| |
|
|
|
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 sind, soweit sie Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind (Ziff. 1.2 des Bescheides, Untersagung der Hundehaltung „Rocky“), rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
|
|
|
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 - PolVOgH - (GBl. vom 15.8.2000, S. 564). Danach ist in den Fällen des Satzes 1 die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, keiner Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf, wenn er sie der Ortspolizeibehörde bis zum 12.9.2000 schriftlich anzeigt. Der Kläger war bereits bei Inkrafttreten der PolVOgH gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“ und hat diesen bei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Sein Hund ist ein Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht durch einen positiven Wesenstest widerlegt wurde. Vielmehr bestand er die Verhaltensprüfung am 13.9.2001 nicht, weil er sich in einzelnen Prüfungsabschnitten gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Damit unterfällt der Kläger der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH, so dass § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH zur Anwendung gelangt.
|
|
|
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH bestehen.
|
|
|
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist in der PolVOgH nicht definiert. Der Verordnungsgeber hat auch nicht - wie etwa in Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. und n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BJagdG n.F.), - in der Verordnung selbst bestimmte Regelfälle aufgezählt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, sondern entsprechende Vorgaben für die Verwaltung lediglich in Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einer detaillierteren Angabe der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in der Verordnung selbst bedurfte es dabei ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Regelungsbereichen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.1992 - 1 S 2550/91 - zur PolVOgH 1991, VBlBW 1993, 99 f.). Denn es lässt sich mit Blick auf den Regelungszweck der Verordnung hinreichend bestimmt ermitteln, was unter der „Zuverlässigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 LV; vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001, VBlBW 2002, 292 f.). Indem er in der Verordnung auch auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters eines Kampfhundes abstellt und für diesen besondere Halterpflichten vorsieht, trägt er der Erkenntnis Rechnung, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein und damit „vom anderen Ende der Leine“ ausgehen können. Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) vom 18.8.2000 (GABl. 2000, S. 218) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 7.9.2001 (GABl. S. 994; vgl. nunmehr auch die Fassung vom 15.12.2003, GABl. S. 166) sieht in Ziff. 2.3.2.3 eine dem § 5 Abs. 2 WaffG nachgebildete Vermutungsregel für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters vor. Es handelt sich insoweit um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet, der Behörde jedoch als Orientierungshilfe dienen kann, sie aber nicht von der Notwendigkeit der in der Verordnung vorgesehenen einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung entbindet. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.2001 - 1 S 1135/01 -).
|
|
|
Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ist zu der zutreffenden Annahme gelangt, dass dem Kläger die zum Halten eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
|
|
|
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen sich aus der PolVogH ergebenden besonderen Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers auch daraus herleitet, dass der Kläger sich um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung nicht gekümmert habe, vermag dieser Verstoß für sich gesehen, diese Annahme nicht zu tragen, da es sich insoweit - anders als bei Leinen- und Maulkorbzwang - nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handelt.
|
|
|
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich jedoch aus den der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Straftaten. Das Landgericht Ulm hat den Kläger wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In einem Fall schoss der Kläger mit einem Gas- und Schreckschussrevolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten in das Gesicht, in erster Linie, wie das Landgericht festgestellt hat, „um seiner Forderung - weitere Prostitution für ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der körperlichen Gewalt als Einwirkungsmittel eigenständiger Handlungsunwert zukomme, da sie über das gewöhnliche Tatbild hinaus gehe und eine besonders intensive Form des Einwirkens darstelle. Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in der Form des Begehens mit einem gefährlichen Werkzeug (§§ 223, 223 a StGB) trete daher in Tateinheit zu dem Menschenhandel und führe zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Unter den Vorstrafen fänden sich weitere Gewaltdelikte, die ein ungünstiges Licht auf diese Tat werfen würden, soweit sie gerade das Einwirkungsmittel Gewalt beträfen. Der Schuss aus der Gaspistole stelle eine ganz massive Beeinträchtigung des erkannten, entgegenstehenden Willens des Mädchens dar. In dem Schuss aus sehr kurzer Distanz liege eine besonders hohe Gefährdung des Augenlichts, die sich glücklicherweise nicht verwirklicht habe.
|
|
|
Der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz liegt zugrunde, dass der Kläger, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zu sein, einen Trommelrevolver samt Munition erwarb und besaß und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verbarg. Hierfür hielt das Landgericht Ulm eine Einsatzstrafe von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe für angemessen und zwar im Hinblick darauf, dass die Vergangenheit den Kläger als gewaltbereit gezeigt habe und in der Hand eines solchen Mannes eine Waffe, die bauartbedingt eine rasche Schussfolge erlaube, eine besonders hohe Gefährdung darstelle, die durch das große Kaliber noch bedeutend erhöht werde.
|
|
|
Allein schon diese beiden Taten zeigen, dass es dem Kläger an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt und dass er nicht davor zurückscheut, körperliche Gewalt auch unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge als Einwirkungsmittel einzusetzen. Auch wenn diese Taten nicht unter Einsatz eines Hundes begangen wurden, so lässt sich doch die Begehensweise, insbesondere die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die an einen Kampfhundehalter regelmäßig zu stellen sind. In Anbetracht der Bedeutung der durch die PolVOgH geschützten Rechtsgüter schließen nicht nur Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Hundehaltung die erforderliche Zuverlässigkeit aus. Vielmehr soll den von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren von vornherein begegnet werden. Es können daher auch sonstige Verhaltensweisen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters begründen, wenn diese darauf schließen lassen, der Betroffene werde seiner Verantwortung im Umgang mit dem mit jeder Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Risiko nicht gerecht. Davon ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch bei Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit auszugehen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben gesehen, dass die der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Taten schon viele Jahre zurückliegen und der Kläger nach seiner Haftverbüßung in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Senat teilt deren Auffassung, dass Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten trotz dessen langen straffreien Verhaltens auch künftig die Befürchtung rechtfertigen, er werde seinen nach der PolVOgH als gefährlich anzusehenden Hund nicht so halten und führen, dass von diesem keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
|
|
|
Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - 15.10.2002 - (so VG Göttingen, Urteil v. 11.6.1999, DVP 1999, 475 ; mit Gründen in Juris) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ist (so VG Karlsruhe, Urteil v. 26.3.2002 - 10 K 2428/02 sowie im Fall des Waffenbesitzverbotes BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, BayVBl. 1980, 345 sowie VGH München, Urteil vom 8.12.1993, BayVBl. 1994, 404 ff.). Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert. Der illegale Waffenbesitz und der missbräuchliche Einsatz einer Waffe gegenüber seiner damaligen Freundin rechtfertigen noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Besorgnis in dem vorerwähnten Sinne, zumal der Kläger nichts dargelegt hat, was auf geänderte persönliche und soziale Umstände hinweisen könnte. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich „zehn Jahre älter und reifer“ geworden ist, reicht hierfür nicht aus.
|
|
|
Nach alledem durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften des Klägers, die bei den übrigen abgeurteilten Straftaten zu Tage getreten sind, und vor dem Hintergrund weiterer Verurteilungen, die die Gewaltbereitschaft des Klägers gezeigt haben, die Annahme einer „Regelvermutung“ rechtfertigen. Gründe, die auf einen atypischen Sonderfall hinweisen könnten, sind weder aus den Umständen der zugrundeliegenden Taten noch sonst ersichtlich.
|
|
|
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Verurteilung nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Auch die von der Beklagten zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften - VVwVgH - stehen einer Verwertung nicht entgegen; denn die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz fällt unter die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände, für die eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat aber auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers auf die Straftaten zurückgegriffen, die dem 1. Spiegelstrich der VVwVgH unterfallen. Nach dieser Bestimmung greift die durch die dort aufgeführten Straftaten (u.a. vorsätzlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit, Zuhälterei) begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht mehr Platz, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die dort vorgesehene Fünfjahresfrist steht einer Verwertung der dort genannten Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. Denn bei der hier in Rede stehenden Fünfjahresfrist handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene absolute Sperrfrist. Daher können die besonderen Tatumstände und die bei diesen Taten zutage getretenen Wesenseigenschaften Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein.
|
|
|
Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet die Parallele zum Waffenrecht nicht, die im Waffengesetz enthaltenen Fristenregelungen auch im Rahmen der PolVOgH anzuwenden. Der Verordnungsgeber hat für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Hundehalters nicht auf die entsprechenden Regelungen im Waffengesetz verwiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der dort vorgesehenen Fristenregelungen schon nicht in Betracht kommt. Aber auch Sinn und Zweck der PolVOgH gebieten nicht, die Fristenregelungen des Waffengesetzes entsprechend anzuwenden. Das Regierungspräsidium hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Kampfhunde nicht gezielt und vorsätzlich eingesetzt werden müssen wie Waffen, um eine Gefahr für wichtige Individualgüter darzustellen. Sie besitzen vielmehr eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen können. Werden diese Tiere von Menschen gehalten und geführt, die ihrerseits bereits wegen Straftaten gegen das Waffengesetz oder anderer zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit führender Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, so ist damit ein größeres Sicherheitsrisiko verbunden als bei Waffen, die ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mitgeführt werden dürfen.
|
|
|
Liegen danach Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers vor, so ist die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH nicht eröffnet. Aber selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift von einem Ermessensspielraum der Behörde ausgehen wollte, so war dieses Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf Null ist dann anzunehmen, wenn die Polizei wegen einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) zum Einschreiten verpflichtet ist. Durch Auflagen, welchen nach Auffassung des Klägers der Vorzug zu geben wäre, kann der Gefahr nicht ebenso wirksam begegnen werden.
|
|
|
Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
|
|
|
|
|
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
|
|