Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Jan. 2017 - 5 A 196/15

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2017:0118.5A196.15.0A
bei uns veröffentlicht am18.01.2017

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt, einen am vierten Adventssonntag des Jahres 2014 auf dem Dienstgelände des Amtsgerichts {C.} erlittenen Unfall mit Bruch des linken Handgelenkes als Dienstunfall anzuerkennen.

2

Der am 27. Oktober 1981 geborene Kläger ist als Justizhauptwachtmeister in Sachsen-Anhalt verbeamtet und beim Amtsgericht (AG) {C.} tätig. Die Dienstzeitvereinbarung beim AG {C.} sah Arbeit grundsätzlich nur an Wochentagen vor. Etwas anderes bedurfte der Anordnung der Behörden- oder Geschäftsleiterin. Am Freitag, den 19. Dezember 2014, fragte der Kläger telefonisch bei der Geschäftsleiterin des AG Wittenberg nach, ob er am Samstag, den 20. Dezember 2014, im Dienstgebäude des AG {C.} noch unerledigte Dienstpost in der Poststelle sortieren könne. Dies wurde von der Geschäftsleiterin des AG {C.} aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt.

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Am Sonntag, den 21. Dezember 2014, unternahm der Kläger auf eigene Initiative mit einem weiteren Kollegen Vorbereitungsmaßnahmen für die jährliche Weihnachtsfeier am 22. Dezember 2014 (nach Dienstschluss) auf dem Dienstgelände des AG {C.} im Innenhof und begann ein Partyzelt aufzustellen. Zu diesem Zweck stieg er mit einer privaten Motorsäge – welche er von zu Hause mitbrachte – auf die dritthöchste Stufe einer Stufenstehleiter und sägte den Ast eines Baumes ab, während sein Kollege die Leiter hielt. Beim Herabstürzen des Astes drehte sich dieser auf dem Boden und schlug die Leiter des Klägers weg, wodurch dieser seitlich aus circa 3 Metern Höhe von der Leiter fiel. Hierdurch erlitt er einen handgelenksnahen Speichenbruch links und war bis zum 20. Februar 2015 dienstunfähig.

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Am 5. März 2015 zeigte er den Unfall bei der Direktorin des AG {C.} an. Mit Bescheid vom 25. März 2015 lehnte der Beklagte die Anerkennung des am 21. Dezember 2014 erlittenen Unfalls als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Unfall nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Denn er sei ohne Genehmigung, sondern sogar unter ausdrücklicher Versagung der Erlaubnis, am Wochenende im AG Wittenberg arbeiten zu dürfen, herbeigeführt worden.

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Hiergegen erhob der Kläger am 28. April 2014 Widerspruch. Danach gehöre zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Vorbereitungs- und Abschlusstätigkeiten für die dienstlichen Veranstaltungen. Die Weihnachtsfeier sei als Gemeinschaftsveranstaltung als dienstliche Veranstaltung anzuerkennen, da sie geplant und durch die Geschäftsleitung des AG {C.} erlaubt gewesen sei. Die Wachtmeisterei sei für die Organisation und Vorbereitung zuständig gewesen, wobei die Vorbereitung der Weihnachtsfeier dadurch erschwert gewesen sei, dass drei von vier Bediensteten der Wachtmeisterei krank oder im Urlaub gewesen war. Von Seiten der Geschäftsleitung sei die Erlaubnis erteilt worden, das im Eigentum des AG {C.} stehende Zelt zu benutzen und aufzubauen. Die von dem Kläger ausgeführten Vorbereitungsmaßnahmen hätten den Interessen des Dienstherrn gedient. Ein Beamter könnte sich auch selbst in den Dienst versetzen, entweder im Rahmen seines Amtes oder des dienstlichen Auftrages, den Dienst für sich selbst zu bestimmen.

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Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er darin ergänzend aus, dass der Unfall nicht in Ausübung des Dienstes i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geschehen sei. Denn der besondere enge Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit sei zu verneinen, da sich der Kläger zur Zeit des Unfalls nicht im Dienst befunden habe. Der Dienstherr habe mangels Kenntnis vom Tätigwerden des Klägers während der Dienstzeit das damit verbundene Risiko nicht beherrschen können. Der Kläger habe sich vielmehr durch autonome Entscheidung außerhalb seiner Dienstzeit in das AG {C.} begeben. Er sei zwei Tage zuvor von der Geschäftsleiterin des AG {C.} ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Tätigwerden im Gericht außerhalb der Dienstzeiten nicht genehmigt werde und kein Versicherungsschutz dafür bestehe. Der Kläger sei mithin am Unfalltag bewusst auf eigenes Risiko tätig geworden. Die Voraussetzungen für ein zulässiges "selbst in den Dienst versetzen" haben nicht vorgelegen, da ihm weder im Rahmen seines Amtes noch im Rahmen des dienstlichen Auftrages eingeräumt worden sei, den Dienst für sich selbst zu bestimmen.

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Am 26. August 2015 hat der Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Er wiederholt die Begründung des Widerspruches und führt ergänzend insbesondere aus, dass es nicht erheblich sei, ob eine ausdrückliche dienstliche Weisung der Geschäftsleitung des AG {C.} zu seinem Tätigwerden vorgelegen habe, da er mit seiner Tätigkeit hauptsächlich im Interesse des Dienstherrn gehandelt habe. Seine Tätigkeit am Sonntag sei auch nicht ausdrücklich untersagt worden, da sich seine telefonische Nachfrage am Freitag bei der Geschäftsleiterin des AG {C.} allein auf die Sortierung der nicht erledigten Dienstpost in der hiesigen Poststelle und nicht auf Vorbereitungshandlungen zur Weihnachtsfeier im Innenhof des Amtsgerichtes bezogen habe. Der Kläger sei nicht auf eigenes Risiko tätig geworden, da er die Vorbereitungshandlungen für die dienstliche Weihnachtsfeier durchgeführt habe, die erkennbar für den Dienstherrn aus zeitlichen Gründen am Wochenende habe erledigt werden müssen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 25. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Unfall des Klägers am 21. Dezember 2014 auf dem Dienstgelände des Amtsgerichts {C.} mit Bruch des linken Handgelenks als Dienstunfall anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er insbesondere aus, dass es an der formalen Dienstbezogenheit des Unfalles fehle. Der Kläger habe sich entgegen ausdrücklicher Weisung außerhalb der Dienstzeit in den Hof des AG {C.} begeben. Das Verbot, das Dienstgebäude außerhalb der Dienstzeit zu betreten, sei auch nicht in gegenständlicher Hinsicht beschränkt gewesen. Der Kläger sei angewiesen worden, den Dienstort auch zu anderen Zwecken als dem Sortieren der Dienstpost nicht am Wochenende zu betreten. Dies ergebe sich aus der Begründung, die dem Kläger zuteil geworden sei. Denn die Geschäftsleiterin des AG {C.} habe die auf das Betreten des Dienstgebäudes gerichtete Anfrage des Klägers deswegen abschlägig verbeschieden, weil für die erstrebte Tätigkeit kein Versicherungsschutz bestehe. Der Kläger habe diese Weisung missachtet.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Zeugeneinvernahme der Geschäftsleiterin des AG Wittenberg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm am 21. Dezember 2014 erlittenen Unfalls mit Bruch des linken Handgelenks als Dienstunfall.

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Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls ist § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)) vom 16. März 1999 in der Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt (BeamtVG LSA) in der Fassung vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA 2011, 68). Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG LSA unter anderem auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Diese Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls sind hier nicht erfüllt.

18

Der Kläger unterfällt als unmittelbarer Landesbeamter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG LSA den Regelungen dieses Gesetzes. Zwar stellt der Sturz des Klägers einen Unfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA dar, d. h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis. Dieser Unfall hat auch einen Körperschaden bei dem Kläger verursacht, welcher sich durch den Sturz von der Leiter das linke Handgelenk brach.

19

Einer Anerkennung als Dienstunfall steht jedoch entgegen, dass die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass dieses Unfallereignis nicht „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA eingetreten ist. Denn es fehlt insoweit an der formellen Dienstbezogenheit des Unfalles, da der Kläger mit dem Absägen eines Astes am vierten Adventssonntag des Jahres 2014 gegen den erkennbaren Willen seiner Dienstvorgesetzten handelte.

20

Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 1998 – 6 A 6426/96 – juris). Das Unfallereignis muss, um in den Unfallschutz zu gelangen, in Ausübung oder infolge des Dienstes und damit außerhalb der privaten, der eigenwirtschaftlichen Sphäre in dem Gefahrenbereich eingetreten sein, in dem der Betroffene entscheidend auf Grund der Anforderungen des Dienstes tätig ist. Dabei wird die dienstliche Sphäre im Allgemeinen durch die Dienstzeit und den Dienstort (Dienstgebäude oder sonstiger abgrenzbarer Bereich) begrenzt. Unfälle, die sich in dem vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereich ereignen, stehen unter dem besonderen Schutz des Dienstunfallschutzes (vgl. zu diesem Absatz Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 31 Rn. 54).

21

Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA verlangt - außer dem hier nicht zweifelhaften Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden - einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes (vgl. BVerwG zum wortgleichen § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Urteil vom 31. Januar 2008 – 2 C 23.06 – juris). Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (vgl. BVerwG a.a.O.). Dabei kommt nach dem Normzweck des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG zum wortgleichen § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 A 3.08 – juris). Der Beamte steht unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, wenn er bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn Dienst leistet (s BVerwG a.a.O.). Aufgrund dieser Risikoverteilung handelt es sich bei einem Unfall, den ein Beamter während der Dienstzeit an seinem Dienstort im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn erleidet, um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, dienstlich geprägt ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (s. BVerwG a.a.O.).

22

Dienstzeit ist dabei nicht immer die durch Arbeitszeitregelung vorgegebene Dienstzeit. Zur zeitlichen Abgrenzung der Dienstaufgaben ist dabei auch auf das Berufsbild abzustellen und auf die Gestaltungsmöglichkeiten, die der Beamte bei Erfüllung seiner Dienstpflichten hat. Bei einem Unfall außerhalb der durch Dienstzeit und Dienstort abgegrenzten Sphäre ist dieses Ereignis grundsätzlich dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen. Bestimmte Beamte können sich jedoch aufgrund ihrer dienstlichen Stellung oder der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit selbst in den Dienst versetzen und damit auch außerhalb der üblichen Dienstzeit und des üblichen Dienstortes Dienstaufgaben ausüben. Dabei sind nur solche Handlungen Dienst, die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben, den sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder den sonstigen Über- und Unterordnungsverhältnissen des Beamten stehen und an Stelle der regelmäßigen Abgrenzungskriterien Dienstzeit und Dienstort besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betroffene Tätigkeit des Beamten nicht seiner Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist. Hierbei ist entscheidend auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet. Die Tätigkeit, während der das Unfallereignis eintritt, muss durch die Erfordernisse des Dienstes, den der Beamte üblicherweise zu leisten hat, maßgebend geprägt sein. Es ist gerade nicht ausreichend, dass die Tätigkeit irgendwie im Interesse des Dienstes lag oder der Erledigung dienstlicher Aufgaben förderlich war (vgl. zu diesem Absatz BVerwG im Urteil vom 3. November 1976 – VI C 203.73 – juris; sowie Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 31 Rn. 54 ff.).

23

Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist – von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend – auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die in dem übertragenen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Obliegenheiten können sich aus Gesetz, Verordnung, generellen oder speziellen dienstlichen Weisungen, aber auch, soweit solche Regelungen nicht unmittelbar Platz greifen, ganz allgemein aus der Natur und den Notwendigkeiten des übertragenen Aufgabenbereichs ergeben. In dem in den Einzelheiten nicht ausdrücklich festgelegten Bereich hat der Beamte je nach seinem Amt und dem Inhalt und der Art der damit verbundenen Aufgaben einen mehr oder weniger großen Raum freier Gestaltungsmöglichkeit. Dieser Freiraum wird aber jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Dabei kann dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Dienstvorgesetzten -- jedenfalls soweit dieses nicht für den Beamten erkennbar außerhalb der behördlichen Gestaltungsfreiheit liegt -- erhebliches Gewicht zukommen. Der Beamte kann im Rahmen freier Gestaltung seiner Dienstausübung dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden. Gehen die mit der Tätigkeit des Beamten verbundenen Risiken erkennbar über das seinen Dienstaufgaben nach gebotene Maß an Gefährdung hinaus, so kann er dieses Risiko nicht seinem Dienstherrn aufbürden; insoweit erfüllt er keine dienstlichen Aufgaben und seine Tätigkeit ist insoweit nicht durch den Dienst und dessen Anforderungen geprägt. Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (vgl. zu diesem Absatz BVerwG a.a.O.).

24

Dienst ist in erster Linie die pflichtgemäße Erledigung der Dienstaufgaben, auch wenn sich der Beamte im Interesse seines Dienstherrn dazu selbst in den Dienst versetzt hat. Entscheidend ist dabei, ob der Beamte zu der betroffenen Dienstaufgabe verpflichtet war oder sich dazu verpflichtet fühlen konnte. Leistet der Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus im Dienstgebäude Mehrarbeit, so steht er auch insoweit unter dem dienstlichen Unfallschutz, sofern er damit nicht dem erklärten oder zumindest erkennbaren Willen seines Dienstvorgesetzten zuwiderhandelt (s. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage § 14 Rn. 25 und vgl. zu diesem Absatz Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 31 Rn. 57 und 80).

25

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Prüfungsmaßstabes ist hier das Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA zu verneinen, da es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Ausübung des Dienstes fehlt, da keine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestand. Denn der Kläger handelte am vierten Adventssonntag dem jedenfalls erkennbaren Willen seiner Dienstvorgesetzten zuwider. Das Tatbestandsmerkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG LSA ist für die hier betroffenen sonntäglichen Vorbereitungshandlungen zu verneinen, da der Kläger zur Vornahme der Vorbereitungshandlungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit nicht verpflichtet war und sich hierzu auch nicht verpflichtet fühlen konnte. Er stand insoweit nicht unter dienstlichem Unfallschutz, sondern handelte auf eigenes Risiko. Infolge der erkennbaren Ablehnung der Tätigkeit des Klägers am Wochenende durch dessen Dienstvorgesetzte war der Risikobereich des Dienstherrn nicht betroffen, sondern der Kläger handelte ausschließlich aus eigener Initiative und in eigener Verantwortung.

26

Der Unfall geschah nicht während der regelmäßigen Dienstzeit des Klägers. Nach Aussage der Geschäftsleiterin des AG Wittenberg als Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestand zum Zeitpunkt des Unfalles des Klägers eine Dienstzeitvereinbarung, die Arbeit nur an Wochentagen vorsah. Etwas anderes konnte nach der glaubhaften Aussage der Geschäftsleiterin nur durch Anordnung der Behörden- oder Geschäftsleiterin gelten. Die Kammer hatte keinen Grund, an der vorgenannten Aussage der glaubwürdigen Zeugin zu zweifeln. Der Inhalt der geschilderten Dienstzeitvereinbarung entspricht der Regelung in § 4 ArbZVO LSA, nach dessen Absatz 1 Arbeitstag jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ArbZVO LSA kann an Sonnabenden, Sonntagen, Heiligabend, Silvester und an gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden, soweit dienstliche Gründe es erfordern. Der Kläger hat das Vorliegen einer solchen Dienstzeitvereinbarung auch nicht bestritten, sondern durch sein Verhalten vielmehr deutlich gemacht, dass er ebenfalls von einer derartigen Regelung ausging. Denn er fragte auf eigene Initiative am Freitag, den 19. Dezember 2014, bei der Geschäftsleiterin des AG {C.} an, ob er am Samstag, den 20. Dezember 2014, mit deren Einwilligung noch unerledigte Dienstpost sortieren könne. Damit wird deutlich, dass dem Kläger damals bewusst war, dass eine Tätigkeit am Wochenende außerhalb seiner regelmäßigen Dienstzeit ein besonderes Einverständnis der Dienstvorgesetzten erfordert, er also ohne diese Erlaubnis nicht dienstlich tätig werden durfte.

27

Der Kläger erlitt den Sturz jedoch nicht an einem Werktag, sondern an einem Sonntag, d. h. außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Wachtmeisterei des AG {C.} an Werktagen von Montag bis Freitag. Es lag gerade keine besondere Anordnung der Direktorin oder der Geschäftsleiterin des AG {C.} vor, welche Vorbereitungsmaßnahmen für die Weihnachtsfeier am Sonntag, den 21. Dezember 2014, umfasste. Dies war unter den Beteiligten unstrittig. Sowohl der Kläger im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung, als auch die Geschäftsleiterin im Rahmen ihrer Zeugenaussage bestätigten jeweils, dass sich deren Gespräch am vorhergehenden Freitag nur auf das Sortieren der Dienstpost am Samstag, nicht aber auf eine weitere Tätigkeit am Sonntag bezog.

28

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem davon überzeugt, dass spätestens nach dem vorgenannten Gespräch am Freitag, den 19. Dezember 2014, für den Kläger jedenfalls deutlich erkennbar war, dass auch eine Tätigkeit am Sonntag zum Zwecke der Vorbereitung der Weihnachtsfeier – ohne besondere Anordnung der Geschäftsleitung – nicht dem Willen seiner Dienstvorgesetzten entsprach. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass – wie oben bereits ausgeführt – dem Kläger bewusst war, dass eine Tätigkeit am Wochenende einer besonderen Anordnung der Direktorin oder Geschäftsleiterin des AG {C.} bedurfte, welche insoweit nicht vorlag. Zum anderen wurde die fehlende Zustimmung der Geschäftsleiterin zum Sortieren der Dienstpost am Sonnabend, den 20. Dezember 2014, mit einem mangelnden Versicherungsschutz begründet. Die Angabe dieser nachvollziehbaren Begründung in dem Gespräch am Freitag wurde von der Geschäftsleiterin in deren Zeugenaussage bestätigt und von dem Kläger weder schriftsätzlich noch in der nachfolgenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt. Für den Kläger war durch diese Begründung erkennbar, dass der Verweis auf den mangelnden Versicherungsschutz auch eine Tätigkeit am Sonntag zum Zwecke der Vorbereitung der Weihnachtsfeier betreffen würde. Trotz dessen unternahm er am Sonntag ohne Anordnung der Geschäftsleitung des AG {C.} und gegen deren erkennbaren Willen Vorbereitungsmaßnahmen für die Weihnachtsfeier. Der Kläger konnte auch allein durch den Umstand, dass die Weihnachtsfeier bereits am Montag, den 22. Dezember 2014, nach Dienstschluss stattfinden sollte, nicht ohne Nachfrage bei der Geschäftsleitung des AG {C.} ohne Weiteres davon ausgehen, dass allein aufgrund des damit verbundenen Zeitdruckes Vorbereitungshandlungen hierfür am Sonntag von deren Einverständnis getragen werden. Denn für die Vorbereitung der Weihnachtsfeier in Gestalt des Aufstellens des Partyzeltes im Innenhof des AG {C.} stand zumindest noch der Montag, der 22. Dezember 2014, zur Verfügung, wobei man andere Aufgaben hätte gegebenenfalls für einen Tag zurückstellen können. Selbst wenn dies nicht oder kaum möglich gewesen wäre, hätte dies den Kläger nicht berechtigt, gegen den erkennbaren Willen seiner Dienstvorgesetzten zu handeln und dabei auch gegen die Dienstzeitvereinbarung zu verstoßen, welche für Wochenendarbeit eine besondere Anordnung vorsah. Vielmehr oblag es der Geschäftsleitung des AG {C.}, dem nachvollziehbaren Zeitdruck für die Vorbereitung der Weihnachtsfeier mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen zu begegnen.

29

Für die Anerkennung als Dienstunfall war in Anbetracht der zuvor dargestellten und für den Kläger erkennbaren Ablehnung einer Tätigkeit am Sonntag nach den weiter oben genannten Grundsätzen nicht ausreichend, dass der Kläger im dienstlichen Interesse gehandelt hat oder die Vornahme von Vorbereitungshandlungen für die Weihnachtsfeier für die Erledigung dienstlicher Aufgaben dem Grunde nach förderlich war, da die betroffene Verrichtung der Vorbereitung einer dienstlichen Veranstaltung diente. Der Kläger konnte im Rahmen der Gestaltung seiner Dienstausübung durch freiwillige Mehrarbeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten dem Dienstherrn und damit der Allgemeinheit kein übermäßiges dienstunfallrechtliches Risiko aufbürden. Denn das mit der tatsächlich vorgenommenen Tätigkeit verbundene Risiko war für die Geschäftsleitung mangels Anwesenheit am Sonntag erheblich weniger beherrschbar, als an einem Werktag. An einem Werktag hätte die Möglichkeit für die Geschäftsleitung bestanden, die Art und Weise der Vorbereitungsmaßnahmen für die Weihnachtsfeier zu beaufsichtigen. Dabei hätte insbesondere eine Absprache über die Erforderlichkeit des Absägens eines Astes oder das Verändern des Standortes des Partyzeltes erfolgen können. An dem betroffenen Sonntag war hingegen neben dem Kläger und einem Kollegen auch mangels Kenntnis von dieser Wochenendtätigkeit kein weiterer Bediensteter des AG {C.} vor Ort.

30

Die Anforderungen des Dienstes des Klägers waren auch nicht die Ursache der für den Unfall kausalen Verrichtung. Denn weder aus den Ausführungen des Klägers, noch anderweitig waren für die Kammer Anhaltspunkte erkennbar, dass von dem Kläger Vorbereitungsmaßnahmen für die Weihnachtsfeier am vorherigen Sonntag gefordert waren, oder dies dem Kläger auch nur empfohlen oder nahegelegt worden ist. Insofern ist auch keine derartige Verpflichtung aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einer dienstlichen Weisung für die Kammer ersichtlich.

31

Der Kläger konnte sich an dem betroffenen Adventssonntag schließlich auch nicht selbst in den Dienst versetzen, da dies nur dann möglich ist, wenn dem Beamten im Rahmen seines Amtes oder des dienstlichen Auftrages eingeräumt worden ist, den Dienst für sich zu bestimmen (vgl. BVerwG im Urteil vom 12. Februar 1971 – VI C 36.66 – juris). Denn – wie oben bereits gezeigt – handelte der Kläger mit den Vorbereitungsmaßnahmen am vierten Adventssonntag des Jahres 2014 nicht im Rahmen seines dienstlichen Auftrages, sondern vielmehr gerade gegen den erkennbaren Willen seiner Dienstvorgesetzten.

32

Hinsichtlich der konkreten Maßnahme des Absägens des betroffenen Astes musste der entgegenstehende Wille der Geschäftsleitung des AG {C.} auch deswegen dem Kläger bewusst sein, da das Absägen von größeren Ästen nach den Angaben der Geschäftsleiterin in der mündlichen Verhandlung einer konkreten Anweisung bedarf. Dies wurde vom Kläger ebenfalls nicht bestritten. Eine solche konnte naturgemäß an dem Adventssonntag mangels Kenntnis der Behördenleitung nicht erfolgen.

33

Schließlich sprach auch die Art und Weise des Absägens des Astes gegen ein mutmaßliches Einverständnis der Dienstvorgesetzten. Denn der Kläger verletzte bei dem in der mündlichen Verhandlung geschilderten Einsatz an dem vierten Adventssonntag im Jahre 2014 mit einer privaten Motorsäge auf einer Stufenstehleiter in erheblicher Weise seine Pflichten aus § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz. Hiernach haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge und die Ihnen zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Dies hat der Kläger missachtet, da er insbesondere ohne die erforderliche Schutzausrüstung (AR., Schnittschutzkleidung, Gesichtsschutz, Handschuhe) und auch ohne ausreichende Absicherung der Fallrichtung des abgesägten Astes tätig geworden ist. Eine Ausbildung des Klägers für das Arbeiten mit einer Motorsäge war ebenfalls nicht ersichtlich. Eine derartige Ausbildung konnte von der Geschäftsleitung des AG {C.} mangels Kenntnis von dem Vorgehen des Klägers zuvor ebenso wenig wie das Bereitstellen der erforderlichen Schutzausrüstung veranlasst werden. Nach Aussage der Geschäftsleiterin in der mündlichen Verhandlung hatte die Verwaltung des AG Wittenberg zwar Kenntnis vom gelegentlichen Einsatz privater Werkzeuge, jedoch nicht vom Einsatz einer privaten Motorsäge auf einer vorhandenen Stufenstehleiter, welche ein sehr hohes Gefahrenpotential mit sich bringt, was sich hier verwirklicht hat.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.