Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 01. Juni 2016 - 13 L 2580/15

Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage13 K 5586/15 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin einen Beitrag von mehr als 9.178,64 € festgesetzt hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.
2. Der Streitwert wird auf 2.544,20 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur zu einem Teil begründet.Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen.
3Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154.
4Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.
5Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage, § 80, Rdnr. 147
6Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage 13 K 5586/15 über die Höhe des Ausbaubeitrages hinaus, für den das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, derzeit Erfolg haben wird.
7Bei summarischer Prüfung, insbesondere der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, spricht nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 25. November 2015, soweit der damit festgesetzte Beitrag auf die ausgebauten Teilanlagen Gehwege, Radwege, Parkstreifen und oberirdische Oberflächenentwässerungseinrichtung der I. Straße von S.--------straße bis I1. entfällt. Es bestehen hingegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, soweit bei der Berechnung des Ausbaubeitrages auch die Kosten für die Herstellung des Straßenentwässerungskanals einbezogen worden sind. Insoweit dürfte die erhobene Klage begründet sein.
8Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt H. vom 19. Dezember 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. April 2011 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -).
9Gemäß § 1 SBS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Antragsgegnerin Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Bei einer Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW kann es sich allein um eine nochmalige oder nachmalige Herstellung handeln, da für die erstmalige Herstellung der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechtes gilt.
10OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -.
11Der Ausbau der Radwege, Parkstreifen und der oberirdischen Oberflächenentwässerungseinrichtung der I. Straße in dem Abschnitt von S1.-------straße bis I1. in den Jahren 2008 bis 2011 erfüllt bei summarischer Prüfung zumindest das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung.
12Eine Verbesserung der Anlage ist anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Eine Verbesserung ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Anlage verkehrstechnisch besseren Zustand gerichtet.
13Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, juris, Rdnr. 27.
14Eine Verbesserung der Anlage als Ganzes liegt hier in der Schaffung beidseitiger Parkstreifen als neuer Teileinrichtung. Die Antragsgegnerin hat erstmalig 2 m bzw. 2,30 m breite Parkstreifen auf beiden Seiten der I. Straße hergestellt. Zuvor gab es lediglich die Möglichkeit, am Fahrbahnrand oder – geduldet – auf den überbreiten Gehwegen zu parken. Die erstmalige Anlegung gesicherter Parkmöglichkeiten und die daraus resultierende klare Trennung des fließenden und des ruhenden Verkehrs stellt eine Verbesserung dar.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A2562/86 -, NWVBl. 1989, 410, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdnr. 12.
16Auch durch die Verbreiterung der beidseitigen Radwege wird die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der I. Straße vorteilhaft verändert. Statt der bisher lediglich ca. 1 m breiten Radwege sind die Radwege nach dem Ausbau 2,00 m bzw. 1,30 m im Bereich des Südparks.
17Die Oberflächenentwässerung der I. Straße ist durch die Baumaßnahme ebenfalls verbessert worden. Eine Verbesserung der Straßenentwässerung ist anzunehmen, wenn das auf der Straße anfallende Regenwasser durch entsprechende Einrichtungen schneller als bisher abgeleitet wird, da dadurch die Verkehrssicherheit erhöht wird. Das ist u. a. der Fall, wenn die Zahl der Straßenanläufe erhöht wird, so dass das anfallende Wasser schneller als bisher abfließen kann,
18vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 – 2 A 1403/83 -.
19Die Anzahl der Straßeneinläufe in der I. Straße wurde anlässlich des Ausbaus der oberirdischen Teileinrichtungen von 41 auf 58 erhöht und damit verbessert.
20Der Ausbau der Gehwege stellt bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nach Aktenlage eine (nachmalige) Herstellung im Sinne einer Erneuerung dar.
21Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, S. 144; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbau Beitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rdnr. 72 m.w.N.
23Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit als eine der beiden Voraussetzungen einer Erneuerung gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab. Jedenfalls ist für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 77.
25Es unterliegt keinen begründeten Zweifeln, dass die übliche Nutzungszeit bei Beginn der Bauarbeiten im Jahre 2008 bei einem Alter der Gehwege von mindestens 40 Jahren seit dem letzten Ausbau abgelaufen ist.
26Vor der Ausbaumaßnahme dürften die Gehwege auch im beitragsrechtlichen Sinne verschlissen gewesen sein, wofür die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorhandenen, vor dem Umbau gefertigten Lichtbilder sprechen. Der tatsächlich schlechte Zustand der Gehwege wird auch durch die Antragstellerin nicht bestritten.
27Die Kosten für die Herstellung des Mischwasserkanals als Teil der Oberflächenentwässerung dürften dagegen - unabhängig vom Vorliegen eines Beitragstatbestandes - nicht anzusetzen sein. Der Beitragsanspruch der Antragsgegnerin dürfte nämlich im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung wegen Festsetzungsverjährung bereits erloschen sein (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung). Danach erlischt eine Beitragsforderung und darf nicht mehr festgesetzt werden, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist, abgelaufen ist. Diese Festsetzungsverjährung dürfte bei Erlass des Beitragsbescheides im Jahre 2015 schon lange eingetreten sein.
28Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Das ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms mit Abnahme des Werks,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 –, S. 7 des amtlichen Umdrucks, und vom 29. April 2008 – 15 A 1809/05 -, juris, Rdnr. 39 und 59; Beschluss vom 31. Januar 2000 – 15 A 290/00 -, NWVBl. 2000, S. 372 (373).
30Die sachliche Beitragspflicht dürfte mit der Beendigung und Abnahme der Baumaßnahme „Mischwasserkanal I. Straße - 1. BA – von Roßheide- bis Boystraße“ am 12. April 2005 entstanden sein.
31Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge spricht alles dafür, dass sich das Bauprogramm inhaltlich auf den Ausbau des Mischwasserkanals im Abschnitt von S1.-------straße bis C.--straße in der I. Straße beschränkte. Hierfür spricht zum einen, dass die Antragsgegnerin trotz gerichtlicher Nachfrage bisher keine weiteren Verwaltungsvorgänge, insbesondere Beschlüsse, vorgelegt hat, aus denen ein gemeinsames Bauprogramm für den Kanalausbau in den Jahren 2004/ 2005 und den mit Beschlüssen des Stadtplanungs- und Bauausschusses vom 13. Mai und 14. Juni 2004 beschlossenen Ausbau von Gehwegen, Radwegen zuzüglich Schutzstreifen und Parkflächen im Abschnitt von S1.-------straße bis I1. gefolgert werden könnte. Der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorhandene, den Kanalausbau betreffende Beschluss vom 5. November 2003 beschränkt sich lediglich auf die Vergabe der Bauarbeiten für den
32Neubau des Kanals in der I. Straße (1. BA) von X. Straße/S1.-------straße bis C.--straße . Zum anderen lässt sich auch nicht dem Inhalt der Beschlüsse des Stadtplanungs- und Bauausschusses vom 13. Mai und 24. Juni 2004 betreffend den Umbau der I. Straße im IV. Bauabschnitt zwischen Kreisverkehr mit der S1.-------straße und dem I1. eine Verknüpfung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommenen Kanalbaumaßnahme mit dem geplanten Ausbau der oberirdischen Teileinrichtungen zu einem einheitlichen Bauprogramm entnehmen. Dass die Antragsgegnerin selbst nicht von einem einheitlichen Bauprogramm ausgegangen ist, lässt sich einer internen überschlägigen „Beitragsermittlung für den Umbau der I. Straße – IV. Bauab-schnitt – von S1.-------straße bis I1. “ vom 5. Mai 2004 entnehmen, in der der Berechnung neben den Kosten für die geplanten oberirdischen Teileinrichtungen keine Kosten für den Kanalausbau zugrundegelegt worden sind.
33Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus einem Erläuterungsbericht vom 6. April 2014, der einer Anmeldung einer Fördermaßnahme nach GVFG für den IV. Bauabschnitt der I. Straße beigefügt war. In diesem Bericht wird informatorisch ausgeführt, dass im Vorfeld der Umbauarbeiten mit den notwendigen Kanalbauarbeiten im IV. Bauabschnitt zwischen der S1.-------straße und dem I1. bereits im Februar 2004 begonnen worden sei. Diese sollten bis zum Beginn der geplanten Straßenbaumaßnahmen in diesem Abschnitt abgeschlossen sein. Aus Kostengründen habe sich bisher die zeitliche Nähe zwischen Kanalerneuerung und Umbau als sehr vorteilhaft erwiesen, weil dadurch eine aufwändige zwischenzeitliche Wiederherstellung der Fahrbahn habe vermieden werden können. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Stadtverwaltung den Ausbau des Kanals und den späteren Ausbau der oberirdischen Teileinrichtungen nicht als eine einheitliche Baumaßnahme ansah.
34Ist somit die Beitragspflicht für die Kanalbaumaßnahme mit Ablauf des Jahres 2005- und nicht erst mit Abnahme des 2. Teils der I. Straße (Ausbau der oberirdischen Teileinrichtungen von S2.-----straße bis I1. ) - entstanden, ist die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ende des Jahres 2009 abgelaufen und damit Festsetzungsverjährung eingetreten.
35Die aufschiebende Wirkung der Klage ist daher anzuordnen, soweit mit Bescheid vom 25. November 2015 ein Ausbaubeitrag (anteilig) auch für die Herstellung des Mischwasserkanals festgesetzt wurde. Für den Ausbau der oberirdischen Teileinrichtungen der I. Straße zwischen S1.-------straße und I1. verbleibt ein umlagefähiger Aufwand von 355.590,20 € (= 394.260,10 € - 38.669,90 €). Bei einer Gesamtverteilungsfläche von 66.247,20 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 5,3676261 €/m². Für das Flurstück 28 der Antragstellerin ergibt sich ein Beitrag von 9.178,64 €.
36Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides, soweit nicht die aufschiebende Wirkung der Klage hiergegen angeordnet worden ist, für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihr vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten werden entsprechend dem Umfang des Unterliegens der Antragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegnerin zu 1/5 auferlegt.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung ist mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen bewertet, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57 ff.).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.