Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 5 L 1693/14
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. November 2014 (5 K 4892/14) wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € sowie die erneute Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € je Forderung richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ¾.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 (5 K 4892/14) hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes anzuordnen,
4hat teilweise Erfolg.
5Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € begehrt, ist der Antrag jedenfalls in Höhe von 5.000,00 € unzulässig. Denn in dieser Höhe fehlt dem Antragsteller die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog erforderliche Antragsbefugnis. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. November 2014 mitgeteilt hat, dass das mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 festgesetzte Zwangsgeld nur noch in Höhe von 5.000,00 € aufrechterhalten wird, ist die mit der Festsetzung des Zwangsgeldes für den Antragsteller eingetretene Beschwer in Höhe der Aufhebung entfallen.
6Der im Übrigen zulässige Antrag ist auch begründet.
7Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet oder hat ein Rechtsmittel – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
8In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung vom 6. Oktober 2014. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg, da die angefochtene Zwangsmittelfestsetzung im aufrecht erhaltenen Umfang rechtswidrig ergangen ist.
9Nach §§ 64, 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist Voraussetzung für die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist, § 55 Abs. 1 VwVG NRW, und dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung innerhalb der Frist, die dafür in der Androhung bestimmt worden ist, nicht erfüllt worden ist, § 64 Satz 1 VwVG NRW.
10Die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2013 ist bestandskräftig. Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung, das Grundstück T. Straße 23 in F. als Autohandel zu nutzen und die Fahrzeuge sowie das auf dem Grundstück errichtete Blockhaus zu entfernen, nicht nachgekommen.
11Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es für die Einschätzung des Gerichts, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, unerheblich, ob das Grundstück tatsächlich als Kfz-Handel genutzt wird. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2013 verlangt ausdrücklich die Entfernung der Kraftfahrzeuge von dem Grundstück „T. Straße 23“. Ausweislich der im Rahmen der Ortskontrolle durch die Antragsgegnerin angefertigten Lichtbilder, auf denen auf dem Grundstück abgestellte Kraftfahrzeuge zu sehen sind, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Ordnungspflicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes nicht erfüllt war.
12Entsprechend verhält es sich hinsichtlich des Arguments des Antragstellers, das Blockhaus werde nicht für den Betrieb eines Autohandels genutzt. Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2013 verlangt nicht lediglich die Aufgabe einer bestimmten Nutzung des Blockhauses, sondern dessen Beseitigung. Die Behauptung des Antragstellers, das Blockhaus sei tatsächlich nach Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom 1. September 2014 entfernt worden, überzeugt nicht, da jedenfalls auf dem während der durch die Antragsgegnerin durchgeführten Ortskontrolle am 23. September 2014 angefertigten Lichtbild, das Blockhaus noch eindeutig zu erkennen ist.
13Allerdings kann die Zwangsgeldfestsetzung vom 6. Oktober 2014 in der Sache dennoch keinen Bestand haben, da das Zwangsgeld gegen die „T1. Automobile GbR“ und damit gegen eine nach Lage der Dinge nicht mehr existierende Gesellschaft festgesetzt wurde. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jedoch von vornherein nicht Adressat einer Zwangsgeldfestsetzung sein, da aufgrund ihrer Auflösung nach der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern gemäß § 730 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, in das vollstreckt werden könnte. Dafür, dass sich die T1. Automobile GbR noch in der Auseinandersetzung befindet, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist ausweislich des Gewerberegisterauszugs vom 30. September 2014, von dessen Kenntnis der Antragsgegnerin bei Erlass der Zwangsgeldfestsetzung am 6. Oktober 2014 ausgegangen werden muss, der Antragsteller seit dem 7. Juli 2014 „wegen Wechsels der Rechtsform“ Einzelgewerbetreibender eines „Einzelhandel mit und Vermittlung und Export von Kraftfahrzeugen, sowie Kraftfahrzeugverleih“ auf dem Grundstück T. Straße 23. Damit konnte richtiger Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 VwVG NRW nur der Antragsteller selbst, sei es in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der „T1. Automobile GbR“, jedenfalls aber als Einzelgewerbetreibender, der im Wege der Rechtsnachfolge in die Ordnungspflicht der grundstücksbezogenen Verfügung vom 15. Januar 2013 eingetreten ist, sein.
14Vgl. zur Frage der Rechtsnachfolge in eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. September 1986 – 11 A 1538/86 ‑, BRS 46, 196; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2011 ‑ 25 K 2745/10 -; zitiert nach juris.
15Da die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller das Zwangsgeld weder angedroht noch festgesetzt hat, ist dieser nicht zur Leistung des gegenüber der T1. Automobile GbR festgesetzten Zwangsgeldes verpflichtet.
16Die ebenfalls angefochtene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € je Forderung ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ebenfalls rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die erneute Androhung des Zwangsgeldes ist § 63 VwVG NRW. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist. Die Behörde hat die Möglichkeit, den Druck stufenweise zu steigern und dabei den Betrag auch zu verdoppeln. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens von dem nicht zutreffenden Sachverhalt hat leiten lassen, die Nutzungsuntersagung vom 15. Januar 2013 habe ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € je Forderung angedroht, so dass die Verdoppelung des Zwangsgeldes 10.000,00 € je Forderung betrage. Tatsächlich wurde im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2013 jedoch nur die Festsetzung eines Zwangsgeldes von insgesamt 5.000,00 € angedroht, so dass die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes von nunmehr 10.000,00 € je Forderungen ermessensfehlerhaft ist.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Danach war hier als Streitwert ein Betrag von 10.000,00 € festzusetzen.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Vollstreckungsbehörden sind:
- a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; - b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.