Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 6a L 2012/14.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 5682/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Dezember 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
6Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 5. Dezember 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
7Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
8Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (sog. „Dublin III-Verordnung“) die Französische Republik der für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in Frankreich den ersten Asylantrag gestellt haben und aus Frankreich in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gem. Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig
9und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Hier ist gemäß Art. 25 VO (EU) Nr. 604/2013 davon auszugehen, dass Frankreich dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, da Frankreich über das dort am 12. November 2014 eingegangene Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin nicht innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgeschriebenen Zweiwochenfrist geantwortet hat. Ungeachtet dessen hat die Französische Republik mit an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 11. Dezember 2014 die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Antragsteller auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
10Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der französischen Republik systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) mit sich bringen, dass mit anderen Worten Flüchtlingen in Frankreich in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden.
11Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 –, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris.
12Systemische Mängel im oben genannten Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GRC bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt – also systemisch – vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
13Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 13 L 1502/14.A –, juris.
14Dies zugrunde gelegt geht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken in Bezug auf die Französische Republik – trotz derzeit vorhandener Probleme, ausreichende Unterbringungskapazitäten für die massiv angestiegene Zahl an Asylbewerbern bereit zu stellen – davon aus, dass letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für entsprechende Mängel bestehen.
15Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2014 – 7a L 1301/14.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 13 L 1502/14.A –, juris ; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 – M 21 K 14.30320 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 – 1 V 798/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – Au 7 S 14.50364 –, juris.
16Eingehende und aktuelle Informationen über das französische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der von der Organisation „Forum réfugiés-Cosi“ und dem Europäischen Flüchtlingsrat erstellte „National Country Report France“ (Stand: Mai 2014), abrufbar in der Datenbank „aida“ (www.asylumineurope.org), und der Bericht „Towards A New Beginning – Refugee Integration in France“ des UNHRC, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/524aa9a94.html.
17Der Vortrag der Antragsteller, sie hätten in Frankreich mehrere Monate auf der Straße gelebt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit bestehen Diskrepanzen zwischen diesem Vortrag und der Kernaussage der im vorliegenden Verfahren in Kopie vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der französischen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 12. Januar 2015, deren Angaben sich allein auf den Antragsteller zu 1. beziehen. Auch die Schreiben betreffend die Bemühungen der Antragsteller um eine Unterkunft, auf die in der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen werden, haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Zudem dürfte sich aus der vorgelegten Bescheinigung des D. Hospitalier V. de S. vom 21. August 2014 ergeben, dass die Antragstellerin zu 2. im August 2014 – kurz vor ihrer Ausreise aus Frankreich – noch eine Unterkunft hatte. Selbst wenn aber nach dem Vorbringen der Antragsteller zeitweise die Gefahr einer Obdachlosigkeit drohen mag, resultiert daraus nicht automatisch das Vorliegen systemischer Mängel.
18Vgl. insoweit VG Karlsruhe, Beschluss vom 9. April 2013 – A 7 K 832/13 –.
19Den vorgenannten Datenbanken ist zu entnehmen, dass sich die Unterbringungssituation in den Departements in Frankreich sehr unterschiedlich darstellt. Ferner nimmt der französische Staat die gegebenen Umstände keinesfalls tatenlos hin. So sind unter anderem Notaufnahmeprogramme entwickelt worden, um die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen zu ergänzen. All dies spricht gegen eine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen.
20Vgl. insoweit VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 – 2 L 55/14.A –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 – 1 V 798/14 –, juris.
21Ob in Frankreich auch die von den Antragstellern angesprochene Therapie mit dem kürzlich zugelassenen neuen Medikament „Sofosbuvir“ verfügbar ist, ist unerheblich. Denn auch wenn in Frankreich ausschließlich die (hoch entwickelte) Standardtherapie erhältlich wäre, würde dies keine „systemischen Mängel“ des französischen Asylsystems begründen. Dass der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. gerade auf das genannte neue Medikament angewiesen sind, haben weder der Antragsteller zu 1. noch die Antragstellerin zu 2. behauptet. Ob die etwaige Notwendigkeit einer Behandlung der Abschiebung nach Armenien entgegensteht, ist von den für das Asylverfahren der Antragsteller zuständigen französischen Behörden zu entscheiden.
22Die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich kann auch durchgeführt werden, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Insbesondere stehen die von den Antragstellern geltend gemachten Erkrankungen ihrer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen. Dass den Antragstellern deswegen in Frankreich konkrete Gefahren für Leib oder Leben drohen, haben sie nicht hinreichend konkret dargelegt. Insoweit ist stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Die Pflicht der Antragsteller zur Mitwirkung an der Erforschung des Sachverhalts folgt aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG und gilt in besonderem Maße für Umstände, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, wie etwa Erkrankungen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden.
23Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.
24Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich unter anderem nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
25Grundlegend zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff., und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris.
26Die von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste genügen den vorgenannten Anforderungen nicht. Soweit der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. geltend machen, an Hepatitis C zu leiden, sind die vorgelegten Atteste nicht aussagekräftig. Dem im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. vorgelegten Attest des D. Hospitalier V. de S. vom 6. August 2012 dürfte bereits aufgrund des Umstands, dass es vor gut zweieinhalb Jahren ausgestellt worden ist, keine hinreichende Aussagekraft mehr zukommen. Zwar wird in dem Attest die Diagnose Hepatitis C gestellt, allerdings ist ausweislich dieses Attests „un traitement [est] en cours de discussion“, eine Behandlung also lediglich in der Diskussion. Ob der Antragsteller zu 1. tatsächlich behandlungsbedürftig ist und welcher Art der Behandlung er bedarf, geht daraus nicht hervor. In dem hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. vorgelegten Attest des D. Hospitalier V. de S. vom 21. August 2014 wird lediglich ausgeführt, dass die Klägerin dort in Behandlung ist, dass diese Behandlung in ihrem Heimatland nicht erhältlich ist und ein Ausbleiben der Behandlung außergewöhnlich schwere Konsequenzen hätte. Wegen welcher Erkrankung die Antragstellerin zu 2. in Behandlung gewesen ist und um welche Art von Behandlung es sich handelt, geht aus dem Attest nicht hervor. Sollte es sich – worauf die Worte „Pôle visceral Service d´Hépato-gastroentérologie“ hindeuten könnten – um eine Lebererkrankung der Antragstellerin zu 2. handeln, dürfte dieses Attest im Übrigen belegen, dass die Antragstellerin zu 2. in Frankreich durchaus wegen ihrer Erkrankung Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt hat. Aus welchen Gründen dies nach einer Rückkehr nach Frankreich nicht mehr der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf den Antragsteller zu 1.
27Auch im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen fehlt es an der Vorlage eines aussagekräftigen Attests.
28Schließlich stehen die geltend gemachten Erkrankungen des Antragstellers zu 3. einer Rückführung der Antragsteller nach Frankreich nicht entgegen. Dass die Erkrankungen des Antragstellers – Mittelohrentzündung und Leistenhoden –, die in dem vorgelegten Entlassbrief des Evangelischen Krankenhauses I. gGmbH vom 8. Dezember 2014 diagnostiziert werden, in Frankreich nicht behandelbar sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller zu 3. überhaupt noch an einer Mittelohrentzündung leidet ist, handelt es sich bei beiden Erkrankung um keine ungewöhnlichen oder besonders schwer zu behandelnden Erkrankungen. Der Bescheinigung des Evangelischen Krankenhauses I. gGmbH vom 21. Januar 2015 ist bereits nicht zu entnehmen, aus welchem Grund sich der Antragsteller dort in stationärer Behandlung befindet.
29Für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit der Antragsteller vermag das Gericht vor diesem Hintergrund keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen.
30Soweit der Antragsteller zu 1. im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt schließlich angegeben hat, er wolle nicht, dass sein Antrag in Frankreich geprüft werde, da er dort verhaftet und nach Armenien zurückgebracht werde, führt dies auch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen. Soweit der Antragsteller zu 1. damit meint, für Dublin-Rückkehrer mit Ausreiseaufforderung sei in der Regel eine Unterbringung in einer Abschiebehafteinrichtung zum Zweck der Abschiebung vorgesehen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragsteller zu diesem Personenkreis gehören. Bei Familien wird eine solche Unterbringung nicht vollzogen.
31Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 9. April 2013 – A 7 K 832/13 –.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 24. Juli 1972 geborene Kläger zu 1., die am 16. April 1982 geborene Klägerin zu 2. und der am 18. Juni 2013 geborene Kläger zu 3., der Sohn des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2., sind armenische Staatsangehörige und Volkszugehörige armenisch-orthodoxen Glaubens. Sie stellten am 21. Oktober 2014 in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag gab der Kläger zu 1. an, er habe Armenien am 3. September 2010 verlassen und sich seitdem bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik am 7. Oktober 2014 in Frankreich aufgehalten, wo er am 7. September 2010 einen Asylantrag gestellt habe. Er wolle nicht nach Frankreich überstellt werden, da er sonst verhaftet und nach Armenien zurückgebracht werde. Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung an, sie habe ihr Herkunftsland im Mai 2012 verlassen und von Mai 2012 bis zum 29. September 2014 in S. gelebt. Dort habe sie im Juni 2012 einen Asylantrag gestellt. Nach Erhalt von EURODAC-Treffern am 24. und am 27. Oktober 2014 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Republik Frankreich am 12. November 2014 um die Wiederaufnahme der Kläger nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) und Art. 23 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 604/2013 („Dublin III-Verordnung“). Mit Schreiben vom 27. November 2014 informierte das Bundesamt die französischen Asylbehörden darüber, dass die Republik Frankreich nunmehr nach Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung als zuständig anzusehen sei.
3Mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Frankreich an. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 und erklärte, wegen der dort gestellten Asylanträge und des Umstands, dass Frankreich nicht rechtzeitig auf das Übernahmeersuchen geantwortet habe, sei Frankreich nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 akzeptierte die Republik Frankreich das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes.
4Die Kläger haben am 17. Dezember 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 3. Februar 2015 abgelehnt hat (6a L 2012/14.A). Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Abschiebungsanordnung habe nicht ergehen dürfen, da nicht feststehe, dass die Überstellung durchgeführt werden könne. Es bestünden Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten nach Art. 17 Dublin III-Verordnung rechtfertigten. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. seien an chronischer Hepatitis C erkrankt und behandlungsbedürftig. Im Jahr 2014 sei eine ganze Reihe neuer Medikamente in Deutschland zugelassen worden, unter anderem auch der Polymerasehemmer Sofosbuvir. Solche Behandlungsmöglichkeiten seien weder in Armenien noch in Frankreich vorhanden. Die Hepatitis C erfordere eine dauerhafte Behandlung von 24 bis 48 Wochen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 4 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Erkrankung des Klägers zu 1. sei bereits lebensbedrohlich, er habe in den letzten zehn Monaten 40 kg Gewicht verloren. In Frankreich sei die Hepatitis C des Klägers zu 1. nicht behandelt worden und die Möglichkeit der Behandlung sei bei einer Rücküberstellung nach Frankreich auch nicht gewährleistet. Dort sei mit ihrer umgehenden Abschiebung nach Armenien zu rechnen. Auch ihr Sohn sei erkrankt. In diesem Zusammenhang legen die Kläger Atteste des D1. Hospitalier V. de S. vom 6. August 2012 (betreffend den Kläger zu 1.) und vom 21. August 2014 (betreffend die Klägerin zu 2.), einen Entlassbrief des Evangelischen Krankenhauses I. gGmbH vom 8. Dezember 2014 über einen dreitägigen stationären Aufenthalt des Klägers zu 3. und eine „Aufenthaltsbescheinigung“ des Evangelischen Krankenhauses I. gGmbH vom 22. Januar 2015 betreffend den Kläger zu 3. vor. Zudem müssten sich der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. dringend einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. In diesem Zusammenhang legen sie die Kopie eines mit dem Stempel einer Praxis von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie versehenen Zettels vor, auf dem als Termin handschriftlich „23.12.2014“ und „15:30“ eingetragen ist. Diesen Termin habe die Klägerin zu 2. wahrgenommen, die wegen eines Nervenzusammenbruchs dringend habe behandelt werden müssen. Der Kläger zu 1. sei wegen der Kombination aus Hepatitis C-Erkrankung und psychotraumatischen Störungen zudem reiseunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 7 bis 9, 50 und 51 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung legen die Kläger weitere ärztliche Bescheinigungen (jeweils eine Bescheinigung des Dr. Q. C. -E. vom 4. September 2013 betreffend den Kläger zu 1. und vom 24. Juni 2014 betreffend die Klägerin zu 2.; Bescheinigungen des Professeur C1. vom CHU D. O. de S. vom 12. September 2013, vom 13. September 2013 und vom 6. Februar 2014 mit Ergebnissen von (Blut‑)Untersuchungen des Klägers zu 1.; eine die Klägerin zu 2. betreffende Bescheinigung des D1. Hospitalier V. de S. vom 2. April 2014, die wortgleich mit der bereits vorgelegten Bescheinigung vom 21. August 2014 ist, und zwei Bescheinigungen des D1. Hospitalier V. de S. vom 31. Januar 2015 und vom 11. Februar 2014 betreffend den Kläger zu 3.) vor.
5Darüber hinaus tragen sie vor, aufgrund des nach Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes der Familie und des Prinzips der Familieneinheit sei es den Klägern unzumutbar, sich von dem Kläger zu 1. zu trennen.
6Außerdem bestünden in Frankreich systemische Mängel. Sie seien in Frankreich bereits gut sechs Monate lang obdachlos gewesen. Als der Kläger zu 3. drei Monate alt gewesen sei, sei ihnen die Unterkunft entzogen worden. Dadurch sei der Kläger zu 3. schwer erkrankt. Bei einer Überstellung nach Frankreich sei damit zu rechnen, dass sie erneut keine Unterkunft bekommen und gezwungen sein würden, auf der Straße zu leben. In diesem Zusammenhang haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren die Kopie einer englischsprachigen eidesstattlichen Versicherung der französischen Bevollmächtigten des Klägers zu 1. O1. C2. aus S. überreicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 43 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung legen die Kläger eine Bescheinigung mit einem Briefkopf der Organisation epheta vom 15. Januar 2014 sowie ein undatiertes Schreiben des Comité d’Action et de Promotion Sociales vor, wegen deren Inhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen wird.
7In der mündlichen Verhandlung tragen die Kläger darüber hinaus erstmals vor, ihnen drohe in Frankreich staatliche Verfolgung. In diesem Zusammenhang legt der Kläger zu 1. einen Bescheid der Präfektur Seine-Maritime, durch den sein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und er aufgefordert wird, Frankreich zu verlassen, die Kopie eines an ihn adressierten Briefumschlags sowie die Kopie einer gerichtlichen Entscheidung des Cour d´Appel de S. , Chambre de l´Instruction, vom 16. Januar 2015 vor, in der der Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen den Kläger zu 1. wegen seiner Ausreise aus dem französischen Staatsgebiet Haftbefehl zu erlassen, abgelehnt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
8Die Kläger beantragen,
9den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Gz.: 5832629-422) vom 5. Dezember 2014, zugestellt am 10. Dezember 2014, aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
11die Klage abzuweisen.
12Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter aus, angesichts der aus Frankreich stammenden vorgelegten Atteste sei die Behauptung, die Kläger seien in Frankreich nicht behandelt worden, wenig nachvollziehbar.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 5682/14.A und 6a L 2012/14.A und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2014 verletzt die Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 3. Februar 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren der Kläger 6a L 2012/14.A ausgeführt:
17„Der Bescheid vom 5. Dezember 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
18Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
19Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (sog. „Dublin III-Verordnung“) die Französische Republik der für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in Frankreich den ersten Asylantrag gestellt haben und aus Frankreich in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gem. Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Hier ist gemäß Art. 25 VO (EU) Nr. 604/2013 davon auszugehen, dass Frankreich dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, da Frankreich über das dort am 12. November 2014 eingegangene Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin nicht innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgeschriebenen Zweiwochenfrist geantwortet hat. Ungeachtet dessen hat die Französische Republik mit an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 11. Dezember 2014 die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Antragsteller auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
20Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der französischen Republik systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) mit sich bringen, dass mit anderen Worten Flüchtlingen in Frankreich in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden.
21Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 –, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris.
22Systemische Mängel im oben genannten Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GRC bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt – also systemisch – vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
23Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 13 L 1502/14.A –, juris.
24Dies zugrunde gelegt geht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken in Bezug auf die Französische Republik – trotz derzeit vorhandener Probleme, ausreichende Unterbringungskapazitäten für die massiv angestiegene Zahl an Asylbewerbern bereit zu stellen – davon aus, dass letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für entsprechende Mängel bestehen.
25Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2014 – 7a L 1301/14.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 13 L 1502/14.A –, juris ; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 – M 21 K 14.30320 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 – 1 V 798/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 ‑ Au 7 S 14.50364 ‑, juris.
26Eingehende und aktuelle Informationen über das französische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der von der Organisation „Forum réfugiés-Cosi“ und dem Europäischen Flüchtlingsrat erstellte „National Country Report France“ (Stand: Mai 2014), abrufbar in der Datenbank „aida“ (www.asylumineurope.org), und der Bericht „Towards A New Beginning – Refugee Integration in France“ des UNHRC, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/524aa9a94.html.
27Der Vortrag der Antragsteller, sie hätten in Frankreich mehrere Monate auf der Straße gelebt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit bestehen Diskrepanzen zwischen diesem Vortrag und der Kernaussage der im vorliegenden Verfahren in Kopie vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der französischen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 12. Januar 2015, deren Angaben sich allein auf den Antragsteller zu 1. beziehen. Auch die Schreiben betreffend die Bemühungen der Antragsteller um eine Unterkunft, auf die in der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen werden, haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Zudem dürfte sich aus der vorgelegten Bescheinigung des D1. Hospitalier V. de S. vom 21. August 2014 ergeben, dass die Antragstellerin zu 2. im August 2014 – kurz vor ihrer Ausreise aus Frankreich – noch eine Unterkunft hatte. Selbst wenn aber nach dem Vorbringen der Antragsteller zeitweise die Gefahr einer Obdachlosigkeit drohen mag, resultiert daraus nicht automatisch das Vorliegen systemischer Mängel.
28Vgl. insoweit VG Karlsruhe, Beschluss vom 9. April 2013 – A 7 K 832/13 –.
29Den vorgenannten Datenbanken ist zu entnehmen, dass sich die Unterbringungssituation in den Departements in Frankreich sehr unterschiedlich darstellt. Ferner nimmt der französische Staat die gegebenen Umstände keinesfalls tatenlos hin. So sind unter anderem Notaufnahmeprogramme entwickelt worden, um die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen zu ergänzen. All dies spricht gegen eine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen.
30Vgl. insoweit VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 – 2 L 55/14.A –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 – 1 V 798/14 –, juris.
31Ob in Frankreich auch die von den Antragstellern angesprochene Therapie mit dem kürzlich zugelassenen neuen Medikament „Sofosbuvir“ verfügbar ist, ist unerheblich. Denn auch wenn in Frankreich ausschließlich die (hoch entwickelte) Standardtherapie erhältlich wäre, würde dies keine „systemischen Mängel“ des französischen Asylsystems begründen. Dass der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. gerade auf das genannte neue Medikament angewiesen sind, haben weder der Antragsteller zu 1. noch die Antragstellerin zu 2. behauptet. Ob die etwaige Notwendigkeit einer Behandlung der Abschiebung nach Armenien entgegensteht, ist von den für das Asylverfahren der Antragsteller zuständigen französischen Behörden zu entscheiden.
32Die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich kann auch durchgeführt werden, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Insbesondere stehen die von den Antragstellern geltend gemachten Erkrankungen ihrer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen. Dass den Antragstellern deswegen in Frankreich konkrete Gefahren für Leib oder Leben drohen, haben sie nicht hinreichend konkret dargelegt. Insoweit ist stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Die Pflicht der Antragsteller zur Mitwirkung an der Erforschung des Sachverhalts folgt aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG und gilt in besonderem Maße für Umstände, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen, wie etwa Erkrankungen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden.
33Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 – M 22 K 10.30780 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11. Februar 2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17. Juli 2012 – 6a K 4667/10.A –, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 – 13 A 2586/11.A –, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.
34Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich unter anderem nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
35Grundlegend zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11. September 2007– 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 ff., und Beschluss vom 6. Februar 1995 – 1 B 205/93 –, jeweils juris.
36Die von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste genügen den vorgenannten Anforderungen nicht. Soweit der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. geltend machen, an Hepatitis C zu leiden, sind die vorgelegten Atteste nicht aussagekräftig. Dem im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. vorgelegten Attest des D1. Hospitalier V. de S. vom 6. August 2012 dürfte bereits aufgrund des Umstands, dass es vor gut zweieinhalb Jahren ausgestellt worden ist, keine hinreichende Aussagekraft mehr zukommen. Zwar wird in dem Attest die Diagnose Hepatitis C gestellt, allerdings ist ausweislich dieses Attests „un traitement [est] en cours de discussion“, eine Behandlung also lediglich in der Diskussion. Ob der Antragsteller zu 1. tatsächlich behandlungsbedürftig ist und welcher Art der Behandlung er bedarf, geht daraus nicht hervor. In dem hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. vorgelegten Attest des D1. Hospitalier V. de S. vom 21. August 2014 wird lediglich ausgeführt, dass die Klägerin dort in Behandlung ist, dass diese Behandlung in ihrem Heimatland nicht erhältlich ist und ein Ausbleiben der Behandlung außergewöhnlich schwere Konsequenzen hätte. Wegen welcher Erkrankung die Antragstellerin zu 2. in Behandlung gewesen ist und um welche Art von Behandlung es sich handelt, geht aus dem Attest nicht hervor. Sollte es sich – worauf die Worte „Pôle visceral Service d´Hépato-gastroentérologie“ hindeuten könnten – um eine Lebererkrankung der Antragstellerin zu 2. handeln, dürfte dieses Attest im Übrigen belegen, dass die Antragstellerin zu 2. in Frankreich durchaus wegen ihrer Erkrankung Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt hat. Aus welchen Gründen dies nach einer Rückkehr nach Frankreich nicht mehr der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf den Antragsteller zu 1.
37Auch im Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Erkrankungen fehlt es an der Vorlage eines aussagekräftigen Attests.
38Schließlich stehen die geltend gemachten Erkrankungen des Antragstellers zu 3. einer Rückführung der Antragsteller nach Frankreich nicht entgegen. Dass die Erkrankungen des Antragstellers - Mittelohrentzündung und Leistenhoden -, die in dem vorgelegten Entlassbrief des Evangelischen Krankenhauses I. gGmbH vom 8. Dezember 2014 diagnostiziert werden, in Frankreich nicht behandelbar sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller zu 3. überhaupt noch an einer Mittelohrentzündung leidet ist, handelt es sich bei beiden Erkrankung um keine ungewöhnlichen oder besonders schwer zu behandelnden Erkrankungen. Der Bescheinigung des Evangelischen Krankenhauses I. gGmbH vom 21. Januar 2015 ist bereits nicht zu entnehmen, aus welchem Grund sich der Antragsteller dort in stationärer Behandlung befindet.
39Für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit der Antragsteller vermag das Gericht vor diesem Hintergrund keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen.
40Soweit der Antragsteller zu 1. im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt schließlich angegeben hat, er wolle nicht, dass sein Antrag in Frankreich geprüft werde, da er dort verhaftet und nach Armenien zurückgebracht werde, führt dies auch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen. Soweit der Antragsteller zu 1. damit meint, für Dublin-Rückkehrer mit Ausreiseaufforderung sei in der Regel eine Unterbringung in einer Abschiebehafteinrichtung zum Zweck der Abschiebung vorgesehen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragsteller zu diesem Personenkreis gehören. Bei Familien wird eine solche Unterbringung nicht vollzogen.
41Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 9. April 2013 – A 7 K 832/13 –.“
42An diesen Erwägungen hält das Gericht unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs fest.
43Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung und die von ihnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
44Soweit die Kläger weitere Bescheinigungen und ärztliche Atteste als Beleg dafür vorgelegt haben, dass sie tatsächlich in Frankreich mehrere Monate lang obdachlos waren, rechtfertigt dies aus den bereits im Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren angeführten Gründen nicht die Annahme systemischer Mängel des französischen Asylsystems. Gegen die Annahme systemischer Mängel spricht darüber hinaus, dass die Kläger offenbar – nach ihrer eigenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung und ausweislich der von ihnen vorgelegten Bescheinigung der Organisation „epheta“ vom 15. Januar 2014 – bis September 2013 eine Unterkunft hatten und diese nicht etwa verloren haben, weil in Frankreich Unterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung gestanden haben mögen. Vielmehr stand der Verlust der Unterkunft der Kläger ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge im Zusammenhang mit der Verhaftung des Klägers zu 1. im September 2013, nachdem der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. nach eigenen Angaben „geklaute Sachen gekauft“ haben. Dass der Kläger zu 1. verhaftet wurde, ergibt sich aus dem Attest des D1. Hospitalier V. de S. vom 31. Januar 2015. Die vorgelegten Blutuntersuchungsergebnisse vom 12. und 13. September 2013 und vom 6. Februar 2014, die an das Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt S. adressiert waren, könnten nahelegen, dass er dort auch mehrere Monate verbrachte. Die Kläger haben in der Folgezeit zudem eine neue Unterkunft gefunden. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe seit Februar 2014 eine neue Unterkunft gehabt, was durch die in den Attesten des D1. Hospitalier V. de S. vom 2. April 2014 und vom 21. August 2014 angegebenen Adressen belegt wird. Der Kläger zu 1. verfügte vor seiner Ausreise aus Frankreich im Herbst 2014 ebenfalls wieder über eine Unterkunft, wie aus dem Bescheid der Präfektur Seine-Maritime vom 1. September 2014 und der Adresse auf dem zugehörigen Briefumschlag hervorgeht. Dass der durch diesen Bescheid Betroffene darin als „Q1. L. “ bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen. Das in dem Bescheid genannte korrekte Geburtsdatum des Klägers zu 1. wie auch die Angaben betreffend die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. verdeutlichen, dass der Kläger zu 1. Adressat des Bescheides ist. Unter dem 1. September 2014 wurde auch tatsächlich ein Bescheid der Präfektur Seine-Maritime an den Kläger erlassen, wie die Feststellungen der in Kopie vorgelegten Entscheidung des Cour d´Appel de S. vom 16. Januar 2015 belegen. Der Kläger hat den Bescheid auch tatsächlich erhalten und als an ihn gerichtet verstanden.
45Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle, einer Rückführung nach Frankreich entgegenstehende den Klägern in Frankreich konkret drohende Gefahr der Obdachlosigkeit.
46Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung eine ihnen in Frankreich drohende Verfolgung geltend gemacht haben, steht dies ihrer Rücküberstellung nach Frankreich ebenfalls nicht entgegen. Soweit sie vorgetragen haben, sie würden durch den Schwiegervater der Klägerin zu 2. verfolgt und hätten bereits einen von dessen Sicherheitsleuten aus Armenien in Frankreich gesehen, ist es ihnen zumutbar, die französischen Polizeibehörden um Schutz zu ersuchen. Soweit die Kläger weiter vorgetragen haben, der Vater der Klägerin zu 2. habe aufgrund falscher Anschuldigungen bei den armenischen Behörden eine internationale Ausschreibung des Klägers zu 1. zur Fahndung bei Interpol erreicht, was dazu geführt habe, dass die französischen Behörden einen Haftbefehl gegen den Kläger zu 1. hätten ausstellen wollen, was dieser wiederum nur mit einem gerichtlichen Verfahren habe verhindern können, spricht gegen eine solche „Verfolgung“ die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie der Entscheidung des Cour d´Appel de S. vom 16. Januar 2015. Aus den Feststellungen dieser Entscheidung geht hervor, dass der Kläger zu 1. aufgrund eines Auslieferungsersuchens der armenischen Behörden am 4. März 2014 in Frankreich verhaftet und bereits am 11. April 2014 – geraume Zeit vor seiner Ausreise aus Frankreich – aus der Auslieferungshaft entlassen worden war. Die Entscheidung des Cour d´Appel de S. von 15. Januar 2015 beschäftigt sich nicht mit dieser Freilassung, sondern mit dem Antrag der französischen Staatsanwaltschaft, einen Haftbefehl gegen den Kläger zu 1. zu erlassen, weil dieser gegen die anlässlich seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft vom 11. April 2014 gerichtlich auferlegte Verpflichtung, in Frankreich regelmäßig bei einer bestimmten Polizeidienststelle vorstellig zu werden, und gegen das Verbot, das französische Staatsgebiet zu verlassen, verstoßen hatte. Aus der vorgelegten Entscheidung des Cour d´Appel de S. geht hervor, dass die Ablehnung des Erlasses des Haftbefehls im Wesentlichen darauf beruhte, dass der Kläger zu 1. durch den Bescheid der Präfektur Seine-Maritime vom 1. September 2014 – im Widerspruch zu dem gerichtlichen Verbot, Frankreich zu verlassen – gerade dazu aufgefordert worden war, Frankreich zu verlassen, und sich damit zwei gegensätzlichen staatlicherseits ausgesprochenen Aufforderungen gegenüber gesehen hatte. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Kläger insoweit in Frankreich „verfolgt“ wurde. Jedenfalls kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einer entsprechenden Gefährdung des Klägers zu 1. durch eine unrechtmäßige Inhaftierung aufgrund eines Auslieferungsersuchens – gegen die er im Übrigen durch Anrufung der französischen Gerichte Rechtsschutz erlangen könnte – nicht mehr ausgegangen werden. Die Frage einer etwaigen Verfolgung der Kläger in Armenien ist von den für das Asylverfahren der Kläger zuständigen französischen Behörden zu entscheiden.
47Schließlich führen aus den bereits im Beschluss des Gerichts vom 3. Februar 2015 angegebenen Gründen auch die in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. an Hepatitis C vorgelegten weiteren ärztlichen Atteste – ungeachtet des Umstands, dass sich aus ihnen die Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankung bei dem Kläger zu 1. und bei der Klägerin zu 2. ergeben mag – nicht dazu, dass eine Rücküberstellung nach Frankreich nicht möglich ist. Insbesondere die in den Attesten des Dr. C. E. vom 4. September 2013 und vom 24. Juni 2014 enthaltenen Bezugnahmen auf den Krankenhausarzt Dr. S1. , der die Kläger offenbar betreute, belegen wiederum, dass die Kläger in Frankreich Zugang zu medizinischer Behandlung hatten.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 2. Juli 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4294/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2014 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
5Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zwar statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 Satz 1, 2. Alt. AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 25. Juni 2014 gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG dem Antragsteller persönlich zugestellt. Er hat am 2. Juli 2014 innerhalb der Wochenfrist den Eilantrag gestellt und Klage erhoben.
7Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
9vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris. Rn. 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 –, juris. Rn. 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A – und 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris.
10Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich –nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Frankreichs für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
12Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag vom 28. März 2014 als auch das an Frankreich gerichtete Aufnahmeersuchen Deutschlands vom 15. April 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 1 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin‑III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden sind.
13Danach folgt die Zuständigkeit Frankreichs aus Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Dublin III-VO. Nach diesen einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt Folgendes: Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde (Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO). Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der das Visum erteilende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 Dublin III-VO).
14Die am Tag der Asylantragstellung am 28. März 2014 vom Bundesamt durchgeführte Abfrage in der VIS-Datenbank ergab, dass der Antragsteller am 9. Dezember 2013 ein von Frankreich mit der Nr. FRA000000000 ausgestelltes Schengen-Visum für den Zeitraum vom 14. Dezember 2013 bis zum 10. Januar 2014 erhalten hat. Dass das Visum inzwischen seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist, ist unerheblich. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Dublin III-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, mithin vorliegend auf den 28. März 2014. Zu diesem Zeitpunkt war das Visum aber erst knapp drei Monate abgelaufen. Dementsprechend hat Frankreich am 10. Juni 2014 seine Zustimmung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO erklärt.
15Offen bleiben kann auch, ob der Antragsteller ohne Aufenthalt in Frankreich unmittelbar auf dem Luftweg von Guinea nach Deutschland eingereist ist. Denn Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Begründung der Zuständigkeit lediglich die Erteilung eines gültigen Visums durch einen Mitgliedstaat voraus. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Asylbewerber sich aufgrund dieses Visums auch tatsächlich – zumindest vorübergehend – gerade in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat.
16VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A –, juris, Rn. 16.
17Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder von dem Antragsteller vorgetragen, dass die Zuständigkeit Frankreichs nach Maßgabe der Artikel 19 ff. Dublin III-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.
18Die Pflicht Frankreichs, den Antragsteller aufzunehmen, folgt aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) Dublin III-VO, wonach der nach der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen. Insbesondere steht der Aufnahme in diesem Fall weder die Dreimonatsfrist von Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO (Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs) noch die Sechsmonatsfrist von Artikel 29 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO (Frist für die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat) entgegen.
19Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 28. März 2014 beim Bundesamt gestellt. Das an die Republik Frankreich gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 15. April 2014. Frankreich hat seinerseits das Aufnahmegesuch ausdrücklich am 10. Juni 2014 und damit noch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs angenommen (vgl. Artikel 22 Absatz 1 Dublin III-VO). Frankreich ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen; sie endet erst am 10. Dezember 2014.
20Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Frankreichs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Frankreich abzuschieben.
21Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II‑VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
22vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f.
23Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
24EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
25der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
26EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
27Gemessen hieran ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Frankreich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen.
28Vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 – M 21 K 14.30320 –, juris, Rn. 35 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. April 2014 – 2 L 55/14.A –, juris, Rn. 35 und vom 7. Juli 2014 – 13 L 1031/14.A –, n.V.
29Entsprechendes macht der Antragsteller auch nicht geltend. Vielmehr äußert er lediglich völlig unsubstantiiert die Befürchtung, eine objektive Beurteilung des Asylbegehrens guineischer Staatsangehöriger sei in Frankreich, mit Blick auf die (bereits historisch bedingte) enge Verflechtung zwischen Frankreich und Guinea, nicht gewährleistet. Insoweit geht bereits aus diesem Vortrag nicht hervor, dass ihm in Frankreich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zudem bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Befürchtungen des Antragstellers begründet sein könnten.
30Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen – vor diesem Hintergrund – keine Bedenken. Es sind weder zielstaatsbezogene noch in der Person des Antragstellers, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich.
31Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Zivilprozessordnung).
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
3Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3865/14.A gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. August 2014, dem Antragsteller zugestellt am 22. August 2014, anzuordnen,
5hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind, gewahrt.
6Der Antrag ist aber unbegründet.
7Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage, die – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat, ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
8Vorliegend erweist sich der Bescheid vom 15. August 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich angeordnet hat, als rechtmäßig.
9Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
10Zuständiger Staat für das Asylverfahren des Antragstellers ist vorliegend Frankreich. Der Antragsteller hat jedenfalls keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
11Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung vom 23. Juli 2014 das Wiederaufnahmegesuch an Frankreich am 24. Juli 2014 gestellt. Die französischen Behörden haben daraufhin am 7. August 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. „Dublin III-Verordnung“) erklärt.
12Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Frankreich in verfahrens- oder materiell-rechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Für entsprechende Mängel in Bezug auf Frankreich sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte. Vielmehr belegen die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Frankreich insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen dort im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen.
13Vgl. ebenso zuletzt etwa VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 V 798/14 -; VG Ansbach, Beschluss vom 29. Juli 2014 - AN 4 S 14.50055 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 13 L 1502/14.A -; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 - M 21 K 14.30320 -, jeweils zitiert nach juris.
14Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Tenor
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 2. Juli 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4294/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2014 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
5Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zwar statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 Satz 1, 2. Alt. AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 25. Juni 2014 gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylVfG dem Antragsteller persönlich zugestellt. Er hat am 2. Juli 2014 innerhalb der Wochenfrist den Eilantrag gestellt und Klage erhoben.
7Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
9vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris. Rn. 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 –, juris. Rn. 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A – und 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris.
10Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich –nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Frankreichs für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
12Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag vom 28. März 2014 als auch das an Frankreich gerichtete Aufnahmeersuchen Deutschlands vom 15. April 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 1 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin‑III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden sind.
13Danach folgt die Zuständigkeit Frankreichs aus Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Dublin III-VO. Nach diesen einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt Folgendes: Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde (Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO). Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der das Visum erteilende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 Dublin III-VO).
14Die am Tag der Asylantragstellung am 28. März 2014 vom Bundesamt durchgeführte Abfrage in der VIS-Datenbank ergab, dass der Antragsteller am 9. Dezember 2013 ein von Frankreich mit der Nr. FRA000000000 ausgestelltes Schengen-Visum für den Zeitraum vom 14. Dezember 2013 bis zum 10. Januar 2014 erhalten hat. Dass das Visum inzwischen seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist, ist unerheblich. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Dublin III-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, mithin vorliegend auf den 28. März 2014. Zu diesem Zeitpunkt war das Visum aber erst knapp drei Monate abgelaufen. Dementsprechend hat Frankreich am 10. Juni 2014 seine Zustimmung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO erklärt.
15Offen bleiben kann auch, ob der Antragsteller ohne Aufenthalt in Frankreich unmittelbar auf dem Luftweg von Guinea nach Deutschland eingereist ist. Denn Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Begründung der Zuständigkeit lediglich die Erteilung eines gültigen Visums durch einen Mitgliedstaat voraus. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Asylbewerber sich aufgrund dieses Visums auch tatsächlich – zumindest vorübergehend – gerade in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat.
16VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A –, juris, Rn. 16.
17Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder von dem Antragsteller vorgetragen, dass die Zuständigkeit Frankreichs nach Maßgabe der Artikel 19 ff. Dublin III-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.
18Die Pflicht Frankreichs, den Antragsteller aufzunehmen, folgt aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) Dublin III-VO, wonach der nach der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen. Insbesondere steht der Aufnahme in diesem Fall weder die Dreimonatsfrist von Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO (Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs) noch die Sechsmonatsfrist von Artikel 29 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO (Frist für die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat) entgegen.
19Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 28. März 2014 beim Bundesamt gestellt. Das an die Republik Frankreich gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 15. April 2014. Frankreich hat seinerseits das Aufnahmegesuch ausdrücklich am 10. Juni 2014 und damit noch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs angenommen (vgl. Artikel 22 Absatz 1 Dublin III-VO). Frankreich ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen; sie endet erst am 10. Dezember 2014.
20Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Frankreichs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Frankreich abzuschieben.
21Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II‑VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
22vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f.
23Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
24EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
25der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
26EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
27Gemessen hieran ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Frankreich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen.
28Vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2014 – M 21 K 14.30320 –, juris, Rn. 35 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. April 2014 – 2 L 55/14.A –, juris, Rn. 35 und vom 7. Juli 2014 – 13 L 1031/14.A –, n.V.
29Entsprechendes macht der Antragsteller auch nicht geltend. Vielmehr äußert er lediglich völlig unsubstantiiert die Befürchtung, eine objektive Beurteilung des Asylbegehrens guineischer Staatsangehöriger sei in Frankreich, mit Blick auf die (bereits historisch bedingte) enge Verflechtung zwischen Frankreich und Guinea, nicht gewährleistet. Insoweit geht bereits aus diesem Vortrag nicht hervor, dass ihm in Frankreich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zudem bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Befürchtungen des Antragstellers begründet sein könnten.
30Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen – vor diesem Hintergrund – keine Bedenken. Es sind weder zielstaatsbezogene noch in der Person des Antragstellers, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich.
31Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Zivilprozessordnung).
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Tenor
1. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
1
Gründe:
2Gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG entscheidet in asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das zuständige Mitglied der Kammer als Einzelrichter.
3Der am 10. Januar 2014 gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 186/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2013 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids am 24. Dezember 2013 gestellt worden ist, kann dahinstehen. Bei unterstellter Zulässigkeit für das vorliegende Verfahren (nach weiter unterstellter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
7- der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO dem Grunde nach statthaft, weil der erhobenen Anfechtungsklage – 2 K 186/14.A – gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt –
8ist das Begehren jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Denn die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
9Rechtsgrundlage ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG.
10Ein Fehler bezüglich der Anhörung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht festzustellen. In sog. Dublin-Verfahren beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamtes auf die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylVfG unter Ausschluss verfolgungsrelevanter Umstände im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
11Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A -, juris, Rdnr. 11.
12Nach der materiellen Ermächtigungsgrundlage ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) an, sobald feststeht, dass die durchgeführt werden kann. Einen Ermessensspielraum sieht diese Vorschrift nicht vor. Davon zu trennen sind die Modalitäten der Überstellung (vgl. Art. 7 EG-AsylZust-DVO). Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Im Übrigen folgt der Einzelrichter der Rechtsprechung des VG Göttingen, dass dazu in seinem Beschluss vom 3. Januar 2014 – 2 B 763/13 - folgendes ausführt: Letztlich ist die gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb aufzuheben bzw. zu suspendieren, weil Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 343/2003 (ABl. EU L 222 vom 5. September 2003, S. 3) verschiedene Modalitäten der Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat vorsieht, darunter gem. Art. 7 Abs. 1 a) der Durchführungsverordnung eine freiwillige - unbegleitete - Ausreise aus dem Mitgliedsstaat innerhalb einer vorgegebenen Frist. Zwar werden insoweit Bedenken an der Unionsrechtskonformität des § 34a Abs. 1 AsylVfG geltend gemacht (hierzu näher: Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 4 und § 34a Rn. 51 ff. m.w.N.). Diese Bedenken greifen auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht durch, denn die Antragsteller haben weder im verwaltungsbehördlichen noch gerichtlichen Verfahren glaubhaft geltend gemacht bzw. zu erkennen gegeben, dass sie bereit sind, sich freiwillig innerhalb kürzester Zeit nach der Feststellung des Bundesamtes, dass ihr (weiterer) Asylantrag gem. § 27a AsylVfG unzulässig ist, wieder nach Polen oder in ihr Heimatland (Russische Föderation) zu begeben (zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem solchen Fall vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2012 – 2 B 828/13 -, zit. nach juris Rn. 8). Unter diesen Umständen erscheint es verhältnismäßig, wenn das Bundesamt ‑ dem vom nationalen Gesetzgeber vorgegebenen Regelfall folgend - gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat und somit auf eine begleitete Rückführung derselben in den zuständigen Mitgliedsstaat setzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 12).
13Die Republik Frankreich ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
14Die Zuständigkeit der Republik Frankreich folgt aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO. Die Dublin II-VO ist gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) auf Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufnahmegesuche anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2013 gestellt wurden. Die Antragstellerin beantragte am 22. Juli 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Die Antragsgegnerin hat der Republik Frankreich das Aufnahmegesuch am 6. August 2013 unterbreitet.
15Nach den einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt folgendes: Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der das Visum erteilende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Dass der Zeitraum von sechs Monaten für das von der französischen Botschaft in Teheran am 28. Mai 2013 für die Gültigkeitsdauer eines Monats ausgestellte Visum inzwischen abgelaufen ist, ist unerheblich. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO finden die Regelungen des Kapitels III, zu denen Art. 9 Dublin II-VO gehört, ausschließlich im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Anwendung. Daher ist gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO zwar der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird, wenn das Visum seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Nach Abschluss des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung ist der Anwendungsbereich des Kapitels III aber nicht mehr eröffnet und führt Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO nicht zu einem nachträglichen Wegfall der bereits nach der Dublin II-VO bestimmten Zuständigkeit. Dementsprechend regelt Kapitel V, dass die nach den Kriterien des Kapitels III bestehende Zuständigkeit eines ersuchten Mitgliedstaates nachträglich nur unter den Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 3 und 4 Dublin II-VO erlöschen oder wegen eines Fristversäumnisses des ersuchenden Mitgliedstaates nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2, Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 20 Absatz 2 Dublin II-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat selbst übergehen kann.
16Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A -, juris.
17Frankreich hat mit Schreiben vom 28. August 2013 vor Ablauf der zuständigkeitsbeendenden Frist des Art. 9 Absatz 4 Satz 2 Dublin II-VO seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragstellerin erklärt. Der spätere Ablauf der Frist des Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO lässt die Zuständigkeit Frankreichs daher unberührt und kann auch nicht der Entscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG entgegen gehalten werden.
18Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder von der Antragstellerin vorgetragen, dass die Zuständigkeit Frankreichs nach Maßgabe der Artikel 16 ff. Dublin II-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.
19Die Pflicht Frankreichs, die Antragstellerin aufzunehmen, folgt aus Art. 16 Abs. 1 lit. a) Dublin II-VO, wonach der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen. Insbesondere steht der Aufnahme in diesem Fall weder die Dreimonatsfrist von Art. 17 Abs. 1 (Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs) noch die Sechsmonatsfrist von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO (Frist für die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat) entgegen.
20Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag am 22. Juli 2013 beim Bundesamt gestellt. Das an die Republik Frankreich gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 6. August 2013.
21Für die Frist zur Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat gilt folgendes: Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Asylsuchenden von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den Mitgliedstaat, der die Aufnahme akzeptiert, gemäß den einzelstaatlichen (nationalen) Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde.
22Hier hat Frankreich das Aufnahmegesuch vom 6. August 2013 ausdrücklich am 28. August 2013 angenommen. Zwar sind seit Annahme des Gesuchs bis heute mehr als sechs Monate verstrichen. Dies ist jedoch unschädlich und führt nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO. Denn die Überstellungsfrist beginnt frühestens mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf der Antragstellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte schließlich aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Dublin II-VO. Denn nach § 34a AsylVfG ist die Abschiebung bei im hier anhängigen Eilverfahren unterstellter rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig, was einer vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung entspricht.
23Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 28. Februar 2014 – A 6 360/13 -, juris, Rdnr. 15 m.w.N.
24Einer Entscheidung, ob Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO dem Kläger überhaupt ein subjektives Recht vermittelt,
25verneinend etwa VG Regensburg zu Art. 20 Abs.1 lit. d) Abs. 2 Dublin II-VO, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 - RN 9 K 11.30445 -, juris Rdnr. 18,
26bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
27Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Frankreichs eine Verpflichtung begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragstellerin nach Frankreich abzuschieben. Das Prüfungsrecht des Mitgliedstaats gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vermittelt dem Asylsuchenden kein subjektives Recht.
28EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 -, NVwZ 2014, 129 mit Anmerkung von Thym.
29Im Übrigen gilt folgendes: Bei der Republik Frankreich handelt es sich als Mitgliedsstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG. Insoweit geht das Gericht als Prüfungsmaßstab vom Prinzip der normativen Vergewisserung,
30vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 15. Mai 1996 - 2 BvR 1938/38 -, juris,
31bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens,
32EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-411/10, NVwZ 2012, 417,
33aus, wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht.
34Zwar hat der EuGH entschieden, dass dem Unionsrecht keine unwiderlegliche Vermutung innewohnt, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständige Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliege den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) ausgesetzt zu werden.
35EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.
36Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass gegenwärtig im Fall der Republik Frankreich systemische Mängel vorliegen, die eine solche Gefahr für die Antragstellerin begründen könnten. Soweit die Antragstellerin sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2013 – 7 K 832/13 – und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2013 – 1 L 1394/13.TR – beruft, verkennt sie, dass die dort genannten besonderen Umstände nicht unter dem Blickwinkel systemischer Mängel jeweils zum Erfolg des Rechtsbehelfs geführt haben. Entscheidend waren jeweils in der Person der Rechtsschutzschutzsuchenden liegende Gründe. Selbst wenn nach Darstellung der Antragstellerin zeitweise eine Gefahr der Obdachlosigkeit bestehen sollte – die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beschreibt eine solche nur für eine mehrköpfige Familie -, führt dies nicht automatisch zur Begründung systemischer Mängel. Denn nach dem weiteren Vortrag der Antragstellerin sind die diesbezüglichen Lebensumstände in den Departements der Republik Frankreich durchaus sehr unterschiedlich. Ferner nimmt der französische Staat die gegebenen Umstände keinesfalls tatenlos hin. So sind u.a. Notaufnahmeprogramme entwickelt worden, um die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen zu ergänzen. All dies spricht gegen eine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen.
37Vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten bzw. Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.
38Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, ihre diesbezüglichen Ansprüche in Frankreich gerichtlich durchzusetzen.
39Auf die Übersetzung der eingereichten Unterlagen kommt es bei dieser Ausgangslage nicht an.
40Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, die als besonders schutzbedürftig im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU anzusehen wäre und der aufgrund von systemischen Mängeln in deren spezieller Situation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh drohen würde. Als besonders schutzbedürftig gelten unter anderem Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Tatsachen in diese Richtung sind in der Antragsbegründung nicht substantiiert vorgetragen worden. Nach dem Entlassungsbericht der LVR-Klinik M. vom 27. Januar 2014 und dem Begleitschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. Februar 2014 stellt sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin wie folgt dar: Es lag eine schwere depressive Episode mit psychotonischen Symptomen (ICD 10: F32.3) ohne posttraumatische Belastungsstörung vor. Am 16. Januar 2014 wurde die Antragstellerin in stabilisiertem Zustand entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung bestanden keine Gefährdungsaspekte. Der angenommene längerfristige Behandlungsbedarf einschließlich Medikation ist vor dem Hintergrund zu relativieren, dass die Antragstellerin sich bereits einige Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Letzteres geschah offensichtlich erstmalig im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Zwar wird seitens der LVR-Klinik M. bei einem Abbruch der gegenwärtigen Behandlung einschließlich Medikation von einer deutlichen Verschlechterung des psychopathologischen Befundes gesprochen, jedoch ohne spezifische Aussagen zur Verschlechterung selbst machen zu können. In einem handschriftlich verfassten Brief vom 30. Januar 2014, der ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist, ist davon die Rede, dass die Medikamente keinen Einfluss auf den Zustand der Antragstellerin hätten.
41Letztendlich obliegt es der Zusammenarbeit der an der Überstellung der Antragstellerin beteiligten Mitgliedstaaten, einen etwaigen Behandlungsbedarf zu artikulieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung die gebotenen Maßnahmen nicht ergreifen werden, sind nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides konnte die Antragsgegnerin einen etwaigen Behandlungsbedarf noch gar nicht berücksichtigten, weil die stationäre Aufnahme der Antragstellerin erst danach erfolgt ist.
42Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine konkreten Abschiebungsverbote. Es ist nicht anzunehmen, dass für die Antragstellerin in Frankreich gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die familiären Beziehungen der volljährigen Antragstellerin gebieten ebenfalls keinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Antragstellerin unterfällt bereits nicht der Definition des Ausdrucks „Familienangehörige“ gemäß Art. 2 lit. i) Dublin II-VO. Dass sie auf die Hilfe ihrer Mutter bzw. Tante zwingend angewiesen wäre, ist nicht glaubhaft gemacht worden.
43Der weitere Antrag,
44ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. zu bewilligen,
45war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.
46Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind ebenfalls nicht erfüllt (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO).
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
48Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind in den Jahren 2002 und 2004 in Georgien geboren worden. Sie sind georgische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Ihre Mutter ist die 1983 geborene F. L. . Diese reiste im August 2010 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 6. März 2012 abgelehnt wurde und Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens 6a K 1700/12.A ist. Während der Bearbeitung ihres eigenen Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte Frau L. mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 Asylanträge für die Kläger, ohne diese näher zu begründen.
3Mit Bescheid vom 26. März 2012 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung ab und stellte fest, dass die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Eine konkret drohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung sei nicht geltend gemacht worden. Die Gewährung von Familienasyl scheide aus, da der Asylantrag ihrer Mutter abgelehnt worden sei. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot seien nicht ersichtlich.
4Am 8. Mai 2012 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Sie würden aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in Georgien verfolgt. Jesiden würden dort von Angehörigen der Polizei regelmäßig erpresst und misshandelt. Im Falle ihrer Abschiebung würden sie in einem Heim untergebracht. Ihr Vater, ein harte Drogen konsumierender Krimineller, habe sie ab 2007 jahrelang der Mutter entzogen und sei mit ihnen durch „ganz Europa gezogen“. Er habe sie geschlagen und misshandelt und auf keiner Schule angemeldet. Erst Ende 2011 habe ihre Mutter sie mit Unterstützung der Schwester des Vaters heimlich zu sich nach Deutschland holen können. Der Vater suche nach wie vor nach ihnen. In Georgien seien sie ihm schutzlos ausgeliefert. Sie seien aufgrund der erlittenen Misshandlungen traumatisiert.
5Die Kläger haben Atteste der Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendpsychotherapie in der Kinder- und Jugendklinik H. vom 9. August 2013 (betreffend den Kläger zu 1.), der Klinik für Neonatologie, Kinder- und Jugendmedizin im Marienhospital H. vom 2. September 2013 (betreffend den Kläger zu 1.), der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie L1. vom 2. Oktober 2013 (betreffend die Klägerin zu 2.) und des Kinderarztes Dr. N. vom 14. Oktober 2013 (betreffend den Kläger zu 1.) vorgelegt.
6Die Kläger beantragen,
7- die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
- hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2012 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen,
- hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht.
Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.
14Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
161.
17Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch steht ihnen bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Kläger sind nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Frankreich und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist.
182.
19Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
20Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.
21Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A - und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ff.
22Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81); OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen.
24Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
25Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Das Gericht geht nicht davon aus, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht.
27Individuelle Umstände, die eine Verfolgungsgefahr in dem beschriebenen Sinne begründen könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen.
28Soweit die Kläger sich auf eine Diskriminierung von Jesiden in Georgien berufen, käme allenfalls eine sog. "Gruppenverfolgung" in Betracht. Die Annahme der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person eine für den Abschiebungsschutz relevante Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener Verfolgung des Schutzsuchenden kann sich allerdings auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt. In beiden Fällen setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung, wenn nicht Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Für deren Feststellung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Güter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Verfolgung muss die Betroffenen dabei gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Dies ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ein Schutzanspruch wegen Gruppenverfolgung besteht schließlich nur dann, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, das heißt, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
29Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, Juris.
30Die Kammer ist im Einklang mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, dass Jesiden in Georgien keiner Gruppenverfolgung nach den dargestellten Maßstäben unterworfen sind.
31Ausführlich dazu die Urteile der Kammer vom 8. Juli 2011 - 6a K 2281/10.A - und vom 30. August 2011 - 6a K 2822/10.A -, abrufbar bei juris und unter www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
323.
33Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
34Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland.
354.
36Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
37a)
38Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Kläger angehören, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.
39Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris.
40Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären. Dass die Kläger als minderjährige Kinder aus europa-, verfassungs- und aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht ohne ihre Mutter nach Georgien abgeschoben werden können, versteht sich dabei von selbst.
41b)
42Auch mit Blick auf die geltend gemachten Erkrankungen der Kläger lassen sich die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 -, juris.
44Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463.
46Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist allerdings eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die – wie eine Erkrankung – in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden.
47Vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24. Februar 2012 - M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen , Urteil vom 17. Juli 2012 - 6a K 4667/10.A -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2012 - 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.
48Ein diesen Anforderungen entsprechendes Vorbringen der Kläger liegt nicht vor. Den vorgelegten Attesten ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Kläger an Erkrankungen leiden, die sich alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland wesentlich zu verschlimmern drohen. Dies gilt zunächst für die ADS-Erkrankung des Klägers zu 1. Dass diese sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland verschlimmern könnte, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Hinsichtlich der bei dem Kläger zu 1. diagnostizierten „Mitralinsuffizienz“ betont das vorgelegte Attest, die Insuffizienz sei derart minimal, dass sie hämodynamisch keinerlei Probleme versuchen werde. Hinsichtlich der in Bezug auf den Kläger zu 1. in dem Attest vom 9. August 2013 angesprochenen psychischen Störungen ergeben sich aus den Ausführungen der Fachärztin ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr in das Herkunftsland zur Verschlimmerung der Erkrankung führen könnte. Dass eine Beruhigung seiner Lebensumstände und ein gesicherter Status der psychischen Entwicklung dienlich wären, wie in dem Attest geäußert, vermag ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht zu begründen. Bei der Klägerin zu 2. wird in dem vorgelegten Attest festgestellt, dass aktuell keine traumaspezifische Symptomatik mehr festzustellen sei. Vor diesem Hintergrund hätte die pauschale Behauptung, bei einer Rückkehr nach Georgien sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen, eingehend begründet werden müssen.
49Vgl. zu den Anforderungen an ein entsprechendes Attest nur BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 (255 f.).
505.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.