Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Apr. 2004 - A 1 K 10627/04

bei uns veröffentlicht am29.04.2004

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Zur Entscheidung über die Anträge ist nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Berichterstatter als Einzelrichter berufen.
Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner am 14.4.2004 erhobenen Klage in Bezug auf die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2.4.2004 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Dieser Antrag zulässig. Er ist am 14.4.2004 rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden, nachdem der Bescheid erst am 6.4.2004 als an den Kläger-Bevollmächtigten gerichtetes Einschreiben zur Post gegeben worden war. Der Antrag ist auch statthaft, da der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen (§§ 36 Abs. 1 und 3, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und die Abschiebungsandrohung als solche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergeben sich als gesetzliche Folgen aus §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag insgesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. § 30 AsylVfG).
Die der Abschiebungsandrohung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als „offensichtlich unbegründet“ ist zu Recht erfolgt (zur insoweit notwendigen inzidenten Prüfung vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43, 61 und BVerfG, Beschluss vom 10.1.1990 - 2 BvR 1434/89 -, InfAuslR 1990, 202 ff.).
Die der Abschiebungsandrohung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als „offensichtlich unbegründet“ ist zu Recht erfolgt (zur insoweit notwendigen inzidenten Prüfung vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43, 61 und BVerfG, Beschluss vom 10.1.1990 - 2 BvR 1434/89 -, InfAuslR 1990, 202 ff.).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Antragsteller über seine Identität und Staatsangehörigkeit täuscht und sich deshalb die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ aus § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ergibt. Insofern sieht sich das Gericht ohne einen eigenen Eindruck nicht in der Lage, die fehlende Herkunft des Antragstellers aus Liberia mit der hier notwendigen Sicherheit festzustellen. Dies gilt umso mehr als der Eindruck des Anhörers des Bundesamtes zur englischen Aussprache des Antragstellers als „typisch Pidginenglisch“ allein aus der vorgelegten Akte nicht nachvollzogen werden kann. Allerdings spricht auch für das Gericht nach einer inhaltlichen Analyse der anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemachten und dokumentierten Angaben des Antragstellers sehr viel dafür, dass die Unkenntnis des Antragstellers zu den Rebellengruppen, den örtlichen Gegebenheiten seines Heimatortes, die fehlende Beherrschung einer Stammessprache und die Vagheit seiner Angaben zum Bürgerkriegsgeschehen in seiner Heimat nicht auf der Anhörungsatmosphäre oder dem Erregungs- und Bildungsgrad des Antragstellers beruhen, sondern darauf, dass er sich eine - zwingend lückenhafte - Legende seiner Herkunft aus Liberia angeeignet hat und er deshalb insoweit keine authentisch eigenen Anschauungen wiedergeben kann.
Jedenfalls ergibt sich die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags des Antragstellers für das Gericht - bei der insoweit notwendigen erschöpfenden und nicht bloß summarischen Prüfung - auch im Falle der Wahrunterstellung der Herkunft des Antragstellers aus Liberia. Denn nach § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen bzw. wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
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Die vom Antragsteller als Grund für seine Flucht angegebene Gefahr, von den Rebellen zwangsrekrutiert oder getötet zu werden, ist die typische Gefahr, die aus dem Bürgerkrieg und der mit der Auflösung der Staatsgewalt verbundenen Anarchie in Liberia resultiert und die deshalb keine asylerhebliche politische Verfolgung begründet, weil sie nicht auf gezielte und an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Maßnahmen bezogen ist, die den Betroffenen aus einer übergreifenden staatlichen Friedensordnung ausgrenzen, sondern ohne vorhandene Friedensordnung alle Beteiligten gleichermaßen trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 333; BVerwG, Urt. v. 20.2.2001, BVerwGE 114, 16, 20). So hatten im Zeitpunkt der auf September/Oktober 2003 zu datierenden Ausreise des Antragstellers weder die Rebellen noch die Einheiten des (ehemaligen) Präsidenten Charles Taylor die staatliche Gewalt inne; eine übergreifende Friedensordnung war zu diesem Zeitpunkt in Liberia - trotz des am 18.8.2003 geschlossenen Friedensabkommens - jedenfalls außerhalb der Hauptstadt Monrovia noch nicht auch im Ansatz wieder hergestellt. Vielmehr war die Situation von nach wie vor disziplinlos marodierenden und bewaffneten Gruppen beherrscht, die bei gelegentlichem Fortführen der eigentlichen Bürgerkriegskämpfe vor allem ihre Bedürfnisse mit Waffengewalt befriedigten. Soweit in der Hauptstadt Monrovia bereits seit Anfang August 2003 ECOMIL-Truppen und (zeitweilig) US-Marines sowie - seit Oktober 2003 - die UN-Friedenstruppe für stetig wachsende Oasen relativer Sicherheit sorgten, um die Verteilung humanitärer Hilfsgüter und den Schutz von Flüchtlingen zu gewährleisten, dürfte im Oktober 2003 wieder eine hinreichende partielle Friedensordnung hergestellt worden sein. Jedoch wäre der Antragsteller mit seiner Vorgeschichte dort unter keinen Umständen von einer politischen Verfolgung betroffen gewesen.
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Auch im Falle einer Rückkehr nach Liberia droht dem Antragsteller zur Zeit offensichtlich keine politische Verfolgung. Seit dem 1. Oktober 2003 werden der Waffenstillstand und der Friedensprozess auf der Grundlage der Resolution des Sicherheitsrats Nr. 1509/2003 vom 19. September von der UN-Friedenstruppe (UNMIL - United Nations Mission in Liberia) überwacht, wobei das Mandat der letztlich 15.000 Mann starken Truppe neben der Durchsetzung des sog. „Disarmament, Demobilization, Rehabilitation and Reintegration Process - DDRR“ auch auf die Hilfe bei der Reform der nationalen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) gerichtet ist. Knapp 7 Monate nach dem Beginn der Stationierung der Friedenstruppe und einer zwischenzeitlich unterbrochenen Entwaffnungskampagne hat sich die Sicherheitslage in Monrovia und - mit Einschränkungen - auch in den Städten Tubmanburg, Buchanan, Gbarnga und Tappeta weiter verbessert. Es ist - den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt - mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Monrovia weder von den unter UN-Beobachtung stehenden staatlichen Sicherheitskräften Liberias noch von den UNMIL-Truppen selbst mit asylrelevanten Maßnahmen überzogen würde. Übergriffe der (ehemaligen) Rebellen oder anderer ihm gegenüber wären keine staatliche Verfolgung. Soweit die übrigen Gebiete des Landes ohne effektive Präsenz der UNMIL nach wie vor durch das völlige Fehlen einer staatlichen Ordnung bzw. die anarchischen Zustände geprägt sind, in denen allein die bewaffneten Horden ehemaliger Bürgerkriegskämpfer das Sagen haben, wäre eine politische Verfolgung im Rechtssinne mangels bestehender Friedensordnung und staatlicher Gewalt - trotz der dort allgemein herrschenden Gefahren - ebenfalls ausgeschlossen.
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Besteht offensichtlich kein Anspruch des Antragstellers darauf, als Asylberechtigter oder sonst als politischer Flüchtling anerkannt zu werden, ist die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
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Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsandrohung Liberia nicht als einen Staat bezeichnet hat, in den der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Denn in Bezug auf Liberia besteht für den Antragsteller auch weder ein Abschiebungsverbot nach § 51 AuslG noch sind Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gegeben.
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Dies ist offensichtlich in Bezug auf die Teile Liberias, die - wie die Hauptstadt Monrovia - mittlerweile weitestgehend durch die UNMIL-Truppen befriedet sind.
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Aber auch soweit trotz einer auch in territorialer Hinsicht verstärkten Ausbreitung der UNMIL-Mission (etwa in die Gebiete von Gbarnga, Buchanan, Tubmanburg, aber auch nach Lofa County und die Küstenregionen von Greenville und River Cess; vgl. etwa IRIN, Press Relief v. 8.4.2004) davon auszugehen ist, dass immer noch weite Teile Liberias von im hohen Maße unberechenbar, brutal und willkürlich vorgehenden Verbänden bewaffneter ehemaliger Bürgerkriegskämpfer beherrscht werden (vgl. etwa The Inquirer (Monrovia) vom 22.4.2004, veröffentl. in www.allafrica.com/stories/200404230850.html ), begründet dies weder ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG noch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG. Denn abgesehen davon, dass die aus der allgemeinen Anarchie in Liberia abzuleitende Gefahr von extralegalen Hinrichtungen, Misshandlungen und anderen Übergriffen ebenso wie eine schlechte Versorgungssituation keiner staatlichen oder jedenfalls staatsähnlichen Herrschaftsstruktur in diesen Gebieten zugerechnet werden kann, ist dem Antragsteller in den von der UNMIL beherrschten Gebieten eine erreichbare und hinreichend sichere Fluchtalternative eingeräumt (zur Notwendigkeit einer staatlichen oder jedenfalls staatsähnlichen Herrschaftsgewalt sowie zum Erfordernis der jeweils landesweiten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 ERMK vgl. BVerwG, Urt. vom. 17.10.1995 - 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, 331, 335; Urt. vom 15.4.1997 - 9 C 38/96 -, DVBl. 1997, 1384; BVerfG, Urt. vom 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 -, BVerfGE 94, 115, 136; Urt. vom 4.11.1997 - 9 C 34/96 -, DVBl. 1998, 280 ff.).
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Soweit sich der Antragsteller mit der Berufung auf die allgemeinen Zustände in Liberia der Sache nach auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beruft, steht dies der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in dieses Land ebenfalls nicht entgegen. Denn selbst wenn entsprechende Gefahren gegeben wäre, bliebe die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Bezeichnung des betreffenden Zielstaates – zumindest dann, wenn sie, wie hier, nach § 34 AsylVfG ergangen ist - davon unberührt, da das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach § 41 AsylVfG allein dazu führt, dass die Abschiebung in diesen Staat für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt ist (Hailbronner, Ausländerrecht, § 34 Rn. 34 und § 41 Rn. 12 ff; zu der insoweit anderen Situation im allgemeinen Ausländerrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249, 257ff.).
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2. Allerdings ist der Rechtsschutzantrag des Antragstellers - entsprechend seinem eigentlichen Begehren, seine Abschiebung nach Liberia vorläufig zu verhindern - ergänzend als zusätzlicher Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszulegen (Hailbronner, a.a.O., § 41 Rn. 13).
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Dieser Antrag hat jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, so dass seine Abschiebung nach Liberia auch nicht vorläufig nach § 41 AsylVfG auszusetzen ist.
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Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist es - anders als bei § 53 Abs. 4 AuslG - unerheblich, ob die Gefahr einem Staat oder einer quasi-staatlichen Macht zuzurechnen ist. Allerdings ist auch insoweit erforderlich, dass die Gefahr landesweit droht und ein Ausweichen in sichere Gebiete des Herkunftslandes nicht möglich ist (BVerwG, Urt. vom 5.7.1994 - 9 C 1/94 -, InfAuslR 1995, 24, 26; Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 328, 330 sowie Urt. vom 4.6.1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, 89 f.). Hinzu kommt, dass die hier vom Antragsteller ausschließlich geltend gemachten Bürgerkriegsgefahren eine allgemeine Gefahr darstellen, die gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich nur im Rahmen der Abschiebungsstopperlasse nach § 54 AuslG zu berücksichtigen sind und im konkreten Einzelfall nur ausnahmsweise über § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zur Geltung gebracht werden können, wenn eine in Ermangelung eines Abschiebestopperlasses sonst drohende Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes letztlich nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. vom 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u. 82/92 - DVBl 1995, 560), etwa weil der Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit („gleichsam sehenden Auges“) und innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in erheblicher Weise Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10. 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 328; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258 sowie Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77, 80 f. und v. 12.07.201 - 1 C 2/01 -, NVwZ 2001, 1420, 1421 jeweils m.w.N.).
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Eine solche landesweite Gefährdungslage droht dem Antragsteller in Liberia jedoch nicht (anders noch VG Freiburg, Beschl. v. 14.4.2003 - A 1 K 10230/03 -). Denn der Antragsteller könnte im Falle einer Rückführung nach Liberia in den jeweiligen Einflussbereichen der UNMIL-Friedenstruppen das für sein Überleben notwendige Maß an Sicherheit und Versorgung erlangen (ebenso VG Bremen, Urt. vom 5.2.2004 - 2 K 1607/02.A). So ist mittlerweile insbesondere im Großraum Monrovia, aber auch in anderen Städten des Landes wie in Buchanan und Gbarnga, von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen. Die von der UNMIL-Mission durchgeführte Entwaffnungs- und Wiedereingliederungskampagne ist seit dem 15.4.2004 wieder aufgenommen und findet einen - auch für die dortigen Beobachter erstaunlich - großen Andrang. So haben sich etwa in Tubmanburg bereits am ersten Tag nach Beginn der Entwaffnungskampagne unter Führung von fünf hohen Anführern über 1000 Rebellen der LURD der Entwaffnung gestellt und dabei nicht nur die Handwaffen abgegeben, sondern auch ihre Artillerieausrüstung, Munition und andere schwerere Waffen (The News, Monrovia vom 25.4.2004). Die politischen Verhältnisse konnten unter der Übergangsregierung Gyude Bryants unter Einbindung der bisherigen Regierung und der Führer der großen Rebellengruppen LURD und MODEL ebenfalls weitgehend geordnet werden, so dass an dem Termin für die für Beginn des Jahres 2006 angekündigten Präsidentschaftswahlen bislang festgehalten werden kann. Dabei wird die Entwicklung durch ein wieder verstärktes Engagement der US-Regierung in Liberia und eine intensive internationale Unterstützung des Wiederaufbaus des Landes begünstigt. So hat eine internationale Geberkonferenz in New York im Februar 2004 Finanzhilfen von mehr als 520 Mio USD eingebracht, die nunmehr von der UN im Rahmen des Wiederaufbaus des Landes verwaltet werden. Zusätzlich hierzu haben etwa die USA noch weitere projektbezogene Finanzhilfen zugesagt, so am 14.4.2004 in Höhe von 19,5 Mio USD. Für Oktober 2004, d.h. nach dem ende der Regenzeit, plant die UNO bereits die Repatriierung der über 300.000 Bürgerkriegsflüchtlinge Liberias, die in Flüchtlingslagern in anderen afrikanischen Staaten Zuflucht gefunden hatten (IRIN v. 14.4.2004, veröffentl. unter www.allafrica.com/stories/200404140628.html ).
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Aufgrund des bisher nur verhältnismäßig kurzen Aufenthalts des Antragstellers außerhalb seiner - jedenfalls im westafrikanischen Subsaharagürtel gelegenen - Heimat ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass der Antragsteller seine dort aufgebaute Immunabwehr gegen die in Liberia auch weiter vorherrschenden Infektionskrankheiten wie Malaria, Gelbfieber, Cholera und Hepatitis B noch nicht verloren hat.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.