Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. März 2007 - 2 K 1674/06

bei uns veröffentlicht am07.03.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Halter des am 26.6.2005 geborenen Hundes L. der Rasse American Staffordshire Terrier. Er hatte den Hund am 21.11.2005 erworben. Als Nachweis legte er ein Impfbuch des Hundes vor. Andere Nachweise besitze er nicht.
Mit Verfügung vom 23.12.2005 stufte die Beklagte den Hund als Kampfhund i.S.d. PolVOgH ein. Für ihn würden die besonderen Halterpflichten gelten, insbesondere müsse er ab dem 26.12.2006 außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Der sofortige Vollzug dieser Verfügung werde angeordnet, im Falle der Nichtbeachtung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht. Weiter setzt die Beklagte dem Kläger bis zum 31.1.2006 eine Frist, den Nachweis eines positiven Wesenstest zu erbringen oder einen Antrag auf das Halten eines Kampfhundes zu stellen.
Laut Aktenvermerk vom 11.1.2006 sprach der Kläger am Nachmittag des 10.1.2006 bei der Beklagten vor. Er gebe zu, dass er am 9.1.2006 seinen Hund außerhalb seines Grundstücks ohne Maulkorb geführt habe. Er habe es nicht als Problem angesehen, dass er dem Hund nur wenige Meter von seinem Grundstück entfernt keinen Maulkorb angelegt habe. Zukünftig werde er die Auflagen genau beachten.
Laut Aktenvermerk vom 20.1.2006 berichtete eine Betroffene, dass sie am 19.1.2006 zu Fuß auf dem Gehweg in Höhe des klägerischen Anwesens unterwegs gewesen sei. Bereits zuvor habe sie bemerkt, dass der Hund des Klägers ohne Leine und ohne Maulkorb auf dem Gehweg herumgelaufen sei. Als der Hund sie bemerkt habe, sei er auf sie zugekommen und zweimal an ihr hochgesprungen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger hinzugekommen und habe seinen Hund zurechtgewiesen. Ein Betroffener habe berichtet, dass er am 20.1.2006 den Hund des Klägers an der Leine, aber ohne Maulkorb, auf dem Gehweg entlanggehen gesehen habe.
Gemäß einem Aktenvermerk vom 23.1.2006 nahm der Kläger wie folgt Stellung: Er habe sich am 19.1.2006 mit seinem Hund ohne Leine und ohne Mundschutz am Bach auf seinem Gelände befunden. Dann sei er zusammen mit seinem Hund nach oben gestiegen, wobei der Hund kurz vor ihm angekommen sei. Dort habe er die Betroffene bemerkt, wie sie gerade mit einem Kinderwagen angekommen sei. Interessiert sei der Hund auf sie zugegangen. Er - der Kläger - habe sie gebeten, kurz stehen zu bleiben. Die Betroffene habe darauf nicht reagiert und sei weitergegangen. Der Hund habe daraufhin kurz seine Pfoten auf ihre Oberschenkel gelegt und sie beschnüffelt. Die Angaben des Betroffenen zu dem Vorkommnis am 20.1.2006 seien unwahr. Sein Hund habe die ganze Zeit einen Mundschutz getragen. Am 10.01.2006 habe er vor dem Aldi-Markt seinen Hund angebunden. Nur weil der Unterzeichner zufällig dort aufgetaucht sei, habe er dem Hund den Maulkorb wieder angelegt. Er habe gedacht, er könne seinem Hund zumindest in der Zeit, in der er im Aldi einkaufen sei, eine Pause vom Tragen des Maulkorbes gönnen.
Mit Bußgeldbescheid vom 24.1.2006 verhängte die Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße von 50,-- EUR wegen der Vorfälle vom 19. und vom 20.1.2006. Der Kläger legte hiergegen keinen Einspruch ein.
Unter dem 10.3.2006 bescheinigte das Landratsamt Ortenaukreis dem Kläger, dass er mit seinem Hund ohne Erfolg an der Verhaltensprüfung teilgenommen habe. Im Protokoll der Prüfung wurde vermerkt, dass bei Klatschen vor dem Hund der Hund nach der zurückgehenden Person gesprungen sei. Als eine fremde Person dem Hund über den Rücken gestrichen habe, habe er diese angesprungen. Aus dem Aktenvermerk der prüfenden Tierärztin vom 13.3.2006 geht weiter hervor, dass der Hund im zweiten Teil der Prüfung, der mit dem Halter absolviert worden sei, auf die unterschiedlich ausstaffierten bzw. sich ungewöhnlich bewegenden Testpersonen zunehmend selbstsicher und zum Teil aggressiv reagiert habe. Des weiteren wurde vermerkt: „Als der Hund dann auch gezielt nach einer normal vorbeigehenden Person sprang und diese am Bein umklammern wollte, wurde die standardmäßige Durchführung der Prüfung (ohne Maulkorb, spezielle Schutzkleidung der Testperson) abgebrochen. Die weiteren Tests wurden durch die Polizeihundestaffel dokumentiert: Das Gelände wurde geschlossen, die Testperson mit Schutzkleidung und der Hund mit Maulkorb ausgestattet. Herr B. wurde aufgefordert, den Hund bei erneuten Anzeichen, dass er einer vorbeigehenden bzw. vor ihm wegrennenden Person nachrennen will, loszulassen, um dessen weitere Reaktion zu sehen. „L.” folgte der weglaufenden Testperson zielgerichtet, sprang diese an und umklammerte das Bein.”
Unter dem 28.3.2006 beantragte der Kläger die Erlaubnis zur Haltung des Hundes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 24.4.2006 ab (Nr. 1) und untersagte ihm die weitere Haltung des Hundes (Nr. 2). Des Weiteren setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 21.05.2006 zur Beendung der Hundehaltung (Nr. 3) und ordnete den Sofortvollzug an (Nr. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung werde ihm schon heute ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR bzw. die Beschlagnahme und Einziehung des Hundes auf seine Kosten angedroht (Nr. 5). Schließlich setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- EUR fest (Nr. 6). Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes liege dann vor, wenn der Betroffene einen Bedarf nachweisen könne, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden könne. Soweit der Kläger den Hund zum Wohle der Gemeinschaft als Suchhund oder im Personen- bzw. Objektschutz einsetzen wolle, sei es unbedingt erforderlich, dass ein Hund optimale Wesens- und Verhaltenseigenschaften mitbringe. Ein Hund, der den Wesenstest nicht bestanden habe, sei hierfür ungeeignet. Die angeführten Ziele könnten zudem problemlos mit einem Hund einer anderen Rasse erfüllt werden. Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spreche, dass er den Hund mehrfach ohne Maulkorb ausgeführt habe. Mit der Bezahlung des Bußgeldes habe er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe grundsätzlich akzeptiert. Zudem könne er die erforderliche Sachkunde in Form einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nicht nachweisen.
Laut Aktenvermerk vom 19.5.2006 sah eine Veterinärin des Landratsamts Ortenaukreis den Kläger am 15.5.2006 mit seinem Hund in der Offenburger Innenstadt; der Hund habe keinen Maulkorb getragen.
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Der Kläger erhob am 19.5.2006 Widerspruch.
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Mit Verfügung vom 12.6.2006 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR gegen den Kläger fest, da er gegen das Haltungsverbot verstoßen habe. Mit Schriftsatz vom 26.6.2006 erhob der Kläger auch hiergegen Widerspruch.
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Am 27.6.2006 beantragte der Kläger bei Gericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nummern 1 bis 3 der Verfügung der Beklagten vom 24.4.2006 wiederherzustellen und bezüglich der Nr. 5 dieser Verfügung und der Verfügung vom 12.6.2006 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 9.8.2006 - 2 K 1173/06 - ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Klägers gegen die Nr. 5 der Verfügung der Beklagten vom 24.4.2006 und gegen deren Verfügung vom 12.6.2006 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Dieser Beschluss ist am 26.8.2006 rechtskräftig geworden.
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Mit Verfügung vom 14.8.2006 hob die Beklagte die Anordnungen in Nr. 5 der Verfügung vom 24.4.2006 sowie die Verfügung vom 12.05.2006 auf und drohte dem Kläger (erneut) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an, falls er die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht bis zum 25.8.2006 erfülle.
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Unter dem 25.8.2006 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass dieser seinen Hund dem früheren Eigentümer wieder übergeben habe.
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Gemäß einem Aktenvermerk vom 30.8.2006 habe ein Gemeindebediensteter den Kläger mit seinem Hund mit Leine und Maulkorb gesehen. Der Kläger habe auf Rückfrage angegeben, dass sich bereits nach der ersten Nacht gezeigt habe, dass der Hund mit der Trennung von ihm nicht zurechtkomme. Daher habe er den Hund am 26.8.2006 wieder zu sich geholt. Aus Angst vor weiteren Repressalien seitens der Beklagten habe er dies nicht gemeldet. Er wolle sich nun darum kümmern, dass der Hund eventuell beim Verein der Hundefreunde untergebracht werde.
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Mit Verfügung vom 4.9.2006 - zugestellt am 5.9.2006 - setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR wegen Verstoßes gegen das Haltungsverbot fest.
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Nach einem Aktenvermerk vom 13.9.2006 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er die Hundehaltung nicht aufgeben wolle bzw. könne. Er habe alles versucht, aber nirgends sei ein Platz für seinen Hund frei. Außerdem sei die Unterbringung auch eine finanzielle Frage. Falls die Beklagte nicht damit einverstanden sei, dass der Hund bis zur Hauptverhandlung bei ihm bleiben könne, werde er zusammen mit ihm „untertauchen“.
18 
Auf Bitte des Klägers wandte sich die Vorsitzende des Tierschutzvereins ... an die Beklagte und teilte am 14.9.2006 mit, dass im gesamten süddeutschen Raum derzeit keine Unterbringungsmöglichkeit für den Hund des Klägers zu finden sei.
19 
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2006 wies das Landratsamt Ortenaukreis den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten vom 24.04.2006 zurück. Da die Beklagte mit Schreiben vom 15.8.2006 die Ziff. 5 der Verfügung vom 24.4.2006 und die Verfügung, in der sie ein Zwangsgeld festgesetzt habe, zurückgenommen habe, beziehe sich diese Widerspruchsentscheidung auf die Nummern 1 bis 4 und 6 der Verfügung vom 24.4.2006.
20 
Der Kläger hat am 21.9.2006 Klage erhoben. Die Verhaltensprüfung sei zu Unrecht als nicht bestanden gewertet worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Hund an einer normal vorbeigehenden Person hochgesprungen sei und diese am Bein umklammert habe. Richtig sei, dass im zweiten Prüfungsteil der Polizeihundeführer eine Schutzkleidung angezogen habe und losgerannt sei. Der Kläger habe ihm auf Anordnung der Amtsveterinärin den Hund hinterherschicken müssen, ohne dass er zuvor die Leine habe abnehmen dürfen. Der Kläger habe die Amtsveterinärin auf eine etwaige Verletzungsgefahr seines Hundes hingewiesen; dies sei ihr jedoch egal gewesen. Es sei somit unzutreffend, dass der Kläger den Hund während dieses Prüfungsteils an der Leine gehabt habe. Der Hund sei sodann zwei- bis dreimal schwanzwedelnd an dem Polizisten hochgestiegen. Er habe diesen jedoch nicht umklammert und keinerlei aggressives Verhalten gezeigt. Er habe sich vielmehr in seinem Spieltrieb, wie es auch für einen jungen Hund normal und üblich sei, über den wegrennenden Polizisten gefreut und dies als Spiel aufgefasst. Der Hund habe keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezeigt. Der Kläger habe beobachtet, dass die Amtsveterinärin und der Polizist der Hundestaffel eine Meinungsverschiedenheit gehabt hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Amtsveterinärin dem Polizisten ihre Meinung mitgeteilt habe und dieser ihre Meinung nicht geteilt habe. Die Amtsveterinärin, welche die Prüfung durchgeführt habe, habe dem Kläger mitgeteilt, dass der Hund gut sei, sie ihn jedoch nicht für einen geeigneten Halter halte. Er habe ein tadelloses polizeiliches Führungszeugnis und optimale Voraussetzungen für die Haltung eines Hundes. Er verfüge über einen großen Bauernhof; der komplette Bereich, in dem sich der Hund aufhalte, sei eingefriedet. Seit der Hund älter als sechs Monate sei, werde er nur noch an der Leine und mit Maulkorb ausgeführt. Als er am 6.3.2006 vom Bürgermeister der Beklagten gesehen worden sei, habe er den Hund an der Leine, jedoch ohne Maulkorb ausgeführt. Er habe sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Gelände befunden. Der Hund sei gegenüber anderen Tieren und Menschen äußerst freundlich und friedfertig. Der Kläger habe in kurzer Zeit Sohn und Ehefrau verloren, die beide verstorben seien. Der Hund sei sehr wichtig für ihn, weil er ihm Halt gebe. Er habe ein berechtigtes Interesse an dessen Haltung, da er alleine auf seinem Hof lebe und er diesen als Schutz- und Suchhund ausbilden lassen wolle.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Verfügung der Beklagten vom 24. 4.2006 - soweit sie nicht durch die Verfügung vom 14.8.2006 aufgehoben worden ist - und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 12.9.2006 aufzuheben,
23 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 PolVOgH zu erteilen,
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ferner die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Das vom Kläger selbst beschriebene Verhalten des Hundes sei als gefährlich einzustufen. Der Kläger habe kein Interesse vorgetragen, das allein durch die Haltung eines Kampfhundes befriedigt werden könne. Eine besondere emotionale Verbundenheit von Haltern mit ihren Hunden liege regelmäßig vor. Auch Nichtkampfhunde könnten Anwesen bewachen und zu Schutzhunden ausgebildet werden. Bei dem Grundstück und dem Wohnhaus des Klägers handle es sich um ein gewöhnliches Einfamilienhaus in geschlossener Ortslage, das nur teilweise eingefriedet sei. Der Kläger sei zudem unzuverlässig, da er mehrfach gegen die Halterpflichten verstoßen habe. Er habe den Hund wiederholt ohne Maulkorb bzw. ohne Maulkorb und Leine ausgeführt. Letztlich verfüge er auch nicht über den notwendigen Sachkundenachweis.
28 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2007 informatorisch vor Gericht angehört worden. Weiter hat das Gericht den Polizeioberkommissar Schäfer von der Polizeidirektion Offenburg als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Weiter hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Videoaufzeichnung, die die Polizeidirektion Offenburg vorgelegt hat, in Augenschein genommen.
29 
Dem Gericht liegen ein Aktenordner mit Akten der Beklagten, ein Heft Akten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verfahrens 2 K 1173/06 vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung; wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Klage ist unbegründet. Die mit dem Hauptantrag angegriffene Verfügung der Beklagten ist in dem Umfang, in dem angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 PolVOgH steht dem Kläger nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Die Nrn. 1 bis 3 der Verfügung vom 24.4.2006 finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH). Gegen die Wirksamkeit der PolVOgH hat die Kammer keine Bedenken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.2000 - 1 S 1763/00 - und vom 6.5.2003 - 1 S 411/03 -).
32 
Nach § 3 Abs. 1 PolVOgH bedarf das Halten eines Kampfhundes, der - wie hier - älter als sechs Monate ist, der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Nach § 3 Abs. 3 POlVOgH hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Erlaubnis nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht erteilt wird.
33 
Der American Staffordshire Terrier L. des Klägers ist ein Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 PolVOgH. Nach § 1 Abs. 2 PolVOgH wird die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
34 
Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH stützt die Ortspolizeibehörde die Entscheidung, ob die Vermutung nach Abs. 2 widerlegt worden ist, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung durch das Landratsamt als Kreispolizeibehörde. Laut Mitteilung des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.3.2006 hat der Hund des Klägers diese Verhaltensprüfung (Wesenstest) nicht bestanden.
35 
Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung des „Wesenstests“, der mit dem Hund des Klägers durchgeführt worden ist. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Entscheidung handelt, bei der nach der Auffassung der Kammer keine volle gerichtliche Kontrolle stattfindet. Die Durchführung der Verhaltensprüfung i.S.v. § 1 Abs. 4 PolVOgH ähnelt strukturell einem Prüfungsverfahren. Ähnlich wie dort liegt eine einmalige, nicht wiederholbare Situation vor. Die Bewertung ist naturgemäß von den subjektiven Wertungen der Prüfer abhängig. Diese weisen hier als im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt und als sachverständiger Beamter des Polizeivollzugsdienstes eine besondere Sachkunde auf (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH). Schließlich können sie auf der Grundlage ihrer besonderen Sachkunde auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückblicken, der es ihnen ermöglicht, das gezeigte Verhalten eines Hundes auch im Vergleich zu anderen Tieren einzuordnen. Dies legt es nahe, die zum „gewöhnlichen“ Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze auch hier heranzuziehen.
36 
Nach den in der Rechtsprechung auf der Basis der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.4.1991 (BVerfGE 84, 34 und 59) entwickelten Grundsätzen sind wertende Prüfungsentscheidungen von den Verwaltungsgerichten nur daraufhin überprüfbar, ob die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten haben. Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Zu diesen Wertungen gehören unter anderem die Entscheidungen darüber, welche Fähigkeiten verlangt werden und wie ein Fehler zu bewerten ist, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Beurteilung und die Bildung des Vergleichsrahmens der Prüfer (vgl. zum Ganzen neben den o.g. Beschlüssen des BVerfG: BVerwG, Urteile vom 9.12.1992, NVwZ 1993, 677; vom 24.2.1993, BVerwGE 92, 132 und vom 30.6.1994, DVBl. 1994, 1362). Das Gericht hat hingegen nicht zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall auch eine andere Entscheidung der Prüfer möglich wäre und ggf. den gezeigten Prüfungsleistungen gerechter würde. Erst recht darf es nicht seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer setzen.
37 
Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder gar eine Befangenheit der Prüfer zu erkennen. Eine solche Befangenheit der prüfenden Tierärztin ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Klägers, diese habe ihm gegenüber geäußert, sein Hund sei in Ordnung, er sei aber als Halter ungeeignet. Es ist bereits nicht erwiesen, dass diese Äußerung tatsächlich gefallen ist. Der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdienstes hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nicht an eine solche Äußerung der Tierärztin erinnern. Selbst wenn diese Äußerung gefallen sein sollte, könnte sie aber jedenfalls für sich allein genommen nicht belegen, dass eine Befangenheit oder eine Voreingenommenheit der Veterinärin vorliegt. Sie wäre vor dem Hintergrund erklärbar, dass der Hund des Klägers gerade bei dem Prüfungsteil, bei dem der Kläger seinen Hund an der Leine hatte, ein problematisches Verhalten gezeigt hat, während er noch ein unauffälliges Verhalten gezeigt hatte, als er alleine angebunden war. Daher würde es sich um eine noch zulässige Schlussfolgerung in pointierter Form handeln, die nicht ohne Weiteres auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger schließen lässt.
38 
In der Sache haben die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet, sind von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und haben das Gebot der Sachlichkeit eingehalten. Im Protokoll der Prüfung wurde vermerkt, dass bei Klatschen vor dem Hund der Hund nach der zurückgehenden Person gesprungen sei. Als eine fremde Person dem Hund über den Rücken gestrichen habe, habe er diese angesprungen. Aus dem Aktenvermerk der prüfenden Tierärztin vom 13.3.2006 geht weiter hervor, dass der Hund im zweiten Teil der Prüfung, der mit dem Halter absolviert worden sei, auf die unterschiedlich ausstaffierten bzw. sich ungewöhnlich bewegenden Testpersonen zunehmend selbstsicher und zum Teile aggressiv reagiert habe. Des weiteren wurde vermerkt: „Als der Hund dann auch gezielt nach einer normal vorbeigehenden Person sprang und diese am Bein umklammern wollte, wurde die standardmäßige Durchführung der Prüfung (ohne Maulkorb, spezielle Schutzkleidung der Testperson) abgebrochen. Die weiteren Tests wurden durch die Polizeihundestaffel dokumentiert: Das Gelände wurde geschlossen, die Testperson mit Schutzkleidung und der Hund mit Maulkorb ausgestattet. Herr B. wurde aufgefordert, den Hund bei erneuten Anzeichen, dass er einer vorbeigehenden bzw. vor ihm wegrennenden Person nachrennen will, loszulassen, um dessen weitere Reaktion zu sehen. „L.” folgte der weglaufenden Testperson zielgerichtet, sprang diese an und umklammerte das Bein.” Dass die den Test durchführende Tierärztin und der sachverständige Polizeibeamte dieses Verhalten als gefährlich eingeschätzt haben, ist nicht zu beanstanden. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Aussage des als Zeuge vernommenen sachverständigen Polizeivollzugsbeamten in der mündlichen Verhandlung. Dort hat dieser schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zwei Vorfällen die Bewertung der Prüfer beruht. Dass die Prüfer hierbei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt haben, kann die Kammer nicht feststellen. Auch die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung zeigt, dass die Schlussfolgerungen der Prüfer jedenfalls vertretbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob auch ihre Einschätzung zutrifft, wonach bei einem jungen noch nicht geschlechtsreifen Rüden - wie dem Hund des Klägers zum Zeitpunkt der Prüfung - möglicherweise noch von einer weiteren Steigerung dieses Verhaltens auszugehen ist.
39 
Schließlich lässt sich auch daraus kein relevanter Bewertungsfehler herleiten, dass der Kläger eine Meinungsverschiedenheit über die Einstufung seines Hundes zwischen der Tierärztin und dem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdiensts beobachtet haben will. Das Gericht kann schon nicht feststellen, dass es eine solche Meinungsverschiedenheit überhaupt gegeben hat. Der Kläger stützt seinen entsprechenden Vortrag allein auf die Gestik und Mimik bei einem Gespräch, das er nach eigenen Angaben beobachtet, aber akustisch nicht verstanden hat. Allein aus der bloßen Beobachtung auf den Inhalt eines Gesprächs zu schließen, ist aber nicht möglich. Hinzu kommt, dass der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdiensts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, die behauptete Meinungsverschiedenheit über das Ergebnis der Prüfung habe es nicht gegeben. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln. Im Übrigen wäre es auch unschädlich, wenn es eine sachliche Meinungsverschiedenheit gegeben hätte. Dies ist zwischen Prüfern keinesfalls außergewöhnlich und kann keinen Mangel eines Prüfungsverfahrens begründen. Entscheidend ist hier allein, dass beide Prüfer letztlich das Ergebnis der Prüfung mittragen. Dass dies der Fall ist, hat der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdiensts in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben.
40 
Die hiernach für das Halten seines Kampfhundes erforderliche Erlaubnis ist dem Kläger zu Recht versagt worden, weil er weder ein berechtigtes Interesse noch eine besondere Sachkunde glaubhaft gemacht hat und zudem Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
41 
Der Antragssteller macht hier kein Interesse geltend, dass allein durch die Haltung eines Kampfhundes befriedigt werden könnte. Gem. Nr. 3.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) in der Fassung vom 15.12.2003 setzt ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden einen Bedarf voraus, der ausschließlich durch Kampfhunde und nicht auch durch andere Hunde ohne Kampfhundeigenschaft angemessen erfüllt werden kann. Diese das Gericht nicht bindende Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH trifft zu. Denn bei § 3 PolVOgH handelt es sich, wie § 3 Abs. 2 PolVOgH verdeutlicht(„... Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn...“), um ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Würde für die Erteilung der Erlaubnis jedes beliebige Interesse an der Haltung eines Hundes genügen, könnte aber der Zweck der Verordnung, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen, kaum noch erreicht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich wie im Falle des Hundes des Klägers im Regelfall um Hunde handelt, denen die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft durch eine Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH gerade nicht gelungen ist. Die vom Kläger geltend gemachte besondere emotionale Verbundenheit mit seinem Hund wird schließlich auch in vielen anderen Fällen vorliegen, denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich zwischen Hundehalter und Hund ein besonderes emotionales Verhältnis entwickelt.
42 
Des Weiteren bestehen auch gegen die Zuverlässigkeit des Klägers Bedenken. Dabei ist zu beachten, dass eine Unzuverlässigkeit in dem hier maßgeblichen Sinn nicht erst dann vorliegt, wenn dem Halter eine besondere Verantwortungslosigkeit oder gar ein konkret gefährliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotential von Kampfhunden ist hierbei vielmehr von einem strengen Maßstab auszugehen. Die für den Halter eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine Gefahren für Menschen und Tiere ausgehen werden. Entscheidend ist, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektivem Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 12.8.2004 - 1 S 564/04 -). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit.
43 
Der Kläger hat wiederholt gegen seine allgemeinen Halterpflichten aus § 4 PolVOgH verstoßen. So hat der Antragssteller seinen Hund im Januar 2006 wohl wiederholt, nämlich am 9.1.2006, am 10.1.2006 und am 20.1.2006 jeweils ohne Maulkorb ausgeführt sowie am 19.1.2006 ohne Maulkorb und Leine außerhalb seines befriedeten Besitztums laufen lassen. Ob sich der Antragssteller bei einem dieser Vorfälle mit seinem Hund ohne Maulkorb nur 30 m von seinem Gelände befunden hat, ist unerheblich, denn der Hund befand sich jedenfalls unstreitig außerhalb des Anwesens des Klägers. Die Beklagte hat Zeugen und den Kläger, der die Vorfälle jedenfalls teilweise einräumte, ausführlich angehört und dies auch detailliert festgehalten. Weiter ist zu beachten, dass der Kläger den Bußgeldbescheid der Beklagten vom 24.1.2006 nicht angefochten hat, mit dem sie wegen dieser Vorfälle ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt hat.
44 
Eine besondere Sachkunde zur Hundhaltung im Sinne des § 3 Abs. 3 PolVOgH, die nach Nr. 3.2.3 VVwVgH durch eine Prüfung nachzuweisen ist, hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen.
45 
Da dem Kläger hiernach keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH erteilt werden kann, ist die Beklagte nach § 3 Abs. 3 PolVOgH berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das angeordnete Halteverbot und das damit einhergehende Gebot, den Hund „in geeignete Hände“ abzugeben, erscheinen zur Gefahrenabwehr erforderlich, insbesondere verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht gegeben. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seinen Hund wider besseres Wissen ohne Maulkorb ausgeführt hat bzw. ihn ohne Leine und Maulkorb außerhalb seines Grundstücks laufen ließ, ist aufgrund der vermuteten Gefährlichkeit des Tieres ein Verbleib beim Kläger nicht zu verantworten.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es liegt kein Grund vor, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
30 
Die Klage ist unbegründet. Die mit dem Hauptantrag angegriffene Verfügung der Beklagten ist in dem Umfang, in dem angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 PolVOgH steht dem Kläger nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Die Nrn. 1 bis 3 der Verfügung vom 24.4.2006 finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH). Gegen die Wirksamkeit der PolVOgH hat die Kammer keine Bedenken (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.2000 - 1 S 1763/00 - und vom 6.5.2003 - 1 S 411/03 -).
32 
Nach § 3 Abs. 1 PolVOgH bedarf das Halten eines Kampfhundes, der - wie hier - älter als sechs Monate ist, der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Nach § 3 Abs. 3 POlVOgH hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Erlaubnis nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht erteilt wird.
33 
Der American Staffordshire Terrier L. des Klägers ist ein Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 1 u. Abs. 2 PolVOgH. Nach § 1 Abs. 2 PolVOgH wird die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
34 
Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH stützt die Ortspolizeibehörde die Entscheidung, ob die Vermutung nach Abs. 2 widerlegt worden ist, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung durch das Landratsamt als Kreispolizeibehörde. Laut Mitteilung des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.3.2006 hat der Hund des Klägers diese Verhaltensprüfung (Wesenstest) nicht bestanden.
35 
Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung des „Wesenstests“, der mit dem Hund des Klägers durchgeführt worden ist. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Entscheidung handelt, bei der nach der Auffassung der Kammer keine volle gerichtliche Kontrolle stattfindet. Die Durchführung der Verhaltensprüfung i.S.v. § 1 Abs. 4 PolVOgH ähnelt strukturell einem Prüfungsverfahren. Ähnlich wie dort liegt eine einmalige, nicht wiederholbare Situation vor. Die Bewertung ist naturgemäß von den subjektiven Wertungen der Prüfer abhängig. Diese weisen hier als im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt und als sachverständiger Beamter des Polizeivollzugsdienstes eine besondere Sachkunde auf (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH). Schließlich können sie auf der Grundlage ihrer besonderen Sachkunde auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückblicken, der es ihnen ermöglicht, das gezeigte Verhalten eines Hundes auch im Vergleich zu anderen Tieren einzuordnen. Dies legt es nahe, die zum „gewöhnlichen“ Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze auch hier heranzuziehen.
36 
Nach den in der Rechtsprechung auf der Basis der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.4.1991 (BVerfGE 84, 34 und 59) entwickelten Grundsätzen sind wertende Prüfungsentscheidungen von den Verwaltungsgerichten nur daraufhin überprüfbar, ob die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten haben. Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Zu diesen Wertungen gehören unter anderem die Entscheidungen darüber, welche Fähigkeiten verlangt werden und wie ein Fehler zu bewerten ist, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Beurteilung und die Bildung des Vergleichsrahmens der Prüfer (vgl. zum Ganzen neben den o.g. Beschlüssen des BVerfG: BVerwG, Urteile vom 9.12.1992, NVwZ 1993, 677; vom 24.2.1993, BVerwGE 92, 132 und vom 30.6.1994, DVBl. 1994, 1362). Das Gericht hat hingegen nicht zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall auch eine andere Entscheidung der Prüfer möglich wäre und ggf. den gezeigten Prüfungsleistungen gerechter würde. Erst recht darf es nicht seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer setzen.
37 
Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder gar eine Befangenheit der Prüfer zu erkennen. Eine solche Befangenheit der prüfenden Tierärztin ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Klägers, diese habe ihm gegenüber geäußert, sein Hund sei in Ordnung, er sei aber als Halter ungeeignet. Es ist bereits nicht erwiesen, dass diese Äußerung tatsächlich gefallen ist. Der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdienstes hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er könne sich nicht an eine solche Äußerung der Tierärztin erinnern. Selbst wenn diese Äußerung gefallen sein sollte, könnte sie aber jedenfalls für sich allein genommen nicht belegen, dass eine Befangenheit oder eine Voreingenommenheit der Veterinärin vorliegt. Sie wäre vor dem Hintergrund erklärbar, dass der Hund des Klägers gerade bei dem Prüfungsteil, bei dem der Kläger seinen Hund an der Leine hatte, ein problematisches Verhalten gezeigt hat, während er noch ein unauffälliges Verhalten gezeigt hatte, als er alleine angebunden war. Daher würde es sich um eine noch zulässige Schlussfolgerung in pointierter Form handeln, die nicht ohne Weiteres auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger schließen lässt.
38 
In der Sache haben die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet, sind von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und haben das Gebot der Sachlichkeit eingehalten. Im Protokoll der Prüfung wurde vermerkt, dass bei Klatschen vor dem Hund der Hund nach der zurückgehenden Person gesprungen sei. Als eine fremde Person dem Hund über den Rücken gestrichen habe, habe er diese angesprungen. Aus dem Aktenvermerk der prüfenden Tierärztin vom 13.3.2006 geht weiter hervor, dass der Hund im zweiten Teil der Prüfung, der mit dem Halter absolviert worden sei, auf die unterschiedlich ausstaffierten bzw. sich ungewöhnlich bewegenden Testpersonen zunehmend selbstsicher und zum Teile aggressiv reagiert habe. Des weiteren wurde vermerkt: „Als der Hund dann auch gezielt nach einer normal vorbeigehenden Person sprang und diese am Bein umklammern wollte, wurde die standardmäßige Durchführung der Prüfung (ohne Maulkorb, spezielle Schutzkleidung der Testperson) abgebrochen. Die weiteren Tests wurden durch die Polizeihundestaffel dokumentiert: Das Gelände wurde geschlossen, die Testperson mit Schutzkleidung und der Hund mit Maulkorb ausgestattet. Herr B. wurde aufgefordert, den Hund bei erneuten Anzeichen, dass er einer vorbeigehenden bzw. vor ihm wegrennenden Person nachrennen will, loszulassen, um dessen weitere Reaktion zu sehen. „L.” folgte der weglaufenden Testperson zielgerichtet, sprang diese an und umklammerte das Bein.” Dass die den Test durchführende Tierärztin und der sachverständige Polizeibeamte dieses Verhalten als gefährlich eingeschätzt haben, ist nicht zu beanstanden. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Aussage des als Zeuge vernommenen sachverständigen Polizeivollzugsbeamten in der mündlichen Verhandlung. Dort hat dieser schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zwei Vorfällen die Bewertung der Prüfer beruht. Dass die Prüfer hierbei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt haben, kann die Kammer nicht feststellen. Auch die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Videoaufzeichnung zeigt, dass die Schlussfolgerungen der Prüfer jedenfalls vertretbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob auch ihre Einschätzung zutrifft, wonach bei einem jungen noch nicht geschlechtsreifen Rüden - wie dem Hund des Klägers zum Zeitpunkt der Prüfung - möglicherweise noch von einer weiteren Steigerung dieses Verhaltens auszugehen ist.
39 
Schließlich lässt sich auch daraus kein relevanter Bewertungsfehler herleiten, dass der Kläger eine Meinungsverschiedenheit über die Einstufung seines Hundes zwischen der Tierärztin und dem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdiensts beobachtet haben will. Das Gericht kann schon nicht feststellen, dass es eine solche Meinungsverschiedenheit überhaupt gegeben hat. Der Kläger stützt seinen entsprechenden Vortrag allein auf die Gestik und Mimik bei einem Gespräch, das er nach eigenen Angaben beobachtet, aber akustisch nicht verstanden hat. Allein aus der bloßen Beobachtung auf den Inhalt eines Gesprächs zu schließen, ist aber nicht möglich. Hinzu kommt, dass der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdiensts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, die behauptete Meinungsverschiedenheit über das Ergebnis der Prüfung habe es nicht gegeben. Das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln. Im Übrigen wäre es auch unschädlich, wenn es eine sachliche Meinungsverschiedenheit gegeben hätte. Dies ist zwischen Prüfern keinesfalls außergewöhnlich und kann keinen Mangel eines Prüfungsverfahrens begründen. Entscheidend ist hier allein, dass beide Prüfer letztlich das Ergebnis der Prüfung mittragen. Dass dies der Fall ist, hat der als Zeuge vernommene sachverständige Beamte des Polizeivollzugsdiensts in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben.
40 
Die hiernach für das Halten seines Kampfhundes erforderliche Erlaubnis ist dem Kläger zu Recht versagt worden, weil er weder ein berechtigtes Interesse noch eine besondere Sachkunde glaubhaft gemacht hat und zudem Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
41 
Der Antragssteller macht hier kein Interesse geltend, dass allein durch die Haltung eines Kampfhundes befriedigt werden könnte. Gem. Nr. 3.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) in der Fassung vom 15.12.2003 setzt ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden einen Bedarf voraus, der ausschließlich durch Kampfhunde und nicht auch durch andere Hunde ohne Kampfhundeigenschaft angemessen erfüllt werden kann. Diese das Gericht nicht bindende Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH trifft zu. Denn bei § 3 PolVOgH handelt es sich, wie § 3 Abs. 2 PolVOgH verdeutlicht(„... Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn...“), um ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Würde für die Erteilung der Erlaubnis jedes beliebige Interesse an der Haltung eines Hundes genügen, könnte aber der Zweck der Verordnung, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen, kaum noch erreicht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich wie im Falle des Hundes des Klägers im Regelfall um Hunde handelt, denen die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft durch eine Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH gerade nicht gelungen ist. Die vom Kläger geltend gemachte besondere emotionale Verbundenheit mit seinem Hund wird schließlich auch in vielen anderen Fällen vorliegen, denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich zwischen Hundehalter und Hund ein besonderes emotionales Verhältnis entwickelt.
42 
Des Weiteren bestehen auch gegen die Zuverlässigkeit des Klägers Bedenken. Dabei ist zu beachten, dass eine Unzuverlässigkeit in dem hier maßgeblichen Sinn nicht erst dann vorliegt, wenn dem Halter eine besondere Verantwortungslosigkeit oder gar ein konkret gefährliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotential von Kampfhunden ist hierbei vielmehr von einem strengen Maßstab auszugehen. Die für den Halter eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine Gefahren für Menschen und Tiere ausgehen werden. Entscheidend ist, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektivem Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (VGH Bad.-Württ. Urteil vom 12.8.2004 - 1 S 564/04 -). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit.
43 
Der Kläger hat wiederholt gegen seine allgemeinen Halterpflichten aus § 4 PolVOgH verstoßen. So hat der Antragssteller seinen Hund im Januar 2006 wohl wiederholt, nämlich am 9.1.2006, am 10.1.2006 und am 20.1.2006 jeweils ohne Maulkorb ausgeführt sowie am 19.1.2006 ohne Maulkorb und Leine außerhalb seines befriedeten Besitztums laufen lassen. Ob sich der Antragssteller bei einem dieser Vorfälle mit seinem Hund ohne Maulkorb nur 30 m von seinem Gelände befunden hat, ist unerheblich, denn der Hund befand sich jedenfalls unstreitig außerhalb des Anwesens des Klägers. Die Beklagte hat Zeugen und den Kläger, der die Vorfälle jedenfalls teilweise einräumte, ausführlich angehört und dies auch detailliert festgehalten. Weiter ist zu beachten, dass der Kläger den Bußgeldbescheid der Beklagten vom 24.1.2006 nicht angefochten hat, mit dem sie wegen dieser Vorfälle ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt hat.
44 
Eine besondere Sachkunde zur Hundhaltung im Sinne des § 3 Abs. 3 PolVOgH, die nach Nr. 3.2.3 VVwVgH durch eine Prüfung nachzuweisen ist, hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen.
45 
Da dem Kläger hiernach keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH erteilt werden kann, ist die Beklagte nach § 3 Abs. 3 PolVOgH berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das angeordnete Halteverbot und das damit einhergehende Gebot, den Hund „in geeignete Hände“ abzugeben, erscheinen zur Gefahrenabwehr erforderlich, insbesondere verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht gegeben. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seinen Hund wider besseres Wissen ohne Maulkorb ausgeführt hat bzw. ihn ohne Leine und Maulkorb außerhalb seines Grundstücks laufen ließ, ist aufgrund der vermuteten Gefährlichkeit des Tieres ein Verbleib beim Kläger nicht zu verantworten.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es liegt kein Grund vor, die Berufung zuzulassen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2004 - 1 S 564/04

bei uns veröffentlicht am 12.08.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Haltung eines Kampfhundes.
Der Kläger war gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“, eines Bullterriers. Am 12.9.2000 zeigte er bei der Beklagten die Haltung dieses Tieres an. Am 13.9.2001 wurde der Hund einer Verhaltensprüfung unterzogen, die er nicht bestand. In der Folgezeit holte die Beklagte ein polizeiliches Führungszeugnis über den Kläger ein. Daraus geht hervor, dass der Kläger u.a. durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 16.6.1993 (rechtskräftig seit 13.9.1993) wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei, Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war.
Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 19.3.2002 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Haltung und Führung des Hundes „Rocky“ (Ziff. 1.2 des Bescheids) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger sei wegen der Verurteilung vom 16.7.1993 als unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH) anzusehen, so dass die Haltung des Kampfhundes zwingend zu untersagen sei. Nach Nr. 2.3.2.3 der vorläufigen Verwaltungsvorschrift (VVwVgH) besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden seien. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Außerdem habe er sich nicht um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung gekümmert, obwohl das Mitführen dieser Bescheinigung zu den besonderen Halterpflichten gehöre.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen insoweit mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2002 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, es werde nicht verkannt, dass seit der letzten Verurteilung des Klägers mittlerweile fast 10 Jahre vergangen seien. Gleichwohl sei der Kläger auch in Ansehung des Zeitablaufs seit der Verurteilung im Jahre 1993 gemäß Ziff. 2.3.2.3, 2. Spiegelstrich der VVwVgH noch als unzuverlässig anzusehen. Der Verordnungsgeber der PolVOgH habe bewusst davon abgesehen, bei Straftaten gegen das Waffengesetz eine dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG entsprechende Fünfjahresfrist in die VVwVgH einzufügen. Im Unterschied zum Waffenbesitz müssten nämlich Kampfhunde nicht gezielt und bewusst eingesetzt werden wie eine Waffe. Vielmehr besäßen sie eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen könne. Das Absehen von einer Fristenregelung sei auch nicht unverhältnismäßig, da in diesem Falle die allgemeinen Tilgungsregelungen des Bundeszentralregistergesetzes einträten. In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, der wegen Menschenhandels mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung verurteilt worden sei und mit einem Gas-Schreckschuss-Revolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten ins Gesicht geschossen habe, sei auch derzeit noch davon auszugehen, dass er den besonderen Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nicht gerecht werde.
Am 18.11.2002 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, Ziff. 1.2 der Verfügung der Beklagten vom 19.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete auch mit Blick auf Art. 14 GG in besonderem Maße, dass Auflagen Vorrang vor der Untersagung der Haltung hätten. Diesbezüglich sei kein Ermessen ausgeübt worden. Auch sei der Begriff der Zuverlässigkeit unzutreffend ausgelegt worden. Der Zusatz unter dem 1. Spiegelstrich der Ziff. 2.3.2.3 der VVwVgH, wonach Straftaten nur dann zu berücksichtigen seien, „wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre vergangen sind“, gelte auch für die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Taten und damit auch für Straftaten gegen das Waffengesetz. Bei dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift habe man sich an den Vorschriften des Waffenrechts orientiert, das in § 5 Abs. 2 WaffG eine Fünfjahresfrist vorsehe. Außerdem gehe die Verwaltungsvorschrift davon aus, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nur „in der Regel“ fehle. Die Beklagte habe jedoch nicht geprüft, ob hier die Zuverlässigkeit trotz der strafrechtlichen Verurteilungen bejaht werden könne. Dabei müsse besonders berücksichtigt werden, dass die Verurteilungen nicht im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hunden bzw. Kampfhunden stünden. Schließlich sei zu beachten, dass es bislang noch zu keinem Beißvorfall gekommen sei.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 23.7.2003 - 1 K 2291/02 - dem Antrag der Beklagten entsprechend die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei aufgrund der am 16.7.1993 abgeurteilten Taten auch unter Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit, während derer der Kläger nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, als unzuverlässig anzusehen. Die Verurteilung unterliege nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG, da die Tilgungsfrist vorliegend 15 Jahre betrage und daher noch nicht abgelaufen sei. Die bei der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 b und e WaffG genannte Frist sei hier nicht zugrunde zu legen, da diese zeitliche Grenze in die VVwVgH für die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände in Ziff. 2.3.2.3 VVwVgH nicht übernommen worden sei. Davon unabhängig sei aber auch unter Heranziehung der waffenrechtlichen Vorschriften von der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F., die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch anzuwenden gewesen sei, sehe bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften eines der in Nr. 1 Buchst. e genannten Gesetze eine zeitliche Grenze nicht vor. Verstöße gegen das Waffenrecht, die vorsätzliche Straftaten darstellten, seien in der Regel auch gröblich im Sinne dieses Gesetzes. Der Kläger sei wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden und es seien keine besonderen Tatumstände erkennbar, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten. Lägen - wie hier - Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters vor, so sei die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum sei der Behörde nicht eröffnet.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20.2.2004 die Berufung zugelassen.
Im Berufungsverfahren vertieft der Kläger sein Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Feststellung der Zuverlässigkeit eines Hundehalters ausschließlich auf das Verhalten und den Umgang des Halters mit seinem Hund ankomme und nicht auf Verfehlungen, welche in keinerlei Zusammenhang mit der Hundehaltung stünden. Unberücksichtigt sei auch der Umstand geblieben, dass der Kläger seit seiner Verurteilung im Jahre 1993 mittlerweile „zehn Jahre älter und reifer“ geworden sei. Die Beklagte habe auch nicht geprüft, ob hier trotz der strafrechtlichen Verurteilungen kein Regelfall gegeben sei. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliege, sei insbesondere von Bedeutung, ob diese Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kampfhunden stünden oder ob aus sonstigen Gründen ein atypischer Sonderfall vorliege, der ausnahmsweise die Zuverlässigkeit des Klägers als Hundehalter unberührt lasse. Im Übrigen habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und keine Erwägungen über alternative Maßnahmen angestellt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - aufzuheben und Ziff. 1.2 des Bescheides der Beklagten vom 19.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 aufzuheben, sowie
11 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 sind, soweit sie Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind (Ziff. 1.2 des Bescheides, Untersagung der Hundehaltung „Rocky“), rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 - PolVOgH - (GBl. vom 15.8.2000, S. 564). Danach ist in den Fällen des Satzes 1 die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, keiner Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf, wenn er sie der Ortspolizeibehörde bis zum 12.9.2000 schriftlich anzeigt. Der Kläger war bereits bei Inkrafttreten der PolVOgH gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“ und hat diesen bei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Sein Hund ist ein Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht durch einen positiven Wesenstest widerlegt wurde. Vielmehr bestand er die Verhaltensprüfung am 13.9.2001 nicht, weil er sich in einzelnen Prüfungsabschnitten gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Damit unterfällt der Kläger der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH, so dass § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH zur Anwendung gelangt.
19 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH bestehen.
20 
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist in der PolVOgH nicht definiert. Der Verordnungsgeber hat auch nicht - wie etwa in Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. und n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BJagdG n.F.), - in der Verordnung selbst bestimmte Regelfälle aufgezählt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, sondern entsprechende Vorgaben für die Verwaltung lediglich in Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einer detaillierteren Angabe der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in der Verordnung selbst bedurfte es dabei ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Regelungsbereichen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.1992 - 1 S 2550/91 - zur PolVOgH 1991, VBlBW 1993, 99 f.). Denn es lässt sich mit Blick auf den Regelungszweck der Verordnung hinreichend bestimmt ermitteln, was unter der „Zuverlässigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 LV; vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001, VBlBW 2002, 292 f.). Indem er in der Verordnung auch auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters eines Kampfhundes abstellt und für diesen besondere Halterpflichten vorsieht, trägt er der Erkenntnis Rechnung, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein und damit „vom anderen Ende der Leine“ ausgehen können. Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) vom 18.8.2000 (GABl. 2000, S. 218) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 7.9.2001 (GABl. S. 994; vgl. nunmehr auch die Fassung vom 15.12.2003, GABl. S. 166) sieht in Ziff. 2.3.2.3 eine dem § 5 Abs. 2 WaffG nachgebildete Vermutungsregel für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters vor. Es handelt sich insoweit um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet, der Behörde jedoch als Orientierungshilfe dienen kann, sie aber nicht von der Notwendigkeit der in der Verordnung vorgesehenen einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung entbindet. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.2001 - 1 S 1135/01 -).
21 
Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ist zu der zutreffenden Annahme gelangt, dass dem Kläger die zum Halten eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
22 
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen sich aus der PolVogH ergebenden besonderen Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers auch daraus herleitet, dass der Kläger sich um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung nicht gekümmert habe, vermag dieser Verstoß für sich gesehen, diese Annahme nicht zu tragen, da es sich insoweit - anders als bei Leinen- und Maulkorbzwang - nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handelt.
23 
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich jedoch aus den der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Straftaten. Das Landgericht Ulm hat den Kläger wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In einem Fall schoss der Kläger mit einem Gas- und Schreckschussrevolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten in das Gesicht, in erster Linie, wie das Landgericht festgestellt hat, „um seiner Forderung - weitere Prostitution für ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der körperlichen Gewalt als Einwirkungsmittel eigenständiger Handlungsunwert zukomme, da sie über das gewöhnliche Tatbild hinaus gehe und eine besonders intensive Form des Einwirkens darstelle. Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in der Form des Begehens mit einem gefährlichen Werkzeug (§§ 223, 223 a StGB) trete daher in Tateinheit zu dem Menschenhandel und führe zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Unter den Vorstrafen fänden sich weitere Gewaltdelikte, die ein ungünstiges Licht auf diese Tat werfen würden, soweit sie gerade das Einwirkungsmittel Gewalt beträfen. Der Schuss aus der Gaspistole stelle eine ganz massive Beeinträchtigung des erkannten, entgegenstehenden Willens des Mädchens dar. In dem Schuss aus sehr kurzer Distanz liege eine besonders hohe Gefährdung des Augenlichts, die sich glücklicherweise nicht verwirklicht habe.
24 
Der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz liegt zugrunde, dass der Kläger, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zu sein, einen Trommelrevolver samt Munition erwarb und besaß und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verbarg. Hierfür hielt das Landgericht Ulm eine Einsatzstrafe von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe für angemessen und zwar im Hinblick darauf, dass die Vergangenheit den Kläger als gewaltbereit gezeigt habe und in der Hand eines solchen Mannes eine Waffe, die bauartbedingt eine rasche Schussfolge erlaube, eine besonders hohe Gefährdung darstelle, die durch das große Kaliber noch bedeutend erhöht werde.
25 
Allein schon diese beiden Taten zeigen, dass es dem Kläger an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt und dass er nicht davor zurückscheut, körperliche Gewalt auch unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge als Einwirkungsmittel einzusetzen. Auch wenn diese Taten nicht unter Einsatz eines Hundes begangen wurden, so lässt sich doch die Begehensweise, insbesondere die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die an einen Kampfhundehalter regelmäßig zu stellen sind. In Anbetracht der Bedeutung der durch die PolVOgH geschützten Rechtsgüter schließen nicht nur Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Hundehaltung die erforderliche Zuverlässigkeit aus. Vielmehr soll den von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren von vornherein begegnet werden. Es können daher auch sonstige Verhaltensweisen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters begründen, wenn diese darauf schließen lassen, der Betroffene werde seiner Verantwortung im Umgang mit dem mit jeder Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Risiko nicht gerecht. Davon ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch bei Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit auszugehen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben gesehen, dass die der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Taten schon viele Jahre zurückliegen und der Kläger nach seiner Haftverbüßung in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Senat teilt deren Auffassung, dass Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten trotz dessen langen straffreien Verhaltens auch künftig die Befürchtung rechtfertigen, er werde seinen nach der PolVOgH als gefährlich anzusehenden Hund nicht so halten und führen, dass von diesem keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
26 
Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - 15.10.2002 - (so VG Göttingen, Urteil v. 11.6.1999, DVP 1999, 475 ; mit Gründen in Juris) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ist (so VG Karlsruhe, Urteil v. 26.3.2002 - 10 K 2428/02 sowie im Fall des Waffenbesitzverbotes BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, BayVBl. 1980, 345 sowie VGH München, Urteil vom 8.12.1993, BayVBl. 1994, 404 ff.). Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert. Der illegale Waffenbesitz und der missbräuchliche Einsatz einer Waffe gegenüber seiner damaligen Freundin rechtfertigen noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Besorgnis in dem vorerwähnten Sinne, zumal der Kläger nichts dargelegt hat, was auf geänderte persönliche und soziale Umstände hinweisen könnte. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich „zehn Jahre älter und reifer“ geworden ist, reicht hierfür nicht aus.
27 
Nach alledem durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften des Klägers, die bei den übrigen abgeurteilten Straftaten zu Tage getreten sind, und vor dem Hintergrund weiterer Verurteilungen, die die Gewaltbereitschaft des Klägers gezeigt haben, die Annahme einer „Regelvermutung“ rechtfertigen. Gründe, die auf einen atypischen Sonderfall hinweisen könnten, sind weder aus den Umständen der zugrundeliegenden Taten noch sonst ersichtlich.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Verurteilung nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Auch die von der Beklagten zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften - VVwVgH - stehen einer Verwertung nicht entgegen; denn die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz fällt unter die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände, für die eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat aber auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers auf die Straftaten zurückgegriffen, die dem 1. Spiegelstrich der VVwVgH unterfallen. Nach dieser Bestimmung greift die durch die dort aufgeführten Straftaten (u.a. vorsätzlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit, Zuhälterei) begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht mehr Platz, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die dort vorgesehene Fünfjahresfrist steht einer Verwertung der dort genannten Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. Denn bei der hier in Rede stehenden Fünfjahresfrist handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene absolute Sperrfrist. Daher können die besonderen Tatumstände und die bei diesen Taten zutage getretenen Wesenseigenschaften Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet die Parallele zum Waffenrecht nicht, die im Waffengesetz enthaltenen Fristenregelungen auch im Rahmen der PolVOgH anzuwenden. Der Verordnungsgeber hat für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Hundehalters nicht auf die entsprechenden Regelungen im Waffengesetz verwiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der dort vorgesehenen Fristenregelungen schon nicht in Betracht kommt. Aber auch Sinn und Zweck der PolVOgH gebieten nicht, die Fristenregelungen des Waffengesetzes entsprechend anzuwenden. Das Regierungspräsidium hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Kampfhunde nicht gezielt und vorsätzlich eingesetzt werden müssen wie Waffen, um eine Gefahr für wichtige Individualgüter darzustellen. Sie besitzen vielmehr eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen können. Werden diese Tiere von Menschen gehalten und geführt, die ihrerseits bereits wegen Straftaten gegen das Waffengesetz oder anderer zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit führender Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, so ist damit ein größeres Sicherheitsrisiko verbunden als bei Waffen, die ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mitgeführt werden dürfen.
30 
Liegen danach Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers vor, so ist die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH nicht eröffnet. Aber selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift von einem Ermessensspielraum der Behörde ausgehen wollte, so war dieses Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf Null ist dann anzunehmen, wenn die Polizei wegen einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) zum Einschreiten verpflichtet ist. Durch Auflagen, welchen nach Auffassung des Klägers der Vorzug zu geben wäre, kann der Gefahr nicht ebenso wirksam begegnen werden.
31 
Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 sind, soweit sie Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind (Ziff. 1.2 des Bescheides, Untersagung der Hundehaltung „Rocky“), rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 - PolVOgH - (GBl. vom 15.8.2000, S. 564). Danach ist in den Fällen des Satzes 1 die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, keiner Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf, wenn er sie der Ortspolizeibehörde bis zum 12.9.2000 schriftlich anzeigt. Der Kläger war bereits bei Inkrafttreten der PolVOgH gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“ und hat diesen bei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Sein Hund ist ein Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht durch einen positiven Wesenstest widerlegt wurde. Vielmehr bestand er die Verhaltensprüfung am 13.9.2001 nicht, weil er sich in einzelnen Prüfungsabschnitten gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Damit unterfällt der Kläger der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH, so dass § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH zur Anwendung gelangt.
19 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH bestehen.
20 
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist in der PolVOgH nicht definiert. Der Verordnungsgeber hat auch nicht - wie etwa in Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. und n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BJagdG n.F.), - in der Verordnung selbst bestimmte Regelfälle aufgezählt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, sondern entsprechende Vorgaben für die Verwaltung lediglich in Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einer detaillierteren Angabe der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in der Verordnung selbst bedurfte es dabei ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Regelungsbereichen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.1992 - 1 S 2550/91 - zur PolVOgH 1991, VBlBW 1993, 99 f.). Denn es lässt sich mit Blick auf den Regelungszweck der Verordnung hinreichend bestimmt ermitteln, was unter der „Zuverlässigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 LV; vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001, VBlBW 2002, 292 f.). Indem er in der Verordnung auch auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters eines Kampfhundes abstellt und für diesen besondere Halterpflichten vorsieht, trägt er der Erkenntnis Rechnung, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein und damit „vom anderen Ende der Leine“ ausgehen können. Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) vom 18.8.2000 (GABl. 2000, S. 218) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 7.9.2001 (GABl. S. 994; vgl. nunmehr auch die Fassung vom 15.12.2003, GABl. S. 166) sieht in Ziff. 2.3.2.3 eine dem § 5 Abs. 2 WaffG nachgebildete Vermutungsregel für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters vor. Es handelt sich insoweit um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet, der Behörde jedoch als Orientierungshilfe dienen kann, sie aber nicht von der Notwendigkeit der in der Verordnung vorgesehenen einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung entbindet. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.2001 - 1 S 1135/01 -).
21 
Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ist zu der zutreffenden Annahme gelangt, dass dem Kläger die zum Halten eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
22 
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen sich aus der PolVogH ergebenden besonderen Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers auch daraus herleitet, dass der Kläger sich um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung nicht gekümmert habe, vermag dieser Verstoß für sich gesehen, diese Annahme nicht zu tragen, da es sich insoweit - anders als bei Leinen- und Maulkorbzwang - nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handelt.
23 
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich jedoch aus den der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Straftaten. Das Landgericht Ulm hat den Kläger wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In einem Fall schoss der Kläger mit einem Gas- und Schreckschussrevolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten in das Gesicht, in erster Linie, wie das Landgericht festgestellt hat, „um seiner Forderung - weitere Prostitution für ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der körperlichen Gewalt als Einwirkungsmittel eigenständiger Handlungsunwert zukomme, da sie über das gewöhnliche Tatbild hinaus gehe und eine besonders intensive Form des Einwirkens darstelle. Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in der Form des Begehens mit einem gefährlichen Werkzeug (§§ 223, 223 a StGB) trete daher in Tateinheit zu dem Menschenhandel und führe zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Unter den Vorstrafen fänden sich weitere Gewaltdelikte, die ein ungünstiges Licht auf diese Tat werfen würden, soweit sie gerade das Einwirkungsmittel Gewalt beträfen. Der Schuss aus der Gaspistole stelle eine ganz massive Beeinträchtigung des erkannten, entgegenstehenden Willens des Mädchens dar. In dem Schuss aus sehr kurzer Distanz liege eine besonders hohe Gefährdung des Augenlichts, die sich glücklicherweise nicht verwirklicht habe.
24 
Der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz liegt zugrunde, dass der Kläger, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zu sein, einen Trommelrevolver samt Munition erwarb und besaß und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verbarg. Hierfür hielt das Landgericht Ulm eine Einsatzstrafe von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe für angemessen und zwar im Hinblick darauf, dass die Vergangenheit den Kläger als gewaltbereit gezeigt habe und in der Hand eines solchen Mannes eine Waffe, die bauartbedingt eine rasche Schussfolge erlaube, eine besonders hohe Gefährdung darstelle, die durch das große Kaliber noch bedeutend erhöht werde.
25 
Allein schon diese beiden Taten zeigen, dass es dem Kläger an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt und dass er nicht davor zurückscheut, körperliche Gewalt auch unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge als Einwirkungsmittel einzusetzen. Auch wenn diese Taten nicht unter Einsatz eines Hundes begangen wurden, so lässt sich doch die Begehensweise, insbesondere die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die an einen Kampfhundehalter regelmäßig zu stellen sind. In Anbetracht der Bedeutung der durch die PolVOgH geschützten Rechtsgüter schließen nicht nur Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Hundehaltung die erforderliche Zuverlässigkeit aus. Vielmehr soll den von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren von vornherein begegnet werden. Es können daher auch sonstige Verhaltensweisen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters begründen, wenn diese darauf schließen lassen, der Betroffene werde seiner Verantwortung im Umgang mit dem mit jeder Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Risiko nicht gerecht. Davon ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch bei Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit auszugehen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben gesehen, dass die der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Taten schon viele Jahre zurückliegen und der Kläger nach seiner Haftverbüßung in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Senat teilt deren Auffassung, dass Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten trotz dessen langen straffreien Verhaltens auch künftig die Befürchtung rechtfertigen, er werde seinen nach der PolVOgH als gefährlich anzusehenden Hund nicht so halten und führen, dass von diesem keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
26 
Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - 15.10.2002 - (so VG Göttingen, Urteil v. 11.6.1999, DVP 1999, 475 ; mit Gründen in Juris) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ist (so VG Karlsruhe, Urteil v. 26.3.2002 - 10 K 2428/02 sowie im Fall des Waffenbesitzverbotes BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, BayVBl. 1980, 345 sowie VGH München, Urteil vom 8.12.1993, BayVBl. 1994, 404 ff.). Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert. Der illegale Waffenbesitz und der missbräuchliche Einsatz einer Waffe gegenüber seiner damaligen Freundin rechtfertigen noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Besorgnis in dem vorerwähnten Sinne, zumal der Kläger nichts dargelegt hat, was auf geänderte persönliche und soziale Umstände hinweisen könnte. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich „zehn Jahre älter und reifer“ geworden ist, reicht hierfür nicht aus.
27 
Nach alledem durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften des Klägers, die bei den übrigen abgeurteilten Straftaten zu Tage getreten sind, und vor dem Hintergrund weiterer Verurteilungen, die die Gewaltbereitschaft des Klägers gezeigt haben, die Annahme einer „Regelvermutung“ rechtfertigen. Gründe, die auf einen atypischen Sonderfall hinweisen könnten, sind weder aus den Umständen der zugrundeliegenden Taten noch sonst ersichtlich.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Verurteilung nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Auch die von der Beklagten zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften - VVwVgH - stehen einer Verwertung nicht entgegen; denn die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz fällt unter die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände, für die eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat aber auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers auf die Straftaten zurückgegriffen, die dem 1. Spiegelstrich der VVwVgH unterfallen. Nach dieser Bestimmung greift die durch die dort aufgeführten Straftaten (u.a. vorsätzlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit, Zuhälterei) begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht mehr Platz, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die dort vorgesehene Fünfjahresfrist steht einer Verwertung der dort genannten Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. Denn bei der hier in Rede stehenden Fünfjahresfrist handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene absolute Sperrfrist. Daher können die besonderen Tatumstände und die bei diesen Taten zutage getretenen Wesenseigenschaften Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet die Parallele zum Waffenrecht nicht, die im Waffengesetz enthaltenen Fristenregelungen auch im Rahmen der PolVOgH anzuwenden. Der Verordnungsgeber hat für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Hundehalters nicht auf die entsprechenden Regelungen im Waffengesetz verwiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der dort vorgesehenen Fristenregelungen schon nicht in Betracht kommt. Aber auch Sinn und Zweck der PolVOgH gebieten nicht, die Fristenregelungen des Waffengesetzes entsprechend anzuwenden. Das Regierungspräsidium hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Kampfhunde nicht gezielt und vorsätzlich eingesetzt werden müssen wie Waffen, um eine Gefahr für wichtige Individualgüter darzustellen. Sie besitzen vielmehr eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen können. Werden diese Tiere von Menschen gehalten und geführt, die ihrerseits bereits wegen Straftaten gegen das Waffengesetz oder anderer zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit führender Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, so ist damit ein größeres Sicherheitsrisiko verbunden als bei Waffen, die ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mitgeführt werden dürfen.
30 
Liegen danach Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers vor, so ist die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH nicht eröffnet. Aber selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift von einem Ermessensspielraum der Behörde ausgehen wollte, so war dieses Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf Null ist dann anzunehmen, wenn die Polizei wegen einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) zum Einschreiten verpflichtet ist. Durch Auflagen, welchen nach Auffassung des Klägers der Vorzug zu geben wäre, kann der Gefahr nicht ebenso wirksam begegnen werden.
31 
Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Haltung eines Kampfhundes.
Der Kläger war gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“, eines Bullterriers. Am 12.9.2000 zeigte er bei der Beklagten die Haltung dieses Tieres an. Am 13.9.2001 wurde der Hund einer Verhaltensprüfung unterzogen, die er nicht bestand. In der Folgezeit holte die Beklagte ein polizeiliches Führungszeugnis über den Kläger ein. Daraus geht hervor, dass der Kläger u.a. durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 16.6.1993 (rechtskräftig seit 13.9.1993) wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei, Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war.
Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 19.3.2002 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Haltung und Führung des Hundes „Rocky“ (Ziff. 1.2 des Bescheids) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger sei wegen der Verurteilung vom 16.7.1993 als unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum des Landes Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH) anzusehen, so dass die Haltung des Kampfhundes zwingend zu untersagen sei. Nach Nr. 2.3.2.3 der vorläufigen Verwaltungsvorschrift (VVwVgH) besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden seien. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Außerdem habe er sich nicht um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung gekümmert, obwohl das Mitführen dieser Bescheinigung zu den besonderen Halterpflichten gehöre.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Tübingen insoweit mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2002 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, es werde nicht verkannt, dass seit der letzten Verurteilung des Klägers mittlerweile fast 10 Jahre vergangen seien. Gleichwohl sei der Kläger auch in Ansehung des Zeitablaufs seit der Verurteilung im Jahre 1993 gemäß Ziff. 2.3.2.3, 2. Spiegelstrich der VVwVgH noch als unzuverlässig anzusehen. Der Verordnungsgeber der PolVOgH habe bewusst davon abgesehen, bei Straftaten gegen das Waffengesetz eine dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG entsprechende Fünfjahresfrist in die VVwVgH einzufügen. Im Unterschied zum Waffenbesitz müssten nämlich Kampfhunde nicht gezielt und bewusst eingesetzt werden wie eine Waffe. Vielmehr besäßen sie eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen könne. Das Absehen von einer Fristenregelung sei auch nicht unverhältnismäßig, da in diesem Falle die allgemeinen Tilgungsregelungen des Bundeszentralregistergesetzes einträten. In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers, der wegen Menschenhandels mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung verurteilt worden sei und mit einem Gas-Schreckschuss-Revolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten ins Gesicht geschossen habe, sei auch derzeit noch davon auszugehen, dass er den besonderen Anforderungen an die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nicht gerecht werde.
Am 18.11.2002 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, Ziff. 1.2 der Verfügung der Beklagten vom 19.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete auch mit Blick auf Art. 14 GG in besonderem Maße, dass Auflagen Vorrang vor der Untersagung der Haltung hätten. Diesbezüglich sei kein Ermessen ausgeübt worden. Auch sei der Begriff der Zuverlässigkeit unzutreffend ausgelegt worden. Der Zusatz unter dem 1. Spiegelstrich der Ziff. 2.3.2.3 der VVwVgH, wonach Straftaten nur dann zu berücksichtigen seien, „wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre vergangen sind“, gelte auch für die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Taten und damit auch für Straftaten gegen das Waffengesetz. Bei dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift habe man sich an den Vorschriften des Waffenrechts orientiert, das in § 5 Abs. 2 WaffG eine Fünfjahresfrist vorsehe. Außerdem gehe die Verwaltungsvorschrift davon aus, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nur „in der Regel“ fehle. Die Beklagte habe jedoch nicht geprüft, ob hier die Zuverlässigkeit trotz der strafrechtlichen Verurteilungen bejaht werden könne. Dabei müsse besonders berücksichtigt werden, dass die Verurteilungen nicht im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hunden bzw. Kampfhunden stünden. Schließlich sei zu beachten, dass es bislang noch zu keinem Beißvorfall gekommen sei.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 23.7.2003 - 1 K 2291/02 - dem Antrag der Beklagten entsprechend die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei aufgrund der am 16.7.1993 abgeurteilten Taten auch unter Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit, während derer der Kläger nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, als unzuverlässig anzusehen. Die Verurteilung unterliege nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG, da die Tilgungsfrist vorliegend 15 Jahre betrage und daher noch nicht abgelaufen sei. Die bei der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 b und e WaffG genannte Frist sei hier nicht zugrunde zu legen, da diese zeitliche Grenze in die VVwVgH für die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände in Ziff. 2.3.2.3 VVwVgH nicht übernommen worden sei. Davon unabhängig sei aber auch unter Heranziehung der waffenrechtlichen Vorschriften von der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F., die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch anzuwenden gewesen sei, sehe bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften eines der in Nr. 1 Buchst. e genannten Gesetze eine zeitliche Grenze nicht vor. Verstöße gegen das Waffenrecht, die vorsätzliche Straftaten darstellten, seien in der Regel auch gröblich im Sinne dieses Gesetzes. Der Kläger sei wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden und es seien keine besonderen Tatumstände erkennbar, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten. Lägen - wie hier - Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters vor, so sei die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum sei der Behörde nicht eröffnet.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20.2.2004 die Berufung zugelassen.
Im Berufungsverfahren vertieft der Kläger sein Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Feststellung der Zuverlässigkeit eines Hundehalters ausschließlich auf das Verhalten und den Umgang des Halters mit seinem Hund ankomme und nicht auf Verfehlungen, welche in keinerlei Zusammenhang mit der Hundehaltung stünden. Unberücksichtigt sei auch der Umstand geblieben, dass der Kläger seit seiner Verurteilung im Jahre 1993 mittlerweile „zehn Jahre älter und reifer“ geworden sei. Die Beklagte habe auch nicht geprüft, ob hier trotz der strafrechtlichen Verurteilungen kein Regelfall gegeben sei. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliege, sei insbesondere von Bedeutung, ob diese Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kampfhunden stünden oder ob aus sonstigen Gründen ein atypischer Sonderfall vorliege, der ausnahmsweise die Zuverlässigkeit des Klägers als Hundehalter unberührt lasse. Im Übrigen habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und keine Erwägungen über alternative Maßnahmen angestellt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juli 2003 - 1 K 2291/02 - aufzuheben und Ziff. 1.2 des Bescheides der Beklagten vom 19.3.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 aufzuheben, sowie
11 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 sind, soweit sie Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind (Ziff. 1.2 des Bescheides, Untersagung der Hundehaltung „Rocky“), rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 - PolVOgH - (GBl. vom 15.8.2000, S. 564). Danach ist in den Fällen des Satzes 1 die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, keiner Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf, wenn er sie der Ortspolizeibehörde bis zum 12.9.2000 schriftlich anzeigt. Der Kläger war bereits bei Inkrafttreten der PolVOgH gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“ und hat diesen bei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Sein Hund ist ein Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht durch einen positiven Wesenstest widerlegt wurde. Vielmehr bestand er die Verhaltensprüfung am 13.9.2001 nicht, weil er sich in einzelnen Prüfungsabschnitten gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Damit unterfällt der Kläger der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH, so dass § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH zur Anwendung gelangt.
19 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH bestehen.
20 
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist in der PolVOgH nicht definiert. Der Verordnungsgeber hat auch nicht - wie etwa in Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. und n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BJagdG n.F.), - in der Verordnung selbst bestimmte Regelfälle aufgezählt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, sondern entsprechende Vorgaben für die Verwaltung lediglich in Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einer detaillierteren Angabe der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in der Verordnung selbst bedurfte es dabei ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Regelungsbereichen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.1992 - 1 S 2550/91 - zur PolVOgH 1991, VBlBW 1993, 99 f.). Denn es lässt sich mit Blick auf den Regelungszweck der Verordnung hinreichend bestimmt ermitteln, was unter der „Zuverlässigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 LV; vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001, VBlBW 2002, 292 f.). Indem er in der Verordnung auch auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters eines Kampfhundes abstellt und für diesen besondere Halterpflichten vorsieht, trägt er der Erkenntnis Rechnung, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein und damit „vom anderen Ende der Leine“ ausgehen können. Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) vom 18.8.2000 (GABl. 2000, S. 218) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 7.9.2001 (GABl. S. 994; vgl. nunmehr auch die Fassung vom 15.12.2003, GABl. S. 166) sieht in Ziff. 2.3.2.3 eine dem § 5 Abs. 2 WaffG nachgebildete Vermutungsregel für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters vor. Es handelt sich insoweit um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet, der Behörde jedoch als Orientierungshilfe dienen kann, sie aber nicht von der Notwendigkeit der in der Verordnung vorgesehenen einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung entbindet. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.2001 - 1 S 1135/01 -).
21 
Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ist zu der zutreffenden Annahme gelangt, dass dem Kläger die zum Halten eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
22 
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen sich aus der PolVogH ergebenden besonderen Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers auch daraus herleitet, dass der Kläger sich um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung nicht gekümmert habe, vermag dieser Verstoß für sich gesehen, diese Annahme nicht zu tragen, da es sich insoweit - anders als bei Leinen- und Maulkorbzwang - nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handelt.
23 
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich jedoch aus den der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Straftaten. Das Landgericht Ulm hat den Kläger wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In einem Fall schoss der Kläger mit einem Gas- und Schreckschussrevolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten in das Gesicht, in erster Linie, wie das Landgericht festgestellt hat, „um seiner Forderung - weitere Prostitution für ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der körperlichen Gewalt als Einwirkungsmittel eigenständiger Handlungsunwert zukomme, da sie über das gewöhnliche Tatbild hinaus gehe und eine besonders intensive Form des Einwirkens darstelle. Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in der Form des Begehens mit einem gefährlichen Werkzeug (§§ 223, 223 a StGB) trete daher in Tateinheit zu dem Menschenhandel und führe zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Unter den Vorstrafen fänden sich weitere Gewaltdelikte, die ein ungünstiges Licht auf diese Tat werfen würden, soweit sie gerade das Einwirkungsmittel Gewalt beträfen. Der Schuss aus der Gaspistole stelle eine ganz massive Beeinträchtigung des erkannten, entgegenstehenden Willens des Mädchens dar. In dem Schuss aus sehr kurzer Distanz liege eine besonders hohe Gefährdung des Augenlichts, die sich glücklicherweise nicht verwirklicht habe.
24 
Der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz liegt zugrunde, dass der Kläger, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zu sein, einen Trommelrevolver samt Munition erwarb und besaß und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verbarg. Hierfür hielt das Landgericht Ulm eine Einsatzstrafe von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe für angemessen und zwar im Hinblick darauf, dass die Vergangenheit den Kläger als gewaltbereit gezeigt habe und in der Hand eines solchen Mannes eine Waffe, die bauartbedingt eine rasche Schussfolge erlaube, eine besonders hohe Gefährdung darstelle, die durch das große Kaliber noch bedeutend erhöht werde.
25 
Allein schon diese beiden Taten zeigen, dass es dem Kläger an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt und dass er nicht davor zurückscheut, körperliche Gewalt auch unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge als Einwirkungsmittel einzusetzen. Auch wenn diese Taten nicht unter Einsatz eines Hundes begangen wurden, so lässt sich doch die Begehensweise, insbesondere die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die an einen Kampfhundehalter regelmäßig zu stellen sind. In Anbetracht der Bedeutung der durch die PolVOgH geschützten Rechtsgüter schließen nicht nur Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Hundehaltung die erforderliche Zuverlässigkeit aus. Vielmehr soll den von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren von vornherein begegnet werden. Es können daher auch sonstige Verhaltensweisen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters begründen, wenn diese darauf schließen lassen, der Betroffene werde seiner Verantwortung im Umgang mit dem mit jeder Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Risiko nicht gerecht. Davon ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch bei Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit auszugehen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben gesehen, dass die der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Taten schon viele Jahre zurückliegen und der Kläger nach seiner Haftverbüßung in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Senat teilt deren Auffassung, dass Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten trotz dessen langen straffreien Verhaltens auch künftig die Befürchtung rechtfertigen, er werde seinen nach der PolVOgH als gefährlich anzusehenden Hund nicht so halten und führen, dass von diesem keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
26 
Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - 15.10.2002 - (so VG Göttingen, Urteil v. 11.6.1999, DVP 1999, 475 ; mit Gründen in Juris) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ist (so VG Karlsruhe, Urteil v. 26.3.2002 - 10 K 2428/02 sowie im Fall des Waffenbesitzverbotes BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, BayVBl. 1980, 345 sowie VGH München, Urteil vom 8.12.1993, BayVBl. 1994, 404 ff.). Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert. Der illegale Waffenbesitz und der missbräuchliche Einsatz einer Waffe gegenüber seiner damaligen Freundin rechtfertigen noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Besorgnis in dem vorerwähnten Sinne, zumal der Kläger nichts dargelegt hat, was auf geänderte persönliche und soziale Umstände hinweisen könnte. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich „zehn Jahre älter und reifer“ geworden ist, reicht hierfür nicht aus.
27 
Nach alledem durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften des Klägers, die bei den übrigen abgeurteilten Straftaten zu Tage getreten sind, und vor dem Hintergrund weiterer Verurteilungen, die die Gewaltbereitschaft des Klägers gezeigt haben, die Annahme einer „Regelvermutung“ rechtfertigen. Gründe, die auf einen atypischen Sonderfall hinweisen könnten, sind weder aus den Umständen der zugrundeliegenden Taten noch sonst ersichtlich.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Verurteilung nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Auch die von der Beklagten zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften - VVwVgH - stehen einer Verwertung nicht entgegen; denn die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz fällt unter die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände, für die eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat aber auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers auf die Straftaten zurückgegriffen, die dem 1. Spiegelstrich der VVwVgH unterfallen. Nach dieser Bestimmung greift die durch die dort aufgeführten Straftaten (u.a. vorsätzlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit, Zuhälterei) begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht mehr Platz, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die dort vorgesehene Fünfjahresfrist steht einer Verwertung der dort genannten Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. Denn bei der hier in Rede stehenden Fünfjahresfrist handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene absolute Sperrfrist. Daher können die besonderen Tatumstände und die bei diesen Taten zutage getretenen Wesenseigenschaften Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein.
29 
Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet die Parallele zum Waffenrecht nicht, die im Waffengesetz enthaltenen Fristenregelungen auch im Rahmen der PolVOgH anzuwenden. Der Verordnungsgeber hat für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Hundehalters nicht auf die entsprechenden Regelungen im Waffengesetz verwiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der dort vorgesehenen Fristenregelungen schon nicht in Betracht kommt. Aber auch Sinn und Zweck der PolVOgH gebieten nicht, die Fristenregelungen des Waffengesetzes entsprechend anzuwenden. Das Regierungspräsidium hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Kampfhunde nicht gezielt und vorsätzlich eingesetzt werden müssen wie Waffen, um eine Gefahr für wichtige Individualgüter darzustellen. Sie besitzen vielmehr eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen können. Werden diese Tiere von Menschen gehalten und geführt, die ihrerseits bereits wegen Straftaten gegen das Waffengesetz oder anderer zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit führender Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, so ist damit ein größeres Sicherheitsrisiko verbunden als bei Waffen, die ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mitgeführt werden dürfen.
30 
Liegen danach Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers vor, so ist die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH nicht eröffnet. Aber selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift von einem Ermessensspielraum der Behörde ausgehen wollte, so war dieses Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf Null ist dann anzunehmen, wenn die Polizei wegen einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) zum Einschreiten verpflichtet ist. Durch Auflagen, welchen nach Auffassung des Klägers der Vorzug zu geben wäre, kann der Gefahr nicht ebenso wirksam begegnen werden.
31 
Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die - nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.3.2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.10.2002 sind, soweit sie Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind (Ziff. 1.2 des Bescheides, Untersagung der Hundehaltung „Rocky“), rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 - PolVOgH - (GBl. vom 15.8.2000, S. 564). Danach ist in den Fällen des Satzes 1 die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH bestimmt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, keiner Erlaubnis für die Haltung dieser Hunde bedarf, wenn er sie der Ortspolizeibehörde bis zum 12.9.2000 schriftlich anzeigt. Der Kläger war bereits bei Inkrafttreten der PolVOgH gemeinsam mit Frau Z. Halter des Hundes „Rocky“ und hat diesen bei der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Sein Hund ist ein Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeeigenschaft nicht durch einen positiven Wesenstest widerlegt wurde. Vielmehr bestand er die Verhaltensprüfung am 13.9.2001 nicht, weil er sich in einzelnen Prüfungsabschnitten gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Damit unterfällt der Kläger der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH, so dass § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH zur Anwendung gelangt.
19 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH bestehen.
20 
Der Begriff der Zuverlässigkeit ist in der PolVOgH nicht definiert. Der Verordnungsgeber hat auch nicht - wie etwa in Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. § 5 Abs. 2 WaffG a.F. und n.F. bzw. § 17 Abs. 4 BJagdG n.F.), - in der Verordnung selbst bestimmte Regelfälle aufgezählt, die die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, sondern entsprechende Vorgaben für die Verwaltung lediglich in Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Einer detaillierteren Angabe der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in der Verordnung selbst bedurfte es dabei ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Regelungsbereichen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.1992 - 1 S 2550/91 - zur PolVOgH 1991, VBlBW 1993, 99 f.). Denn es lässt sich mit Blick auf den Regelungszweck der Verordnung hinreichend bestimmt ermitteln, was unter der „Zuverlässigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die PolVOgH dient dem Zweck, Menschen (und auch Tiere) vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Der Verordnungsgeber will damit der ihm auferlegten Pflicht genügen, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 LV; vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 16.10.2001, VBlBW 2002, 292 f.). Indem er in der Verordnung auch auf die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters eines Kampfhundes abstellt und für diesen besondere Halterpflichten vorsieht, trägt er der Erkenntnis Rechnung, dass Gefahren auch in der Art der Haltung begründet sein und damit „vom anderen Ende der Leine“ ausgehen können. Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VVwVgH) vom 18.8.2000 (GABl. 2000, S. 218) in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 7.9.2001 (GABl. S. 994; vgl. nunmehr auch die Fassung vom 15.12.2003, GABl. S. 166) sieht in Ziff. 2.3.2.3 eine dem § 5 Abs. 2 WaffG nachgebildete Vermutungsregel für eine Unzuverlässigkeit des Hundehalters vor. Es handelt sich insoweit um eine rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet, der Behörde jedoch als Orientierungshilfe dienen kann, sie aber nicht von der Notwendigkeit der in der Verordnung vorgesehenen einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung entbindet. Es ist daher die Aufgabe der zuständigen Behörde zu prüfen, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.2001 - 1 S 1135/01 -).
21 
Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet und ist zu der zutreffenden Annahme gelangt, dass dem Kläger die zum Halten eines Kampfhundes erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
22 
Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger seinen sich aus der PolVogH ergebenden besonderen Halterpflichten, insbesondere Leinen- und Maulkorbzwang nicht nachgekommen wäre. Soweit die Beklagte die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers auch daraus herleitet, dass der Kläger sich um eine Bescheinigung über die Anzeige der Kampfhundehaltung nicht gekümmert habe, vermag dieser Verstoß für sich gesehen, diese Annahme nicht zu tragen, da es sich insoweit - anders als bei Leinen- und Maulkorbzwang - nicht um sicherheitsrelevante Halterpflichten handelt.
23 
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers ergeben sich jedoch aus den der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Straftaten. Das Landgericht Ulm hat den Kläger wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Zuhälterei und Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. In einem Fall schoss der Kläger mit einem Gas- und Schreckschussrevolver seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter Entfernung mitten in das Gesicht, in erster Linie, wie das Landgericht festgestellt hat, „um seiner Forderung - weitere Prostitution für ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den Strich zu zwingen“. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der körperlichen Gewalt als Einwirkungsmittel eigenständiger Handlungsunwert zukomme, da sie über das gewöhnliche Tatbild hinaus gehe und eine besonders intensive Form des Einwirkens darstelle. Das Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in der Form des Begehens mit einem gefährlichen Werkzeug (§§ 223, 223 a StGB) trete daher in Tateinheit zu dem Menschenhandel und führe zu einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Unter den Vorstrafen fänden sich weitere Gewaltdelikte, die ein ungünstiges Licht auf diese Tat werfen würden, soweit sie gerade das Einwirkungsmittel Gewalt beträfen. Der Schuss aus der Gaspistole stelle eine ganz massive Beeinträchtigung des erkannten, entgegenstehenden Willens des Mädchens dar. In dem Schuss aus sehr kurzer Distanz liege eine besonders hohe Gefährdung des Augenlichts, die sich glücklicherweise nicht verwirklicht habe.
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Der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz liegt zugrunde, dass der Kläger, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins zu sein, einen Trommelrevolver samt Munition erwarb und besaß und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter der Rückwand der Küchenspüle verbarg. Hierfür hielt das Landgericht Ulm eine Einsatzstrafe von immerhin einem Jahr Freiheitsstrafe für angemessen und zwar im Hinblick darauf, dass die Vergangenheit den Kläger als gewaltbereit gezeigt habe und in der Hand eines solchen Mannes eine Waffe, die bauartbedingt eine rasche Schussfolge erlaube, eine besonders hohe Gefährdung darstelle, die durch das große Kaliber noch bedeutend erhöht werde.
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Allein schon diese beiden Taten zeigen, dass es dem Kläger an Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Gegenständen und an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt und dass er nicht davor zurückscheut, körperliche Gewalt auch unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge als Einwirkungsmittel einzusetzen. Auch wenn diese Taten nicht unter Einsatz eines Hundes begangen wurden, so lässt sich doch die Begehensweise, insbesondere die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges, nicht in Einklang bringen mit den besonderen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die an einen Kampfhundehalter regelmäßig zu stellen sind. In Anbetracht der Bedeutung der durch die PolVOgH geschützten Rechtsgüter schließen nicht nur Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Hundehaltung die erforderliche Zuverlässigkeit aus. Vielmehr soll den von der Haltung gefährlicher Hunde ausgehenden Gefahren von vornherein begegnet werden. Es können daher auch sonstige Verhaltensweisen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters begründen, wenn diese darauf schließen lassen, der Betroffene werde seiner Verantwortung im Umgang mit dem mit jeder Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Risiko nicht gerecht. Davon ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch bei Berücksichtigung der seit der Verurteilung vergangenen Zeit auszugehen. Auch die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde haben gesehen, dass die der Verurteilung vom 16.7.1993 zugrundeliegenden Taten schon viele Jahre zurückliegen und der Kläger nach seiner Haftverbüßung in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Senat teilt deren Auffassung, dass Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten trotz dessen langen straffreien Verhaltens auch künftig die Befürchtung rechtfertigen, er werde seinen nach der PolVOgH als gefährlich anzusehenden Hund nicht so halten und führen, dass von diesem keine Gefahren für Mensch und Tier ausgehen.
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Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - 15.10.2002 - (so VG Göttingen, Urteil v. 11.6.1999, DVP 1999, 475 ; mit Gründen in Juris) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier: der Tag der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) ist (so VG Karlsruhe, Urteil v. 26.3.2002 - 10 K 2428/02 sowie im Fall des Waffenbesitzverbotes BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, BayVBl. 1980, 345 sowie VGH München, Urteil vom 8.12.1993, BayVBl. 1994, 404 ff.). Denn die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage hat sich zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht geändert. Der illegale Waffenbesitz und der missbräuchliche Einsatz einer Waffe gegenüber seiner damaligen Freundin rechtfertigen noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Besorgnis in dem vorerwähnten Sinne, zumal der Kläger nichts dargelegt hat, was auf geänderte persönliche und soziale Umstände hinweisen könnte. Allein der Umstand, dass er zwischenzeitlich „zehn Jahre älter und reifer“ geworden ist, reicht hierfür nicht aus.
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Nach alledem durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften des Klägers, die bei den übrigen abgeurteilten Straftaten zu Tage getreten sind, und vor dem Hintergrund weiterer Verurteilungen, die die Gewaltbereitschaft des Klägers gezeigt haben, die Annahme einer „Regelvermutung“ rechtfertigen. Gründe, die auf einen atypischen Sonderfall hinweisen könnten, sind weder aus den Umständen der zugrundeliegenden Taten noch sonst ersichtlich.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Verurteilung nicht infolge des Zeitablaufs einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre und ist noch nicht abgelaufen. Auch die von der Beklagten zugrundegelegten Verwaltungsvorschriften - VVwVgH - stehen einer Verwertung nicht entgegen; denn die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz fällt unter die unter dem 2. Spiegelstrich aufgeführten Tatbestände, für die eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen ist. Die Beklagte hat aber auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Klägers auf die Straftaten zurückgegriffen, die dem 1. Spiegelstrich der VVwVgH unterfallen. Nach dieser Bestimmung greift die durch die dort aufgeführten Straftaten (u.a. vorsätzlicher Angriff auf das Leben und die Gesundheit, Zuhälterei) begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht mehr Platz, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die dort vorgesehene Fünfjahresfrist steht einer Verwertung der dort genannten Verurteilungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entgegen. Denn bei der hier in Rede stehenden Fünfjahresfrist handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene absolute Sperrfrist. Daher können die besonderen Tatumstände und die bei diesen Taten zutage getretenen Wesenseigenschaften Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers sein.
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Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet die Parallele zum Waffenrecht nicht, die im Waffengesetz enthaltenen Fristenregelungen auch im Rahmen der PolVOgH anzuwenden. Der Verordnungsgeber hat für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Hundehalters nicht auf die entsprechenden Regelungen im Waffengesetz verwiesen, so dass eine unmittelbare Anwendung der dort vorgesehenen Fristenregelungen schon nicht in Betracht kommt. Aber auch Sinn und Zweck der PolVOgH gebieten nicht, die Fristenregelungen des Waffengesetzes entsprechend anzuwenden. Das Regierungspräsidium hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass Kampfhunde nicht gezielt und vorsätzlich eingesetzt werden müssen wie Waffen, um eine Gefahr für wichtige Individualgüter darzustellen. Sie besitzen vielmehr eine wesensspezifische oder durch Menschen antrainierte Grundaggressivität und Gefährlichkeit, die jederzeit und unvermittelt in Gefährdungen und Schäden für hohe Individualrechtsgüter umschlagen können. Werden diese Tiere von Menschen gehalten und geführt, die ihrerseits bereits wegen Straftaten gegen das Waffengesetz oder anderer zur Regelannahme der Unzuverlässigkeit führender Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, so ist damit ein größeres Sicherheitsrisiko verbunden als bei Waffen, die ohne eine besondere waffenrechtliche Erlaubnis nicht mitgeführt werden dürfen.
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Liegen danach Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers vor, so ist die Haltung des gefährlichen Hundes zwingend zu untersagen. Ein Ermessensspielraum ist der Behörde nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH nicht eröffnet. Aber selbst wenn man entgegen dem Wortlaut der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift von einem Ermessensspielraum der Behörde ausgehen wollte, so war dieses Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Eine Ermessensreduktion auf Null ist dann anzunehmen, wenn die Polizei wegen einer unmittelbaren Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) zum Einschreiten verpflichtet ist. Durch Auflagen, welchen nach Auffassung des Klägers der Vorzug zu geben wäre, kann der Gefahr nicht ebenso wirksam begegnen werden.
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Für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.