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Der Kläger ist Halter des am 26.6.2005 geborenen Hundes L. der Rasse American Staffordshire Terrier. Er hatte den Hund am 21.11.2005 erworben. Als Nachweis legte er ein Impfbuch des Hundes vor. Andere Nachweise besitze er nicht.
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Mit Verfügung vom 23.12.2005 stufte die Beklagte den Hund als Kampfhund i.S.d. PolVOgH ein. Für ihn würden die besonderen Halterpflichten gelten, insbesondere müsse er ab dem 26.12.2006 außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Der sofortige Vollzug dieser Verfügung werde angeordnet, im Falle der Nichtbeachtung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht. Weiter setzt die Beklagte dem Kläger bis zum 31.1.2006 eine Frist, den Nachweis eines positiven Wesenstest zu erbringen oder einen Antrag auf das Halten eines Kampfhundes zu stellen.
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Laut Aktenvermerk vom 11.1.2006 sprach der Kläger am Nachmittag des 10.1.2006 bei der Beklagten vor. Er gebe zu, dass er am 9.1.2006 seinen Hund außerhalb seines Grundstücks ohne Maulkorb geführt habe. Er habe es nicht als Problem angesehen, dass er dem Hund nur wenige Meter von seinem Grundstück entfernt keinen Maulkorb angelegt habe. Zukünftig werde er die Auflagen genau beachten.
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Laut Aktenvermerk vom 20.1.2006 berichtete eine Betroffene, dass sie am 19.1.2006 zu Fuß auf dem Gehweg in Höhe des klägerischen Anwesens unterwegs gewesen sei. Bereits zuvor habe sie bemerkt, dass der Hund des Klägers ohne Leine und ohne Maulkorb auf dem Gehweg herumgelaufen sei. Als der Hund sie bemerkt habe, sei er auf sie zugekommen und zweimal an ihr hochgesprungen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger hinzugekommen und habe seinen Hund zurechtgewiesen. Ein Betroffener habe berichtet, dass er am 20.1.2006 den Hund des Klägers an der Leine, aber ohne Maulkorb, auf dem Gehweg entlanggehen gesehen habe.
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Gemäß einem Aktenvermerk vom 23.1.2006 nahm der Kläger wie folgt Stellung: Er habe sich am 19.1.2006 mit seinem Hund ohne Leine und ohne Mundschutz am Bach auf seinem Gelände befunden. Dann sei er zusammen mit seinem Hund nach oben gestiegen, wobei der Hund kurz vor ihm angekommen sei. Dort habe er die Betroffene bemerkt, wie sie gerade mit einem Kinderwagen angekommen sei. Interessiert sei der Hund auf sie zugegangen. Er - der Kläger - habe sie gebeten, kurz stehen zu bleiben. Die Betroffene habe darauf nicht reagiert und sei weitergegangen. Der Hund habe daraufhin kurz seine Pfoten auf ihre Oberschenkel gelegt und sie beschnüffelt. Die Angaben des Betroffenen zu dem Vorkommnis am 20.1.2006 seien unwahr. Sein Hund habe die ganze Zeit einen Mundschutz getragen. Am 10.01.2006 habe er vor dem Aldi-Markt seinen Hund angebunden. Nur weil der Unterzeichner zufällig dort aufgetaucht sei, habe er dem Hund den Maulkorb wieder angelegt. Er habe gedacht, er könne seinem Hund zumindest in der Zeit, in der er im Aldi einkaufen sei, eine Pause vom Tragen des Maulkorbes gönnen.
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Mit Bußgeldbescheid vom 24.1.2006 verhängte die Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße von 50,-- EUR wegen der Vorfälle vom 19. und vom 20.1.2006. Der Kläger legte hiergegen keinen Einspruch ein.
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Unter dem 10.3.2006 bescheinigte das Landratsamt Ortenaukreis dem Kläger, dass er mit seinem Hund ohne Erfolg an der Verhaltensprüfung teilgenommen habe. Im Protokoll der Prüfung wurde vermerkt, dass bei Klatschen vor dem Hund der Hund nach der zurückgehenden Person gesprungen sei. Als eine fremde Person dem Hund über den Rücken gestrichen habe, habe er diese angesprungen. Aus dem Aktenvermerk der prüfenden Tierärztin vom 13.3.2006 geht weiter hervor, dass der Hund im zweiten Teil der Prüfung, der mit dem Halter absolviert worden sei, auf die unterschiedlich ausstaffierten bzw. sich ungewöhnlich bewegenden Testpersonen zunehmend selbstsicher und zum Teil aggressiv reagiert habe. Des weiteren wurde vermerkt:
„Als der Hund dann auch gezielt nach einer normal vorbeigehenden Person sprang und diese am Bein umklammern wollte, wurde die standardmäßige Durchführung der Prüfung (ohne Maulkorb, spezielle Schutzkleidung der Testperson) abgebrochen. Die weiteren Tests wurden durch die Polizeihundestaffel dokumentiert: Das Gelände wurde geschlossen, die Testperson mit Schutzkleidung und der Hund mit Maulkorb ausgestattet. Herr B. wurde aufgefordert, den Hund bei erneuten Anzeichen, dass er einer vorbeigehenden bzw. vor ihm wegrennenden Person nachrennen will, loszulassen, um dessen weitere Reaktion zu sehen. „L.” folgte der weglaufenden Testperson zielgerichtet, sprang diese an und umklammerte das Bein.”
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Unter dem 28.3.2006 beantragte der Kläger die Erlaubnis zur Haltung des Hundes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit
Verfügung vom 24.4.2006
ab (Nr. 1) und untersagte ihm die weitere Haltung des Hundes (Nr. 2). Des Weiteren setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 21.05.2006 zur Beendung der Hundehaltung (Nr. 3) und ordnete den Sofortvollzug an (Nr. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung werde ihm schon heute ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR bzw. die Beschlagnahme und Einziehung des Hundes auf seine Kosten angedroht (Nr. 5). Schließlich setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- EUR fest (Nr. 6). Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes liege dann vor, wenn der Betroffene einen Bedarf nachweisen könne, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden könne. Soweit der Kläger den Hund zum Wohle der Gemeinschaft als Suchhund oder im Personen- bzw. Objektschutz einsetzen wolle, sei es unbedingt erforderlich, dass ein Hund optimale Wesens- und Verhaltenseigenschaften mitbringe. Ein Hund, der den Wesenstest nicht bestanden habe, sei hierfür ungeeignet. Die angeführten Ziele könnten zudem problemlos mit einem Hund einer anderen Rasse erfüllt werden. Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spreche, dass er den Hund mehrfach ohne Maulkorb ausgeführt habe. Mit der Bezahlung des Bußgeldes habe er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe grundsätzlich akzeptiert. Zudem könne er die erforderliche Sachkunde in Form einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nicht nachweisen.
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Laut Aktenvermerk vom 19.5.2006 sah eine Veterinärin des Landratsamts Ortenaukreis den Kläger am 15.5.2006 mit seinem Hund in der Offenburger Innenstadt; der Hund habe keinen Maulkorb getragen.
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Der Kläger erhob am 19.5.2006 Widerspruch.
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Mit Verfügung vom 12.6.2006 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR gegen den Kläger fest, da er gegen das Haltungsverbot verstoßen habe. Mit Schriftsatz vom 26.6.2006 erhob der Kläger auch hiergegen Widerspruch.
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Am 27.6.2006 beantragte der Kläger bei Gericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nummern 1 bis 3 der Verfügung der Beklagten vom 24.4.2006 wiederherzustellen und bezüglich der Nr. 5 dieser Verfügung und der Verfügung vom 12.6.2006 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 9.8.2006 - 2 K 1173/06 - ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Klägers gegen die Nr. 5 der Verfügung der Beklagten vom 24.4.2006 und gegen deren Verfügung vom 12.6.2006 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Dieser Beschluss ist am 26.8.2006 rechtskräftig geworden.
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Mit Verfügung vom 14.8.2006 hob die Beklagte die Anordnungen in Nr. 5 der Verfügung vom 24.4.2006 sowie die Verfügung vom 12.05.2006 auf und drohte dem Kläger (erneut) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an, falls er die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht bis zum 25.8.2006 erfülle.
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Unter dem 25.8.2006 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass dieser seinen Hund dem früheren Eigentümer wieder übergeben habe.
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Gemäß einem Aktenvermerk vom 30.8.2006 habe ein Gemeindebediensteter den Kläger mit seinem Hund mit Leine und Maulkorb gesehen. Der Kläger habe auf Rückfrage angegeben, dass sich bereits nach der ersten Nacht gezeigt habe, dass der Hund mit der Trennung von ihm nicht zurechtkomme. Daher habe er den Hund am 26.8.2006 wieder zu sich geholt. Aus Angst vor weiteren Repressalien seitens der Beklagten habe er dies nicht gemeldet. Er wolle sich nun darum kümmern, dass der Hund eventuell beim Verein der Hundefreunde untergebracht werde.
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Mit Verfügung vom 4.9.2006 - zugestellt am 5.9.2006 - setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR wegen Verstoßes gegen das Haltungsverbot fest.
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Nach einem Aktenvermerk vom 13.9.2006 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er die Hundehaltung nicht aufgeben wolle bzw. könne. Er habe alles versucht, aber nirgends sei ein Platz für seinen Hund frei. Außerdem sei die Unterbringung auch eine finanzielle Frage. Falls die Beklagte nicht damit einverstanden sei, dass der Hund bis zur Hauptverhandlung bei ihm bleiben könne, werde er zusammen mit ihm „untertauchen“.
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Auf Bitte des Klägers wandte sich die Vorsitzende des Tierschutzvereins ... an die Beklagte und teilte am 14.9.2006 mit, dass im gesamten süddeutschen Raum derzeit keine Unterbringungsmöglichkeit für den Hund des Klägers zu finden sei.
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Mit
Widerspruchsbescheid vom 12.9.2006
wies das Landratsamt Ortenaukreis den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten vom 24.04.2006 zurück. Da die Beklagte mit Schreiben vom 15.8.2006 die Ziff. 5 der Verfügung vom 24.4.2006 und die Verfügung, in der sie ein Zwangsgeld festgesetzt habe, zurückgenommen habe, beziehe sich diese Widerspruchsentscheidung auf die Nummern 1 bis 4 und 6 der Verfügung vom 24.4.2006.
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Der Kläger hat am 21.9.2006 Klage erhoben. Die Verhaltensprüfung sei zu Unrecht als nicht bestanden gewertet worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Hund an einer normal vorbeigehenden Person hochgesprungen sei und diese am Bein umklammert habe. Richtig sei, dass im zweiten Prüfungsteil der Polizeihundeführer eine Schutzkleidung angezogen habe und losgerannt sei. Der Kläger habe ihm auf Anordnung der Amtsveterinärin den Hund hinterherschicken müssen, ohne dass er zuvor die Leine habe abnehmen dürfen. Der Kläger habe die Amtsveterinärin auf eine etwaige Verletzungsgefahr seines Hundes hingewiesen; dies sei ihr jedoch egal gewesen. Es sei somit unzutreffend, dass der Kläger den Hund während dieses Prüfungsteils an der Leine gehabt habe. Der Hund sei sodann zwei- bis dreimal schwanzwedelnd an dem Polizisten hochgestiegen. Er habe diesen jedoch nicht umklammert und keinerlei aggressives Verhalten gezeigt. Er habe sich vielmehr in seinem Spieltrieb, wie es auch für einen jungen Hund normal und üblich sei, über den wegrennenden Polizisten gefreut und dies als Spiel aufgefasst. Der Hund habe keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezeigt. Der Kläger habe beobachtet, dass die Amtsveterinärin und der Polizist der Hundestaffel eine Meinungsverschiedenheit gehabt hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Amtsveterinärin dem Polizisten ihre Meinung mitgeteilt habe und dieser ihre Meinung nicht geteilt habe. Die Amtsveterinärin, welche die Prüfung durchgeführt habe, habe dem Kläger mitgeteilt, dass der Hund gut sei, sie ihn jedoch nicht für einen geeigneten Halter halte. Er habe ein tadelloses polizeiliches Führungszeugnis und optimale Voraussetzungen für die Haltung eines Hundes. Er verfüge über einen großen Bauernhof; der komplette Bereich, in dem sich der Hund aufhalte, sei eingefriedet. Seit der Hund älter als sechs Monate sei, werde er nur noch an der Leine und mit Maulkorb ausgeführt. Als er am 6.3.2006 vom Bürgermeister der Beklagten gesehen worden sei, habe er den Hund an der Leine, jedoch ohne Maulkorb ausgeführt. Er habe sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Gelände befunden. Der Hund sei gegenüber anderen Tieren und Menschen äußerst freundlich und friedfertig. Der Kläger habe in kurzer Zeit Sohn und Ehefrau verloren, die beide verstorben seien. Der Hund sei sehr wichtig für ihn, weil er ihm Halt gebe. Er habe ein berechtigtes Interesse an dessen Haltung, da er alleine auf seinem Hof lebe und er diesen als Schutz- und Suchhund ausbilden lassen wolle.
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die Verfügung der Beklagten vom 24. 4.2006 - soweit sie nicht durch die Verfügung vom 14.8.2006 aufgehoben worden ist - und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 12.9.2006 aufzuheben,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 PolVOgH zu erteilen,
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ferner die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Das vom Kläger selbst beschriebene Verhalten des Hundes sei als gefährlich einzustufen. Der Kläger habe kein Interesse vorgetragen, das allein durch die Haltung eines Kampfhundes befriedigt werden könne. Eine besondere emotionale Verbundenheit von Haltern mit ihren Hunden liege regelmäßig vor. Auch Nichtkampfhunde könnten Anwesen bewachen und zu Schutzhunden ausgebildet werden. Bei dem Grundstück und dem Wohnhaus des Klägers handle es sich um ein gewöhnliches Einfamilienhaus in geschlossener Ortslage, das nur teilweise eingefriedet sei. Der Kläger sei zudem unzuverlässig, da er mehrfach gegen die Halterpflichten verstoßen habe. Er habe den Hund wiederholt ohne Maulkorb bzw. ohne Maulkorb und Leine ausgeführt. Letztlich verfüge er auch nicht über den notwendigen Sachkundenachweis.
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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2007 informatorisch vor Gericht angehört worden. Weiter hat das Gericht den Polizeioberkommissar Schäfer von der Polizeidirektion Offenburg als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Weiter hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Videoaufzeichnung, die die Polizeidirektion Offenburg vorgelegt hat, in Augenschein genommen.
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Dem Gericht liegen ein Aktenordner mit Akten der Beklagten, ein Heft Akten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verfahrens 2 K 1173/06 vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung; wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
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