Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 25. Okt. 2016 - 6z L 2208/16
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
21.
3Unabhängig davon, ob die Antragstellerin nicht im Stande ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
42.
5Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
6Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (2,9) und ohne Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2016/2017 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2016/2017 mindestens 14 Halbjahre erforderlich.
7Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
8Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 – 6z K 3872/14 – und Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
9Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
10Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 B 1360/14 –, vom 11. Dezember 2014 – 13 B 1297/14 – und vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
11Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Eine Zulassung gemäß § 15 VergabeVO kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Ziffer 1.1 der von der Antragsgegnerin verwendeten Fallgruppen). Insoweit ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält.
12Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass ein Härtefall im Sinne der Fallgruppe 1.1 vorliegt. Die von ihr mit den Bewerbungsunterlagen eingereichte ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Dermatologie, Psychosomatik und Psychotherapie Prof. Dr. H. vom 27. Juli 2016 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Das Gutachten enthält zwar allgemeine Angaben zu der bei der Antragstellerin diagnostizierten Erkrankung sowie Angaben über ihre bisherigen krankheitsbedingten Probleme und erfolgten medizinischen Behandlungen. Ausführungen zur prognostizierten Entwicklung der Arbeits- und Studierfähigkeit der erkrankten Antragstellerin und damit zu der (entscheidenden) Frage, inwieweit sie die Belastungen des Studiums der Humanmedizin in Zukunft noch würde durchstehen können, enthält das Gutachten indes nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist daher, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
13Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, juris, und Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -.
14Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest des Facharztes für Dermatologie, Psychosomatik und Psychotherapie Prof. Dr. H. vom 27. Juli 2016 nicht. Der Gutachter selbst behauptet - außer in seiner Einleitung - an keiner Stelle, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet. Er führt vielmehr im Gegenteil dazu aus, die Erkrankung sei bei aktiver Patientenmitarbeit (was bei der Antragstellerin gegeben sei) verhaltenstherapeutisch und psychodynamisch recht gut behandelbar. Die bisher durchgeführte Behandlung habe die Zeit die Zwänge auszuleben bereits um die Hälfte reduziert. Zwar sei die Zwangsstörung eine chronische psychische Erkrankung, die nicht einfach und leicht zu bessern sei, die modernen Therapiekonzepte ließen aber eine optimistische Prognose zu. Die Empfehlung des Facharztes, dem Härtefall stattzugeben, um dadurch einen starken Impuls zu setzen, die psychische Störung der Antragstellerin zu bessern, genügt den an einen Härtefall zu stellenden Anforderungen nicht. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des vorstehend beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 -, vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 -, vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, vom 27. Oktober 2014 - 6z L 1412/14 - und vom 1. April 2015 - 6z L 425/15 -, juris, sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -.
16Die Antragstellerin hat auf der Grundlage dieses ärztlichen Gutachtens auch keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn ein Studienbewerber durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Bei der Auslegung dieses Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen.
17Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei www.nrwe.de.
18Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote der Antragstellerin im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Antrages auf Nachteilsausgleich auf die Fallgruppe E 1.1.4 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge. Danach sind besondere gesundheitliche Umstände berücksichtigungsfähig, wenn diese den Bewerber daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Insofern dürfte die Antragstellerin durch das vorgelegte fachärztliche Gutachten besondere gesundheitliche Umstände während der letzten Jahre ihrer Schulzeit dargetan haben. Des eingehenden Nachweises bedarf aber nicht nur das Vorliegen des Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 - 6z K 4081/10 -, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2012 - 6z K 4271/12 - sowie Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 - und vom 22. März 2013 - 6z L 187/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO (alte Fassung), Rdnr. 7 f.
20Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine nicht nur punktuelle, sondern über Jahre anhaltende Leistungsbeeinträchtigung geltend gemacht wird, regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext „Zulassungschancen können verbessert werden“) bezüglich des Sonderantrags „E“ geforderte Schulgutachten. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Ein Schulgutachten wurde von der Antragstellerin nicht vorgelegt. Ebenfalls nicht vorgelegt, was neben der Vorlage eines Schulgutachtens auch zu fordern ist, wurden Zeugnisse aus der Zeit vor ihrer Erkrankung, um die Antragsgegnerin überhaupt in den Stand zu setzen, durch einen Vergleich der Noten nachzuvollziehen, ob und in welchem konkreten Umfang ein krankheitsbedingter Leistungsabfall, wie im Schulgutachten festgestellt, stattgefunden hat. Vorgelegt wurde lediglich das Abiturzeugnis, aus dem nur die Einzelleistungen je Schulfach und je Halbjahr der letzten beiden Schuljahre hervorgehen. Auffällig ist indes, das eine Leistungsminderung im Laufe der letzten beiden Schuljahre, mit Ausnahme der Abiturprüfung, nur in einzelnen Fächern und auch um nur wenige Punkte erkennbar ist, andererseits in einigen Fächern auch eine Leistungssteigerung. Die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schulzeugnisse sind wegen der Ausschlussfist des § 3 Abs. 7 VergabeVO außer Betracht zu lassen. Vor diesem Hintergrund kann das Begehren der Antragstellerin auf einen Nachteilsausgleich derzeit keinen Erfolg haben. Der Antragstellerin steht aber selbstverständlich die Möglichkeit offen, sich mit einem entsprechenden Schulgutachten zu einem zukünftigen Studiensemester erneut zu bewerben.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/15 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 3,0 und keiner Wartezeit erfüllt die Antragstellerin nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2014/15 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/15 mindestens 12 Halbjahre erforderlich.
4Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 ‑ 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 18. Oktober 2013 - 6z L 1210/13 -, vom 27. März 2013 ‑ 6z L 313/13 - und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 -, mit weiteren Nachweisen, jeweils www.nrwe.de; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
9Das einzige im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt schon nicht den formellen Anforderungen, die an eine geeignete ärztliche Bescheinigung zum Nachweis eines Härtefalls zu stellen sind. Denn Dr. med. S. ist weder ein auf die Behandlung psychisch bzw. psychosomatisch Erkrankter spezialisierter Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie noch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Umstand, dass die Ausbildung des Dr. med S. zum Facharzt für Allgemeinmedizin – entsprechend den Vorgaben der aktuellen Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) – als Bestandteil der Facharztausbildung 80 Stunden Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung umfasst, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Maßgeblich für das Vorliegen eines fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis eines Härtefallantrags ist, dass das Gutachten von einem Facharzt mit Facharztausbildung auf dem jeweils betreffenden medizinischen Gebiet stammt. Dem genügt eine formelle Qualifikation als Facharzt für Allgemeinmedizin – wie sie Dr. med. S. aufzuweisen hat – nicht.
10Das vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. I. S. vom 10. Juni 2014 genügt zudem auch inhaltlich nicht den oben genannten Anforderungen. Es belegt nicht, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Das wird in dem ärztlichen Gutachten zwar pauschal behauptet, aber nicht hinreichend begründet. Dr. med. S. attestiert der Antragstellerin (lediglich) eine Depression infolge nicht rechtzeitig erkannter Höherbegabung und anschließendem fehlerhaften Umgang mit der Höherbegabung. Angesichts der bisherigen stetigen Unterforderung der Antragstellerin in Schule und Studium sieht er ein Studium der Humanmedizin als Möglichkeit der Kompensation der vorhandenen Depression und des in den vergangenen zehn Jahren manifestierten seelischen Drucks mit dem Ziel, einer weiteren seelischen Fehlentwicklung vorzubeugen. Ob psychische Erkrankungen überhaupt einen berücksichtigungsfähigen Härtetatbestand begründen können, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Das hat das OVG NRW unter Hinweis darauf, dass sich der psychisch Kranke grundsätzlich auf ärztliche, insbesondere psychotherapeutische Behandlung verweisen lassen müsse, – zumindest im Ergebnis – bisher immer verneint.
11Vgl. Urteil vom 9. Juli 1983 – 16 A 1354/82 –.
12Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
13Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, und vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris).
14In dem Attest wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum der Antragstellerin bei Nichtzuweisung eines Studienplatzes ein dauerhafter, insbesondere irreversibler seelischer Schaden drohen soll und schon gar nicht – was zwingend erforderlich wäre - wie sich dieser Schaden auf die Studierfähigkeit der Klägerin in einigen Jahren auswirken wird. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer später eintretenden Unmöglichkeit des Studiums vermögen die Ausführungen in dem Attest nicht ansatzweise zu belegen. Auch wenn eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird, erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome in Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen und inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist.
15Dazu wäre vorliegend erforderlich gewesen, den prognostisch zu erwartenden Krankheitsverlauf darzustellen und auch verständlich zu erläutern, warum ein irreversibler Schaden zu erwarten ist und warum es nicht möglich sein soll, die Antragstellerin während einer Wartezeit medikamentös und/oder psychotherapeutisch zu stabilisieren. Ausführungen dazu, dass und warum die Antragstellerin in einigen Jahren nicht mehr studierfähig und den Belastungen eines Studiums nicht mehr gewachsen sein wird, enthält das Attest überhaupt nicht. Entsprechende prognostische Ausführungen hierzu sind jedoch vor dem Hintergrund des Härtefalltatbestandes unerlässlich.
16Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich dem vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. med. S. vom 10. Juni 2014 nicht entnehmen. Auch hier gilt hinsichtlich der formalen Anforderungen an ein entsprechendes fachärztliches Attest dasselbe wie bei Fallgruppe D. 1.1. Inhaltlich wird in dem ärztlichen Gutachten zwar auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 pauschal behauptet, aber ebenfalls nicht hinreichend begründet, sondern nur ausgeführt, die Behinderung liege in der psychischen Unfähigkeit der Antragstellerin sich mit etwas anderem zu beschäftigen als einem Medizinstudium. Das Studium der Medizin sei die einzige Maßnahme um die Depression zu heilen. Die Zuweisung eines Studienplatzes im Wege der Härtefallzulassung dient indes nicht der Therapie einer psychischen Erkrankung.
17Das Gericht verkennt nicht, dass es für die erkrankte Antragstellerin schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit, die sie wegen ihrer Hochbegabung vor immer wieder neue Herausforderungen stellt, zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat die Antragstellerin nicht ansatzweise nachgewiesen.
18Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte undatierte Gutachten des Herrn Dr. S. hat vorliegend außer Betracht zu bleiben, weil es erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO in das Verfahren eingeführt worden ist.
19Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erreicht mit seiner Abiturnote (2,1) und mit einer Wartezeit von nur einem Halbjahr nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2014/2015 eine Note von mindestens 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2014/2015 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
4Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen.
7Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.
8Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan.
9Festzustellen ist zunächst, dass der in der Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom 16. Mai 2014 angesprochene Aspekt, dass es der psychischen Stabilisierung des Antragstellers dienen könnte, wenn er sofort mit dem Studium beginnen darf, eine Härtefallzulassung nicht tragen kann. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
10Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 – 6 L 482/06 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 13 B 877/06 –), vom 7. April 2010 – 6 L 197/10 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –), vom 22. Oktober 2012 – 6z L 1113/12 –, juris, und vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris).
11Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 15 VergabeVO ist allerdings unter anderem dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine Behinderung durch Krankheit vorliegt und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (Fallgruppe 1.2. der in dem auf der Internetseite www.hochschulstart.de der Antragsgegnerin veröffentlichten Merkblatt „Zulassungschancen können verbessert werden“ aufgeführten Regelbeispiele von Härtefällen). Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und eingehende Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
12Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Anerkennung der von ihm geltend gemachten Fallgruppe 1.2 nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einem Nachweis einer krankheitsbedingten Behinderung des Antragstellers. In den von ihm vorgelegten Bescheinigungen des Dr. I. vom 16. Mai 2014 und der Diplom-Psychologin E. aus L. vom 27. Mai 2014 wird dem Antragsteller keine bestehende Behinderung bescheinigt. Allein in der Bescheinigung des Dr. I. ist von der Verhinderung der Ausprägung einer dauerhaften Behinderung die Rede. Ob und inwieweit eine Behinderung des Antragstellers bereits vorliegt, ist dieser Angabe nicht zu entnehmen. Ebenso wenig hat der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt. Allein die in seiner Stellungnahme zum Antrag auf einen Härtefall vom 11. Juni 2014 enthaltene Aussage, er werde auf Anraten seines Psychiaters in den nächsten Tagen einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter stellen, genügt den oben genannten Anforderungen an einen Nachweis nicht.
13Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen für eine Anerkennung der von ihm geltend gemachten Fallgruppe 1.3 der von der Antragsgegnerin aufgestellten Regelbeispiele anerkannter Härtefälle erfüllt. Danach kommt ein Härtefall in Betracht bei einer Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung, wobei das angestrebte Studium eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten lässt. Insoweit ist weder eine Behinderung des Antragstellers noch die Beschränkung des Antragstellers auf ein enges Berufsfeld nachgewiesen. Auch dass das Studium eine Rehabilitation erwarten lässt, ist durch die Bescheinigung des Dr. I. aufgrund der Beschränkung seiner Aussage auf die Bedingung, dass der Antragsteller einen Studienplatz im Fach Humanmedizin und an der Universität zu L. erhält, nicht hinreichend nachgewiesen. Diese Formulierung ist bereits insoweit nicht eindeutig, als ein wenig unklar bleibt, ob der Erhalt eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin oder aber der Erhalt eines Studienplatzes an der Universität zu L. (unabhängig von der Studienrichtung) der Aspekt ist, der nach Ansicht des Arztes die in der Bescheinigung angesprochene möglicherweise zu erwartende Besserung bzw. anhaltende psychische Stabilisierung herbeiführen könnte. Sollte es insoweit maßgeblich auf den Erhalt eines Studienplatzes an der Universität zu L. ankommen, dürfte dies zudem nicht die Frage eines Härtefalls, sondern die Frage eines – vom Antragsteller ebenfalls gestellten – Antrags auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Ortswunsches betreffen.
14Ein vom Antragsteller weiter geltend gemachter Härtefall nach der Fallgruppe 1.4 der von der Antragsgegnerin aufgeführten Regelbeispiele für Härtefälle liegt ebenfalls nicht vor. Danach kommt ein Härtefall in Betracht, wenn der Bewerber nachweist, dass aus gesundheitlichen Gründen die Notwendigkeit bestand, das bisherige Studium oder den bisherigen Beruf aufzugeben und dass aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Zwar wird in der Bescheinigung des Dr. I. angegeben, dass der Antragsteller sein bisheriges Studium aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Dass aus diesen Gründen auch eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist, ist indes nicht dargelegt. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Antragsteller auch nur ein weiteres Semester auf seine Zulassung wartet, lässt sich den vorgelegten Bescheinigungen vom 16. Mai 2014 und vom 27. Mai 2014 nicht entnehmen. Die Bescheinigung der Diplom-Psychologin E. verhält sich zu dieser Frage nicht. In der Bescheinigung des Dr. I. wird dem Antragsteller lediglich bestätigt, dass dem Krankheitsbild eine Tendenz zur Chronifizierung innewohne, insbesondere durch eine Verstärkung der Selbstwertgefühlsreduktion, durch eine Verfestigung der negativistischen Grundhaltung und durch eine Verstärkung der Insuffizienzgefühle. Inwieweit diese – wohl einer jeden psychischen Erkrankung innewohnende und für sich gesehen, entsprechend den eingangs gemachten Ausführungen, nicht Härtefall begründende – Gefahr einer Chronifizierung und Verschlimmerung jede sinnvolle Beschäftigung des Antragstellers ausschließt, lässt die Bescheinigung nicht erkennen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den erkrankten Antragsteller schwieriger sein wird, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
15Schließlich liegt auch ein Härtefall nach der vom Antragsteller nicht ausdrücklich geltend gemachten Fallgruppe 1.1 nicht vor. Danach besteht ein Härtefall bei Vorliegen einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Insoweit wird in der Bescheinigung des Dr. I. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaigen Verschlimmerungstendenzen durch die Aufnahme des begehrten Humanmedizinstudiums entgegengewirkt werden könne. Zu den Fragen, aus welchen Gründen dieser Effekt bei einem späteren Studienbeginn nicht eintreten sollte und wie sich eine spätere Studienaufnahme durch den Antragsteller auf dessen Fähigkeit, sein Studium durchzustehen, auswirken würde, verhält sich die Bescheinigung hingegen nicht.
16Etwaige weitere, erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte oder noch einzureichende Unterlagen wie das fachärztliche Gutachten des Dr. I. vom 17. Oktober 2014 können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen – wenn, wie hier, die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres erworben wurde – in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 15. Juni vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen.
17Nachdem dem Antragsteller kein Studienplatz im Fach Humanmedizin zugeteilt werden kann, erübrigen sich Ausführungen zu dem ebenfalls gestellten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortswunsches (Ortsantrag A).
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.