Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 15. Nov. 2016 - 6 B 329/16

Gericht
Gründe
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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. Juli 2016 (Az: 208/II.Ers.V.) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2016 (Az.: 101/208W.8.8.16) sowie einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2016 (Az: 208/FE.II.Ers.V.) anzuordnen,
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hat Erfolg.
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1. Soweit sich der Antragsteller gegen die Kostenanforderung für die noch durchzuführende Ersatzvornahme wendet, legt die Kammer den Antrag zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers dahingehend aus, dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des noch einzulegenden Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO begehrt. Denn die noch zu erhebende Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Oktober 2016 entfaltet insoweit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer gleichen Rubrums vom 10. Dezember 2015 (6 B 354/15 HAL) verwiesen. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Dem Antragsteller steht bzgl. der Feststellung auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da der Antragsgegner ausweislich seiner Hinweise in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2016 von einer sofortigen Vollziehbarkeit der Kostenanforderung ausgeht.
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2. Der Antrag hat auch im Übrigen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere statthaft, da Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung richten, nach § 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO - keine aufschiebende Wirkung haben. Überdies haben Rechtsbehelfe, die sich gegen die selbständige Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln richten, nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA in Verbindung mit § 53 Abs. 4 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht angeordnet werden. Der Zulässigkeit des Antrages steht dabei nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht noch keine Klage gegen den angegriffenen Bescheid über die Androhung der Ersatzvornahme erhoben wurde, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich innerhalb der Klagefrist Klage (Az.: 6 A 331/16 HAL) gegen den hier u.a. streitgegenständlichen Bescheid 06. Juli 2016 (Az: 208/II.Ers.V.) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2016 (Az.: 101/208W.8.8.16) erhoben hat. Gleiches gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme, zumal die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 139).
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Es bedarf auch nicht der Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO als Zugangsvoraussetzung. Allerdings ist diese Vorschrift hier nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA, § 53 Abs. 4 SOG LSA entsprechend anwendbar. Denn danach gilt § 80 Abs. 4 bis 8 VwGO entsprechend. Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich insoweit um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung handelt. Denn einer vorherigen behördlichen Ablehnung eines Aussetzungsantrags bedarf es jedenfalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht. Danach gilt Satz 1 der Vorschrift nicht, wenn eine Vollstreckung droht. So liegt es hier. Denn die Vollstreckung ist für den 17. November 2016 angekündigt.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise u.a. in solchen Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - wie hier - aufgrund landesgesetzlicher Regelungen entfällt. Entsprechend dem Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben– oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und damit ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. So liegt es hier.
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Die mit Bescheid vom 06. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 erfolgte Androhung der Ersatzvornahme wie auch die mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme stellen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 9 AG VwGO dar. Es geht insbesondere weder aus dem Tenor des Bescheides über die Androhung der Ersatzvornahme vom 06. Juli 2016 noch aus dessen Gründen hervor, dass die Antragsgegnerin über die Androhung der Ersatzvornahme hinaus eine erneute Grundverfügung erlassen wollte, die dem Antragsteller ein bestimmtes Verhalten auferlegte. In Ziff. 2 des o.g. Bescheides wird der Antragsteller zwar aufgefordert, gepflanzte Rosen und aufgebrachten Kieses um die Grabstätte auf dem Friedhof der Ortschaft H., Feld B, Reihe 10, Nr. 24 und 25 bis zum 25. Juli 2016 zu entfernen. Hierbei handelte es sich nach dem erkennbar gewordenen Willen der Antragsgegnerin jedoch nicht um die erneute Auferlegung einer Beseitigungspflicht, sondern um eine Fristsetzung für die Erfüllung einer Verpflichtung des Antragstellers, die sich nach Ansicht der Antragsgegnerin bereits aus dem Bescheid vom 26. Oktober 2010 ergab.
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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die angefochtenen Bescheide als voraussichtlich rechtswidrig.
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Rechtlicher Ausgangspunkt für den Erlass des Bescheides über die Androhung der Ersatzvornahme vom 06. Juli 2016 sowie für die mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 erfolgte Festsetzung der Ersatzvornahme ist § 71 Abs. 1 VwVG LSA in Verbindung mit §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 1, 55, 59 SOG LSA. Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA werden Verwaltungsakte, die auf eine sonstige Handlung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 VwVG LSA fallen, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) durchgesetzt.
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Nach § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der verwaltungsbehördliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA kommt als Zwangsmittel u.a. die Ersatzvornahme in Betracht. Die Durchführung der Ersatzvornahme ist in § 55 SOG LSA geregelt. Gemäß § 59 Abs. 1 SOG LSA ist das Zwangsmittel vorher möglichst schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung anzudrohen. Die Androhung muss sich nach § 59 Abs. 3 SOG LSA auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Die Androhung ist nach § 59 Abs. 6 SOG LSA zuzustellen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt.
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Es fehlt bereits an einer vollstreckbaren Grundverfügung i.S.d. § 53 Abs. 1 SOG LSA.
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Der Bescheid vom 26. Oktober 2010, auf den sich die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid vom 06. Juli 2016 beruft, kommt als Grundlage für die hier streitgegenständliche Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme nicht (mehr) in Frage, da sich diese Verfügung mit ihrem Vollzug im Wege der Ersatzvornahme am 16. Dezember 2015 erledigt hat. Zwar führt der Vollzug eines Verwaltungsaktes nicht zwangsläufig zu dessen Erledigung (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 43 Rn. 41 b; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 43 Rn. 200). Erledigung ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Verwaltungsakt aufgrund seiner Vollziehung in keiner Weise mehr rechtlich auswirkt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.). So liegt es hier.
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Der Antragsteller wurde mit dem Bescheid vom 26. Oktober 2010 aufgefordert, die von ihm um die genutzte Grabstätte auf dem Friedhof der Ortschaft H., Feld B, Reihe 10, Nr. 24 und 25 gepflanzten Koniferen und Rosen sowie den aufgetragenen Kies zu entfernen. Nachdem der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Antragsgegnerin die Anpflanzungen und den Kies im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers entfernen lassen. Damit ist aber jegliche Regelungswirkung dieses - ausschließlich auf die Beseitigung der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Bepflanzungen und aufgebrachten Kieses gerichteten - Verwaltungsaktes entfallen. Indem der Antragsteller möglicherweise erneut Anpflanzungen an der genannten Grabstelle vorgenommen hat, hat er den Vollzug der Verfügung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht "rückgängig" gemacht mit der Folge, dass der Bescheid vom 26. Oktober 2010 "wiederaufleben" würde. Er hat vielmehr einen neuen Sachverhalt (in Form neuer Rosen etc.) gesetzt. Sofern die Antragsgegnerin hiergegen vorgehen möchte, ist sie gehalten, dem Antragsteller eine entsprechende Verpflichtung auf der Grundlage der derzeit geltenden Regelungen aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin "unzumutbar" sein könnte, eine neue Grundverfügung zu erlassen, sind schließlich nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf möglicherweise folgende Gerichtsverfahren ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 1.1.5, 1.7.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, Anh. 164, Rdnr. 14).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
- a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet; - b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
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über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.