Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Juni 2015 - 13 L 1235/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - 13 K 255/14 - gegen den Heranziehungsbescheid der Antrags-gegnerin vom 19. Dezember 2013 - Az. 66/1-2-1049 4/2 - wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin einen Beitrag von mehr als 16.278,60 € festgesetzt hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 17.177,03 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der I.-------straße , der M. Straße sowie der S. Straße in E. . Sie ist Eigentümerin der Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung I1. X. °°, I.-------straße °/° und S1. Straße ° (Gemarkung E. , Flur °, Flurstück °) sowie M. Straße ° (Gemarkung E. , Flur °, Flurstück °°°). Die Antragstellerin betreibt dort ein Hotel.Die drei Straßen, die Teil der hier streitigen, großflächigen Umbaumaßnahme „L. X1. “ der Antragsgegnerin in der Innenstadt E1. sind, liegen westlich der ° °° (L1.-----wall / I°. X. ).Sie wurden vor der hier streitigen Baumaßnahme (letztmalig) in den Jahren 1969 bis 1971 aufgrund eines geänderten Verkehrskonzepts großflächig umgestaltet und ausgebaut. Der Verkehr wurde seit dieser Umbaumaßnahme stadtauswärts von der ° °° aus ausschließlich über die S1. Straße, stadteinwärts über die N.-----straße / M. Straße/ I.-------straße auf die ° °° sowie in nördliche Richtung auf die C.--------straße geleitet.
3In der von der ° °° (L1.-----wall / I1. X. ) in westliche Richtung bis E. -E2. verlaufenden S. Straße wurden - zwischen der nördlichen und der südlichen Fahrbahn - die Gleise der damals noch oberirdisch verlaufenden Straßenbahn verlegt. Die Gleise verliefen teilweise niveaugleich mit den Fahrbahnen, teilweise in einem durch Hochborde abgegrenzten Gleisbett. Auf beiden Seiten der S. Straße verliefen Gehwege. Nördlich der Straßenbahntrasse führte eine mehrspurige Fahrbahn stadtauswärts (in westliche Richtung), südlich davon verlief eine mit Einbahnregelung versehene, separate einspurige Fahrbahn mit Parkmöglichkeiten auf der Fahrbahn und einem Gehweg vor den Anliegergrundstücken.Eine Dokumentation des Altzustandes der Teilanlage - insbesondere der Gehwege - in der S. Straße liegt nicht vor. In den Verwaltungsvorgängen der Antrags-gegnerin befindet sich ein undatierter Erläuterungsbericht, wonach der alte Aufbau des Gehweges „aus Hochofenschlacke (3. Abschlagsrechnung der Fa. I2. vom 30.09.1968)“ bestand. Ausweislich interner E-Mails eines Mitarbeiters des Tiefbau-amtes der Antragsgegnerin vom 13. August und 11. September 2013 entsprachen die Gehwege u.a. in der S. Straße „mit einem nicht ausreichenden frostsicheren Ausbau nicht dem aktuellen Stand der Technik“. Über den Bau des südlichen Gehweges in dem hier maßgeblichen Abschnitt liegen drei Rechnungen aus dem Jahr 1953 vor:- Rechnung der Firma L2. N1. vom 3. August 1953,- Rechnung der Firma C1. N2. vom 14. August 1953 und- Rechnung der H. für U.---straßen mbH vom 30. Juni 1953.Aus diesen ergibt sich, dass der südliche Gehweg aus einer 10 - 15 cm starken Schicht aus grober Asche auf „fertigem Planum“ hergestellt wurde und dann mit Zementplatten (50/50/6 cm) bzw. auf Teilflächen mit einer 3 cm starken Schicht aus Hochofen-Splitt eingedeckt, mit Kaltasphalt angespritzt und mit einer Einstreudecke aus Teersplit und Bitumengrus versehen wurde.Die Beleuchtungsanlage in der S. Straße bestand vor der hier streitigen Ausbaumaßnahme in dem Abschnitt L1.-----wall bis Einmündung S2.-----straße ausweislich eines von der Antragsgegnerin übersandten Vermerks vom 10. März 2015 aus 28 Seilleuchten mit einer Leistung von jeweils 250 W (28 x 31.000 Lumen) sowie in dem Abschnitt zwischen S2.-----straße und V.----straße aus vier Peitschen-leuchten mit 7,5 m LpH und einer Lichtleistung von jeweils 50 Watt (4 x 4.300 Lumen).Die M. Straße ist etwa 1,2 km lang und verläuft in dem hier maßgeblichen Abschnitt parallel zur S. Straße von der ° °° in westliche Richtung. Sie bestand vor der hier streitigen Ausbaumaßnahme seit der Umbaumaßnahme 1969 bis 1971 aus einer dreispurigen Fahrbahn, über die der stadteinwärts in Richtung ° °° fließende Verkehr geführt wurde, einem auf der südlichen Seite der Fahrbahn entlang laufenden Radweg und Gehwegen auf beiden Seiten. Auf der nördlichen Seite der M. Straße standen in dem hier maßgeblichen Abschnitt etwa acht bis neun Parkmöglichkeiten am Fahrbahnrand zur Verfügung. Auf der Südseite der Fahrbahn bestand durchgehend ein eingeschränktes, zum Teil ein absolutes Halte-verbot.Der Altaufbau der Teilanlagen ist auch im Bereich der M. Straße nicht dokumentiert worden. Vorgelegt hat die Antragsgegnerin eine Rechnung der Firma H1. T. GmbH vom 3. Februar 1964 über den Ausbau der M. Straße zwischen B.------straße und N.-----straße . Danach wurden die Gehwege auf einer Fläche von rund 1.300 m² auf dem Planum mit 15 cm Asche eindeckt und teilweise mit Plattenbelag 50/50/6 cm in 2 cm Mörtelbett sowie teilweise mit Mosaikpflaster auf 7 cm Sandbettung, Kleinpflaster auf 10 cm Sandbettung oder einer Deckschicht aus Kaltasphalt bzw. Teer versehen. Des Weiteren liegt eine Rechnung der X2. T1. - und U1. GmbH E. vom 31. Dezember 1963/ 10. März 1964 über den Bau eines außerhalb der M. Straße zwischen B.------straße und I1. X. gelegenen Parkplatzes vor, wonach „die Park-, Zufahrts- und Bürgersteigflächen“ aus verdichtetem Planum mit 15 cm Asche und einem Plattenbelag (50/50/6 cm) als Decke bestanden.Die ursprüngliche Beleuchtung in der M. Straße bestand in dem maßgeblichen Abschnitt ausweislich des Vermerks vom 10. März 2015 aus drei Peitschenleuchten mit einer LpH von 7,5 m und einer Leistung von 2 x 40 W (3 x 6.200 Lumen) sowie - im Eckbereich der Kreuzung I.-------straße /M. Straße - einem Beleuchtungsmast mit einer LpH von 10,0 m und einer Leistung von 3 x 165 W (17.000 Lumen pro Leuchte).Die etwa 520 m lange I.-------straße verläuft von den E3. Kliniken in nördliche Richtung, quert die M. Straße und mündet dann auf die S1. Straße. Sie wurde in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen M. Straße und S3. Straße im Zuge der Umbaumaßnahme 1969 bis 1971 als Teil des „Erschließungssystems S1. Straße/ M. Straße“ wie diese beiden T1. als Ortsdurchfahrt der M1.-----straße °°° klassifiziert. Über die M. Straße stadteinwärts fahrende Fahrzeuge konnten über die mehrspurig im Einbahnverkehr ausgebaute I.-------straße und die damalige Kreuzung S1. Straße/ C.--------straße nach Norden fahren. Es bestanden beidseitige Gehwege, zwei Fahrspuren sowie gesonderte Flächen einer Bushaltestelle. Innerhalb einer nördlich der Busspur gelegenen Sperrfläche auf der östlichen Seite der Fahrbahn waren zwei Parkplätze abmarkiert. Pfosten und Sperrbereiche auf der Fahrbahn verhinderten weiteres Parken. Eine auf der Westseite der I.-------straße gelegene Längspark-bucht bot Platz für max. 5 Pkw.Eine Dokumentation des Altzustandes der Gehwege liegt auch für die I.-------straße nicht vor. Für den Bereich der Kreuzung S1. Straße/ T2.----straße (heutige C.--------straße )/ I.-------straße liegt eine Rechnung der Firma O. vom 13. Juli 1971 vor, ausweislich derer u.a. etwa 2.000 m² „Plattenbelag aus vorhandenen Betonplatten auf ein Mörtelbett von 2 cm Dicke“ verlegt wurden.Die Beleuchtungsanlage in der I.-------straße bestand ausweislich des Vermerks vom 10. März 2015 vor der Ausbaumaßnahme aus einer Peitschenleuchte mit einer LpH von 7,5 m (1 x 50 Watt, 4.300 Lumen). Im Eckbereich der Kreuzung I3. -straße/ M. Straße befand sich der bereits bei der Beleuchtungsanlage der M. Straße angegebene Beleuchtungsmast.
4Im Hinblick auf die für den 28. April 2008 geplante (und erfolgte) Inbetriebnahme der P. -X3. -U2. der E3. Stadtbahn und den im Anschluss vorgesehenen Rückbau der Gleisanlage sowie die damit zusammenhängenden Umbauten im Bereich des X4. beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2007 die Ausbaumaßnahme “L. X1. B 54 (L4.-----wall )/ L 663 (S1. Straße)“, die Ausbauarbeiten im Bereich der Erschließungs-anlagen C.--------straße , L1.-----wall , I1. X. , L3.---straße sowie S1. Straße, M. Straße und I.-------straße zum Gegenstand hat. Das Gesamtinve-stitionsvolumen der Maßnahme belief sich ausweislich des Beschlussvorschlages auf 9,5 Mio. €, inklusive eines Stadtbahnanteils von 5,5 Mio. € gemäß Ratsbeschluss vom 19. April 1994.Die Bauarbeiten begannen am 28. April 2008. Die S1. Straße wurde in dem Bereich zwischen X1. und V.----straße auf einer Länge von 410 m ausgebaut. Die Baustrecke endet im nördlichen Bereich der S. Straße (Gehweg, Radweg, Parkstreifen, zweispurige Fahrbahn) auf Höhe der Einmündung N.-----straße . Der Gehweg im nördlichen Bereich zwischen N.-----straße und V.----straße war ausweislich eines Aktenvermerks der Antrags-gegnerin vom 17. März 2011 bereits vor der hier streitigen Ausbaumaßnahme im Zuge der Errichtung des dortigen Einkaufscenters neu gestaltet worden. Die Antragsgegnerin stellte in der S. Straße erstmalig beidseitige Radwege bzw. Radfahrstreifen in einer Breite von jeweils 1,85 m her, die teilweise innerhalb des Gehweges, überwiegend aber am seitlichen Fahrbahnrand geführt werden.Im Bereich des ehemaligen Gleisanlage der Stadtbahnlinie wurde zwischen den Richtungsfahrbahnen ein trennender Grünstreifen mit Baumbestand und zwei Querungshilfen für Fußgänger im Bereich der Einmündungen G.--------straße und N.-----straße geschaffen. Auf beiden Seiten der S. Straße wurde ein jeweils 2 m breiter, durch Baumscheiben unterbrochener Parkstreifen angelegt. Die zwischen 1,85 und 6,10 m breiten Gehwege erhielten einen einheitlichen 30 cm starken Aufbau mit einer 19 cm starken Frostschutzschicht HKS 0/45, einer Schottertragschicht sowie Gehwegplatten bzw. im Bereich des südlichen Gehweges zwischen N.-----straße und V.----straße Verbundpflaster. Die Beleuchtungsanlage besteht aus 14 im mittleren Grünstreifenbereich aufgestellten Doppelmasten mit 10,0 m LpH und einer Lichtleistung von jeweils 2 x 250 Watt und einer Leuchtkraft von 2 x 31.100 Lumen.Die M. Straße wurde auf einer Länge von 140 m zwischen Hohem X. und I.-------straße dergestalt umgebaut, dass der Straßenabschnitt vom Kraftfahrzeugverkehr nunmehr in beide Richtungen befahren werden kann. Da die M. Straße nach den Plänen der Antragsgegnerin für den durchgehenden Verkehr nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben und zu einer Gemeindestraße abgestuft werden soll (ggf. inzwischen bereits abgestuft wurde), wurde die Fahrbahn auf einen schmaleren Querschnitt mit straßenbegleitenden Stellplätzen zurückgebaut. Im Zuge der Umbaumaßnahme wurde eine Tempo-30-Zone eingerichtet; der Radweg auf der südlichen Seite der Straße wurde entfernt. Im Bereich des früheren Radweges wurde ein 2 m breiter, durch Baumscheiben unterbrochener Parkstreifen neu angelegt; auf der nördlichen Seite wurden zusätzliche Schrägparkbuchten geschaffen. Die M. Straße verfügt nunmehr in dem hier maßgeblichen Abschnitt über 16 markierte Stellplätze sowie weitere sieben Halteplätze für Taxen. Die Gehwege erhielten einen einheitlichen Aufbau in 30 cm Stärke mit einer 19 cm starken Frostschutzschicht sowie einer Schottertragschicht und Verbundpflaster.Die neue Beleuchtungsanlage besteht aus drei Beleuchtungskörpern mit 8,0 m LpH (je 1 x 150 Watt), was einer Gesamtlichtleistung von 51.000 Lumen entspricht.Die I.-------straße erhielt auf der 80 m langen Ausbaustrecke ebenfalls einen funktional anderen Ausbau, da die Antragsgegnerin beabsichtigt(e), die Straße von einer Ortsdurchfahrt der ° °°° - als Teil des „Erschließungssystems S1. Straße/ M. Straße“ - zu einer Gemeindestraße abzustufen. Die Fahrbahn wurde begradigt und auf eine Breite von 6 m verschmälert. Auf der östlichen Seite wurde der Gehweg auf einer Breite von 5 m ausgebaut, auf der westlichen Seite auf einer Breite von 7,2 m. Die Gehwege erhielten auch in der I.-------straße einen einheitlich 30 cm starken Aufbau mit einer 19 cm starken Frostschutzschicht HKS 0/45, einer Schottertragschicht sowie einer Mosaik- bzw. Betonpflasterdecke. Auf der westlichen Seite der I.-------straße wurden fünf Schrägparkbuchten im Bereich des Gehweges errichtet.Auf der östlichen Seite der I.-------straße wurde die Bushaltestelle entfernt. Dort wurden keine Parkmöglichkeiten ausgewiesen; an der östlichen Seite können nun-mehr neun bis zehn Fahrzeuge zulässigerweise am Fahrbahnrand parken. Der Beleuchtungsmast im Kreuzungsbereich I.-------straße / M. Straße wurde entfernt. Entlang des neu gestalteten Gehweges auf der östlichen Seite der I.-------straße wurden in gleichmäßigem Abstand drei Beleuchtungskörper mit einer LpH von 8 m und einer Lichtleistung von je 150 Watt (17.000 Lumen je Leuchte) aufgestellt.Die Bauarbeiten wurden am 4. März 2010 beendet. Im Zeitraum vom 12. bis 14. Oktober 2010 wurden Aufpflasterungen im Bereich der Baumscheiben in der S. Straße und in der M. Straße hergestellt.Am 22. Dezember 2012 trat die neue Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (BS) in Kraft.Für die M. Straße ermittelte die Antragsgegnerin im Oktober 2013 einen Beitragssatz von 3,0810447 pro m² Verteilungsfläche. Sie stufte die M. Straße als Haupterschließungsstraße ein. Sie ging danach für die Herstellung der Gehwege und Parkflächen unter Zugrundelegung eines Anliegeranteils von 70 % von beitragsfähi-gen Kosten in Höhe von 12.120,51 € bzw. 11.951,90 € und für die Herstellung der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtungsanlage bei einem Anliegeranteil von 45 % von beitragsfähigen Kosten in Höhe von 1.920,92 € bzw. 4.827,13 € aus. Insgesamt entstanden für die Ausbaumaßnahme in der M. Straße nach der Berechnung der Antragsgegnerin umlagefähige Kosten in Höhe von 30.820,46 € bei einer Gesamtverteilungsfläche von 10.003,25 m².
5Für die I.-------straße ermittelte die Antragsgegnerin im Oktober 2013 einen Beitragssatz von 2,5904052 pro m² Verteilungsfläche. Sie stufte auch die I.-------straße als Haupterschließungsstraße ein. Sie ging dabei für die Herstel-lung der Gehwege und Parkflächen unter Zugrundelegung eines Anliegeranteils von 70 % von beitragsfähigen Kosten in Höhe von 11.586,10 € bzw. 5.469,70 € und für die Herstellung der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtungsanlage bei einem Anliegeranteil von 45 % von beitragsfähigen Kosten in Höhe von 2.361,32 € bzw. 4.827,13 € aus. Insgesamt entstanden für die Ausbaumaßnahme in der I.-------straße nach der Berechnung der Antragsgegnerin umlagefähige Kosten in Höhe von 24.244,25 € bei einer Gesamtverteilungsfläche von 9.359,25 m².
6Mit drei Heranziehungsbescheiden vom 19. Dezember 2013 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Ausbaubeiträgen für den Ausbau der M. Straße und der I.-------straße heran.Für den Ausbau der M. Straße setzte die Antragsgegnerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 25.002,68 € gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin des Flurstücks °°° (Az. °°°) sowie, mit weiterem Bescheid, einen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 2.118,99 € für das Flurstück °°° fest (Az. °°°).Für den Ausbau der I.-------straße setzte die Antragsgegnerin für das Flurstück °°° einen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 21.021,14 € fest (Az. °°°).Gegen die drei Heranziehungsbescheide vom 19. Dezember 2013 hat die Antragstellerin am 17. Januar 2014 Klage erhoben.Für die S1. Straße ermittelte die Antragsgegnerin im Februar 2014 einen Beitragssatz von 2,5342312 pro m² Verteilungsfläche. Sie stufte die S1. Straße als Hauptverkehrsstraße ein. Sie ging für die Herstellung der Gehwege und Parkflächen unter Zugrundelegung eines Anliegeranteils von 70 % von umlagefähi-gen Kosten in Höhe von 191.211,03 € bzw. 58.033,75 € und für die Herstellung der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtungsanlage bei einem Anliegeranteil von 25 % von beitragsfähigen Kosten in Höhe von 19.119,98 € bzw. 23.810,20 € aus. Für den Radweg ermittelte die Antragsgegnerin bei einem Anliegeranteil von 25 % umlagefähige Kosten in Höhe von 26.496,58 €. Als umlagefähige Kosten für die unselbständige Grünanlage ermittelte die Antragsgegnerin bei einem Anliegeranteil von 70 % einen Betrag von 57.018,72 €. Insgesamt entstanden für die Ausbaumaß-nahme in der S. Straße nach der Berechnung der Antragsgegnerin umlagefähige Kosten in Höhe von 375.690,26 € bei einer Gesamtverteilungsfläche von 148.246,25 m².Für den Ausbau der S. Straße setzte die Antragsgegnerin mit weiterem Heranziehungsbescheid vom 25. Februar 2014 einen Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 20.565,29 € gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin des Flurstücks °°° fest (Az. °°°).Die Antragstellerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. März 2014 dahingehend erweitert, dass sie auch die Aufhebung des Heranziehungsbescheides der Antrags-gegnerin vom 25. Februar 2014 begehrt.Die Kammer hat am 26. März 2014 beschlossen, dass über die in dem Verfahren 13 K 255/14 erhobenen Ansprüche gemäß § 93 S. 2 der Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO) in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden soll. Soweit die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2013 über die Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der M. Straße angefochten worden sind, hat die Kammer das Verfahren abgetrennt; es wird unter dem Az. 13 K 1500/14 fortgeführt. Soweit die der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2014 über die Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der S. Straße angefochten worden sind, hat die Kammer das Verfahren ebenfalls abgetrennt; es wird unter dem Az. 13 K 1501/14 fortgeführt.Die Antragstellerin beantragte unter dem 24. Juni 2014 bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung der Heranziehungsbescheide vom 19. Dezember 2013 und vom 25. Februar 2014. Mit vier Schreiben vom 11. August 2014 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab.
7Die Antragstellerin hat am 19. August 2014 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
8Sie ist der Auffassung, dass es an dem für eine Erhebung von Ausbaubeiträgen erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil fehle. Die Straßenbaumaßnahme sei offen-sichtlich im Rahmen einer übergeordneten Neuordnung der Verkehrsströme erfolgt. Zentraler Kernpunkt der gesamten Maßnahme sei eine Umgestaltung der Verkehrsführung gewesen, wozu die Fahrbahnen neu gestaltet worden seien. Hierdurch hätten die Anlieger und somit auch die Antragstellerin keinerlei wirtschaftlichen Vorteil. Eine Verbesserung werde nachdrücklich bestritten.Offensichtlich habe man das Problem auf Seiten der Antragsgegnerin auch erkannt, denn auf Bl. 45 der Abrechnungsakte I.-------straße finde sich ein Aktenvermerk, ausweislich dessen der Vorteil in dem erstmaligen Einbau frostsicherer Materialien gesehen werde. Dem Verwaltungsvorgang könne aber nicht entnommen werden, ob tatsächlich vorher keine Frostschutzschicht vorhanden gewesen sei.Möglicherweise habe sich die Erreichbarkeit ihres Grundstücks durch die Schaffung von Grünstreifen und mehrspurigen Fahrstreifen ebenso verschlechtert, wie sich die Lärmimmissionen durch den Ausbau der Straße erhöht hätten. Eine Überkompensation möglicher Vorteile durch erhebliche Nachteile lasse einen Vorteil entfallen.Eine Verbesserung könne nicht festgestellt werden. Gerade für den Bereich der I.-------straße könne man dem Verwaltungsvorgang anhand von Luftbildern aus dem Jahr 2005 (Bl. 57 der Abrechnungsakte) entnehmen, dass dort vor dem Ausbau eine breite, offensichtlich voll funktionsfähige und unbeschädigte Anlage vorhanden gewesen sie. Nunmehr habe die Antragsgegnerin den Fahrbahnverlauf verändert und die Fahrbahn sogar verschmälert. Soweit die Antragsgegnerin vortrage, dass im Bereich der M. Straße ein Radweg entfallen sei – was eine Verbesserung darstellen solle – und im Bereich der S. Straße erstmalig ein Radweg angelegt worden sei – was ebenso eine Verbesserung darstellen solle – stelle sich die Frage, ob hier nicht ein Widerspruch vorliege. Der wirtschaftliche Vorteil ergebe sich auch nicht aus der „Gesamtwirkung aller Anlagen“.
9Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin könne außerdem kein Ausbau-programm entnommen werden. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, ob die Baumaßnahme tatsächlich entsprechend einem Bauprogramm fertig gestellt worden und abgeschlossen sei. Im Bereich der Beleuchtungsanlagen fehle beispielsweise jede detaillierte Darstellung. Lediglich auf Bl. 15 der Abrechnungsakte zu der Maßnahme M. Straße befinde sich ein Hinweis, dass es Baumaßnahmen seien, die in Umsetzung des Bebauungsplanes W 118 1-X1. erfolgt seien.Die Antragsgegnerin habe eine fehlerhafte Abschnittsbildung vorgenommen. Ausweislich der Pläne auf den Blättern 50 ff. der Abrechnungsakte M. Straße sei offensichtlich eine andere Abrechnung geplant gewesen. Dort seien nämlich die Straßenzüge M. Straße und I.-------straße zusammengefasst worden. Abgerechnet worden seien die Straßenzüge anschließend jedoch separat in zwei unterschiedlichen Abschnitten.Nach den vorgelegten Abrechnungsunterlagen sei nicht nachvollziehbar, welche der Kosten auf welchen abzurechnenden Abschnitt entfielen. So lägen zwar beispiels-weise handschriftliche Zusammenstellungen der Kosten für die Teileinrichtungen in der S. Straße vor, aber der Heranziehungsbescheid für die Erschließungs-anlage „I.-------straße “ werde „näher dargestellt mit der Abschnittbezeichnung von S1. Straße bis M. Straße“.Die Gesamtbelastung, die sie zu tragen habe, belaufe sich auf einen Betrag von 68.708,10 €. Zwar werde nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 24. Juni 2008 - 15 A 285/06 -) die Erschließung eines Grundstücks von drei Seiten keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Eckgrundstücksvergünstigung ergebe. Die Beitragssatzung der Antragsgegnerin enthalte in § 4 Abs. 7 jedoch eine ausdrückliche Billigkeitsregelung, die hier zur Anwendung kommen müsse. Weder die einzelnen Abschnitte, noch die Gesamtheit der Maßnahme gewährten ihr auch nur ansatzweise einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von nahezu 70.000 €.
10Die Antragstellerin beantragt,
11die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen13 K 255/14,13 K 1500/14 sowie 13 K 1501/14 gegen die Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2013 und 25. Februar 2014 anzuordnen.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, dass es nicht Voraussetzung der Beitragserhebung sei, dass eine Maßnahme durchgeführt werde, um den Anliegern einen wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sei das Ausbaumotiv für die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme unerheblich. Wie die Antrag-stellerin zu Recht vortrage, seien die abgerechneten Anlagen im Zuge einer weiträu-migen Umgestaltung der Verkehrsführung unter der Bezeichnung „L. X1. “ ausgebaut worden. Die Lagepläne „L. X1. “ vom 4. Juni 2007 und 21. Oktober 2008, die das Bauprogramm für die verschiedenen Anlagen in diesem Bereich enthielten, verdeutlichten dies.Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die abgerechneten Abschnitte der I.-------straße , der M. Straße und der S. Straße nicht als eine Anlage gemeinsam abzurechnen und dies sei auch nie geplant gewesen. Nach der im Zeitpunkt der Planung und Durchführung der Ausbaumaßnahme geltenden Beitrags-satzung (vom 6. Dezember 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Mai 2006), die den engen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zugrundege-legt habe, sei eine gemeinsame Abrechnung gar nicht zulässig gewesen, da die Anlagen nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine Erschließungseinheit erfüllten. Entsprechend seien getrennte Abrechnungsvorgänge gefertigt worden. Auch bei Anwendung der für die Abrechnung maßgeblichen neuen Beitragssatzung vom 20. Dezember 2012, die den bislang geltenden Erschließungs-anlagenbegriff durch den weiten Anlagenbegriff ersetze, bilde die vorliegende Planung nicht die Grundlage für eine einheitlich abzurechnende Maßnahme. Die Breiten der T1. , die funktionelle Bewertung sowie auch der jeweils betroffene Kreis der Anliegergrundstücke seien uneinheitlich.Die einzelnen Anlagen seien hinsichtlich der abgerechneten Teilanlagen verbessert worden.Mit der erstmaligen Herstellung beidseitiger Radwege sowie trennender Grünstreifen zwischen den Richtungsfahrbahnen seien in der S. Straße neue Teilanlagen geschaffen worden, die eine Verbesserung der Anlage als Ganzes darstellten. Die vorhandenen Parkflächen seien erweitert und insbesondere auf der Nordseite neu angelegt worden. Durch den Umbau sei eine Hauptverkehrsstraße mit mehrspurigen Gegenrichtungsverkehr, beidseitigen Gehwegen, Radwegen und Parkflächen geschaffen worden. Sämtliche abgerechneten Teileinrichtungen seien nach den aktuellen Richtlinien im Straßenbau im Vollausbau hergestellt worden und hätten erstmalig einen frostsicheren Unterbau erhalten. Dass der Altaufbau der Gehwege nicht frostsicher gewesen sei, ergebe sich aus der „verbindlichen Bestätigung des Bauleiters vom 20. August 2013“ und werde durch die Rechnung der Firma N2. aus dem Jahr 1953 belegt. Der alte Aufbau habe hinsichtlich des Materials „der damals üblichen Bauweise“ entsprochen. Im Zuge der Baumaßnahme 1969-1971 seien lediglich Deckenbeläge aufgenommen, dem Verlauf der jeweils geänderten Fahrbahnbreiten, Bord- und Randsteinanlagen angeglichen und nach Einebnung des Untergrunds neu verlegt worden. Der frühere Gehwegaufbau sei erhalten geblieben.Die Verbesserung der M. Straße werde durch die Erweiterung der vor dem Umbau nur auf der Nordseite der Straße vorhandenen Parkflächen auf der Südseite erreicht. Zusätzliche Baumscheiben lockerten das Straßenbild nunmehr auf. Der bisher vorhandene Radweg entfalle durch die Gestaltung als Tempo-30-Zone, in der Radwege nicht erlaubt seien. Auch in der M. Straße sei ein Vollausbau nach den aktuellen Richtlinien im Straßenbau der Stadt E. mit entsprechender frostsicherer Befestigung der Gehwege und Parkflächen erfolgt. Die vorgelegte Rechnung der X2. T1. - und U1. GmbH E. vom 31. Dezember 1963/ 10. März 1964 sei beispielhaft für den Zustand der Gehwege vor der abgerechneten Ausbaumaßnahme. Wie in der S. Straße sei auch dieser Straßenabschnitt Bestandteil der Umbaumaßnahme 1969-1971 gewesen, wobei substantielle Arbeiten im Gehwegbereich nicht aktenkundig seien.
15In der I.-------straße sei die gesamte Anlage erheblich umgestaltet worden, weshalb sich die Ausbaumaßnahme beitragsrechtlich als nachmalige Herstellung darstelle. Die Fahrbahn sei begradigt, den geringeren Erfordernissen des Anliegerverkehrs entsprechend verschmälert und mit beidseitigen Gehwegen sowie auf der Westseite mit einer erweiterten Parkfläche (Schrägaufstellung) und Begleitgrün versehen worden.Die Herstellung der Gehwege und Parkflächen in der I.-------straße nach den aktuellen Richtlinien im Straßenbau der Stadt E. stelle eine Verbesserung dar. Wegen der erheblichen Änderungen der Funktionen der einzelnen Straßenflächen sei ein Vergleich mit dem Altaufbau problematisch. Der sich aus den vorgelegten Rechnungen zu der Gehwegerneuerung in der S. Straße im Jahr 1953 ergebende Aufbau des dortigen südlichen Gehweges (Asche auf Planum) habe bis weit in die 1970er Jahre hinein dem üblichen Gehwegaufbau entsprochen, da Materialien aus der ortsansässigen Industrie preisgünstig zu beziehen gewesen seien und nachkriegsbedingt ein hoher Instandsetzungsbedarf bestanden habe. Insoweit sei die Feststellung des Bauleiters zum allgemein vorgefundenen Aufbau aller Gehwege nachvollziehbar. Für einen anderen, hochwertigeren Altaufbau der Seitenfläche der I.-------straße ergäben sich keine Anhaltspunkte.Die Billigkeitsregelung in § 4 Abs. 7 der Beitragssatzung betreffe Fälle, in denen der in der Satzung festgelegte generelle Anliegeranteil insgesamt in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit stehe und deshalb eine Einzelsatzung mit geänderten Beitragssätzen zu erlassen wäre. Dafür, dass bei den hier abgerechneten Teilanlagen der Anliegervorteil offensichtlich anders zu bewerten wäre als bei anderen Maßnahmen, enthalte der Vortrag der Antragstellerin keine Anhaltspunkte.Auch für einen Billigkeitserlass, der nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren sei und aufgrund eines entsprechenden Antrages bei der Behörde in einem gesonderten Verfahren zu prüfen wäre, seien keine durchgreifenden Gesichtspunkte ersichtlich. Durch die Lage und Ausrichtung der Bebauung auf dem Grundstück, die auch unabhängig von der Hauptzufahrt des Hotels eigene Gebäudeteile mit Eingängen und teilweise Zufahrt auf das Grundstück habe, sei die gesonderte Erschließungs-möglichkeit über alle abgerechneten Anlagen tatsächlich gegeben, so dass alle einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten. Im Übrigen sei die Hauptzufahrt am Hohen X. im Zuge des Ausbaus vollständig mitgestaltet worden, ohne dass hier Beiträge zur Einziehung gelangt seien.
162. Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen.
17Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154.
18Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.
19Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Auflage, § 80, Rdnr. 147
20Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragstellerin erhobenen Klagen 13 K 1500/14 und 13 K 1501/14 derzeit Erfolg haben werden. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Heranziehungsbe-scheide vom 19. Dezember 2013 und vom 25. Februar 2014, die die M. Straße und die S1. Straße betreffen. Bei summarischer Prüfung bestehen hingegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Dezember 2013 betreffend die I.-------straße , soweit bei der Berechnung des Ausbaubeitrages auch die Kosten für die Herstellung der Parkflächen einbezogen worden sind. Insoweit dürfte die Anfechtungsklage 13 K 255/13 teilweise begründet sein.Rechtsgrundlage der Bescheide vom 19. Dezember 2013 und 25. Februar 2014 ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 20. Dezember 2012 (Beitragssatzung - BS). Diese Satzung und nicht die zum Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahmen im Jahr 2010 noch gültige T1. -baubeitragssatzung vom 6. Dezember 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Mai 2006 ist anzuwenden. Maßgeblich ist nämlich die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültige Straßenbaubeitragssatzung. Die sachliche Beitragspflicht entsteht zwar - bei vorhandener wirksamer Satzungsgrund-lage - regelmäßig im Zeitpunkt der endgültigen Erfüllung des Bauprogramms und Abnahme der Baumaßnahme. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ausnahms-weise weitere rechtliche Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein müssen. So entsteht im Falle des - wie hier durch die (alte) Satzung - vorgegebenen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs die sachli-che Beitragspflicht grundsätzlich erst bei nochmaliger Herstellung oder Verbesserung der ganzen Erschließungsanlage (= Erschließungsstraße). Möchte die Gemeinde dagegen nur einen Abschnitt einer Erschließungsstraße ausbauen und abrechnen, so bedarf es zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht regelmäßig,
21siehe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 - juris, und vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -; Dietzel/ Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 364,
22einer Abschnittsbildungsentscheidung in Gestalt einer entsprechenden Willensäußerung, um die Beitragspflicht für diesen Abschnitt entstehen zu lassen.
23Nach der vormals geltenden satzungsrechtlichen Regelung bedurfte es auch im vorliegenden Fall einer solchen Entscheidung über die Abschnittsbildung, da sich die Ausbaumaßnahme nur auf Teile der Erschließungsanlagen S1. Straße, M. Straße und I.-------straße beschränkt und diese nicht auf ihrer gesamten Länge umfasst. Da eine Abschnittsbildung nicht erfolgt ist, ist die Beitragspflicht erst mit Erlass der neuen Satzung im Dezember 2012 entstanden.
24So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1989 - 2 B 955/89 -, vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2014 - 15 A 443/13 -.
25Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 SBS (2012) erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung für Anlagen im Bereich von öffentlichen T1. , Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.
26Die ausgebauten und hier abgerechneten Anlagen sind ausweislich des Bauprogramms der Antragsgegnerin die Abschnitte der S. Straße zwischen X1. und V.----straße , der M. Straße zwischen I1. X. und I.-------straße und der I.-------straße zwischen M. Straße und S3. Straße. Das Bauprogramm ergibt sich aus dem Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2007, insbesondere der Begründung des Beschlusses und dem Ausbauplan vom 4. Juni 2007. Die in dem Ausbauplan vom 21. Oktober 2008 enthaltenen Änderungen betreffen nicht die hier maßgeblichen Anlagen S1. Straße, M. Straße und I.-------straße .Die ausgebauten Abschnitte der M. Straße und der I.-------straße sind nicht, wie die Antragstellerin meint, zu einer einheitlich abzurechnenden Anlage zusammenzufassen. Dem stand zum Zeitpunkt der Planung und des Ausbaus entgegen, dass die Zusammenfassung mehrerer Anlagen im erschließungsbeitrags-rechtlichen Sinn nach der damals geltenden Beitragssatzung nicht zulässig war. Seit Inkrafttreten der neuen Beitragssatzung vom 20. Dezember 2012 und der Anwend-barkeit des weiten kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriffs kommt eine Zusammenfassung der Abschnitte der beiden T1. grundsätzlich in Betracht, einer entsprechenden Vorgehensweise steht jedoch nach summarischer Prüfung die unterschiedliche Ausstattung der Anlagen entgegen. Während in der M. Straße beidseitige Parkstreifen - teils in Längs-, teils in Schrägstellung - geschaffen worden sind, sind in der I.-------straße nur auf westlichen Seite Schrägparkbuchten hergestellt worden. Die Kosten für die Herstellung der Stellplätze in der I.-------straße sind - wie im Folgenden näher auszuführen sein wird - nach Aktenlage nicht beitragsfähig. Den Anliegern werden daher keine annähernd gleichen Vorteile geboten, was auch durch die unterschiedlichen Beitragssätze verdeutlicht wird (M. Straße: 3,0810447 €/m²; I.-------straße 2,5904052 €/m² und nach Abzug der Kosten für die Herstellung der Parkstreifen: 2,0059887 €/m²).
27Vgl. zu den Voraussetzungen einer Zusammenfassung zu einer Anlage: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris, Rdnr. 34.
28Die Ausbauarbeiten erfüllen - bis auf die Teileinrichtung Parkstreifen in der I.-------straße - die Voraussetzungen einer beitragsfähigen Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG NRW und § 1 BS.
29Eine Verbesserung der Anlage ist anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Eine Verbesserung ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Anlage verkehrstechnisch besseren Zustand gerichtet.
30Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, juris, Rdnr. 27.
31Eine beitragsfähige Verbesserung ist zunächst hinsichtlich der Teileinrichtungen Gehweg, Parkstreifen/Parkbuchten, Radwege, Mittelstreifen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung in der S. Straße in dem Abschnitt von der ° °° bis zur V.----straße zu bejahen.Die Gehwege in der S. Straße sind hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden. Es ist ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz, dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesse-rung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstellt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdnr. 18.
33Die Gehwege in der S. Straße haben durch die Ausbaumaßnahme erstmals eine 19 cm starke Frostschutzschicht (HKS 0/45) erhalten.Die Antragsgegnerin hat zu dem Altaufbau drei Rechnungen der Firmen N2. , N1. und der H. für U3.---straßenbau GmbH aus dem Jahr 1953 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Unterbau des südlichen Gehweges der S. Straße damals aus einer 10 - 15 cm starken Schicht aus grober Asche auf „fertigem Planum“ hergestellt wurde. Eine Frostschutzschicht wurde nicht eingebaut. Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau einer Frostschutzschicht nach 1953 erfolgt sein könnte, liegen nicht vor. Die Kammer geht davon aus, dass mit der hier abgerechneten Maßnahme auch in den nördlichen Gehweg erstmals eine Frostschutzschicht eingebaut wurde. Die Antragsgegnerin hat hierzu in den Klageverfahren 13 K 255/14 und 13 K 1501/14 zutreffend vorgetragen, dass der beschriebene Unterbau (Asche auf Planum) der damals, bis in die 1970er Jahre üblichen Bauweise entsprochen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Gehwege in der S. Straße nach 1953 - im Zuge der Umbaumaßnahme 1969/71 oder später - einen hochwertigeren frostsicheren Aufbau erhalten haben könnten, liegen nicht vor. Dies wird durch die E-Mails des Bauleiters Zeiler vom 13. August und 11. September 2013 bestätigt.Eine Verbesserung der Anlage als Ganzes liegt auch in der Schaffung beidseitiger Parkstreifen als neuer Teileinrichtung. Die Antragsgegnerin hat erstmalig 2 m breite Parkstreifen auf beiden Seiten der S. Straße hergestellt. Zuvor gab es lediglich die Möglichkeit, am Rand der südlichen Richtungsfahrbahn zu parken. Ausgewiesene Stellplätze waren nicht vorhanden, so dass mit dem Ausbau mehr Parkraum - nicht nur für die Anlieger, sondern auch deren Besucher bzw. Kunden - geschaffen wurde. Die erstmalige Anlegung gesicherter Parkmöglichkeiten und die daraus resultierende klare Trennung des fließenden und des ruhenden Verkehrs stellt eine Verbesserung dar.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A2562/86 -, NWVBl. 1989, 410, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdnr. 12.
35Auch durch die Schaffung der zusätzlichen Teilanlage Radweg wird die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der S. Straße vorteilhaft verändert. Die Anlegung von Radwegen fördert unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verkehrskonzeption den Verkehrsablauf auf der Straße durch Trennung der verschiedenen Verkehrsarten. Die Fahrbahn wird dadurch entlastet, dass sie nunmehr nur noch den Kraftfahrzeugverkehr und nicht auch noch den Radverkehr aufnehmen muss. Dies hat zur Folge, dass der Kraftfahrzeugverkehr nicht durch langsamer fahrende Rad-fahrer behindert wird. Vor allem aber wird die Sicherheit für Radfahrer erheblich erhöht.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A2989/95 -, Rdnr. 6 und Beschluss vom 18. November2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdnr. 16. Vgl. auch Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 138.
37Von einem nur dem Radverkehr zur Verfügung stehenden Weg kann auch gesprochen werden, wenn der Radweg keinen Niveauunterschied zum Gehweg aufweist, vielmehr sich diese beiden Teilanlagen - wie auf einem Teilstück des südlichen Radweges in der S. Straße - nur durch eine andersfarbige Befestigung voneinander unterscheiden.
38Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 139, m.w.N.
39Eine Verbesserung liegt auch in der erstmaligen Anlage eines trennenden Grünstreifens. Die erstmalige Anlegung eines Grünstreifens mit gärtnerischer Gestaltung stellt dann eine Verbesserung der Straße als Ganzes dar, wenn er die Funktion eines Trennstreifens (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) des T1. - und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) hat.
40Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 143, m.w.N.
41Hier wird durch den Grünstreifen die Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen der S. Straße deutlicher, was sich insgesamt positiv auf den Verkehrsablauf auswirkt. Die in der S. Straße vor dem Ausbau vorhandene Gleisanlage wies keine vergleichbar trennende Funktion auf, da die Gleise ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorhandenen Lichtbilder jedenfalls in Teilbereichen niveaugleich mit den Fahrbahnen der Straße verliefen.Die Kosten für die Herstellung der Oberflächenentwässerung dürften - unabhängig vom Vorliegen eines Beitragstatbestandes - jedenfalls als abrechenbare Anpas-sungsarbeiten zu der beitragsfähigen Verbesserung der Anlage als Ganzes durch die Schaffung neuer Teileinrichtungen anzusetzen sein.Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist nach Aktenlage auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Beleuchtungsanlage in der S. Straße beitragsfähig verbessert hat.Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden. Maßgebend ist, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 A 398/11 -, Rdnr. 13 ff.
43In der S. Straße bestand die Beleuchtungseinrichtung nach einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 10. März 2015 vor dem Ausbau aus 28 Seil-leuchten mit einer Leistung von jeweils 250 Watt und einer Leuchtkraft von jeweils 31.000 Lumen sowie vier Peitschenleuchten mit einer Leistung von 1 x 50 Watt und einer Leuchtkraft von jeweils 4.300 Lumen. Im Zuge der Ausbaumaßnahme wurden im neuen Grünstreifen der S. Straße Doppelmasten aufgestellt, die eine höhere Leistung (jeweils 2 x 250 Watt) und Leuchtkraft (2 x 31.100 Lumen) aufweisen. Reduziert wurde jedoch die Zahl der Leuchtkörper von insgesamt 32 auf 14, weshalb - trotz möglicherweise verbesserter Technik der modernen Leuchtkörper mit Spiegeloptik - eine bessere Ausleuchtung der Straße aus den von der Antrags-gegnerin vorgelegten Werten nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der verkehrstechnische Vorteil einer besseren Ausleuchtung im Einzelfall so geringfügig sein kann, dass eine Neuerstellung der gesamten Beleuchtungsanlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, weil es sich nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, wegen des verkehrstechnischen Vorteils einer minimal besseren Ausleuchtung eine noch nicht abgenutzte Beleuchtungsanlage neu zu erstellen.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.August 2001 - 15 A 465/99 -, Rdnr. 37.
45Für eine Verbesserung sprechen jedoch bei summarischer Prüfung die von der Antragsgegnerin vorgelegten, im Mai 2008 gefertigten Lichtbilder der S. Straße, auf denen auch Teile der alten Beleuchtungseinrichtung zu sehen sind. Diese Lichtbilder deuten darauf hin, dass die 28 alten Seilleuchten dazu bestimmt waren, die Fahrbahn und den Gehweg im südlichen Bereich der S. Straße auszuleuchten. Die Errichtung von 14 Doppelmasten im Grünstreifen der S. Straße dürfte daher - trotz im Vergleich zur alten Anlage möglicherweise nur geringfügig verbesserter Leuchtkraft - zu einer gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße führen, weil nunmehr auch der nördlich des Grünstreifens liegende Bereich der S. Straße (besser) ausgeleuchtet wird.Eine beitragsfähige Verbesserung liegt auch hinsichtlich der Teileinrichtungen Gehweg, Parkstreifen/Parkbuchten, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung in der M. Straße vor.Auch in der M. Straße ist die Teileinrichtung Gehweg durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht verbessert worden. Zwar ist auch der Altaufbau der M. Straße nicht, beispielsweise durch Probebohrungen, dokumentiert worden. Die Antragsgegnerin hat jedoch eine Rechnung der Firma H1. T. GmbH vom 3. Februar 1964 über den Ausbau der M. Straße zwischen B.------straße und N.-----straße vorgelegt, ausweislich derer eine Frostschutzschicht nicht eingebaut wurde. Die Gehwege wurden auf einer Fläche von rund 1.300 m² auf dem Planum mit 15 cm Asche eindeckt und teilweise mit Plattenbelag 50/50/6 cm in 2 cm Mörtelbett sowie teilweise mit Mosaikpflaster auf 7 cm Sandbettung, Kleinpflaster auf 10 cm Sandbettung oder einer Deckschicht aus Kaltasphalt bzw. Teer versehen. Anhaltspunkte dafür, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Frostschutzschicht eingebaut worden sein könnte, liegen nach Aktenlage nicht vor.Des Weiteren ist eine Verbesserung der Anlage als Ganzes durch die erstmalige Schaffung gesicherter Parkmöglichkeiten zu bejahen. Vor dem Ausbau galt am südlichen Fahrbahnrand ein absolutes Halteverbot, am nördlichen Fahrbahnrand gab es Parkmöglichkeiten für etwa acht bis neun Fahrzeuge. Mit dem Ausbau hat die Antragsgegnerin auf der Südseite durch Baumscheiben unterbrochene Längspark-buchten geschaffen. Auf der nördlichen Seite gibt es ebenfalls einen Streifen mit Längsparkbuchten sowie zusätzlich Schrägparkbuchten für elf Fahrzeuge. Insgesamt gibt es 16 markierte Stellplätze und sieben Halteplätze für Taxen.
46Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass der Radweg in der M2. Straße entfernt worden sei, liegt hierin keine sog. teileinrichtungsübergreifende Kompensa-tion des Vorteils in Form der neu geschaffenen Parkmöglichkeiten durch den Nach-teil, der darin liegt, dass eine ganze Teilanlage weggefallen ist.
47Vgl. zu dem Begriff der teileinrichtungsübergreifenden Kompensation Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 171 ff. m.w.N.
48Denn der Radweg ist nicht weggefallen, um Platz zu schaffen für den Bau der neuen Stellplätze, sondern aus dem rechtlichen Grund, dass der hier maßgebliche Abschnitt der M. Straße als Tempo-30-Zone ausgewiesen werden soll/ ggf. bereits wurde. Die Anordnung einer Tempo-30-Zone darf gemäß § 45 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung nur T1. ohne benutzungspflichtige Radwege umfassen.Verbessert wurde auch die Beleuchtungseinrichtung in der M. Straße. Wie bereits dargestellt, liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der T1. -beleuchtung vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird, was durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden kann. In der M. Straße standen vor der Baumaßnahme drei Peitschenleuchten mit jeweils zwei Leuchten à 40 Watt, einer LpH von 7,5 m und einem Wert von 3 x 6.200 Lumen. Außerdem befand sich an der Kreuzung mit der I.-------straße ein Beleuchtungsmast mit drei Leuchten mit jeweils 165 Watt, 10 m LpH und jeweils 17.000 Lumen, der mit einem Drittel der M. Straße zuzuordnen war. Zwar wurde der Beleuchtungsmast entfernt und auch die Anzahl der übrigen Leuchten hat sich nicht erhöht. Dennoch ist von einer besseren Ausleuchtung durch die neue Beleuchtungseinrichtung auszugehen, weil die drei neuen Leuchten mit einer Leistung von jeweils 150 anstatt 40 Watt, einer LpH von 8 m anstatt von 7,5 m und 17.000 Lumen anstatt 6.200 Lumen pro Leuchtkörper eine erheblich höhere Leuchtkraft aufweisen.
49Die Kosten für die Arbeiten an der Oberflächenentwässerungseinrichtung dürften - unabhängig vom Vorliegen eines Beitragstatbestandes - wie in der S. Straße jedenfalls als abrechenbare Anpassungsarbeiten zu der beitragsfähigen Verbesserung der Anlage als Ganzes durch den Bau neuer Parkmöglichkeiten anzusetzen sein.Die Ausbaumaßnahme in der I.-------straße erfüllt den Tatbestand der Verbesserung hinsichtlich der Teilanlagen Gehwege und Beleuchtung, nicht jedoch hinsichtlich der Parkflächen. Auch hier sind die Arbeiten an der Oberflächen-entwässerungseinrichtung jedenfalls als Anpassungsarbeiten abrechenbar.Auch in der I.-------straße dürfte die Teileinrichtung Gehweg durch den erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht verbessert worden sein. Wie in den beiden anderen abgerechneten Anlagen hat die Antragsgegnerin zwar auch hier den Altaufbau nicht dokumentiert, sondern sich zum einen auf die in den E-Mails vom 13. August und 11. September 2013 dokumentierte Feststellung des Tiefbauamtes berufen, dass die Gehwege der ausgebauten Anlagen keinen hinreichend frostsiche-ren Altaufbau aufgewiesen hätten und zum anderen auf den bis in die 1970er Jahre hinein üblichen Gehwegaufbau verwiesen. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnte, an der in der Abrechnungsakte dokumentierten Feststellung zum nicht frostsicheren Altaufbau der Gehwege zu zweifeln, ergeben sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.
50Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass in der I.-------straße vor dem Ausbau funktionsfähige und unbeschädigte Gehwege vorhanden gewesen seien, kommt es hierauf nicht an. Denn der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht stellt unabhängig davon, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht, eine beitragsfähige Verbesserung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 15 A 2910/11 -, Rdnr. 13.
52Die Beleuchtungseinrichtung in der I.-------straße wurde verbessert. Vor dem Ausbau befand sich eine Peitschenleuchte mit einer Leistung von 50 Watt, 7,5 m LpH und einer Leuchtkraft von 4.300 Lumen auf der westlichen Seite der I.-------straße ; zudem war der Beleuchtungsmast an der Kreuzung mit der M. Straße der I.-------straße mit einem Drittel (eine Leuchte, 165 Watt, LpH 10,0 m, 17.000 Lumen) zuzuordnen. Nunmehr befindet sich in der I.-------straße ein Leuchtkörper mehr, insgesamt stehen dort Beleuchtungskörper, die mit einer Leistung von jeweils 150 Watt und einer Leuchtkraft von jeweils 17.000 Lumen zu einer deutlich verbesserten Ausleuchtung der Straße führen.
53Keine Verbesserung stellt hingegen die Anlegung der fünf Schrägparkbuchten auf der westlichen Seite der I.-------straße dar. Die I.-------straße war auf der westlichen Seite bereits vor der hier zu prüfenden Ausbaumaßnahme aufgeteilt in eine dem fließenden Verkehr dienende Fahrbahn und eine dem ruhenden Verkehr dienende Längsparkbucht für fünf Fahrzeuge. Eine Verbesserung einer Anlage kann zwar auch vorliegen, wenn Parkflächen in Schrägaufstellung angelegt werden,
54vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 1997 - 15 A 1638/94, juris, Rdnr. 4 ff.
55Bei der Prüfung, ob durch die Anlegung von Parkbuchten eine Verbesserung eingetreten ist, sind jedoch die Parkmöglichkeiten auf beiden Seiten der I.-------straße in den Blick zu nehmen, da es sich insofern um eine Teilanlage handelt. Dabei ist festzustellen, dass vor dem Ausbau nicht nur fünf Stellplätze in Längsaufstellung auf der westlichen Seite, sondern auch zwei abmarkierte Stellplätze in Schrägstellung auf der östlichen Seite vorhanden waren. Letztere sind durch die Ausbaumaßnahme entfallen, auf der östlichen Seite der I.-------straße ist nur noch das Parken am Fahrbahnrand möglich. Die Zahl der Parkplätze ist durch die Ausbaumaßnahme von insgesamt sieben auf fünf reduziert worden. Eine Verbesserung liegt mithin nicht vor. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer möglichen beitragsfähigen Erneuerung der Parkflächen auf der westlichen Seite der I.-------straße kann nicht festgestellt werden, da den Verwaltungsvorgängen keine ausreichenden Erkenntnisse zum Alter der Teilanlage oder deren Verschlissenheit zu entnehmen sind.
56Die Kosten für die Arbeiten an der Oberflächenentwässerungseinrichtung dürften in der I.-------straße jedenfalls als abrechenbare Anpassungsarbeiten im Zuge der beitragsfähigen Verbesserung der Gehwege abrechenbar sein.
57Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die (Gesamt-) Kosten der Ausbaumaßnahme nicht auf die Anlieger umzulegen seien, weil es sich um verkehrs-lenkende Maßnahme handele, trifft dies nicht zu. Denn für sämtliche Teileinrich-tungen gilt, dass es - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer beitrags-fähigen Verbesserung - unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin den Ausbau im Zuge einer großflächen verkehrslenkenden Maßnahme geplant hat, die im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der P. -X3. -U2. steht. Denn das Ausbaumotiv ist grundsätzlich unerheblich; es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2007 - 15 B 870/07, juris, Rdnr. 11; Urteil vom 28.August 2001 - 15 A 465/99 -, Rdnr. 18.
59Soweit eine Verbesserung zu bejahen ist, werden den Eigentümern der durch die Anlagen erschlossenen Grundstücke und damit der Antragstellerin auch wirtschaftli-che Vorteile geboten.Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Ausbaubeitragsrechts ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Er liegt für die Grundstückseigentümer in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke.
60OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, juris.
61Hinsichtlich der gegebenen Verbesserung der Gehwege in der S. Straße, der M. Straße und der I.-------straße liegt der Vorteil der Anlieger darin, dass die Frostsicherheit zu einer geringeren Reparaturanfälligkeit der Teileinrichtung führen wird.
62Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014
63- 15 A 571/11 -, juris, Rdnr. 41.
64Aufgrund der besseren Beleuchtung sind die durch die S1. Straße, die M. Straße und die I.-------straße erschlossenen Grundstücke bei Dunkelheit sicherer zu erreichen.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963/84 -, juris, Rdnr. 27.
66Soweit neue Teilanlagen geschaffen wurden - Radweg, Parkstreifen, trennender Grünstreifen in der S. Straße, Parkstreifen in der M. Straße - liegt der wirtschaftliche Vorteil der Anlieger darin, dass die Trennung der verschiedenen Verkehrsarten den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass „mögliche Vorteile“ hier durch erhebliche Nachteile kompensiert würden, weil sich die Erreichbarkeit ihres Grundstücks durch die Schaffung von Grünstreifen und mehrspurigen Fahrstreifen „möglicherweise“ verschlechtert habe, handelt es sich um eine nicht näher substantiierte Vermutung. Ebenso wenig erschließt sich der Kammer, inwieweit das Grundstück der Antragstellerin nunmehr erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnte, da sowohl die I3. - als auch die M. Straße nach den Plänen der Antragsgegnerin nach ihrem Ausbau für den (durchgehenden) Verkehr nur noch eine untergeordnete Bedeutung haben sollen. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass die Fahrbahn in der I.-------straße verschmälert worden sei, ist dies bei der hier anzustellenden Prüfung nicht von Bedeutung, weil nicht erkennbar ist, dass die Fahrbahn dadurch funktionsunfähig geworden sein könnte.Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass mangels Bauprogramms nicht festgestellt werden könne, ob die Baumaßnahme tatsächlich entsprechend eines solchen fertiggestellt worden sei, trifft dies nicht zu. Das Bauprogramm ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus dem Plan der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2007. Anhaltspunkte dafür, dass die darin vorgesehenen Ausbauarbeiten nicht vollständig erbracht worden sein könnten, liegen nach summarischer Prüfung nicht vor.Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt aus den Plänen auf Bl. 50 ff. der Abrechnungsakte für die M. Straße nicht, dass die Antragsgegnerin zunächst eine gemeinsame Abrechnung der Arbeiten an den beiden - nach den obigen Ausführungen nicht zusammenzufassenden - Anlagen M. Straße und I3. -straße beabsichtigt hat. Lediglich beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die Verfügung vom 22. Juli 2008 auf Bl. 15 der Abrechnungsakte „M. Straße“ verwiesen, in der die zu erwartenden Straßenbaubeiträge für jede der ausgebauten Anlagen im Einzelnen kalkuliert worden sind.Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der beitragsfähigen Kosten der Ausbaumaßnahme in den drei Erschließungsanlagen, die Festsetzung der Anliegeranteile sowie die Ermittlung der (Gesamt-) Verteilungsfläche werden von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin pauschal darauf verweist, dass nicht nachvollziehbar sei, welche Kosten auf welchen Abschnitt entfielen, ist dem bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht weiter nachzugehen, zumal die Antragstellerin in diesem Zusammenhang lediglich auf die ihr unklaren Abschnittsbezeichnungen hinweist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verteilung der Kosten nach den jeweiligen Flächen der ausgebauten Teilanlagen, insbesondere in den Einmündungsbereichen der verschiedenen Anlagen, nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.Der Verweis der Antragstellerin auf die Regelung in § 4 Abs. 7 BS im Zusammenhang mit den Ausführungen zu einem Missverhältnis zwischen dem ihren Grundstücken zukommenden wirtschaftlichen Vorteil und den erhobenen Beiträgen von insgesamt nahezu 70.000,- € rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die in Bezug genommene Regelung die Fälle betrifft, in denen der in der Satzung festgelegte generelle Anliegeranteil insgesamt in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit steht und deshalb eine Einzelsatzung mit geänderten Beitragssätzen zu erlassen ist. Hierfür liegen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte vor. Ein möglicher Billigkeitserlass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung ist nicht Gegenstand der Klageverfahren.Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides für die Antragstellerin als Eigentümerin der veranlagten Grundstücke eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihr vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 255/14 ist daher anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin in die Berechnung des in dem Bescheid vom 19. Dezember 2013 festgesetzten Ausbaubeitrages für die Maßnahme in der I.-------straße auch die Kosten für die Herstellung der Parkflächen eingestellt hat. Für die I.-------straße verbleibt ein umlagefähiger Aufwand von 18.774,55 €. Bei einer Gesamtverteilungsfläche von 9.359,25 m² errechnet sich ein Beitragssatz von 2,00598887 €/m². Für das Flurstück °°° der Antragstellerin ergibt sich ein Beitrag von 16.278,60 €.Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragstellerin werden die Kosten insgesamt auferlegt, da die Antragsgegnerin nur zu einem Bruchteil von rund 7 % und damit nur geringfügig unterlegen ist.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskosten-gesetzes. Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung ist mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen bewertet, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57 ff.).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Das Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 587,78 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer des 517 m² großen Grundstücks in T. , Gemarkung E. , Flur 15, Flurstück 115, mit der postalischen Bezeichnung „I.-----weg 27“. Es liegt im unbeplanten Innenbereich und ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut.
4Der I.-----weg beginnt im Südwesten an der L.------straße und setzt sich in Richtung Nordosten mit einer Gesamtlänge von 620 Metern bis zur N. Straße fort.
5Von 1974 bis 1976 wurde der I.-----weg auf einem 190 Meter langen Teilstück von L.------straße bis X.--------weg (nördliche Einmündung) auf der Grundlage eines von der Beklagten mit der Firma L1. -I1. geschlossenen Erschließungsvertrages ausgebaut. Dieser Teil des I.------wegs wird von der Beklagten als im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellt angesehen. Sie führte aufgrund der im vorgenannten Erschließungsvertrag getroffenen Regelungen Ende der 1970er Jahre ein erschließungsbeitragsrechtliches Verfahren auf der Grundlage des Baugesetzes und der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Erschließungsbeitragssatzung für die erstmalige endgültige Herstellung des Erschließungsgebietes aus X.--------weg und I.-----weg (von L.------straße bis nördliche Einmündung X.--------weg ) durch und zog die sog. Fremdanlieger zu einem entsprechenden Erschließungsbeitrag heran.
6Eine erstmalige endgültige Herstellung des I.-------wegs auf dem weiterführenden, 430 Meter langen Bereich zwischen X.--------weg (nördliche Einmündung) und N. Straße ist insgesamt noch nicht erfolgt. Es mangelt an durchgängig vorhandenen Gehwegen, was aber von der Erschließungsbeitragssatzung als Herstellungsmerkmal für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage verlangt wird.
7Von Oktober 2005 bis November 2006 führte die Beklagte im I.-----weg zwischen der dortigen nördlichen Einmündung des X.-----wegs und der N. Straße an den Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung tiefbauliche Maßnahmen durch. Deren Abnahme erfolgte noch im Jahr 2006.
8Unter dem 19. November 2010 wurde seitens der Beklagten der Beschluss gefasst, den Aufwand für die tiefbaulichen Maßnahmen an der Fahrbahn und der Straßenentwässerungseinrichtung für den selbständig nutzbaren Abschnitt des I.------wegs von X.--------weg bis N. Straße gesondert zu ermitteln.
9Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Straßenbaubeitrags in Höhe von 1.566,98 Euro heran. Dabei legte sie einen beitragsfähigen Aufwand für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 59.144,60 Euro zugrunde und kürzte diesen um den gemäß § 3 Abs. 4 ihrer Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen vom 12. Oktober 1994 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2010 (im Folgenden „ABS 2010“) vorgesehenen 20%igen Eigenanteil der Stadt für Anliegerstraßen. Damit legte sie der Beitragspflicht der betroffenen Grundstückseigentümer einen 80%igen Anliegeranteil zugrunde. Dieser entsprach einem Betrag von 2,4484 Euro/m².
10Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, dass der Anliegeranteil gemäß der hier heranzuziehenden Regelung in § 3 Abs. 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen vom 12. Oktober 1994 (im Folgenden „ABS 1994“) nur mit 50% habe angesetzt werden dürfen. Die ABS 2010 könne nicht Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sein. Die technischen Ausbauarbeiten seien 2006 bereits vollständig abgeschlossen gewesen. Es habe somit ab 2007 abgerechnet werden können. Im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht habe aber der Anliegeranteil nach der ABS 1994 nur 50% betragen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Beitragspflicht erst mit dem Erlass des Abschnittsbildungsbeschlusses entstanden sei. Denn das Bauprogramm habe von vorneherein nur einen Ausbau des I.-----wegs von X.--------weg (nördliche Einmündung) bis N. Straße vorgesehen. Genau dieses Ausbauprogramm sei bis Ende des Jahres 2006 verwirklicht worden, so dass es eines Abschnittsbildungsbeschlusses gar nicht bedurft hätte.
11Hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenentwässerung der Anlage I.-----weg auf dem Abschnitt von X.--------weg (nördliche Einmündung) bis N. Straße traf die Beklagte am 25. Juni 2012 die Entscheidung, den Erschließungsbeitrag für diese Teileinrichtung entsprechend § 127 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 8 ihrer Erschließungsbeitragssatzung gesondert zu ermitteln und zu erheben. Zudem wurde im Juni/Juli 2012 hinsichtlich der Herstellung der Straßenentwässerung im hier in Rede stehenden Abschnitt das Verfahren im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
12Mit dem angegriffenen Urteil gab das Verwaltungsgericht der Klage im Umfang der mit ihr beantragten Reduzierung des festgesetzten Beitrags statt. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlagen in § 8 KAG NRW i. V. m. den Bestimmungen der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen vom 12. Oktober 1994. Letztere sehe einen 50%igen Anliegeranteil für Entwässerung und Fahrbahn vor. Die Vorschriften vorgenannter Satzung seien auch anwendbar, da die Beitragspflicht im Jahr 2006 und damit vor Inkrafttreten der ersten Änderungssatzung vom 8. Oktober 2010 (ABS 2010) entstanden sei. Diesem Entstehungszeitpunkt könne auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es noch eines – dann am 19. November 2010 gefassten – Abschnittsbildungsbeschlusses bedurft hätte. Zwar lege § 1 ABS 2010 den Erschließungsanlagenbegriff zugrunde. Jedoch sei auch unter Geltung dieses Anlagenbegriffs die vorgenommene Abschnittsbildung weder möglich noch nötig gewesen. Denn die hiernach maßgebliche Erschließungsanlage sei der I.-----weg von der nördlichen Einmündung X.--------weg bis N. Straße. Auch führe das Argument der Beklagten, bezüglich der in den Jahren 2005/2006 durchgeführten Kanal- und Entwässerungsarbeiten könne der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil letztlich nach erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätzen in Höhe von 90% auf die Anlieger umgelegt werden, weil es sich um eine erstmalige Herstellung handle, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könne nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche Umstellung im Wege der Umdeutung erfolgen. Eine solche sei hier jedoch nicht vorzunehmen. Denn ein zu Unrecht auf § 8 KAG NRW gestützter Beitragsbescheid könne lediglich dann aufrechterhalten bleiben, wenn und soweit er nach Erschließungsbeitragsrecht habe erlassen werden dürfen. Die Voraussetzungen für eine erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der durchgeführten Kanalbau- und Entwässerungsarbeiten lägen aber nicht vor.
13Nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2013 begründet die Beklagte diese rechtzeitig wie folgt:
14Die Beitragspflicht sei nicht schon am 24. November 2006, sondern erst am 19. November 2010 entstanden, weil erst in diesem Zeitpunkt der erforderliche Abschnittsbildungsbeschluss gefasst worden sei. Dieser Beschluss sei erforderlich gewesen, weil das Teilstück der Straße I.-----weg zwischen X.--------weg (nördliche Einmündung) und N. Straße auf der einen Seite und das Teilstück L.------straße und X.--------weg (nördliche Einmündung) auf der anderen Seite keine zwei eigenen Erschließungsanlagen darstellten. Es liege vielmehr nur eine Erschließungsanlage insgesamt vor. Insoweit sei in den Blick zu nehmen, dass § 1 ihrer ‑ der Beklagten - Ausbaubeitragssatzung den Begriff der Erschließungsanlage i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zugrunde lege. Das Erschließungsbeitragsrecht hebe in vorzitierter Vorschrift auf eine selbständige Verkehrsanlage als einzelne Erschließungsanlage ab. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage sei oder aus mehreren Anlagen bestehe, sei ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das Erscheinungsbild abzustellen, und zwar auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geprägte Erscheinungsbild. Deshalb kennzeichneten Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machten, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage. In diesem Zusammenhang komme es auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermittelten. Die hier vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelnen auf den Seiten 2 bis 5 der Berufungsbegründungsschrift vom 6. Juni 2013 beschrieben werden, ließen nur den Schluss zu, dass der I.-----weg insgesamt eine Erschließungsanlage darstelle.
15Weiterhin sei der Bescheid in der festgesetzten Höhe für die durchgeführte Maßnahme betreffend die Straßenentwässerung auch deshalb rechtmäßig, weil hierfür vom Vorliegen einer Erschließungsbeitragspflicht gemäß den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB auszugehen sei. Da die beitragspflichtigen Kosten beim Straßenbaubeitragsrecht sowie beim Erschließungsbeitragsrecht identisch seien und sich der umlagefähige Aufwand der Anlieger beim Erschließungsbeitrag im Verhältnis zum Ausbaubeitrag um 10% von 80% auf 90% erhöhe, bleibe der im streitigen Bescheid festgesetzte Betrag im Ganzen erhalten, so dass der Bescheid auf der Grundlage der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften in voller Höhe gerechtfertigt sei. Hier könne der angegriffene Bescheid sowohl nach den durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen als auch bei der Annahme des Erfordernisses einer Umdeutung des Bescheids als Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Straßenentwässerung aufrechterhalten bleiben. Die Voraussetzungen für die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m. § 128 AO mögliche Umdeutung des hier in Rede stehenden Straßenbaubeitragsbescheids hinsichtlich der Straßenentwässerung in einen Erschließungsbeitragsbescheid lägen vor. Sowohl die Erhebung und Festsetzung von Straßenbau- wie auch von Erschließungsbeiträgen seien auf das gleiche Ziel gerichtet. Es gehe in beiden Fällen um die Refinanzierung von durch die Gemeinde realisierte und finanzierte Straßenbaumaßnahmen. Auch seien die rechtlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 127 ff. BauGB i. V. m. ihrer – der Beklagten – Erschließungsbeitragssatzung vom 12. Oktober 1994 für den Erlass eines entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheides erfüllt. Durch die in den Jahren 2005/2006 durchgeführten Kanal- und Straßenbaumaßnahmen sei der öffentliche Kanal im I.-----weg erstmalig endgültig hergestellt worden. Demgegenüber habe die alte Entwässerungseinrichtung der Anlage I.-----weg auf dem Abschnitt von X.--------weg (nördliche Einmündung) bis N. Straße nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 ihrer – der Beklagten – Erschließungsbeitragssatzung vom 12. Oktober 1994 entsprochen. Auch die Merkmale der endgültigen Herstellung ihrer früher geltenden Erschließungsbeitragssatzungen stellten keine geringeren Anforderungen an die endgültige Herstellung der Straßenentwässerung. Aus ihren Darlegungen in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Juni 2013 (dort: Seiten 5 bis 10) ergebe sich insgesamt, dass bis zur hier in Rede stehenden Kanal- und Straßenbaumaßnahme eine endgültig hergestellte Straßenentwässerung im Sinne der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften nicht vorgelegen habe.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Zur Begründung bezieht er sich auf das seiner Meinung nach zutreffende erstinstanzliche Urteil. Ergänzend verweist er auf seinen Schriftsatz im Berufungszulassungsverfahren vom 25. April 2013; dort führt er aus: Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden, dass eine Abschnittsbildung weder möglich noch erforderlich gewesen sei, da sich die beiden Abschnitte der Straße I.-----weg von der Einmündung L.------straße bis zur nördlichen Einmündung X.--------weg und der weitere Verlauf des I.-----wegs bei natürlicher Betrachtungsweise als zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen darstellten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der I.-----weg keine „schnurgerade Straße“, die als einheitliche Erschließungsanlage zu werten sei. „Schnurgerade“ sei der I.-----weg nur im vorderen Bereich von der L.------straße bis zur Einmündung X.--------weg . In diesem Bereich weise er durchgängig und gleichmäßig die Fahrbahnbreite von etwa 11 Metern auf, in diesem Bereich gebe es die breiten Bürgersteige sowie die Parkbuchten. Was jenseits der Einmündung X.--------weg folge, sei zwar eine gerade Verlängerung des I.------wegs, wenn man auf die Fahrbahnmitte abstelle. An den Fahrbahnrändern gebe es aber eine Vielzahl von Verschwenkungen und Aufweitungen, die Breite des I.------wegs sei bis zur N. Straße keineswegs einheitlich, sie variiere vielmehr ständig, teilweise gebe es extrem schmale Gehwege, die dann plötzlich aufhörten, in Garagenhöfe übergingen und Verschwenkungen bildeten. Von einem einheitlichen Straßenverlauf könne vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Zutreffend seien auch die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Bebauung. Gerade im vorderen Bereich seien Mehrfamilienhäuser errichtet worden, während der Bereich ab Einmündung X.--------weg ganz wesentlich durch Einfamilienhäuser geprägt werde.
21Hinsichtlich der Hilfsargumentation der Beklagten, bei der Straßenentwässerung sei eine erschließungsbeitragsrechtliche Veranlagung möglich, habe das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Kanal, der früher möglicherweise vom Landschaftsverband hergestellt worden sei, übernommen und ins eigene Kanalnetz eingegliedert habe. Mitnichten habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2005 erklärt, man übernehme die Entwässerungseinrichtung ausschließlich zum Zwecke der Erneuerung. Vielmehr sei mitgeteilt worden, die alte Entwässerungseinrichtung werde in das städtische Entwässerungsnetz übernommen, mithin also diesem Netz eingegliedert. Die jetzt streitige Straßenbaumaßnahme am Kanal habe nicht zu dessen erstmaliger endgültiger Herstellung geführt. Sie sei eine nach dem Straßenbaubeitragsrecht abrechenbare Maßnahme, wovon die Beklagte früher im Verfahren selbst ausgegangen sei. Von dem entsprechenden Vortrag könne sich die Beklagte jetzt nicht einfach verabschieden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
23II.
24Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO einstimmig durch Beschluss.
25Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist nämlich unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nach jeder Betrachtungsweise (dazu sogleich) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26I.) Dies gilt zunächst, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die gesamte in Rede stehende Straßenbaumaßnahme eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne von § 8 KAG NRW darstellt.
27Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 17. Februar 2011 ist dann insgesamt § 8 KAG NRW i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung, die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht gilt. Das ist hier – entgegen der Auffassung des Klägers - die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 12. Oktober 1994 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2010, die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 b) und c) einen 80%igen Anliegeranteil für Entwässerung und Fahrbahn vorsieht. Der Kläger meint zu Unrecht, es sei auf die Vorschriften der ABS 1994 abzustellen, die für die fraglichen Teileinrichtungen nur einen Anliegeranteil von 50% vorsah. Im Einzelnen ist insoweit auszuführen:
28Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage beziehungsweise, wenn der Beitrag nur für einen Abschnitt der Straße erhoben wird, mit dessen Herstellung. Die Anlage in diesem Sinne ist hergestellt, wenn das von der Gemeinde beschlossene Bauprogramm verwirklicht ist.
29Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rn. 315 m. w. N.
30Nach dem Datum der (technischen) Fertigstellung der Maßnahme bestimmt sich dann die Entstehung der Beitragspflicht und damit die anzuwendende Satzung.
31Kraft ausdrücklicher – hier vorhandener – Bestimmung der Satzung (vgl. § 1 ABS 2010, vgl. auch unten) kann der Begriff „Anlage“ auch mit einer Erschließungsanlage identisch sein. In diesem Fall wird allerdings die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm, sondern kraft der allgemeinen Bestimmung des Ortsgesetzgebers auf die Begrenzung der Erschließungsanlage festgelegt. Der Tatbestand, von dessen Verwirklichung die Entstehung der Beitragspflicht abhängt, besteht dann in der Herstellung oder Verbesserung der – in räumlicher Hinsicht – ganzen Erschließungsanlage.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1987 ‑ 2 A 2/85 ‑.
33Er kann aber auch (nur) in der Herstellung oder Verbesserung des Abschnitts einer Erschließungsanlage bestehen, wenn sich die Baumaßnahme nur auf den Teil einer Erschließungsanlage erstreckt. In diesem Fall bedarf es aber einer gemeindlichen Willensäußerung, durch die der räumliche Bereich der Maßnahme konkretisiert und damit festgelegt wird, dass der Tatbestand in der Verwirklichung des Bauprogramms in dem betreffenden Abschnitt besteht. Solange es an einer in dem genannten Sinn notwendigen Abschnittsbildung fehlt, ist der Beitragstatbestand noch nicht verwirklicht. Das gilt auch dann, wenn der technische Ausbau in dem Abschnitt bereits abgeschlossen ist. Folgt in diesem Fall die Abschnittsbildung dem technischen Ausbau nach, so wird der Tatbestand mit ihrem Wirksamwerden verwirklicht, so dass die Beitragspflicht erst zu diesem Zeitpunkt entstehen kann.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1987 ‑ 2 A 2/85 ‑.
35Da sich die Ausbaumaßnahme im I.-----weg – in räumlicher Hinsicht – nicht auf die ganze Erschließungsanlage, sondern nur auf den Abschnitt zwischen X.--------weg (nördliche Einmündung) und N. Straße erstreckte, war der Beitragstatbestand nicht schon mit dem Abschluss der Bauarbeiten im Jahre 2006, sondern erst mit dem Abschnittsbildungsbeschluss der Beklagten vom 19. November 2010 (vgl. § 2 Abs. 3 ABS 2010) verwirklicht. Nach diesem Datum bestimmt sich die Entstehung der Beitragspflicht und die anzuwendende Satzung. Maßgebend als Rechtsgrundlage ist mithin die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 12. Oktober 1994 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2010, welche die Beklagte der Heranziehung auch zugrunde gelegt hat.
36Dieser Abschnittsbildungsbeschluss war auch erforderlich, weil das Teilstück der Straße I.-----weg zwischen X.--------weg (nördliche Einmündung) und N. Straße auf der einen Seite und das Teilstück L.------straße und X.--------weg (nördliche Einmündung) auf der anderen Seite keine zwei eigenständigen Erschließungsanlagen darstellen. Der I.-----weg stellt vielmehr insgesamt nur eine Erschließungsanlage dar:
37Wird – wie vorliegend in § 1 ABS 2010 – die Straßenbaubeitragssatzung so gefasst, dass als öffentliche Anlage „öffentliche Straßen, Wege und Plätze“ (mit oder ohne Klammerzusatz „Erschließungsanlage“) als Gegenstand der straßenbaulichen Maßnahmen bezeichnet werden, gilt der Erschließungsanlagenbegriff des § 127 BauGB. Die räumliche Begrenzung der Anlage richtet sich in diesen Fällen nach den für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geltenden Kriterien. Hiernach kommt es für die Antwort auf die Frage, was die maßgebliche Erschließungsanlage ist, nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an. Ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise ist vielmehr entscheidend auf das Erscheinungsbild (wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung) abzustellen, so dass Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eigenständige Erschließungsanlage kennzeichnen.
38Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rn. 36.
39Davon ausgehend stellt der I.-----weg mit Blick auf seinen weitgehend geraden Verlauf bei weitgehend gleicher Straßenausstattung bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Erschließungsanlage dar. Die vorhandenen Unterschiede im Erscheinungsbild führen nicht zu einer abrupten, einschneidenden Zäsur, die dazu zwingt, hier von zwei Erschließungsanlage auszugehen. Das hat die Beklagte im Einzelnen, ohne dass der Kläger hiergegen Durchgreifendes eingewandt hat, in ihrer Berufungsbegründung vom 6. Juni 2013 (dort: Seiten 2 bis 5) dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend weist er auf das bei den Akten befindliche aussagekräftige Bildmaterial hin, welches die in Bezug genommenen Darlegungen der Beklagten deutlich bestätigt.
40II.) Es ist allerdings mit der Beklagten davon auszugehen, dass die an der Teileinrichtung Fahrbahn vorgenommenen Baumaßnahmen nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und die an der Straßenentwässerung durchgeführten Maßnahmen nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen sind.
41Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids. Dieser erweist sich vielmehr als rechtmäßig. Hinsichtlich der Teileinrichtung Fahrbahn gilt das oben unter I.) Gesagte. Bezüglich der Teileinrichtung Straßenentwässerung kann der Bescheid auf der Grundlage der Erhebung eines Erschließungsbeitrags aufrechterhalten bleiben. Da die beitragspflichtigen Kosten im Straßenbaubeitragsrecht denjenigen im Erschließungsbeitragsrecht entsprechen und sich der umlagefähige Aufwand der Anlieger beim Erschließungsbeitrag im Verhältnis zum Ausbaubeitrag um 10% von 80% auf 90% erhöht, erweist sich der angegriffene Bescheid in voller Höhe als rechtmäßig. Diesbezüglich ist im Einzelnen auszuführen:
42Die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für die Baumaßnahmen an der Straßenentwässerung nach § 8 KAG NRW kann nicht auf die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts (§§ 127 ff. BauGB) gestützt werden. Soll ein fehlerhafter Straßenbaubeitragsbescheid als Erschließungsbeitragsbescheid aufrechterhalten werden, bedarf es nach dem insoweit maßbeglichen nordrhein-westfälischem Landesrecht der Umdeutung (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 128 Abs. 1 AO).
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1991 ‑ 2 A 795/90 -, NWVBl. 1992, 142 ff.
44Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Der Inhalt des umgedeuteten Verwaltungsakts muss also das gleiche Ziel verfolgen wie der ursprüngliche Regelungsgegenstand; zudem muss der umgedeutete Verwaltungsakt formell und materiell rechtmäßig sein. Für die materielle Rechtmäßigkeit des umgedeuteten Verwaltungsakts ist allein die Sach- und Rechtslage im Augenblick der Umdeutung maßgeblich.
45So die h. M. zu der § 128 AO vergleichbaren Regelung des § 47 VwVfG; vgl. statt Vieler Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), VwVfG, 1. Auflage 2014, § 47 Rn. 27 ff., insbes. Rn. 45 m. w. N.; zur früheren Rechtsprechung in diesem Zusammenhang vgl. das Urteil des ehemals für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 11. Juli 1991 ‑ 2 A 195/90 -, NWVBl. 1992, 142 ff.
46Davon ausgehend konnte hier der angegriffene Straßenbaubeitragsbescheid im Hinblick auf die Straßenentwässerung in einen Erschließungsbeitragsbescheid umgedeutet werden:
47Der angegriffene Bescheid war zunächst insoweit fehlerhaft, als mit ihm auf der Grundlage des § 8 KAG NRW auch für die Baumaßnahmen an der Straßenentwässerung ein Straßenbaubeitrag erhoben worden ist. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen dürfen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW Beiträge nämlich nur dann erhoben werden, wenn nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Dieser Vorbehalt berücksichtigt den Vorrang des Bundesrechts, soweit es dieselbe Materie regelt. Gemeint ist das Erschließungsbeitragsrecht, das in den §§ 127 bis 135 sowie in § 242 BauGB enthalten ist. Erschließungsbeiträge werden – soweit dies hier von Interesse ist – für die erstmalige Herstellung und die Übernahme von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen sowie von öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) erhoben (§§ 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, 128 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB). Für diese straßenbaulichen Maßnahmen, die an sich auch als Herstellung oder Anschaffung öffentlicher Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW angesehen werden können, ist die Erhebung von Straßenbaubeiträgen wegen des Vorrangs des einschlägigen Bundesrechts ausgeschlossen.
48Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, 2013, Rn. 15.
49Dagegen können straßenbauliche Maßnahmen an Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB nach deren erstmaliger Herstellung oder Übernahme zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen führen, wenn sie von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erfasst werden.
50Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1995 ‑ 15 A 4244/92 -.
51So kann insbesondere eine Teileinrichtung, die bereits erstmalig endgültig hergestellt worden ist, im Falle ihrer nachfolgenden Erneuerung oder Verbesserung nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob der Erstausbau nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet worden ist oder abgerechnet werden konnte.
52Vorliegend war die in Rede stehende Straßenentwässerung allerdings noch nicht erstmalig endgültig hergestellt, so dass die fraglichen Baumaßnahmen insoweit nicht über einen Straßenbaubeitrag, sondern ausschließlich über einen Erschließungsbeitrag abgerechnet werden können. Dass die Straßenentwässerung erst durch die Baumaßnahmen im Zeitraum von Oktober 2005 bis November 2006 erstmalig endgültig hergestellt worden ist, hat die Beklagte überzeugend in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 6. Juni 2013 (Seiten 7 ff.) ausgeführt. Auf die dortigen Darlegungen, die der Kläger nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermochte, nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug.
53Der angegriffene Bescheid ist aber nicht nur fehlerhaft i. S. v. § 128 AO, er ist auch auf das gleiche Ziel gerichtet wie der durch die Umdeutung erzeugte Verwaltungsakt. Denn sowohl Straßenbaubeiträge als auch Erschließungsbeiträge dienen der Refinanzierung von Straßenbaumaßnahmen der Gemeinde, wobei sie in beiden Fällen eine Beitragserhebungspflicht trifft.
54Der umgedeutete Verwaltungsakt erweist sich auch als formell und materiell rechtmäßig. Namentlich war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Umdeutung (entweder im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Januar 2013 oder im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrags vom 12. März 2013 oder im Rahmen der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2013) die materielle Rechtmäßigkeit des umgedeuteten Verwaltungsakts zu bejahen. So lag insbesondere der für die selbständige Abrechnung der Straßenentwässerungsbaumaßnahme erforderliche Kostenspaltungsbeschluss vor (vgl. § 127 Abs. 4 BauGB). Ebenso war das Verfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnung ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 15 A 572/11 auf 1.003,60 Euro und für die Zeit danach auf 3.469,12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau eines Teils der T. Straße in C. .
4Mit Bescheid vom 26. November 2008 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.230,64 Euro heran. Am 13. Januar 2011 ermäßigte sie den Betrag um 18 %. Die gegen den noch streitigen Betrag in Höhe von 3.469,12 Euro gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2011 als unbegründet ab. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Soweit das im Eigentum der Beklagten stehende Schulgrundstück (Flurstück 694) bei der Verteilung des Anliegeranteils am Ausbauaufwand im Rahmen der Gesamtfläche nicht in die Berechnung des Beitragssatzes einbezogen worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen (15 A 572/11).
5Soweit die Berufung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 8. September 2011 die Berufung auch im Übrigen zugelassen (15 A 571/11). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat der Senat das Verfahren 15 A 572/11 gemäß § 93 Satz 1 VwGO mit dem Verfahren 15 A 571/11 verbunden und unter letztgenanntem Aktenzeichen fortgeführt.
6Mit der (jeweils) rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. U. a. moniert er die Beschränkung der abzurechnenden Anlage auf den Bereich zwischen T1. - und S.---------straße. Darüber hinaus greift er die Einstufung des hier in Rede stehenden Teils der T. Straße als Anliegerstraße mit dem Argument an, dass der innerörtliche Verkehr, der v. a. durch die Eltern, die ihre Kinder zur Schule brächten und von dort wieder abholten, und durch die Pächter der Grabelandflächen ausgelöst werde, gegenüber dem Anliegerverkehr überwiege. Ferner stelle der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn keine beitragspflichtige Verbesserung dar. Die längere Haltbarkeit eines verbesserten Ausbaus sei kein Vorteil für die Anlieger, sondern ausschließlich für die Beklagte, weil diese die Anlage zu unterhalten und instandzusetzen habe. Des Weiteren bleibe er bei seiner Einschätzung, wonach der Abwasserkanal nicht erneuerungsbedürftig verschlissen gewesen sei. Die hierzu erfolgten Ausführungen des Städtischen Angestellten I. im Erörterungstermin würden bestritten; sie stünden im Widerspruch zu den Ausführungen des Städtischen Baurats L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
7Im Hinblick auf die nicht erfolgte Einbeziehung des Schulgrundstücks trägt er vor, das Flurstück 694 und die zwischen diesem Flurstück und der T. Straße liegende ca. 3 m x 20 m große Parzelle 1282 bildeten eine wirtschaftliche Einheit und seien damit als ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts anzusehen. Das hierfür erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit sei gegeben, weil das Schulgrundstück nur mit der davor liegenden kleinen Parzelle wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Flurstück 1282 um eine Wegeparzelle handele. Denn für den Begriff der wirtschaftlichen Einheit sei es nicht erforderlich, dass die verschiedenen Flächen dieselbe Funktion hätten. Selbst wenn man keine wirtschaftliche Einheit annähme, sei das Schulgrundstück 694 gleichwohl von der T. Straße, und zwar als Hinterliegergrundstück erschlossen. Es könne nicht vom beliebigen Willen des Grundeigentümers abhängen, ob er mit seinem Grundstück für Erschließungs- oder Ausbaukosten herangezogen werde. Dass das Schulgrundstück bereits anderweitig erschlossen werde, stehe seiner Einbeziehung hier nicht entgegen: Die über das Flurstück 1282 erfolgende fußläufige Erreichbarkeit des Schulgrundstücks vermittele die Anbindung an die abgerechnete Anlage.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2008 in der Gestalt, die er nach der Ermäßigung durch die Beklagte vom 13. Januar 2011 erhalten hat, aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verteidigt sie das angefochtene Urteil. Insbesondere weist sie darauf hin, dass das kleinere Flurstück 1282 sehr wohl eine eigenständige Funktion habe, und zwar die einer Wegeparzelle. Somit teile dieses Flurstück die Funktion nicht mit dem Schulgrundstück. Eine Einbeziehung in die Verteilungsfläche des bereits anderweit voll erschlossenen Schulgrundstücks als Hinterliegergrundstück komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine weitere Erschließung über ein Vorderliegergrundstück werde nur dann bejaht, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtue, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenke und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße erstelle, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
13Der Berichterstatter des Senats hat am 28. Februar 2014 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen.
14Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15II.
16Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung – auch unter Würdigung des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 – nicht für erforderlich hält. Zwar hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Bei näherer Befassung und Sichtung des Streitstoffes im Berufungsverfahren hat sich jedoch ergeben, dass die für die Beantwortung der in Streit stehenden Fragen maßgeblichen Parameter in der Rechtsprechung geklärt sind und die Entscheidung des Falles demgemäß von einer schlichten Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Rechtssätze abhängt. Nach näherer Befassung mit dem Rechtsstreit lässt sich die ursprüngliche Beurteilung des Schwierigkeitsgrades nicht aufrecht erhalten; von „außergewöhnlich großen Schwierigkeiten“ der Rechtssache (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014) kann somit keine Rede sein. Dass der Erörterungstermin am 28. Februar 2014 mehrere Stunden dauerte, war im Wesentlichen den Umständen geschuldet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers immer wieder zu langen – häufig Wiederholungen enthaltenden – Ausführungen anhob, in denen er u. a. das System des Straßenbaubeitragsrechts und die hierzu über Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung grundlegend in Frage stellte, dass er dem Vertreter der Beklagten und dem Berichterstatter häufig ins Wort fiel, so dass eine ungehinderte und effektive Erörterung nicht möglich war, und dass er nur über unzureichende Aktenkenntnisse verfügte, so dass der Berichterstatter ihm Aktenauszüge zeigen bzw. vorlesen musste. Im Übrigen macht der mehrstündige Erörterungstermin deutlich, dass die Beteiligten ihre Anliegen sehr umfassend vortragen konnten. Hiervon hat insbesondere der Prozessbevollmächtigte des Klägers regen Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund, dass auch bereits in erster Instanz die (zweite) mündliche Verhandlung am 13. Januar 2011 mehrere Stunden andauerte und dass zuvor ein Ortstermin durchgeführt worden war, übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass eine weitere Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
17Eine erneute Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO war nach Eingang des zwei Beweisanträge enthaltenen Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 nicht geboten. Denn die Beweisanträge beziehen sich, wie unten zu zeigen sein wird, auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
19Hierauf kam es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Außerdem war eine erneute Anhörung auch deshalb entbehrlich, weil der Kläger mit den schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen nur die bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten (Hilfs-)Beweisanträge wiederholt hat.
20Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
21Der auf Seite 16 seines Schriftsatzes vom 26. März 2014 gestellte Antrag entspricht nahezu wortgleich dem erstinstanzlich gestellten Beweisantrag. Der auf Seite 11 des erwähnten Schriftsatzes gestellte Antrag deckt sich zwar nicht wörtlich mit dem entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem ersterkennenden Gericht, entspricht diesem aber in der Sache.
22Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt der Beitragsreduzierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden umfänglichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die er sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend sei angemerkt:
241) Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 15 des Urteilsabdrucks zu Recht die maßgebenden Kriterien für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße genannt. Demnach ist abzustellen auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund einer solchen Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Unter Anlegung dieser Kriterien bemisst sich, ob eine Straße eine Anliegerstraße im Sinne der gemeindlichen Satzung ist, die – wie auch hier (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der Beitragssatzung nach § 8 KAG der Beklagten) – Anliegerstraßen gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW häufig definieren als „Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.“
25Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 480, 485 m. w. N.
26In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die Situation an der T. Straße unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, dass die Straße lediglich 5,50 m breit ist, dass Gehwege fehlen, dass der Verkehr auf Anlieger beschränkt ist, dass es sich um eine Einbahnstraße handelt und dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorgegeben ist, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.
27Aus den vorgenannten Kriterien greift der Kläger im Wesentlichen allein den Aspekt der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse auf und betrachtet ihn völlig isoliert von den anderen Beurteilungskriterien. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse stellen aber nur einen Beurteilungsaspekt unter mehreren Kriterien dar, dem alleine keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dies hat der Senat wiederholt entschieden. Danach erfordert eine Anliegerstraße nicht, dass der Ziel- und Quellverkehr – einschließlich des Rad- und Fußgängerverkehrs – mehr als 50 Prozent betragen muss.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 7, und vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris Rn. 5.
29Daher musste der Senat dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Klägers,
30„durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der straßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr überwiegt, der nicht dazu führt, Anliegergrundstücke zu erreichen“,
31nicht nachgehen. Denn wenn es für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße – wie aufgezeigt – nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt, bedarf es keiner Verkehrszählung durch einen Sachverständigen. Es kann sogar unterstellt werden, dass der Ziel- und Quellverkehr auf dem hier interessierenden Abschnitt der T. Straße gegenüber dem Durchgangsverkehr zahlenmäßig unterlegen ist, ohne dass sich an der Einstufung dieses Straßenabschnitts als Anliegerstraße aufgrund der oben genannten Kriterien etwas ändern würde.
322) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nur durch die Bildung zweier Anlagen hätten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile der Anlieger in den beiden Teilabschnitten – wie sie sich in den durch die Straßenbaubeitragssatzung festgelegten unterschiedlichen prozentualen Anliegeranteilen wiederspiegelten – vorteilsgerecht berücksichtigt werden können, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist ein Erschließungsvorteil, weshalb die Anlage so abgegrenzt werden muss, dass ihr eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommen muss.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7 ff., sowie Urteile vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 5, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, Gemeindehaushalt 1992, 108 = juris Rn. 13.
34Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, welches hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 9, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 32, und vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 4.
36Die Abgrenzung muss deshalb nach örtlichen Merkmalen und/oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 46 m. w. N.
38Davon ausgehend sind hier zu Recht zwei Anlagen gebildet worden. Das ergibt sich schon aus rechtlichen Erwägungen. Die in Rede stehenden Teilbereiche der T. Straße bieten den an sie angrenzenden Grundstücken unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile, die eine Aufteilung in zwei Anlagen ersichtlich rechtfertigen: Die T. Straße zwischen T1. - und S1.------------straße dient – wie dargelegt – überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, kommt also vor allem diesen Grundstücken zugute. Diesen fällt damit ein deutlich größerer wirtschaftlicher Vorteil als den Grundstücken zu, die an der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße gelegen sind. Denn dieser Teilbereich der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße dient nicht überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, sondern neben deren Erschließung gleichzeitig dem innerörtlichen Verkehr. Als Haupterschließungsstraße bringt dieser Teilbereich der T. Straße damit auch der Allgemeinheit Vorteile, und zwar im größeren Umfang als dies bei reinen Anliegerstraßen der Fall ist. Dies schlägt sich in der Straßenbaubeitragssatzung nieder, wenn dort die Anliegeranteile für Anliegerstraßen höher festgesetzt werden als die für Haupterschließungsstraßen.
393) Bei dem erfolgten Ausbau der Fahrbahn handelt es sich – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – um eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fussgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, ZKF 2011, 163 f. = juris Rn. 10, vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, OVGE MüLü 52, 222 f. = juris Rn. 3, und vom 21. August 2007 ‑ 15 B 870/07-, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 6. Februar 2007 - 15 A 4493/04 -, NVwZ-RR, 2007, 484 = juris Rn. 15.
41Davon ausgehend bestehen hier keine Zweifel an dem Vorliegen einer Verbesserung. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung (Urteilsabdruck S. 17 f.), die durch das Klägervorbringen nicht durchgreifend erschüttert werden. Demnach ist hier eine verkehrstechnische Verbesserung durch den wesentlich verstärkten und qualifizierten Aufbau der Fahrbahn zu verzeichnen (zuvor: Aufbau von 6-26 cm, jetzt: qualifizierter Aufbau mit einer Frostschutzschicht aus RC-1 Baustoff von 24 cm Dicke, eine Schotterschicht von 20 cm Dicke und 8 cm dickerem Verbundpflaster auf 3 cm Pflasterbettung mit einer Gesamtstärke von 55 cm). Durch den verstärkten Aufbau ist die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert worden, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier sogar erstmals ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand geschaffen.
42Vgl. zur Verbesserung durch einen erheblich verstärkten Straßenoberbau, wodurch erstmalig den Anforderungen der RStO genügt wird: Dietzel/Kaller-hoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 148 f. m. w. N.
43Entgegen dem Klägervorbringen bedarf es bei einer Verbesserung nicht des für eine Erneuerungsbedürftigkeit notwendigen Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der Anlage (Verbesserung und Erneuerung begründen alternativ die Beitragsfähigkeit). Es bedarf auch nicht der Verschlissenheit. Soweit es um das Verhältnis von Erneuerung und Verbesserung geht, ist es allerdings richtig, dass sich die beiden Beitragstatbestände durchaus überschneiden können. Dieser Umstand ist allerdings schon im Gesetz angelegt, spricht also vorliegend nicht gegen die Beitragsfähigkeit des Straßenausbaus. Es trifft zwar zu, dass nicht jede Verbesserung einer Fahrbahn, die zu einer „längeren Haltbarkeit“ bzw. geringeren Reparaturbedürftigkeit führt, als beitragspflichtige Verbesserung angesehen werden kann oder darf. Erforderlich ist vielmehr – um nicht die Voraussetzungen einer nachmaligen Herstellung zu unterlaufen – eine erkennbare positive Wirkung auf den Verkehrsablauf. In einem solchen Fall ist es nach der Systematik von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sowie nach dessen Sinn und Zweck gerechtfertigt, auch eine (vorzeitige) Neuerstellung der Fahrbahn um der verkehrstechnischen Verbesserung willen beitragspflichtig durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Verbesserung im vorbeschriebenen Sinne vor, scheidet dann aber auch eine Kompensationslage unter dem Gesichtspunkt einer eigentlich – wegen fehlenden Ablaufs der gewöhnlichen Nutzungsdauer oder mangels Verschlissenheit der Anlage – noch nicht zulässigen nachmaligen Herstellung aus gesetzessystematischen Gründen aus.
44Hier ist mit Blick auf die beschriebene erhebliche Verstärkung des Straßenoberbaus – wie schon erwähnt – davon auszugehen, dass die Straßenbaumaßnahme eine deutlich positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf zeitigen wird und die durch die Baumaßnahme erzielte höhere Tragfähigkeit und Frostsicherheit der Straße zu einer geringeren Reparaturanfälligkeit führen wird. Darin liegt der Vorteil für die Anlieger. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die vom Kläger kritisierte mögliche Folge, dass die Beklagte damit ihrer Unterhalts- und Instandsetzungspflicht entbunden sei.
45Dass dies auf Dauer zu einem uneingeschränkteren und reibungsloseren Verkehrsablauf führen wird, ist bei lebensnaher Würdigung anzunehmen. Für eine Gegenteiliges rechtfertigende Annahme ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – nichts Belastbares ersichtlich.
46Darüber hinaus kann unter Berücksichtigung der erheblichen Verstärkung des Aufbaus der Fahrbahn nicht angenommen werden, dass die Baumaßnahme im Hinblick auf die durch sie ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt wäre.
47Vgl. insoweit Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 150.
484) Der erfolgte Austausch des im Jahr 1935 verlegten Kanals stellt eine beitragsfähige nachmalige Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage dar. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144 = juris Rn. 4.
50Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Dabei hat die Gemeinde ein Einschätzungsermessen, ob und wann es infolge der Verschlissenheit einer Erneuerung bedarf.
51Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 87.
52Zu beachten ist hierbei, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Abwasseranlage in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten, um eine Störung der Ortsentwässerung möglichst zu vermeiden. Daraus folgt, dass eine Erneuerung der Abwasserkanäle nicht erst bei Eintritt eines Schadens geboten ist, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Versorgungstechnik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt. Vorliegend waren deutliche Hinweise auf eine Verschlissenheit zu verzeichnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 des Urteilsabdrucks Bezug genommen.
53Der Kläger scheint zu verkennen, dass „Verschlissenheit“ nicht das Ende der tatsächlichen Nutzbarkeit der Anlage bedeutet. Es muss auch nicht etwa schon die Sicherheit der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aufgehoben sein. „Verschlissenheit“ ist vielmehr bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, OVGE MüLü 54, 43 (44) = juris Rn. 10,
55an dessen Bestehen hier mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten umfangreichen, teils erheblichen Verschleißerscheinungen kein durchgreifender Zweifel besteht.
56Darüber hinaus ist hier in den Blick zu nehmen, dass die übliche Nutzungszeit zum Zeitpunkt der Erneuerung längst abgelaufen war. Die technische Lebensdauer bei einem Schmutzwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 30-50 Jahre, diejenige bei einem Regenwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 40-60 Jahre.
57Nach WertR91, abgedruckt in: Arbeitshilfen Abwasser – Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes –, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung.
58Vorliegend war der Kanal bereits über 70 Jahre alt. Bei Ablauf der üblichen Nutzungszeit einer Teileinrichtung indiziert bereits deren Alter die Verschlissenheit,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.,
60welche hier zudem – wie im erstinstanzlichen Urteil dargelegt – hinreichend dokumentiert ist: Es sind durchgängig (d.h. auf gesamter Länge) Schäden am Kanal festgestellt worden.
61Damit bestand eine tatsächliche Erneuerungsbedürftigkeit. Das ist der Fall, wenn der Kanal in Gänze so schadhaft ist, dass eine unschädliche Beseitigung der über ihn abzuleitenden Abwässer insgesamt (in absehbarer Zeit) nicht mehr gewährleistet ist.
62Der Kanalerneuerung stand im Übrigen nicht entgegen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zunächst eine Inlinersanierung für möglich gehalten hatte. Die von den Kanalsanierungsberatern zunächst vorgeschlagene Inlinersanierung sagt noch nichts über die Verschlissenheit der später erneuerten Kanalisation aus. Denn die Inlinersanierung ist nur eine von mehreren möglichen Handlungsalternativen im Hinblick auf die Kanalsanierung. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese eine Möglichkeit zu wählen. Es ist auch nicht zutreffend, dass erst bei technischer Unmöglichkeit der Inlinersanierung eine Verschlissenheit angenommen werden könnte.
63Vgl. hierzu im Einzelnen die Vorinstanz auf S. 22 des Urteilsabdrucks.
64Dies war hier aber sogar der Fall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Januar 2011 führte ein sachkundiger Mitarbeiter der Beklagten nachvollziehbar aus, das bei dem einmalig unternommenen – fehlgeschlagenen – Verpressungsversuch gezeigte Schadensbild habe gegen die Möglichkeit einer Inlinersanierung auf der gesamten Kanallänge gesprochen. Hierauf wird Bezug genommen. Diese Angaben sind im Erörterungstermin vor dem Senat durch den Städtischen Angestellten I. in plausibler Weise bestätigt worden. Anders als der Kläger meint, ist ein Widerspruch zwischen den beiden Aussagen nicht erkennbar.
65Aber selbst wenn eine Inlinersanierung möglich gewesen sein sollte, konnte sich die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens zugunsten einer Erneuerung entscheiden.
66Der Kläger hat in diesem Zusammenhang schriftsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgender Feststellung beantragt:
67„Es war aufgrund der Gesamtumstände keine vertretbare Entscheidung der Beklagten, dass eine Inliner-Sanierung der Abwasserleitung, wie sie zuvor in dem schriftlichen Gutachten aus dem Jahr 2003 für ausreichend gehalten wurde, nicht mehr in Frage kam, sondern stattdessen die gesamte Leitung vollständig erneuert werden musste.“
68Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob die Frage nach einer „vertretbaren Entscheidung der Beklagten“ überhaupt unter Beweis gestellt werden kann, musste der Senat auch diesem Beweisantrag wegen Entscheidungsunerheblichkeit der Beweistatsache nicht weiter nachgehen. Denn selbst wenn eine Inlinersanierung tatsächlich möglich gewesen wäre, würde dies keineswegs den Schluss auf eine fehlende Verschlissenheit des Kanals zulassen. M. a. W.: Die Möglichkeit einer Inlinersanierung sagt nichts über die Verschlissenheit des Kanals aus, so dass es der beantragten Beweiserhebung nicht bedurfte. Im Übrigen ist oben aufgezeigt worden, dass sich die Beklagte kraft des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens angesichts des Ablaufs der üblichen Nutzungszeit dieser Teileinrichtung und der dokumentierten Schäden beanstandungsfrei für die Erneuerung des Kanals entscheiden durfte.
69Eine Begrenzung der ansatzfähigen Kosten der Kanalerneuerung ergibt sich vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist (nur) überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.
70Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 399 m. w. N. Siehe auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 46 m. w. N.
71Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier Kosten abrechnet, deren Höhe schlechthin unvertretbar wäre, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
725) Schließlich hat die Beklagte zu Recht das Schulgrundstück (Flurstück 694) nicht in die Verteilungsfläche einbezogen. Eine die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird der Beklagten als Eigentümerin des Schulgrundstücks nicht geboten, auch nicht vermittelt durch das ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Flurstück 1282.
73Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich begründet, warum das Schulgrundstück und die davor liegende Wegeparzelle 1282 keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteilsabdruck S. 26 f.). Diesen zutreffenden Ausführungen ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
74Darüber hinaus ist das Schulgrundstück auch nicht als Hinterliegergrundstück von der T. Straße erschlossen. Der Senat bestätigt grundsätzlich seine im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung. Demnach ist eine Beitragspflicht beim Hinterliegergrundstück dann gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt. Bei einem – wie hier – anderweit voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat, woran es vorliegend fehlt.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 -, juris Rn. 13 ff.
76Soweit der Senat in zwei früheren Entscheidungen aus dem Jahr 2005 “etwa” die Anlegung einer Zufahrt für die Annahme eines konkreten Inanspruchnahmewillens als möglich angesehen hat,
77vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 -15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 (17) = juris Rn. 16, und Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65) = juris Rn. 71,
78hat er damit neben der Zufahrt keine weiteren Fallkonstellationen aufgezeigt und auch keine weiteren Fallkonstellationen konkret vor Augen gehabt. Ob es neben der Zufahrt über das Vorderliegergrundstück weitere Möglichkeiten gibt, aus denen hervorgehen könnte, dass der Eigentümer die in Rede stehende Straße über eine Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, bedarf jedenfalls im konkret vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung.
79Denn die Annahme einer Vollerschließung scheitert daran, dass bei einem derart immens großen Grundstück die Erteilung einer Baugenehmigung für ein derartiges Vorhaben (mehrzügige Grundschule) bei alleiniger Erreichbarkeit über die T. Straße nicht möglich wäre. Dem stehen bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Aspekte entgegen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist v. a. § 19 Abs. 2 BauO NRW zu berücksichtigen. Demnach darf die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden. Diese Vorschrift dient der äußeren Verkehrssicherheit. Sie verlangt, dass von einer baulichen Anlage keine Gefährdung der Sicherheit oder der Ordnung des öffentlichen Verkehrs ausgeht. Schutzgegenstand der Norm ist der öffentliche Verkehr, also jede in der Öffentlichkeit stattfindende und regelmäßig zu erwartende Bewegung von Personen, Tieren und Fahrzeugen. Da auch die Nutzung der baulichen Anlage keine gefährdenden Folgen auslösen darf, sind die Zugänge und Einfahrten baulicher Anlagen so herzurichten, dass sie die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartende Personen- und Fahrzeuganzahl aufnehmen können, ohne dass es im öffentlichen Verkehrsraum zu Rückstauungen oder gar Blockaden kommt. In jedem Fall muss der Verkehrsfluss von Ein- und Ausfahrten zur Vermeidung von Rückstausituationen in einem dem zu erwartenden Nutzungsmaß entsprechenden Niveau gewährleistet sein.
80Vgl. von Kraack, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 19 Rn. 3. Eine in diesem Sinne verkehrssichere Zufahrt ist beispielsweise bei einem drei Meter breiten Weg ohne Gehweg nicht gegeben, wenn dadurch eine Wohnanlage mit 32 Wohnungen und einer entsprechenden Stellplatzzahl erschossen werden soll, dazu siehe OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 R 182/81 -, BRS 39 Nr. 220.
81Angesichts der Situation an der T. Straße würde sich eine mit der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs unvereinbare Situation im Bereich der Schule ergeben, wenn man sich die vorhandenen Erschließungen des Schulgrundstücks hinweg denkt und die Schule ausschließlich von der T. Straße erschlossen wäre. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um eine sehr schmale Straße handelt (5,50 m Breite), die keine Gehwege aufweist, sieht man einmal von dem im Einmündungsbereich der S.----------straße gelegenen – und damit vom Zugang zur Schule weit entfernten – Bereich ab, in dem auf einer Länge von ca. 15 m beidseitig Gehwege vorhanden sind. Das bedeutet, dass sämtliche Grundschulkinder die Schule über eine Straße erreichen müssten, in der sie nicht durch einen Gehweg vor dem motorisierten Verkehr und dem Fahrradverkehr geschützt sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung nutzen insbesondere das Lehrpersonal und die übrigen Bediensteten der Schule, aber auch viele Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen, für den Schulweg ein Kraftfahrzeug. Die Kumulation von erhöhtem Fahrzeugverkehrsaufkommen und erhöhtem Fußgängeraufkommen (v. a. durch Schulkinder) und sicherlich auch Radfahrerverkehr (v. a. ebenfalls durch Schulkinder) führt in dieser konkreten Straßensituation zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs, wobei die gefährliche Situation durch den engen „Flaschenhals“ des Zugangs zum Schulgrundstück noch verstärkt wird. Für einen ungefährdeten Verkehr(sfluss) ist die T. Straße in dem hier interessierenden Abschnitt zwischen T1.------straße und S.----------straße viel zu eng. Wenn alle Lehrpersonen und alle Kinder einschließlich der sie teilweise begleitenden Eltern das Schulgrundstück über die T. Straße erreichen müssten, wäre die Schule unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten somit nicht genehmigungsfähig.
82Erschwerend kommt hier die Parkplatzsituation hinzu: Eltern, die ihre Kinder per Auto zur Schule bringen, können nirgendwo parken. Sie müssen auf der Fahrbahn halten, was zu weiteren Rückstauungen mit den entsprechenden Gefährdungen (insbesondere für Fußgänger im Grundschulalter) führt. Des Weiteren sind Parkplätze für Lehrerkraftfahrzeuge zu berücksichtigen. Diese könnte die kleine schmale T. Straße gar nicht aufnehmen. Ob eine etwaige Baugenehmigung schon mangels ausreichender Stellflächen nicht erteilt werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben.
83Darüber hinaus dürfte auch § 5 BauO NRW der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen: Es ist nicht erkennbar, dass größere Fahrzeuge wie z. B. die der Feuerwehr angesichts der Enge der T. Straße mit einer Breite von lediglich 5,50 m überhaupt in die Parzelle 1282 einfahren könnten, um über diese auf das Schulgrundstück zu gelangen (vgl. Nr. 5.203 VV BauO NRW).
84Ergänzend sei – zusätzlich zu dem bereits vom Verwaltungsgericht erwähnten bauplanungsrechtlichen Aspekt (vgl. Urteilsabdruck S. 30) – darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und Nutzung einer solchen Schule bestehen, wenn sie über keine anderweitigen Erschließungsmöglichkeiten verfügen sollte. In einzelnen Beziehungen kann die vorhandene Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vor allem die wegemäßige Erschließung, der Zulässigkeit von Vorhaben Grenzen setzen, die nur in beschränktem Maße überwunden werden können. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer durch das Vorhaben verursachten Erhöhung der Verkehrsbelastung der Fall sein. Die Erschließung kann wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur zu Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre. Die vorhandene Straße muss den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen können. Insbesondere muss die an dem Baugrundstück vorbeiführende Straße in technischer Hinsicht – also hinsichtlich Breite und Ausbauzustand – dem von dem Vorhaben ausgehenden Verkehr gewachsen sein.
85Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: September 2013, § 34 Rn. 65.
86Hieran könnte es aus den schon oben erwähnten Gründen fehlen.
87Insoweit ist es nicht zielführend, der Beklagen vorzuwerfen, sie habe es selber in der Hand, das Flurstück 1282 so auszugestalten, dass mit Kraftfahrzeugen unmittelbar an das Schulgrundstück herangefahren werden kann. Der fehlende Wille der Beklagten ist hier nämlich lediglich Ausfluss der gegebenen baurechtlichen Situation.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
90Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
