteils). Zwar enthielten Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 und Art. 16 Abs. 3 UAbs. 4 Dublin II-VO grundsätzlich abschließende Regelungen für die Fälle, in denen die Verpflichtung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates erlösche, einen Antragsteller, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, aufzunehmen oder wiederaufzunehmen. Sie setzten aber das Vorliegen eines Asylantrags voraus, den der zuständige Mitgliedstaat prüfen müsse, zu prüfen im Begriff sei oder bereits beschieden habe (Rn. 45 des Urteils). Hieraus muss gefolgert werden, dass für die Fälle, in denen es nach der Rücknahme gerade keinen Asylantrag mehr gibt, den der an sich zuständige Mitgliedstaat „prüfen muss, zu prüfen im Begriff ist oder bereits beschieden hat“, die genannten Ausnahmevorschriften nicht abschließend sein können. Der EuGH teilt sodann mit, dass „das Gleiche“ für Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO gelte (Rn. 46 des Urteils). Dies ist so zu verstehen, dass die dort geregelte sog. „Versteinerungsklausel“ ebenfalls voraussetzt, dass es einen Asylantrag gibt, den der zuständige Mitgliedstaat „prüfen muss, zu prüfen im Begriff ist oder bereits beschieden hat“.

25

Hieraus folgt für das erkennende Gericht, dass auch im vorliegenden Fall der Rücknahme des Asylantrags nach Zustimmung zum Übernahmeersuchen die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung nachträglich wegfällt, weil bei allen vom EuGH in der Kastrati-Entscheidung angeführten Gründen und Gesichtspunkten der Zeitpunkt der Rücknahme des Asylantrages keine Rolle spielt. Nimmt ein Asylbewerber – wie im vorliegenden Fall – seinen Asylantrag nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zurück, kann der vom EuGH identifizierte Hauptzweck der Dublin II-Verordnung ebenfalls nicht mehr erfüllt werden. Zwar steht mit Zustimmung zum Übernahmegesuch der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat fest (hierauf abstellend VG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2014, 10 A 5062/13). Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist jedoch kein Selbstzweck. Sie erfolgt nämlich, „um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu gewährleisten“. Wenn der Antragsteller durch Rücknahme des Asylantrages zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaften nicht mehr wünscht, bedarf es auch nicht mehr der Ermittlung des hierfür zuständigen Mitgliedstaats. Wenn dessen Ermittlung nur erfolgt, um dem Antragsteller effektiven Zugang zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten, kann der Hauptzweck der Verordnung auch dann nicht mehr erfüllt werden, wenn der (einzige) Asylantrag nach Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zurückgenommen wird.

26

Dass die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung im vorliegenden Fall durch die Rücknahme des Asylantrags nicht wegfällt, ergibt sich nicht aus der Versteinerungsklausel des Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO (so VG Karlsruhe, Urt. v. 13.4.2011, 3 K 2110/10, juris, Rn. 29; VG Trier, Beschl. v. 20.12.2011, 5 L 1595/11, juris, Rn. 5). Diese Norm setzt nämlich – wie der EuGH ausgeführt hat – voraus, dass es überhaupt einen Asylantrag gibt, den der zuständige Mitgliedstaat prüfen muss, zu prüfen im Begriff ist oder bereits beschieden hat. Dies ist jedoch auch hier nach der Rücknahme nicht mehr der Fall.

27

Dass der Schutzsuchende es bei der hier vertretenen Ansicht noch im gerichtlichen Verfahren in der Hand hat, die Verteilungsregeln der Dublin II-Verordnung außer Kraft zu setzen, führt zu keiner anderen Auslegung. Die Generalanwältin T. hat in ihren Schlussanträgen vom 12. Januar 2012 zwar die Verhinderung des Missbrauchs durch Mehrfachanträge als ein wesentliches Ziel der Dublin II-Verordnung identifiziert und den Grundsatz betont, dass der Mitgliedstaat zuständig sein solle, der am stärksten an der Einreise des Ausländers beteiligt war (Rn. 24 der Schlussanträge). Diese Ziele und Grundsätze würden am besten gewahrt, wenn die Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung durch eine Antragsrücknahme nicht mehr ausgeschlossen werden könnte (wobei auch in diesem Fall der Zeitpunkt der Rücknahme unerheblich wäre, siehe den Vorschlag der Generalanwältin für die Antwort auf die zweite Vorlagefrage, Rn. 54 der Schlussanträge). Der EuGH hat sich bei seiner Entscheidung jedoch gerade nicht von den Überlegungen der Generalanwältin leiten lassen, sondern das Begehren des Schutzsuchenden als „den Hauptzweck“ der Dublin II-Verordnung ins Zentrum seiner Überlegungen gerückt (Rn. 42 des Urteils). Hiervon ausgehend ist es konsequent, die Anwendbarkeit der Verordnung bei Rücknahme eines einzigen in der Union gestellten Asylantrags unabhängig von dessen Zeitpunkt entfallen zu lassen.

IV.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylVfG, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil aus dem Urteil nichts – auch nicht vorläufig – vollstreckt werden kann.

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(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.