Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Juni 2016 - 5 A 248/14

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2016:0622.5A248.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.06.2016

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 992,- Euro für die ergotherapeutische Behandlung seines Sohnes M.

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Er ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt, verheiratet und hat drei beihilfeberechtigte Kinder. Frau Dipl.-Med. … C., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, verordnete M. mit Rezepten vom 22. November 2012, 21. Februar 2013 und 11. Juni 2013 jeweils 10 x Lerntherapie (sensomotorische perzeptive Therapie). Auf den Rezepten ist als Diagnose "isolierte Rechtschreibschwäche" angegeben. Die Behandlungen erfolgten entsprechend der Rechnungen der Praxis für Ergo- und Lerntherapie … K. vom 26. Februar 2013, 21. Mai 2013 und 15. Oktober 2013 verordnungsgemäß.

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In ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2013 führte Frau Dipl.-Med. C. bei M. als Diagnose "isolierte Rechtschreibstörung und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS)" auf.

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Mit Anträgen vom 26. September 2013 und 4. August 2014 beantragte der Kläger unter anderem eine Beihilfe für die mit Rechnungen der Frau D. vom 26. Februar 2013, 21. Mai 2013 und 15. Oktober 2013 ausgewiesenen Aufwendungen für jeweils 10 x sensomotorisch perzeptive Behandlung á 40 Euro zuzüglich 1 x Anamnese à 40 Euro in Höhe von insgesamt 1.240,- Euro (440,- Euro + 400,- Euro + 400,- Euro) für Maximilian.

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Die Beihilfefestsetzungsstelle des Beklagten lehnte eine Erstattung der in den Rechnungen ausgewiesenen Aufwendungen für Heilbehandlung/Heilmittel mit Bescheiden vom 2. Oktober 2013 und 19. August 2014 ab. Diese Kosten seien nicht beihilfefähig, da sie nicht zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 BBhV gehörten.

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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2013 und 12. September 2014 Widerspruch. Die Lerntherapie (sensomotorisch-perzeptive Therapie) sei aufgrund anhaltender Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen seines Sohnes verordnet worden. Diese hätten sich zum damaligen Zeitpunkt überwiegend im schulischen Bereich, speziell in einer ausgeprägten Rechtschreibschwäche, geäußert. Die Kinderärztin habe bestätigt, dass bei M. von jeher im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms eine komorbide Störung im Sinne einer Leserechtschreibstörung vorliege. Zur Therapie habe sie bei Erstausstellung der Verordnung am 22. November 2012 besagte Lerntherapie empfohlen. Die Ergotherapie sei nicht primär zur Behandlung der isolierten Lernstörung erfolgt, sondern umfassend zur Therapierung des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms. Sie sei bei sensomotorisch perzeptiven Störungen beihilfefähig. Die Kinderärztin habe in ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2013, die Bestandteil seines Beihilfeantrages vom 4. August 2014 sei, das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom in ihrer Diagnose ebenfalls aufgeführt.

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In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014 führte Frau Dipl.-Med. C. aus:

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"Bei o.g. Patienten besteht im Rahmen einer ADS (F90.0) eine komorbide Störung i.S. einer LRS, die mit u.a. Ergotherapie (sensomotor.-perzept. Th.) erfolgreich zu behandeln ist (Rp. vom 22.11.2012 an bis zum heutigen Datum)."

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Die Oberfinanzdirektion Magdeburg wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit den vorgelegten Rezepten seien jeweils 10 x Lerntherapie als sensomotorisch perzeptive Therapie aufgrund der Diagnose isolierte Rechtschreibschwäche verordnet worden. Zwar seien die Behandlungen verordnungsgemäß erfolgt. Die ergotherapeutische Behandlung sei jedoch nicht beihilfefähig nach der Bundesbeihilfeverordnung, da die isolierte Rechtschreibschwäche keine Krankheit im Sinne sensomotorischer oder perzeptiver Störungen darstelle. Soweit die Kinderärztin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014 bestätige, dass bei M. im Rahmen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms eine komorbide Störung im Sinne einer Leserechtschreibschwäche bestehe, bewirke dies keine rückwirkende Anerkennung der Beihilfefähigkeit der streitbefangenen Rechnungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kinderärztin die seit dem 22. November 2012 erstellten Rezepte nachträglich dieser Diagnose unterstelle; die Verordnungen seien aufgrund der Diagnose isolierte Rechtschreibschwäche erfolgt.

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Mit seiner am 18. Dezember 2014 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die für Maximilian ärztlich verordnete Ergotherapie gehöre zu den beihilfefähigen Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel. M. sei nicht isoliert wegen einer Rechtschreibschwäche therapiert worden, sondern wegen einer Begleiterkrankung (komorbiden Störung) des bestehenden Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms in Gestalt einer Lern- und Teilleistungsstörung. Aufgrund der gestellten Diagnose sei keine Lerntherapie, sondern eine sensomotorisch perzeptive Therapie bei der Ergotherapeutin erfolgt. Bei der Beschäftigungstherapie sei eine Einzelbehandlung bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen mit einer Mindestbehandlungsdauer von 45 Minuten bis zu einem Höchstbetrag von 41,50 Euro beihilfefähig.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 992,- Euro zu gewähren und die Bescheide der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 2. Oktober 2013 und 19. August 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 insoweit aufzuheben, als sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, mit den Rezepten vom 22. November 2012, 21. Februar 2013 und 11. Juni 2013 seien jeweils 10 x Lerntherapie als sensomotorisch perzeptive Therapie aufgrund der Diagnose isolierte Rechtschreibschwäche verordnet worden. Da die isolierte Rechtschreibschwäche keine Krankheit im Sinne sensomotorischer oder perzeptiver Störungen darstelle, sei deren ergotherapeutische Behandlung nicht beihilfefähig. Die Wertung in der Stellungnahme der Kinderärztin vom 21. Juli 2014 führe nicht zu einer rückwirkenden Anerkennung der Beihilfefähigkeit der streitbefangenen Rechnungen. Daran änderten auch ihre weiteren Ausführungen nichts, dass sie die seit dem 22. November 2012 erstellten Rezepte nachträglich dieser Diagnose unterstelle. Die Verordnungen selbst beruhten auf der Diagnose isolierte Rechtschreibschwäche. In ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2013 habe die Kinderärztin neben der Diagnose Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom die eigenständige Diagnose isolierte Rechtschreibstörung gestellt.

16

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Bescheide der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 2. Oktober 2013 sowie 19. August 2014 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer um 992,- Euro höheren Beihilfe zu.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 326) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I 2657) – im Folgenden: BBhV –. Diese Fassung der Beihilfeverordnung galt zum Zeitpunkt des Anfalls der Aufwendungen im Februar, Mai und Oktober 2013. Die Bundesbeihilfeverordnung ist auf den Kläger als Landesbeamten anzuwenden, § 3 Abs. 8 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 – BesVersEG LSA – (verkündet als Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011, GVBl. S. 68). Danach gelten die bis zum Inkrafttreten der (Beihilfe-) Verordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter. Das Land Sachsen-Anhalt hat bislang keine eigene Beihilfeverordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA erlassen.

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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig; andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel und die dabei verbrauchten Stoffe beihilfefähig, wenn diese in Anlage 9 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 10 angewandt werden. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind nach Satz 3 der Vorschrift auf die in Anlage 9 genannten Höchstbeträge beschränkt. Im Bereich der Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) ist nach Nr. 54 lit. b) der Anlage 9 zur BBhV bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen eine Einzelbehandlung mit einer Mindestbehandlungsdauer von 45 Minuten bis zu einem Höchstbetrag von 41,50 Euro beihilfefähig.

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Das Gericht ist nach dem sich aus der Gerichtsakte, den Beiakten sowie dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ergebenden Sach- und Streitstand davon überzeugt, dass beim Sohn des Klägers ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 Klassifikation: F90.0) mit einer komorbiden Störung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 Klassifikation: F81.0) bestand. Dies folgt insbesondere aus der Stellungnahme der Kinderärztin Frau Dipl.-Med. C. vom 21. Juli 2014, in der sie ihre in den ursprünglichen Rezepten vom 22. November 2012, 21. Februar 2013 und 11. Juni 2013 aufgeführte Diagnose isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10 Klassifikation: F81.1) korrigierte und den für das Gericht nachvollziehbaren eindrücklichen Schilderungen des Klägers zu den für eine Erkrankung am Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom typischen Krankheitssymptomen seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch plausibel dargelegt, dass und wie die krankheitsbedingten Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen seines Sohnes durch die Therapie bei der Ergotherapeutin K. behandelt wurden.

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Unschädlich ist, dass die Kinderärztin die Diagnosen "Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit komorbider Störung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibstörung" erst in ihrer Rechnung vom 16. Dezember 2013 und in der Stellungnahme vom 21. Juli 2014 "rückwirkend" gestellt hat. Denn der Kläger konnte seinen Beihilfeantrag sowohl im Widerspruchsverfahren als auch noch im gerichtlichen Verfahren nachträglich begründen und ergänzen. Aufgrund der schlüssigen Schilderungen der Krankheitssymptome seines Sohnes durch den Kläger gelangte das Gericht aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die ärztliche Diagnose "Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit komorbider Störung im Sinne einer Lese- und Rechtschreibstörung" in Zweifel zu ziehen. Der Vertreter des Beklagten ist der gestellten Diagnose der Kinderärztin auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

23

Die streitbefangenen Behandlungskosten in Höhe von 40,- Euro/Einzelbehandlung überschreiten zudem nicht den in Anlage 9 zur BBhV genannten Höchstbetrag. Auch wurde das Heilmittel von der Ergotherapeutin K. erbracht, das heißt einer Person im Sinne von Nr. 2 der Anlage 10 zur BBhV, und entspricht die sensomotorisch-perzeptive Behandlung dem Berufsbild der Leistungserbringerin. Die Beihilfefähigkeit der streitbefangenen Aufwendungen setzt nicht voraus, dass die Heilbehandlungen unter ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Ein in der Rechtsprechung teilweise (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 – 3 B 94.138 – juris, Rdnr. 21) dahingehend statuiertes Erfordernis lässt sich aus der Bundesbeihilfeverordnung nicht ableiten. Es bedarf diesem Erfordernis auch nicht zur Abgrenzung beihilfefähiger Aufwendungen von den nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 BBhV nicht beihilfefähigen Aufwendungen für heilpädagogische Maßnahmen (vgl. zu diesen Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Kommentar, 162. EGL, Stand: Januar 2016, § 8 Seite 10). Denn in § 23 BBhV i.V.m. Nr. 54 lit. b) der Anlage 9 zur BBhV ausdrücklich als beihilfefähige Maßnahmen anerkannten sensomotorisch perzeptiven Behandlungen, die ausweislich der Rechnungen der Ergotherapeutin K. vom 26. Februar 2013, 21. Mai 2013 und 15. Oktober 2013 hier durchgeführt wurden, können keine von der allgemeineren Regelung des § 8 BBhV umfassten heilpädagogischen Maßnahmen darstellen.

24

Darüber hinaus ist das Gericht im Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere den nachvollziehbaren Angaben des Klägers zur Behandlung seines Sohnes, davon überzeugt, dass Frau D. bei M. eine medizinisch-therapeutische Heilbehandlung und nicht lediglich eine (heil-) pädagogische Behandlung durchgeführt hat. Die durchgeführten Maßnahmen zielten auf eine Behandlung der Erkrankung des Sohnes des Klägers durch eine sensomotorisch-perzeptive Therapie. Diese dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen (vgl. § 37 Abs. 1 der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 23 Heilmittel


(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig. (2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer n

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit


(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen 1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechend

Referenzen

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen

1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben,
2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind,
3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,
4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,
5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,
6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.

(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.

(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach

1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Leistungen auch
1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und
2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
Satz 3 gilt nicht für
1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,
2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,
3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und
4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen

1.
soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben,
2.
für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind,
3.
für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,
4.
für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,
5.
für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,
6.
für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.

(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.

(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach

1.
dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Leistungen auch
1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und
2.
Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
Satz 3 gilt nicht für
1.
Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,
2.
freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,
3.
berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und
4.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.