Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 11. Feb. 2015 - 9 L 1448/14

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.125,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Anträge der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2014 wiederherzustellen,
4die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2014 anzuordnen,
5haben keinen Erfolg.
6Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid ist unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei den Gebühren, die Gegenstand dieses Antrags sind, handelt es sich um öffentliche Kosten und Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Den diesbezüglichen Antrag hat die Antragstellerin am 23. September 2014 bei Gericht anhängig gemacht und damit bevor die Antragsgegnerin am 10. Dezember 2014 über den Aussetzungsantrag der Antragstellerin entschieden hatte. Die Durchführung des behördlichen Antragsverfahrens ist Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren und kann, nachdem das gerichtliche Verfahren anhängig geworden ist, nicht mehr heilend nachgeholt werden oder durch eine Einlassung der Behörde zur Sache ersetzt werden.
7Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. April 1992 – 6 B 10344/92 –, DVBl 1992, 1296; VGH Hessen, Beschluss vom 26. Juli 1993 – 5 TH 826/92 –, DVBl 1994, 805 = juris Rn 2; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 ME 270/07 –, NVwZ-RR 2008, 594; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2003 – 2 M 42/02 –, juris Rn 8; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn 180; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn 130.
8Vorliegend ist auch kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gegeben. Die Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin ihren Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin erst an dem Tag gestellt hat, an dem sie bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Eine Nichtbescheidung in angemessener Frist scheidet damit aus. Ebenso wenig droht die Vollstreckung der Forderung, § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
9Bezogen auf die Ordnungsverfügung vom 21. August 2014 erweist sich der Antrag als zulässig, ist aber bezüglich der Nr. 4 der Ordnungsverfügung vom 31. August 2014 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) als Antrag auf Anordnung – und nicht Wiederherstellung – der aufschiebenden Wirkung umzudeuten. Soweit die Klägerin selbst Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Klage hat und insoweit auf die vorsichtshalber eingelegten Widersprüche bei der Antragsgegnerin Bezug nimmt, ist die Klage gegen die angefochtenen Bescheide auch ohne vorherige Erhebung eines Widerspruchs statthaft. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW bedarf es vor Erhebung der Anfechtungsklage außer in den Fällen des § 110 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 JustG NRW keiner Einlegung eines Widerspruchs.
10Der Antrag ist insoweit aber unbegründet.
11Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
12Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht.
13Die der Ordnungsverfügung beigefügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Nach Einschätzung der Antragsgegnerin ist die Durchführung der angeordneten Maßnahme von besonderem öffentlichen Interesse, weil die Kosten der Entsorgung der – nach § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung (VerpackV) in der Fassung vom 2. April 2009 – in das duale System einzubringenden Verpackungen, die entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht lizenziert seien, zunächst die Systembetreiber, letztlich aber die Allgemeinheit träfen. Außerdem diene die Einhaltung der Vorschriften der VerpackV dem Umweltschutz, welcher ein gewichtiges Gut von Verfassungsrang (Art. 20a Grundgesetz) sei. Die von der Antragstellerin gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zeigt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Sie hat in ihrer Argumentation die aufschiebende Wirkung der Klage unterstellt und die damit einhergehenden Folgen bis zum Eintritt des Endes der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO für die Antragstellerin als hinnehmbar erachtet. Ob diese Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in inhaltlicher Hinsicht überzeugt, ist keine Frage ihrer formellen Rechtmäßigkeit.
14Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
15Bezüglich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits – die oberhalb der GVM-Studie in die Branchenlösung eingebrachten Verpackungsmengen im Umfang von 183 kg (ursprünglich 323 kg) PPK, 2.707 kg (ursprünglich 2.821 kg) Weißblech und 38.158 kg Kunststoff gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Ordnungsverfügung vorläufig nicht nachlizenzieren zu müssen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Funktionsfähigkeit des dualen Systems durch hinreichende Entrichtung von Lizenzgebühren für Verkaufsverpackungen seitens der diese verwendenden Hersteller sicherzustellen –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Ferner liegen Umstände vor, die ein das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen.
16Rechtsgrundlage der Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 21. August 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2014 ist § 6 Abs. 1 VerpackV in der Fassung vom 2. April 2009 in Verbindung mit § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV sind Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen, erstmals in den Verkehr bringen – wie die Antragstellerin –, verpflichtet, sich nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 7, Abs. 2 VerpackV zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehrere Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Verordnungsermächtigung für die VerpackV fand sich früher in § 24 KrW-/AbfG und findet sich heute in § 25 KrWG. Rechtsgrundlage der Nr. 4 der Ordnungsverfügung sind die §§ 55, 57, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
17Die auf diesen Rechtsgrundlagen beruhende Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Als Untere Abfallwirtschaftsbehörde ist die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Teil B I. Nr. 31.7 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz NRW (ZustVU NRW) für die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Lizenzierung von Verkaufsverpackungen zuständig. Die Antragstellerin wurde seitens der Antragsgegnerin vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 15. April 2014 angehört.
18Die Verfügung vom 21. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2014 erweist sich bei der im vorliegenden Rahmen allein möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich materiell rechtmäßig.
19Die Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung beruhen auf der Befugnis der Antragsgegnerin, von der Antragstellerin die Einhaltung der ihr obliegenden Pflichten nach der VerpackV einzufordern. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV muss sich die Antragsgegnerin zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der von ihr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackung an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV durch den hinreichenden Erwerb von Lizenzen beteiligen. Dies hat die Antragstellerin bisher – und somit auch im maßgeblichen Zeitraum der Nachlizensierung im Jahr 2010 – teilweise unterlassen. Hierzu hält sie sich irrtümlich aufgrund des § 6 Abs. 2 VerpackV für befugt. Nach dieser Vorschrift entfällt die Pflicht zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechend § 6 Abs. 8 Satz 1 VerpackV zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. Hinzukommen muss, dass der Hersteller oder Vertreiber oder der von ihnen hierfür beauftragte Dritte durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen nachweist, dass er erstens im jeweiligen Land geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet hat, die die regelmäßige kostenlose Rücknahme entsprechend § 6 Abs. 8 Satz 1 VerpackV bei allen von den Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackV unter Berücksichtigung bestehender entsprechender branchenbezogener Erfassungsstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1 VerpackV gewährleisten, und zweitens die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Nr. 1 und 4 VerpackV gewährleistet, ohne dabei Verkaufsverpackungen anderer als der innerhalb der jeweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen Verpackungen oder Transport- und Umverpackungen in den Mengenstromnachweis einzubeziehen.
20Dieser Nachweis ist der Antragstellerin nicht gelungen.
21Zum Nachweis über die in eine sog. Branchenlösung eingebrachten Mengen an Verkaufsverpackungen gibt es zwei Wege: Die individuelle Vertriebsweganalyse und die Einreichung von Gutachten unabhängiger Institutionen. In Ziffer 2.3.3 der Mitteilung 37 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 37, 2.3.3) sind die Voraussetzungen für solche Gutachten konkretisiert. Dort heißt es: „Zur Ermittlung branchenfähiger Mengen sind einschlägige Unternehmensdaten oder transparente, aussagekräftige Gutachten heranzuziehen, die den Behörden auf Verlangen vorzulegen sind. Gutachten, die lediglich pauschal Angaben ohne Differenzierung nach Materialien, ohne Erläuterung zum methodischen Vorgehen oder ohne klare Abgrenzung nicht branchenfähiger Mengen enthalten, können von Seiten der zuständigen Behörden nicht akzeptiert werden. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass geeignete branchenbezogene Erfassungsstrukturen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV eingerichtet sind, als nicht erbracht.“
22Die Antragsgegenerin orientiert sich an dieser Mitteilung der LAGA, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet, da mit ihr flächendeckend nachvollziehbare Anforderungen an den seitens der Hersteller und Vertreiber zu erbringenden Nachweis formuliert werden.
23Die Antragstellerin ist diesen Anforderungen nicht (hinreichend) nachgekommen. Sie hat zwar den Mengenstromnachweis dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW gemäß der ZustVU NRW vorgelegt und gemäß § 10 Abs. 1 VerpackV eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte und rechtzeitig von der Acredus GmbH an der dafür vorgesehenen Stelle – der IHK – hinterlegte Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2010 abgegeben.
24Eine individuelle Vertriebswegsanalyse hat die Antragstellerin nicht selbst oder durch einen Dritten durchführen lassen. Für das Einbringen von Verkaufsverpackungen in die Branchenlösung nach § 6 Abs. 2 VerpackV der Acredus GmbH legte sie stattdessen zunächst eine GVM/DSD-Studie aus dem Jahr 2000 Studie zugrunde, aus der sich Quoten für das Einbringen in Branchenlösungen für Kunststoff von 67,2 %, für Weißbleich von 85,7 % und für PPK von 36,8 % ergeben. Dafür, dass es sich hierbei um realistische Ansätze handelt, bezieht sich die Antragstellerin auf eine Studie der The Business Target Group GmbH, welche für den Bereich „Bau- und Handwerk“ eine durchschnittliche Branchenquote von 70,8 % aufweise.
25Dieser Ansatz zur Ermittlung der in die Branchenlösung eingebrachten Verpackungen erscheint aus mehreren Gründen nicht plausibel.
26Soweit sich die Antragstellerin auf eine GVM/DSD-Studie aus dem Jahr 2000 beruft, auf deren Grundlage sie die in die Branchenlösung eingebrachten Fraktionen berechnet habe, hat sie diese Studie der Antragsgegnerin schon nicht vorgelegt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ein Schreiben der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH vom 9. November 2010, gerichtet an das Bayrische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, vorgelegt, worin diese die Geeignetheit der zitierten Studie zum Zwecke der Ermittlung des Anteils an Verpackungen, die in eine Branchenlösung nach § 6 Abs. 2 VerpackV eingebracht werden, ausdrücklich verneint. Die GVM habe im Jahre 2000 im Auftrag der DSD AG eine Studie erstellt, deren Ziel es gewesen sei zu ermitteln, welcher Anteil von Verkaufsverpackungen in Privatwohnungen oder auf Wohngrundstücken anfiele. Insoweit sei im Hinblick auf das Ziel der Untersuchung eine Unterscheidung zwischen Haushaltsverbrauch und einem „Außer-Haushaltsverbrauch“ unterschieden worden. Dieser Begriff unterscheide sich aber wesentlich von dem Konzept einer Branche i.S.d. § 6 Abs. 2 VerpackV. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Studie habe das Konzept der Branchenlösungen noch nicht einmal im Ansatz existiert. Insoweit könne diese Studie oder ihre bis zum Jahr 2005 verfassten Nachfolgestudien keinen Beitrag zur Festlegung branchenlösungsfähiger Verpackungsanteile nach § 6 Abs. 2 VerpackV erbringen. So schließt die Stellungnahme der Verfasserin der in Bezug genommenen Studie mit der Feststellung, es erscheine abwegig, Studien zum „Außer-Haushaltsverbrauch“ als Marktgutachten zur Festlegung der Verpackungsanteile zu nutzen. Man bitte insofern alle Marktteilnehmer, sich hieran zur Festlegung des Anteils branchenfähiger Verkaufsverpackungen nicht mehr an dieser Art von Studien zu orientieren. Negiert die Verfasserin einer Studie selbst ihre Geeignetheit zur Festlegung branchenfähiger Verpackungsanteile, kann die – nicht vorgelegte – Studie jedenfalls nicht ohne weiteres Grundlage für eine solche Festlegung sein. Jedenfalls soweit die GVM auf die wesentlichen Unterschiede in den erfassten Gruppen beschreibt und auf die anders geartete Entsorgungsstruktur zum Zeitpunkt der Abfassung der Studie verweist, kann dies auch nicht mit einem möglicherweise bestehenden Konkurrenzverhältnis zwischen verschiedenen Anbietern derartiger Studien begründet werden.
27Die von der Antragstellerin zum Beleg der Richtigkeit der vorgenommenen Aufteilung nach § 6 Abs. 2 VerpackV herangezogene Untersuchung „Verkaufsverpackungen: Berechnung branchenfähiger Mengenanteile“ der Business Target Group GmbH von März 2013 (BTG-Gutachten) vermag losgelöst von der Ungeeignetheit der oben genannten Studie, die letztere nach dem Vortrag der Antragstellerin stützen soll, aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen: Die Antragsgegnerin verweist zunächst zu Recht darauf, dass sich das BTG-Gutachten ausweislich seines Vorworts zur Berechnung branchenfähiger Verpackungsmengenanteilen auf das Jahr 2012 bezieht, nicht aber auf das in der Ordnungsverfügung in Bezug genommene Jahr 2010, für das die Nachlizensierungen vorzunehmen sind.
28Darüber hinaus weist das BTG-Gutachten für die jeweilige Herstellergruppe (hier: Baustoffe und -chemie) nur eine einheitliche Branchenquote (hier: 70,8 %) aus. Eine Differenzierung nach Art der Fraktionen erfolgt nicht. Soweit Ziffer 2.3.3 der Mitteilung 37 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 37, 2.3.3) eine solche als zwingend für eine Anerkennung eines Gutachtens als aussagekräftig und damit als berücksichtigungsfähig für die Bestimmung des Branchenanteils ansieht, erscheint dies angesichts der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßige Anforderung. Soweit die Antragstellerin im Verfahren vorgetragen hat, angesichts der Art ihrer Verpackungen sei es unwahrscheinlich, dass etwa Weißblech losgelöst von den übrigen Verpackungsbestandteilen entsorgt werde, so dass es keiner fraktionsbezogenen Ermittlung von Branchenquoten bedürfe, setzt sie sich dabei in Widerspruch zu den von ihr angesetzten Branchenquoten (auf der Basis der GVM/DSD-Studie 2000), die erhebliche Unterschiede enthalten. So soll Weißblech zu 85,7 %, Kunststoff zu 67,2 % und PPK zu (nur) 36,8 % über eine Branchenlösung erfasst worden sein. Maßgeblich für die Berechnung von durch die Branchenlösung erfassten Verpackungen, welche nicht durch die Vorlage individueller Unternehmensdaten erfolgt, sondern aufgrund von Gutachten, die Gruppen von Unternehmen bzw. Produkten erfassen, ist die Berechnung eines eine Fraktion erfassenden, die Unternehmen oder Produkte durchschnittlich abbildenden Wertes. Angesichts der Vielzahl erfasster Produkte und Formen der Verpackung erscheint es im Gegenteil – in Übereinstimmung mit Punkt 2.3.3 der LAGA-Mitteilung Nr. 37 – als nahezu zwingend, die Branchenfähigkeit nach Fraktionen getrennt zu untersuchen.
29Soweit die Antragstellerin als Beleg für einen hohen branchenfähigen Anteil an Verpackungen nach § 6 Abs. 2 VerpackV anführt, es handele sich bei den betroffenen Produkten um solche, die sich in erster Linie an professionelle Handwerker richteten, deren fachgerechter Einsatz ein hohes Maß an handwerklichem Können erfordere, kann hieraus aufgrund der vorstehenden Erwägungen nichts anderes folgen. Im Übrigen folgt aus den von der Antragstellerin vorgelegten technischen Merkblättern einiger Produkte nicht, dass diese nur zum Einsatz durch Handwerker geeignet sind. Im Gegenteil weisen etwa die bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Werbematerialien daraufhin, dass sich die Antragstellerin (jedenfalls auch) an Heimwerker richtet. So heißt es in dem Prospekt „Do it Bauplatten“ auf Seite neun „Aufbau von Trennwänden und Raumteilern mit der Do it Bauplatte – für den Heimwerker ein leichtes Spiel“. Auf der Webseite der Klägerin www.xxxxxx.eu (abgerufen zuletzt am 3. Februar 2015) heißt es: „Do it ist die Marke für den anspruchsvollen Heim- und Handwerker“.
30Einer Beantwortung der Frage, ob allein die von der Antragsgegnerin angeführte GVM-Studie zur Ermittlung der für eine Branchenlösung anzunehmenden Quote nach § 6 Abs. 2 VerpackV maßgeblich ist oder ob auch anderen Studien zu Grunde gelegt werden können, kommt es vorliegt nicht an. Es hätte insoweit der Antragstellerin oblegen, durch Vorlage individueller Unternehmensdaten bzw. eines transparenten, aussagekräftigen Gutachtens jedenfalls eine höhere Branchenquote nachzuweisen.
31Die Berechnung der nachträglich zu lizenzierenden Verkaufsverpackungen in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10. Dezember 2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken mehr. Ob die Antragsgegnerin – wie sie vorträgt – tatsächlich eine Nachlizenzierung der gesamten Verkaufsverpackungsmenge fordern kann, weil die Antragstellerin den branchenfähigen Anteil nicht plausibel gemacht hat, kann dahinstehen. Sie hat sich im Rahmen des ihr gemäß § 62 KrWG zustehenden Ermessens zugunsten der Antragstellerin dahingehend entschieden, diese nicht mit den nach der GVM-Studie ermittelten Anteilen branchenfähiger Verkaufsverpackungen am privaten Endverbrauch zu belasten.
32Die Antragsgegnerin hat mit dem Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2014 die nachträglich zu lizenzierenden PPK-, Weißblech- und Kunststoffverkaufsverpackungen zutreffend berechnet. Die Antragstellerin hat für den Meldezeitraum 2010 angegeben, branchenfähige PPK-Verpackungen im Umfang von 900 kg, branchenfähige Weißblechverpackungen im Umfang von 4.543 kg und branchenfähige Kunststoffverpackungen im Umfang von 58.812 kg in den Verkehr gebracht zu haben. Plausibel gemacht, weil sich aus der GVM-Studie ergebend, sind hiervon nur 29,3 % der von der Antragstellerin insgesamt in Verkehr gebrachten 2.446 kg PPK-Verpackungen, 26,1 % der von der Antragstellerin insgesamt in den Verkehr gebrachten Weißblech-Verpackungen und 18,4 % der von der Antragstellerin in Verkehr gebrachten 87.518 kg Kunststoffverpackungen (Der Bescheid der Antragsgegnerin spricht hier in beiden Fällen erkennbar versehentlich von Tonnen statt kg). Hieraus ergeben sich die im Änderungsbescheid genannten nachlizenzierungspflichtigen Mengen (PPK: 900 kg – 2.446 kg x 29,3 % = 183,322 kg, gerundet 183kg; Weißblech: 3.893 kg – 4.543 kg x 26,1 % = 2.707,277 kg, gerundet 2.707 kg; Kunststoff: 58.812 kg – 87.518 kg x 18,4% = 42.708,688 kg, gerundet 42.709 kg). Soweit sie bei den Kunststoffverpackungen davon abgesehen hat, die Menge der nachzulizensierenden Verpackungen aufgrund der Neuberechnung zu erhöhen, liegt hierin keine der Antragstellerin zum Nachteil gereichende Ermessensausübung.
33Die der Antragstellerin gesetzte Frist von acht Wochen erweist sich als hinreichend lang, um die geforderte Nachlizensierung durchführen zu können.
34Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt auch ansonsten das private Aussetzungsinteresse. Die rein monetären Interessen der Antragstellerin müssen insoweit an dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwertung anfallender Verpackungen zurückstehen. Dabei sind die Systembetreiber auf eine zeitnahe Lizensierung angewiesen, da ansonsten eine Deckung der durch die Sammlung und Verwertung notwendigen Kosten nicht möglich wäre.
35Die Zwangsgeldandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie ist in ihrer Höhe im Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten insbesondere auch angemessen, um einen wirtschaftlichen Handelnden zu einer Befolgung des Tenors anzuhalten.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 3 VwGO. Im Umfang der Reduzierung der nichtbranchenfähigen Anteile durch den Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2014 sieht das Gericht davon ab, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil ihr Unterlegen wertmäßig unter 1 % und damit geringfügig bleibt.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich des Gebührenbescheides in Höhe von 5.000,00 € ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts; im Übrigen – bezüglich der Verpflichtung zur Nachlizenzierung – beträgt er ½. Insoweit orientiert sich das Gericht an den im Internet verfügbaren Angeboten für die Nachlizensierung der betroffenen Wertstoffe.

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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
- 1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, - 2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize, - 3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben, - 4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen, - 5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, - 6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben, - 7.
einen Nachweis zu führen haben - a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen, - b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie - c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
- 8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie - 9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
- 1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat, - 2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, - 3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen, - 4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung - a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und - b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
- 5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat, - 6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben, - 7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen, - 8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben, - 9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat, - 10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und - 11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.