Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Sept. 2015 - 1 A 318/14

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2015:0922.1A318.14.0A
published on 22.09.2015 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Sept. 2015 - 1 A 318/14
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung der Kosten, die durch seine mit einem Rettungswagen erfolgte Verlegung aus dem MLU Klinikum Kröllwitz in Halle in das Haftkrankenhaus Leipzig entstanden sind.

2

Das Amtsgericht Halle erließ am 9. Oktober 2013 gegen den Kläger einen Haftbefehl. Der Kläger wurde noch am selben Tag ab 16.31 Uhr mit einem Rettungswagen aus dem Unikrankenhaus Halle in das Haftkrankenhaus in Leipzig verlegt, wo er um 18.25 Uhr aufgenommen wurde. Ausweislich der ärztlichen Verordnung war der Transport liegend vorzunehmen. Im Einsatzprotokoll ist vermerkt, dass es sich um eine Verlegung „mit Polizei“ handele

3

Mit Bescheid vom 13. August 2014 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung der für die Verlegung entstandenen Kosten in Höhe von 585,77 EUR heran.

4

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 15. September 2014 Widerspruch, den er damit begründete, dass er zum Zeitpunkt des Transportes bereits in Untersuchungshaft genommen worden sei. Der Transport habe hier nicht der Krankenbehandlung gedient, sondern sei allein als vollzugsinterne Verlegung anzusehen.

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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 zurück.

6

Am 21. November 2014 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

7

Er ist der Ansicht, die Kosten des Transportes seien durch die Strafvollzugsbehörden zu tragen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Stadt Halle vom 16. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

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Der Kläger sei zu Recht herangezogen worden. Die Leistung sei ihm zugute gekommen. Aufgrund seiner Drogenentzugserscheinungen sei ein Transport nur liegend und in Begleitung medizinisch-fachlicher Betreuung möglich gewesen.

13

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind aufzuheben. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz ihrer durch den Krankentransport entstandenen Kosten.

15

Die Beklagte kann schon nach ihrer eigenen Satzung wegen § 3 (1) a) der Verwaltungskostensatzung die Kosten nicht gegenüber dem Kläger geltend machen. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. Das war hier aber nicht der Kläger. Die Kosten sind durch das Verlegen des Klägers in das Haftkrankenhaus Leipzig entstanden und damit durch die Staatsanwaltschaft veranlasst worden. Es handelt sich um im Rahmen des Strafverfahrens entstandene Auslagen, die dort abzurechnen sind. Sie sind von der Beklagten der Staatsanwaltschaft gegenüber als Transportkosten geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ist gem. §§ 1 Nr. 5, 19 Abs. 2 GKG für die Ansetzung der durch das strafrechtliche Verfahren entstandenen Kosten zuständig und kann sie nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens entsprechend der dort getroffenen Kostenlastentscheidung dem Kostenpflichtigen gegenüber geltend machen.

16

Zu den nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens anzusetzenden Kosten gehören gem. § 464 a Abs. 1 die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, wozu nach Satz 2 auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten gehören. Bei den Kosten zur Vorbereitung der öffentlichen Klage wiederum handelt es sich unter anderem um Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten und zur Täterergreifung aufgewendet worden sind. Welche Arten von Auslagen im Einzelnen angesetzt werden können, richtet sich nach der abschließenden Aufzählung in Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Nach Nr. 9008 KV-GKG zählen hierzu unter Nr. 1 auch die in voller Höhe geltend zu machenden Auslagen für die Beförderung von Personen. Zu diesen Beförderungskosten gehören zunächst alle notwendigen Transportkosten bis zum - rechtskräftigen - Abschluss des Verfahrens. Auch die Kosten, die anlässlich der Beförderung des festgenommenen Beschuldigten in die Haftanstalt anfallen, werden hiervon erfasst (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 3 Ws 301/09 –, Rn. 28, juris).

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Bei den durch den Transport des Klägers in das Justizvollzugskrankenhaus in Leipzig entstandenen Transportkosten handelt es sich um solche Beförderungskosten im Sinne von Nr. 9008 KV-GKG. Diese sind auch im Rahmen des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens entstanden. Insbesondere handelt es sich nicht um Kosten, die auf Grund heilbehandlerischer Erfordernisse im Rahmen der Gesundheitsfürsorge entstanden sind, sondern allein um Kosten aufgrund der Überstellung in den anstaltseigenen Gewahrsam. Der Kläger ist aufgrund des Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen worden und in das Justizvollzugskrankenhaus verbracht worden. Es handelt sich damit um einen Transport zur Aufnahme in die Untersuchungshaft. Unabhängig davon, dass den Unterlagen nicht zu entnehmen ist, wann genau der Kläger aufgrund des Haftbefehles festgenommen worden ist, ergibt sich doch zur Überzeugung des Gerichts, dass dieser in dem Zeitpunkt, in dem er in den Rettungswagen verbracht wurde, festgenommen war. Der Haftbefehl resultierte zwar ebenso wie der Transport vom 9. Oktober. Allerdings begann der Krankentransport erst mit der Anforderung des Rettungswagens um 16.31 Uhr. Und erfolgte „mit Polizei“, so dass davon auszugehen ist, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt der Haftbefehl bereits eröffnet war. Nur dies erklärt die Anwesenheit der Polizei. Die Beförderung diente damit der Verbringung des Klägers in die Haftanstalt.

18

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Transportmaßnahme zur Gewahrsamsbegründung handelte, so dass die Anwendung der Gefangenentransportvorschrift – die die vorrangige Kostentragungspflicht der Justizvollzugsanstalt als Transportbehörde vorsieht - ausgeschlossen ist.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.