Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Feb. 2015 - 6a L 239/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2015:0217.6A.L239.15A.00
bei uns veröffentlicht am17.02.2015

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6a K 5250/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Novem-ber 2014 wird unter Abänderung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 (6a L 1837/14.A) angeordnet.Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Jan. 2015 - 2a K 3534/14.A

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Der Bescheid des C.          G.   N.         V.   G1.           vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Jan. 2015 - A 1 K 500/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2014 wird aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen seine Überstellung nach Spanien im Ra

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Dez. 2014 - 13 K 653/14.A

bei uns veröffentlicht am 23.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 6a L 1837/14.A

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Antrag der Antragsteller, 3die aufschiebende Wirkung ihrer

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Nov. 2014 - A 5 K 2026/14

bei uns veröffentlicht am 30.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützte Anordnung seine

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Aug. 2014 - A 11 S 1285/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am xx.xx.1992
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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. Sept. 2015 - 10 K 1512/15.A

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 02. Sept. 2015 - 7a K 2546/15.A

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2015 - 6 K 2553/14.A

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Juni 2015 - 22 L 2072/15.A

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor Der Beschluss vom 8. Mai 2015 in dem Verfahren 22 L 428/15.A wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 1030/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2015 wird angeordnet. Die

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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am xx.xx.1992 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger Er reiste seinen Angaben zufolge am 04.10.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.10.2013 einen Asylantrag. Bei der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsyIVfG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger am 22.10.2013 an, im September 2013 mit dem Schiff kommend in Italien eingereist zu sein, wo er auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.12.2013 an die zuständige italienische Behörde reagierte Italien nicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wies Italien mit Schreiben vom 03.03.2014 darauf hin, dass das Übernahmeersuchen gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO als angenommen gelte.
Hierauf stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12.03.2014 fest, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Die Zustellung des Bescheids an den Kläger erfolgte am 17.03.2014.
Am 19.03.2014 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, die nicht näher begründet wurde und mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 12.03.2014 und die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens begehrte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Ein beim Verwaltungsgericht am 19.03.2014 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 07.04.2014 - A 4 K 1411/14 - zugestellt am 09.04.2014).
Durch Urteil vom 05.05.2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus: Nach § 27a AsyIVfG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers sei Italien zuständig. Die Zuständigkeit bestimme sich hier nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (VO Dublin II), da noch unter der Geltung der VO Dublin II um Aufnahme nachgesucht worden sei (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 343/2003 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 - VO Dublin III). Damit sei Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 VO Dublin II gehalten, den Kläger nach Maßgabe des Art. 20 VO Dublin II wiederaufzunehmen. Im Rahmen des Art. 20 bestehe dabei zum einen die Möglichkeit, dass der ersuchte Mitgliedstaat der Wiederaufnahme ausdrücklich zustimme (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. d); zum anderen könne davon ausgegangen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiere, wenn er innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen, wenn das Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalte, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen könne, dass er zuständig sei, keine Antwort erteile (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c). Im vorliegenden Fall habe die Beklagte am 30.12.2013 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet. Dieses Übernahmeersuchen sei bis heute unbeantwortet geblieben. Damit stehe gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c) fest, dass Italien der Wiederaufnahme des Klägers (stillschweigend) zugestimmt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne der Asylbewerber in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers zugestimmt habe bzw. eine solche Zustimmung als erteilt gelte, einer Überstellung nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Es obliege dem Asylbewerber, der sich auf systemische Mängel im jeweiligen Aufnahmestaat berufe, diese unter Angabe von Quellen darzulegen Der Kläger habe das Vorliegen solcher systemischer Mängel für Italien nicht geltend gemacht, solche seien im Übrigen für das Gericht auch nicht erkennbar Die Abschiebungsanordnung sei ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordne das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, d. h. rechtlich und tatsächlich möglich sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines inländischen Vollstreckungshindernisses, das vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen sei, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Urteil wurde dem Kläger am 09.05.2014 zugestellt.
Am 10.06.2014 (Dienstag nach Pfingsten) hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
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Durch Beschluss vom 02.07.2014 hat der Senat hinsichtlich der im Bescheid vom 12.03.2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung (Ziffer 2) die Berufung zugelassen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.07.2014 zugestellt.
11 
Am 11.08.2014 (einem Montag) hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet.
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Er trägt vor: § 34a Abs. 1 AsylVfG sei nicht mit Unionsrecht vereinbar, weil es eine Abschiebung anordne, die typischerweise mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werde und dadurch eine Eingriffsschärfe aufweise, die unverhältnismäßig sei und bei realistischer Betrachtung das abgestufte Regelungswerk der Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung ausschließe, welches das Unionsrecht vorgebe. Es sei auch keine unionsrechtskonforme Auslegung oder Handhabung möglich, da der Inhalt des Begriffes der Abschiebungsanordnung einen zwingenden Imperativ enthalte, von dem nicht ersichtlich sei, wie von ihm abgerückt werden könne. Die Abschiebungsanordnung sei ein dem Aufenthaltsrecht durchaus bekanntes Regelungsinstrument, es finde sich ebenfalls in der Regelung des § 58a AufenthG. Danach könne die Oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer unter anderem zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung eine Abschiebungsandrohung erlassen. Hier sei eine hohe Eingriffsschwelle gegeben. Es bedeute für einen Flüchtling eine diskriminierende Behandlung, wenn er durch die identische Rechtsfolge des angeordneten Verwaltungshandelns im Grunde genommen mit Gefährdern der öffentlichen Sicherheit oder mit Terroristen auf eine Stufe gestellt werde. In materiell-rechtlicher Hinsicht stelle eine Abschiebungsanordnung eine neue Form der Aufenthaltsbeendigung dar, da sie ohne vorherige Ausweisung ergehen könne und zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führe. Sie lasse anders als die Ausweisung keine Abwägung zwischen den Belangen der Betroffenen zu, sondern verabsolutiere einseitig das öffentliche Interesse. Sie schließe auch für dauernd die Wiederkehroption aus (§ 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG). Insofern stelle die Abschiebungsanordnung ein bislang dem deutschen Recht nicht bekanntes schärfstes Schwert zur Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts dar. Bei realistischer und praktischer Betrachtung sei es für einen betroffenen Asylbewerber selbst dann, wenn die Behörde die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht ausführe, wohl eher nicht möglich, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Die „Selbstüberstellung" sei aus der Sicht eines einfachen Flüchtlings kaum durchführbar, da Akte der Zusammenarbeit und der Kontaktaufnahme zwischen den Behörden der beiden zuständigen Mitgliedstaaten notwendig seien und es schwer vorstellbar sei, wie und auf welche Art und Weise ein Flüchtling sich anschicken solle, selbst die Reise anzutreten, denn es müsse geregelt sein, wohin genau er sich begeben müsse und wie die Reise vonstattengehen solle. Deshalb würden auch so wenige Überstellungsentscheidungen später tatsächlich vollzogen. Die Ausführungen der Beklagten zu der Rechtsterminologie würden ebenfalls nicht weiterhelfen. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Regelung im Unionsrecht, wonach die Überstellung „gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates" erfolge, keine Freigabe enthalte, Maßnahmen zu ergreifen, die über eine „Überstellung" hinausgingen, der Begriff der Überstellung markiere einen Rahmen. Dieser werde zum Beispiel in der englischen Sprache mit „Transfer" beschrieben. Für den Begriff der „Abschiebung" gebe es sowohl in der englischen als auch in der französischen Sprache einen eigenständigen Begriff, nämlich den der sogenannten „Deportation". Somit handele es sich um zwei unterschiedliche Arten des Verwaltungshandelns. „Überstellung" schließe nicht als allgemeiner Begriff eine „Abschiebung" mit ein. Aus der Sicht des Klägers bedeute die „Überstellung" eine neue Form der Aufenthaltsbeendigung, nämlich eine Aufenthaltsbeendigung „sui generis", welche die Notwendigkeit einer eigenständigen Ergänzung des Asylverfahrensgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erforderlich gemacht hätte. Gegebenenfalls müssten auch die Detailregelungen VO Dublin III direkt angewandt werden. Auch verlange Art. 19 Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II, dass im Bescheid bereits die Frist für die Überstellung und ggf. der Zeitpunkt und der Ort anzugeben seien, zu dem oder an dem sich der Betroffene zu melden habe; diesen Anforderungen genüge der Bescheid der Beklagten nicht.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 05.05.2014 - A 4 K 1410/14 - zu ändern und Ziff. 2 des Bescheides der Beklagten vom 12.03.2014 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie führt aus: § 34a Abs. 1 AsylVfG stehe nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben, zumindest sei er einer Auslegung zugänglich, die die Wirksamkeit der Vorschrift unberührt lasse. Soweit geltend gemacht werde, § 34a Abs. 1 AsylVfG verstoße gegen die in Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin genannten drei unterschiedlichen Modalitäten der Überstellung, sei zunächst fraglich, ob der europäische Verordnungsgeber den Mitgliedstaaten überhaupt die Vorgabe habe machen wollen, grundsätzlich alle drei Überstellungsmodalitäten nebeneinander vorzusehen, oder ob er dem nationalen Gesetzgeber insoweit einen Gestaltungsspielraum eingeräumt habe. Hinsichtlich der deutschen Gesetzeslage sei insbesondere die Frage von Bedeutung, ob dem Asylbewerber die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich auf eigene Initiative innerhalb einer vorgegebenen Frist in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Letzteres sei vom Wortlaut her nicht zwingend. Für einen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers spreche vielmehr die Formulierung, "die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen". Von einem Gestaltungsspielraum gehe auch Art. 29 Abs. 1 Satz 1 VO Dublin III aus, wonach die Überstellung "gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats" erfolge. Der Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften wäre überflüssig, wenn der europäische Verordnungsgeber die Modalitäten der Überstellung abschließend hätte regeln wollen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet sei, eine Durchsetzung der Überstellung ausschließlich im Wege des Verwaltungszwangs vorzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin liege damit auch dann nicht vor, wenn § 34a AsylVfG keine freiwillige Ausreise zulassen sollte. Es sei auch fraglich, ob der betroffene Asylbewerber durch eine nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung rechtlich gehindert sei, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Dies sei nicht der Fall. Denn wegen § 34a Abs. 2 AsylVfG könne die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe nicht vollstreckt werden. Zwar erkläre § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung nur bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO für unzulässig. Das Recht, gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, liefe jedoch leer, wenn eine Abschiebung innerhalb dieser Wochenfrist zulässig wäre. Der Zeitraum einer Woche verbleibe dem Asylbewerber also in jedem Fall, um sich freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben, es sei denn, er befinde sich in Haft. Haft jedoch komme nach Art. 28 Abs. 1 u. 2 VO Dublin III nur in begründeten Einzelfällen in Betracht. Der mögliche Ausreisezeitraum sei von Gesetzes wegen mit einer Woche klar umrissen, was den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a DVO Dublin genüge. Damit stehe § 34a AsylVfG auch dann nicht im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin, falls diese Vorschrift die Möglichkeit einer Ausreise "auf Initiative" zwingend vorschreiben sollte. Soweit weitergehend vertreten werde, § 34a Abs. 1 AsylVfG verstoße bereits deshalb gegen Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin bzw. Art. 29 Abs. 1 Satz 2 VO Dublin III, weil diese nur eine "Überstellung" zuließen, nicht jedoch eine "Abschiebung", werde verkannt, dass europäische Rechtstexte, die regelmäßig in englischer oder französischer Sprache verfasst und für die Übersetzung in weitere Sprachen gedacht seien, nicht an der Rechtsterminologie eines einzelnen Mitgliedstaates gemessen werden könnten. Die Formulierung "Überstellungen (..) in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung" (engl. "transfers (...) carried out by supervised departure or under escort") sei deshalb im "untechnischen" Sinne zu verstehen. Sowohl die "kontrollierte Ausreise" als auch die "begleitete Ausreise" ließen sich unter den deutschen Rechtsbegriff der "Abschiebung" subsumieren, so dass bei zutreffender Auslegung ein Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben nicht bestehe.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
19 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung eines Antrags frist- und formgerecht begründet.
21 
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
22 
I. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung vom 12.03.2014 ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.
23 
1. Diese Bestimmung ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50, 1 - VO Dublin II) wie auch der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180, 31 - VO Dublin III) vereinbar. Der Senat kann daher offen lassen, ob hier im Hinblick auf Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III auf das eigentliche Überstellungsverfahren, das erst nach dem 31.12.2013 eingeleitet wurde, schon die Neufassung anzuwenden ist, auch wenn das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen bereits vor dem 01.01.2014 gestellt worden war.
24 
a) Es widerspricht insbesondere nicht dem Union, wenn nach dem nationalen Recht zwingend der Erlass einer Abschiebungsanordnung vorgesehen ist, die nach ihren Tatbestandsvoraussetzungen verlangt, dass feststehen muss, dass die Abschiebung in den jeweiligen Zielstaat durchgeführt werden kann. Denn der Wortlaut ist zumindest in einer Weise offen, dass hieraus nicht abgleitet werden kann, dass eine Abschiebung ausnahmslos stattfinden muss, selbst wenn Union dem entgegensteht.
25 
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II teilt u. a. im Fall des Art. 16 Abs. 1 lit. e) der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und „gegebenenfalls“ der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 VO Dublin II festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II erfolgt die Überstellung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.
26 
Diese Regelungen entsprechen den für die Aufnahme geltenden Vorgaben in Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 UA 1 und 2 VO Dublin II.
27 
Die VO Dublin III unterscheidet hinsichtlich des Überstellungsverfahrens nicht mehr zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme und trifft insoweit einheitliche Regelungen. Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III bestimmt, dass die Entscheidung nach Absatz 1 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die, falls „erforderlich“, auch auf das Recht, die aufschiebende Wirkung zu beantragen, hinzuweisen hat; außerdem hat sie Informationen zu enthalten über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Art. 29 Abs. 1 VO Dublin III regelt, dass die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgt.
28 
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. 2003, Nr. L 222 S. 3 - im Folgenden DVO Dublin), der nicht durch die DVO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (ABl. Nr. L 39, 1) geändert wurde, sieht vor, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann: a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden oder c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung erhält der Asylbewerber in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) und b) einen Passierschein und im Fall lit. c) ein Laissez-passer.
29 
Das insoweit unmittelbar anzuwendende Unionsrecht geht - in Kenntnis des Risikos, dass der Asylbewerber diese ihm eingeräumte Möglichkeit missbrauchen kann - nach den dargestellten Bestimmungen somit unzweifelhaft von der Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat aus. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob diese Möglichkeit nur dann zu gewähren ist, wenn auch das nationale Recht die freiwillige oder kontrollierte Ausreise bei Dublin-Überstellungen ausdrücklich vorsieht, oder ob es eine bindende unionsrechtliche Vorgabe darstellt, dass jeder Mitgliedstaat - quasi als milderes Mittel - auch eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise vorsehen muss und in welchem (rechtlichen) Rahmen dies zu geschehen hat.
30 
b) Unter Berufung auf die in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II enthaltene Klausel „gegebenenfalls“, die auch so schon im Kommissionsentwurf enthalten war (vgl. Art. 21 KOM/2001/0447endg.), sowie den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften, wird die Auffassung vertreten, eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative ausdrücklich vorsehe, was im deutschen Recht nicht der Fall sei. Dies werde auch dadurch belegt, dass Art. 7 DVO Dublin die dort genannten Alternativen der Aufenthaltsbeendigung nicht in ein Rangverhältnis stelle und die begleitete Überstellung nicht von dem Erfordernis der vorher eingeräumten Möglichkeit der freiwilligen Ausreise oder kontrollierten Ausreise abhängig gemacht werde (HessVGH, Beschluss vom 31.08.2006 - 9 UE 1464/06.A - juris). Wenn nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen könne, so bedeute dies nur, dass die Wahl des Vorgehens im Einzelfall allein nach den innerstaatlichen Vorschriften erfolge (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris Rn. 3). Gem. Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin bestehe eine durch innerstaatliches Recht auszufüllende Gestaltungsmöglichkeit eines jeden Mitgliedstaats (VG Bremen, Urteil vom 25.10.2006 - 1 K 222/05.A - juris Rn. 20). Die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ zeige, dass es grundsätzlich in der Entscheidungsfreiheit des die Überstellung durchführenden Mitgliedstaats liege, ob tatsächlich eine freiwillige Überstellung erfolgen solle, mithin jedenfalls kein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf eine solche Vorgehensweise bestehen könne. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung wird mit diesen Überlegungen als unionsrechtskonform angesehen (vgl. auch BremOVG, Beschluss vom 03.11.2009 - 2 A 460/06 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 25.02.2008 - 21 B 06.30145 - juris - Rn. 20; a.A. aber etwa GK-AsylVfG, § 34a Rn. 53 und § 27a Rn. 252 ff. ; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 27a AsylVfG Rn. 2).
31 
c) Dem folgt der Senat nicht. Der Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften besagt nur, dass die Verordnung insoweit keine abschließende, ins Einzelne gehende Regelung treffen wollte, was das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung bzw. Überstellung betrifft, nicht aber, dass es im Belieben eines jeden Mitgliedstaats stehen soll, nationale Regelungen zu treffen, die eine Überstellung ausschließlich im Wege der Abschiebung, d.h. einer förmlichen Vollstreckung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zulassen. Sowohl der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III liegt vielmehr zugrunde, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine konkrete Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen haben, in welcher Weise die Aufenthaltsbeendigung erfolgen soll, denn die unionsrechtlich vorgesehenen Varianten der Aufenthaltsbeendigung werden zumindest auch mit Blick auf die Betroffenen und deren hiervon berührte Interessen eröffnet, weshalb auch in diesem Sinne von ihnen Gebrauch zu machen ist. Dieses Ermessen ist nationalrechtlich für die Bundesrepublik allerdings in zulässiger Weise durch § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG gebunden.
32 
Dem steht die von der VO Dublin II verwendete „Gegebenenfalls-Klausel“, die sich in der VO Dublin III in sinngemäßer, aber inhaltsgleicher Weise in Art. 26 Abs. 2 wiederfindet, nicht entgegen. Diesen Begriff als eine derart weitgehende „Öffnungsklausel“ für das nationale Recht einzustufen, stellt eine nicht gerechtfertigte Überinterpretation dar; nichts anderes gilt für den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften. Die Klausel bezieht sich nur auf eine Notwendigkeit, dem oder der Betroffenen Ort und Zeit zu nennen, wo bzw. wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat zu melden hat, wenn die Überstellung auf freiwilliger Basis ermöglicht wird. Durch die Nennung dieser Daten wird sichergestellt, dass der Asylbewerber seinen „Treffpunkt“ kennt - falls er (oder ihn betreuende Organisationen oder sein Rechtsanwalt) nicht ohnehin im Rahmen einer Ausreise aus eigener Initiative unmittelbar mit den für ihn zuständigen Stellen im Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmemitgliedstaat im Vorfeld Kontakt aufgenommen hat und ihm daher bekannt ist, wann und wo er sich einzufinden hat. Im Übrigen kann die Bekanntgabe von Ort und Zeit auch dazu dienen, dem zuständigen Mitgliedstaat die Mitteilung an den ersuchenden Staat über das Eintreffen des Asylbewerbers zu erleichtern (vgl. Art. 19 Abs. 3 UA 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II bzw. Art. 29 Abs. 1 UA 4 VO Dublin III). Soweit die VO Dublin II in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. in Art. 20 Abs. 1 lit d) Satz 2 bzw. die VO Dublin III in Art. 29 Abs. 1 UA 1 auf die „Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts“ abstellen, zwingt dies nicht dazu, von einer unbegrenzten Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten auszugehen. Mit einer solchen Sicht der Dinge würde nicht angemessen berücksichtigt, dass Zwangsmittel nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglichst zurückhaltend einzusetzen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151). Der Umstand, dass jedes staatliche Handeln dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss und eine zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht – ungeachtet der hierdurch möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG verbundenen Rechtsfolgen – stets mit erheblichen Beeinträchtigungen von Freiheitsrechten verbunden ist (vgl. auch den 15. Erwägungsgrund der VO Dublin II sowie den 19. und 32. Erwägungsgrund der VO Dublin III), spricht auch dafür, dass es unionsrechtlich nicht zulässig ist, völlig ungeachtet der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen die Überstellung allein im Wege der Abschiebung vorzusehen und durchzuführen. Da bei einer Abschiebung immer auch Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 6 GRCh) betroffen sind, steht für den Senat außer Zweifel, dass die Art der Überstellung und deren Durchführung an ihnen zu messen sind und in letzter Konsequenz eigene einklagbare Rechte des Asylbewerbers betreffen. Für die neue Rechtslage wird dies durch den 24. Erwägungsgrund der VO Dublin III, namentlich dessen Satz 2, unterstrichen, wonach die Mitgliedstaaten sich durch entsprechende Informationen des Antragstellers für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen sollten, dass Überstellungen in Form der kontrollierten Ausreise oder Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie dem Wohl des Kindes etc. vorgenommen werden. Dieser „Sicherstellungsauftrag“ verbietet eine Interpretation der Verordnung dahingehend, dass es in das Belieben der Mitgliedstaaten gestellt sein könnte, ob sie die Möglichkeit einer Überstellung in freiwilliger oder kontrollierter Form vorsehen wollen (ebenso Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151 u. zu Art. 7 DVO K4, S. 224).
33 
c) Aus den unionsrechtlichen Vorgaben der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III lässt sich allerdings nicht entnehmen, den Betroffenen müsste zunächst generell die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in der Weise eingeräumt werden, dass ihnen – dem deutschen allgemeinen Aufenthaltsrecht vergleichbar (vgl. § 59 AufenthG) – die Abschiebung unter Setzung einer Frist zu freiwilligen Ausreise angedroht werden muss (vgl. auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Deshalb kann die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts, der aus den dargestellten Gründen des Unionsrechts nur nicht in der Weise verstanden werden darf, dass eine Überstellung lediglich in der Form der Abschiebung, d.h. der begleiteten Überstellung erfolgen darf (wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 10 B 40/08 - juris Rn. 3, wonach es an einer Darlegung fehle, warum sich im Fall des Klägers, der seinen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei im Anschluss an einen - nach seinen Angaben - zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt habe, der Erlass und die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung infolge einer Ermessensreduzierung nicht aufgedrängt haben solle; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 - juris Rn. 20, wonach die Entscheidung über die Art und Weise der Überstellung Aufgabe der Ausländerbehörde sei und es ist nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris Rn. 27, vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2006 - A 3 K 710/06 - juris Rn. 4, wonach keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sich die Antragstellerin überhaupt auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wolle). Allerdings könnte der Wortlaut der Bestimmungen der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II bzw. des Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III auch so gedeutet werden, dass all das, was die Überstellung betrifft, also die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einschließlich der Modalitäten der Überstellung, in einer einzigen Entscheidung geregelt werden soll, gegen die dann Rechtsschutz möglich ist; zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Es ist nämlich zu bedenken, dass der gesamte Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung regelmäßig Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist, so dass auch ein Ineinandergreifen verschiedener Behördenzuständigkeiten durch das Unionsrecht akzeptiert wird mit der Folge, dass in Konsequenz des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug im Einzelnen von den zuständigen Ausländerbehörden der Länder durchzuführen und zu organisieren ist. Insoweit kommt dann der in beiden Verordnungen enthaltene Vorbehalt zugunsten der nationalen Rechtsvorschriften zum Tragen, wenn wie hier, keine eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben gemacht werden. Wesentlich ist allein, dass die Entscheidung über die konkrete Form der geplanten Überstellung und alle Einzelheiten und Modalitäten so rechtzeitig getroffen und gleichermaßen rechtzeitig den Betroffenen bekanntgeben werden, dass sie noch effektiven Rechtsschutz erlangen können, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, die von der nach nationalem Recht für den Vollzug zuständigen Behörde getroffenen wurde.
34 
Der Senat leitet dieses Ergebnis auch aus der Tatsache ab, dass etwa die Informationsrechte nach Art. 4 VO Dublin III i.V.m. den Anhängen X bis XIII der DVO Dublin zu umfangreichen bis ins Detail gehenden Vorgaben führen, worüber der Asylbewerber zu belehren und zu informieren ist. Ihm werden die Fristen für die Überstellung und die möglichen Rechtsmittel erklärt. Es findet sich aber kein Hinweis auf die Arten der Überstellung, insbesondere auch nicht zur freiwilligen Ausreise. Das spricht dagegen, dass nach den beiden Verordnungen generell die freiwillige Ausreise einzuräumen ist - auch wenn die VO Dublin II diese umfangreichen Informationsblätter noch nicht kannte. Des Weiteren spricht die in Art. 7 Abs. 1 der DVO zum Ausdruck kommende Wahlfreiheit dafür, es allein der Entscheidung im Einzelfall zu überlassen, wie die Überstellung erfolgt.
35 
Will der Betroffene freiwillig ausreisen, so müssen ihm folglich die Einzelheiten (bis wann er ausgereist sein muss, wo und wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat einzufinden hat) durch die Ausländerbehörde im Außenverhältnis (und nicht durch das Bundesamt) mitgeteilt werden. Eine Konsequenz des seit 06.09.2013 nunmehr ausdrücklich in § 34a Abs. 2 AsylVfG eröffneten Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO (der im Übrigen auch schon für Überstellungen nach der VO Dublin II gilt, falls diese hier noch anzuwenden sein sollte) ist, dass, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, Abschiebungen nunmehr erst konkret geplant werden, wenn die Wochenfrist für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelaufen ist, weshalb auch aus diesem Grund eine ins Detail gehende Regelung durch das Bundesamt in der von ihm zu erlassenden Verfügung nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wenig praktikabel wäre und v.a. auch nicht immer ausreichend zeitnah die konkreten individuellen Verhältnisse der Betroffenen in den Blick nehmen könnte. Die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG genügt für die Betroffenen ebenfalls, um sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu klären. Kommt die zuständige Ausländerbehörde zu der Auffassung, dass eine Abschiebung (zunächst) nicht erforderlich ist und unverhältnismäßig wäre und insbesondere die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, sind die dargestellten weiteren Einzelheiten von ihr zu veranlassen. Eine Konsequenz der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit ist allerdings, dass unterschiedlicher bzw. zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden kann. Das ist etwa dann denkbar, wenn der Asylbewerber sich primär gegenüber der Beklagten z.B. mit dem Argument, Deutschland sei für sein Asylverfahren zuständig (geworden), gegen die Aufnahme oder Wiederaufnahme wendet, er allerdings jedenfalls auch seine freiwillige Ausreise durchsetzen möchte, die ihm bisher als Möglichkeit von der Ausländerbehörde verweigert wird (gegen den Träger der zuständigen Ausländerbehörde). Solches ist jedoch nicht unzumutbar, zumal dadurch auch eine zeitnahe Beurteilung der konkreten Verhältnisse möglich ist.
36 
2. a) Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsanordnung auch nicht deshalb infrage, weil etwa die Überstellung nach Italien nicht mehr durchgeführt werden könnte. Geht man davon aus, dass das Übernahmeersuchen am 30.12.2013 an Italien übermittelt wurde, so war die hier maßgebliche Beantwortungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 VO Dublin II von zwei Wochen am 13.01.2014 abgelaufen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II wäre dann möglicherweise am Montag, den 14.07.2014, abgelaufen mit der Folge, dass die Bundesrepublik wieder zuständig geworden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang, welche Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen sind, das im vorliegenden Fall ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes – allerdings mit für den Kläger negativem Ausgang – durchgeführt worden war, während dessen Anhängigkeit gem. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Vollziehung der Überstellungsentscheidung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig war, und dass auch vom Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Beklagten an den Kläger bis zur Antragstellung mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 47 Abs. 1 GRCh ein vorübergehendes Abschiebungsverbot bestanden hatte. Nach den in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II oder Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO Dublin III enthaltenen Wertungen kann kaum angenommen werden, dass die Überstellungsfrist in dieser Zeit uneingeschränkt läuft und in letzter Konsequenz ablaufen kann. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu betonen, dass der unionsrechtliche Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ nicht in dem spezifischen rechtstechnischen Sinn des deutschen Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts verstanden werden kann und darf, da das Unionsrecht keine genauere Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens bzw. Rechtschutzsystems vornimmt, sondern den nationalen Regelungsbestand voraussetzt (vgl. zu alledem auch GK-AsylVfG, § 27a Stand November 2013 Rn. 227 ff.). Nach Auffassung des Senats hält sowohl die VO Dublin II wie auch die VO Dublin III für diese Fallkonstellation keine angemessene Regelung vor (a.A. aber wohl VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 - juris, das zu Unrecht nicht einmal eine Ablaufhemmung annimmt, sondern den Fristlauf ausschließlich mit Ergehen eines positiven Beschlusses beginnen lassen will, was aber einer sehr formalistischen Betrachtungsweise geschuldet ist, die die von den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen berücksichtigten Belange der Mitgliedstaaten, die der Europäische Gerichtshof in der Sache Petrosian, Urteil vom 29.1.2009 - C- 19/08 - InfAuslR 2009, 139, herausgearbeitet hat, und die notwendigen Rechtsfolgen einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht angemessen in den Blick nimmt). Der EuGH hat im genannten Urteil u.a. Folgendes ausgeführt:
37 
„…32. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den Mitgliedstaat, der ihn wieder aufnehmen muss, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 20 Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
38 
33. Der Wortlaut dieser Bestimmungen an sich erlaubt nicht die Feststellung, ob die Frist zur Durchführung der Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder erst ab einer gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden wird.
39 
34. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
40 
35. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat.
41 
36. Diese drei Ereignisse müssen in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht, wobei das Ziel zu berücksichtigen ist, dessentwegen die Verordnung Nr. 343/2003 eine Frist für die Durchführung der Überstellung vorsieht.
42 
37. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
43 
38. Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat.
44 
39. Dann bleiben lediglich die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln und insbesondere deren Datum festzusetzen.
45 
40. In diesem Zusammenhang erlegt Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung auf. Somit verfolgt diese Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt.
46 
41. Außerdem ergibt sich aus der Darlegung der Gründe zu dem von der Kommission am 26. Juli 2001 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM[2001] 447 endg., S. 5, 19 und 20), dass die Kommission gerade deshalb, um den für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung bestehenden praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, vorgeschlagen hat, die Frist für die Durchführung der Überstellung zu verlängern. Diese Frist, die im am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1), das durch die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt wurde, mit einem Monat festgesetzt wurde, wurde sodann entsprechend dem genannten Verordnungsvorschlag in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung auf sechs Monate erhöht.
47 
42. Für die zweite Konstellation – wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt – sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ läuft.
48 
43. In dieser zweiten Konstellation ist zwar der Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung ein anderer als der, der für die erste angeführte Konstellation festgelegt wird, doch bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen. Denn der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln.
49 
44. Daraus folgt, dass angesichts des Ziels, das damit verfolgt wird, dass den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt wird, der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen.
50 
45. Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.
51 
46. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, mit dem die Frist zur Durchführung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist in der zweiten angeführten Konstellation nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
52 
47. Dieses Ergebnis wird durch zwei weitere Reihen von Erwägungen bestätigt, die sich einerseits aus der Wahrung des von einem Mitgliedstaat gewährleisteten gerichtlichen Schutzes und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten herleiten.
53 
48. Erstens ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen.
54 
49. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürfen nämlich nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet haben.
55 
50. So befände sich der Mitgliedstaat, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hat, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, und der daher hinnehmen müsste, dass die Frist, über die er für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügt, um die Zeit verkürzt wird, die die innerstaatlichen Gerichte benötigen, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da er, wenn es ihm nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung liegt, Gefahr liefe, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – wonach, sobald die Frist für die Durchführung der Überstellung einmal abgelaufen ist, die Annahme der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat hinfällig wird – letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden.
56 
51. Die Auslegung der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, der den Beginn der Frist festlegt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Vornahme der Überstellung des Asylbewerbers gesetzt wird, kann folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat im Namen der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müsste, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann, die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte.
57 
52. Was zweitens die Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39)…“
58 
Die vorliegend vom Senat zu beurteilende Fallkonstellation wurde vom Europäischen Gerichtshof nicht genauer angesprochen, geschweige denn beschieden. Die VO Dublin II, aber auch die VO Dublin III, die insoweit keine Änderungen gebracht hat, befassen sich mit dieser Fallgestaltung nicht. Orientiert man sich (zu) eng am Wortlaut der Bestimmungen, so wäre der Fristlauf nicht gehemmt, noch viel weniger wäre die Frist erst mit der Bekanntgabe der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt worden. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen, mit der Folge, dass bei einem langwierigeren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frist ohne weiteres ablaufen kann, ohne dass eine Überstellung möglich gewesen wäre. Andererseits akzeptiert, wie der Europäische Gerichtshof im genannten Urteil ausdrücklich herausgearbeitet hat, das Unionsrecht ausdrücklich, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche Hindernisse berücksichtigt werden müssen, um nicht zu untragbaren Ergebnissen zu kommen. Dieses zugrunde gelegt muss davon ausgegangen werden, dass eine zu schließende Regelungslücke vorliegt. Diese ist in einer Weise zu schließen, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Senates am besten, wenn hier während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses (in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hier vom 17.03.2014 bis zum 09.04.2014) eine Ablaufhemmung angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (vgl. § 209 BGB entspr.). Allerderdings ist dieser Sicht der Dinge immanent, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat die Überstellungsentscheidung unverzüglich erlassen muss, um nach einer negativen Gerichtsentscheidung noch ausreichend Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung zu haben. Diese Konsequenz entspricht aber durchaus den berechtigen und wohl verstandenen Interessen des ersuchten Mitgliedstaats (und mittelbar auch denen des betroffenen Flüchtlings). Übertragen auf den vorliegenden Fall wäre die Überstellungsfrist hiernach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen mit der Folge, dass die Zuständigkeit gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II bzw. Art. 29, Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
59 
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris) kann allerdings der Kläger den Zuständigkeitsübergang nicht mit Erfolg einwenden, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Abgesehen davon ist ihm der Einwand hier auch deshalb abgeschnitten, weil die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids unanfechtbar geworden ist; er müsste insoweit erst ein Verfahren auf Wiederaufgreifen einleiten. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn Italien eine zeitnahe Durchführung der Überstellung nunmehr ablehnen würde. Von einer zeitnahen Möglichkeit der Überstellung ist jedoch nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auszugehen. Denn die Beklagte hatte Italien im vorliegenden Fall mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist mit Rücksicht auf ein durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes erst am 09.10.2014 ablaufe, was darauf beruht, dass die Beklagte der Auffassung ist, die Überstellungsfrist werde erst durch die Zustellung der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt. Nach den plausiblen weiteren Ausführungen des Beklagtenvertreters werden diese nationalen Vorgaben und Mitteilungen jedoch regelmäßig von den ersuchten Mitgliedstaaten akzeptiert, weshalb der Senat davon ausgeht, dass eine Überstellung noch zeitnah möglich ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie unter Stellung eines Antrags frist- und formgerecht begründet.
21 
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg.
22 
I. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung vom 12.03.2014 ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.
23 
1. Diese Bestimmung ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50, 1 - VO Dublin II) wie auch der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180, 31 - VO Dublin III) vereinbar. Der Senat kann daher offen lassen, ob hier im Hinblick auf Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III auf das eigentliche Überstellungsverfahren, das erst nach dem 31.12.2013 eingeleitet wurde, schon die Neufassung anzuwenden ist, auch wenn das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen bereits vor dem 01.01.2014 gestellt worden war.
24 
a) Es widerspricht insbesondere nicht dem Union, wenn nach dem nationalen Recht zwingend der Erlass einer Abschiebungsanordnung vorgesehen ist, die nach ihren Tatbestandsvoraussetzungen verlangt, dass feststehen muss, dass die Abschiebung in den jeweiligen Zielstaat durchgeführt werden kann. Denn der Wortlaut ist zumindest in einer Weise offen, dass hieraus nicht abgleitet werden kann, dass eine Abschiebung ausnahmslos stattfinden muss, selbst wenn Union dem entgegensteht.
25 
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II teilt u. a. im Fall des Art. 16 Abs. 1 lit. e) der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und „gegebenenfalls“ der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 VO Dublin II festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II erfolgt die Überstellung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften.
26 
Diese Regelungen entsprechen den für die Aufnahme geltenden Vorgaben in Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 UA 1 und 2 VO Dublin II.
27 
Die VO Dublin III unterscheidet hinsichtlich des Überstellungsverfahrens nicht mehr zwischen der Aufnahme und der Wiederaufnahme und trifft insoweit einheitliche Regelungen. Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III bestimmt, dass die Entscheidung nach Absatz 1 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die, falls „erforderlich“, auch auf das Recht, die aufschiebende Wirkung zu beantragen, hinzuweisen hat; außerdem hat sie Informationen zu enthalten über die Frist für die Durchführung der Überstellung mit erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Art. 29 Abs. 1 VO Dublin III regelt, dass die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgt.
28 
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ABl. 2003, Nr. L 222 S. 3 - im Folgenden DVO Dublin), der nicht durch die DVO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 (ABl. Nr. L 39, 1) geändert wurde, sieht vor, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen kann: a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist, b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Uhrzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden oder c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung erhält der Asylbewerber in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) und b) einen Passierschein und im Fall lit. c) ein Laissez-passer.
29 
Das insoweit unmittelbar anzuwendende Unionsrecht geht - in Kenntnis des Risikos, dass der Asylbewerber diese ihm eingeräumte Möglichkeit missbrauchen kann - nach den dargestellten Bestimmungen somit unzweifelhaft von der Möglichkeit einer freiwilligen oder kontrollierten Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat aus. Davon zu trennen ist aber die Frage, ob diese Möglichkeit nur dann zu gewähren ist, wenn auch das nationale Recht die freiwillige oder kontrollierte Ausreise bei Dublin-Überstellungen ausdrücklich vorsieht, oder ob es eine bindende unionsrechtliche Vorgabe darstellt, dass jeder Mitgliedstaat - quasi als milderes Mittel - auch eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise vorsehen muss und in welchem (rechtlichen) Rahmen dies zu geschehen hat.
30 
b) Unter Berufung auf die in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II enthaltene Klausel „gegebenenfalls“, die auch so schon im Kommissionsentwurf enthalten war (vgl. Art. 21 KOM/2001/0447endg.), sowie den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften, wird die Auffassung vertreten, eine freiwillige oder kontrollierte Ausreise sei nur dann zu ermöglichen, wenn das innerstaatliche Recht eine Ausreise auf eigene Initiative ausdrücklich vorsehe, was im deutschen Recht nicht der Fall sei. Dies werde auch dadurch belegt, dass Art. 7 DVO Dublin die dort genannten Alternativen der Aufenthaltsbeendigung nicht in ein Rangverhältnis stelle und die begleitete Überstellung nicht von dem Erfordernis der vorher eingeräumten Möglichkeit der freiwilligen Ausreise oder kontrollierten Ausreise abhängig gemacht werde (HessVGH, Beschluss vom 31.08.2006 - 9 UE 1464/06.A - juris). Wenn nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen könne, so bedeute dies nur, dass die Wahl des Vorgehens im Einzelfall allein nach den innerstaatlichen Vorschriften erfolge (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris Rn. 3). Gem. Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin bestehe eine durch innerstaatliches Recht auszufüllende Gestaltungsmöglichkeit eines jeden Mitgliedstaats (VG Bremen, Urteil vom 25.10.2006 - 1 K 222/05.A - juris Rn. 20). Die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ zeige, dass es grundsätzlich in der Entscheidungsfreiheit des die Überstellung durchführenden Mitgliedstaats liege, ob tatsächlich eine freiwillige Überstellung erfolgen solle, mithin jedenfalls kein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf eine solche Vorgehensweise bestehen könne. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung wird mit diesen Überlegungen als unionsrechtskonform angesehen (vgl. auch BremOVG, Beschluss vom 03.11.2009 - 2 A 460/06 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 25.02.2008 - 21 B 06.30145 - juris - Rn. 20; a.A. aber etwa GK-AsylVfG, § 34a Rn. 53 und § 27a Rn. 252 ff. ; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 27a AsylVfG Rn. 2).
31 
c) Dem folgt der Senat nicht. Der Verweis auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften besagt nur, dass die Verordnung insoweit keine abschließende, ins Einzelne gehende Regelung treffen wollte, was das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung bzw. Überstellung betrifft, nicht aber, dass es im Belieben eines jeden Mitgliedstaats stehen soll, nationale Regelungen zu treffen, die eine Überstellung ausschließlich im Wege der Abschiebung, d.h. einer förmlichen Vollstreckung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zulassen. Sowohl der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III liegt vielmehr zugrunde, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine konkrete Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen haben, in welcher Weise die Aufenthaltsbeendigung erfolgen soll, denn die unionsrechtlich vorgesehenen Varianten der Aufenthaltsbeendigung werden zumindest auch mit Blick auf die Betroffenen und deren hiervon berührte Interessen eröffnet, weshalb auch in diesem Sinne von ihnen Gebrauch zu machen ist. Dieses Ermessen ist nationalrechtlich für die Bundesrepublik allerdings in zulässiger Weise durch § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG gebunden.
32 
Dem steht die von der VO Dublin II verwendete „Gegebenenfalls-Klausel“, die sich in der VO Dublin III in sinngemäßer, aber inhaltsgleicher Weise in Art. 26 Abs. 2 wiederfindet, nicht entgegen. Diesen Begriff als eine derart weitgehende „Öffnungsklausel“ für das nationale Recht einzustufen, stellt eine nicht gerechtfertigte Überinterpretation dar; nichts anderes gilt für den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften. Die Klausel bezieht sich nur auf eine Notwendigkeit, dem oder der Betroffenen Ort und Zeit zu nennen, wo bzw. wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat zu melden hat, wenn die Überstellung auf freiwilliger Basis ermöglicht wird. Durch die Nennung dieser Daten wird sichergestellt, dass der Asylbewerber seinen „Treffpunkt“ kennt - falls er (oder ihn betreuende Organisationen oder sein Rechtsanwalt) nicht ohnehin im Rahmen einer Ausreise aus eigener Initiative unmittelbar mit den für ihn zuständigen Stellen im Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmemitgliedstaat im Vorfeld Kontakt aufgenommen hat und ihm daher bekannt ist, wann und wo er sich einzufinden hat. Im Übrigen kann die Bekanntgabe von Ort und Zeit auch dazu dienen, dem zuständigen Mitgliedstaat die Mitteilung an den ersuchenden Staat über das Eintreffen des Asylbewerbers zu erleichtern (vgl. Art. 19 Abs. 3 UA 3 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. e) Satz 3 VO Dublin II bzw. Art. 29 Abs. 1 UA 4 VO Dublin III). Soweit die VO Dublin II in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. in Art. 20 Abs. 1 lit d) Satz 2 bzw. die VO Dublin III in Art. 29 Abs. 1 UA 1 auf die „Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts“ abstellen, zwingt dies nicht dazu, von einer unbegrenzten Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten auszugehen. Mit einer solchen Sicht der Dinge würde nicht angemessen berücksichtigt, dass Zwangsmittel nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglichst zurückhaltend einzusetzen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151). Der Umstand, dass jedes staatliche Handeln dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss und eine zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht – ungeachtet der hierdurch möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG verbundenen Rechtsfolgen – stets mit erheblichen Beeinträchtigungen von Freiheitsrechten verbunden ist (vgl. auch den 15. Erwägungsgrund der VO Dublin II sowie den 19. und 32. Erwägungsgrund der VO Dublin III), spricht auch dafür, dass es unionsrechtlich nicht zulässig ist, völlig ungeachtet der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen die Überstellung allein im Wege der Abschiebung vorzusehen und durchzuführen. Da bei einer Abschiebung immer auch Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 6 GRCh) betroffen sind, steht für den Senat außer Zweifel, dass die Art der Überstellung und deren Durchführung an ihnen zu messen sind und in letzter Konsequenz eigene einklagbare Rechte des Asylbewerbers betreffen. Für die neue Rechtslage wird dies durch den 24. Erwägungsgrund der VO Dublin III, namentlich dessen Satz 2, unterstrichen, wonach die Mitgliedstaaten sich durch entsprechende Informationen des Antragstellers für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen sollten, dass Überstellungen in Form der kontrollierten Ausreise oder Begleitung in humaner Weise und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten und unter Achtung der Menschenwürde sowie dem Wohl des Kindes etc. vorgenommen werden. Dieser „Sicherstellungsauftrag“ verbietet eine Interpretation der Verordnung dahingehend, dass es in das Belieben der Mitgliedstaaten gestellt sein könnte, ob sie die Möglichkeit einer Überstellung in freiwilliger oder kontrollierter Form vorsehen wollen (ebenso Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Aufl., Art. 19 K6, S. 151 u. zu Art. 7 DVO K4, S. 224).
33 
c) Aus den unionsrechtlichen Vorgaben der VO Dublin II wie auch der VO Dublin III lässt sich allerdings nicht entnehmen, den Betroffenen müsste zunächst generell die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise in der Weise eingeräumt werden, dass ihnen – dem deutschen allgemeinen Aufenthaltsrecht vergleichbar (vgl. § 59 AufenthG) – die Abschiebung unter Setzung einer Frist zu freiwilligen Ausreise angedroht werden muss (vgl. auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Deshalb kann die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts, der aus den dargestellten Gründen des Unionsrechts nur nicht in der Weise verstanden werden darf, dass eine Überstellung lediglich in der Form der Abschiebung, d.h. der begleiteten Überstellung erfolgen darf (wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 10 B 40/08 - juris Rn. 3, wonach es an einer Darlegung fehle, warum sich im Fall des Klägers, der seinen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei im Anschluss an einen - nach seinen Angaben - zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt habe, der Erlass und die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung infolge einer Ermessensreduzierung nicht aufgedrängt haben solle; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 - juris Rn. 20, wonach die Entscheidung über die Art und Weise der Überstellung Aufgabe der Ausländerbehörde sei und es ist nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris Rn. 27, vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2006 - A 3 K 710/06 - juris Rn. 4, wonach keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sich die Antragstellerin überhaupt auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wolle). Allerdings könnte der Wortlaut der Bestimmungen der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit. e) VO Dublin II bzw. des Art. 26 Abs. 2 VO Dublin III auch so gedeutet werden, dass all das, was die Überstellung betrifft, also die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einschließlich der Modalitäten der Überstellung, in einer einzigen Entscheidung geregelt werden soll, gegen die dann Rechtsschutz möglich ist; zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Es ist nämlich zu bedenken, dass der gesamte Komplex des Verwaltungsvollzugs und dessen Ausgestaltung regelmäßig Sache des einzelnen Mitgliedstaats ist, so dass auch ein Ineinandergreifen verschiedener Behördenzuständigkeiten durch das Unionsrecht akzeptiert wird mit der Folge, dass in Konsequenz des föderalen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Vollzug im Einzelnen von den zuständigen Ausländerbehörden der Länder durchzuführen und zu organisieren ist. Insoweit kommt dann der in beiden Verordnungen enthaltene Vorbehalt zugunsten der nationalen Rechtsvorschriften zum Tragen, wenn wie hier, keine eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben gemacht werden. Wesentlich ist allein, dass die Entscheidung über die konkrete Form der geplanten Überstellung und alle Einzelheiten und Modalitäten so rechtzeitig getroffen und gleichermaßen rechtzeitig den Betroffenen bekanntgeben werden, dass sie noch effektiven Rechtsschutz erlangen können, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, die von der nach nationalem Recht für den Vollzug zuständigen Behörde getroffenen wurde.
34 
Der Senat leitet dieses Ergebnis auch aus der Tatsache ab, dass etwa die Informationsrechte nach Art. 4 VO Dublin III i.V.m. den Anhängen X bis XIII der DVO Dublin zu umfangreichen bis ins Detail gehenden Vorgaben führen, worüber der Asylbewerber zu belehren und zu informieren ist. Ihm werden die Fristen für die Überstellung und die möglichen Rechtsmittel erklärt. Es findet sich aber kein Hinweis auf die Arten der Überstellung, insbesondere auch nicht zur freiwilligen Ausreise. Das spricht dagegen, dass nach den beiden Verordnungen generell die freiwillige Ausreise einzuräumen ist - auch wenn die VO Dublin II diese umfangreichen Informationsblätter noch nicht kannte. Des Weiteren spricht die in Art. 7 Abs. 1 der DVO zum Ausdruck kommende Wahlfreiheit dafür, es allein der Entscheidung im Einzelfall zu überlassen, wie die Überstellung erfolgt.
35 
Will der Betroffene freiwillig ausreisen, so müssen ihm folglich die Einzelheiten (bis wann er ausgereist sein muss, wo und wann er sich im zuständigen Mitgliedstaat einzufinden hat) durch die Ausländerbehörde im Außenverhältnis (und nicht durch das Bundesamt) mitgeteilt werden. Eine Konsequenz des seit 06.09.2013 nunmehr ausdrücklich in § 34a Abs. 2 AsylVfG eröffneten Rechtsschutzes nach § 80 Absatz 5 VwGO (der im Übrigen auch schon für Überstellungen nach der VO Dublin II gilt, falls diese hier noch anzuwenden sein sollte) ist, dass, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, Abschiebungen nunmehr erst konkret geplant werden, wenn die Wochenfrist für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelaufen ist, weshalb auch aus diesem Grund eine ins Detail gehende Regelung durch das Bundesamt in der von ihm zu erlassenden Verfügung nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wenig praktikabel wäre und v.a. auch nicht immer ausreichend zeitnah die konkreten individuellen Verhältnisse der Betroffenen in den Blick nehmen könnte. Die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG genügt für die Betroffenen ebenfalls, um sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu klären. Kommt die zuständige Ausländerbehörde zu der Auffassung, dass eine Abschiebung (zunächst) nicht erforderlich ist und unverhältnismäßig wäre und insbesondere die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, sind die dargestellten weiteren Einzelheiten von ihr zu veranlassen. Eine Konsequenz der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit ist allerdings, dass unterschiedlicher bzw. zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden kann. Das ist etwa dann denkbar, wenn der Asylbewerber sich primär gegenüber der Beklagten z.B. mit dem Argument, Deutschland sei für sein Asylverfahren zuständig (geworden), gegen die Aufnahme oder Wiederaufnahme wendet, er allerdings jedenfalls auch seine freiwillige Ausreise durchsetzen möchte, die ihm bisher als Möglichkeit von der Ausländerbehörde verweigert wird (gegen den Träger der zuständigen Ausländerbehörde). Solches ist jedoch nicht unzumutbar, zumal dadurch auch eine zeitnahe Beurteilung der konkreten Verhältnisse möglich ist.
36 
2. a) Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats steht die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsanordnung auch nicht deshalb infrage, weil etwa die Überstellung nach Italien nicht mehr durchgeführt werden könnte. Geht man davon aus, dass das Übernahmeersuchen am 30.12.2013 an Italien übermittelt wurde, so war die hier maßgebliche Beantwortungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. c) Alt. 2 VO Dublin II von zwei Wochen am 13.01.2014 abgelaufen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II wäre dann möglicherweise am Montag, den 14.07.2014, abgelaufen mit der Folge, dass die Bundesrepublik wieder zuständig geworden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang, welche Konsequenzen aus der Tatsache zu ziehen sind, das im vorliegenden Fall ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes – allerdings mit für den Kläger negativem Ausgang – durchgeführt worden war, während dessen Anhängigkeit gem. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Vollziehung der Überstellungsentscheidung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig war, und dass auch vom Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Beklagten an den Kläger bis zur Antragstellung mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 47 Abs. 1 GRCh ein vorübergehendes Abschiebungsverbot bestanden hatte. Nach den in Art. 19 Abs. 3 UA 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II oder Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO Dublin III enthaltenen Wertungen kann kaum angenommen werden, dass die Überstellungsfrist in dieser Zeit uneingeschränkt läuft und in letzter Konsequenz ablaufen kann. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu betonen, dass der unionsrechtliche Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ nicht in dem spezifischen rechtstechnischen Sinn des deutschen Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts verstanden werden kann und darf, da das Unionsrecht keine genauere Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens bzw. Rechtschutzsystems vornimmt, sondern den nationalen Regelungsbestand voraussetzt (vgl. zu alledem auch GK-AsylVfG, § 27a Stand November 2013 Rn. 227 ff.). Nach Auffassung des Senats hält sowohl die VO Dublin II wie auch die VO Dublin III für diese Fallkonstellation keine angemessene Regelung vor (a.A. aber wohl VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 - juris, das zu Unrecht nicht einmal eine Ablaufhemmung annimmt, sondern den Fristlauf ausschließlich mit Ergehen eines positiven Beschlusses beginnen lassen will, was aber einer sehr formalistischen Betrachtungsweise geschuldet ist, die die von den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen berücksichtigten Belange der Mitgliedstaaten, die der Europäische Gerichtshof in der Sache Petrosian, Urteil vom 29.1.2009 - C- 19/08 - InfAuslR 2009, 139, herausgearbeitet hat, und die notwendigen Rechtsfolgen einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht angemessen in den Blick nimmt). Der EuGH hat im genannten Urteil u.a. Folgendes ausgeführt:
37 
„…32. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den Mitgliedstaat, der ihn wieder aufnehmen muss, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 20 Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
38 
33. Der Wortlaut dieser Bestimmungen an sich erlaubt nicht die Feststellung, ob die Frist zur Durchführung der Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder erst ab einer gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden wird.
39 
34. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
40 
35. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat.
41 
36. Diese drei Ereignisse müssen in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht, wobei das Ziel zu berücksichtigen ist, dessentwegen die Verordnung Nr. 343/2003 eine Frist für die Durchführung der Überstellung vorsieht.
42 
37. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
43 
38. Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat.
44 
39. Dann bleiben lediglich die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln und insbesondere deren Datum festzusetzen.
45 
40. In diesem Zusammenhang erlegt Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung auf. Somit verfolgt diese Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt.
46 
41. Außerdem ergibt sich aus der Darlegung der Gründe zu dem von der Kommission am 26. Juli 2001 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM[2001] 447 endg., S. 5, 19 und 20), dass die Kommission gerade deshalb, um den für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung bestehenden praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, vorgeschlagen hat, die Frist für die Durchführung der Überstellung zu verlängern. Diese Frist, die im am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1), das durch die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt wurde, mit einem Monat festgesetzt wurde, wurde sodann entsprechend dem genannten Verordnungsvorschlag in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung auf sechs Monate erhöht.
47 
42. Für die zweite Konstellation – wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt – sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ läuft.
48 
43. In dieser zweiten Konstellation ist zwar der Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung ein anderer als der, der für die erste angeführte Konstellation festgelegt wird, doch bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen. Denn der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln.
49 
44. Daraus folgt, dass angesichts des Ziels, das damit verfolgt wird, dass den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt wird, der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen.
50 
45. Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.
51 
46. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, mit dem die Frist zur Durchführung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist in der zweiten angeführten Konstellation nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
52 
47. Dieses Ergebnis wird durch zwei weitere Reihen von Erwägungen bestätigt, die sich einerseits aus der Wahrung des von einem Mitgliedstaat gewährleisteten gerichtlichen Schutzes und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten herleiten.
53 
48. Erstens ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen.
54 
49. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürfen nämlich nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet haben.
55 
50. So befände sich der Mitgliedstaat, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hat, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, und der daher hinnehmen müsste, dass die Frist, über die er für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügt, um die Zeit verkürzt wird, die die innerstaatlichen Gerichte benötigen, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da er, wenn es ihm nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung liegt, Gefahr liefe, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – wonach, sobald die Frist für die Durchführung der Überstellung einmal abgelaufen ist, die Annahme der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat hinfällig wird – letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden.
56 
51. Die Auslegung der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, der den Beginn der Frist festlegt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Vornahme der Überstellung des Asylbewerbers gesetzt wird, kann folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat im Namen der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müsste, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann, die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte.
57 
52. Was zweitens die Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39)…“
58 
Die vorliegend vom Senat zu beurteilende Fallkonstellation wurde vom Europäischen Gerichtshof nicht genauer angesprochen, geschweige denn beschieden. Die VO Dublin II, aber auch die VO Dublin III, die insoweit keine Änderungen gebracht hat, befassen sich mit dieser Fallgestaltung nicht. Orientiert man sich (zu) eng am Wortlaut der Bestimmungen, so wäre der Fristlauf nicht gehemmt, noch viel weniger wäre die Frist erst mit der Bekanntgabe der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt worden. Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen, mit der Folge, dass bei einem langwierigeren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frist ohne weiteres ablaufen kann, ohne dass eine Überstellung möglich gewesen wäre. Andererseits akzeptiert, wie der Europäische Gerichtshof im genannten Urteil ausdrücklich herausgearbeitet hat, das Unionsrecht ausdrücklich, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche Hindernisse berücksichtigt werden müssen, um nicht zu untragbaren Ergebnissen zu kommen. Dieses zugrunde gelegt muss davon ausgegangen werden, dass eine zu schließende Regelungslücke vorliegt. Diese ist in einer Weise zu schließen, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Senates am besten, wenn hier während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses (in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hier vom 17.03.2014 bis zum 09.04.2014) eine Ablaufhemmung angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (vgl. § 209 BGB entspr.). Allerderdings ist dieser Sicht der Dinge immanent, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung durch den ersuchten Mitgliedstaat die Überstellungsentscheidung unverzüglich erlassen muss, um nach einer negativen Gerichtsentscheidung noch ausreichend Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung zu haben. Diese Konsequenz entspricht aber durchaus den berechtigen und wohl verstandenen Interessen des ersuchten Mitgliedstaats (und mittelbar auch denen des betroffenen Flüchtlings). Übertragen auf den vorliegenden Fall wäre die Überstellungsfrist hiernach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen mit der Folge, dass die Zuständigkeit gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin II bzw. Art. 29, Abs. 2 Satz 1 VO Dublin III auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
59 
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris) kann allerdings der Kläger den Zuständigkeitsübergang nicht mit Erfolg einwenden, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Abgesehen davon ist ihm der Einwand hier auch deshalb abgeschnitten, weil die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids unanfechtbar geworden ist; er müsste insoweit erst ein Verfahren auf Wiederaufgreifen einleiten. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn Italien eine zeitnahe Durchführung der Überstellung nunmehr ablehnen würde. Von einer zeitnahen Möglichkeit der Überstellung ist jedoch nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auszugehen. Denn die Beklagte hatte Italien im vorliegenden Fall mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist mit Rücksicht auf ein durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes erst am 09.10.2014 ablaufe, was darauf beruht, dass die Beklagte der Auffassung ist, die Überstellungsfrist werde erst durch die Zustellung der negativen gerichtlichen Entscheidung in Lauf gesetzt. Nach den plausiblen weiteren Ausführungen des Beklagtenvertreters werden diese nationalen Vorgaben und Mitteilungen jedoch regelmäßig von den ersuchten Mitgliedstaaten akzeptiert, weshalb der Senat davon ausgeht, dass eine Überstellung noch zeitnah möglich ist.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützte Anordnung seiner Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat.
Der am … 1986 geborene Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.03.2014 einen Asylantrag. Bei dem an diesem Tag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geführten Gespräch zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats erklärte der Antragsteller, er sei am 03.04.2014 oder dem Folgetag von Islamabad nach Deutschland geflogen. Er wisse nicht, auf welchem Flughafen er angekommen sei. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. Auf die Unterstützung von Kindern, Geschwistern oder Eltern, die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten, sei er nicht angewiesen. Er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden, weil sein Vater und seine beiden Brüder in Deutschland lebten.
Am 22.04.2014 stellte die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 604/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - an die Schweizerische Eidgenossenschaft, weil der Antragsteller am 07.02.2014 dort Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt habe. Mit Email vom 24.04.2014, bei der Antragsgegnerin am 25.04.2014 eingegangen, erklärte die Schweizerische Eidgenossenschaft ihre Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom 02.07.2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG unzulässig, weil die Schweiz aufgrund eines bereits dort gestellten Antrags gem. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 07.07.2014 zugestellt.
Der Antragsteller hat am 11.07.2014 den vorliegenden Eilantrag gestellt und eine Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen A 5 K 2025/14 anhängig ist.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.07.2014 anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor: Bereits bei Stellung seines Asylantrags habe er darauf hingewiesen, dass sein Vater und zwei Brüder im Bundesgebiet wohnten und er deshalb hier leben wolle. Sein Vater besitze die deutsche Staatsbürgerschaft; die Brüder verfügten jeweils über eine Niederlassungserlaubnis. Er sei auch erheblich und ernsthaft körperbehindert im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO. Als Kind habe er Kinderlähmung gehabt und könne sein rechtes Bein nicht richtig bewegen. Er sei auf die Unterstützung und Hilfe durch seine Verwandten in besonderem Maße angewiesen. Der Antragsteller hat ein ärztliches Attest vom 25.07.2014 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, der Antragsteller habe angegeben, er leide an einer Muskelschwäche im rechten Bein und sei sehr unsicher beim Gehen mit erheblicher Sturzneigung; beim Treppensteigen könne er das rechte Bein nicht alleine auf die nächste Stufe setzen, sondern müsse es mit der Hand hochheben. Als Diagnose wird in dem Attest festgestellt: „Muskelatrophie und Sensibilitätsstörung des linken [sic] Beines, vereinbar mit dem Folgezustand nach Kinderlähmung im Kindesalter“.
Weiterhin trägt der Antragsteller vor, dass die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Dublin III-VO am 24.10.2014 abgelaufen sei und daher die Abschiebung in die Schweiz nunmehr unzulässig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schweiz nach Fristablauf bereit sei, ein Asylverfahren durchzuführen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
13 
1. Der Eilantrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (in der aktuellen Fassung des Artikel 1 Nr. 27b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3474) statthaft; der in der Hauptsache erhobenen Klage kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu.
14 
2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
15 
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert.
16 
Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Abschiebungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
17 
Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
18 
2.1. Dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach § 27a AsylVfG i.V.m. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO vorliegen, d.h. dass der Antragsteller in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, der dort abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller nicht bestritten. Die Behördenakten und der in ihr enthaltene zwischenstaatliche Schriftwechsel geben insoweit auch zu keinen Zweifeln Anlass. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO erklärt.
19 
2.2 Der bereits erklärten Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO der Schweiz geht auch nicht eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO vor. Dabei kann offen bleiben, ob Art. 16 Dublin III-VO überhaupt Anwendung findet, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden ist; dagegen könnte sprechen, dass der Sinn der Dublin III-VO in der Sicherstellung einer einmaligen materiellen Antragsprüfung besteht und daher nach Abschluss eines Prüfungsverfahren ein neue Zuständigkeit nicht geltend gemacht werden kann, wenn nicht gleichzeitig auch neue materielle Schutzgründe vorgetragen werden, was vorliegend nicht der Fall ist.
20 
Jedenfalls liegen hier bereits nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO vor. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass er auf die Unterstützung seines Vaters oder seiner Brüder angewiesen ist. Zwar behauptet der Antragsteller dies in allgemeiner Form, ohne jedoch im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, worin diese Unterstützung besteht. Auch aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest ergibt sich nur, dass er an einer Muskelschwäche und Sensibilitätsstörung in einem Bein leidet; das Attest enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies eine ernsthafte Behinderung darstellen könnte, die eine Unterstützung durch eine dritte Person erfordert. Zudem hat der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nur erwähnt, dass seine Verwandten sich in Deutschland aufhalten, nicht dagegen die Notwendigkeit einer Unterstützung. Im Übrigen fehlt es auch an der nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO erforderlichen schriftlichen Kundgabe des Unterstützungswunsches durch die Verwandten.
21 
2.3 Der Antragsteller kann auch keinen Verstoß der Abschiebungsanordnung gegen Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO geltend machen.
22 
Diese Vorschrift gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen einen Antrag auf internationalen Schutz auch abweichend von den Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO zu prüfen. Nach Wortlaut und Sinn handelt es sich hier um eine ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorschrift, die - im Unterschied zu den konkreten Zuständigkeitsregelungen der Verordnung - den schutzsuchenden Antragstellern keine subjektiven Rechte einräumt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 13 B 12064/14 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 As –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 13 L 1196/14.A –, juris; a.A. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand November 2013, § 27a Rn. 52 m.w.N. zum Streitstand). Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür, einen solchen Selbsteintritt zu erwägen. Denn der Antragsteller beruft sich nur auf Gesichtspunkte - familiäre Beziehungen und körperliche Einschränkungen -, die von den konkreten Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO bewusst nur unter hier nicht vorliegenden weiteren Voraussetzungen als zuständigkeitsbegründend ausgestaltet worden sind (vgl. Art. 8 bis 11 Dublin III-VO zu Familienangehörigen und Art. 16 Dublin III-VO zu schwerer Krankheit und ernsthafter Behinderung). Die bloße Nichterfüllung dieser Voraussetzungen stellt aber noch keinen hinreichenden Grund für die Prüfung des Selbsteintrittsrechts dar.
23 
2.4 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Zuständigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bislang auch nicht gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen eines Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO entfallen, was im vorliegenden Gerichtsverfahren nach § 77 Abs. 1 AsylVfG in zeitlicher Hinsicht zu beachten wäre.
24 
Der Antragsteller kann allerdings eine Zuständigkeitsbegründung durch Überschreiten der Überstellungsfrist geltend machen, weil die Fristregelung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO drittschützend ist. Bereits auf Grundlage der zur Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. Nr. L 50 S. 1) entwickelten herrschenden Auffassung, dass die Zuständigkeitsregelungen des Dublin-Systems sich nur an die Mitgliedstaaten adressieren und dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumen, dass der Antrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird, wurde angenommen, dass der Flüchtling ein schutzwürdiges Interesse daran besitzt, dass sein Schutzgesuch innerhalb eines angemessenen Zeitraums geprüft wird und er daher gegen eine Rücküberstellung deren Rechtswidrigkeit wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs als eigene Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 – 12 S 675/13 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 15.03.2012 – 10 A 227/11 -, juris). Dies gilt umso mehr, als die Dublin III-VO im Unterschied zu ihrer Vorgängervorschrift die Bedeutung des subjektiven Rechtsschutzes im Dublin-Verfahren deutlich verstärkt hat, indem dem Betroffenen ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht eingeräumt wird (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO). Da dieser Rechtsbehelf nach dem Erwägungsgrund Nr. 19 der Verordnung auch die „Prüfung der Anwendung der Verordnung“ umfassen soll, ist im Zweifel von einem drittschützenden Charakter der Dublin-Regelungen auszugehen, soweit sie konkrete Zuständigkeitsbestimmungen enthält (a.A. VG Ansbach, Urteil vom 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026 - juris).
25 
Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ist hier aber noch nicht abgelaufen; denn sie beginnt in der vorliegenden Konstellation eines Eilantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung frühestens mit der Entscheidung über den Eilantrag selbst.
26 
Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO sieht zwei alternative Zeitpunkte für den Beginn der Überstellungsfrist von sechs Monaten vor: Die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder die endgültige „Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.“ Die zweite Alternative ist unter Zugrundelegung der deutschen juristischen Terminologie schief formuliert. Da nicht die Entscheidung über einen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, sondern der Rechtsbehelf selbst aufschiebend wirkt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hätte aus deutscher Sicht die Formulierung „wenn dieser oder diese … aufschiebende Wirkung hat“ nahegelegen. Jedoch kann nicht erwartet werden, dass Rechtstexte der Europäischen Union, die einen gemeinsamen Rechtsstandard setzen sollen, dem nationalen juristischen Sprachgebrauch bis ins Detail entsprechen. Die englische und französische Fassungen dieser Regelung („within six months … of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27(3)“; „dans un délai de six mois à compter … de la décision définitive sur le recours ou la révision lorsque l’effet suspensif est accordé conformément à l’article 27, paragraphe 3“) bringen dagegen den Regelungsgehalt etwas klarer zum Ausdruck: Die Sechsmonatsfrist beginnt erst dann mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn eine aufschiebende Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingetreten ist.
27 
§ 27 Abs. 3 Dublin III-VO regelt, wie sich das in § 27 Abs. 1 Dublin III-VO zwingend vorgesehene nationale Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung - also in Deutschland die Klage gegen die Abschiebungsanordnung - auf deren Vollziehung auswirkt. Hierfür werden den Mitgliedstaaten drei Regelungsoptionen eingeräumt, mit denen ersichtlich den in den verschiedenen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten bestehenden Ausformungen des vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung getragen werden soll. Eine Hilfe zum leichteren Verständnis der Vorschrift bietet insoweit die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament betreffend den Standpunkt des Rates vom 10.06.2013 - COM(2013) 416 final, in der die drei Optionen näher erläutert werden. Buchstabe a) beschreibt danach ein System der automatischen aufschiebenden Wirkung („wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, hat der Betroffene immer das Recht, im Hoheitsgebiet zu bleiben, bis darüber entschieden ist“, S. 4 der Mitteilung). Dieses System ist in Deutschland offensichtlich nicht eingeführt worden. Gleiches gilt für Buchstabe b), eine „automatische aufschiebende Wirkung für befristete Zeit“ (a.a.O.), die dem deutschen Verwaltungsprozessrecht fremd ist. Dem herkömmlichen deutschen System vorläufigen Rechtsschutzes entspricht Buchstabe c), die „aufschiebende Wirkung auf Ersuchen“ (a.a.O.). Allerdings findet sich hier - im Vergleich zu § 80 Abs. 5 VwGO - die Besonderheit, dass der Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung seinerseits aufschiebende Wirkung haben muss, die bis zu der Entscheidung über ihn andauert (vgl. S. 4 der Mitteilung der Kommission, a.a.O.: „die Überstellung [wird] nicht bei allen Antragstellern, die einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegt haben, automatisch ausgesetzt …, sondern nur wenn Antragsteller darum ersuchen; die Überstellung wird dann ausgesetzt, bis das Gericht oder das Tribunal über die Angelegenheit entschieden hat“). Dieser Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber durch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG Rechnung getragen, wonach bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung keine Abschiebung zulässig ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2013, § 34a AsylVfG Rn. 41. Die Gesetzesmaterialien erwähnen diesen auf der Hand liegenden Zusammenhang allerdings nicht, vgl. BT-Drs. 1713556, S. 7). Zu unterscheiden sind demnach zwei Arten der aufschiebenden Wirkung: Die (herkömmliche) aufschiebende Wirkung einer Klage, die nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden muss, und die (neu eingeführte) aufschiebende Wirkung des Eilantrags, die nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von Gesetzes wegen eintritt. Beide Arten werden in Art. 27 Abs. 2 Buchstabe c Dublin III-VO als „Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung“ bzw. abgekürzt als „Aussetzung der Überstellungsentscheidung“ bezeichnet.
28 
Daher ist es möglich, dass Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO mit der Formulierung „gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung“ beide Formen der aufschiebenden Wirkung meint; da Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO pauschal auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO und damit alle dort enthaltenen Fälle verweist, erscheint dies im Rahmen einer systematischen Auslegung auch naheliegend (ebenso VG Cottbus, a.a.O.; der VGH Baden-Württemberg geht demgegenüber von einer Regelungslücke aus, Beschluss vom 27.08.2014 - A 11 S 128514 -, juris).
29 
Für die Konstellation, in der ein Eilantrag nach Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO, § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung hat, muss weiterhin geklärt werden, welche Entscheidung nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO die „endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung“ ist, mit der die Überstellungsfrist beginnt. In Betracht kommt zum einen die Entscheidung über den Eilantrag selbst, mit der die aufschiebende Wirkung endet, zum anderen die Entscheidung über die Klage, mit der die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung festgestellt wird.
30 
Der Wortlaut der Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO könnte zwar für letzteres sprechen. Denn Art. 27 Abs. 1 bis 3 Dublin III-VO verwendet das Begriffspaar „Rechtsbehelf oder Überprüfung“ durchgängig in dem Kontext des Rechtsmittels gegen die Überprüfungsentscheidung, während im Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsmittels von „Antrag auf Aussetzung“ gesprochen wird. Jedoch erklärt sich diese unterschiedliche Terminologie aus der Notwendigkeit, innerhalb des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO zwischen dem Verfahren zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung und dem (Zwischen)verfahren zur Klärung der aufschiebenden Wirkung zu unterscheiden; aus diesem Grund wird am Anfang von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO auch genau von einem Rechtsbehelf oder einer Überprüfungsentscheidung „gegen eine Überstellungsentscheidung“ gesprochen; dieser Zusatz kann im Verlauf der Vorschrift weggelassen werden, weil für das vorläufige Rechtsschutzverfahren von „Antrag auf Aussetzung“ gesprochen wird. In Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO besteht nach seinem Regelungszweck dagegen kein Grund, zwischen beiden Verfahrensarten zu unterscheiden, so dass der Begriff Rechtsbehelf hier allgemein verstanden werden kann (wie hier wohl VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A -, juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A -, juris.). In seiner allgemeinen Bedeutung umfasst der Begriff des Rechtsbehelfs aber auch Eilanträge auf Aussetzung der Vollziehbarkeit (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 30.05.2013 – C-168/13 PPU -, EuGRZ 2013, 417, zu einem „Rechtsbehelf“, mit dem der „Vollzug“ einer Entscheidung „ausgesetzt“ wird; auch in der Petrosian-Entscheidung hat der EuGH es als möglich angesehen, dass unter Rechtsbehelf ein Eilverfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstanden wird, Urteil vom 29.01.2009 – C-19/08 -, Rn. 33).
31 
Dieses Ergebnis, wonach die Überstellungsfrist in dem Fall, in dem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird, frühestens mit der endgültigen Entscheidung über diesen Eilantrag beginnt, entspricht vor allem aber Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO. Zu der Vorgängerregelung, die sich insoweit nicht wesentlich von den vorliegenden Vorschriften unterscheiden, hat der EuGH in dem oben genannten Urteil in der Sache Petrosian bereits herausgearbeitet, die Überstellungsfrist verfolge „in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Vorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgen“ (a.a.O., Rn. 40). Es handelt sich also um eine Durchführungsfrist zur Organisation und Durchführung der Überstellung. Daher soll diese Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen, zu dem „grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben“ (a.a.O., Rn. 45). Dies ist nach der Petrosian-Entscheidung nicht der Fall, wenn eine Gerichtsentscheidung erst die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet hat, aber über die Klage noch nicht entschieden worden ist (a.a.O., Rn. 46). Ansonsten würde sich die Umsetzungsfrist um die Zeit des Klageverfahrens, während der aufgrund der aufschiebenden Wirkung keine Überstellung möglich ist, verkürzen, was ihrem Zweck gerade zuwiderlaufen würde (a.a.O., Rn. 50).
32 
Hieraus ergibt sich notwendigerweise, dass die Überstellungsfrist erst nach Ende der aufschiebenden Wirkung des Eilverfahrens erneut beginnen kann, denn erst dann ist die Überstellung rechtlich möglich und erst ab diesem Zeitpunkt benötigt der Mitgliedstaat den Zeitraum von sechs Monaten, der ihm für die Durchführung der Überstellung eingeräumt sind. Die hiermit verbundene Verfahrensverzögerung wird von dem EuGH im Interesse der Mitgliedstaaten bewusst hingenommen und kann daher nicht als Grund dafür verwendet werden, gegen Wortlaut und Systematik der Art. 27 und 29 Dublin III-VO trotz des Eintritts einer aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist bereits mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs beginnen zu lassen (so aber VG Magdeburg, Beschluss vom 02.06.2014 – 9 B 207/14 -, juris) oder im Wege einer Rechtsfortbildung von einer Fristhemmung während des Eilverfahrens auszugehen (so VGH Mannheim, a.a.O.). Die Stellung des Eilantrags wirkt also nach deutscher Terminologie als Unterbrechung der Frist, die frühestens mit der negativen Entscheidung über den Antrag neu beginnt (wie hier VG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A -; VG Dresden, Beschluss vom 19.08.2014 - A 2 L 681/14 -; VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A -; VG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2014 - 10 AE 2414/14 -; VG Göttingen, Beschluss vom 28.11.2013 - 2 B 887/13 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2014 - 2 L 55/14.A -; VG Leipzig, Beschluss vom 28.02.2014 - A 6 L 360/13 -; VG Regensburg, Beschluss vom 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - [alle in juris]; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand November 2013, § 27a Rn. 227. Anderer Auffassung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A - [noch zur Dublin II-VO]; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 - A 1 K 25/14 -); VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 [zur Dublin II-VO] ; VG Hannover, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 B 6483/14 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2014 - 3 B 7136/13 - [alle in juris]; BeckOK AuslR/Pietsch AsylVfG § 34a Rn. 13.1; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a Rn. 95).
33 
3. Abschiebungshindernisse, die der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützte Anordnung seiner Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat.
Der am … 1986 geborene Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.03.2014 einen Asylantrag. Bei dem an diesem Tag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geführten Gespräch zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats erklärte der Antragsteller, er sei am 03.04.2014 oder dem Folgetag von Islamabad nach Deutschland geflogen. Er wisse nicht, auf welchem Flughafen er angekommen sei. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. Auf die Unterstützung von Kindern, Geschwistern oder Eltern, die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten, sei er nicht angewiesen. Er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden, weil sein Vater und seine beiden Brüder in Deutschland lebten.
Am 22.04.2014 stellte die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 604/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - an die Schweizerische Eidgenossenschaft, weil der Antragsteller am 07.02.2014 dort Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt habe. Mit Email vom 24.04.2014, bei der Antragsgegnerin am 25.04.2014 eingegangen, erklärte die Schweizerische Eidgenossenschaft ihre Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom 02.07.2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Der Asylantrag sei nach § 27a AsylVfG unzulässig, weil die Schweiz aufgrund eines bereits dort gestellten Antrags gem. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 07.07.2014 zugestellt.
Der Antragsteller hat am 11.07.2014 den vorliegenden Eilantrag gestellt und eine Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen A 5 K 2025/14 anhängig ist.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.07.2014 anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor: Bereits bei Stellung seines Asylantrags habe er darauf hingewiesen, dass sein Vater und zwei Brüder im Bundesgebiet wohnten und er deshalb hier leben wolle. Sein Vater besitze die deutsche Staatsbürgerschaft; die Brüder verfügten jeweils über eine Niederlassungserlaubnis. Er sei auch erheblich und ernsthaft körperbehindert im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO. Als Kind habe er Kinderlähmung gehabt und könne sein rechtes Bein nicht richtig bewegen. Er sei auf die Unterstützung und Hilfe durch seine Verwandten in besonderem Maße angewiesen. Der Antragsteller hat ein ärztliches Attest vom 25.07.2014 vorgelegt, in dem ausgeführt wird, der Antragsteller habe angegeben, er leide an einer Muskelschwäche im rechten Bein und sei sehr unsicher beim Gehen mit erheblicher Sturzneigung; beim Treppensteigen könne er das rechte Bein nicht alleine auf die nächste Stufe setzen, sondern müsse es mit der Hand hochheben. Als Diagnose wird in dem Attest festgestellt: „Muskelatrophie und Sensibilitätsstörung des linken [sic] Beines, vereinbar mit dem Folgezustand nach Kinderlähmung im Kindesalter“.
Weiterhin trägt der Antragsteller vor, dass die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Dublin III-VO am 24.10.2014 abgelaufen sei und daher die Abschiebung in die Schweiz nunmehr unzulässig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schweiz nach Fristablauf bereit sei, ein Asylverfahren durchzuführen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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1. Der Eilantrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (in der aktuellen Fassung des Artikel 1 Nr. 27b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3474) statthaft; der in der Hauptsache erhobenen Klage kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu.
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2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
15 
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert.
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Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Abschiebungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
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Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
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2.1. Dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach § 27a AsylVfG i.V.m. Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO vorliegen, d.h. dass der Antragsteller in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat, der dort abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller nicht bestritten. Die Behördenakten und der in ihr enthaltene zwischenstaatliche Schriftwechsel geben insoweit auch zu keinen Zweifeln Anlass. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO erklärt.
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2.2 Der bereits erklärten Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO der Schweiz geht auch nicht eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO vor. Dabei kann offen bleiben, ob Art. 16 Dublin III-VO überhaupt Anwendung findet, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden ist; dagegen könnte sprechen, dass der Sinn der Dublin III-VO in der Sicherstellung einer einmaligen materiellen Antragsprüfung besteht und daher nach Abschluss eines Prüfungsverfahren ein neue Zuständigkeit nicht geltend gemacht werden kann, wenn nicht gleichzeitig auch neue materielle Schutzgründe vorgetragen werden, was vorliegend nicht der Fall ist.
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Jedenfalls liegen hier bereits nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO vor. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass er auf die Unterstützung seines Vaters oder seiner Brüder angewiesen ist. Zwar behauptet der Antragsteller dies in allgemeiner Form, ohne jedoch im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, worin diese Unterstützung besteht. Auch aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest ergibt sich nur, dass er an einer Muskelschwäche und Sensibilitätsstörung in einem Bein leidet; das Attest enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies eine ernsthafte Behinderung darstellen könnte, die eine Unterstützung durch eine dritte Person erfordert. Zudem hat der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nur erwähnt, dass seine Verwandten sich in Deutschland aufhalten, nicht dagegen die Notwendigkeit einer Unterstützung. Im Übrigen fehlt es auch an der nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO erforderlichen schriftlichen Kundgabe des Unterstützungswunsches durch die Verwandten.
21 
2.3 Der Antragsteller kann auch keinen Verstoß der Abschiebungsanordnung gegen Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO geltend machen.
22 
Diese Vorschrift gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen einen Antrag auf internationalen Schutz auch abweichend von den Zuständigkeitsregeln der Dublin III-VO zu prüfen. Nach Wortlaut und Sinn handelt es sich hier um eine ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorschrift, die - im Unterschied zu den konkreten Zuständigkeitsregelungen der Verordnung - den schutzsuchenden Antragstellern keine subjektiven Rechte einräumt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 13 B 12064/14 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 B 655/14 As –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 13 L 1196/14.A –, juris; a.A. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand November 2013, § 27a Rn. 52 m.w.N. zum Streitstand). Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür, einen solchen Selbsteintritt zu erwägen. Denn der Antragsteller beruft sich nur auf Gesichtspunkte - familiäre Beziehungen und körperliche Einschränkungen -, die von den konkreten Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO bewusst nur unter hier nicht vorliegenden weiteren Voraussetzungen als zuständigkeitsbegründend ausgestaltet worden sind (vgl. Art. 8 bis 11 Dublin III-VO zu Familienangehörigen und Art. 16 Dublin III-VO zu schwerer Krankheit und ernsthafter Behinderung). Die bloße Nichterfüllung dieser Voraussetzungen stellt aber noch keinen hinreichenden Grund für die Prüfung des Selbsteintrittsrechts dar.
23 
2.4 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Zuständigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bislang auch nicht gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen eines Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO entfallen, was im vorliegenden Gerichtsverfahren nach § 77 Abs. 1 AsylVfG in zeitlicher Hinsicht zu beachten wäre.
24 
Der Antragsteller kann allerdings eine Zuständigkeitsbegründung durch Überschreiten der Überstellungsfrist geltend machen, weil die Fristregelung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO drittschützend ist. Bereits auf Grundlage der zur Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. Nr. L 50 S. 1) entwickelten herrschenden Auffassung, dass die Zuständigkeitsregelungen des Dublin-Systems sich nur an die Mitgliedstaaten adressieren und dem Flüchtling kein subjektives Recht darauf einräumen, dass der Antrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird, wurde angenommen, dass der Flüchtling ein schutzwürdiges Interesse daran besitzt, dass sein Schutzgesuch innerhalb eines angemessenen Zeitraums geprüft wird und er daher gegen eine Rücküberstellung deren Rechtswidrigkeit wegen Zuständigkeitsübergangs infolge Fristablaufs als eigene Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 – 12 S 675/13 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 15.03.2012 – 10 A 227/11 -, juris). Dies gilt umso mehr, als die Dublin III-VO im Unterschied zu ihrer Vorgängervorschrift die Bedeutung des subjektiven Rechtsschutzes im Dublin-Verfahren deutlich verstärkt hat, indem dem Betroffenen ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht eingeräumt wird (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO). Da dieser Rechtsbehelf nach dem Erwägungsgrund Nr. 19 der Verordnung auch die „Prüfung der Anwendung der Verordnung“ umfassen soll, ist im Zweifel von einem drittschützenden Charakter der Dublin-Regelungen auszugehen, soweit sie konkrete Zuständigkeitsbestimmungen enthält (a.A. VG Ansbach, Urteil vom 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026 - juris).
25 
Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ist hier aber noch nicht abgelaufen; denn sie beginnt in der vorliegenden Konstellation eines Eilantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung frühestens mit der Entscheidung über den Eilantrag selbst.
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Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO sieht zwei alternative Zeitpunkte für den Beginn der Überstellungsfrist von sechs Monaten vor: Die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder die endgültige „Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.“ Die zweite Alternative ist unter Zugrundelegung der deutschen juristischen Terminologie schief formuliert. Da nicht die Entscheidung über einen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, sondern der Rechtsbehelf selbst aufschiebend wirkt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hätte aus deutscher Sicht die Formulierung „wenn dieser oder diese … aufschiebende Wirkung hat“ nahegelegen. Jedoch kann nicht erwartet werden, dass Rechtstexte der Europäischen Union, die einen gemeinsamen Rechtsstandard setzen sollen, dem nationalen juristischen Sprachgebrauch bis ins Detail entsprechen. Die englische und französische Fassungen dieser Regelung („within six months … of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27(3)“; „dans un délai de six mois à compter … de la décision définitive sur le recours ou la révision lorsque l’effet suspensif est accordé conformément à l’article 27, paragraphe 3“) bringen dagegen den Regelungsgehalt etwas klarer zum Ausdruck: Die Sechsmonatsfrist beginnt erst dann mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn eine aufschiebende Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingetreten ist.
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§ 27 Abs. 3 Dublin III-VO regelt, wie sich das in § 27 Abs. 1 Dublin III-VO zwingend vorgesehene nationale Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung - also in Deutschland die Klage gegen die Abschiebungsanordnung - auf deren Vollziehung auswirkt. Hierfür werden den Mitgliedstaaten drei Regelungsoptionen eingeräumt, mit denen ersichtlich den in den verschiedenen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten bestehenden Ausformungen des vorläufigen Rechtsschutzes Rechnung getragen werden soll. Eine Hilfe zum leichteren Verständnis der Vorschrift bietet insoweit die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament betreffend den Standpunkt des Rates vom 10.06.2013 - COM(2013) 416 final, in der die drei Optionen näher erläutert werden. Buchstabe a) beschreibt danach ein System der automatischen aufschiebenden Wirkung („wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, hat der Betroffene immer das Recht, im Hoheitsgebiet zu bleiben, bis darüber entschieden ist“, S. 4 der Mitteilung). Dieses System ist in Deutschland offensichtlich nicht eingeführt worden. Gleiches gilt für Buchstabe b), eine „automatische aufschiebende Wirkung für befristete Zeit“ (a.a.O.), die dem deutschen Verwaltungsprozessrecht fremd ist. Dem herkömmlichen deutschen System vorläufigen Rechtsschutzes entspricht Buchstabe c), die „aufschiebende Wirkung auf Ersuchen“ (a.a.O.). Allerdings findet sich hier - im Vergleich zu § 80 Abs. 5 VwGO - die Besonderheit, dass der Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung seinerseits aufschiebende Wirkung haben muss, die bis zu der Entscheidung über ihn andauert (vgl. S. 4 der Mitteilung der Kommission, a.a.O.: „die Überstellung [wird] nicht bei allen Antragstellern, die einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegt haben, automatisch ausgesetzt …, sondern nur wenn Antragsteller darum ersuchen; die Überstellung wird dann ausgesetzt, bis das Gericht oder das Tribunal über die Angelegenheit entschieden hat“). Dieser Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber durch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG Rechnung getragen, wonach bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung keine Abschiebung zulässig ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2013, § 34a AsylVfG Rn. 41. Die Gesetzesmaterialien erwähnen diesen auf der Hand liegenden Zusammenhang allerdings nicht, vgl. BT-Drs. 1713556, S. 7). Zu unterscheiden sind demnach zwei Arten der aufschiebenden Wirkung: Die (herkömmliche) aufschiebende Wirkung einer Klage, die nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden muss, und die (neu eingeführte) aufschiebende Wirkung des Eilantrags, die nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von Gesetzes wegen eintritt. Beide Arten werden in Art. 27 Abs. 2 Buchstabe c Dublin III-VO als „Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung“ bzw. abgekürzt als „Aussetzung der Überstellungsentscheidung“ bezeichnet.
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Daher ist es möglich, dass Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO mit der Formulierung „gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung“ beide Formen der aufschiebenden Wirkung meint; da Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO pauschal auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO und damit alle dort enthaltenen Fälle verweist, erscheint dies im Rahmen einer systematischen Auslegung auch naheliegend (ebenso VG Cottbus, a.a.O.; der VGH Baden-Württemberg geht demgegenüber von einer Regelungslücke aus, Beschluss vom 27.08.2014 - A 11 S 128514 -, juris).
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Für die Konstellation, in der ein Eilantrag nach Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO, § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung hat, muss weiterhin geklärt werden, welche Entscheidung nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO die „endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung“ ist, mit der die Überstellungsfrist beginnt. In Betracht kommt zum einen die Entscheidung über den Eilantrag selbst, mit der die aufschiebende Wirkung endet, zum anderen die Entscheidung über die Klage, mit der die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung festgestellt wird.
30 
Der Wortlaut der Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO könnte zwar für letzteres sprechen. Denn Art. 27 Abs. 1 bis 3 Dublin III-VO verwendet das Begriffspaar „Rechtsbehelf oder Überprüfung“ durchgängig in dem Kontext des Rechtsmittels gegen die Überprüfungsentscheidung, während im Zusammenhang mit der gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsmittels von „Antrag auf Aussetzung“ gesprochen wird. Jedoch erklärt sich diese unterschiedliche Terminologie aus der Notwendigkeit, innerhalb des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-VO zwischen dem Verfahren zur Überprüfung der Überstellungsentscheidung und dem (Zwischen)verfahren zur Klärung der aufschiebenden Wirkung zu unterscheiden; aus diesem Grund wird am Anfang von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO auch genau von einem Rechtsbehelf oder einer Überprüfungsentscheidung „gegen eine Überstellungsentscheidung“ gesprochen; dieser Zusatz kann im Verlauf der Vorschrift weggelassen werden, weil für das vorläufige Rechtsschutzverfahren von „Antrag auf Aussetzung“ gesprochen wird. In Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO besteht nach seinem Regelungszweck dagegen kein Grund, zwischen beiden Verfahrensarten zu unterscheiden, so dass der Begriff Rechtsbehelf hier allgemein verstanden werden kann (wie hier wohl VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A -, juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A -, juris.). In seiner allgemeinen Bedeutung umfasst der Begriff des Rechtsbehelfs aber auch Eilanträge auf Aussetzung der Vollziehbarkeit (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 30.05.2013 – C-168/13 PPU -, EuGRZ 2013, 417, zu einem „Rechtsbehelf“, mit dem der „Vollzug“ einer Entscheidung „ausgesetzt“ wird; auch in der Petrosian-Entscheidung hat der EuGH es als möglich angesehen, dass unter Rechtsbehelf ein Eilverfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstanden wird, Urteil vom 29.01.2009 – C-19/08 -, Rn. 33).
31 
Dieses Ergebnis, wonach die Überstellungsfrist in dem Fall, in dem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird, frühestens mit der endgültigen Entscheidung über diesen Eilantrag beginnt, entspricht vor allem aber Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO. Zu der Vorgängerregelung, die sich insoweit nicht wesentlich von den vorliegenden Vorschriften unterscheiden, hat der EuGH in dem oben genannten Urteil in der Sache Petrosian bereits herausgearbeitet, die Überstellungsfrist verfolge „in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Vorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgen“ (a.a.O., Rn. 40). Es handelt sich also um eine Durchführungsfrist zur Organisation und Durchführung der Überstellung. Daher soll diese Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen, zu dem „grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben“ (a.a.O., Rn. 45). Dies ist nach der Petrosian-Entscheidung nicht der Fall, wenn eine Gerichtsentscheidung erst die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet hat, aber über die Klage noch nicht entschieden worden ist (a.a.O., Rn. 46). Ansonsten würde sich die Umsetzungsfrist um die Zeit des Klageverfahrens, während der aufgrund der aufschiebenden Wirkung keine Überstellung möglich ist, verkürzen, was ihrem Zweck gerade zuwiderlaufen würde (a.a.O., Rn. 50).
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Hieraus ergibt sich notwendigerweise, dass die Überstellungsfrist erst nach Ende der aufschiebenden Wirkung des Eilverfahrens erneut beginnen kann, denn erst dann ist die Überstellung rechtlich möglich und erst ab diesem Zeitpunkt benötigt der Mitgliedstaat den Zeitraum von sechs Monaten, der ihm für die Durchführung der Überstellung eingeräumt sind. Die hiermit verbundene Verfahrensverzögerung wird von dem EuGH im Interesse der Mitgliedstaaten bewusst hingenommen und kann daher nicht als Grund dafür verwendet werden, gegen Wortlaut und Systematik der Art. 27 und 29 Dublin III-VO trotz des Eintritts einer aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist bereits mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs beginnen zu lassen (so aber VG Magdeburg, Beschluss vom 02.06.2014 – 9 B 207/14 -, juris) oder im Wege einer Rechtsfortbildung von einer Fristhemmung während des Eilverfahrens auszugehen (so VGH Mannheim, a.a.O.). Die Stellung des Eilantrags wirkt also nach deutscher Terminologie als Unterbrechung der Frist, die frühestens mit der negativen Entscheidung über den Antrag neu beginnt (wie hier VG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2014 - 6 L 586/14.A -; VG Dresden, Beschluss vom 19.08.2014 - A 2 L 681/14 -; VG Cottbus, Beschluss vom 14.08.2014 - 5 L 231/14.A -; VG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2014 - 10 AE 2414/14 -; VG Göttingen, Beschluss vom 28.11.2013 - 2 B 887/13 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2014 - 2 L 55/14.A -; VG Leipzig, Beschluss vom 28.02.2014 - A 6 L 360/13 -; VG Regensburg, Beschluss vom 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - [alle in juris]; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand November 2013, § 27a Rn. 227. Anderer Auffassung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A - [noch zur Dublin II-VO]; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2014 - A 1 K 25/14 -); VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 [zur Dublin II-VO] ; VG Hannover, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 B 6483/14 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2014 - 3 B 7136/13 - [alle in juris]; BeckOK AuslR/Pietsch AsylVfG § 34a Rn. 13.1; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 27a Rn. 95).
33 
3. Abschiebungshindernisse, die der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Überstellung nach Spanien im Rahmen des Dublin-Verfahrens und begehrt die Durchführung eines Asylverfahrens durch die Beklagte.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Gambia.
Der Kläger wurde nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von der Bundespolizei aufgegriffen. Gegenüber dieser gab er am 06.01.2014 an, er habe sein Herkunftsland im Mai 2013 mit dem Flugzeug verlassen. Er habe ein Visum von der spanischen Botschaft im Senegal gehabt. Im Juni 2013 habe er in Finnland und im Juli 2013 habe er in Spanien Asyl beantragt. In Spanien sei er 6 Monate als Asylbewerber gewesen. Danach habe ihm die Polizei gesagt, er müsse Spanien verlassen. Er sei dann mit dem Bus nach Deutschland gefahren.
Er stellte am 28.01.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Am 04.02.2014 erhielt das Bundesamt aufgrund einer Anfrage Kenntnis von Eurodac-Treffern aus Spanien (ES1...) und Finnland (FI1...). Mit Datum 04.02.2014 richtete das Bundesamt Wiederaufnahmegesuche an Spanien und Finnland. Finnland lehnte die Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 05.02.2014 ab. Spanien stimmte der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 12.02.2014 zu.
Mit Bescheid vom 14.02.2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Spanien an. Der Bescheid wurde am 19.02.2014 zugestellt.
Der Kläger hat am 27.02.2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antrag wurde durch Beschluss der Kammer vom 10.04.2014 (A 1 K 501/13) wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt. Zur Begründung (Vortrag im Eilverfahren) macht der Kläger systemische Mängel im spanischen Asylverfahren geltend.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ein Asylverfahren durchzuführen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung trägt sie nach der Anfrage des Berichterstatters, weshalb der Kläger nicht innerhalb der Überstellungsfrist der Dublin III-Verordnung nach Spanien gebracht worden sei, vor, eine Überstellung nach Spanien sei nicht durchgeführt worden.
13 
Da der Kläger in Spanien ein Asylverfahren betrieben habe, stelle sich sein Asylantrag in der Bundesrepublik als Zweitantrag nach § 71a AsylVfG dar. Das mit Bezug auf § 27a AsylVfG abgelehnte Begehren erfülle zugleich die Voraussetzungen der Einstufung als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG. Das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung über diesen Antrag spruchreif zu machen. Eine entsprechende Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - juris) für das Asylfolgeverfahren getroffen.
14 
Im Übrigen wäre eine Überschreitung der Überstellungsfrist unerheblich, da dadurch keine subjektiven Rechte des Klägers verletzt würden.
15 
Zudem habe der Kläger für die Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nummer 1 des angefochtenen Bescheides) kein Rechtsschutzinteresse, weil sie für ihn keinen rechtlichen Vorteil habe.
16 
Eine Umdeutung in einen Verwaltungsakt gleicher Form bei erfolgloser Durchführung eines Asylzweitantragsverfahrens sei möglich. Die Nummer 2 des angefochtenen Bescheides (Abschiebungsanordnung) werde nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert werden. Die Abschiebungsanordnung beinhalte eine Ausreiseaufforderung. Diese werde aufrechterhalten. Allerdings werde nach dem Zuständigkeitsübergang keine Abschiebung mehr in den sicheren Drittstaat möglich sein. Dann müsse die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht werden.
17 
Der Kammer haben die Akten der Antragsgegnerin (Ausdruck der elektronischen Akte Seite 1-135) und die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.
18 
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 01.12.2014, der Kläger hat mit Schreiben vom 19.01.2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Soweit der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, ist die Klage zulässig (1a). Im Übrigen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens begehrt, ist sie unzulässig (1b). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet (2.).
21 
1a)
22 
Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht die Vorrangigkeit einer Verpflichtungsklage auf Gewährung internationalen Schutzes entgegen. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris RdNr. 18):
23 
„…Abgesehen davon muss die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417Rn. 96; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 170 Rn. 33) zunächst die Möglichkeit haben, einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier die Schweiz oder Frankreich) zu ersuchen. Aus diesem Grund käme auch ein Verpflichtungsausspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Hinzukommt im Übrigen in diesem Zusammenhang weiter: Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 07.03.1995 (9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80) und vom 05.09.2013 (10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158) entschieden, dass in Bezug auf eine Einstellungsentscheidung nach einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylVfG) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens (vgl. § 33 Abs. 1 AsylVfG) nur das Anfechtungsbegehren statthaft und die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten ist. Damit ist insbesondere ein Durchentscheiden, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Folgeantragsverfahren noch für richtig gehalten hat, ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - NVwZ 1998, 861; vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71 Rn. 295 ff.). Dieses muss aber gleichermaßen in der hier gegebenen Fallkonstellation gelten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls noch keine Sachentscheidung getroffen hat (a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213, aber durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts überholt)…“
24 
Dem schließt sich die Kammer an (vgl. ebenfalls zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris RdNr. 34 ff., Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 - juris RdNr. 21 und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris RdNr. 7).
25 
1b)
26 
Zur Unzulässigkeit eines - hier auch beantragten - Verpflichtungsbegehrens auf Durchführung eines Asylverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris RdNr. 18):
27 
„…Die Klage ist allerdings schon unzulässig, soweit die Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens begehrt wird (wie hier auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2013 - 1 A 21.12.A - juris). Ein solcher Verpflichtungsausspruch setzt zunächst voraus, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, was aber nur der Fall wäre, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig bleiben würde; solches ist hier jedoch nicht erkennbar…“
28 
Dem schließt sich die Kammer ebenfalls an.
2.
29 
Maßgeblich für die Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 14.02.2014 ist hier, da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG). Zu diesem Zeitpunkt ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) zuständig geworden und die Unzulässigkeit des Asylantrag dadurch entfallen ist.
30 
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist. Die Zuständigkeit eines anderen Staates kann sich hier nur aus ist der Dublin III-Verordnung ergeben. Zwar war auf den Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise in die „Dublin-Staaten“ zunächst die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), anwendbar, da die Dublin III-Verordnung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO). Da der Kläger seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland aber erst nach dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung gestellt hat, kommt hier diese zur Anwendung.
31 
Im Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt war Spanien nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Gewährung internationalen Schutzes an den Kläger zuständig. Diese Zuständigkeit ist zunächst auch erhalten geblieben, da das Bundesamt ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt und Spanien der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hat.
32 
Spanien hat seine Zuständigkeit aber durch den Ablauf der Überstellungsfrist verloren. Die Frist für die Überstellung des Klägers vom ersuchenden Mitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) an den zuständigen Mitgliedsstaat (hier: Spanien) beträgt nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO 6 Monate. Ein Grund für einer Verlängerung dieser Frist auf 1 Jahr bzw. 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO liegt nicht vor. Die Überstellungsfrist beginnt mit der Annahme des Überstellungsgesuchs zu laufen, hier am 12.02.2014. Sie ist, auch wenn sie im Zeitraum vom Erlass des angefochtenen Bescheides bis zur Zustellung des für den Kläger negativen Beschlusses der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt war (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - juris RdNr. 58), abgelaufen. Sie wäre auch abgelaufen, wenn die Frist mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses der Kammer im Eilverfahren neu zu laufen begonnen hätte. Denn der Beschluss wurde bereits am 10.04.2014 zugestellt. Die Zuständigkeit ist somit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da nach der Dublin III-Verordnung jeweils nur ein „Dublin-Staat“ zuständig sein kann, ist ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden.
33 
Es liegen auch keine Umstände vor, welche die Zuständigkeit Spaniens neu begründet oder für einen gewissen Zeitraum über den Ablauf der Überstellungsfrist hinaus „verlängert“ hätten. Das Bundesamt hat nichts unternommen, um Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist zur Wiederaufnahme des Klägers zu veranlassen. Der Schriftsatz des Bundesamts vom 01.12.2014 ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass es selbst von der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Denn dort vertritt es selbst die Auffassung, dass jetzt die Voraussetzungen eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG zu prüfen seien, was eine entsprechende Zuständigkeit voraussetzt. Es liegt auch nicht die Konstellation vor, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - (juris) zu entscheiden hatte. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass sich ein Kläger nicht auf den Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland berufen kann, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg konnte in seinem Urteil aufgrund der vom Bundesamt vorgetragenen Praxis der italienischen Behörden davon ausgehen, dass Italien den dortigen Kläger noch übernehmen würde. Grundlage war, dass Italien regelmäßig Überstellungen akzeptierte, die innerhalb der vom Bundesamt mitgeteilten Überstellungsfrist erfolgten. Diese war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch nicht abgelaufen. Denn das Bundesamt ging bei seiner Fristberechnung davon aus, dass die Überstellungsfrist mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren neu zu laufen beginne. Aber auch eine so berechnete Frist wäre im vorliegenden Fall abgelaufen (siehe oben).
34 
Die Auffassung, dass eine Person, die einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, keinen subjektiven Anspruch auf Prüfung dieses Antrags durch den zuständigen „Dublin-Staat“ hat, wenn die Zuständigkeit aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 A 66/14 - juris mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung) oder anderer Fristen eingetreten ist, überzeugt die Kammer nicht. Die Art. 13 und 18Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 Seite 9; im Folgenden: EU-Flüchtlingsschutz-RL) gehen davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus hat, wenn die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Die Dublin III-Verordnung hat nach ihrem Art. 1 lediglich zum Gegenstand, die Kriterien dafür festzulegen, welcher Mitgliedstaat oder andere Staat, in dem die Dublin III-Verordnung Anwendung findet, für die Prüfung des in der EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie definierten internationalen Schutzes zuständig ist. Sie erlaubt es einem Staat, den sie für zuständig erklärt, aber nicht, die Prüfung eines Antrags vorübergehend oder gar auf Dauer zu verweigern, nur weil dieser es versäumt hat oder er nicht in der Lage war, einen Asylbewerber rechtzeitig in den noch zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen oder das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren rechtzeitig durchzuführen. Die einzige „Sanktion“, die in der Dublin III-Verordnung für ein Verhalten eines Asylbewerbers vorgesehen ist, ist die Verlängerung der Überstellungsfristen im Falle seiner Inhaftierung oder seines Untertauchens (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Es ist auch nicht erkennbar, wie ein Asylbewerber den Schwebezustand, in dem der früher zuständig gewesene Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist und der jetzt zuständige Mitgliedstaat davon ausgeht, er sei zwar im Verhältnis der „Dublin-Staaten“ untereinander zuständig, dürfe dem Asylbewerber gegenüber aber eine Entscheidung verweigern, beenden sollte. Eine Rückkehr in den ursprünglich zuständigen Staat hilft ihm nicht weiter, da er dort für die Prüfung seines Antrags keinen Anspruch mehr hat. Eine Abschiebung in diesen Staat ist auch nicht mehr möglich. Ein Weiterwandern in einen anderen „Dublin-Staat“ führt auch nicht weiter, weil diesem gegenüber nach der Dublin III-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland zuständig bleibt. Ein Asylbewerber kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland für ihn aufgrund eines Fristablaufes zuständig geworden ist, allenfalls dann auf einen früher zuständig gewesenen „Dublin-Staat“ verwiesen werden, wenn mit Ausnahme der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Konstellation (siehe Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 -), dessen Zuständigkeit in dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt neu begründet ist. Aber auch für derartige Bemühungen des ersuchenden Staates wäre eine zeitliche Grenze zu setzen. Eine neue Zuständigkeit eines anderen „Dublin-Staates“ wurde hier nicht begründet. Dieser Fall dürfte auch nur ausnahmsweise eintreten, da keine Gründe für einen „Dublin-Staat“ ersichtlich sind, einen Asylbewerber, für den ein anderer Staat zuständig geworden ist, wieder aufzunehmen.
35 
Die Kammer setzt sich mit ihrer Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 - C-394/12 - juris (Abdullahi). Zwar führte dieser in seinem Urteil (RdNr. 60) sinngemäß aus, ein Asylbewerber könne gegen eine Überstellung in einen Mitgliedstaat, der seiner Aufnahme zugestimmt habe, nur einwenden, dass es in diesem Staat systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Annahme, dass jedem Asylbewerber in allen „Dublin-Staaten“ das gleiche Schutzniveau gewährt werde. Dies setzt aber voraus, dass die Zuständigkeit, die durch die Zustimmungserklärung des „Dublin-Staats“, begründet wurde, fortbesteht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aber nicht zu der Frage Stellung genommen, welche Rechtspositionen einem Asylbewerber in den Fällen zustehen, in denen die Zuständigkeit eines „Dublin-Staates“, die durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung begründet wurde, wegen der Nichteinhaltung von Überstellungsfristen auf den ersuchenden Staat übergegangen ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der „Dublin-Staat“, der eine Zustimmungserklärung abgegeben hat, unbefristet zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist. Die Zustimmungsklärung ist vielmehr in dem Kontext der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zu sehen, wonach Zuständigkeiten auch wieder entfallen, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Ist eine Zuständigkeit durch Fristablauf entfallen, kann sie nur durch eine ausdrückliche und erneute Zustimmungserklärung wieder begründet werden. Eine solche liegt hier nicht vor. Nur wenn sie zeitnah (wieder) vorläge, könnte der Asylbewerber nicht einwenden, sie sei zu spät, nämlich nach dem Ablauf von Fristen der Dublin III-Verordnung begründet worden.
36 
Da der Asylantrag des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung zulässig ist, entfällt die nach § 34a AsylVfG bestehende Möglichkeit, seine Abschiebung nach Spanien anzuordnen.
37 
Aus der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland folgt weiter, dass sie ihre Verpflichtungen, die aus dem Asylverfahrensgesetz folgen, zu erfüllen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein anderer Staat als - zuvor - Spanien nach der Dublin III-Verordnung für den Kläger zuständig sein könnte.
3.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Denn die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss des wieder offenen Asylverfahrens, die Gegenstand des abgewiesenen Teils der Klage ist, folgt schon aus dem Asylverfahrensgesetz selbst. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Soweit der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, ist die Klage zulässig (1a). Im Übrigen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens begehrt, ist sie unzulässig (1b). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet (2.).
21 
1a)
22 
Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht die Vorrangigkeit einer Verpflichtungsklage auf Gewährung internationalen Schutzes entgegen. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris RdNr. 18):
23 
„…Abgesehen davon muss die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417Rn. 96; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 170 Rn. 33) zunächst die Möglichkeit haben, einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier die Schweiz oder Frankreich) zu ersuchen. Aus diesem Grund käme auch ein Verpflichtungsausspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Hinzukommt im Übrigen in diesem Zusammenhang weiter: Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 07.03.1995 (9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80) und vom 05.09.2013 (10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158) entschieden, dass in Bezug auf eine Einstellungsentscheidung nach einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylVfG) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens (vgl. § 33 Abs. 1 AsylVfG) nur das Anfechtungsbegehren statthaft und die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten ist. Damit ist insbesondere ein Durchentscheiden, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Folgeantragsverfahren noch für richtig gehalten hat, ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - NVwZ 1998, 861; vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71 Rn. 295 ff.). Dieses muss aber gleichermaßen in der hier gegebenen Fallkonstellation gelten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls noch keine Sachentscheidung getroffen hat (a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213, aber durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts überholt)…“
24 
Dem schließt sich die Kammer an (vgl. ebenfalls zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris RdNr. 34 ff., Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 - juris RdNr. 21 und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris RdNr. 7).
25 
1b)
26 
Zur Unzulässigkeit eines - hier auch beantragten - Verpflichtungsbegehrens auf Durchführung eines Asylverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris RdNr. 18):
27 
„…Die Klage ist allerdings schon unzulässig, soweit die Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens begehrt wird (wie hier auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2013 - 1 A 21.12.A - juris). Ein solcher Verpflichtungsausspruch setzt zunächst voraus, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, was aber nur der Fall wäre, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig bleiben würde; solches ist hier jedoch nicht erkennbar…“
28 
Dem schließt sich die Kammer ebenfalls an.
2.
29 
Maßgeblich für die Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 14.02.2014 ist hier, da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG). Zu diesem Zeitpunkt ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) zuständig geworden und die Unzulässigkeit des Asylantrag dadurch entfallen ist.
30 
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist. Die Zuständigkeit eines anderen Staates kann sich hier nur aus ist der Dublin III-Verordnung ergeben. Zwar war auf den Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise in die „Dublin-Staaten“ zunächst die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), anwendbar, da die Dublin III-Verordnung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO). Da der Kläger seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland aber erst nach dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung gestellt hat, kommt hier diese zur Anwendung.
31 
Im Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt war Spanien nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Gewährung internationalen Schutzes an den Kläger zuständig. Diese Zuständigkeit ist zunächst auch erhalten geblieben, da das Bundesamt ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt und Spanien der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt hat.
32 
Spanien hat seine Zuständigkeit aber durch den Ablauf der Überstellungsfrist verloren. Die Frist für die Überstellung des Klägers vom ersuchenden Mitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) an den zuständigen Mitgliedsstaat (hier: Spanien) beträgt nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO 6 Monate. Ein Grund für einer Verlängerung dieser Frist auf 1 Jahr bzw. 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO liegt nicht vor. Die Überstellungsfrist beginnt mit der Annahme des Überstellungsgesuchs zu laufen, hier am 12.02.2014. Sie ist, auch wenn sie im Zeitraum vom Erlass des angefochtenen Bescheides bis zur Zustellung des für den Kläger negativen Beschlusses der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt war (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - juris RdNr. 58), abgelaufen. Sie wäre auch abgelaufen, wenn die Frist mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses der Kammer im Eilverfahren neu zu laufen begonnen hätte. Denn der Beschluss wurde bereits am 10.04.2014 zugestellt. Die Zuständigkeit ist somit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da nach der Dublin III-Verordnung jeweils nur ein „Dublin-Staat“ zuständig sein kann, ist ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden.
33 
Es liegen auch keine Umstände vor, welche die Zuständigkeit Spaniens neu begründet oder für einen gewissen Zeitraum über den Ablauf der Überstellungsfrist hinaus „verlängert“ hätten. Das Bundesamt hat nichts unternommen, um Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist zur Wiederaufnahme des Klägers zu veranlassen. Der Schriftsatz des Bundesamts vom 01.12.2014 ist vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass es selbst von der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Denn dort vertritt es selbst die Auffassung, dass jetzt die Voraussetzungen eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG zu prüfen seien, was eine entsprechende Zuständigkeit voraussetzt. Es liegt auch nicht die Konstellation vor, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 - (juris) zu entscheiden hatte. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass sich ein Kläger nicht auf den Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland berufen kann, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg konnte in seinem Urteil aufgrund der vom Bundesamt vorgetragenen Praxis der italienischen Behörden davon ausgehen, dass Italien den dortigen Kläger noch übernehmen würde. Grundlage war, dass Italien regelmäßig Überstellungen akzeptierte, die innerhalb der vom Bundesamt mitgeteilten Überstellungsfrist erfolgten. Diese war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch nicht abgelaufen. Denn das Bundesamt ging bei seiner Fristberechnung davon aus, dass die Überstellungsfrist mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren neu zu laufen beginne. Aber auch eine so berechnete Frist wäre im vorliegenden Fall abgelaufen (siehe oben).
34 
Die Auffassung, dass eine Person, die einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, keinen subjektiven Anspruch auf Prüfung dieses Antrags durch den zuständigen „Dublin-Staat“ hat, wenn die Zuständigkeit aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 - 13 A 66/14 - juris mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung) oder anderer Fristen eingetreten ist, überzeugt die Kammer nicht. Die Art. 13 und 18Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 Seite 9; im Folgenden: EU-Flüchtlingsschutz-RL) gehen davon aus, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus hat, wenn die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Die Dublin III-Verordnung hat nach ihrem Art. 1 lediglich zum Gegenstand, die Kriterien dafür festzulegen, welcher Mitgliedstaat oder andere Staat, in dem die Dublin III-Verordnung Anwendung findet, für die Prüfung des in der EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie definierten internationalen Schutzes zuständig ist. Sie erlaubt es einem Staat, den sie für zuständig erklärt, aber nicht, die Prüfung eines Antrags vorübergehend oder gar auf Dauer zu verweigern, nur weil dieser es versäumt hat oder er nicht in der Lage war, einen Asylbewerber rechtzeitig in den noch zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen oder das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren rechtzeitig durchzuführen. Die einzige „Sanktion“, die in der Dublin III-Verordnung für ein Verhalten eines Asylbewerbers vorgesehen ist, ist die Verlängerung der Überstellungsfristen im Falle seiner Inhaftierung oder seines Untertauchens (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Es ist auch nicht erkennbar, wie ein Asylbewerber den Schwebezustand, in dem der früher zuständig gewesene Mitgliedstaat nicht mehr zuständig ist und der jetzt zuständige Mitgliedstaat davon ausgeht, er sei zwar im Verhältnis der „Dublin-Staaten“ untereinander zuständig, dürfe dem Asylbewerber gegenüber aber eine Entscheidung verweigern, beenden sollte. Eine Rückkehr in den ursprünglich zuständigen Staat hilft ihm nicht weiter, da er dort für die Prüfung seines Antrags keinen Anspruch mehr hat. Eine Abschiebung in diesen Staat ist auch nicht mehr möglich. Ein Weiterwandern in einen anderen „Dublin-Staat“ führt auch nicht weiter, weil diesem gegenüber nach der Dublin III-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland zuständig bleibt. Ein Asylbewerber kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland für ihn aufgrund eines Fristablaufes zuständig geworden ist, allenfalls dann auf einen früher zuständig gewesenen „Dublin-Staat“ verwiesen werden, wenn mit Ausnahme der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Konstellation (siehe Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 -), dessen Zuständigkeit in dem für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt neu begründet ist. Aber auch für derartige Bemühungen des ersuchenden Staates wäre eine zeitliche Grenze zu setzen. Eine neue Zuständigkeit eines anderen „Dublin-Staates“ wurde hier nicht begründet. Dieser Fall dürfte auch nur ausnahmsweise eintreten, da keine Gründe für einen „Dublin-Staat“ ersichtlich sind, einen Asylbewerber, für den ein anderer Staat zuständig geworden ist, wieder aufzunehmen.
35 
Die Kammer setzt sich mit ihrer Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 - C-394/12 - juris (Abdullahi). Zwar führte dieser in seinem Urteil (RdNr. 60) sinngemäß aus, ein Asylbewerber könne gegen eine Überstellung in einen Mitgliedstaat, der seiner Aufnahme zugestimmt habe, nur einwenden, dass es in diesem Staat systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Annahme, dass jedem Asylbewerber in allen „Dublin-Staaten“ das gleiche Schutzniveau gewährt werde. Dies setzt aber voraus, dass die Zuständigkeit, die durch die Zustimmungserklärung des „Dublin-Staats“, begründet wurde, fortbesteht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aber nicht zu der Frage Stellung genommen, welche Rechtspositionen einem Asylbewerber in den Fällen zustehen, in denen die Zuständigkeit eines „Dublin-Staates“, die durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung begründet wurde, wegen der Nichteinhaltung von Überstellungsfristen auf den ersuchenden Staat übergegangen ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der „Dublin-Staat“, der eine Zustimmungserklärung abgegeben hat, unbefristet zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist. Die Zustimmungsklärung ist vielmehr in dem Kontext der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zu sehen, wonach Zuständigkeiten auch wieder entfallen, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Ist eine Zuständigkeit durch Fristablauf entfallen, kann sie nur durch eine ausdrückliche und erneute Zustimmungserklärung wieder begründet werden. Eine solche liegt hier nicht vor. Nur wenn sie zeitnah (wieder) vorläge, könnte der Asylbewerber nicht einwenden, sie sei zu spät, nämlich nach dem Ablauf von Fristen der Dublin III-Verordnung begründet worden.
36 
Da der Asylantrag des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung zulässig ist, entfällt die nach § 34a AsylVfG bestehende Möglichkeit, seine Abschiebung nach Spanien anzuordnen.
37 
Aus der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland folgt weiter, dass sie ihre Verpflichtungen, die aus dem Asylverfahrensgesetz folgen, zu erfüllen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein anderer Staat als - zuvor - Spanien nach der Dublin III-Verordnung für den Kläger zuständig sein könnte.
3.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Denn die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss des wieder offenen Asylverfahrens, die Gegenstand des abgewiesenen Teils der Klage ist, folgt schon aus dem Asylverfahrensgesetz selbst. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Der Bescheid des C.          G.   N.         V.   G1.           vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.