Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 11. März 2015 - 13 L 304/15

Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 38,82 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 700/15 gegen die an die Stadtsparkasse X. gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2015 anzuordnen,
4ist zulässig aber unbegründet.
5Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. Februar 2015, die dem Drittschuldner am 6. Februar 2015 zugestellt und dem Antragsteller ebenfalls bekanntgegeben worden ist, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 112 des Justizgesetzes NRW kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.
6Der Antrag war ohne einen vorherigen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO zulässig. Das Erfordernis eines solchen Antrags, welches sich aus § 80 Abs. 6 VwGO ergibt, gilt nur für Fälle des Absatzes 2 Nr. 1, also für die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Der Antragsteller wendet sich vorliegend nicht unmittelbar gegen derartige Forderungen, sondern gegen eine Forderungspfändung im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung als Vollstreckungsmaßnahme wegen Rückständen hierauf. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob als „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ auch solche Verwaltungsakte anzusehen sind, welche der Beitreibung von Abgabenforderungen dienen.
7So OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - IV B 586/69 -, OVGE 25, S. 195.
8Denn jedenfalls ist auch in diesem Fall ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht erforderlich, wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt erst recht, wenn die Vollstreckung – wie hier in Gestalt der angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung – bereits begonnen hat.
9Der damit insoweit zulässige Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen.
10Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 – Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 337 und Beschluss vom 19. März 1998 – 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, 154.
11Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.
12Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage, § 80 Rdnr. 147
13Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage keinen Erfolg haben wird, da die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. Februar 2015 bei summarischer Prüfung nicht rechtswidrig ist.
14Ermächtigungsgrundlage für die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist § 40 VwVG NRW. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden Geldforderungen u.a. des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu Grunde liegenden Abgabenforderungen der Antragsgegnerin stellen solche Forderungen dar.
15Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen hier vor. Grundlage der Vollstreckung ist der an den Antragsteller und an seine von ihm getrennt und in Scheidung lebende Ehefrau K. L. gerichtete und beiden bekanntgegebene Grundbesitzabgabenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014. Mit diesem Leistungsbescheid ist u.a. der Antragsteller zur Leistung aufgefordert worden. Der Grundbesitzabgabenbescheid ist auch vollstreckbar, nachdem weder die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides beantragt noch Klage hiergegen erhoben worden und er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig geworden ist.
16Anders als in dem Fall, der dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Amtsgerichtes Dortmund (275 K 10/03) vom 26. Juni 2008,
17veröffentl. in Zeitschrift für Mietrecht (ZMR) 2008, S. 999 ff.,
18zugrunde lag, handelt es sich bei den mit dem Leistungsbescheid vom 27. Januar 2014 festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren, die nicht nach der Anzahl der Bewohner des Wohngrundstückes, sondern nach dem Gefäßvolumen der vorhandenen Abfallgefäße bemessen werden, wie auch bei den weiter festgesetzten Entwässerungsgebühren nicht um personenbezogene, sondern um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren.
19Im Übrigen ist die Unterscheidung zwischen grundstücks- und personenbezogenen Benutzungsgebühren für das Vorliegen eines zu vollstreckenden Titels im Rahmen der Mobiliarpfändung in das bewegliche Vermögen, wozu auch Geldforderungen i.S.d. § 40 VwVG NRW zählen, unerheblich. Erheblich ist sie allein – wie in dem dem Beschluss des Amtsgerichtes Dortmund zugrunde liegenden Fall - bei einer Immobiliarvollstreckung durch Zwangsversteigerung; hierbei ist die Einordnung einer Forderung als eine öffentliche Last eines Grundstückes nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes für dessen Rang bei bevorrechtigter Befriedigung aus dem Grundstück maßgeblich. Als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen nach § 6 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) aber (nur) grundstücksbezogene Benutzungsgebühren.
20Die Grundbesitzabgaben waren seit dem 15. Februar, 15. Mai und 15. August 2014 fällig (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Der Antragsteller ist auch, wie dem „Betreff: Mahnung …..“ seiner an die Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 16. Juni 2014 zu entnehmen ist, vor Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemahnt worden. Es ist weder von ihm vorgetragen noch ist hierfür etwas ersichtlich, dass hinsichtlich der am 15. August 2014 fällig gewordenen Forderung eine solche Mahnung nicht erfolgt ist.
21Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 40 VwVG NRW liegen vor. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung enthält insbesondere die genauen Bezeichnungen von Vollstreckungs- und Drittschuldner, der gepfändeten Forderung der Höhe nach sowie den Ausspruch von Pfändung und Zahlungsverbot.
22Die Beitreibung der Nebenforderungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 VwVG NRW. Bedenken gegen die Ermittlung der Höhe der Säumniszuschläge und der nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 77 VwVG NRW und der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG – VO VwVG NRW) dem Vollstreckungsschuldner zur Last fallenden Kosten der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich.
23Bedenken bestehen letztlich auch nicht hinsichtlich des von der Antragsgegnerin ausgeübten Ermessens bei der Auswahl unter verschiedenen Vollstreckungsschuldnern bei bestehender Gesamtschuldnerschaft. Die Auswahl ist unter Beachtung des Vollstreckungsziels, Forderungsausfälle zu vermeiden, zu treffen. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung dieses Vollstreckungsziels gegenüber beiden Ehepartnern Vollstreckungsmaßnahmen durch Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergriffen. Sie war auch nicht aufgrund der zwischen den getrennt lebenden Eheleuten bestehenden Absprache über die Kostentragungspflicht für anfallende Grundbesitzabgaben und der familiengerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Lünen mit Beschluss vom 8. August 2014 über zu leistenden Trennungsunterhalt verpflichtet, von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen. Dabei handelt es sich lediglich um das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern betreffende Regelungen, die von der Antragsgegnerin bei ihrer am Vollstreckungsziel ausgerichteten Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen sind.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse ist bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nach der Rechtsprechung (s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5 - abgedruckt in der NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57-68 und OVG NRW; Beschluss vom 21. Juni 2012 - 9 B 686/12 -) nochmals auf ein Viertel dieses Betrages zu reduzieren.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und des Justizbeitreibungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.