Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 09. Aug. 2012 - 3 B 1070/12

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Streitwert beträgt 7,05 EUR.
Gründe
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Abfallgebührenbescheid des Antragsgegners vom 01.03.2012 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil gegen die von Gesetzes wegen grundsätzlich sofort vollziehbare Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten - hier: Abfallgebühren i.H.v. 28,20 EUR - keine hinreichenden Aussetzungsgründe sprechen. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die geltend gemachten Gebühren zu zahlen und sich für den Fall seines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren auf einen Erstattungsanspruch verweisen zu lassen. Diese am Kriterium der Zumutbarkeit einer sofortigen Zahlung orientierte Abwägung beruht auf folgender Überlegung:
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§ 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schreibt vor, dass bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese an die Behörde gerichtete Vorschrift gilt grundsätzlich auch im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht. Da es sich aber bei § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO um eine Sollvorschrift handelt, darf das Verwaltungsgericht in atypischen Fällen auch abweichende Maßstäbe bei der Würdigung des Aussetzungsbegehrens anlegen, sofern dies mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.06.1988 - 14 S 1834/88 - VBlBW 1989, 16). Hierzu besteht im vorliegenden Fall Veranlassung.
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Der Antrag im vorliegenden Verfahren richtet sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 28,20 EUR. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat somit lediglich zum Gegenstand, ob der Antragsteller diesen verhältnismäßig geringen Betrag sogleich zu entrichten hat oder ob er vor der Zahlung den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten darf. Es geht damit im Wesentlichen um eine Entscheidung darüber, welchem Beteiligten die (geringen) Zinsvorteile zugute kommen sollen. In einem solchen Fall der Heranziehung zu einem Bagatellbetrag wird dem Regelungszweck des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) Genüge getan, wenn das Aussetzungsbegehren nicht im Wege einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten gewürdigt wird. Es reicht vielmehr aus, durch Interessenabwägung nach dem Maßstab der Zumutbarkeit einer sofortigen Zahlung zu entscheiden.
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Daran gemessen ist es dem Antragsteller zumutbar, der gesetzlichen Regel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgend die streitigen Gebühren sofort zu begleichen und sodann die Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung im Klageverfahren abzuwarten. Es sind keine Gesichtspunkte dafür erkennbar oder vorgetragen, dass dem Antragsteller die vorläufige Zahlung der strittigen Gebühren nicht zuzumuten wäre. Insbesondere ist für eine unbillige Härte nichts ersichtlich. Etwas anderes könnte nach Auffassung der Kammer nur dann gelten, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so offenkundig wären, dass sie sich dem Gericht schon beim ersten Blick aufdrängen müßten (so auch VG Potsdam, NVwZ 1999, 101). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat bisher weder die Klage noch den Eilantrag begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.

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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.