Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 10. März 2017 - 2 E 1321/17

published on 10/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 10. März 2017 - 2 E 1321/17
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin erstrebt nach dem Abschluss der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule die vorläufige Aufnahme in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe.

2

Die am … Januar 1999 geborene Antragstellerin besuchte die Stadtteilschule A. Im Schuljahr 2013/2014 durchlief sie die Jahrgangsstufe 9, im Schuljahr 2014/2015 sowie im Schuljahr 2015/2016 die Jahrgangstufe 10. Mit Abschlusszeugnis vom 20. Juli 2016, das keine Versetzung in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe vermerkt, erwarb die Antragstellerin den mittleren Schulabschluss. Die erteilten Zeugnisse weisen insbesondere folgende Noten aus:

3
        

Jahrgangsstufe 9

Jahrgangsstufe 10

Jahrgangsstufe 10
(Wiederholung)

Zeugnis

30. Januar 2014

9. Juli 2014

29. Januar 2015

15. Juli 2015

28. Januar 2016

20. Juli 2016

Deutsch

G3    

G3    

G3    

G2    

E4-     

E4    

Mathematik

G4    

G4    

G4    

G3    

G3    

G3    

Englisch

G3-     

G3    

G3-     

G2    

E4-     

E3    

Biologie

G2    

G2    

G2    

G2    

E4+     

E4    

Chemie

-       

G2    

-       

G3    

-       

E4    

Physik

G5    

G5    

-       

G3    

-       

G2    

Arbeit/Beruf

G3-     

G3    

G3+     

G2    

E4-     

E4    

Gesellschaft

G2-     

G4+     

G4    

G3    

E4    

E4    

Musik 

E2    

E1    

E3    

E2    

E3+     

E2    

4

Bereits am 12. Juli 2016 hatte die zu diesem Zeitpunkt noch durch ihre Eltern vertretene Antragstellerin einen „Härtefallantrag bezüglich des Übergangs in die Oberstufe“ gestellt und vortragen lassen, dass sich ihre schulischen Leistungen in den letzten Schuljahren sehr stark verbessert hätten. Trotz ihrer zurückhaltenden Art und den familiären Verpflichtungen habe sie durch Fleiß, Disziplin und Engagement bewiesen, dass sie mehr leisten könne.Da beide Eltern berufstätig seien, müsse sie neben dem Schulalltag sehr oft ihre zwei kleineren Geschwister betreuen. Da ihr Vater im Jahr 2016 in die Selbständigkeit gegangen und dort sehr eingebunden sei, trage sie nun noch mehr Verantwortung bezüglich der Betreuung der Geschwister und des Haushalts. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 23. September 2016 eine ausnahmsweise Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ab und wies den Widerspruch der Antragstellerin vom 30. September 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2016 ab. Über die am 29. November 2016 erhobene Klage, 2 K 7245/16, ist noch nicht entschieden.

5

Die Antragstellerin hat am 1. Februar 2017 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie bringt vor, dass sie eine starke Leistungswicklung aufweise, die deutlich dafür spreche, die gymnasiale Oberstufe erfolgreich zu absolvieren. Das starre Erfordernis des Schullaufbahnvermerks führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Analog anzuwenden sei die Ausnahmeregelung für Schüler beruflicher Schulen.

II.

6

Der zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. EL Juni 2016, § 123 Rn. 50, 74 m.w.N.) einen Anspruch herzuleiten vermag (Anordnungsanspruch). An einem Anordnungsanspruch fehlt es, da die Antragstellerin in der Hauptsache von der Antragsgegnerin voraussichtlich weder beanspruchen kann, in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe aufgenommen zu werden, noch eine erneute behördliche Entscheidung über ihren diesbezüglichen Antrag vom 12. Juli 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Antragsgegnerin darf, ohne dass ihr insoweit ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen zukommt, die Antragstellerin nicht in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe aufnehmen. Nach der einschlägigen Rechtsvorschrift (hierzu unter 1.) könnte die Antragstellerin als Absolventin der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule nur im Wege der Versetzung in die Vorstufe aufgenommen werden (hierzu unter 2.). Eine Versetzung kann die Antragstellerin aber nicht erlangen (hierzu unter 3.).

7

1. Der Übergang in die Vorstufe ist in § 35 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (v. 25.3.2008, HmbGVBl. S. 137 m. spät. Änd. – APO-AH) aufgrund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung der Behörde für Schule und Berufsbildung geregelt. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 HmbSG ist es für den Übergang in die Sekundarstufe II erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe erfüllt. Die Sekundarstufe II beginnt an der Stadtteilschule gemäß §§ 11 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 HmbSG mit der Jahrgangstufe 11 als Vorstufe der Oberstufe. Durch § 42 Abs. 5 Satz 2 HmbSG a.F. (nunmehr § 42 Abs. 6 HmbSG) war der Senat ermächtigt, das Verfahren, die individuellen und organisatorischen Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Übergänge durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ermächtigung war aufgrund § 116 HmbSG durch § 1 Nr. 11 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Schulrechts (v. 30.5.2006, HmbGVBl. S. 274) auf die Behörde für Schule und Berufsbildung übertragen.

8

2. Als Absolventin der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule könnte die Antragstellerin nur im Wege der Versetzung in die Vorstufe aufgenommen werden. Allerdings ist nach § 35 APO-AH der Übergang in die Vorstufe in drei Fallgruppen eröffnet: Erstens können gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 APO-AH die Schülerinnen und Schüler in die Vorstufe eintreten, die in die Vorstufe oder Studienstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt worden sind. Zweitens sind zum Übergang in die Vorstufe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 APO-AH die Schülerinnen und Schüler berechtigt, die den mittleren Schulabschluss an einer beruflichen Schule erreicht haben und ein in diesen Vorschriften bestimmtes qualifizierendes Merkmal erfüllen. Drittens können gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 APO-AH die Schülerinnen und Schüler, die einen gleichwertigen Schulabschluss erreicht haben, in die Vorstufe eintreten. Indessen kann der Abschluss der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule von vornherein nicht nach der zweiten Fallgruppe (hierzu unter a.) oder dritten Fallgruppe (hierzu unter b.) einen Übergang in die Vorstufe eröffnen.

9

a. Die zweite Fallgruppe betrifft bereits nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-AH nur Schülerinnen und Schüler, die an einer beruflichen Schule den mittleren Schulabschluss erwerben. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung auf die Antragstellerin, die den mittleren Schulabschluss nicht an einer beruflichen Schule, sondern an einer Stadtteilschule, d.h. einer allgemeinbildenden Schule, erworben hat, ist auch nicht im Wege der Analogie möglich. Für eine Analogie fehlt es an einer Regelungslücke. Die Abschlüsse sowie die Übergänge aus den allgemeinbildenden Schulen einerseits und den beruflichen Schulen andererseits sind gesondert geregelt. Teilweise vermittelt der Besuch einer beruflichen Schule nicht erst den mittleren Schulabschluss, sondern setzt ihn voraus, wie etwa grundsätzlich bei der Berufsoberschule gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (v. 18.1.2012, HmbGVBl. S. 18 – APO-BOS). Teilweise entspricht der Abschluss der beruflichen Schule, wie etwa bei der Berufsschule unter den in § 5 Abs. 2 der Zeugnisordnung der Berufsschule (v. 16.7.2002 m. spät. Änd. – HmbGVBl. S. 151 – ZO-BES) geregelten Voraussetzungen, dem mittleren Schulabschluss. Eine Regelung über den Übergang von der beruflichen Schule in die Vorstufe, d.h. zurück an eine allgemeinbildende Schule, ist nicht in den die Ausbildungen und Prüfungen an den einzelnen beruflichen Schulen regelnden Rechtsverordnungen, sondern abschließend in § 35 APO-AH enthalten. Demgegenüber ist die Frage des Übergangs von der Jahrgangsstufe 10 in die Vorstufe als nächster Jahrgangsstufe an der Stadtteilschule bereits durch die für die Primar- und Sekundarstufe I einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (v. 22.7.2011, HmbGVBl. S. 325 m. spät. Änd. – APO-GrundStGy) beantwortet. Diese Rechtsverordnung der Behörde für Schule und Berufsbildung gründet auf § 45 Abs. 4 Satz 1 HmbSG, wonach die nähere Ausgestaltung der Versetzung durch Verordnung des Senats zu regeln ist, sowie auf § 116 HmbSG i.V.m. § 1 Nr. 15 der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Schulrechts (v. 20.4.2010, HmbGVBl. S. 324). Den gesetzlichen Hintergrund bildet, dass zwar nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HmbSG die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres zwischen den Jahrgangsstufen 1 bis 10 grundsätzlich ohne besondere Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ihrer Schulform aufrücken, jedoch nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 HmbSG die besonderen Übergangsregelungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 HmbSG unberührt bleiben, zu denen, wie bereits ausgeführt (s.o. 1.), auch die Regelungen im Zusammenhang mit dem Übergang in die Vorstufe der Oberstufe gehören. In § 31 APO-GrundStGy ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Schülerinnen und Schüler aus der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt werden. Gemäß §10 Abs. 3 Satz 3 Var. 1 APO-GrundStGy ist es in dem nach dem Ende der Jahrgangsstufe 10 zu erstellenden Zeugnis zu vermerken, wenn die Voraussetzungen einer Versetzung nach § 31 APO-GrundStGy erfüllt sind.

10

b. Die dritte Fallgruppe der zum Übergang in die Vorstufe Berechtigten umfasst die Schülerinnen und Schüler, die i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 APO-AH einen gleichwertigen Schulabschluss erreicht haben. Der Maßstab der Gleichwertigkeit ist dabei den differenzierten Regelungen über die erste und die zweite Fallgruppe zu entnehmen. Es widerspräche den Wertungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 APO-AH, wenn unter Anwendung des nachrangigen Auffangtatbestandes des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 APO-AH ein gleichwertiger Schulabschluss angenommen würde, obwohl der an einer beruflichen Schule erworbene mittlere Schulabschluss nicht die qualifizierenden Merkmale gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 APO-AH erfüllt oder der an einer allgemeinbildenden Schule erworbene Schulabschluss nicht mit einer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH vorauszusetzenden Versetzung einhergeht. Insbesondere wird es im Fall des Besuchs einer Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule gemäß §10 Abs. 3 Satz 3 Var. 1 APO-GrundStGy bereits im Abschlusszeugnis vermerkt, wenn der Schulabschluss mit einer Versetzung und damit einem Übergang in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe verbunden ist, weil die Voraussetzungen des § 31 APO-GrundStGy vorliegen. Ein mittlerer Schulabschluss, der in der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule ohne Versetzung in die Vorstufe erworben wird, ist nach der in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH zum Ausdruck kommenden Wertung nicht geeignet, den Übergang in die Vorstufe zu eröffnen.

11

3. Die Antragstellerin kann die nach dem Vorstehenden für einen Übergang in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH erforderliche Versetzung nicht erlangen. Weder ist in dem der Antragstellerin erteilten Abschlusszeugnis vom 20. Juli 2016 nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Var. 1 APO-GrundStGy vermerkt, dass sie in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt worden ist, noch erfüllt die Antragstellerin die normativen Voraussetzungen einer Versetzung nach § 31 APO-GrundStGy. Die Versetzung aus der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe setzt danach über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 APO-GrundStGy hinaus ein qualifizierendes Merkmal voraus. Daran fehlt es hier. Nach dem Wortlaut des § 31 APO-GrundStGy sind drei Unterfallgruppen zu unterscheiden. Die erste und die zweite Unterfallgruppe sind jedoch nicht verwirklicht, da das Abschlusszeugnis, gemessen am Gymnasialniveau, ein Defizit ausweist (hierzu unter a.), das nicht ausgeglichen werden kann (hierzu unter b.). Die dritte Unterfallgruppe, die einen bestimmten Schullaufbahnvermerk, einen bestimmten Leistungsabfall und eine bestimmte positive Prognose voraussetzt, ist dem Wortlaut nach ebenso wenig gegeben (hierzu unter c.), eine analoge Anwendung zugunsten der Antragstellerin ist ausgeschlossen (hierzu unter d.). Schließlich kann die Antragstellerin eine Versetzung nicht unter analoger Anwendung der Vorschriften erlangen, die für Absolventen einer beruflichen Schule einen Übergang in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe ermöglichen (hierzu unter e.).

12

a. In der ersten Unterfallgruppe setzt die Versetzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 APO-GrundStGy voraus, dass in allen Fächern und Lernbereichen und gegebenenfalls in der besonderen betrieblichen Lernaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ (E4) erzielt ist. Dies trifft auf die Antragstellerin nicht zu. Sie hat in den Fächern Mathematik lediglich die Note „befriedigend“ (G3) und in Physik die Note „gut“ (G2) erzielt. Diese Noten sind schlechter als die Note „ausreichend“ (E4). Dies geht aus Folgendem hervor: Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy sind die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule erreichten Noten entweder auf die erste Anforderungsebene der Bildungspläne (Grundlegende Noten – G-Noten) oder auf die obere Anforderungsebene der Bildungspläne (Erweiterte Noten – E-Noten) zu beziehen. Die im Abschlusszeugnis der Antragstellerin vom 20. Juli 2016 ausgewiesenen Noten sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 2 Abs. 7 APO-GrundStGy, wie nachstehend dargestellt, auf Noten bezogen auf den mittleren Schulabschluss und Noten bezogen auf das Gymnasium umzurechnen:

13
        

Note im Zeugnis

Note umgerechnet auf den
mittleren Schulabschluss

Note umgerechnet
auf das Gymnasium

Deutsch

E4    

3       

4       

Mathematik

G3    

5       

6       

Englisch

E3    

2       

3       

Biologie

E4    

3       

4       

Chemie

E4    

3       

4       

Physik

G2    

4       

5       

Arbeit/Beruf

E4    

3       

4       

Gesellschaft

E4    

3       

4       

Musik 

E2    

1       

2       

14

Danach sind die Leistungen der Antragstellerin, gemessen am Niveau des Gymnasiums, im Fach Physik „mangelhaft“ und im Fach Mathematik sogar „ungenügend“.

15

b. In der zweiten Unterfallgruppe setzt die Versetzung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 APO-GrundStGy voraus, dass schlechtere als nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 APO-GrundStGy grundsätzlich erforderliche Noten nach § 31 Abs. 2 APO-GrundStGy ausgeglichen werden können und der Ausgleich nicht nach § 31 Abs. 3 APO-GrundStGy ausgeschlossen ist. Auch danach kann die Antragstellerin keine Versetzung erlangen. Läge ihr Defizit allein in der Note „gut“ (G2) in Physik, könnte sie das Defizit zwar gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 APO-GrundStGy mit der Note „gut“ (E2) in Musik ausgleichen. Doch ist ein Ausgleich sowohl nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 APO-GrundStGy deshalb ausgeschlossen, weil sie ihre Leistungen in Mathematik mit der Note „befriedigend“ (G3) bewertet worden sind, als auch nach § 31 Abs. 3 Nr. 3 APO-GrundStGy, weil sie in zwei Fächern die Note „gut“ (G2) oder schlechter und die Note „befriedigend“ (G3) oder schlechter erhalten hat.

16

c. In der dritten Unterfallgruppe werden gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen dann versetzt, wenn mindestens ein Schullaufbahnvermerk nach § 10 Abs. 2 APO-GrundStGy den Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorsah, der Leistungsabfall durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass die Schülerinnen und Schüler im folgenden Schuljahr die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erfolgreich besuchen werden. Diese Regelung knüpft daran an, dass gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 9 und 10 zur Schullaufbahn vermerkt wird, ob die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibender Leistungsentwicklung voraussichtlich den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, den mittleren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen wird. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy bereits deshalb nicht, weil in den ihr erteilten Zeugnissen kein Schullaufbahnvermerk ihren Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorsah.

17

d. Eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy auf den Fall der Antragstellerin ist ausgeschlossen. Für eine Analogie fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Normgeber hat in dieser Vorschrift bereits als Ausnahme bestimmt, unter welchen Umständen auch ohne einen Abschluss der Jahrgangsstufe 10 auf Gymnasialniveau gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 oder Alt. 2 APO-GrundStGy eine Versetzung in die Vorstufe erfolgt. Eine Regelungslücke ist auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung deshalb anzunehmen, um ein einen sonst drohenden Verstoß gegen die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeiden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72, juris Rn. 47). Die vorliegende Ungleichbehandlung ist nach diesem Maßstab gerechtfertigt. Im Einzelnen:

18

Eine Ungleichbehandlung durch § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy liegt darin, dass nur zugunsten solcher Schülerinnen und Schüler, die ausweislich eines Schullaufbahnvermerks vormals das Gymnasialniveau erreicht hatten, aber einen Leistungsabfall aufgrund einer schwerwiegenden Belastung aufweisen, im Einzelfall die Prüfung eröffnet ist, ob sie voraussichtlich im folgenden Schuljahr die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erfolgreich besuchen werden. Demgegenüber findet eine Einzelfallprüfung insbesondere nicht zugunsten solcher Schülerinnen und Schüler statt, die einen Leistungsanstieg aufweisen und geltend zu machen suchen, durch eine schwerwiegende Belastung bislang gehindert gewesen zu sein, das Gymnasialniveau zu erreichen.

19

Diese ungleiche Behandlung verletzt die Gleichheit vor dem Gesetz nicht, da sie von Unterschieden solcher Art und solchen Gewichts getragen ist, die sie zu rechtfertigen vermögen. Denn indem der Normgeber in § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy einen bestimmten Schullaufbahnvermerk zur Voraussetzung einer späteren ausnahmsweisen Versetzung macht, ist sichergestellt, dass die Schülerin oder der Schüler der Stadtteilschule wenigstens zu einem bestimmten Zeitpunkt das Gymnasialniveau bereits erreicht hatte. Erst dieser Umstand sowie der nach § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy zusätzlich vorausgesetzte Leistungsabfall durch eine schwerwiegende Belastung bieten eine objektive Grundlage, um für den Besuch der Vorstufe eine positive Prognose in Betracht zu ziehen. Zwar enthält § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy drei eigenständig formulierte Tatbestandsvoraussetzungen: dem Schullaufbahnvermerk in der Vergangenheit, den gegenwärtigen Leistungsabfall verursacht durch schwerwiegende Belastung und die positive Prognose für die Zukunft. Doch bereiten nach der zugrunde liegenden normativen Konzeption die beiden erstgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erst den Boden für eine nähere Prüfung der dritten Tatbestandsvoraussetzung: Wer den erforderlichen Leistungsstand erreicht hatte, aber nur wegen einer schwerwiegenden Belastung zwischenzeitlich verloren hatte, von dem kann im Einzelfall nach näherer Prüfung erwartet werden, dass er den erforderlichen Leistungsstand wieder erreichen wird. Wer zu keinem Zeitpunkt den erforderlichen Leistungsstand erreicht hatte oder wer den erforderlichen Leitungsstand ohne schwerwiegende Belastung wieder verloren hat, von dem kann demgegenüber jedenfalls nicht erwartet werden, dass er den erforderlichen Leistungsstand wird erreichen können. Die der Norm zugrundeliegende Konzeption, eine positive Prognose nicht ohne belastbare objektive Anhaltspunkte zu wagen, ist sachlich gerechtfertigt. Sie trägt der Begrenztheit der menschlichen Erkenntnisfähigkeit gerade in Bezug auf zukünftige Entwicklungen Rechnung. Zudem leistet die Anknüpfung der Prognose an durch Rechtnormen allgemeinverbindlich festgelegte objektive Mindestkriterien Gewähr für die rechtsstaatlich gebotene Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns (dazu vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 109).

20

Unabhängig davon wäre die Antragstellerin selbst dann nicht in die Vorstufe zu versetzen, wenn eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 1 APO-GrundStGy nicht aus grundsätzlichen Bedenken ausgeschlossen wäre. Denn selbst dann, wenn es Fälle gäbe, in denen ohne Anknüpfung an normative Mindestkriterien für den Eintritt in die Einzelfallprüfung ein erfolgreicher Besuch der Vorstufe vorausgesehen werden könnte, läge dieser Fall nicht vor. Die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe als Jahrgangsstufe 11 der Stadtteilschule besucht nur derjenige mit Erfolg, der gemäß § 37 APO-AH in die Studienstufe als Jahrgangsstufe 12 der Stadtteilschule versetzt wird. Die Regelung über die Versetzung in die Studienstufe in § 37 APO-AH gleicht in ihrer Struktur der Regelung über die Versetzung in die Vorstufe in § 31 APO-GrundStGy und unterscheidet zwischen den Fällen, erstens gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 APO-AH, in denen nach dem gymnasialen Notensystem des § 9 APO-AH in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (4 Punkte) erbracht sind, zweitens gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 APO-AH, in denen für mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) ein Ausgleich besteht und nicht ausgeschlossen ist und drittens gemäß § 37 Abs. 4 APO-AH, in denen ausnahmsweise ein unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist, aber zu erwarten ist, dass trotz der Belastungen das Ziel der Studienstufe erreicht wird. Für eine doppelte Prognose, in der gegenwärtig prognostiziert werden könnte, in der Zukunft eine positive Prognose nach § 37 Abs. 4 APO-AH zu erstellen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es fehlt aber auch an einer belastbaren Grundlage für eine einfache Prognose, um ausreichende Leistungen in allen Fächern nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 APO-AH oder zumindest den zulässigen Ausgleich eines Defizits nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 APO-AH vorauszusagen.

21

Der im Abschlusszeugnis vom 20. Juli 2016 ausgewiesene Leistungsstand der Antragstellerin ist nicht „ausreichend“. Im Fach Physik ist der Leistungsstand, gemessen am Niveau des Gymnasiums, „mangelhaft“ und im Fach Mathematik sogar „ungenügend“ (s.o. a.). Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass ein Leistungsstand lediglich auf gleichbleibendem Niveau fortentwickelt wird. Die Antragstellerin hatte und hat an der Stadtteilschule zu keinem Zeitpunkt einen dem Gymnasium entsprechenden Leistungsstand erreicht, weshalb besondere Umstände erforderlich wären, um im Hauptsacheverfahren dem Gericht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugung zu vermitteln, eine positive Prognose für den Besuch der Vorstufe der gymnasialen Oberstufe erstellen zu können. Solche besonderen Umstände sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht.

22

Um nach dem Besuch der Vorstufe in die Studienstufe versetzt zu werden, müsste die Antragstellerin ihre Leistungen im Fach Mathematik in einem außergewöhnlichen Maß, grundsätzlich um zwei Noten von „ungenügend“ auf „ausreichend“, verbessern. Dies ist selbst dann nicht zu erwarten, wenn der Antragstellerin Fleiß, Disziplin und Engagement zugebilligt werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Antragstellerin in den letzten drei Schulbesuchsjahren eine beachtliche Leistungsentwicklung gezeigt hat. Umgerechnet auf das Gymnasialniveau hat sie ihre Leistungen etwa im Fach Deutsch von „ungenügend“ in der Jahrgangsstufe 9 auf „mangelhaft“ im ersten Durchgang der Jahrgangstufe 10 und weiter auf „ausreichend“ im Wiederholungsdurchgang verbessert. Die Leistungen im Fach Englisch steigerte sie von „ungenügend“ über „mangelhaft“ auf „befriedigend“. Insbesondere eine Wiederholung des im Fach Englisch vom Schuljahr 2014/2015 zum Schuljahr 2015/2016 gelungenen doppelten Notensprungs stünde im Fach Mathematik bei einer Versetzung in die Vorstufe jedoch mangels dafür sprechender besonderer Umstände nicht zu erwarten. Mit dem Eintritt in die Vorstufe zum Schuljahr 2017/2018 wäre – anders als im Verhältnis der Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 zueinander – gerade keine Wiederholung einer bereits durchlaufenden Jahrgangsstufe verbunden. Soweit die Antragstellerin angegeben hat, sie habe, da beide Eltern berufstätig seien, neben dem Schulalltag sehr oft ihre zwei kleineren Geschwister betreuen müssen, sind Art und Ausmaß einer vergangenen Beeinträchtigung ihres schulischen Erfolgs im Einzelnen nicht zu erkennen und könnte selbst bei Fortfall der Beeinträchtigung allenfalls eine mäßige Besserung der schulischen Leistungen erhofft werden.

23

Aus den vorstehenden Erwägungen kann bereits eine Verbesserung der Leistungen im Fach Mathematik um nur eine Notenstufe von „ungenügend“ auf lediglich „mangelhaft“ nicht prognostiziert werden. Unabhängig davon reichte eine solche Verbesserung der Leistungen im Fach Mathematik für einen erfolgreichen Besuch der Vorstufe unabhängig davon nur dann hin, wenn die Antragstellerin jedenfalls in einem weiteren Fach außer Musik die Note „gut“ erzielen und im Übrigen ihren Notenstand halten würde. Aber auch dafür gibt es keine belastbaren Anzeichen.

24

e. Schließlich kann die Antragstellerin eine Versetzung in die Vorstufe nicht unter analoger Anwendung der für den Übergang der Absolventen einer beruflichen Schule geltenden Vorschriften erlangen.

25

Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss an einer beruflichen Schule erworben haben, können zum einen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-AH dann in die Vorstufe der Stadtteilschule eintreten, wenn sie den mittleren Schulabschluss mit der Durchschnittsnote von „mindestens 3,0“ (gemeint: „nicht schlechter als 3,0“) sowie der Durchschnittsnote von „mindestens 3,0“ (gemeint: „nicht schlechter als 3,0“) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben. Zum anderen können gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 APO-AH Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss an einer beruflichen Schule ohne die danach grundsätzlich erforderliche Durchschnittsnote erreicht haben, auf einen den Vorgaben des § 35 Abs. 2 Satz 2 bis 4 APO-AH genügenden Antrag hin ausnahmsweise dann in die Vorstufe übergehen, wenn persönliche, schwerwiegende Belastungen sie daran gehindert haben, die für den Übergang erforderlichen Leistungen zu erbringen, und wenn erwartet werden kann, dass sie das Ziel der Vorstufe erreichen werden.

26

Eine analoge Anwendung dieser der Rechtsfolge nach den Übergang und dem Tatbestand nach Absolventen beruflicher Schule betreffenden Vorschriften auf die Versetzung von Absolventen allgemeinbildender Schulen kommt zumindest vorliegend nicht zum Tragen. Die durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz ist jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin dadurch verletzt, dass die Vorschriften unangewendet bleiben.

27

Allerdings kann nicht von vornherein außer Betracht bleiben, ob die sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH i.V.m. § 31 APO-GrundStGy für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule ergebenden Voraussetzungen eines Übergangs in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe strenger sind als die Voraussetzungen eines Übergangs für Schülerinnen und Schüler einer beruflichen Schule nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 APO-AH. Die unterschiedliche Behandlung der Absolventen allgemeinbildender Schulen einerseits und der Absolventen beruflicher Schulen andererseits bedarf eines sachlichen Grundes, soweit die Lage beider Schülergruppen wegen des Erwerbs gleicher allgemeinbildender Abschlüsse vergleichbar ist. So hat die Kammer (VG Hamburg, Beschl. v. 10.4.2014, 2 E 1370/14, n.v.) – wenngleich aus Anlass einer die Angabe von Versäumnissen in den Abschlusszeugnissen betreffenden Sache – ausgeführt:

28

„Für eine unterschiedliche Behandlung der Schüler der allgemeinbildenden Schulen zu Schülern von Berufsfachschulen bei der Vergabe von Abgangs- und Abschlusszeugnissen besteht jedoch kein sachlicher Grund. Beide Schülergruppen, die auf dem Bewerbermarkt miteinander konkurrieren, legen bei Bewerbungen die Abschlusszeugnisse bzw. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife den zukünftigen Arbeitgebern bzw. Ausbildungsbetrieben vor.“

29

Indessen kann dahin stehen, ob aus Gleichheitsgründen die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 APO-AH grundsätzlich erforderlichen, aber auch hinreichenden Durchschnittsnoten – neben den differenzierten Regelungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH i.V.m. § 31 APO-GrundStGy – auf Absolventen der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule analoge Anwendung finden können. Denn die Antragstellerin hat bei dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses die im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-AH vorausgesetzte Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch von nicht schlechter als 3,0 verfehlt. Dies geht aus den sich aus dem Abschlusszeugnis vom 20. Juli 2016 ergebenden und nach Umrechnung (s.o. a.) auf den mittleren Schulabschluss bezogenen Noten Deutsch 3, Mathematik 5 und Englisch 2 hervor.

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Ebenso kann dahinstehen, ob in geeigneten Fällen die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 2 APO-AH, soweit sie weiter geht als die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 APO-AH i.V.m. § 31 Abs. 4 APO-GrundStGy, zur Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 3 Abs. 1 GG auf Absolventen allgemeinbildender Schulen Anwendung finden kann. Zumindest liegen zugunsten der Antragstellerin keine Umstände vor, aufgrund derer der Eintritt in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe eröffnet wäre, wenn § 35 Abs. 2 APO-AH analog anwendbar wäre. Zum einen ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die in § 35 Abs. 2 Satz 1 APO-AH vorausgesetzte persönliche, schwerwiegende Belastung vorgelegen hat. Soweit die Antragstellerin angegeben hat, sie habe, da beide Eltern berufstätig seien, neben dem Schulalltag sehr oft ihre zwei kleineren Geschwister betreuen müssen, sind Art und Ausmaß der Beeinträchtigung ihres schulischen Erfolgs im Einzelnen nicht zu erkennen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sie gerade aufgrund dieser Beeinträchtigungen gehindert war, die für den Übergang erforderlichen Leistungen zu erbringen, und erwartet werden kann, dass sie das Ziel der Vorstufe erreichen wird. Eine positive Prognose kann mangels belastbarer Grundlage nicht gestellt werden (s.o. d.).

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Für den Streitwert wird in Anlehnung an Nr. 38.5 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in der Hauptsache der Auffangstreitwert zugrunde gelegt und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte in Ansatz gebracht, da eine Vorwegnahme in der Hauptsache nicht gesehen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016, 1 Bs 158/16; Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris Rn. 10).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.