Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. März 2007 - 2 K 1674/06

published on 07/03/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. März 2007 - 2 K 1674/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Halter des am 26.6.2005 geborenen Hundes L. der Rasse American Staffordshire Terrier. Er hatte den Hund am 21.11.2005 erworben. Als Nachweis legte er ein Impfbuch des Hundes vor. Andere Nachweise besitze er nicht.
Mit Verfügung vom 23.12.2005 stufte die Beklagte den Hund als Kampfhund i.S.d. PolVOgH ein. Für ihn würden die besonderen Halterpflichten gelten, insbesondere müsse er ab dem 26.12.2006 außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Der sofortige Vollzug dieser Verfügung werde angeordnet, im Falle der Nichtbeachtung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht. Weiter setzt die Beklagte dem Kläger bis zum 31.1.2006 eine Frist, den Nachweis eines positiven Wesenstest zu erbringen oder einen Antrag auf das Halten eines Kampfhundes zu stellen.
Laut Aktenvermerk vom 11.1.2006 sprach der Kläger am Nachmittag des 10.1.2006 bei der Beklagten vor. Er gebe zu, dass er am 9.1.2006 seinen Hund außerhalb seines Grundstücks ohne Maulkorb geführt habe. Er habe es nicht als Problem angesehen, dass er dem Hund nur wenige Meter von seinem Grundstück entfernt keinen Maulkorb angelegt habe. Zukünftig werde er die Auflagen genau beachten.
Laut Aktenvermerk vom 20.1.2006 berichtete eine Betroffene, dass sie am 19.1.2006 zu Fuß auf dem Gehweg in Höhe des klägerischen Anwesens unterwegs gewesen sei. Bereits zuvor habe sie bemerkt, dass der Hund des Klägers ohne Leine und ohne Maulkorb auf dem Gehweg herumgelaufen sei. Als der Hund sie bemerkt habe, sei er auf sie zugekommen und zweimal an ihr hochgesprungen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger hinzugekommen und habe seinen Hund zurechtgewiesen. Ein Betroffener habe berichtet, dass er am 20.1.2006 den Hund des Klägers an der Leine, aber ohne Maulkorb, auf dem Gehweg entlanggehen gesehen habe.
Gemäß einem Aktenvermerk vom 23.1.2006 nahm der Kläger wie folgt Stellung: Er habe sich am 19.1.2006 mit seinem Hund ohne Leine und ohne Mundschutz am Bach auf seinem Gelände befunden. Dann sei er zusammen mit seinem Hund nach oben gestiegen, wobei der Hund kurz vor ihm angekommen sei. Dort habe er die Betroffene bemerkt, wie sie gerade mit einem Kinderwagen angekommen sei. Interessiert sei der Hund auf sie zugegangen. Er - der Kläger - habe sie gebeten, kurz stehen zu bleiben. Die Betroffene habe darauf nicht reagiert und sei weitergegangen. Der Hund habe daraufhin kurz seine Pfoten auf ihre Oberschenkel gelegt und sie beschnüffelt. Die Angaben des Betroffenen zu dem Vorkommnis am 20.1.2006 seien unwahr. Sein Hund habe die ganze Zeit einen Mundschutz getragen. Am 10.01.2006 habe er vor dem Aldi-Markt seinen Hund angebunden. Nur weil der Unterzeichner zufällig dort aufgetaucht sei, habe er dem Hund den Maulkorb wieder angelegt. Er habe gedacht, er könne seinem Hund zumindest in der Zeit, in der er im Aldi einkaufen sei, eine Pause vom Tragen des Maulkorbes gönnen.
Mit Bußgeldbescheid vom 24.1.2006 verhängte die Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße von 50,-- EUR wegen der Vorfälle vom 19. und vom 20.1.2006. Der Kläger legte hiergegen keinen Einspruch ein.
Unter dem 10.3.2006 bescheinigte das Landratsamt Ortenaukreis dem Kläger, dass er mit seinem Hund ohne Erfolg an der Verhaltensprüfung teilgenommen habe. Im Protokoll der Prüfung wurde vermerkt, dass bei Klatschen vor dem Hund der Hund nach der zurückgehenden Person gesprungen sei. Als eine fremde Person dem Hund über den Rücken gestrichen habe, habe er diese angesprungen. Aus dem Aktenvermerk der prüfenden Tierärztin vom 13.3.2006 geht weiter hervor, dass der Hund im zweiten Teil der Prüfung, der mit dem Halter absolviert worden sei, auf die unterschiedlich ausstaffierten bzw. sich ungewöhnlich bewegenden Testpersonen zunehmend selbstsicher und zum Teil aggressiv reagiert habe. Des weiteren wurde vermerkt: „Als der Hund dann auch gezielt nach einer normal vorbeigehenden Person sprang und diese am Bein umklammern wollte, wurde die standardmäßige Durchführung der Prüfung (ohne Maulkorb, spezielle Schutzkleidung der Testperson) abgebrochen. Die weiteren Tests wurden durch die Polizeihundestaffel dokumentiert: Das Gelände wurde geschlossen, die Testperson mit Schutzkleidung und der Hund mit Maulkorb ausgestattet. Herr B. wurde aufgefordert, den Hund bei erneuten Anzeichen, dass er einer vorbeigehenden bzw. vor ihm wegrennenden Person nachrennen will, loszulassen, um dessen weitere Reaktion zu sehen. „L.” folgte der weglaufenden Testperson zielgerichtet, sprang diese an und umklammerte das Bein.”
Unter dem 28.3.2006 beantragte der Kläger die Erlaubnis zur Haltung des Hundes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 24.4.2006 ab (Nr. 1) und untersagte ihm die weitere Haltung des Hundes (Nr. 2). Des Weiteren setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 21.05.2006 zur Beendung der Hundehaltung (Nr. 3) und ordnete den Sofortvollzug an (Nr. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung werde ihm schon heute ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR bzw. die Beschlagnahme und Einziehung des Hundes auf seine Kosten angedroht (Nr. 5). Schließlich setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- EUR fest (Nr. 6). Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes liege dann vor, wenn der Betroffene einen Bedarf nachweisen könne, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden könne. Soweit der Kläger den Hund zum Wohle der Gemeinschaft als Suchhund oder im Personen- bzw. Objektschutz einsetzen wolle, sei es unbedingt erforderlich, dass ein Hund optimale Wesens- und Verhaltenseigenschaften mitbringe. Ein Hund, der den Wesenstest nicht bestanden habe, sei hierfür ungeeignet. Die angeführten Ziele könnten zudem problemlos mit einem Hund einer anderen Rasse erfüllt werden. Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spreche, dass er den Hund mehrfach ohne Maulkorb ausgeführt habe. Mit der Bezahlung des Bußgeldes habe er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe grundsätzlich akzeptiert. Zudem könne er die erforderliche Sachkunde in Form einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nicht nachweisen.
Laut Aktenvermerk vom 19.5.2006 sah eine Veterinärin des Landratsamts Ortenaukreis den Kläger am 15.5.2006 mit seinem Hund in der Offenburger Innenstadt; der Hund habe keinen Maulkorb getragen.
10 
Der Kläger erhob am 19.5.2006 Widerspruch.
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Mit Verfügung vom 12.6.2006 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR gegen den Kläger fest, da er gegen das Haltungsverbot verstoßen habe. Mit Schriftsatz vom 26.6.2006 erhob der Kläger auch hiergegen Widerspruch.
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Am 27.6.2006 beantragte der Kläger bei Gericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nummern 1 bis 3 der Verfügung der Beklagten vom 24.4.2006 wiederherzustellen und bezüglich der Nr. 5 dieser Verfügung und der Verfügung vom 12.6.2006 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 9.8.2006 - 2 K 1173/06 - ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Klägers gegen die Nr. 5 der Verfügung der Beklagten vom 24.4.2006 und gegen deren Verfügung vom 12.6.2006 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Dieser Beschluss ist am 26.8.2006 rechtskräftig geworden.
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Mit Verfügung vom 14.8.2006 hob die Beklagte die Anordnungen in Nr. 5 der Verfügung vom 24.4.2006 sowie die Verfügung vom 12.05.2006 auf und drohte dem Kläger (erneut) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an, falls er die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht bis zum 25.8.2006 erfülle.
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Unter dem 25.8.2006 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass dieser seinen Hund dem früheren Eigentümer wieder übergeben habe.
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Gemäß einem Aktenvermerk vom 30.8.2006 habe ein Gemeindebediensteter den Kläger mit seinem Hund mit Leine und Maulkorb gesehen. Der Kläger habe auf Rückfrage angegeben, dass sich bereits nach der ersten Nacht gezeigt habe, dass der Hund mit der Trennung von ihm nicht zurechtkomme. Daher habe er den Hund am 26.8.2006 wieder zu sich geholt. Aus Angst vor weiteren Repressalien seitens der Beklagten habe er dies nicht gemeldet. Er wolle sich nun darum kümmern, dass der Hund eventuell beim Verein der Hundefreunde untergebracht werde.
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Mit Verfügung vom 4.9.2006 - zugestellt am 5.9.2006 - setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR wegen Verstoßes gegen das Haltungsverbot fest.
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Nach einem Aktenvermerk vom 13.9.2006 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er die Hundehaltung nicht aufgeben wolle bzw. könne. Er habe alles versucht, aber nirgends sei ein Platz für seinen Hund frei. Außerdem sei die Unterbringung auch eine finanzielle Frage. Falls die Beklagte nicht damit einverstanden sei, dass der Hund bis zur Hauptverhandlung bei ihm bleiben könne, werde er zusammen mit ihm „untertauchen“.
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Auf Bitte des Klägers wandte sich die Vorsitzende des Tierschutzvereins ... an die Beklagte und teilte am 14.9.2006 mit, dass im gesamten süddeutschen Raum derzeit keine Unterbringungsmöglichkeit für den Hund des Klägers zu finden sei.
19 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2006 wies das Landratsamt Ortenaukreis den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten vom 24.04.2006 zurück. Da die Beklagte mit Schreiben vom 15.8.2006 die Ziff. 5 der Verfügung vom 24.4.2006 und die Verfügung, in der sie ein Zwangsgeld festgesetzt habe, zurückgenommen habe, beziehe sich diese Widerspruchsentscheidung auf die Nummern 1 bis 4 und 6 der Verfügung vom 24.4.2006.
20 
Der Kläger hat am 21.9.2006 Klage erhoben. Die Verhaltensprüfung sei zu Unrecht als nicht bestanden gewertet worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Hund an einer normal vorbeigehenden Person hochgesprungen sei und diese am Bein umklammert habe. Richtig sei, dass im zweiten Prüfungsteil der Polizeihundeführer eine Schutzkleidung angezogen habe und losgerannt sei. Der Kläger habe ihm auf Anordnung der Amtsveterinärin den Hund hinterherschicken müssen, ohne dass er zuvor die Leine habe abnehmen dürfen. Der Kläger habe die Amtsveterinärin auf eine etwaige Verletzungsgefahr seines Hundes hingewiesen; dies sei ihr jedoch egal gewesen. Es sei somit unzutreffend, dass der Kläger den Hund während dieses Prüfungsteils an der Leine gehabt habe. Der Hund sei sodann zwei- bis dreimal schwanzwedelnd an dem Polizisten hochgestiegen. Er habe diesen jedoch nicht umklammert und keinerlei aggressives Verhalten gezeigt. Er habe sich vielmehr in seinem Spieltrieb, wie es auch für einen jungen Hund normal und üblich sei, über den wegrennenden Polizisten gefreut und dies als Spiel aufgefasst. Der Hund habe keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezeigt. Der Kläger habe beobachtet, dass die Amtsveterinärin und der Polizist der Hundestaffel eine Meinungsverschiedenheit gehabt hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Amtsveterinärin dem Polizisten ihre Meinung mitgeteilt habe und dieser ihre Meinung nicht geteilt habe. Die Amtsveterinärin, welche die Prüfung durchgeführt habe, habe dem Kläger mitgeteilt, dass der Hund gut sei, sie ihn jedoch nicht für einen geeigneten Halter halte. Er habe ein tadelloses polizeiliches Führungszeugnis und optimale Voraussetzungen für die Haltung eines Hundes. Er verfüge über einen großen Bauernhof; der komplette Bereich, in dem sich der Hund aufhalte, sei eingefriedet. Seit der Hund älter als sechs Monate sei, werde er nur noch an der Leine und mit Maulkorb ausgeführt. Als er am 6.3.2006 vom Bürgermeister der Beklagten gesehen worden sei, habe er den Hund an der Leine, jedoch ohne Maulkorb ausgeführt. Er habe sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Gelände befunden. Der Hund sei gegenüber anderen Tieren und Menschen äußerst freundlich und friedfertig. Der Kläger habe in kurzer Zeit Sohn und Ehefrau verloren, die beide verstorben seien. Der Hund sei sehr wichtig für ihn, weil er ihm Halt gebe. Er habe ein berechtigtes Interesse an dessen Haltung, da er alleine auf seinem Hof lebe und er diesen als Schutz- und Suchhund ausbilden lassen wolle.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Verfügung der Beklagten vom 24. 4.2006 - soweit sie nicht durch die Verfügung vom 14.8.2006 aufgehoben worden ist - und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 12.9.2006 aufzuheben,
23 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 PolVOgH zu erteilen,
24 
ferner die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Das vom Kläger selbst beschriebene Verhalten des Hundes sei als gefährlich einzustufen. Der Kläger habe kein Interesse vorgetragen, das allein durch die Haltung eines Kampfhundes befriedigt werden könne. Eine besondere emotionale Verbundenheit von Haltern mit ihren Hunden liege regelmäßig vor. Auch Nichtkampfhunde könnten Anwesen bewachen und zu Schutzhunden ausgebildet werden. Bei dem Grundstück und dem Wohnhaus des Klägers handle es sich um ein gewöhnliches Einfamilienhaus in geschlossener Ortslage, das nur teilweise eingefriedet sei. Der Kläger sei zudem unzuverlässig, da er mehrfach gegen die Halterpflichten verstoßen habe. Er habe den Hund wiederholt ohne Maulkorb bzw. ohne Maulkorb und Leine ausgeführt. Letztlich verfüge er auch nicht über den notwendigen Sachkundenachweis.
28 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2007 informatorisch vor Gericht angehört worden. Weiter hat das Gericht den Polizeioberkommissar Schäfer von der Polizeidirektion Offenburg als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Weiter hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Videoaufzeichnung, die die Polizeidirektion Offenburg vorgelegt hat, in Augenschein genommen.
29 
Dem Gericht liegen ein Aktenordner mit Akten der Beklagten, ein Heft Akten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verfahrens 2 K 1173/06 vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung; wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Klage ist unbegründet. Die mit dem Hauptantrag angegriffene Verfügung der Beklagten ist in dem Umfang, in dem angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 PolVOgH steht dem Kläger nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Die Nrn. 1 bis 3 der Verfügung vom 24.4.2006 finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH). Gegen die Wirksamkeit der PolVOgH hat die Kammer keine Bedenken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.2000 - 1 S 1763/00 - und vom 6.5.2003 - 1 S 411/03 -).
32 
Nach § 3 Abs. 1 PolVOgH bedarf das Halten eines Kampfhundes, der - wie hier - älter als sechs Monate ist, der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Nach § 3 Abs. 3 POlVOgH hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Erlaubnis nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht erteilt wird.
33 
Der American Staffordshire Terrier L. des Klägers ist ein Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 PolVOgH. Nach § 1 Abs. 2 PolVOgH wird die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
34 
Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH stützt die Ortspolizeibehörde die Entscheidung, ob die Vermutung nach Abs. 2 widerlegt worden ist, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung durch das Landratsamt als Kreispolizeibehörde. Laut Mitteilung des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.3.2006 hat der Hund des Klägers diese Verhaltensprüfung (Wesenstest) nicht bestanden.
35 
Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung des „Wesenstests“, der mit dem Hund des Klägers durchgeführt worden ist. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Entscheidung handelt, bei der nach der Auffassung der Kammer keine volle gerichtliche Kontrolle stattfindet. Die Durchführung der Verhaltensprüfung i.S.v. § 1 Abs. 4 PolVOgH ähnelt strukturell einem Prüfungsverfahren. Ähnlich wie dort liegt eine einmalige, nicht wiederholbare Situation vor. Die Bewertung ist naturgemäß von den subjektiven Wertungen der Prüfer abhängig. Diese weisen hier als im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt und als sachverständiger Beamter des Polizeivollzugsdienstes eine besondere Sachkunde auf (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH). Schließlich können sie auf der Grundlage ihrer besonderen Sachkunde auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückblicken, der es ihnen ermöglicht, das gezeigte Verhalten eines Hundes auch im Vergleich zu anderen Tieren einzuordnen. Dies legt es nahe, die zum „gewöhnlichen“ Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze auch hier heranzuziehen.
36 
Nach den in der Rechtsprechung auf der Basis der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.4.1991 (BVerfGE 84, 34 und 59) entwickelten Grundsätzen sind wertende Prüfungsentscheidungen von den Verwaltungsgerichten nur daraufhin überprüfbar, ob die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten haben. Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Zu diesen Wertungen gehören unter anderem die Entscheidungen darüber, welche Fähigkeiten verlangt werden und wie ein Fehler zu bewerten ist, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Beurteilung und die Bildung des Vergleichsrahmens der Prüfer (vgl. zum Ganzen neben den o.g. Beschlüssen des BVerfG: BVerwG, Urteile vom 9.12.1992, NVwZ 1993, 677; vom 24.2.1993, BVerwGE 92, 132 und vom 30.6.1994, DVBl. 1994, 1362). Das Gericht hat hingegen nicht zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall auch eine andere Entscheidung der Prüfer möglich wäre und ggf. den gezeigten Prüfungsleistungen gerechter würde. Erst recht darf es nicht seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer setzen.
37 
Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder gar eine Befangenheit der Prüfer zu erkennen. Eine solche Befangenheit der prüfenden Tierärztin ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Klägers, diese habe ihm gegenüber geäußert, sein Hund sei in Ordnung, er sei aber als Halter ungeeignet. Es ist bereits nicht erwiesen, dass diese Äußerung tatsächlich gefallen ist. Der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdienstes hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nicht an eine solche Äußerung der Tierärztin erinnern. Selbst wenn diese Äußerung gefallen sein sollte, könnte sie aber jedenfalls für sich allein genommen nicht belegen, dass eine Befangenheit oder eine Voreingenommenheit der Veterinärin vorliegt. Sie wäre vor dem Hintergrund erklärbar, dass der Hund des Klägers gerade bei dem Prüfungsteil, bei dem der Kläger seinen Hund an der Leine hatte, ein problematisches Verhalten gezeigt hat, während er noch ein unauffälliges Verhalten gezeigt hatte, als er alleine angebunden war. Daher würde es sich um eine noch zulässige Schlussfolgerung in pointierter Form handeln, die nicht ohne Weiteres auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger schließen lässt.
38 
In der Sache haben die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet, sind von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und haben das Gebot der Sachlichkeit eingehalten. Im Protokoll der Prüfung wurde vermerkt, dass bei Klatschen vor dem Hund der Hund nach der zurückgehenden Person gesprungen sei. Als eine fremde Person dem Hund über den Rücken gestrichen habe, habe er diese angesprungen. Aus dem Aktenvermerk der prüfenden Tierärztin vom 13.3.2006 geht weiter hervor, dass der Hund im zweiten Teil der Prüfung, der mit dem Halter absolviert worden sei, auf die unterschiedlich ausstaffierten bzw. sich ungewöhnlich bewegenden Testpersonen zunehmend selbstsicher und zum Teile aggressiv reagiert habe. Des weiteren wurde vermerkt: „Als der Hund dann auch gezielt nach einer normal vorbeigehenden Person sprang und diese am Bein umklammern wollte, wurde die standardmäßige Durchführung der Prüfung (ohne Maulkorb, spezielle Schutzkleidung der Testperson) abgebrochen. Die weiteren Tests wurden durch die Polizeihundestaffel dokumentiert: Das Gelände wurde geschlossen, die Testperson mit Schutzkleidung und der Hund mit Maulkorb ausgestattet. Herr B. wurde aufgefordert, den Hund bei erneuten Anzeichen, dass er einer vorbeigehenden bzw. vor ihm wegrennenden Person nachrennen will, loszulassen, um dessen weitere Reaktion zu sehen. „L.” folgte der weglaufenden Testperson zielgerichtet, sprang diese an und umklammerte das Bein.” Dass die den Test durchführende Tierärztin und der sachverständige Polizeibeamte dieses Verhalten als gefährlich eingeschätzt haben, ist nicht zu beanstanden. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Aussage des als Zeuge vernommenen sachverständigen Polizeivollzugsbeamten in der mündlichen Verhandlung. Dort hat dieser schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zwei Vorfällen die Bewertung der Prüfer beruht. Dass die Prüfer hierbei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt haben, kann die Kammer nicht feststellen. Auch die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung zeigt, dass die Schlussfolgerungen der Prüfer jedenfalls vertretbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob auch ihre Einschätzung zutrifft, wonach bei einem jungen noch nicht geschlechtsreifen Rüden - wie dem Hund des Klägers zum Zeitpunkt der Prüfung - möglicherweise noch von einer weiteren Steigerung dieses Verhaltens auszugehen ist.
39 
Schließlich lässt sich auch daraus kein relevanter Bewertungsfehler herleiten, dass der Kläger eine Meinungsverschiedenheit über die Einstufung seines Hundes zwischen der Tierärztin und dem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdiensts beobachtet haben will. Das Gericht kann schon nicht feststellen, dass es eine solche Meinungsverschiedenheit überhaupt gegeben hat. Der Kläger stützt seinen entsprechenden Vortrag allein auf die Gestik und Mimik bei einem Gespräch, das er nach eigenen Angaben beobachtet, aber akustisch nicht verstanden hat. Allein aus der bloßen Beobachtung auf den Inhalt eines Gesprächs zu schließen, ist aber nicht möglich. Hinzu kommt, dass der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdiensts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, die behauptete Meinungsverschiedenheit über das Ergebnis der Prüfung habe es nicht gegeben. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln. Im Übrigen wäre es auch unschädlich, wenn es eine sachliche Meinungsverschiedenheit gegeben hätte. Dies ist zwischen Prüfern keinesfalls außergewöhnlich und kann keinen Mangel eines Prüfungsverfahrens begründen. Entscheidend ist hier allein, dass beide Prüfer letztlich das Ergebnis der Prüfung mittragen. Dass dies der Fall ist, hat der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdiensts in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben.
40 
Die hiernach für das Halten seines Kampfhundes erforderliche Erlaubnis ist dem Kläger zu Recht versagt worden, weil er weder ein berechtigtes Interesse noch eine besondere Sachkunde glaubhaft gemacht hat und zudem Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
41 
Der Antragssteller macht hier kein Interesse geltend, dass allein durch die Haltung eines Kampfhundes befriedigt werden könnte. Gem. Nr. 3.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) in der Fassung vom 15.12.2003 setzt ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden einen Bedarf voraus, der ausschließlich durch Kampfhunde und nicht auch durch andere Hunde ohne Kampfhundeigenschaft angemessen erfüllt werden kann. Diese das Gericht nicht bindende Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH trifft zu. Denn bei § 3 PolVOgH handelt es sich, wie § 3 Abs. 2 PolVOgH verdeutlicht(„... Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn...“), um ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Würde für die Erteilung der Erlaubnis jedes beliebige Interesse an der Haltung eines Hundes genügen, könnte aber der Zweck der Verordnung, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen, kaum noch erreicht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich wie im Falle des Hundes des Klägers im Regelfall um Hunde handelt, denen die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft durch eine Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH gerade nicht gelungen ist. Die vom Kläger geltend gemachte besondere emotionale Verbundenheit mit seinem Hund wird schließlich auch in vielen anderen Fällen vorliegen, denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich zwischen Hundehalter und Hund ein besonderes emotionales Verhältnis entwickelt.
42 
Des Weiteren bestehen auch gegen die Zuverlässigkeit des Klägers Bedenken. Dabei ist zu beachten, dass eine Unzuverlässigkeit in dem hier maßgeblichen Sinn nicht erst dann vorliegt, wenn dem Halter eine besondere Verantwortungslosigkeit oder gar ein konkret gefährliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotential von Kampfhunden ist hierbei vielmehr von einem strengen Maßstab auszugehen. Die für den Halter eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine Gefahren für Menschen und Tiere ausgehen werden. Entscheidend ist, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektivem Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 12.8.2004 - 1 S 564/04 -). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit.
43 
Der Kläger hat wiederholt gegen seine allgemeinen Halterpflichten aus § 4 PolVOgH verstoßen. So hat der Antragssteller seinen Hund im Januar 2006 wohl wiederholt, nämlich am 9.1.2006, am 10.1.2006 und am 20.1.2006 jeweils ohne Maulkorb ausgeführt sowie am 19.1.2006 ohne Maulkorb und Leine außerhalb seines befriedeten Besitztums laufen lassen. Ob sich der Antragssteller bei einem dieser Vorfälle mit seinem Hund ohne Maulkorb nur 30 m von seinem Gelände befunden hat, ist unerheblich, denn der Hund befand sich jedenfalls unstreitig außerhalb des Anwesens des Klägers. Die Beklagte hat Zeugen und den Kläger, der die Vorfälle jedenfalls teilweise einräumte, ausführlich angehört und dies auch detailliert festgehalten. Weiter ist zu beachten, dass der Kläger den Bußgeldbescheid der Beklagten vom 24.1.2006 nicht angefochten hat, mit dem sie wegen dieser Vorfälle ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt hat.
44 
Eine besondere Sachkunde zur Hundhaltung im Sinne des § 3 Abs. 3 PolVOgH, die nach Nr. 3.2.3 VVwVgH durch eine Prüfung nachzuweisen ist, hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen.
45 
Da dem Kläger hiernach keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH erteilt werden kann, ist die Beklagte nach § 3 Abs. 3 PolVOgH berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das angeordnete Halteverbot und das damit einhergehende Gebot, den Hund „in geeignete Hände“ abzugeben, erscheinen zur Gefahrenabwehr erforderlich, insbesondere verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht gegeben. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seinen Hund wider besseres Wissen ohne Maulkorb ausgeführt hat bzw. ihn ohne Leine und Maulkorb außerhalb seines Grundstücks laufen ließ, ist aufgrund der vermuteten Gefährlichkeit des Tieres ein Verbleib beim Kläger nicht zu verantworten.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es liegt kein Grund vor, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
30 
Die Klage ist unbegründet. Die mit dem Hauptantrag angegriffene Verfügung der Beklagten ist in dem Umfang, in dem angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 PolVOgH steht dem Kläger nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Die Nrn. 1 bis 3 der Verfügung vom 24.4.2006 finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH). Gegen die Wirksamkeit der PolVOgH hat die Kammer keine Bedenken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.2000 - 1 S 1763/00 - und vom 6.5.2003 - 1 S 411/03 -).
32 
Nach § 3 Abs. 1 PolVOgH bedarf das Halten eines Kampfhundes, der - wie hier - älter als sechs Monate ist, der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Nach § 3 Abs. 3 POlVOgH hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Erlaubnis nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht erteilt wird.
33 
Der American Staffordshire Terrier L. des Klägers ist ein Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 PolVOgH. Nach § 1 Abs. 2 PolVOgH wird die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
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Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH stützt die Ortspolizeibehörde die Entscheidung, ob die Vermutung nach Abs. 2 widerlegt worden ist, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung durch das Landratsamt als Kreispolizeibehörde. Laut Mitteilung des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.3.2006 hat der Hund des Klägers diese Verhaltensprüfung (Wesenstest) nicht bestanden.
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Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung des „Wesenstests“, der mit dem Hund des Klägers durchgeführt worden ist. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Entscheidung handelt, bei der nach der Auffassung der Kammer keine volle gerichtliche Kontrolle stattfindet. Die Durchführung der Verhaltensprüfung i.S.v. § 1 Abs. 4 PolVOgH ähnelt strukturell einem Prüfungsverfahren. Ähnlich wie dort liegt eine einmalige, nicht wiederholbare Situation vor. Die Bewertung ist naturgemäß von den subjektiven Wertungen der Prüfer abhängig. Diese weisen hier als im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt und als sachverständiger Beamter des Polizeivollzugsdienstes eine besondere Sachkunde auf (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH). Schließlich können sie auf der Grundlage ihrer besonderen Sachkunde auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückblicken, der es ihnen ermöglicht, das gezeigte Verhalten eines Hundes auch im Vergleich zu anderen Tieren einzuordnen. Dies legt es nahe, die zum „gewöhnlichen“ Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze auch hier heranzuziehen.
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Nach den in der Rechtsprechung auf der Basis der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.4.1991 (BVerfGE 84, 34 und 59) entwickelten Grundsätzen sind wertende Prüfungsentscheidungen von den Verwaltungsgerichten nur daraufhin überprüfbar, ob die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten haben. Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Zu diesen Wertungen gehören unter anderem die Entscheidungen darüber, welche Fähigkeiten verlangt werden und wie ein Fehler zu bewerten ist, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Beurteilung und die Bildung des Vergleichsrahmens der Prüfer (vgl. zum Ganzen neben den o.g. Beschlüssen des BVerfG: BVerwG, Urteile vom 9.12.1992, NVwZ 1993, 677; vom 24.2.1993, BVerwGE 92, 132 und vom 30.6.1994, DVBl. 1994, 1362). Das Gericht hat hingegen nicht zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall auch eine andere Entscheidung der Prüfer möglich wäre und ggf. den gezeigten Prüfungsleistungen gerechter würde. Erst recht darf es nicht seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer setzen.
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Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder gar eine Befangenheit der Prüfer zu erkennen. Eine solche Befangenheit der prüfenden Tierärztin ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Klägers, diese habe ihm gegenüber geäußert, sein Hund sei in Ordnung, er sei aber als Halter ungeeignet. Es ist bereits nicht erwiesen, dass diese Äußerung tatsächlich gefallen ist. Der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdienstes hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nicht an eine solche Äußerung der Tierärztin erinnern. Selbst wenn diese Äußerung gefallen sein sollte, könnte sie aber jedenfalls für sich allein genommen nicht belegen, dass eine Befangenheit oder eine Voreingenommenheit der Veterinärin vorliegt. Sie wäre vor dem Hintergrund erklärbar, dass der Hund des Klägers gerade bei dem Prüfungsteil, bei dem der Kläger seinen Hund an der Leine hatte, ein problematisches Verhalten gezeigt hat, während er noch ein unauffälliges Verhalten gezeigt hatte, als er alleine angebunden war. Daher würde es sich um eine noch zulässige Schlussfolgerung in pointierter Form handeln, die nicht ohne Weiteres auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger schließen lässt.
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In der Sache haben die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet, sind von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und haben das Gebot der Sachlichkeit eingehalten. Im Protokoll der Prüfung wurde vermerkt, dass bei Klatschen vor dem Hund der Hund nach der zurückgehenden Person gesprungen sei. Als eine fremde Person dem Hund über den Rücken gestrichen habe, habe er diese angesprungen. Aus dem Aktenvermerk der prüfenden Tierärztin vom 13.3.2006 geht weiter hervor, dass der Hund im zweiten Teil der Prüfung, der mit dem Halter absolviert worden sei, auf die unterschiedlich ausstaffierten bzw. sich ungewöhnlich bewegenden Testpersonen zunehmend selbstsicher und zum Teile aggressiv reagiert habe. Des weiteren wurde vermerkt: „Als der Hund dann auch gezielt nach einer normal vorbeigehenden Person sprang und diese am Bein umklammern wollte, wurde die standardmäßige Durchführung der Prüfung (ohne Maulkorb, spezielle Schutzkleidung der Testperson) abgebrochen. Die weiteren Tests wurden durch die Polizeihundestaffel dokumentiert: Das Gelände wurde geschlossen, die Testperson mit Schutzkleidung und der Hund mit Maulkorb ausgestattet. Herr B. wurde aufgefordert, den Hund bei erneuten Anzeichen, dass er einer vorbeigehenden bzw. vor ihm wegrennenden Person nachrennen will, loszulassen, um dessen weitere Reaktion zu sehen. „L.” folgte der weglaufenden Testperson zielgerichtet, sprang diese an und umklammerte das Bein.” Dass die den Test durchführende Tierärztin und der sachverständige Polizeibeamte dieses Verhalten als gefährlich eingeschätzt haben, ist nicht zu beanstanden. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Aussage des als Zeuge vernommenen sachverständigen Polizeivollzugsbeamten in der mündlichen Verhandlung. Dort hat dieser schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zwei Vorfällen die Bewertung der Prüfer beruht. Dass die Prüfer hierbei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt haben, kann die Kammer nicht feststellen. Auch die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung zeigt, dass die Schlussfolgerungen der Prüfer jedenfalls vertretbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob auch ihre Einschätzung zutrifft, wonach bei einem jungen noch nicht geschlechtsreifen Rüden - wie dem Hund des Klägers zum Zeitpunkt der Prüfung - möglicherweise noch von einer weiteren Steigerung dieses Verhaltens auszugehen ist.
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Schließlich lässt sich auch daraus kein relevanter Bewertungsfehler herleiten, dass der Kläger eine Meinungsverschiedenheit über die Einstufung seines Hundes zwischen der Tierärztin und dem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdiensts beobachtet haben will. Das Gericht kann schon nicht feststellen, dass es eine solche Meinungsverschiedenheit überhaupt gegeben hat. Der Kläger stützt seinen entsprechenden Vortrag allein auf die Gestik und Mimik bei einem Gespräch, das er nach eigenen Angaben beobachtet, aber akustisch nicht verstanden hat. Allein aus der bloßen Beobachtung auf den Inhalt eines Gesprächs zu schließen, ist aber nicht möglich. Hinzu kommt, dass der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdiensts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, die behauptete Meinungsverschiedenheit über das Ergebnis der Prüfung habe es nicht gegeben. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln. Im Übrigen wäre es auch unschädlich, wenn es eine sachliche Meinungsverschiedenheit gegeben hätte. Dies ist zwischen Prüfern keinesfalls außergewöhnlich und kann keinen Mangel eines Prüfungsverfahrens begründen. Entscheidend ist hier allein, dass beide Prüfer letztlich das Ergebnis der Prüfung mittragen. Dass dies der Fall ist, hat der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdiensts in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben.
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Die hiernach für das Halten seines Kampfhundes erforderliche Erlaubnis ist dem Kläger zu Recht versagt worden, weil er weder ein berechtigtes Interesse noch eine besondere Sachkunde glaubhaft gemacht hat und zudem Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
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Der Antragssteller macht hier kein Interesse geltend, dass allein durch die Haltung eines Kampfhundes befriedigt werden könnte. Gem. Nr. 3.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) in der Fassung vom 15.12.2003 setzt ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden einen Bedarf voraus, der ausschließlich durch Kampfhunde und nicht auch durch andere Hunde ohne Kampfhundeigenschaft angemessen erfüllt werden kann. Diese das Gericht nicht bindende Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH trifft zu. Denn bei § 3 PolVOgH handelt es sich, wie § 3 Abs. 2 PolVOgH verdeutlicht(„... Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn...“), um ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Würde für die Erteilung der Erlaubnis jedes beliebige Interesse an der Haltung eines Hundes genügen, könnte aber der Zweck der Verordnung, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen, kaum noch erreicht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich wie im Falle des Hundes des Klägers im Regelfall um Hunde handelt, denen die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft durch eine Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH gerade nicht gelungen ist. Die vom Kläger geltend gemachte besondere emotionale Verbundenheit mit seinem Hund wird schließlich auch in vielen anderen Fällen vorliegen, denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich zwischen Hundehalter und Hund ein besonderes emotionales Verhältnis entwickelt.
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Des Weiteren bestehen auch gegen die Zuverlässigkeit des Klägers Bedenken. Dabei ist zu beachten, dass eine Unzuverlässigkeit in dem hier maßgeblichen Sinn nicht erst dann vorliegt, wenn dem Halter eine besondere Verantwortungslosigkeit oder gar ein konkret gefährliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotential von Kampfhunden ist hierbei vielmehr von einem strengen Maßstab auszugehen. Die für den Halter eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine Gefahren für Menschen und Tiere ausgehen werden. Entscheidend ist, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektivem Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 12.8.2004 - 1 S 564/04 -). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit.
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Der Kläger hat wiederholt gegen seine allgemeinen Halterpflichten aus § 4 PolVOgH verstoßen. So hat der Antragssteller seinen Hund im Januar 2006 wohl wiederholt, nämlich am 9.1.2006, am 10.1.2006 und am 20.1.2006 jeweils ohne Maulkorb ausgeführt sowie am 19.1.2006 ohne Maulkorb und Leine außerhalb seines befriedeten Besitztums laufen lassen. Ob sich der Antragssteller bei einem dieser Vorfälle mit seinem Hund ohne Maulkorb nur 30 m von seinem Gelände befunden hat, ist unerheblich, denn der Hund befand sich jedenfalls unstreitig außerhalb des Anwesens des Klägers. Die Beklagte hat Zeugen und den Kläger, der die Vorfälle jedenfalls teilweise einräumte, ausführlich angehört und dies auch detailliert festgehalten. Weiter ist zu beachten, dass der Kläger den Bußgeldbescheid der Beklagten vom 24.1.2006 nicht angefochten hat, mit dem sie wegen dieser Vorfälle ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt hat.
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Eine besondere Sachkunde zur Hundhaltung im Sinne des § 3 Abs. 3 PolVOgH, die nach Nr. 3.2.3 VVwVgH durch eine Prüfung nachzuweisen ist, hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen.
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Da dem Kläger hiernach keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH erteilt werden kann, ist die Beklagte nach § 3 Abs. 3 PolVOgH berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das angeordnete Halteverbot und das damit einhergehende Gebot, den Hund „in geeignete Hände“ abzugeben, erscheinen zur Gefahrenabwehr erforderlich, insbesondere verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht gegeben. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seinen Hund wider besseres Wissen ohne Maulkorb ausgeführt hat bzw. ihn ohne Leine und Maulkorb außerhalb seines Grundstücks laufen ließ, ist aufgrund der vermuteten Gefährlichkeit des Tieres ein Verbleib beim Kläger nicht zu verantworten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es liegt kein Grund vor, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/08/2004 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.